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109_1998 AT

109. Kundmachung: Aufhebung des § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 109. Kundmachung: Aufhebung des § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, G 454/97-9, dem Bundeskanzler

zugestellt am 14. Juli 1998, § 4 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz)

vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I S 1451 (eingeführt im Lande Österreich mit

Verordnung vom 26. Jänner 1939, GBlÖ Nr. 156/1939), in der Fassung der Verordnung über die Vereinfachung

des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 27. Dezember 1939, dRGBl. I

S 1950, GBlÖ Nr. 1381/1939, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 109. Verordnung: Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Gleichstellungsverordnung Bundesrepublik Deutschland)

Auf Grund des § 12 Abs. 2, 3, 4, 7 und 9 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997,

wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und

dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. Als Mitgliedstaat gemäß § 12 Abs. 9 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 wird die Bundesrepublik

Deutschland unter der Bedingung bestimmt, daß für den Antrag auf Zulassung eines in der

Bundesrepublik Deutschland bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels, das mit dem in Österreich

beantragten Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Zusammensetzung und Indikation identisch ist,

1. die der Zulassung zugrundeliegende detaillierte Bewertung der Antragsunterlagen durch die

deutsche Gesundheitsbehörde und die detaillierte Bewertung der Umweltauswirkungen durch die

deutschen Behörden durch den Antragsteller oder durch die deutsche Behörde zur Verfügung

gestellt wird und

2. der Antragsteller eine Studie vorlegt, in der die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels

maßgeblichen Bedingungen (§ 12 Abs. 1 Z 2) in der Bundesrepublik Deutschland mit denen in

Österreich verglichen werden.

§ 2. Die in § 1 Z 1 und 2 genannten Unterlagen sind im Sinne des § 12 Abs. 7 erster Satz

Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, soweit sie durch die deutsche Gesundheitsbehörde erstellt worden sind,

dem Bundeskanzleramt und, soweit sie sich auf die Umweltauswirkungen beziehen, dem Bundesministerium

für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.

BGBlPdf 109. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachfolgende weitere Staaten

ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR

(TIR-Abkommen) (BGBl. Nr. 112/1978, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 751/1995, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 470/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Kirgisistan 2. April 1998

Libanon 25. November 1997

Tadschikistan 11. September 1996

Turkmenistan 18. September 1996

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Polen am 16. Oktober 1997 den anläßlich

der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 416/1985 zurückgezogen.

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