109. Bundesgesetz: Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987 über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten
(Rechtspraktikantengesetz – RPG), BGBl. Nr. 644, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und
Männer gleichermaßen.“
2. § 22 lautet samt Überschrift
„Diskriminierungsverbot
§ 22. (1) Ein Rechtspraktikant darf im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis weder unmittelbar
noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes,
BGBl. Nr. 100/1993, ist anzuwenden.
(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Rechtspraktikant im
Zusammenhang mit der Gerichtspraxis
1. durch einen Justizbediensteten sexuell belästigt wird oder
2. durch Dritte sexuell belästigt wird oder
3. durch Dritte sexuell belästigt wird und der Vorsteher des Gerichtes es schuldhaft unterlässt, eine
angemessene Abhilfe zu schaffen.
(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt
wird,
1. das die Würde einer Person beeinträchtigt,
2. das für den Rechtspraktikanten unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, und
3. a) das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld für den Rechtspraktikanten
schafft oder
b) bei dem der Umstand, dass der Rechtspraktikant ein der sexuellen Sphäre zugehöriges
Verhalten eines Justizbediensteten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend
zur Grundlage einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis gemacht wird.
(4) Eine durch einen Justizbediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu
verfolgen.
(5) Ein auf Grund des Geschlechts gemäß Abs. 2 diskriminierter Rechtspraktikant hat gegenüber dem
Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen
Schadens. § 18 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
(7) Ein Rechtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behauptet, ist
zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die §§ 23 und 25 des
Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zur Gerichtspraxis
beantragt, die Gerichtspraxis aber noch nicht angetreten haben.“
3. Im § 27 wird die Wortfolge „das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172,“
durch die Wortfolge „das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51,“ ersetzt.
4. Dem § 29 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt
„(2a) § 1 Abs. 3, § 22, § 27 und § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 109/2000 treten mit 1. August 2000 in Kraft.“
5. Im § 29 Abs. 4 wird die Wortfolge „mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die
Wortfolge „mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/1999, wird verordnet
Die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. II Nr. 85/1998, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 292/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 10 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Anlage 1 lit. F, Anlage 3 lit. O sowie Anlage 4 lit. D treten mit 8. April 2000 in Kraft.
2. Anlage 1 lit. F lautet
„F Endgeräte
Endgeräte, die
1. keine Funkanlagen umfassen,
2. den Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 7. April 1999
S 10, entsprechen, und
3. zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung)
und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten
oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält.
Der Betrieb dieser Geräte ist ausschließlich an den in der Herstellererklärung angegebenen festen
Netzabschlusspunkten öffentlicher Telekommunikationsnetze gestattet.“
3. Anlage 2 lit. C lautet
„C Funkfernsteuerungsanlagen in ISM-Frequenzbereichen
Funkanlagen, die
1.1 zum Zweck der Fernsteuerung verwendet werden,
1.2 ausschließlich in den Frequenzbereichen 13,56 MHz, 27,12 MHz, 35 MHz, 40,68 MHz und
433,92 MHz arbeiten und
1.3 für die am 31. Dezember 1980 eine individuelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb
bestanden hat
oder
2.1 einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen
für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen
und im 35 MHz-Bereichen betrieben werden „ (V0023) oder der zutreffenden Fernmeldetechnischen
Vorschrift (FTV 523, Ausgabe September 1997) erteilt wurde, und die
2.2.1 nur auf den in Tabelle 1 oder 2 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten
oder
2.2.2 nur auf den in Tabelle 3 dieser Zulassungsbedingungen angeführten Frequenzen arbeiten und ausschließlich
der Fernsteuerung von Flugmodellen dienen
oder
3. einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift
für Funkanlagen geringer Reichweite (SDR) im Frequenzbereich 25–1000 MHz (FTV 523,
Ausgabe November 1998) erteilt wurde und die nur auf den Frequenzen 433,125–433,175–…–
434,675–434,725 MHz arbeiten.“
4. Die Überschrift von Anlage 2 lit. G lautet
„G Fernwirkfunkanlagen“
5. In Anlage 3 lit. J lautet der Abs. 2
6. In Anlage 3 lit. J wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Fahrzeug Radar Systeme müssen derart im Fahrzeug eingebaut sein, dass bei ihrem Betrieb die
„Basisgrenzwerte bzw. Referenzwerte der Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der
Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern“ (1999/519/EG) eingehalten
werden.“
7. Anlage 3 lit. O lautet
„O Funkanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG
(1) 1. Funkempfangsanlagen,
1.1 die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen und
1.2 keine Funksendeanlage umfassen.
2. Funkanlagen, die
2.1 den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,
2.2 zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung
(Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten
oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,
2.3 Endgeräte sind und nur mit Funkbasisstationen öffentlicher Telekommunikationsnetze zusammenarbeiten
können und
2.4 deren Sendebetrieb nur auf Grund der Steuerung durch eine solche Basisstation erfolgen kann.
3. Funksendeanlagen,
3.1 die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,
3.2 die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung
(Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,
3.3 deren Konstruktion einen Betrieb ausschließlich im Rahmen der in Anlage 8 angeführten
Luftschnittstellen ermöglicht und
3.4 für die eine Herstellererklärung vorliegt, mit der der Betreiber darüber informiert wird, für welche
Luftschnittstelle die Funksendeanlage konstruiert ist.
(2) Der Betrieb der in Abs. 1 Z 1 angeführten Geräte ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation
gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist.
(3) Beim Betrieb der in Abs. 1 Z 3 angeführten Geräte sind die in den Schnittstellenbeschreibungen
genannten Betriebsbeschränkungen und Auflagen einzuhalten.“
8. Anlage 4 lit. E lautet
„E Funksendeanlagen gemäß Richtlinie 99/5/EG
(1) Funksendeanlagen,
1. die den Bestimmungen der Richtlinie 99/5/EG entsprechen,
2. die zur Identifikation eine Beschriftung tragen, die in eindeutiger Weise die Gerätebezeichnung
(Typenbezeichnung) und den Namen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortlichen Person enthält,
3. deren in Abs. 2 genannten Merkmale mindestens vier Wochen vor dem Beginn des Vertriebes dem
Zulassungsbüro angezeigt wurden,
4. die die Kennzeichnung tragen, die den Benutzer auf die Bewilligungspflicht hinweist (Rufzeichen im
Kreis) und
5. denen eine Herstellererklärung über die bestimmungsgemäße Verwendung und über die Bewilligungspflicht
hinsichtlich des Betriebs der Funkanlage beigegeben ist.
(2) Gemäß Abs. 1 zu notifizierende Merkmale
1. Kontaktadresse des Notifizierenden
2. Name und Adresse des Herstellers
3. Geräteidentifikation (Typenbezeichnung)
4. Vorgesehene Verwendung der Funkanlage
5. Länder in denen der Betrieb beabsichtigt ist
6. Benannte Stelle
7. Frequenzband
8. Angewendete Norm
9. nationale Luftschnittstelle
10. Bezeichnung der Aussendung
11. Kanalabstand
12. HF-Leistungsbereich (ERP, EIRP, Senderausgangsleistung)
13. Sendezeitverhältnis oder Kanalzugangsprotokoll
14. Betriebsart (Duplex, Simplex)
15. Antennencharakteristik und -Gewinn
16. Klimatische Bedingungen für den Betrieb
17. Bemerkungen“
9. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 8 angefügt
„Anlage 8
Luftschnittstellen
Schnittstellenbeschreibungen für Funksendeanlagen, deren Betrieb gemäß Anlage 3 lit. O Z 3 generell
bewilligt ist
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Flugfunk“
FSB-AF
Schnittstelle Nr.: FSB-AF020 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD001 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD002 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD003 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD004 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD005 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD006 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD007 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD008 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD009 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD010 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD011 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD012 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD013 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD014 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD017 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD018 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD019 (Ausgabe 28. 01. 2000)
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD020 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD021 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD022 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD023 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD024 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD025 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD026 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD027 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD028 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD029 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD030 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD031 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD032 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD033 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD034 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD035 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD036 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD037 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD038 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD039 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD040 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD041 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD042 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD043 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD045 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD046 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD047 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD048 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD049 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD050 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD051 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD053 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD054 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD055 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Short Range Device“
FSB-LD
Schnittstelle Nr.: FSB-LD073 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Diverse Funknetze“
FSB-LN
Schnittstelle Nr.: FSB-LN001 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Diverse Funknetze“
FSB-LN
Schnittstelle Nr.: FSB-LN002 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Funk – Schnittstellenbeschreibungen „Satellitenfunk“
FSB-RU
Schnittstelle Nr.: FSB-RU001 (Ausgabe 28. 01. 2000)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokollen sowie
Schlussakte und Erklärungen wird genehmigt und
2. im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Staatsvertrages samt Anhängen und
Protokollen sowie Schlussakte und Erklärungen in allen authentischen Sprachfassungen durch
Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
zu erfolgen.
Die Notifikation gemäß Art. 85 des Abkommens wurde am 26. September 1996 beim Generalsekretär
des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 85 mit
1. Juni 2000 in Kraft getreten.