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109. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der XX. GP des Nationalrates

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 109. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der XX. GP des Nationalrates

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG vor Ablauf der XX. Gesetzgebungsperiode

aufgelöst.

Artikel II

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

BGBlPdf 109. Verordnung: Saatgutbeihilfenverordnung 1999

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6, 108 und 113 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl.

Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der

Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation

für Saatgut hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die

Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Voraussetzung für die Beihilfengewährung

§ 3. (1) Der Saatgutvermehrer hat mit dem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzen-

Ausgleichszahlungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 402/1997, in der jeweils geltenden Fassung, die

Absicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes zu melden. Die Flächen sind nach Lage und Größe

in Hektar oder Ar, Katastralgemeinde, Grundstücksnummer und Kultur anzugeben.

(2) Ein Vermehrer kann gegenüber der AMA nur durch denjenigen vertreten werden, mit dem er den

Vermehrungsvertrag abgeschlossen hat (Vermehrungsorganisation). Die Vertretungsbefugnis ist nach

einem von der AMA aufgelegten Muster spätestens mit der Vorlage des Beihilfeantrages gemäß § 4

nachzuweisen.

Beihilfeantrag

§ 4. (1) Der Beihilfeantrag ist bei der AMA bis spätestens 31. Mai des auf die Ernte des Saatgutes

folgenden Kalenderjahres schriftlich unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes

einzureichen. Dem Beihilfeantrag ist die Vermehrungserklärung bzw. der Saatgutvermehrungsvertrag

gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 anzuschließen.

(2) Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die er sich erstreckt, als Anerkennungsnachweis für

den Umstand, dass es sich bei dem zur Beihilfe angemeldeten Saatgut um amtlich zugelassenes Saatgut

handelt, das Original oder eine Kopie der Anerkennungsbescheinigung gemäß den saatgutrechtlichen

Vorschriften oder, falls die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt

worden ist, ein entsprechender Nachweis über die Anerkennung beizufügen. Ist das

Anerkennungsverfahren nicht bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beendet, so kann die AMA auf

Antrag, der vor diesem Zeitpunkt gestellt sein muss, eine Nachfrist, spätestens jedoch bis 30. Juni, für die

Vorlage des Anerkennungsnachweises setzen.

(3) Im Falle der Vertretung eines Vermehrers ist die Vermehrungsorganisation verpflichtet, die

Beihilfe spätestens zehn Kalendertage nach Eingang an den Vermehrer weiterzuleiten, falls diesem nicht

bereits Vorschusszahlungen mindestens in Höhe der Beihilfe geleistet wurden.

Registrierung

§ 5. (1) Die AMA hat auf Grund der Meldungen ein Register der Vermehrungsorganisationen und

Vermehrer gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 zu erstellen.

(2) In das Register sind einzutragen

1. Name und Anschrift der Vermehrungsorganisation oder

2. Name und Anschrift der Vermehrer und

3. Art und Sorte des erzeugten Saatguts.

(3) Die Einsicht in das Register steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten

§ 6. (1) Die Vermehrungsorganisation oder der Vermehrer hat Änderungen des nach § 3 Abs. 1

gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich schriftlich der AMA mitzuteilen. Weiters ist der AMA

die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen.

(2) Vermehrungsorganisationen gemäß § 3 Abs. 2 und jene Personen, die mit Saatgut Handel treiben,

haben die gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3083/73 der Kommission zu übermittelnden

Daten spätestens zwei Wochen vor dem jeweils genannten Termin der AMA zu übermitteln.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 7. (1) Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die Lage und die Größe jeder

Vermehrungsfläche sowie über die Art und Menge des zur Vermehrung auf diesen Flächen verwendeten

Saatgutes zu machen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1, die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes,

die Anerkennungsnachweise, die Vermehrungsverträge, die Vermehrungserklärungen und die sich auf sie

beziehenden Abrechnungsunterlagen sowie die sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für die Beihilfegewährung

von Bedeutung sind, sind vom Beihilfeberechtigten sicher und geordnet sieben Jahre,

beginnend mit dem Jahr des der Saatguternte folgenden Kalenderjahres, aufzubewahren.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten, Kontrollbestimmungen

§ 8. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und

der AMA (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume

während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für

ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen

unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein,

Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen

verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Betroffenen den Prüforganen

auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Berichtspflicht

§ 9. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die zur Erfüllung der

gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten

erforderlichen Angaben zu melden.

Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Saatgutbeihilfenverordnung, BGBl.

Nr. 98/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 132/1996 außer Kraft.

(2) Die Saatgutbeihilfenverordnung, BGBl. Nr. 98/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 132/1996 ist mit Ausnahme des § 6 jedoch weiterhin auf jene Sachverhalte anzuwenden, die sich auf

Beihilfeanträge einschließlich des Wirtschaftsjahres 1999/2000 beziehen.

BGBlPdf 109. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens

Nach Mitteilungen der belgischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden

zum Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens

(BGBl. Nr. 165/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 468/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Andorra 3. September 1998

Barbados 7. Jänner 1999

Benin 9. November 1998

Bolivien 14. August 1997

Ecuador 16. Dezember 1997

Fidschi 1. Juli 1997

Tadschikistan 1. Juli 1997

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