109. Kundmachung: Aufhebung des § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, G 454/97-9, dem Bundeskanzler
zugestellt am 14. Juli 1998, § 4 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz)
vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I S 1451 (eingeführt im Lande Österreich mit
Verordnung vom 26. Jänner 1939, GBlÖ Nr. 156/1939), in der Fassung der Verordnung über die Vereinfachung
des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 27. Dezember 1939, dRGBl. I
S 1950, GBlÖ Nr. 1381/1939, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 12 Abs. 2, 3, 4, 7 und 9 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997,
wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. Als Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 wird die Bundesrepublik
Deutschland unter der Bedingung bestimmt, daß für den Antrag auf Zulassung eines in der
Bundesrepublik Deutschland bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels, das mit dem in Österreich
beantragten Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Zusammensetzung und Indikation identisch ist,
1. die der Zulassung zugrundeliegende detaillierte Bewertung der Antragsunterlagen durch die
deutsche Gesundheitsbehörde und die detaillierte Bewertung der Umweltauswirkungen durch die
deutschen Behörden durch den Antragsteller oder durch die deutsche Behörde zur Verfügung
gestellt wird und
2. der Antragsteller eine Studie vorlegt, in der die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels
maßgeblichen Bedingungen (§ 12 Abs. 1 Z 2) in der Bundesrepublik Deutschland mit denen in
Österreich verglichen werden.
§ 2. Die in § 1 Z 1 und 2 genannten Unterlagen sind im Sinne des § 12 Abs. 7 erster Satz
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, soweit sie durch die deutsche Gesundheitsbehörde erstellt worden sind,
dem Bundeskanzleramt und, soweit sie sich auf die Umweltauswirkungen beziehen, dem Bundesministerium
für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachfolgende weitere Staaten
ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
(TIR-Abkommen) (BGBl. Nr. 112/1978, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 751/1995, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 470/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Kirgisistan 2. April 1998
Libanon 25. November 1997
Tadschikistan 11. September 1996
Turkmenistan 18. September 1996
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Polen am 16. Oktober 1997 den anläßlich
der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 416/1985 zurückgezogen.