Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
109_1997 AT

109. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1997, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, des Universitäts-Organisationsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 109. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1997, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, des Universitäts-Organisationsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des BDG 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 48f Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 155 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 155 Abs. 5“ ersetzt.

2. § 154 Z 1 lautet

„1. an Universitäten

a) Universitätsprofessoren

aa) Universitätsprofessoren (§§ 21 und 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993),

bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (§ 26 UOG),

cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren (§ 31 UOG),

b) Universitätsdozenten

aa) Universitätsdozenten (§ 27 Abs. 3 UOG 1993),

bb) Universitätsassistenten mit Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 35 Abs. 1 UOG),

c) Universitätsassistenten,

d) Bundeslehrer;“

3. Im § 154 Z 2 lit. b wird nach dem Ausdruck „§ 35 Abs. 1 UOG“ der Ausdruck „oder § 27 Abs. 3 UOG

1993“ eingefügt.

4. § 155 lautet

„§ 155. (1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste),

Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen

(künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management

und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in

Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität

(Hochschule) zu erfüllen.

(3) Die Hochschullehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung

verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben

auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden

und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.

(4) Die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß

§ 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, oder gemäß § 4 UOG 1993

zählt nicht zu den Dienstpflichten, sondern ist eine Nebentätigkeit (§ 37).

(5) Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) verwendet

werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen

im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen

obliegen (§ 54 UOG, § 63 UOG 1993).

(6) Hochschullehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die

an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben

mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von

Tieren obliegen.

(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den

Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der

Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den

universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung

und aus seiner fachlichen Qualifikation.

(8) Die zuständigen Universitäts(Hochschul)organe haben unter Berücksichtigung des sich aus den

Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das

Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen

Hochschullehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Hochschullehrer

im Lehrbetrieb eingesetzt werden.

(9) Auf Hochschullehrer ist § 20 Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.“

5. § 160 Abs. 1 lautet

„(1) Der für die Angelegenheiten der Universitäten und künstlerischen Hochschulen zuständige

Bundesminister kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung

der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung

von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung

erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des

Bundesministers dem Rektor der Universität (Hochschule).“

6. § 160a Abs. 2 lautet

„(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des

Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993

als nicht hauptamtlicher Vizerektor, als Dekan, als Studiendekan oder als Vizestudiendekan und ein

allfälliger Anspruch auf Amtszulage.“

7. Dem § 160a werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt

„(4) Universitäts(Hochschul)lehrer haben, nachdem sie eine der folgenden akademischen

Funktionen während einer vollen Funktionsperiode ausgeübt haben, Anspruch auf Forschungssemester

unter Beibehaltung des Monatsbezuges und der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß

1. ein Semester für den

a) Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung

der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (§§ 16 und 18 Abs. 1 bis 3 UOG),

b) Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien,

c) Rektor-Stellvertreter einer Kunsthochschule,

d) Abteilungsleiter einer Kunsthochschule,

e) Studiendekan oder Vizestudiendekan (§ 43 UOG 1993),

f) Vorsitzender des Senats (§ 51 Abs. 3 UOG 1993), des Universitätskollegiums (§ 58 Abs. 3

UOG 1993) oder eines Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 4 UOG 1993);

2. zwei Semester für den

a) Rektor einer Kunsthochschule,

b) Rektor (§ 53 UOG 1993), Vizerektor (§ 54 UOG 1993), Dekan (§ 49 UOG 1993) oder

Vizedekan einer Universität (Fakultät).

(5) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 4 genannten akademischen Funktionen während einer

weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf insgesamt ein

weiteres Forschungssemester.

(6) Während des Forschungssemesters ist der Universitäts(Hochschul)lehrer von den dienstlichen

Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung (Erschließung der Künste) freigestellt.

(7) Der Anspruch auf das (die) Forschungssemester ist bis zum dritten auf die Beendigung der

Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr

vor dem beabsichtigten Antrittstermin anzumelden.“

8. Im § 161 Abs. 2 wird der Ausdruck „Z 1 lit. c bis e“ durch den Ausdruck „Z 1 lit. b bis d“ ersetzt.

9. Im 6. Abschnitt lautet die Überschrift des Unterabschnittes B

„Unterabschnitt B

Universitäts(Hochschul)professoren“

10. Im 6. Abschnitt wird nach der Überschrift des Unterabschnittes B folgender § 161a samt Überschrift

eingefügt

„Anwendungsbereich

§ 161a. Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im

§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a genannten Hochschullehrer.“

11. Die §§ 163 bis 169 samt Überschriften lauten

„Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung

§ 163. (1) Der Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a tritt mit Ablauf des Studienjahres, in

dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

(2) Der Rektor kann mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)professors verfügen, daß an die

Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs. 5 tritt. Voraussetzung dafür ist, daß

wegen des Bedarfs in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen

Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse

der Universität (Hochschule) an einer Weiterverwendung des Professors besteht.

(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der

Universitäts(Hochschul)professor das 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn

1. das oberste Kollegialorgan den Bedarf der Universität (Hochschule) und

2.das zuständige Fakultäts-(Universitäts-, Abteilungs-, Akademie)kollegium auf Grund der

Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre das besondere

Interesse

an einer Weiterverwendung des Professors bestätigen.

(5) Im Falle einer Verfügung gemäß Abs. 2 ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten,

insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der

Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der

Professor

1. das 66. oder 67. Lebensjahr oder

2. das 68. Lebensjahr

vollendet.

(6) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf

ihn sind anzuwenden

1. § 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses),

2. § 46 (Amtsverschwiegenheit),

3. § 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten),

4. § 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung),

5. die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes).

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 164. Die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15) wird für den

Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a nur wirksam, wenn er zum beabsichtigten Termin der

Ruhestandsversetzung eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren

aufweist.

Besondere Aufgaben

§ 165. (1) Ein Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der

Organisations- und Studienvorschriften

1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre

zu vertreten und zu fördern,

2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem

Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen,

3. Prüfungen abzuhalten,

4.Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen

(künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,

5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.

Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 an der

Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht

anderes anordnen.

(2) Durch die Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als

erbracht.

(3) Der Universitäts(Hochschul)professor hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Abs. 1

erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) entsprechend einzuteilen. Lediglich bei der

Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich insoweit

gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung

zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung

erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der

Universitäts(Hochschul)professor aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche

Inanspruchnahme erreichbar ist.

Amtstitel

§ 166. (1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung „Universitätsprofessor“ (§ 21 UOG 1993, § 31

UOG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993), „Ordentlicher Universitätsprofessor“ (§ 26 UOG)

oder „Ordentlicher Hochschulprofessor“ vorgesehen.

(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 und von § 88 Abs. 2 Z 1

UOG 1993 das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor“.

(3) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel gemäß Abs. 1

oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.

Urlaub

§ 167. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)professor

gemäß § 161a in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.

(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er

ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die

persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

Außerdienststellung

§ 168. (1) Wird der Ordentliche Universitätsprofessor, der die Funktion des Rektors oder Dekans

oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß UOG innehat, Mitglied des Nationalrates, des

Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen

die akademische Funktion und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage. Gleiches gilt für einen

Ordentlichen Hochschulprofessor, der die Funktion des Rektors oder Abteilungsleiters oder des

Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl.

Nr. 54/1970, oder AOG innehat.

(2) Eine Verfügung nach § 18 hat eine Außerdienststellung hinsichtlich der im Abs. 1 genannten

akademischen Funktionen zu enthalten.

Ausnahmebestimmungen

§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)professor gemäß

§ 161a nicht anzuwenden

1. § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 (Ernennungserfordernisse),

2. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),

3. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),

4. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),

5. die §§ 40 und 41 (Verwendung),

6. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),

7. § 57 (Gutachten),

8. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),

9. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub),

10. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).

(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)professor eine

Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis

vorgesehen ist.

(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des

Universitäts(Hochschul)professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38

Abs. 3 Z 4 sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität (Hochschule) im Rahmen

studienrechtlicher Änderungen.

(4) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 10 nicht

berührt.

(5) Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des

Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch

1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b oder

2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG

nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.“

12. Im 6. Abschnitt lautet der Unterabschnitt C

„Unterabschnitt C

Universitäts(Hochschul)dozenten

Anwendungsbereich und Überstellung

§ 170. (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im § 154 Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. b genannten

Hochschullehrer.

(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der

bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitäts

(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitäts(Hochschul)

dozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitäts(Hochschul)

assistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit

tritt hiedurch nicht ein.

(3) Abs. 2 ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und Hochschulen (Unterabschnitt E) und auf

einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (§§ 141b und 257) mit einer für

ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent anzuwenden,

wenn sie organisationsrechtlich zur Gruppe der Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993) gehören oder

wie ein Universitäts(Hochschul)assistent verwendet werden.

Ernennung

§ 171. Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule)

anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.

Übertritt in den Ruhestand

§ 171a. Der Universitäts(Hochschul)dozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das

65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die

Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.

Besondere Aufgaben und Dienstzeit

§ 172. (1) Ein Universitäts(Hochschul)dozent hat nach Maßgabe der Organisations- und

Studienvorschriften

1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre

zu vertreten und zu fördern,

2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem

Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen,

3. Prüfungen abzuhalten,

4.Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen

(künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,

5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.

Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 an der

Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht

anderes anordnen.

(2) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Abs. 1

erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren

Dienstvorgesetzten im voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Lehr- und

Forschungsbetriebes sowie der Verwaltung der Universitäts(Hochschul)einrichtung zu beachten. Soweit

es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.

(3) Der Universitäts(Hochschul)dozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet,

wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich

bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit

gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung

zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung

erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der

Universitäts(Hochschul)dozent aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche

Inanspruchnahme erreichbar ist.

Lehrverpflichtung

§ 172a. (1) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (§ 64

UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach

Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden

Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) und nach Anhörung des Universitäts(Hochschul)

dozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der

finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.

(2) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat auf Grund einer Betrauung gemäß Abs. 1 Lehrveranstaltungen

im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des

Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) abzuhalten.

(3) Mit einer die sechs Semesterstunden gemäß Abs. 2 übersteigenden Lehrtätigkeit von zwei

weiteren Semesterstunden darf der Universitäts(Hochschul)dozent nur betraut werden, wenn er zustimmt.

Amtstitel

§ 172b. Als Amtstitel ist je nach Zuordnung zu einer Universität oder Hochschule künstlerischer

Richtung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor“

vorgesehen.

Urlaub

§ 172c. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)dozenten in

jedem Kalenderjahr 36 Werktage.

(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er

ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die

persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)dozenten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

Ausnahmebestimmungen

§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)dozenten nicht

anzuwenden

1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),

2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),

3. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),

4. die §§ 40 und 41 (Verwendung),

5. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),

6. § 57 (Gutachten),

7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),

8. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub),

9. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).

(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)dozent eine

Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis

vorgesehen ist.

(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des

Universitäts(Hochschul)dozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38

Abs. 3 Z 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle

Auslastung des Universitäts(Hochschul)dozenten an der Universität (Hochschule) nicht mehr

gewährleisten.“

13. § 174 Abs. 3 entfällt.

14. Im § 176 Abs. 2 wird der Z 3 folgender Satz angefügt

„Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen

einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung

(Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.“

15. Im § 176 Abs. 3 Z 1 und im § 178 Abs. 2 Z 1 wird jeweils das Zitat „§ 180“ durch das Zitat „§ 180

oder § 180a“ ersetzt.

16. An die Stelle des § 179 samt Überschriften tritt folgende Bestimmung

„Dienstpflichten

§ 179. (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung

in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur

Erfüllung der den Universitäten (Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen.

(2) Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung

hat er

1. Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste) zu erfüllen,

2. Lehrveranstaltungen (§ 155 Abs. 8) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,

3. Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen

(künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,

4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.

(3) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der

Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Hochschule) zu erfüllen.“

17. § 180 Abs. 1 lautet

„(1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitäts(Hochschul)assistenten hat das zuständige

Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitäts(Hochschul)

assistenten in Forschung und Lehre (Erschließung der Künste) sowie zusätzlich im Bereich der

Verwaltung unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der

Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten möglichst ausgewogen und schriftlich festzulegen.

Es hat auch zu bestimmen,

1. ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung

mitzuarbeiten und

2. in welcher Art und in welchem Ausmaß der Universitäts(Hochschul)assistent in der Forschung

(Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein

hat.“

18. § 180 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. die Lehrtätigkeit (§ 180b) und“

19. Nach § 180 werden folgender § 180a und folgender § 180b samt Überschrift eingefügt

„§ 180a. (1) Unverzüglich nach Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des

Instituts (§ 44 UOG 1993), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in

Forschung und Lehre sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter

Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst

ausgewogen und schriftlich festzulegen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 kann der Vorstand des Instituts bei Bedarf von Amts wegen oder auf

Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die

überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist

eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung nur zulässig, wenn sich der

Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 176) befindet.

(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf

1. die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen (§ 181 Abs. 1

Z 1),

2. die Lehrtätigkeit (§ 180b) und

3. die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen

verbundene Belastung

Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (§ 49 Abs. 1 Z 12, § 48 Abs. 1 Z 14,

§ 45 Abs. 1 Z 5 UOG 1993) sind zu beachten.

(4) Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Vorstand des Instituts von

Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.

(5) Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (§ 46 Abs. 7 UOG 1993)

sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.

(6) Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten ohne

Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen

unmittelbarem Dienstvorgesetzten (§ 46 Abs. 7 UOG 1993) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts

ersucht werden.

Lehrverpflichtung

§ 180b. (1) Die Lehrverpflichtung des Universitäts(Hochschul)assistenten ist nach Maßgabe des

sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) und der finanziellen Bedeckbarkeit

sowie unter Berücksichtigung der auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung (§§ 180 und 180a) obliegenden

Aufgaben innerhalb der sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Grenzen festzulegen.

(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner

erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)

professors oder eines Universitäts(Hochschul)dozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders

begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine

Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die

Heranziehung entscheidet der Vorstand des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder der Leiter der

betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG); einem allfälligen anderen unmittelbaren

Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.

(3) Ab dem darauffolgenden Semester ist der Universitäts(Hochschul)assistent mit der selbständigen

Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei oder drei, in besonders begründeten Fällen im

Ausmaß von vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige

Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.

(4) Abweichend vom Abs. 2 richtet sich die Lehrverpflichtung eines Universitäts(Hochschul)

assistenten, der bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung eine ausreichende facheinschlägige

Lehrerfahrung nachweisen kann, nach Abs. 3.

(5) Ein Universitäts(Hochschul)assistent mit Doktorat (in künstlerischen Fächern mit einer dem

Doktorat gleichzuwertenden Eignung) sowie ein Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung

ist mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden

zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Unterschreitung in einem

Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.

(6) Im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät sind Assistenzärzte (§ 189) abweichend

vom § 155 Abs. 8 letzter Halbsatz nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies

erfordert. Abs. 3 ist auf einen solchen Assistenzarzt erst anzuwenden, wenn er auf Grund des

Fortschrittes der Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach über die erforderlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen verfügt.

(7) Ein Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven Dienstverhältnis kann mit seiner Zustimmung

über das im Abs. 5 festgesetzte Ausmaß hinaus mit der Abhaltung von höchstens vier weiteren

Semesterstunden betraut werden.

(8) Auf die Erbringung der in den Abs. 3, 5 und 7 genannten Semesterstunden sind

1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,

2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,

3. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder

kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%

der Semesterstunde anzurechnen.

(9) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (§ 64 Abs. 2

UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach

Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden

Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) sowie an Universitäten gemäß UOG 1993 nach

Anhörung auch der Studienkommission (§ 41 UOG 1993) nach Maßgabe der Qualifikation des

Universitäts(Hochschul)assistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.

(10) Ein Hochschulassistent kann über den im Abs. 2 genannten Zeitpunkt hinaus auch zur

Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Hochschulprofessors oder Hochschuldozenten herangezogen

werden, soweit dies aus organisations- und studienrechtlichen Gründen erforderlich ist.

(11) Für die Studienjahre 1997/98 und 1998/99 kann ein Universitäts(Hochschul)assistent, der sich

noch nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet, mit seiner Zustimmung über die in den Abs. 3 und 5

genannten Obergrenzen hinaus mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß

von höchstens zwei weiteren Semesterstunden beauftragt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des

Lehrbetriebs nachweislich notwendig ist.“

20. Im § 181 Abs. 1 Z 1 lautet der Klammerausdruck „(§ 180 Abs. 3 Z 1 oder § 180a Abs. 3 Z 1)“.

21. § 184 lautet

„§ 184. Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines

Universitäts(Hochschul)professors oder eines Universitäts(Hochschul)dozenten herangezogen, ist er im

Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.“

21a. § 188 samt Überschrift entfällt.

22. § 189 Abs. 4 erster Satz lautet

„Für Universitätsassistenten, die als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen

verwendet werden, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180 oder § 180a und

der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten

Aufgaben zu berücksichtigen.“

23. § 190 lautet

„§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die

ausschließlich an Universitäten (§ 29 UOG 1993, § 38 Abs. 2 UOG) oder Hochschulen (§ 9 Abs. 1 Z 2

KH-OG, § 21 AOG 1988) verwendet werden.“

24. § 191 lautet

„§ 191. Der Lehrer tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den

Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr

tritt.“

25. Im § 194 Abs. 1 werden die Worte „Stunden je Woche“ durch den Ausdruck „Semesterstunden (§ 7

Abs. 3 UniStG)“ und das Wort „Wochenstunden“ durch den Ausdruck „Semesterstunden“ ersetzt. Im

§ 194 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Wochenstunde“ durch das Wort „Semesterstunde“ und das Wort

„Wochenstunden“ durch das Wort „Semesterstunden“ ersetzt.

26. § 247c lautet

„§ 247c. Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Juni 1996 emeritiert

worden sind, ist § 113b Abs. 2 und Abs. 3 Einleitung und Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe

anzuwenden, daß an die Stelle der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965

die Bemessung von Emeritierungsbezügen

1. nach § 163 Abs. 4 oder

2. nach § 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der ab 1. März 1998 geltenden Fassung

tritt.“

27. Nach § 247d wird folgender § 247e samt Überschrift eingefügt

„Übergangsbestimmungen zur 2. BDG-Novelle 1997

§ 247e. (1) Auf Personen, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor

dem 1. März 1998 wirksam geworden ist, sind § 163 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998

geltenden Fassung und § 166 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung

anzuwenden.

(2) Für Außerordentliche Universitätsprofessoren, die vor dem 1. Oktober 1997 das 64. Lebensjahr

bereits vollendet haben, darf eine Verfügung gemäß § 163 Abs. 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998

getroffen werden.

(3) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren gelten kraft Gesetzes als in die

Gruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) übergeleitet

1. an den Universitäten gemäß UOG 1993 mit 1. März 1998,

2. an den anderen Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des UOG 1993,

frühestens jedoch mit 1. März 1998.

Bezüglich der dienstrechtlichen Stellung ist zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

(4) Die am 1. Oktober 1997 dem Dienststand angehörenden Universitäts(Hochschul)assistenten mit

einer für ihre Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent in Betracht kommenden Lehrbefugnis als

Universitäts(Hochschul)dozent gelten ab diesem Tag als Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß § 170.

Diese Universitäts(Hochschul)dozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom

Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn

der Universitäts(Hochschul)assistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt,

daß er sie nicht wünscht.“

28. Dem § 278 wird folgender Abs. 26 angefügt

„(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten in Kraft

1. § 48f Abs. 4, § 154 Z 1 und 2, § 155, § 160 Abs. 1, § 160a Abs. 2 und 4 bis 7, § 161 Abs. 2, die

Überschrift des Unterabschnittes B des 6. Abschnittes, § 161a samt Überschrift, die §§ 164 bis

169 samt Überschriften, der Unterabschnitt C des 6. Abschnittes (§§ 170, 171, 171a, 172, 172a,

172b, 172c und 173 samt Überschriften), § 176 Abs. 2 und 3, § 178 Abs. 2, § 179 samt

Überschrift, § 180 Abs. 1 und 3, § 180a, § 180b samt Überschrift, § 181 Abs. 1, § 184, § 189

Abs. 4, die §§ 190 und 191, § 194 Abs. 1 und 2, § 247c, § 247e samt Überschrift, Anlage 1 Z 19,

Z 20, Z 21.4, Z 21.5 und Z 21.6 sowie die Aufhebung des § 174 Abs. 3 und des § 188 samt

Überschriften mit 1. Oktober 1997,

2. § 163 samt Überschrift, soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit

1. Oktober 1997, in den übrigen Fällen mit 1. März 1998.“

29. Anlage 1 Z 19 und 20 lautet

„19. Universitäts(Hochschul)professoren

Ernennungserfordernisse

19.1. Für Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a)

a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische

Hochschulbildung,

b)eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische

Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende

wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle

entspricht,

c) die pädagogische und didaktische Eignung,

d) die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,

e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung,

f) der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu

besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Z 19.1 genannten Erfordernisse die Erfüllung der

Ernennungserfordernisse der Z 19.3 bzw. 19.4.

19.3. Für Ordentliche Hochschulprofessoren (§ 154 Z 2 lit. a)

a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische

Hochschulbildung,

b)der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher

Leistungen,

c) die pädagogische und didaktische Eignung,

d) die Eignung zur Führung einer Hochschuleinrichtung,

e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Erschließung der Künste (Forschung),

f) der Nachweis einer facheinschlägigen Praxis außerhalb der Hochschulen, soweit diese in dem zu

besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im

Sinne der Z 19.3 lit. a auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche

Eignung ersetzt werden.

20. Universitäts(Hochschul)dozenten

Ernennungserfordernisse

20.1. Für Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b)

a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische

Hochschulbildung,

b) eine an einer österreichischen Universität oder an der Akademie der bildenden Künste in Wien

erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).

20.2. Für Hochschuldozenten (§ 154 Z 2 lit. b)

a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische

Hochschulbildung,

b) eine an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer österreichischen Universität

erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).“

30. In der Anlage 1 wird der Z 21.4 folgender Satz angefügt

„Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen

einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung

(Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.“

31. In der Anlage 1 Z 21.5 wird das Zitat „§ 155 Abs. 6 bzw. 7“ durch das Zitat „§ 155 Abs. 5 bzw. 6“

ersetzt.

32. In der Anlage 1 Z 21.6 wird der Ausdruck „Z 20 lit. b“ durch den Ausdruck „Z 20.1 lit. b oder Z 20.2

lit. b“ ersetzt.

Artikel II

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 50 Abs. 3 und im § 54d wird jeweils das Zitat „§ 51c des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat

„§ 53a des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.

2. § 53 lautet

„§ 53. Von den für Universitäts(Hochschul)assistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes

des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden

1. die §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4;

2. die §§ 180, 180a und 181 mit der Einschränkung, daß § 180 Abs. 3 Z 1, § 180a Abs. 3 Z 1 und

§ 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweit anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten

geforderten Qualifikation begründet ist;

3. § 180b mit der Maßgabe, daß

a) § 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist,

b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung

aa) im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und

bb) im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden beträgt;

eine darüberhinausgehende Beauftragung bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;

4. § 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten

und für Bundeslehrer an Universitäten (Hochschulen) in Betracht kommen.“

3. § 54c samt Überschrift lautet

„Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit

§ 54c. (1) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21

ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.

(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.“

4. § 55 erhält die Bezeichnung „§ 54e“.

5. Der Abschnitt IV lautet

„Abschnitt IV

Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an

Universitäten und Hochschulen

Vertragsdozenten

§ 55. (1) Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 27 Abs. 3 UOG 1993,

§ 35 Abs. 1 UOG) oder als Hochschuldozent (§ 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988) ist auf Ansuchen und unter

Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als

Universitäts(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu

überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine

Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.

(2) Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß § 52a zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird

mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert.

(3) Auf Vertragsdozenten sind die §§ 155 bis 160a, 172, 172a und 172c sowie die Anlage 1 Z 20 des

BDG 1979 anzuwenden.

(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 6, 3b, 4 Abs. 4,

4a, 9 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit

anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(5) Personen, die am 1. Oktober 1997 in einem Dienstverhältnis als Vertragsassistent stehen und

eine für ihre Verwendung in Betracht kommende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent

besitzen, gelten ab diesem Tag als Vertragsdozenten gemäß Abs. 1. Diese Vertragsdozenten sind vom

Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu

verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Vertragsassistent dem Rektor bis spätestens

30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

§ 55a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen.

(2) Der Vertragsdozent führt je nach Zuordnung zu einer Universität oder zu einer Hochschule

künstlerischer Richtung die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ oder

„Außerordentlicher Hochschulprofessor“.

Monatsentgelt

§ 56. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt

(2) Bei der Überstellung eines Vertragsassistenten zum Vertragsdozenten gemäß § 55 Abs. 1

gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die

Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig war, als Vertragsdozent

zurückgelegt hätte.

Dienstzulage (Forschungszulage)

§ 56a. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage),

durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon

sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie

Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung

für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 17,45% des Gehaltes der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer

allfälligen Teuerungszulage.

(3) Dem halbbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im

Ausmaß von 2,50% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen

Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß

erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage

(Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten.

Aufwandsentschädigung

§ 56b. Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

1. vollbeschäftigte Vertragsdozenten..................... 4,00%,

2. teilbeschäftigte Vertragsdozenten...................... 2,00%.

Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit

§ 56c. (1) Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält,

eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitäts

(Hochschul)dozenten vorgesehenen Ausmaß.

(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.

§ 56d. § 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf einen Vertragsdozenten, der eine der aufgezählten

akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 ausübt, anzuwenden.

Vertragsprofessoren

Aufnahme

§ 57. (1) Vertragsprofessoren sind auf bestimmte Zeit aufgenommene Bedienstete des Bundes, die

die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 UOG) ausüben.

(2) Das Dienstverhältnis des Vertragsprofessors ist mit längstens fünf Jahren zu befristen. Eine

einmalige Verlängerung um höchstens weitere fünf Jahre ist zulässig.

(3) Die Aufnahme darf nur erfolgen

1. als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (§ 160 BDG

1979) Universitätsprofessor oder

2. als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder

3. wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu

vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder

4. wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder einer

ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (§ 4 Abs. 7 UOG, § 3 Abs. 1a UOG

1993) ersetzt werden.

(4) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines

vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, können abweichend vom § 3 Abs. 2 mit Zustimmung

des für die Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen zuständigen Bundesministers

aufgenommen werden.

(5) Auf Vertragsprofessoren sind die §§ 155 bis 160a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Z 19 BDG

1979 anzuwenden.

(6) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 6, 3b, 4

Abs. 4, 4a, 6, 6a, 6b, 9 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28a bis c, 29,

30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht

anderes ergibt.

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

§ 57a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.

(2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.

Entgelt

§ 58. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Vertragsprofessors ist unter Berücksichtigung seiner

Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des

Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in

einem Rahmen von 560000 S bis 1 120000 S zu vereinbaren.

(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt gemäß § 21 der entsprechende Anteil.

(3) Wird der Vertragsprofessor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt

anteilig zu kürzen.

(4) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als

Sonderzahlungen gemäß § 8a Abs. 2 auszuzahlen.

(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der gemäß Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen

sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors

(§ 21 UOG 1993) gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage

erhöht.

Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit

§ 58a. (1) Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält,

eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 und 5 des Bundesgesetzes über die

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen anzuwenden.

§ 58b. Die §§ 53 und 53a des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf einen Vertragsprofessor, der eine der

aufgezählten akademischen Funktionen ausübt, anzuwenden.

Abfertigung

§ 58c. (1) Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 gebührt dem Vertragsprofessor eine Abfertigung nach

einer ununterbrochenen fünfjährigen tatsächlichen Verwendung in dieser Funktion. Zeiten, in denen der

Vertragsprofessor gemäß § 160 BDG 1979 freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach

den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis

5 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.

(2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen

Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft

steht.

(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses

eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter

den in § 35 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert

hat.“

6. Dem § 76 wird folgender Abs. 16 angefügt

„(16) § 50 Abs. 3, § 53, die §§ 54c bis 54e, der Abschnitt IV (§§ 55, 55a, 56, 56a bis 56d, 57, 57a,

58, 58a bis 58c samt Überschriften) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten mit

1. Oktober 1997 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert

1. § 13 Abs. 11 erster Satz lautet

„Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind,

und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die

Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß § 52 Abs. 1 bleiben von den Abs. 2, 10 und 10a unberührt.“

2. An die Stelle des § 48 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen

„Abschnitt IV

Hochschullehrer

Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren

§ 48. (1) Das Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG

1979) beträgt

(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.

(3) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland

notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum Universitätsprofessor (§ 21 des

Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993) oder zum

Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ein höheres als das nach § 48 Abs. 2 gebührende Gehalt

gewähren.

(4) In der Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) ist Abs. 3 bezüglich

der zweiten besoldungsrechtlichen Kategorie (§ 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 Z 3 UOG 1993) mit der

Maßgabe anzuwenden, daß anläßlich der Ernennung eine Einstufung nur in die Gehaltsstufen 1 bis 5

zulässig ist.

(5) Die Begünstigungen nach Abs. 3 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung

eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) oder eines Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors

in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder

Ausland abzuwehren. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Begünstigung nach Abs. 3 und 5 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder

Künstler sich vor seiner Ernennung oder vor einer Maßnahme nach Abs. 5 schriftlich verpflichtet,

innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt oder einer Maßnahme nach Abs. 5 seinen

Arbeitsplatz nicht aufzugeben.

(7) § 12 ist auf Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) und auf Ordentliche Universitäts

(Hochschul)professoren nicht anzuwenden.

(8) Wird ein Universitätsassistent zum Außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so

gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit,

die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem vier Jahre übersteigenden

Ausmaß als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.

(9) Bei einer Ernennung zum Außerordentlichen Universitätsprofessor gebühren dem Beamten, der

vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben

würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum Außerordentlichen Universitätsprofessor

überstellt worden wäre.

(10) Wird ein Außerordentlicher Universitätsprofessor zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)

professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben

würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem

zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt

hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der Außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist

bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(11) Auf den Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessor ist mit dem Zeitpunkt des

vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des UOG 1993 an der betreffenden Universität,

frühestens jedoch mit 1. März 1998, das Gehalt der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (§ 21

UOG 1993)“ anzuwenden. Dem Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt ab

diesem Zeitpunkt die Gehaltsstufe, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe

der bisherigen Verwendungsgruppe entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert. Zeiten, die

ein Außerordentlicher Universitätsprofessor in der Gehaltsstufe 15 oder im Bezug der Dienstalterszulage

zurückgelegt hat, sind auf das Erreichen der Gehaltsstufen 12 und 13 sowie der Dienstalterszulage in der

neuen Verwendungsgruppe anzurechnen. Bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung ist ein

Feststellungsbescheid zu erlassen.

Gehalt der Universitäts(Hochschul)dozenten

§ 48a. (1) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG

1979) beträgt

(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2.

(3) Bei der Überstellung eines Universitäts(Hochschul)assistenten mit der Lehrbefugnis als

Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und

der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner

bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitäts(Hochschul)dozent zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher

Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten

überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden,

wenn er vor seiner Überstellung zum Universitäts(Hochschul)dozenten zunächst zum Universitäts(Hochschul)

assistenten ernannt worden wäre.“

3. Nach § 48a wird folgender § 49 samt Überschrift eingefügt

„Gehalt der Universitäts(Hochschul)assistenten

§ 49. (1) Auf das Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über das

Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.

(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als

sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage

im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. In diese Frist sind Zeiten einer tatsächlichen Verwendung als

vollbeschäftigter Vertragsassistent zur Gänze und Zeiten als teilbeschäftigter Vertragsassistent zu 75%

einzurechnen. Die Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung

der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen

Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden

Befähigung) folgenden Monatsersten.“

4. § 49a Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.

(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

1. Universitäts(Hochschul)professoren gemäß § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a

BDG 1979 sowie Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß § 154 Z 1 lit. b

und Z 2 lit. b .................................................................................................... 17,45%,

2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c

BDG 1979 ....................................................................................................... 10,91%.“

5. § 49b Z 1 und 2 lautet

„1. Universitäts(Hochschul)professoren gemäß § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a

BDG 1979 sowie Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß § 154 Z 1 lit. b

und Z 2 lit. b .................................................................................................... 4,00%,

2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c

BDG 1979 ....................................................................................................... 3,50%.“

6. Die §§ 50, 50a, 51 und 51a samt Überschriften lauten

„Dienstalterszulage

§ 50. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56

Abs. 1.

(2) Dem Universitäts(Hochschul)dozenten, dem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993), dem

Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der in

seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt

eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(3) Die Dienstalterszulage des Universitäts(Hochschul)dozenten und des Außerordentlichen

Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.

(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) und des Ordentlichen

Universitäts(Hochschul)professors beträgt 7445 S.

Besondere Dienstalterszulage

§ 50a. (1) Einem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993) und einem Ordentlichen Universitäts-

(Hochschul)professor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand

an österreichischen Universitäten (Hochschulen) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der

Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 gestanden ist, gebührt ab dem Zusammentreffen beider

Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage

gemäß § 50 Abs. 4.

(2) § 48 Abs. 3 und 5 ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden.

(3) Mit dem Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß § 52 Abs. 1

Z 2 in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den

siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den §§ 51 und

51a gebührende Kollegiengeldabgeltung.

Kollegiengeldabgeltung an Universitäten

§ 51. (1) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 Z 1

lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine

Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Der Grundbetrag von 50500 S gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht

Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Grundbetrag

erhöht sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(3) Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10%

des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitätsprofessoren

140% und für Universitätsdozenten 120% des Grundbetrages nicht übersteigen.

(4) Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5% für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für

eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung.

(5) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1 UOG,

§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993) oder mit einem Lehrbeauftragten abgehalten werden, sind auf die

der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig

anzurechnen.

(6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die

ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.

(7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres

ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden

im Studienjahr auszugehen.

(8) Alle Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der

Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Lehrveranstaltungen an einer anderen

Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung nur einzubeziehen, wenn für

diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom

zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.

(9) Alle gemäß § 172a BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an

der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere

Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden.

Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die

Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf

auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität

oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.

(10) Werden einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Fakultät,

Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine

Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über

die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn

diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)

professors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsprofessors über

zwölf Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über zehn Semesterstunden

hinausgeht.

(11) Eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in

Form eines Zuschlages zur gemäß § 51 gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere

Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den

Betrag von 110741 S je Semester nicht übersteigen.

Kollegiengeldabgeltung an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste

§ 51a. (1) § 51 ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an

Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut

sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen

anzuwenden.

(2) § 51 in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung ist auf Ordentliche

Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer

Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer Meisterschule an der Akademie der

bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten

Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden

1. An die Stelle der im § 51 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Voraussetzungen tritt

2. Bei Mitwirkung eines Hochschulassistenten (§ 52 Abs. 1) vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung

des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50%.

3. Die Verminderung gemäß § 51 Abs. 5 beträgt für jeden auf zehn fehlenden Hörer 15% des

Grundbetrages.

4. Bei Anwendung des § 51 Abs. 9 sind Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste

in Wien wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den im § 51 Abs. 9

angeführten zehn Semesterstunden entspricht an den Klassen künstlerischer Ausbildung,

Meisterklassen und Meisterschulen die unter Z 1 lit. d angeführte Zahl von Hörern. Für

Lehrveranstaltungen, die von Ordentlichen Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominalfaches

abgehalten werden, sind Lehraufträge (§ 22 AOG, BGBl. Nr. 25/1988, und § 9 Abs. 1 Z 4

des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) zu erteilen. Diese Lehrveranstaltungen

sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen.

5. Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung Ensembleunterricht erteilt, so ist für die

Berechnung der Kollegiengeldabgeltung die Zahl der hiefür notwendigen Semesterstunden

maßgebend.

(3) Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch des

Abs. 2 zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und

zusammenzuzählen; hiedurch darf der Betrag von 60741 S nicht überschritten werden.“

7. Die §§ 51b und 51c erhalten die Bezeichnungen „§ 53“ und „§ 53a“. Der neue § 53a Abs. 1 lautet

„(1) Den nicht hauptamtlichen Vizerektoren, den Dekanen, Vizedekanen, Studiendekanen,

Vizestudiendekanen, den Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien und Fakultätskollegien sowie

den Vorsitzenden der Studienkommissionen der Universitäten gebührt für die Dauer der tatsächlichen

Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 eine Amtszulage. Den Vorsitzenden der Studienkommissionen

gebührt eine Amtszulage überdies nur nach Maßgabe des vollen Wirksamwerdens des

Universitäts-Studiengesetzes.“

8. Der bisherige § 52 erhält die Bezeichnung „§ 52a“; als neuer § 52 samt Überschrift wird eingefügt

„Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten

§ 52. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b

Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden

abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von

monatlich 4000 S. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die

Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.

(2) Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß § 180b

Abs. 3 und 5 BDG 1979 abgegolten.

(3) Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5, 7 und 11 BDG 1979

abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 8700 S je Semester.

(4) Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß § 180b Abs. 2 BDG 1979 gebührt anstelle der

Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 4350 S je Semester.

(5) Wird die Lehrtätigkeit gemäß § 180b BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die

Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 4 anteilig zu kürzen.

(6) Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für

die Berechnung der Abgeltungen gemäß Abs. 1 bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren

Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.

(7) Werden einem Universitäts(Hochschul)assistenten von einer anderen Fakultät, Universität oder

Hochschule künstlerischer Richtung Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die

Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Abs. 3, 5 und

6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 1 sind solche Lehrauftragsstunden nur im

Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) des Dienstortes zu

berücksichtigen. Eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des

Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen gebührt nicht.“

9. Die §§ 53 und 53a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1996 und 375/1996 werden

aufgehoben.

10. Im § 54 Abs. 2 Z 2 lit. b wird das Zitat „§ 48 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 2“ ersetzt.

11. Dem § 161 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt

„(24) Es treten in Kraft

1. § 48a samt Überschrift, § 49a Abs. 2 und 3, § 49b Z 1 und 2, § 50 [soweit er sich auf

Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht] samt Überschrift, § 51 samt Überschrift, § 51a, § 52

samt Überschrift, die §§ 53 und 53a und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 109/1997 mit 1. Oktober 1997,

2. die §§ 48 und 49 samt Überschriften, § 50 [soweit er sich nicht auf Universitäts(Hochschul)

dozenten bezieht] und § 50a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 109/1997 mit 1. März 1998,

3. die Aufhebung der §§ 53 und 53a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1996 und

375/1996 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. Oktober 1997.

(25) § 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in

Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 1998 außer Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert

1. § 10 samt Überschrift lautet

„Universitäts(Hochschul)professoren

§ 10. (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug.

Dieser beträgt

1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,

2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%

des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die

der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.

(2) Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitäts(Hochschul)

professors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem

emeritierten Universitäts(Hochschul)professor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage

seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der

Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen

Gesamtdienstzeit.“

2. Im § 15 Abs. 2 entfällt die Z 7.

3. Dem § 56 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt

„(9) Der Bundespräsident kann bei der Ernennung eines Universitäts(Hochschul)professors die

beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten bewilligen, wenn besonders berücksichtigungswürdige

Gründe gegen die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages durch den

Universitäts(Hochschul)professor sprechen. In der betreffenden Entschließung kann auch ausgesprochen

werden, daß die beitragsfrei angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten nur bedingt für den Fall des

Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses pensionswirksam

werden.

(10) Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die nach dem 31. Dezember 1994 ernannt

worden sind und denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nicht bewilligt

worden ist, wird die beitragsfreie Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten bedingt für den Fall des

Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach ihrem Dienstantritt eingeräumt.“

4. Dem § 58 wird folgender Abs. 22 angefügt

„(22) Es treten in Kraft

1. die Überschrift zu § 10 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997,

soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit 1. Jänner 1998,

2. § 10, soweit er sich nicht auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, und § 56 Abs. 9,

beide in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997, sowie die Aufhebung des § 15

Abs. 2 Z 7 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. März 1998,

3. § 56 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 mit Kundmachung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997.“

Artikel V

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert

1. Der bisherige § 48a erhält die Bezeichnung „§ 48b“. Vor dieser Bestimmung, jedoch nach der

Überschrift „Hochschullehrer“, wird als neuer § 48a eingefügt

„§ 48a. (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder

Ausland notwendig ist, kann bei der Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor

1. der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der

Ernennung entstehen, und

2. ein Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts-

(Hochschul)professor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen,

gewährt werden.

(2) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder

Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet,

innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.

(3) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden

ist, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die nach Abs. 1 gewährten

Begünstigungen dem Bund zu ersetzen.“

2. Nach § 48b wird folgender § 48c eingefügt

„§ 48c. Auf Hochschullehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung

Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist § 64 anzuwenden.“

3. Dem § 77 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten in Kraft

1. § 48c mit 1. Juli 1997,

2. die §§ 48a und 48b mit 1. März 1998.“

Artikel VI

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert

1. § 36a lautet

„§ 36a. (1) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten,

BGBl. Nr. 805/1993, sind Anträge bzw. Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie

Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den §§ 176 und 178 BDG 1979 den

Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.

(2) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl.

Nr. 258/1975, an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien sind Anträge

bzw. Maßnahmen des zuständigen Kollegialorganes (der zuständigen akademischen Behörde) den

Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.“

2. Dem § 45 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) § 36a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in

Kraft.“

Artikel VII

Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an

Hochschulen

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl.

Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im

Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten gebührt für jedes Semester, in dem

sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn

1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde,

2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser

Bedarf vom zuständigen Universitäts(Hochschul)organ bestätigt worden ist, sowie

3. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen

Einzelunterricht handelt, eine Mindestteilnehmerzahl von drei Studierenden erreicht worden ist.

(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben,

eine Abgeltung, wenn

1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist,

2. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen

Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht worden ist

a) in Pflichtlehrveranstaltungen drei Studierende,

b) in anderen Lehrveranstaltungen zehn Studierende.

(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde

(§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) eine Lehrveranstaltungs-

Abgeltung von 5790 S. Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im

Semester insgesamt 23160 S nicht übersteigen.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer

abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrundeliegende

Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen.

(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.

(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)

professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten unterliegt

weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,

noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.

(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54.

(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren,

Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 84), Universitäts(Hochschul)

dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den

Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)

assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Abgeltung

gemäß Abs. 1 oder 2.“

2. § 1a lautet

„§ 1a. Tutoren (§ 42 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, § 34 des

Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993), die mit der

begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung

von 3860 S. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester 11580 S nicht übersteigen.“

3. Im § 1b Abs. 1 werden die Worte „Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß von 7,92 vH

des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage“ durch die Worte „Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG) eine Abgeltung von 1848 S“

ersetzt.

4. Im § 2 Abs. 2 werden der Ausdruck „Semester-Wochenstunde“ durch den Ausdruck „Semesterstunde

(§ 7 Abs. 3 UniStG)“ sowie die Schillingbeträge „14 758“ in lit. a, „10 983“ in lit. b, „7 207“ in lit. c und

„9 095“ in lit. d durch die Schillingbeträge „14 760“ in lit. a, „10 980“ in lit. b, „7 206“ in lit. c und

„9 096“ in lit. d ersetzt.

5. § 2 Abs. 5 und 6 lautet

„(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde

abweichend von Abs. 2

1. soweit durch die Einbeziehung der Remuneration gemäß Abs. 4 in die Bemessungsgrundlage für

den Krankenversicherungsbeitrag (§ 19 Abs. 1 Z 1 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1967) die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten

wird

a) im Fall des Abs. 2 lit. a.............................. 12708 S,

b) im Fall des Abs. 2 lit. b.............................. 9456 S,

c) im Fall des Abs. 2 lit. c.............................. 6204 S,

d) im Fall des Abs. 2 lit. d.............................. 7836 S;

2. soweit die in Z 1 genannte Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird

a) im Fall des Abs. 2 lit. a.............................. 12204 S,

b) im Fall des Abs. 2 lit. b.............................. 9084 S,

c) im Fall des Abs. 2 lit. c.............................. 5958 S,

d) im Fall des Abs. 2 lit. d.............................. 7524 S.

(6) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren,

Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitäts(Hochschul)dozenten

(§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948) gebührt eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4

des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und

Vertragslehrern gebührt keine Remuneration.“

6. Die §§ 3 und 4 lauten

„§ 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer

Richtung) eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das

Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und auf die

Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (§ 48 des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu nehmen. Steht

der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die

Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung

hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von Lehraufträgen

an Gastprofessoren ist unzulässig.

(2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer

Richtung) unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden.

Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 und 5

Bedacht zu nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden.

Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 4. (1) Für die Abnahme der in den Studienvorschriften verpflichtend vorgesehenen Prüfungen

(§§ 48 bis 52 UniStG) und für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 56 UniStG), sofern der Vorsitzende

nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, gebührt eine Entschädigung.

(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 beträgt je Prüfung 140 S. Prüfungen, die aus einem

schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, zählen als eine Prüfung.

(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher

Prüfungen und Prüfungsarbeiten (§ 4 Z 32 und 33 UniStG) mit, gebührt dem Prüfer und dem

mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Assistenten mit, ist diese

Hälfte auf die mitwirkenden Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen.

(4) Die Vorsitzenden der Studienkommissionen, die gemäß § 81 Abs. 1 UniStG die Aufgaben des

Studiendekans erfüllen, haben Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 in

der bisher für die Präsides der Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Diplomprüfungen

festgesetzten Höhe.“

7. Im § 5 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 25 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)“ durch den

Klammerausdruck „(§§ 61 und 62 UniStG)“ ersetzt.

8. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß § 25 AHStG“ durch das Klammerzitat „(§§ 61 und 62

UniStG)“ ersetzt.

9. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Für die Abnahme von Prüfungen einschließlich Aufnahmsprüfungen an der Akademie der

bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen, die nach den Bestimmungen des UniStG abgehalten

werden, gebühren den Prüfern Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3. Gleiches gilt für den Vorsitz in

Prüfungssenaten solcher Prüfungen, sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt.“

10. § 7 Abs. 6 und 7 lautet

„(6) Die in den §§ 1 Abs. 3, 1a, 1b Abs. 1, 2 Abs. 2 und 5 und § 4 Abs. 2 genannten Schillingbeträge

erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(7) Die sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle

Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt und Restbeträge von 50

oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgerundet werden.“

11. Im § 7 erhalten die bisherigen Abs. 7 bis 10 die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(11)“.

12. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Die §§ 4 und 5 sind auch auf Prüfungen anzuwenden, die an Universitäten und Hochschulen

(§ 1 Abs. 1 UniStG) nicht auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes, sondern auf Grund der

Übergangsbestimmungen des § 80 Abs. 3 und 4 UniStG abgehalten werden.“

13. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Jänner 1997,

§ 1, § 1a, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 6, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 6 bis 11 und § 8 Abs. 1 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“

Artikel VIII

Änderung des UOG

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 258/1975, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 655/1996, wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 3 lautet

„(3) Studienangelegenheiten im Sinne des Abs. 2 sind

a) Anerkennung von Prüfungen (§ 59 UniStG);

b) Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (§ 64 UniStG).“

1a. § 17 Abs. 2 und 3 und § 111 Abs. 9 entfallen.

2. (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 4 lautet

„(4) (Verfassungsbestimmung) Abs. 3 gilt nicht für Gastprofessoren gemäß § 33 Abs. 2. Es ist

zulässig, auch Wissenschafter, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zu Mitgliedern

von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen zu bestellen. Überdies können Organe und

Mitglieder von Kollegialorganen auch Personen sein, die in einem der Universität zugeordneten

Dienstverhältnis zum Bund stehen und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen,

jedoch

1. zu Vertragsprofessoren bestellt sind oder

2. auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang haben wie

österreichische Staatsbürger.“

3. § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 lautet

„1.Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren (§§ 26 bis 31) und Vertragsprofessoren

(§ 31a): Sie stehen in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum

Bund und haben das Recht, deren Einrichtungen für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen;“

4. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt

„Vertragsprofessoren

§ 31a. Vertragsprofessoren stehen in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund, das durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt wird. Sie sind nach den organisations-

und studienrechtlichen Bestimmungen den Ordentlichen Universitätsprofessoren gleichgestellt. Die §§ 26

bis 30 sind entsprechend anzuwenden.“

5. Die Überschrift zu § 32 lautet

„Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren und Universitätsprofessoren im Ruhestand“

6. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Abs. 2 ist auf Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren im Ruhestand

anzuwenden.“

6a. Nach § 54 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit (§ 2) ist die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und

Kieferheilkunde der Universität Wien überdies zum Abschluß von Verträgen über die Erbringung

ärztlicher (zahnärztlicher) Leistungen berechtigt, soweit diese der wissenschaftlichen Forschung dienen

und nicht Bestandteil der Lehre sind. Die Bestimmungen des § 15 des Forschungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 341/1981, sind anzuwenden.“

6b. Dem § 54 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Die als Ärzte verwendeten Mitglieder des Fakultätskollegiums gemäß § 63 Abs. 1 lit. b haben

fünf Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 des

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu

wählen. Wählbar sind Universitätsassistenten, Vertragsassistenten, Beamte und Vertragsbedienstete des

Bundes, die an einer Universitätseinrichtung im klinischen Bereich als Ärzte verwendet werden.“

6c. § 58 lautet

„§ 58. Die Studienkommissionen haben folgende Aufgaben

a) die Erlassung und Abänderung von Studienplänen gemäß den §§ 12 und 19 UniStG;

b) die Erstattung von Vorschlägen für die Vollständigkeit der Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen

sowie der vergebenen Lehraufträge im Rahmen der Studienpläne;

c) die Erstattung von Vorschlägen für die inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen;

d) die Begutachtung von Anträgen für die Bewilligung eines individuellen Diplomstudiums (§ 17

Abs. 3 UniStG);

e) die Erlassung von Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden in Studienangelegenheiten

sowie von Verordnungen gemäß § 59 Abs. 1 UniStG;

f) die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden;

g) Kritik der Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen zu

ihrer besseren Gestaltung, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 2 und 3

UniStG;

h) die Untersuchung der Ursachen von Studienverzögerungen, insbesondere auch im Hinblick auf

die Quote der nichtbestandenen Prüfungen, und Ausarbeitung von Vorschlägen zu ihrer

Beseitigung;

i) die Erstattung von Vorschlägen für die die Lehre betreffenden Teile des Voranschlages und des

Dienstpostenplanes der Universität (§ 4 Abs. 1).“

7. Dem § 116 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) § 7 Abs. 3, § 23 Abs. 1 lit. a Z 1, § 31a samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, § 54 Abs. 3a

und 10 und § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 sowie die Aufhebung des § 17

Abs. 2 und 3 und des § 111 Abs. 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 treten mit 1. Oktober

1997 in Kraft.

(6) (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“

Artikel IX

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift zu § 25 lautet

„Dienstantritt als Universitätsprofessor, als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als

Ordentlicher Hochschulprofessor“

2. (Verfassungsbestimmung) § 25 Abs. 1 lautet

„(1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes

besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen

Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern,

erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als

Universitätsprofessor (§ 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl.

Nr. 805/1993) oder als Ordentlicher Universitätsprofessor (§ 26 des Universitäts-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 258/1975) an einer inländischen Universität oder als Ordentlicher Hochschulprofessor an der

Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule.“

Artikel X

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988

Das Bundesgesetz, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen

Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-

Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-

Personalvertretungsgesetz geregelt wird, BGBl. Nr. 148/1988, wird wie folgt geändert

1. Im Art. VI Abs. 12 werden nach dem Ausdruck „§ 188 BDG 1979“ die Worte „in der bis 30. September

1997 geltenden Fassung“ eingefügt.

2. Im Art. XIII wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Art. VI Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober

1997 in Kraft.“

BGBlPdf 109. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel

Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet

Die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl.

Nr. 167/1996, wird wie folgt geändert

1. § 4 lautet

„(1) Kosmetische Mittel, die nicht dieser Verordnung, jedoch der Verordnung über das Verbot und

die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 167/1996, entsprechen, dürfen bis

30. Juni 1997 hergestellt oder importiert und bis 30. Juni 1998 in Verkehr belassen werden.

(2) Kosmetische Mittel, die folgende Stoffe enthalten

Anlage 1: Nr. 414, 415, 416, 417, 419 dürfen bis 30. Juni 1997 in Verkehr belassen werden.

(3) Kosmetische Mittel, die folgende Stoffe enthalten

Anlage 3, Zweiter Teil: Nr. 16, 21 und 29 dürfen bis 30. Juni 1997 hergestellt oder importiert und

bis 30. Juni 1998 in Verkehr belassen werden.“

2. In Anlage 1 werden folgende Stoffe gemäß ihrer alphabetischen Reihung eingefügt

„418. 3-Imidazol-4-ylacrylsäure und ihr Ethylester (Urocaninsäure)“ bzw.

„418. Urocaninsäure (3-Imidazol-4-ylacrylsäure und ihr Ethylester)“

„419. Gewebe und Körperflüssigkeit aus Hirn, Rückenmark und Augen von Rindern, Schafen und

Ziegen sowie Erzeugnisse daraus.“

3. Anlage 2, Erster Teil, Nr. 12, 15 und Fußnote 4 lauten

Anlage 2

Erster Teil

4. In Anlage 2, Zweiter Teil, Hanföl, wird der Ausdruck „Gehalt von 0,001% an Tetrahydrocannabinol“ durch den Ausdruck „Gehalt von 0,01% an Tetrahydrocannabinol“

ersetzt.

5. Der Anlage 3, Erster Teil, werden folgende Nummern angefügt

Anlage 3

Erster Teil

6. Anlage 3, Zweiter Teil, lautet

Anlage 3

Zweiter Teil

VORLÄUFIG ZUGELASSENE KONSERVIERUNGSMITTEL

BGBlPdf 109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

(Übersetzung)

Verzeichnis der Regeln

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Regel 1:Abkürzungen

Regel 2:Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift

Regel 3:Vertretung vor dem Internationalen Büro

Regel 4:Berechnung der Fristen

Regel 5:Störungen im Post- und Zustelldienst

Regel 6:Sprachen

Regel 7:Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse

Kapitel 2: Internationale Gesuche

Regel 8:Mehrere Hinterleger

Regel 9:Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs

Regel 10:Gebühren für das internationale Gesuch

Regel 11:Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel

Regel 12:Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

Regel 13:Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen

Kapitel 3: Internationale Registrierungen

Regel 14:Eintragung der Marke im internationalen Register

Regel 15:Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen

Kapitel 4: Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren

Regel 16:Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen

Regel 17:Mitteilung der Schutzverweigerung

Regel 18:Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen

Regel 19:Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien

Regel 20:Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

Regel 21:Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung

Regel 22:Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der

Basiseintragung

Regel 23:Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung

Kapitel 5: Nachträgliche Benennungen; Änderungen

Regel 24:Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung

Regel 25:Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung

Regel 26:Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung

Regel 27:Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die

Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers

Regel 28:Berichtigungen im internationalen Register

Kapitel 6: Erneuerungen

Regel 29:Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf

Regel 30:Einzelheiten betreffend die Erneuerung

Regel 31:Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung

Kapitel 7: Blatt und Datenbank

Regel 32:Blatt

Regel 33:Elektronische Datenbank

Kapitel 8: Gebühren

Regel 34:Zahlung der Gebühren

Regel 35:Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

Regel 36:Gebührenfreiheit

Regel 37:Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

Regel 38:Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien

Kapitel 9: Verschiedenes

Regel 39:Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten

Regel 40:Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Regel 1

Abkürzungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet

i) „Abkommen“ das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom

14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 2. Oktober 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984. ;

ii) „Protokoll“ das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von

Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;

iii) „Vertragspartei“ jedes Land, das Vertragspartei des Abkommens ist, oder jeden Staat oder jede

zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls sind;

iv) „Vertragsstaat“ eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;

v)„Vertragsorganisation“ eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche

Organisation handelt;

vi) „internationale Registrierung“ die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene

Registrierung einer Marke;

vii) „internationales Gesuch“ ein nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll eingereichtes

Gesuch um internationale Registrierung;

viii)„internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist“ ein

internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde

– eines Staates ist, der durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist,

oder

– eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist,

wenn alle im internationalen Gesuch benannten Staaten durch das Abkommen gebunden sind

(gleichviel, ob diese Staaten auch durch das Protokoll gebunden sind);

ix) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist“ ein internationales

Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde

– eines Staates ist, der durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist,

oder

– einer Vertragsorganisation ist oder

– eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist,

wenn das internationale Gesuch nicht die Benennung eines Staates enthält, der durch das

Abkommen gebunden ist;

x) „internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind“

ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates ist, der

sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, und das sich auf eine

Eintragung stützt und die Benennungen

– mindestens eines durch das Abkommen gebundenen Staates (unabhängig davon, ob dieser

Staat ebenfalls durch das Protokoll gebunden ist) und

– mindestens eines durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebundenen Staates

oder mindestens einer Vertragsorganisation

enthält;

xi) „Hinterleger“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch

eingereicht wird;

xii)„juristische Person“ eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder

Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen

und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;

xiii) „Basisgesuch“ das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei

eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke

bildet;

xiv) „Basiseintragung“ die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei

vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser

Marke bildet;

xv) „Benennung“ das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) nach

Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des

Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige

Ausdehnung;

xvi) „benannte Vertragspartei“ eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes

(„territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise

Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im

internationalen Register eingetragen worden ist;

xvii) „nach dem Abkommen benannte Vertragspartei“ eine benannte Vertragspartei, für welche die

nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beantragte Ausdehnung des Schutzes

(„territoriale Ausdehnung“) im internationalen Register eingetragen worden ist;

xviii) „nach dem Protokoll benannte Vertragspartei“ eine benannte Vertragspartei, für welche die nach

Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragte Ausdehnung des Schutzes („territoriale

Ausdehnung) im internationalen Register eingetragen worden ist;

xix) „Schutzverweigerung“ eine Mitteilung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach

Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls, daß in der

betreffenden Vertragspartei der Schutz nicht gewährt werden kann;

xx) „Blatt“ das in Regel 32 genannte regelmäßig erscheinende Blatt;

xxi)„Inhaber“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale

Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;

xxii) „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile“ die durch das das Wiener Abkommen vom

12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von

Marken geschaffene Klassifikation;

xxiii) „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen“ die durch das Abkommen von

Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen

für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai

1977, geschaffene Klassifikation;

xxiv) „Internationales Register“ die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten

über internationale Registrierungen, welche auf Grund des Abkommens, des Protokolls oder der

Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem

die Daten gespeichert sind;

xxv) „Behörde“ die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die

in Artikel 9quater des Abkommens oder Artikel 9quater des Protokolls beziehungsweise in beiden

Artikeln genannte gemeinsame Behörde;

xxvi) „Ursprungsbehörde“ die Behörde des in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichneten

Ursprungslandes oder die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde

beziehungsweise beide;

xxvii) „amtliches Formblatt“ das vom Internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt

gleichen Inhalts und Formats;

xxviii) „vorgeschriebene Gebühr“ die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;

xxix) „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

xxx) „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

Regel 2

Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift

(1) (Schriftliche Mitteilungen; Mehrere Schriftstücke in einem Umschlag)

a) Vorbehaltlich des Absatzes 6 sind Mitteilungen an das Internationale Büro schriftlich mit

Schreibmaschine oder einem sonstigen Gerät abzufassen und, mit Ausnahme der Mitteilung

durch Fernschreiben oder Telegramm, zu unterschreiben.

b) Werden mehrere Schriftstücke in einem Umschlag versandt, so sollte eine Liste beigefügt sein,

in der diese genau bezeichnet sind.

(2) (Unterschrift) Die Unterschrift muß handschriftliche erfolgen oder muß aufgedruckt oder

aufgestempelt sein; sie kann durch Anbringung eines Siegels oder bei den in Absatz 6 genannten

elektronischen Mitteilungen durch eine zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden

Behörde vereinbarte Kennzeichnungsart ersetzt werden.

(3) (Mitteilungen durch Telefax)

a) Jede Mitteilung kann durch Telefax an das Internationale Büro gerichtet werden mit der

Maßgabe, daß,

i) wenn die Mitteilung auf einem amtlichen Formblatt eingereicht werden muß, das amtliche

Formblatt für die Mitteilung durch Telefax verwendet wird, und daß,

ii) wenn die Mitteilung aus dem internationalen Gesuch besteht, das Original der Seite des

amtlichen Formblatts mit der Wiedergabe oder den Wiedergaben der Marke von der

Ursprungsbehörde unterschrieben und mit den für die Kennzeichnung des internationalen

Gesuchs, auf das sie sich bezieht, ausreichenden Angaben an das Internationale Büro gesandt

wird.

b) Geht das unter Buchstabe a Ziffer ii genannte Original innerhalb eines Monats ab dem Datum

des Eingangs der Mitteilung durch Telefax beim Internationalen Büro ein, so gilt das Original als

am Datum des Eingangs der Mitteilung durch Telefax beim Internationalen Büro eingegangen.

c) Wird ein internationales Gesuch durch Telefax an das Internationale Büro gerichtet, so beginnt

die Prüfung durch das Internationale Büro auf Übereinstimmung des internationalen Gesuchs mit

den maßgeblichen Erfordernissen

i) mit dem Eingang des unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Originals, wenn dieses Original

innerhalb eines Monats ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung durch Telefax eingeht,

oder

ii) mit Ablauf der unter Buchstabe b genannten Frist von einem Monat, wenn das entsprechende

Original nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro eingeht.

(4) (Mitteilungen durch Fernschreiben oder Telegramm)

a) Andere Mitteilungen als das internationale Gesuch oder eine der internationalen Registrierung

nachfolgende Benennung können durch Fernschreiben oder Telegramm an das Internationale

Büro gerichtet werden mit der Maßgabe, daß, wenn die Verwendung eines amtlichen Formblatts

vorgeschrieben ist, das ordnungsgemäß unterschriebene und inhaltlich mit dem Inhalt des

Fernschreibens oder Telegramms übereinstimmende amtliche Formblatt innerhalb eines Monats

ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung durch Fernschreiben oder Telegramm beim Internationalen

Büro eingeht.

b) Sind die Erfordernisse nach Buchstabe a erfüllt, so gilt das amtliche Formblatt als am Datum des

Eingangs der Mitteilung durch Fernschreiben oder Telegramm beim Internationalen Büro

eingegangen. Sind die Erfordernisse nach Buchstabe a nicht erfüllt, so gilt die Mitteilung durch

Fernschreiben oder Telegramm als nicht erfolgt.

(5) (Bestätigung des Eingangs eines Telefaxes durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs)

a) Das Internationale Büro benachrichtigt den Absender einer Mitteilung durch Telefax umgehend

und durch Telefax über den Eingang der Mitteilung und benachrichtigt ihn ebenfalls, wenn die

erhaltene Mitteilung durch Telefax unvollständig oder unleserlich ist, sofern der Absender

identifiziert werden kann und durch Telefax erreichbar ist.

b) Wird eine Mitteilung durch Telefax übermittelt und stimmt auf Grund der Zeitverschiebung

zwischen dem Ort, von dem aus die Mitteilung übermittelt wird, und Genf das Datum des Tages,

an dem die Übermittlung begonnen wird, mit dem Datum des Tages, an dem die vollständige

Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht, nicht überein, so gilt das frühere Datum als Tag

des Eingangs beim Internationalen Büro.

(6) (Elektronische Mitteilungen; Bestätigung des Eingangs einer elektronischen Mitteilung durch

das Internationale Büro und Tag des Eingangs)

a) Auf Wunsch einer Behörde erfolgt der Austausch von Mitteilung zwischen dieser Behörde und

dem Internationalen Büro, einschließlich der Einreichung des internationalen Gesuchs, mit

elektronischen Mitteln, wie zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde

vereinbart.

b)Das Internationale Büro benachrichtigt den Absender einer elektronsichen Übermittlung

umgehend und durch elektronische Übermittlung über den Eingang der Übermittlung und

benachrichtigt ihn ebenfalls, wenn die elektronische Übermittlung unvollständig oder auf

sonstige Weise unbrauchbar ist, sofern er identifiziert werden kann und erreichbar ist.

c) Erfolgt eine Mitteilung mit elektronischen Mitteln und stimmt auf Grund der Zeitverschiebung

zwischen dem Ort, von dem aus die Mitteilung übermittelt wird, und Genf das Datum des Tages,

an dem der Sendevorgang begonnen wird, mit dem Datum des Tages, an dem die vollständige

Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht, nicht überein, so gilt das frühere Datum als Tag

des Eingangs beim Internationalen Büro.

Regel 3

Vertretung vor dem Internationalen Büro

(1) (Vertreter; Anschrift des Vertreters; Anzahl der Vertreter)

a) Der Hinterleger oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro

vertreten lassen.

b) Die Anschrift des Vertreters muß

i) bei einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, im

Gebiet einer durch das Abkommen gebundenen Vertragspartei liegen;

ii) bei einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, im

Gebiet einer durch das Protokoll gebundenen Vertragspartei liegen;

iii) bei einem internationalen Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll

maßgeben sind, im Gebiet einer Vertragspartei liegen;

iv) bei einer internationalen Registrierung im Gebiet einer Vertragspartei liegen.

c) Der Hinterleger oder der Inhaber kann nur einen Vertreter haben. Werden in der Bestellung

mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als

solcher eingetragen.

d) Ist eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten

als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein

Vertreter.

(2) (Bestellung des Vertreters)

a) Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch, in einer nachträglichen

Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen, wenn eine solche nachträgliche

Benennung oder ein solcher Antrag über eine Behörde vorgenommen wird.

b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, die sich auf

eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen oder

auf alle künftigen internationalen Gesuche und internationalen Registrierungen desselben

Hinterlegers oder Inhabers beziehen kann. Einzureichen ist diese Mitteilung beim Internationalen

Büro

i) von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter,

ii) von der Ursprungsbehörde oder

iii) von einer sonstigen beteiligten Behörde, wenn der Hinterleger, der Inhaber oder der bestellte

Vertreter die Einreichung beantragt und die Behörde sie zuläßt.

Die Mitteilung ist vom Hinterleger, vom Inhaber oder von der einreichenden Behörde zu

unterschreiben.

(3) (Nicht vorschriftsmäßige Bestellung)

a) Befindet sich die Anschrift des angeblichen Vertreters nicht in dem maßgeblichen Gebiet nach

Absatz 1 Buchstabe b, so behandelt das Internationale Büro diese Bestellung so, als sei sie nicht

erfolgt und benachrichtigt den Hinterleger oder Inhaber, den angeblichen Vertreter und, falls es

sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.

b) Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung des Vertreters nach Absatz 2 nicht

vorschriftsmäßig, so benachrichtigt es den Hinterleger oder den Inhaber, den angeblichen

Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese

Behörde entsprechend.

c) Solange die maßgeblichen Erfordernisse nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 nicht erfüllt

sind, übersendet das Internationale Büro alle diesbezüglichen Mitteilungen an den Hinterleger

oder Inhaber persönlich.

(4) (Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens

der Bestellung)

a)Stellt das Internationale Büro fest, daß die Bestellung eines Vertreters den geltenden

Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, daß der Hinterleger oder Inhaber einen

Vertreter hat, sowie Namen und Anschrift des Vertreters im internationalen Register ein. In

diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdends der Bestellung das Datum, an dem das

Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, den Antrag oder

eine getrennte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.

b) Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Hinterleger oder den Inhaber als auch den

Vertreter von der Eintragung nach Buchstabe a. Erfolgte die Bestellung in einer getrennten

Mitteilung über eine Behörde, so unterrichtet das Internationale Büro auch diese Behörde von

der Eintragung.

(5) (Wirkung der Bestellung eines Vertreters)

a) Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ersetzt die Unterschrift

eines nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreters die Unterschrift des Hinterlegers

oder des Inhabers.

b) Sofern in dieser Ausführungsordnung nicht ausdrücklich eine Aufforderung, Unterrichtung oder

sonstige Mitteilung sowohl an den Hinterleger oder Inhaber als auch an den Vertreter verlangt

wird, richtet das Internationale Büro alle Aufforderungen, Unterrichtungen oder sonstigen

Mitteilungen, die in Ermangelung eines Vertreters an den Hinterleger oder Inhaber gesandt

werden müßten, an den nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter; jede Aufforderung,

Unterrichtung oder sonstige Mitteilung, die auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtet

wird, hat dieselbe Wirkung, als sei sie an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtet worden.

c) Jede von dem nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro

gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sie sei vom Hinterleger oder vom Inhaber an das

Büro gerichtet worden.

(6) (Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdnes der Löschung)

a) Jede Eintragung nach Absatz 4 Buchstabe a wird gelöscht, wenn die Löschung in einer vom

Hinterleger, vom Inhaber oder vom Vertreter unterzeichneten Mitteilung beantragt wird. Die

Eintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen gelöscht, wenn ein neuer Vertreter

bestellt wird oder wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen und vom neuen Inhaber der

internationalen Registrierung kein Vertreter bestellt worden ist.

b)Vorbehaltlich des Buchstabens c ist die Lösuchung ab dem Datum des Eingangs der

entsprechenden Mitteilung beim Internationalen Büro wirksam.

c) Wird die Löschung vom Vertreter beantragt, so wird sie ab dem früheren der folgenden Daten

wirksam

i) dem Datum des Eingangs einer Mitteilung beim Internationalen Büro über die Bestellung

eines neuen Vertreters;

ii) dem Datum, an dem eine Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Vertreters

auf Löschung der Eintragung abläuft.

Bis zum Datum des Wirksamwerdens der Löschung richtet das Internationale Büro alle in

Absatz 5 Buchstabe b genannten Mitteilungen sowohl an den Hinterleger oder den Inhaber als

auch an den Vertreter.

d) Das Internationale Büro unterrichet nach Eingang eines vom Vertreter gestellten Antrags auf

Löschung den Hinterleger oder den Inhaber entsprechend und fügt der Unterrichtung Kopien

aller Mitteilungen bei, die in den sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Unterrichtung an den

Vertreter übersandt worden sind oder die das Internationale Büro in diesem Zeitraum vom

Vertreter erhalten hat.

e)Sobald der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Löschung bekannt ist, unterrichtet das

Internationale Büro den Vertreter, dessen Eintragung gelöscht worden ist, den Hinterleger oder

den Inhaber, und, wenn die Bestellung des Vertreters über eine Behörde eingereicht worden ist,

diese Behörde über die Löschung und das Datum des Wirksamwerdens.

Regel 4

Berechnung der Fristen

(1) (Nach Jahren bemessene Fristen) Jede nach Jahren bemessene Frist endet im maßgeblichen

folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der

Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar

zugetragen, und endet der Februar des maßgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am

28. Februar.

(2) (Nach Monaten bemessene Fristen) Jede nach Monaten bemessene Frist endet im maßgeblichen

folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist

begann; hat der maßgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet

die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.

(3) (In Tagen bemessene Fristen) Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des

betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.

(4) (Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder eine Behörde für die Öffentlich nicht

geöffnet ist) Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde

für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, ungeachtet der Absätze 1 bis 3, am ersten

darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit

geöffnet ist.

(5) (Angabe des Datums des Ablaufs) Das Internationale Büro gibt in allen Fällen, in denen es eine

Frist setzt, das Datum des Ablaufs der entsprechenden Frist nach den Absätzen 1 bis 3 an.

Regel 5

Störungen im Post- und Zustelldienst

(1) (Durch einen Postdienst übersandte Mitteilungen) Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine

Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und über einen Postdienst versandt wird,

einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend

nachweist,

i) daß die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist aufgegeben wurde oder daß die

Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Postdienstes aufgegeben worden

ist, nachdem der Postdienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines

Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer

Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unterbrochen war;

ii) daß die Mitteilung mit Einschreiben aufgegeben wurde, oder Einzelheiten der Versendung im

Zeitpunkt der Aufgabe vom Postdienst eingetragen worden sind und

iii) daß in den Fällen, in denen die Post üblicherweise in keiner Versandart innerhalb von zwei

Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, die Mitteilung in einer Versandart, mit

der sie üblicherweise innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro

eingeht, oder mit Luftpost befördert wurde.

(2) (Durch einen Zustelldienst übersandte Mitteilungen) Versäumt ein Beteiligter die Frist für eine

Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Zustelldienst übersandt wird,

einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend

nachweist,

i) daß die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist übersandt wurde oder daß die

Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Zustelldienstes übersandt wurde,

wenn der Zustelldienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines

Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer

Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursache unterbrochen war, und

ii) daß Einzelheiten der Versendung zum Zeitpunkt der Aufgabe vom Zustelldienst eingetragen

worden sind.

(3) (Einschränkung der Entschuldigung) Ein Fristversäumnis wird auf Grund dieser Regel nur

entschuldigt, wenn der in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Nachweis und die Mitteilung oder eine Abschrift

davon spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist beim Internationalen Büro eingehen.

(4) (Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung) Erhält das Internationale Büro ein

internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 4 des

Abkommens, in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls und in Regel 24 Absatz 6 Buchstabe b vorgesehenen

Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, daß der verspätete Eingang auf die in

Absatz 1 oder 2 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden Absatz 1 oder 2 und Absatz 3

Anwendung.

Regel 6

Sprachen

(1) (Internationales Gesuch)

a)Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, sind in

Französisch abzufassen.

b) Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als

auch das Protokoll maßgebend sind, sind je nach Vorschrift der Ursprungsbehörde in Englisch

oder Französisch abzufassen, wobei die Ursprungsbehörde dem Hinterleger die Wahl zwischen

Englisch und Französisch freistellen kann.

(2) (Andere Mitteilungen als internationale Gesuche)

a) Mitteilungen, die ein internationales Gesuch betreffen, für das ausschließlich das Abkommen

maßgebend ist, oder die sich daraus ergebende internationale Registrierung sind, vorbehaltlich

der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, in Französisch abzufassen; jedoch findet

Buchstabe b Anwendung, wenn die sich aus einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich

das Abkommen maßgeben ist, ergebende internationale Registrierung Gegenstand einer

nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b gewesen ist.

b) Mitteilungen über ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll oder sowohl

das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, oder über eine sich daraus ergebende

internationale Registrierung sind, vorbehaltlich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, wie

folgt abzufassen

i) in Englisch oder Französisch, wenn die Mitteilung vom Hinterleger oder vom Inhaber oder

von einer Behörde an das Internationale Büro gerichtet ist,

ii) in der Regel 7 Absatz 2 anwendbaren Sprache, wenn die Mitteilung aus der Erklärung über

die beabsichtigte Benutzung einer Marke besteht, die dem internationalen Gesuch nach

Regel 9 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer i oder der nachträglichen Benennung nach Regel 24

Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i beigefügt ist,

iii) in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom

Internationalen Büro an eine Behörde gerichtete Benachrichtigung handelt, es sei denn, diese

Behörde hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, daß alle derartigen Benachrichtigungen in

Englisch oder in Französisch abzufassen sind; betrifft die Mitteilung des Internationalen

Büros die Eintragung einer internationalen Registrierung in das internationale Register, so ist

in der Mitteilung anzugeben, in welcher Sprache das entsprechende internationale Gesuch

beim Internationalen Büro eingegangen ist;

iv) in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom

Internationalen Büro an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtete Mitteilung handelt, es sei

denn, dieser Hinterleger oder Inhaber hat den Wunsch geäußert, diese Mitteilungen in

Englisch zu erhalten, obwohl die Sprache des internationalen Gesuchs Französisch ist, oder in

Französisch, obwohl die Sprache des internationalen Gesuchs Englisch ist.

(3) (Eintragung und Veröffentlichung)

a) Ist für das internationale Gesuch ausschließlich das Abkommen maßgebend, so sind die

Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung der

sich daraus ergebenden internationalen Registrierung und aller Angaben, die auf Grund dieser

Ausführungsordnung in bezug auf diese internationale Registrierung sowohl einzutragen als

auch zu veröffentlichen sind, in Französisch abzufassen.

b) Sind für das internationale Gesuch ausschließlich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als

auch das Protokoll maßgebend, so sind die Eintragung in das internationale Register und die im

Blatt vorzunehmende Veröffentlichung der sich daraus ergebende internationalen Registrierung

und aller Angaben die auf Grund dieser Ausführungsordnung in bezug auf diese internationale

Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, in Englisch und Französisch

abzufassen. In der Eintragung und in der Veröffentlichung der internationalen Registrierung ist

die Sprache anzugeben, in der das internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen

ist.

c) Handelt es sich bei der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b um die

erste nachträgliche Benennung nach jener Regel in bezug auf eine bestimmte internationale

Registrierung, so veröffentlicht das Internationale Büro zusammen mit der Veröffentlichung

dieser nachträglichen Benennung im Blatt die internationale Registrierung in Englisch und

veröffentlicht sie erneut in Französisch.

(4) (Übersetzung)

a) Die Übersetzung aus dem Englischen ins Französische oder aus dem Französischen ins

Englische, die für die Mitteilungen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffern iii und iv und die

Eintragungen und Veröffentlichungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c erforderlich sind,

werden vom Internationalen Büro gefertigt. Der Hinterleger beziehungsweise der Inhaber kann

dem internationalen Gesuch oder einem Antrag auf Eintragung einer nachträglichen Benennung

oder einer Änderung einen Übersetzungsvorschlag für jeden im internationalen Gesuch oder dem

Antrag enthaltenen Text beifügen. Wird der Übersetzungsvorschlag vom Internationalen Büro

nicht für richtig befunden, so wird er vom Internationalen Büro berichtigt, nachdem der

Hinterleger oder der Inhaber aufgefordert worden ist, innerhalb eines Monats nach der

Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen.

b) Ungeachtet des Buchstabens a übersetzt das Internationale Büro die Marke nicht. Gibt der

Hinterleger oder der Inhaber in Übereinstimmung mit Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii

oder Regel 24 Absatz 3 Buchstabe c eine oder mehrere Übersetzungen der Marke an, so wird die

Richtigkeit dieser Übersetzungen vom Internationalen Büro nicht geprüft.

Regel 7

Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse

(1) (Einreichung nachträglicher Benennungen durch die Ursprungsbehörde) Sind auf Verlangen der

Vertragspartei, falls es sich bei ihrer Behörde um die Ursprungsbehörde handelt und die Anschrift des

Inhabers sich im Gebiet der betreffenden Vertragspartei befindet, Benennungen, die nachträglich zur

internationalen Registrierung vorgenommen werden, von dieser Behörde beim Internationalen Büro

einzureichen, so notifiziert sie dem Generaldirektor dieses Erfordernis.

(2) (Absicht, die Marke zu benutzen) Verlangt eine Vertragspartei als eine nach dem Protokoll

benannte Vertragspartei eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke, so notifiziert sie

dem Generaldirektor dieses Erfordernis. Verlangt diese Vertragspartei, daß die Erklärung vom

Hinterleger selbst zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen

amtlichen Formblatt vorzunehmen ist, so hat die Notifikation eine diesbezügliche Aussage zu enthalten

und den genauen Wortlaut der erforderlichen Erklärung anzugeben. Verlangt die Vertragspartei ferner,

daß die Erklärung in Englisch abgefaßt wird, auch wenn das internationale Gesuch in Französisch

abgefaßt ist, oder in Französisch abgefaßt wird, auch wenn das internationale Gesuch in Englisch

abgefaßt ist, so ist die verlangte Sprache in der Notifikaltion anzugeben.

(3) (Notifikation)

a) Notifikationen nach Absatz 1 oder 2 können von der Vertragspartei zum Zeitpunkt der

Hinterlegung ihrer Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem

Protokoll vorgenommen werden; das Datum des Wirksamwerdens der Notifikation ist dasselbe

wie das Datum des Inkrafttretens des Protokolls für die Vertragspartei, welche die Notifikation

vorgenommen hat. Die Notifikation kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen; in diesem

Fall wird sie drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor oder zu einem in der

Notifikation angegebenen späteren Datum in bezug auf internationale Registrierungen mit

demselben oder einem späteren Datum ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifikation

wirksam.

b) Notifikationen nach Absatz 1 oder 2 können jederzeit zurückgenommen werden. Die Rücknahmeanzeige

ist an den Generaldirektor zu richten. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der

Rücknahmeanzeige beim Generaldirektor oder an einem in der Anzeige angegebenen späteren

Datum wirksam.

Kapitel 2

Internationale Gesuche

Regel 8

Mehrere Hinterleger

(1) (Zwei oder mehr Hinterleger, die ausschließlich nach dem Abkommen oder sowohl nach dem

Abkommen als auch nach dem Protokoll hinterlegen) Zwei oder mehr Hinterleger können ein

internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen oder sowohl das Abkommen als auch das

Protokoll maßgebend sind, gemeinsam einreichen, wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind

und für jeden von ihnen das in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichnete Ursprungsland dasselbe

ist.

(2) (Zwei oder mehr Hinterleger, die ausschließlich nach dem Protokoll hinterlegen) Zwei oder

mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist,

gemeinsam einreichen, wenn das Basisgesuch von ihnen gemeinsam eingereicht worden ist oder wenn sie

gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und jeder von ihnen berechtigt ist, im Hinblick auf die

Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein internationales Gesuch nach Artikel 2

Absatz 1 des Protokolls einzureichen.

Regel 9

Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs

(1) (Einreichung) Das Internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde beim Internationalen

Büro einzureichen.

(2) (Formblatt und Unterschrift)

a) Das internationale Gesuch ist auf dem amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen.

b) Das internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde und, falls die Ursprungsbehörde dies

verlangt, auch vom Hinterleger zu unterschreiben. Verlangt die Ursprungsbehörde nicht, läßt es

aber zu, daß der Hinterleger das internationale Gesuch unterschreibt, so kann der Hinterleger das

internationale Gesuch unterschreiben.

(3) (Gebühren) Die für das internationale Gesuch geltenden vorgeschriebenen Gebühren sind nach

den Regeln 10, 34 und 35 zu entrichten.

(4) (Inhalt aller internationalen Gesuche)

a) Vorbehaltlich der Absätze 5, 6 und 7 muß das internationale Gesuch folgendes enthalten oder

angeben

i) den Namen des Hinterlegers; ist der Hinterleger eine natürliche Person, so sind der

Familienname oder der Hauptname und der Vorname oder Beiname beziehungsweise die Vor-

und Beinamen der natürlichen Person anzugeben; ist der Hinterleger eine juristische Person,

so ist die volle amtliche Bezeichnung der juristischen Person anzugeben; ist der Name des

Hinterlegers nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben, so muß die Angabe des Namens

aus einer Transliteration in lateinische Schriftzeichen bestehen, die sich nach der Phonetik der

Sprache des internationalen Gesuchs richtet; ist der Hinterleger eine juristische Person und ist

der Name in anderen als lateinischen Schriftzeichen angegeben, so kann die Transliteration

durch eine Übersetzung in die Sprache des internationalen Gesuchs ersetzt werden,

ii) die Anschrift des Hinterlegers; die Anschrift ist so anzugeben, daß sie den üblichen

Erfordernissen für eine schnelle Postzustellung entspricht; sie hat zumindest alle maßgeblichen

Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschließlich der Hausnummer, zu enthalten;

zusätzlich können die Telefon- und Telefaxnummer sowie eine abweichende Zustellungsanschrift

angegeben werden; bei zwei oder mehr Hinterlegern mit unterschiedlichen Anschriften

ist eine Zustellungsanschrift anzugeben; ist keine Zustellungsanschrift angegeben, so gilt

die Anschrift des im internationalen Gesuch an erster Stelle genannten Hinterlegers als

Zustellungsanschrift,

iii) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Vertreters; zusätzlich können die Telefon-

und Telefaxnummer angegeben werden; ist der Name des Vertreters in anderen als

lateinischen Schriftzeichen angegeben, so muß die Angabe des Namens aus einer

Transliteration in lateinische Schriftzeichen bestehen, die sich nach der Phonetik der Sprache

des internationalen Gesuchs richtet; ist der Vertreter eine juristische Person und der Name in

anderen als lateinischen Schriftzeichen angegeben, so kann die Transliteration durch eine

Übersetzung in die Sprache des internationalen Gesuchs ersetzt werden,

iv) falls der Hinterleger sich auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des

gewerblichen Eigentums die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen wünscht,

eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, zusammen

mit der Angabe des Namens der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, und des

Datums sowie, falls vorhanden, die Nummer dieser Anmeldung und, falls sich der

Prioritätsanspruch nicht auf alle in dem internationalen Gesuch aufgeführten Waren und

Dienstleistungen bezieht, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf die sich der

Prioritätsanspruch bezieht,

v) eine Wiedergabe der Marke, die in das dafür vorgesehene Feld im amtlichen Formblatt passen

muß; die Wiedergabe muß deutlich und in Schwarzweiß oder in Farbe sein, je nachdem, ob

die Wiedergabe in dem Basisgesuch oder der Basiseintragung in Schwarzweiß oder in Farbe

ist,

vi) falls der Hinterleger wünscht, daß die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen

wird, eine dahin gehende Erklärung,

vii) falls der Hinterleger nach Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens oder Artikel 3 Absatz 3 des

Protokolls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht, die Angabe dieser

Tatsache und die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung in Worten

und, falls die unter Ziffer v eingereichte Wiedergabe in Schwarzweiß ist, eine Wiedergabe der

Marke in Farbe,

viii) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf eine dreidimensionale Marke bezieht,

die Angabe „three-dimensional mark“/„marque tridimensionnelle“ („dreidimensionale

Marke“),

ix) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf ein Hörzeichen bezieht, die Angabe

„sound mark“/„marque sonore“ („Hörzeichen“),

x) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf eine Kollektivmarke, eine Gütemarke

oder eine Garantiemarke bezieht, eine dahin gehende Angabe,

xi) falls das Basisgesuch oder die Basiseintragung eine Beschreibung der Marke in Worten

enthält, diese Beschreibung; liegt diese Beschreibung in einer anderen Sprache als der des

internationalen Gesuchs vor, so ist sie in der Sprache des internationalen Gesuchs abzufassen,

xii) falls die Marke insgesamt oder teilweise aus anderen als lateinischen Schriftzeichen oder aus

anderen als arabischen oder römischen Zahlen besteht, eine Transliteration der Schriftzeichen

in lateinische Schriftzeichen und der Zahlen in arabischen Zahlen; die Transliteration in

lateinische Schriftzeichen hat sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs

zu richten,

xiii) die Namen der Waren und Dienstleistungen, für die um internationale Registrierung der

Marke nachgesucht wird, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen

Klassifikation der Waren und Dienstleistungen, wobei jeder Gruppe die Nummer der

entsprechenden Klasse vorangestellt und jede Gruppe in der Reihenfolge der Klassen der

Klassifikation angeordnet wird; die Waren und Dienstleistungen sind in genauen Begriffen

anzugeben, vorzugsweise unter Verwendung der Wörter aus dem alphabetischen Verzeichnis

der genannten Klassifikation; das internationale Gesuch kann Einschränkungen des Verzeichnisses

der Waren auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien enthalten; die Einschränkung

in bezug auf einzelne Vertragsparteien kann unterschiedlich sein, und

xiv) den Betrag der gezahlten Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur

Abbuchung des geforderten Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten

Konto sowie den Namen des Einzahlers oder Auftraggebers der Zahlung.

b) Das internationale Gesuch kann ferner folgendes enthalten

i) falls der Hinterleger eine natürliche Person ist, eine Angabe des Staates, dessen Angehöriger

der Hinterleger ist;

ii) falls der Hinterleger eine juristische Person ist, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen

Person sowie über den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates,

nach dessen Recht die juristische Person gegründet wurde;

iii) falls die Marke ganz oder teilweise aus einem oder mehreren Worten besteht, die übersetzt

werden können, eine Übersetzung dieses Wortes oder dieser Worte ins Französische, wenn

für das internationale Gesuch ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, oder ins

Englische oder Französische oder in beide Sprachen, wenn für das internationale Gesuch

ausschließlich das Protokoll oder das Abkommen und das Protokoll maßgebend sind;

iv) falls der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht, für jede

Farbe eine in Worten ausgedrückte Angabe der wesentlichen Teile der Marke, die in dieser

Farbe gehalten sind.

(5) (Zusätzlicher Inhalt eines internationalen Gesuchs, für das ausschließlich das Abkommen

maßgebend ist)

a) Ist für ein internationales Gesuch ausschließlich das Abkommen maßgebend, so muß das

internationale Gesuch zusätzlich zu den in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angaben folgendes

enthalten oder angeben

i) den Vertragsstaat des Abkommens, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur

zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; gibt es keinen derartigen

Vertragsstaat, den Vertragsstaat des Abkommens, in dem der Hinterleger seinen Wohnsitz

hat; gibt es keinen derartigen Vertragsstaat, den Vertragsstaat des Abkommens, dessen

Angehöriger der Hinterleger ist,

ii) ist die nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Anschrift des Hinterlegers in einem

anderen Staat als dem, dessen Behörde die Ursprungsbehörde ist, die unter Ziffer i genannte

Anschrift der Niederlassung oder des Wohnsitzes,

iii) die Staaten, die nach dem Abkommen benannt sind,

iv) das Datum und die Nummer der Basiseintragung und

v) die unter Buchstabe b beschriebene Erklärung der Ursprungsbehörde.

b) Die unter Buchstabe a Ziffer v genannte Erklärung bestätigt

i) das Datum, an dem der Antrag des Hinterlegers um Einreichung des internationalen Gesuchs

beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist oder nach Regel 11

Absatz 1 bei ihr als eingegangen gilt,

ii) daß der in dem internationalen Gesuch genannte Hinterleger und der Inhaber der Basiseintragung

dieselbe Person ist,

iii) daß jede in Absatz 4 Buchstabe a Ziffer viii bis xi genannte und im internationalen Gesuch

gemachte Angabe auch in der Basiseintragung gemacht wurde,

iv) daß die Marke, die Gegenstand des internationalen Gesuchs ist, dieselbe ist wie in der

Basiseintragung,

v) daß bei der Beanspruchung von Farben in dem internationalen Gesuch der Farbenanspruch

derselbe ist wie in der Basiseintragung und

vi) daß die im internationalen Gesuch angegebenen Waren und Dienstleistungen von dem

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Basiseintragung erfaßt sind.

c) Stützt sich das internationale Gesuch auf zwei oder mehr Basiseintragungen derselben Marke bei

der Ursprungsbehörde, so gilt die unter Buchstabe a Ziffer v genannte Erklärung als auf alle jene

Basiseintragungen anwendbar.

(6) (Zusätzlicher Inhalt eines internationalen Gesuchs, für das ausschließlich das Protokoll

maßgebend ist)

a) Ist für ein internationales Gesuch ausschließlich das Protokoll maßgebend, so muß das

internationale Gesuch zusätzlich zu den in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angaben folgendes

enthalten oder angeben

i) im Fall der Einreichung des Basisgesuchs oder der Registrierung der Basiseintragung bei der

Behörde eines Vertragsstaats, dessen Angehöriger der Hinterleger ist oder in dem er seinen

Wohnsitz oder seine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder

Handelsniederlassung hat, den betreffenden Vertragsstaat,

ii) ist die nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Anschrift des Hinterlegers in einem

anderen Staat als dem, dessen Behörde die Ursprungsbehörde ist, den nach Ziffer i) genannten

Wohnsitz oder die dort genannte Anschrift der Niederlassung,

iii) im Fall der Einreichung des Basisgesuchs oder der Registrierung der Basiseintragung bei der

Behörde einer Vertragsorganisation, die Organisation und den Mitgliedstaat der Organisation,

dessen Angehöriger der Hinterleger ist, oder eine Erklärung, daß der Hinterleger in dem

Gebiet seinen Wohnsitz hat, in dem der Gründungsvertrag dieser Organisation gilt, oder eine

Erklärung, daß der Hinterleger in diesem Gebiet eine tatsächliche und nicht nur zum Schein

bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat,

iv) ist die nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Anschrift des Hinterlegers nicht in

dem Gebiet, in dem der Gründungsvertrag der Vertragsorganisation, deren Behörde die

Ursprungsbehörde ist, gilt, den nach Ziffer iii genannten Wohnsitz oder die dort genannte

Anschrift der Niederlassung,

v) die nach dem Protokoll benannten Vertragsparteien,

vi) das Datum und die Nummer des Basisgesuchs beziehungsweise das Datum und die Nummer

der Basiseintragung und

vii) die unter Buchstabe b beschriebene Erklärung der Ursprungsbehörde.

b) Die unter Buchstabe a Ziffer vii genannte Erklärung bestätigt

i) das Datum, an dem die Ursprungsbehörde den Antrag des Hinterlegers auf Einreichung des

internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro erhalten hat,

ii) daß der im internationalen Gesuch genannte Hinterleger und der im Basisgesuch genannte

Hinterleger beziehungsweise der in der Basiseintragung genannte Inhaber dieselbe Person ist,

iii) daß jede in Absatz 4 Buchstabe a Ziffern viii bis xi genannte und im internationalen Gesuch

gemachte Angabe auch in dem Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung gemacht

wurde,

iv) daß die Marke, die Gegenstand des internationalen Gesuchs ist, dieselbe ist wie in dem

Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung,

v) daß bei der Beanspruchung von Farben im internationalen Gesuch der Farbenanspruch

derselbe ist wie in dem Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung und

vi) daß die im internationalen Gesuch angegebenen Waren und Dienstleistungen von dem

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen des Basisgesuchs beziehungsweise der

Basiseintragung erfaßt sind.

c) Stützt sich das internationale Gesuch auf zwei oder mehr Basisgesuche oder Basiseintragungen

derselben Marke bei der Ursprungsbehörde, so gilt die unter Buchstabe a Ziffer vii genannte

Erklärung auf alle jene Basisgesuche und Basiseintragungen anwendbar.

d) Betrifft eine Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 vorgenommen

hat, so muß das internationale Gesuch auch eine Erklärung über die beabsichtigte

Benutzung der Marke in dem Gebiet dieser Vertragspartei enthalten; die Erklärung wird als Teil

der Benennung der Vertragspartei betrachtet, die sie verlangt, und ist, wie von der Vertragspartei

verlangt,

i) entweder vom Hinterleger selbst zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch

beigefügten besonderen amtlichen Formblatt einzureichen, oder

ii) in das internationale Gesuch aufzunehmen.

(7) (Inhalt eines internationalen Gesuchs, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll

maßgebend sind) Sind für ein internationales Gesuch sowohl das Abkommen als auch das Protokoll

maßgebend, so muß das internationale Gesuch zusätzlich zu den in Absatz 4 Buchstabe a genannten

Angaben die in den Absätzen 5 und 6 genannten Angaben enthalten oder angeben, wobei lediglich eine

Basiseintragung, aber kein Basisgesuch, nach Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vi angegeben werden kann und

diese Basiseintragung dieselbe ist wie die in Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv genannte.

Regel 10

Gebühren für das internationale Gesuch

(1) (Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgeblich ist) Für ein

internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgeblich ist, ist die Zahlung der unter

Nummer 1 des Gebührenverzeichnissses angegebenen Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls

Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind in zwei Raten für jeweils zehn Jahre zu entrichten.

Auf die Zahlung der zweiten Rate findet Regel 30 Anwendung.

(2) (Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll maßgeblich ist) Für ein

internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgeblich ist, ist die Zahlung der unter

Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr

und/oder individuellen Gebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind für

zehn Jahre zu entrichten.

(3) (Internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind)

Für internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, ist

die Zahlung der unter Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr,

Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls individuellen Gebühr und Zusatzgebühr erforderlich. Auf

die nach dem Abkommen benannten Vertragsparteien findet Absatz 1 Anwendung. Auf die nach dem

Protokoll benannten Vertragsparteien findet Absatz 2 Anwendung.

Regel 11

Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel

(1) (Vorzeitiger Antrag an die Ursprungsbehörde)

a) Geht bei der Ursprungsbehörde ein Antrag ein, ein internationales Gesuch, für das ausschließlich

das Abkommen maßgebend ist, beim Internationalen Büro einzureichen, bevor die Marke, auf

die in dem Antrag Bezug genommen wird, im Register der betreffenden Behörde eingetragen ist,

so gilt dieser Antrag für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 des Abkommens als bei der

Ursprungsbehörde am Tag der Eintragung der Marke im Register der betreffenden Behörde

eingegangen.

b) Geht vorbehaltlich des Buchstabens c bei der Ursprungsbehörde ein Antrag ein, ein internationales

Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, beim

Internationalen Büro einzureichen, bevor die Marke, auf die in dem Antrag Bezug genommen

wird, im Register der betreffenden Behörde eingetragen ist, so wird das internationale Gesuch als

internationales Gesuch behandelt, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, und die

Ursprungsbehörde streicht die Benennung jeder durch das Abkommen gebundenen Vertragspartei.

c) Ist der unter Buchstabe b genannte Antrag von einem ausdrücklichen Antrag begleitet, das

internationale Gesuch nach Eintragung der Marke im Register der Ursprungsbehörde als ein

internationales Gesuch zu behandeln, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll

maßgebend sind, so streicht die betreffende Behörde die Benennung jeder durch das Abkommen

gebundenen Vertragspartei nicht und der Antrag auf Einreichung des internationalen Gesuchs

gilt für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 des Abkommens und des Artikels 3 Absatz 4 des

Protokolls bei der betreffenden Behörde am Tag der Eintragung der Marke in das Register dieser

Behörde eingegangen.

(2) (Vom Hinterleger zu behebende Mängel)

a) Enthält das internationale Gesuch nach Auffassung des Internationalen Büros andere als die in

den Absätzen 3, 4 und 6 und in den Regeln 12 und 13 genannten Mängel, so teilt es dem

Hinterleger den Mangel mit und benachrichtigt gleichzeitig die Ursprungsbehörde.

b) Diese Mängel können vom Hinterleger innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben

werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird ein Mangel nicht

innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den

Mangel mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das

Internationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig den Hinterleger und die Ursprungsbehörde.

(3) (Von dem Hinterleger oder der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel)

a) Sind ungeachtet des Absatzes 2 die nach Regel 10 zu entrichtenden Gebühren von der

Ursprungsbehörde an das Internationale Büro entrichtet worden und liegt der eingegangene

Gebührenbetrag nach Auffassung des Internationalen Büros unter dem erforderlichen Betrag, so

teilt es dies gleichzeitig der Ursprungsbehörde und dem Hinterleger mit. Der Fehlbetrag wird in

der Mitteilung angegeben.

b) Der Fehlbetrag kann von der Ursprungsbehörde oder vom Hinterleger innerhalb von drei

Monaten nach dem Datum der Mitteilung durch das Internationale Büro entrichtet werden. Wird

der Fehlbetrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum entrichtet, an dem das

Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als

zurückgenommen, und das Internationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig die

Ursprungsbehörde und den Hinterleger.

(4) (Von der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel)

a) Wenn das Internationale Büro

i) feststellt, daß das internationale Gesuch die Erfordernisse der Regel 2 Absatz 1 Buchstabe a

nicht erfüllt oder nicht auf dem nach Regel 9 Absatz 2 Buchstabe a vorgeschriebenen

amtlichen Formblatt eingereicht worden ist,

ii) feststellt, daß das internationale Gesuch einen der in Regel 15 Absatz 1 Buchstabe a

genannten Mängel aufweist,

iii) der Auffassung ist, daß das internationale Gesuch Mängel aufweist, die sich auf die

Berechtigung des Hinterlegers zur Einreichung eines internationalen Gesuchs beziehen,

iv) der Auffassung ist, daß das internationale Gesuch Mängel aufweist, die sich auf die in Regel 9

Absatz 5 Buchstabe a Ziffer v oder Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vii genannte Erklärung der

Ursprungsbehörde beziehen,

v) feststellt, daß das in der Regel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannte Original nicht

innerhalb der in Regel 2 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist von einem Monat eingegangen

ist, oder

vi) feststellt, daß das internationale Gesuch nicht von der Ursprungsbehörde unterschrieben ist,

so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

b) Mängel dieser Art können von der Ursprungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach dem

Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird ein

Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale

Büro ihn mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale

Büro benachrichtigt davon gleichzeitig die Ursprungsbehörde und den Hinterleger.

(5) (Erstattung von Gebühren) Gilt das internationale Gesuch nach Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3

oder Absatz 4 Buchstabe b als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die

für das Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 1.1.1,

2.1.1 oder 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.

(6) (Andere Mängel in bezug auf die Benennung einer Vertragspartei nach dem Protokoll)

a) Geht ein internationales Gesuch nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls beim Internationalen

Büro innerhalb von zwei Monaten nach Eingang desselben internationalen Gesuchs bei der

Ursprungsbehörde ein, und ist das Internationale Büro der Auffassung, daß eine Erklärung über

die beabsichtigte Benutzung der Marke nach Regel 9 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer i oder

Absatz 7 erforderlich ist, diese jedoch fehlt oder den geltenden Erfordernissen nicht entspricht,

so teilt das Internationale Büro dies umgehend und gleichzeitig dem Hinterleger und der

Ursprungsbehörde mit.

b) Die Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke gilt als zusammen mit dem

internationalen Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen, wenn die fehlende oder

berichtigte Erklärung beim Internationalen Büro innerhalb des unter Buchstabe a genannten

Zeitraums von zwei Monaten eingeht.

c) Das internationale Gesuch gilt als ohne die Benennung einer Vertragspartei hinterlegt, für

welche eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke erforderlich ist, wenn die

fehlende oder berichtigte Erklärung nach Ablauf des unter Buchstabe b genannten Zeitraums von

zwei Monaten eingeht. Das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Hinterleger und der

Ursprungsbehörde mit, erstattet die für diese Vertragspartei bereits entrichtete Benennungsgebühr

und weist darauf hin, daß die Benennung dieser Vertragspartei als nachträgliche

Benennung nach Regel 24 erfolgen kann, sofern dieser Benennung die erforderliche Erklärung

beigefügt ist.

(7) (Internationales Gesuch, das nicht als solches betrachtet wird) Wird das internationale Gesuch

vom Hinterleger unmittelbar beim Internationalen Büro eingereicht oder entspricht es nicht dem

Erfordernis der Regel 6 Absatz 1, so wird das internationale Gesuch nicht als solches betrachtet und wird

an den Absender zurückgesandt.

Regel 12

Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

(1) (Klassifikationsvorschlag)

a) Sind nach Auffassung des Internationalen Büros die Erfordernisse der Regel 9 Absatz 4

Buchstabe a Ziffer xiii nicht erfüllt, so unterbreitet das Internationale Büro für die Klassifikation

und Gruppierung einen eigenen Vorschlag, übersendet der Ursprungsbehörde eine Mitteilung

über seinen Vorschlag und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

b) In der Mitteilung wird gegebenenfalls auch der Betrag der auf Grund der vorgeschlagenen

Klassifikation und Gruppierung fälligen Gebühren angegeben.

(2) (Von dem Vorschlag abweichende Stellungnahme) Die Ursprungsbehörde kann dem Internationalen

Büro innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Vorschlag einer

Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung übermitteln.

(3) (Anmahnung bezüglich des Vorschlags) Hat die Ursprungsbehörde innerhalb von zwei Monaten

nach dem Datum der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung keine Stellungnahme zu der

Klassifikation und Gruppierung übermittelt, so übersendet das Internationale Büro der Ursprungsbehörde

und dem Hinterleger eine Mitteilung, in welcher der Vorschlag wiederholt wird. Die in Absatz 2

genannte Frist von drei Monaten bleibt von der Übersendung einer solchen Mitteilung unberührt.

(4) (Zurücknahme des Vorschlags) Nimmt das Internationale Büro auf Grund der nach Absatz 2

übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag zurück, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und

benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

(5) (Änderung des Vorschlags) Ändert das Internationale Büro auf Grund der nach Absatz 2

übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und

benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger über diese Änderung und die sich daraus ergebenden

Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Betrags.

(6) (Bestätigung des Vorschlags) Bestätigt das Internationale Büro ungeachtet der in Absatz 2

genannten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt

gleichzeitig den Hinterleger.

(7) (Gebühren)

a) Ist dem Internationalen Büro keine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden, so ist der

in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der in

Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung zu zahlen; anderenfalls gilt das internationale

Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies der Ursprungsbehörde mit

und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

b) Ist dem Internationalen Büro eine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden, so ist der in

Absatz 1 Buchstabe b oder gegebenenfalls in Absatz 5 genannte Betrag innerhalb von drei

Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros über die Änderung oder

Bestätigung seines Vorschlags nach Absatz 5 beziehungsweise Absatz 6 zu zahlen; anderenfalls

gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies der

Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.

c) Ist dem Internationalen Büro eine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden und nimmt

das Internationale Büro auf Grund dieser Stellungnahme seinen Vorschlag nach Absatz 4 zurück,

so wird der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag nicht fällig.

(8) (Erstattung der Gebühren) Gilt das internationale Gesuch nach Absatz 7 als zurückgenommen, so

erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für dieses Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug

eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 1.1.1, 2.1.1 oder 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses

genannten Grundgebühr zurück.

(9) (Klassifikation in der Eintragung) Vorbehaltlich der Übereinstimmung des internationalen

Gesuchs mit den sonstigen maßgeblichen Erfordernissen wird die Marke mit der Klassifikation und

Gruppierung eingetragen, die das Internationale Büro für richtig erachtet.

Regel 13

Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen

(1) (Mitteilung von Mängeln durch das Internationale Büro an die Ursprungsbehörde) Ist das

Internationale Büro der Auffassung, daß Waren oder Dienstleistungen im internationalen Gesuch mit

einem Begriff angegeben sind, der für die Zwecke der Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise

unverständlich oder sprachlich unrichtig ist, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt

gleichzeitig den Hinterleger. Das Internationale Büro kann in derselben Mitteilung einen Ersatzbegriff

oder die Streichung des Begriffs vorschlagen.

(2) (Frist für die Behebung von Mängeln)

a) Die Ursprungsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 1

genannten Mitteilung einen Vorschlag zur Behebung des Mangels machen.

b) Wird innerhalb der unter Buchstabe a angegebenen Frist ein für das Internationale Büro

annehmbarer Vorschlag zur Behebung des Mangels nicht gemacht, so nimmt das Internationale

Büro den Begriff wie im internationalen Gesuch angegeben in die internationale Registrierung

auf, sofern die Ursprungsbehörde die Klasse angegeben hat, in die dieser Begriff eingeordnet

werden soll; die internationale Registrierung hat eine Angabe dahin gehend zu enthalten, daß

nach Auffassung des Internationalen Büros der angegebene Begriff für die Zwecke der

Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise unverständlich oder sprachlich unrichtig ist. Ist

von der Ursprungsbehörde keine Klasse angegeben worden, so streicht das Internationale Büro

den Begriff von Amts wegen, teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig

den Hinterleger.

Kapitel 3

Internationale Registrierungen

Regel 14

Eintragung der Marke im internationalen Register

(1) (Eintragung der Marke im internationalen Register) Stellt das Internationale Büro fest, daß das

internationale Gesuch den maßgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Marke im internationalen

Register ein, teilt den Behörden der benannten Vertragsparteien die internationale Registrierung

mit, benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.

(2) (Inhalt der Registrierung) Die internationale Registrierung enthält folgendes

i) alle im internationalen Gesuch enthaltenen Angaben mit Ausnahme eines Prioritätenanspruchs

nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv, wenn das Datum der früheren Anmeldung mehr als

sechs Monate vor dem der internationalen Registrierung liegt,

ii) das Datum der internationalen Registrierung,

iii) die Nummer der internationalen Registrierung,

iv) wenn die Marke nach der internationalen Klassifikation von Bildbestandteilen klassifiziert

werden kann und sofern das internationale Gesuch keine Erklärung dahingehend enthält, daß der

Hinterleger wünscht, daß die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, die

maßgebliche Klassifikationssymbole der genannten Klassifikation wie vom Internationalen Büro

bestimmt,

v) für jede benannte Vertragspartei die Angabe, ob es sich um eine nach dem Abkommen oder nach

dem Protokoll benannte Vertragspartei handelt.

Regel 15

Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen

(1) (Nicht vorschriftsmäßiges internationales Gesuch)

a) Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der

folgenden Bestandteile

i) Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um

mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls seinem Vertreter in Verbindung zu treten,

ii) die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer i

oder iii) genannten Angaben,

iii) die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v

genannten Angaben,

iv) die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vi

genannten Angaben,

v) die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer v oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vii

genannte Erklärung,

vi) eine Wiedergabe der Marke,

vii) die genaue Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke

nachgesucht wird,

so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem der letzte fehlende

Bestandteil beim Internationalen Büro eingegangen ist; geht der letzte der fehlenden Bestandteile

jedoch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 4 des

Protokolls genannten Frist von zwei Monaten beim Internationalen Büro ein, so trägt die

internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch

bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist.

b) Entspricht das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch keinem anderen

außer den unter Buchstabe a genannten maßgeblichen Erfordernissen, sind diese Mängel jedoch

sämtlich innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Regel 11 Absatz 2 Buchstabe a,

Absatz 3 Buchstabe a oder Absatz 4 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben worden, so trägt

die internationale Registrierung

i) das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde

eingegangen ist, sofern das Internationale Büro das internationale Gesuch innerhalb der in

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist

von zwei Monaten erhalten hat;

ii) das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch beim Internationalen

Büro eingegangen ist, sofern das Internationale Büro das internationale Gesuch nach Ablauf

der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten

Frist von zwei Monaten erhalten hat.

(2) (Nicht vorschriftsmäßige Klassifikation) Das Datum der internationalen Registrierung wird von

einem Mangel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nicht berührt, sofern der

in Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag innerhalb der in Regel 12 Absatz 7 Buchstaben a und

b genannten maßgeblichen Frist an das internationale Büro gezahlt wird.

Kapitel 4

Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren

Regel 16

Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen

(1) (Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche)

a) Hat eine Vertragspartei eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c Satz 1 des

Protokolls abgegeben, so teilt die Behörde dieser Vertragspartei gegebenenfalls dem Internationalen

Büro die Nummer und den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung mit,

gegen die nach Ablauf der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls genannten Frist von

18 Monaten Widerspruch eingelegt werden kann.

b) Sind zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über die unter Buchstabe a genannte Mitteilung die

Daten des Beginns und des Endes der Widerspruchsfrist bekannt, so werden diese in der

Benachrichtigung angegeben. Sind die Daten zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht bekannt,

so werden sie, sobald sie bekannt sind, dem Internationalen Büro mitgeteilt.

c) Findet Buchstabe a Anwendung und hat die dort genannte Behörde vor Ablauf der dort

genannten Frist von 18 Monaten dem Internationalen Büro mitgeteilt, daß die Frist zur

Einlegung von Widersprüchen innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf der Frist von 18 Monaten

abläuft und daß während dieser 30 Tage die Möglichkeit zur Einlegung von Widersprüchen

besteht, so kann dem Internationalen Büro innerhalb eines Monats nach Einlegung des

Widerspruchs eine Schutzverweigerung, die sich auf einen innerhalb dieser 30 Tage eingelegten

Widerspruch stützt, mitgeteilt werden.

(2) (Eintragung und Übermittlung der Mitteilung) Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1

eingegangene Mitteilung im internationalen Register ein und übermittelt sie an die Ursprungsbehörde,

falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach einer solchen Mitteilung geäußert hat,

sowie gleichzeitig an den Inhaber.

Regel 17

Mitteilung der Schutzverweigerung

(1) (Mitteilung der Schutzverweigerung) Die Mitteilung einer Schutzverweigerung nach Artikel 5

des Abkommens und Artikel 5 des Protokolls bezieht sich auf eine einzige internationale Registrierung;

sie ist mit einem Datum zu versehen und von der mitteilenden Behörde zu unterschreiben.

(2) (Nicht auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerungen) Stützt sich die

Schutzverweigerung nicht auf einen Widerspruch, so hat die Mitteilung folgendes zu enthalten oder

anzugeben

i) die mitteilende Behörde,

ii) die Nummer der internationalen Registrierung,

iii) den Namen des Inhabers,

iv)alle Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die

entsprechenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes,

v) beziehen sich die Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die

Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der die Marke, die

Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die

Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der

Eintragung, den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie eine Wiedergabe der früheren

Marke zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und

Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses

Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefaßt sein kann,

vi) betrifft die Schutzverweigerung nicht alle Waren und Dienstleistungen, diejenigen, die davon

berührt beziehungsweise nicht berührt sind,

vii) ob die Schutzverweigerung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann und

bejahendenfalls die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung des Antrags auf

Überprüfung oder der Beschwerde gegen die Schutzverweigerung und die für den Antrag auf

Überprüfung oder die Beschwerde zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, daß

der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen

Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, deren Behörde die

Schutzverweigerung ausgesprochen hat, und

viii) das Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde.

(3) (Auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerungen) Stützt sich die Schutzverweigerung

auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die in Absatz 1 genannte

Mitteilung nicht nur die in Absatz 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin

gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden zu enthalten; ungeachtet des

Absatzes 2 Ziffer v muß jedoch die Behörde, welche die Schutzverweigerung übermittelt, im Fall eines

Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung

war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt,

und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren

Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der

früheren Anmeldung oder früheren Eintragung abgefaßt sein können.

(4) (Eintragung; Überprüfung oder Beschwerde)

a) Das Internationale Büro trägt die Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen mit

den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit einem Hinweis auf das Datum ein, an dem

die Mitteilung der Schutzverweigerung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach

Regel 18 Absatz 1 Buchstabe c als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird.

b) Wird in der Mitteilung der Schutzverweigerung nach Absatz 2 oder 3 darauf hingewiesen, daß

die Verweigerung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann, so wird die

Behörde, welche die Schutzverweigerung übermittelt hat,

i) falls Antrag auf Überprüfung gestellt oder Beschwerde eingelegt wurde oder falls die geltende

Frist abgelaufen ist, ohne daß Überprüfung beantragt oder Beschwerde eingelegt wurde und

die Behörde davon Kenntnis hat, dem Internationalen Büro auf die zwischen dem

Internationalen Büro und der Behörde vereinbarte Weise diese Tatsache mitteilen,

ii) falls sie dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, daß ein Antrag auf Überprüfung gestellt oder

eine Beschwerde eingelegt wurde, oder falls ein Antrag auf Überprüfung gestellt oder eine

Beschwerde eingelegt wurde, ohne daß dies dem Internationalen Büro mitgeteilt wurde, dem

Internationalen Büro so bald wie möglich die rechtskräftige Entscheidung über die Über-

prüfung oder die Beschwerde oder falls der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde

zurückgenommen wurde, die Zurücknahme mitteilen.

c) Das Internationale Büro trägt die unter Buchstabe b genannten rechtserheblichen Tatsachen und

Angaben, über die es unterrichtet wurde, im internationalen Register ein.

(5) (Übermittlung von Kopien der Mitteilungen) Das Internationale Büro übermittelt Kopien der

Mitteilungen, die nach den Absätzen 2 bis 4 eingegangen sind, an die Ursprungsbehörde, falls diese

gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach solchen Kopien geäußert hat, sowie gleichzeitig

an den Inhaber.

Regel 18

Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen

(1) (Nach dem Abkommen benannte Vertragspartei)

a) Im Fall einer Schutzverweigerung in bezug auf die Wirkung der internationalen Registrierung in

einer nach dem Abkommen benannten Vertragspartei wird die Mitteilung der Schutzverweigerung

vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet,

i) wenn sie die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung nicht angibt, es sei denn

andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der Registrierung,

ii) wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt oder

iii) wenn dem Internationalen Büro zu spät dh. wenn sie nach Ablauf eines Jahres nach dem

Datum zugesandt wurde, an dem die internationale Registrierung oder die im Anschluß an die

internationale Registrierung erfolgte Benennung eingetragen wurde, mit der Maßgabe, daß

das genannte Datum dem der Versendung der Mitteilung über die internationale Registrierung

oder die nachträgliche Benennung entspricht. Bei Versendung einer Mitteilung der Schutzverweigerung

durch einen Postdienst gilt als Absendedatum das Datum des Poststempels. Ist der

Poststempel unleserlich oder nicht vorhanden, so behandelt das Internationale Büro die

Mitteilung so, als sei sie 20 Tage vor dem Eingangsdatum beim Internationalen Büro

abgesandt worden. Liegt das derart festgelegte Absendedatum jedoch vor dem Datum, an dem

die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde, so behandelt das Internationale Büro die

Mitteilung so, als sei das letztere Datum das Absendedatum. Bei Versendung der Mitteilung

der Schutzverweigerung durch einen Zustelldienst bestimmen dessen Angaben anhand des

Versandprotokolls das Absendedatum.

b) Findet Buchstabe a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch

eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende

Behörde davon, daß die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als

solche betrachtet wird, und gibt hierfür die Gründe an.

c) Falls die Mitteilung der Schutzverweigerung

i) nicht im Namen der Behörde unterschrieben ist, welche die Schutzverweigerung mitgeteilt

hat, oder sonst nicht den Erfordernissen der Regel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder dem

Erfordernis der Regel 6 Absatz 2 entspricht,

ii) gegebenenfalls nicht die Einzelheiten der Marke enthält, mit der die Marke, die Gegenstand

der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert (Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und

Absatz 3),

iii) bei einer Schutzverweigerung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, nicht die

Angabe der Waren und Dienstleistungen enthält, die von der Schutzverweigerung betroffen

beziehungsweise nicht betroffen sind (Regel 17 Absatz 2 Ziffer vi),

iv) gegebenenfalls nicht die Angabe der für einen Antrag auf Überprüfung oder eine Beschwerde

zuständigen Behörde sowie der unter den Umständen angemessenen maßgeblichen Frist zur

Einreichung des Antrags oder der Beschwerde (Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii) enthält,

v) nicht die Angabe des Datums enthält, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde

(Regel 17 Absatz 2 Ziffer viii), oder

vi) gegebenenfalls nicht den Namen und die Anschrift des Widersprechenden sowie die Angabe

der Waren und Dienstleistungen enthält, auf die sich der Widerspruch stützt (Regel 17

Absatz 3),

so fördert das Internationale Büro die Behörde, welche die Schutzverweigerung übermittelt hat,

auf, ihre Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung zu berichtigen, und

übermittelt Kopien der nicht vorschriftsmäßigen Mitteilung und der der beteiligten Behörde

zugeleiteten Aufforderung an den Inhaber. Wird die Mitteilung entsprechend berichtigt, so gilt

sie als an dem Datum dem Internationalen Büro zugeleitet, an dem die fehlerhafte Mitteilung an

dieses abgesandt wurde. Das Internationale Büro übermittelt Kopien der berichtigten Mitteilung

an die Ursprungsbehörde, falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach

solchen Kopien geäußert hat, sowie an den Inhaber. Wird die Mitteilung nicht entsprechend

berichtigt, so wird sie nicht als Mitteilung der Schutzverweigerung betrachtet. Im letzteren Fall

unterrichtet das Internationale Büro gleichzeitig den Inhaber und die Behörde, welche die

Schutzverweigerung mitgeteilt hat, daß die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen

Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.

(2) (Nach dem Protokoll benannte Vertragspartei)

a) Absatz 1 gilt auch im Fall einer Schutzverweigerung in bezug auf die Wirkung einer

internationalen Registrierung in einer nach dem Protokoll benannten Vertragspartei, wobei die in

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannte Frist die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c

Ziffer ii des Protokolls geltende Frist ist.

b) Absatz 1 Buchstabe a wird angewendet, um festzustellen, ob die Frist eingehalten wurde, bis zu

deren Ablauf die Behörde der beteiligten Vertragspartei dem Internationalen Büro die in

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls genannte Information erteilen muß. Wird

die Information nach Ablauf dieser Frist erteilt, so wird sie als nicht erteilt betrachtet, und das

Internationale Büro unterrichtet die beteiligte Behörde entsprechend.

c) Erfolgt die Mitteilung der Schutzverweigerung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii des

Protokolls, ohne daß die Erfordernisse des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des

Protokolls erfüllt sind, so wird sie nicht als Mitteilung der Schutzverweigerung betrachtet. In

diesem Fall übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung,

teilt dem Inhaber und der Behörde, welche die Mitteilung übersandt hat, gleichzeitig mit, daß die

Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird,

und gibt die Gründe hierfür an.

Regel 19

Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien

(1) (Inhalt der Mitteilung der Ungültigerklärung) Werden die Wirkungen einer internationalen

Registrierung in einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 6 des Abkommens oder nach

Artikel 5 Absatz 6 des Protokolls für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr einem

Rechtsmittel unterliegen, so benachrichtigt die Behörde der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die

Ungültigerklärung ausgesprochen hat, das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes zu

enthalten oder anzugeben

i) die Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat,

ii) die Tatsache, daß die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt,

iii) die Nummer der internationalen Registrierung,

iv) den Namen des Inhabers,

v) falls die Ungültigerklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und

Dienstleistungen, für welche die Ungültigkeit erklärt beziehungsweise nicht erklärt worden ist,

und

vi) das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde und soweit möglich das Datum

des Wirksamwerdens der Erklärung.

(2) (Eintragung der Ungültigerklärung sowie Benachrichtigung der Ursprungsbehörde und des

Inhabers) Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung zusammen mit den in der Mitteilung der

Ungültigerklärung enthaltenen Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die

Ursprungsbehörde, falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach solcher Benachrichtigung

geäußert hat, sowie gleichzeitig den Inhaber.

Regel 20

Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers

(1) (Übermittlung von Informationen) Die Behörde einer benannten Vertragspartei kann dem

Internationalen Büro mitteilen, daß das Verfügungsrecht des Inhabers in bezug auf die internationale

Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei eingeschränkt wurde. Erfolgt eine solche Mitteilung,

so muß sie aus einer kurzen Übersicht über den wesentlichen Sachverhalt bezüglich dieser Einschränkung

bestehen.

(2) (Teilweise oder völlige Aufhebung der Einschränkung) Wurde dem Internationalen Büro eine

Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers nach Absatz 1 mitgeteilt, so teilt die Behörde der

Vertragspartei, welche die Information übermittelt hat, auch dem Internationalen Büro eine teilweise oder

völlige Aufhebung diese Einschränkung mit.

(3) (Eintragung) Das Internationale Büro trägt die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelte Information

im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.

(4) (Lizenzen) Die vorliegende Regel findet keine Anwendung auf Lizenzen.

Regel 21

Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung

(1) (Mitteilung) Hat die Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 4bis Absatz 2 des

Abkommens oder Artikel 4bis Absatz 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt, daß eine nationale oder

regionale Eintragung auf Grund eines unmittelbar vom Inhaber bei dieser Behörde gestellten Antrags

durch eine internationale Registrierung ersetzt wurde, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale

Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes anzugeben

i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) betrifft die Ersetzung lediglich eine oder mehrere der in der internationalen Registrierung

angegebenen Waren und Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen und

iii) das Anmeldedatum und die Nummer, das Eintragungsdatum und die Nummer sowie gegebenenfalls

das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung, die durch die internationale

Registrierung ersetzt wurde.

(2) (Eintragung) Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben im internationalen

Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.

Regel 22

Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der

Basiseintragung

(1) (Mitteilung über das Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden

Eintragung oder der Basiseintragung)

a) Finden Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Abkommens und/oder Artikel 6 Absätze 3 und 4 des

Protokolls Anwendung, so benachrichtigt die Ursprungsbehörde davon das Internationale Büro

und gibt folgendes an

i) die Nummer der Internationalen Registrierung,

ii) den Namen des Inhabers,

iii) die die Basiseintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen oder, falls die betreffende

internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das nicht zu einer Eintragung

geführt hat, die das Basisgesuch berührenden Tatsachen und Entscheidungen, oder, falls

die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das zu einer Eintragung

geführt hat, die diese Eintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen sowie das

Datum des Wirksamwerdens dieser Tatsachen und Entscheidungen und,

iv) falls die genannten Tatsachen und Entscheidungen die internationale Registrierung nur in

bezug auf einige der Waren und Dienstleistungen berühren, diejenigen Waren und Dienstleistungen,

die von den Tatsachen und Entscheidungen berührt beziehungsweise nicht berührt

werden.

b) Hat ein in Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens genanntes gerichtliches Verfahren oder ein in

Artikel 6 Absatz 3 Ziffer i, ii oder iii des Protokolls genanntes Verfahren vor Ablauf der Frist

von fünf Jahren begonnen, hat es aber vor Ablauf dieser Frist nicht zu dem in Artikel 6 Absatz 4

des Abkommens genannten rechtskräftigen Urteil oder zu der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 des

Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht

nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 des Protokolls geführt, so teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie

davon Kenntnis hat und so bald wie möglich nach Ablauf der genannten Frist, dies dem

Internationalen Büro mit.

c) Sobald das unter Buchstabe b genannte gerichtliche oder sonstige Verfahren zu dem in Artikel 6

Absatz 4 des Abkommens genannten rechtskräftigen Urteil, zu der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2

genannten rechtskräftigen Entscheidungen oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach

Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 des Protokolls geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon

Kenntnis hat, dies umgehend dem Internationalen Büro mit und macht die unter Buchstabe a

Ziffern i bis iv genannten Angaben.

(2) (Eintragung und Übermittlung der Mitteilung; Löschung der internationalen Registrierung)

a) Das Internationale Büro trägt jede in Absatz 1 genannte Mitteilung im internationalen Register

ein und übermittelt eine Kopie der Mitteilung an die Behörden der benannten Vertragsparteien

und an den Inhaber.

b) Wird in einer in Absatz 1 Buchstabe a oder c genannten Mitteilung die Löschung der internationalen

Registrierung beantragt und entspricht sie den Erfordernissen dieses Absatzes, so

löscht das Internationale Büro im maßgeblichen Umfang die internationale Registrierung im

internationalen Register.

c) Ist die internationale Registrierung nach Buchstabe b im internationalen Register gelöscht

worden, so teilt das Internationale Büro den Behörden der genannten Vertragsparteien und dem

Inhaber folgendes mit

i) das Datum, an dem die internationale Registrierung im internationalen Register gelöscht

wurde;

ii) wenn die Löschung alle Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache;

iii) wenn die Löschung nur einige der Waren und Dienstleistungen betrifft, die nach Absatz 1

Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Waren und Dienstleistungen.

Regel 23

Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung

(1) (Mitteilung der Teilung des Basisgesuchs) Wird innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des

Protokolls genannten Fünfjahresfrist das Basisgesuch in zwei oder mehr Gesuche geteilte, so unterrichtet

die Ursprungsbehörde das Internationale Büro entsprechend und gibt folgendes an

i) die Nummer der internationalen Registrierung oder die Nummer des Basisgesuchs, falls die

internationale Registrierung noch nicht erfolgt ist,

ii) den Namen des Inhabers oder Hinterlegers,

iii) die Nummer jedes Gesuchs.

(2) (Eintragung und Benachrichtigung durch das Internationale Büro) Das Internationale Büro trägt

die in Absatz 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und benachrichtigt die Behörden der

benannten Vertragsparteien und gleichzeitig den Inhaber.

(3) (Teilung der sich aus dem Basisgesuch ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung) Die

Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Teilung von Eintragungen, die sich aus dem in Artikel 6

Absatz 3 des Protokolls genannten Basisgesuch ergeben haben, und für die Teilung der in Artikel 6

Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Basiseintragung.

Kapitel 5

Nachträgliche Benennungen; Änderungen

Regel 24

Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung

(1) (Berechtigung)

a) Eine Vertragspartei kann Gegenstand einer Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung

(im folgenden als „nachträgliche Benennung“ bezeichnet) sein, sofern der Inhaber zum

Zeitpunkt der Benennung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder Artikel 2

des Protokolls und vorbehaltlich des Artikels 9sexies des Protokolls berechtigt ist, eine solche

Vertragspartei zu benennen.

b) Der Inhaber einer internationalen Registrierung, die sich aus einem internationalen Gesuch

ergeben hat, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, kann Vertragsparteien

benennen, die durch das Protokoll, nicht jedoch durch das Abkommen gebunden sind, sofern die

Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, zum Zeitpunkt der Benennung durch

das Protokoll gebunden ist oder, falls eine Änderung des Inhabers eingetragen wurde, die

Vertragspartei oder zumindest eine der Vertragsparteien, für die der neue Inhaber die Voraussetzungen

für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt, durch das Protokoll

gebunden ist.

c) Der Inhaber einer internationalen Registrierung, die sich aus einem internationalen Gesuch

ergeben hat, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, kann durch das Abkommen

gebundene Vertragsparteien benennen, unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien auch durch

das Protokoll gebunden sind, sofern zum Zeitpunkt der Benennung die Vertragspartei, deren

Behörde die Ursprungsbehörde ist, durch das Abkommen gebunden ist oder, falls eine Änderung

des Inhabers eingetragen wurde, die Vertragspartei oder zumindest eine der Vertragsparteien, für

die der neue Inhaber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung

erfüllt, durch das Abkommen gebunden ist und sofern entweder die internationale Registrierung

auf einer Basiseintragung beruht, oder, falls sie auf einem Basisgesuch beruht, aus dem

sich eine Eintragung ergeben hat, die Ursprungsbehörde auf Antrag des Inhabers der internationalen

Registrierung dem Internationalen Büro eine Erklärung zugeleitet hat, in der diese

Tatsache bestätigt und das Datum der Eintragung und das in der Eintragung enthaltene

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen angegeben wird und das Internationale Büro den

Inhalt dieser Erklärung eingetragen hat.

(2) (Einreichung; Formblatt und Unterschrift)

a) Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber, von der Ursprungsbehörde oder von einer

anderen beteiligten Behörde beim Internationalen Büro einzureichen, falls der Inhaber dies

verlangt und die betreffende Behörde dies zuläßt; sofern jedoch

i) Regel 7 Absatz 1 Anwendung findet, muß sie von der Ursprungsbehörde eingereicht werden;

ii) eine der Vertragsparteien nach dem Abkommen benannt ist, muß die nachträgliche Benennung

von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde eingereicht werden.

b) Die nachträgliche Benennung ist auf dem amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen.

Wird sie von dem Inhaber eingereicht, so ist sie vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von

einer Behörde eingereicht, so ist sie von der betreffenden Behörde und auf Verlangen der

Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, die

nicht verlangt, daß der Inhaber sie unterschreibt, die aber gestattet, daß der Inhaber sie auch

unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.

(3) (Inhalt)

a) Die nachträgliche Benennung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben

i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers,

iii) die Vertragspartei, die benannt worden ist,

iv) falls die nachträgliche Benennung für alle in der betreffenden internationalen Registrierung

angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche

Benennung lediglich für einen Teil der in der betreffenden internationalen Registrierung

angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Waren und Dienstleistungen,

v) die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur

Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten

Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers und,

vi) falls die nachträgliche Benennung von einer Behörde eingereicht wird, das Datum, an dem

diese bei der Behörde eingegangen ist.

b) Betrifft die nachträgliche Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7

Absatz 2 vorgenommen hat, so hat die nachträgliche Benennung ebenfalls eine Erklärung über

die beabsichtigte Benutzung der Marke im Gebiet dieser Vertragspartei zu enthalten; auf

Verlangen dieser Vertragspartei ist die Erklärung

i) vom Inhaber persönlich zu unterschreiben und auf einem der nachträglichen Benennung

beigefügten gesonderten amtlichen Formblatt abzugeben oder

ii) in die nachträgliche Benennung aufzunehmen.

c) Die nachträgliche Benennung kann außerdem die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten

Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen enthalten.

(4) (Gebühren) Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des

Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.

(5) (Mängel)

a) Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den geltenden Erfordernissen, so teilt vorbehaltlich

des Absatzes 9 das Internationale Büro diese Tatsache dem Inhaber und, falls die nachträgliche

Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.

b) Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das

Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so wird die nachträgliche Benennung als zurückgenommen

betrachtet, und das Internationale Büro benachrichtigt davon den Inhaber und, im

Fall der Einreichung der nachträglichen Benennung durch eine Behörde, gleichzeitig diese

Behörde und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in

Höhe der Hälfte der unter Nummer 5.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr

zurück.

c) Wird ungeachtet der Buchstaben a und b eine nachträgliche Benennung nach Absatz 1 Buchstabe

b oder c eingereicht und sind die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b beziehungsweise

Buchstabe c in bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien nicht erfüllt, so gilt

die Benennung dieser Vertragsparteien als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten, und

für diese Vertragsparteien bereits gezahlte Ergänzungsgebühren oder individuelle Gebühren

werden erstattet. Sind die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder c in bezug auf alle

benannten Vertragsparteien nicht erfüllt, so findet Buchstabe b Anwendung.

(6) (Datum der nachträglichen Benennung)

a) Eine vom Inhaber beim Internationalen Büro unmittelbar eingereichte nachträgliche Benennung

trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen

Büro.

b) Eine von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereihte nachträgliche Benennung trägt

vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs bei der betreffenden Behörde,

sofern diese Benennung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum beim Internationalen

Büro eingegangen ist. Geht die nachträgliche Benennung nicht innerhalb dieser Frist beim

Internationalen Büro ein, so trägt sie vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres

Eingangs beim Internationalen Büro.

c) Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den maßgeblichen Erfordernissen und wird der

Mangel innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 5 Buchstabe a genannten

Mitteilung behoben,

i) so trägt die nachträgliche Benennung, sofern der Mangel eines der in Absatz 3 Buchstabe a

Ziffern i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, das Datum, an

dem die Benennung berichtigt wurde, sofern die Benennung nicht von einer Behörde beim

Internationalen Büro eingereicht und der Mangel in der unter Buchstabe b genannten Frist von

zwei Monaten behoben wurde; im letzteren Fall trägt die nachträgliche Benennung das

Datum, an dem sie bei der genannten Behörde eingegangen ist;

ii) so bleibt das nach Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b geltende Datum von einem

Mangel, der andere als die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, iii und iv sowie Buchstabe b

Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, unberührt.

(7) (Eintragung und Mitteilung) Stellt das Internationale Büro fest, daß die nachträgliche Benennung

den maßgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Benennung im internationalen Register ein

und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei

und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls der Behörde mit, welche die nachträgliche

Benennung eingereicht hat.

(8) (Zurückweisung) Die Regeln 16 bis 18 gelten sinngemäß.

(9) (Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird) Werden die Erfordernisse des

Absatzes 2 Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet,

und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.

Regel 25

Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung

(1) (Einreichung des Antrags)

a) Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf den entsprechenden amtlichen

Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf folgendes bezieht

i) eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in bezug auf alle oder einige

Waren und Dienstleistungen und alle oder einige benannte Vertragsparteien;

ii) eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in bezug auf alle

oder einige benannte Vertragsparteien;

iii) einen Verzicht in bezug auf einige benannte Vertragsparteien bezüglich aller Waren und

Dienstleistungen;

iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder des Vertreters;

v) die Löschung der internationalen Registrierung in bezug auf alle benannten Vertragsparteien

bezüglich aller oder einiger der Waren und Dienstleistungen.

b) Der Antrag ist von dem Inhaber, von der Ursprungsbehörde oder von einer anderen beteiligten

Behörde einzureichen; allerdings

i) muß der Antrag auf Eintragung einer anderen als den Namen oder die Anschrift des Inhabers

oder Vertreters betreffenden Änderung von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten

Behörde eingereicht werden, falls die Änderung eine nach dem Abkommen benannte

Vertragspartei betrifft, und

ii) muß der Antrag auf Eintragung einer Löschung von der Ursprungsbehörde oder einer anderen

beteiligten Behörde eingereicht werden, falls eine von der zu löschenden internationalen

Registrierung betroffene benannte Vertragspartei nach dem Abkommen benannt wurde.

c) Wird der Antrag vom Inhaber eingereicht, so ist er vom Inhaber zu unterschreiben. Wird er von

einer Behörde eingereicht, so ist er von dieser Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls

vom Inhaber zu unterschreiben. Wird der Antrag von einer Behörde eingereicht, die nicht

verlangt, daß der Inhaber ihn unterschreibt, die aber gestattet, daß der Inhaber ihn auch

unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.

(2) (Inhalt des Antrags)

a) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung hat

neben der beantragten Änderung oder Löschung folgendes zu enthalten oder anzugeben

i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

ii) den Namen des Inhabers, sofern die Änderung nicht den Namen oder die Anschrift des

Vertreters betrifft,

iii) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung den nach Regel 9

Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i und ii angegebenen Namen und die Anschrift der natürlichen

oder juristischen Person, die im Antrag als neuer Inhaber der internationalen Registrierung

genannt wird (im folgenden als „Erwerber“ bezeichnet),

iv) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder

die Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 und

Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls für die Inhaberschaft

einer internationalen Registrierung erfüllt,

v) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach Buchstabe

a Ziffer iii angegebene Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet der nach Buchstabe a

Ziffer iv angegebenen Vertragspartei oder einer der Vertragsparteien liegt und sofern der

Erwerber nicht angegenben hat, daß er Angehöriger eines Staates ist, der Mitglied einer

Vertragsorganisation ist, die Anschrift der Niederlassung oder des Wohnsitzes des Erwerbers

in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen

für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt,

vi) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren

und Dienstleistungen und nicht alle benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren und

Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des Inhabers

bezieht, und

vii) die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur

Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten

Konto und die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers.

b) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung kann

ebenfalls folgendes enthalten

i) ist der Erwerber eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der

Erwerber ist;

ii) ist der Erwerber eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person

sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder

deren Recht die juristische Person gegründet ist.

(3) (Nicht zulässiger Antrag) Eine Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung kann

nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn diese Vertragspartei

i) durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist und die in Absatz 2

Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Abkommen gebunden ist oder

keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Abkommen gebunden ist.

ii) durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist und die in Absatz 2

Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Protokoll gebunden ist oder keine

der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Protokoll gebunden ist.

(4) (Mehrere Erwerber) Sind in dem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der

internationalen Registrierung mehrere Erwerber genannt, so darf die Änderung nicht für eine bestimmte

benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn einer der Erwerber die Voraussetzungen für die

Inhaberschaft der internationalen Registrierung in bezug auf diese Vertragspartei nicht erfüllt.

Regel 26

Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung

(1) (Nicht vorschriftsmäßiger Antrag) Erfüllt der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag

auf Eintragung einer Änderung oder der dort genannte Antrag auf Eintragung einer Löschung nicht die

maßgeblichen Erfordernisse, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 3 das Internationale Büro dies dem

Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde gestellt wurde, dieser Behörde mit.

(2) (Frist zur Behebung des Mangels) Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem

Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel

nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros behoben, so

gilt der Antrag als zurückgenommen; das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und,

falls der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung von einer

Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren

nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses

genannten Gebühren zurück.

(3) (Anträge, die nicht als solche betrachtet werden) Sind die Erfordernisse der Regel 25 Absatz 1

Buchstabe b nicht erfüllt, so wird der Antrag nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt

dies dem Einsender mit.

Regel 27

Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die

Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers

(1) (Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder Löschung)

a) Ist der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag in Ordnung, so trägt das Internationale

Büro die Änderung oder Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den

Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Änderung wirksam wird, oder im Fall

einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benachrichtigt gleichzeitig

den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende

Behörde. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer beteiligten

Behörde innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des

Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die

Ursprungsbehörde.

b) Die Eintragung der Änderung gibt das Eingangsdatum des den geltenden Erfordernissen

entsprechenden Antrags beim Internationalen Büro an.

(2) (Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers) Eine Abtretung oder eine sonstige Übertragung

der internationalen Registrierung in bezug auf nur einige der Waren und Dienstleistungen oder

nur einige der benannten Vertragsparteien wird im internationalen Register unter der Nummer der

internationalen Registrierung eingetragen, die teilweise abgetreten oder auf andere Weise übertragen

worden ist; der abgetretene oder auf andere Weise übertragene Teil wird unter der Nummer der betreffenden

internationalen Registrierung gelöscht und als eigenständige internationale Registrierung eingetragen.

Die eigenständige internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder

auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Großbuchstaben.

(3) (Eintragung der Zusammenführung internationaler Registrierungen) Wird dieselbe natürliche

oder juristische Person auf Grund einer teilweisen Änderung des Inhabers nach Absatz 2 Inhaber von

zwei oder mehr internationalen Registrierungen, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser

natürlichen oder juristischen Person zusammengeführt; Absatz 1 und die Regeln 25 und 26 finden sinngemäß

Anwendung. Die aus der Zusammenführung hervorgegangene internationale Registrierung trägt

die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Registrierung,

gegebenenfalls mit einem Großbuchstaben.

(4) (Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers)

a) Die Behörde einer benannten Vertragspartei, der das Internationale Büro eine dieser Vertragspartei

betreffende Änderung des Inhabers mitgeteilt hat, kann erklären, daß die Änderung des

Inhabers für diese Vertragspartei unwirksam ist. Diese Erklärung bewirkt, daß die betreffende

internationale Registrierung für diese Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Übertragenden

lautet.

b) Die unter Buchstabe a genannte Erklärung hat folgendes anzugeben

i) die Gründe für die Unwirksamkeit der Änderung des Inhabers,

ii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und

iii) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.

c) Die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, das die

Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers

eingereicht hat, und den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.

d) Jede rechtskräftige Entscheidung betreffend die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird dem

Internationalen Büro mitgeteilt, das die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf

Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, und den neuen Inhaber entsprechend

unterrichtet.

e) Das Internationale Büro trägt jede unter Buchstabe a genannte Erklärung, die nicht der Überprüfung

unterliegt oder durch Beschwerde angefochten werden kann, sowie jede unter Buchstabe

d genannte rechtskräftige Entscheidung beziehungsweise den Teil der internationalen

Registrierung, der Gegenstand dieser Erklärung oder rechtskräftigen Entscheidung ist, als eigenständige

internationale Registrierung im internationalen Register ein. Die eigenständige internationale

Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise

übertragenen Registrierung mit einem Großbuchstaben.

Regel 28

Berichtigungen im internationalen Register

(1) (Berichtigung) Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers

oder einer Behörde tätig wird, der Auffassung, daß hinsichtlich einer internationalen Registrierung ein

Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register entsprechend.

(2) (Mitteilung) Das Internationale Büro teilt dies dem Inhaber und gleichzeitig den Behörden der

benannten Vertragsparteien mit, in denen die Berichtigung wirksam ist.

(3) (Nichtanerkennung der Wirkungen der Berichtigung) Jede in Absatz 2 genannte Behörde ist

berechtigt, in einer Mitteilung an das Internationale Büro zu erklären, daß sie die Wirkungen der

Berichtigung nicht anerkennt. Artikel 5 des Abkommens oder Artikel 5 des Protokolls und die Regeln 16

und 18 finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß das Absendedatum der Mitteilung über die

Berichtigung das Datum darstellt, von dem an die Frist zur Erklärung der Nichtanerkennung berechnet

wird.

Kapitel 6

Erneuerungen

Regel 29

Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf

Die Tatsache, daß die in Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls

genannte offiziöse Mitteilung nicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung

einer Frist nach Regel 30 dar.

Regel 30

Einzelheiten betreffend die Erneuerung

(1) (Gebühren)

a) Die internationale Registrierung wird durch die Zahlung folgender Gebühren erneuert, die

spätestens an dem Datum, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist,

erfolgt

i) der Grundgebühr,

ii) gegebenenfalls der Zusatzgebühr und

iii) der Ergänzungsgebühr bzw. der individuellen Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die

im internationalen Register keine Schutzverweigerung oder Ungültigerklärung in bezug auf

alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist,

wie unter Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses angegeben oder genannt. Die Zahlung kann

jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum erfolgen, an dem die Erneuerung der

internationalen Registrierung fällig ist, sofern gleichzeitig die unter Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses

angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

b) Gehen Zahlungen zum Zwecke der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als drei Monate

vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten

sie als drei Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.

(2) (Weitere Einzelheiten)

a) Beabsichtigt der Inhaber nicht, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei,

für die im internationalen Register keine Schutzverweigerung in bezug auf alle betroffenen

Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, zu erneuern, so ist der Zahlung der erforderlichen

Gebühren eine Erklärung beizufügen, daß die Erneuerung der internationalen Registrierung für

diese Vertragspartei im internationalen Register nicht einzutragen ist.

b) Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei ungeachtet

der Tatsache zu erneuern, daß für diese Vertragspartei im internationalen Register eine

Schutzverweigerung in bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist,

so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschließlich der Ergänzungsgebühr beziehungsweise

der individuellen Gebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung beizufügen, daß die

Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen

Register einzutragen ist.

c) Die internationale Registrierung kann für eine benannte Vertragspartei, für die eine Ungültigerklärung

hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen nach Regel 19 Absatz 2 oder ein

Verzicht nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist, nicht erneuert werden. Die

internationale Registrierung kann in bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht für diejenigen

Waren und Dienstleistungen erneuert werden, für die eine Ungültigerklärung der Wirkungen der

internationalen Registrierung in dieser Vertragspartei nach Regel 19 Absatz 2 oder eine

Einschränkung nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist.

d) Die Tatsache, daß die internationale Registrierung nicht für alle benannten Vertragsparteien

erneuert wird, gilt nicht als Änderung für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens

oder des Artikels 7 Absatz 2 des Protokolls.

(3) (Nicht ausreichende Gebühren)

a) Liegt der eingegangene Gebührenbetrag unter dem für die Erneuerung erforderlichen Gebührenbetrag,

so teilt das Internationale Büro dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls dem

Vertreter umgehend mit. In der Mitteilung wird der Fehlbetrag angegeben.

b) Liegt der bei Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten eingegangene

Gebührenbetrag unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, so trägt das Internationale

Büro, vorbehaltlich des Buchstabens c, die Erneuerung nicht ein, erstattet dem Einzahler

den eingegangenen Betrag zurück und teilt dies dem Inhaber sowie gegebenenfalls dem

Vertreter mit.

c) Wurde die unter Buchstabe a genannte Mitteilung innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der in

Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten abgesandt und liegt der eingegangene

Gebührenbetrag bei Ablauf dieser Frist unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, beläuft

sich jedoch auf mindestens 70 vH dieses Betrags, so verfährt das Internationale Büro wie in

Regel 31 Absätze 1 und 3 vorgesehen. Wird der erforderliche Betrag nicht innerhalb von drei

Monaten nach dieser Mitteilung vollständig entrichtet, so löscht das Internationale Büro die

Erneuerung, teilt dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter, und den Behörden mit, denen

die Erneuerung mitgeteilt worden war, und erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag

zurück.

(4) (Zeitraum, für den die Erneuerungsgebühren entrichtet werden) Die für jede Erneuerung

erforderlichen Gebühren werden für einen Zeitraum von zehn Jahren entrichtet, und zwar unabhängig

davon, ob die internationale Registrierung in der Liste der benannten Vertragsparteien nur nach dem

Abkommen benannte Vertragsparteien, nur nach dem Protokoll benannte Vertragsparteien oder sowohl

nach dem Abkommen als auch nach dem Protokoll benannte Vertragsparteien enthält. Bei Zahlungen

nach dem Abkommen gilt die Zahlung für zehn Jahre als Zahlung einer Zehnjahresrate.

Regel 31

Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung

(1) (Eintragung und Erneuerungsdatum) Die Erneuerung wird im internationalen Register am

Fälligkeitstag der Erneuerung eingetragen, und zwar auch dann, wenn die für die Erneuerung erforder-

lichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und Artikel 7 Absatz 4 des

Protokolls genannten Nachfrist entrichtet werden.

(2) (Erneuerungsdatum bei nachträglichen Benennungen) Alle in der internationalen Registrierung

enthaltenen Benennungen tragen unabhängig von dem Datum, an dem die Benennungen im internationalen

Register eingetragen werden, dasselbe Datum.

(3) (Mitteilung und Bescheinigung) Das Internationale Büro teilt die Erneuerung den Behörden der

beteiligten benannten Vertragsparteien mit und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.

(4) (Mitteilung bei Nichterneuerung)

a) Wird eine internationale Registrierung nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies den

Behörden aller in der internationalen Registrierung benannten Vertragsparteien mit.

b) Wird eine internationale Registrierung in bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht erneuert,

so teilt das Internationale Büro dies der Behörde der betreffenden Vertragspartei mit.

Kapitel 7

Blatt und Datenbank

Regel 32

Blatt

(1) (Information über internationale Registrierungen)

a) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über

i) die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;

ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;

iii) die nach Regel 17 Absatz 4 eingetragenen Schutzverweigerungen mit der Angabe, ob die

Möglichkeit einer Überprüfung oder Beschwerde besteht, jedoch ohne Angabe der Gründe für

die Schutzverweigerung;

iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;

v) die nach Regel 24 Absatz 7 eingetragenen nachträglichen Benennungen;

vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;

vii) die nach Regel 27 eingetragenen Änderungen des Inhabers, Beschränkungen, Verzichte sowie

Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers;

viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 eingetragenen

Löschungen;

ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;

x) die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;

xi) die nach den Regeln 20, 21, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23, 27 Absatz 4 und 40 Absatz 3 eingetragenen

Informationen;

xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen.

b) Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht.

Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung

abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.

c) Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v oder vii

eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiß als auch

eine Wiedergabe in Farbe.

(2) (Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien

sowie andere allgemeine Informationen) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt

i) jede Notifikation nach Regel 7;

ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und

Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;

iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;

iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 1 Buchstabe b;

v) eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden

Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat, sowie eine Aufstellung dieser Art für jede

Behörde, die diese dem Internationalen Büro übermittelt hat.

(3) (Jährliches Verzeichnis) Das Internationale Büro veröffentlicht für jedes Jahr ein Verzeichnis, in

dem in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Inhaber der internationalen Registrierungen angegeben

sind, für die im Laufe des Jahres eine oder mehrere Eintragungen im Blatt veröffentlicht wurden. Mit

dem Namen des Inhabers werden die Nummer der Internationalen Registrierung, die Seitenzahl der

Ausgabe des Blattes, in der die die internationale Registrierung betreffende Eintragung veröffentlicht

wurde, sowie die Art der Eintragung, wie Registrierung, Erneuerung, Schutzverweigerung, Ungültigerklärung,

Löschung oder Änderung angegeben.

(4) (Anzahl der Exemplare für die Behörden der Vertragsparteien)

a) Das Internationale Büro übersendet jeder Behörde Exemplare des Blattes. Jede Behörde hat

Anspruch auf zwei kostenlose Exemplare und, falls die Anzahl der in einem bestimmten

Kalenderjahr für diese Vertragspartei eingetragenen Benennungen die Zahl 2000 übersteigt, auf

ein weiteres Exemplar im darauffolgenden Jahr sowie auf weitere zusätzliche Exemplare für je

1000 Benennungen, welche die Zahl von 2000 Benennungen übersteigen. Jede Vertragspartei

kann jährlich dieselbe Anzahl von Exemplaren, auf die sie kostenlos Anspruch hat, zum halben

Abonnementpreis beziehen.

b) Ist das Blatt in mehreren Formen erhältlich, so können die Behörden die Form wählen, in der sie

die Exemplare, auf die sie Anspruch haben, zu beziehen wünschen.

Regel 33

Elektronische Datenbank

(1) (Inhalt der Datenbank) Die Angaben, die sowohl im internationalen Register eingetragen als

auch im Blatt nach Regel 32 veröffentlicht sind, werden in eine elektronische Datenbank eingegeben.

(2) (Daten betreffend anhängige internationale Gesuche und nachträgliche Benennungen) Ist ein

internationales Gesuch oder eine Benennung nach Regel 24 nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach

Eingang des internationalen Gesuchs oder der Benennung im internationalen Register eingetragen

worden, so gibt das Internationale Büro, ungeachtet möglicher Fehler in dem eingereichten internationalen

Gesuch oder der eingereichten Benennung, alle in dem internationalen Gesuch oder der Benennung

enthaltenen Daten in die elektronische Datenbank ein.

(3) (Zugang zur elektronischen Datenbank) Die elektronische Datenbank wird den Behörden der

Vertragsparteien und gegebenenfalls gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr der Öffentlichkeit on-

line oder durch andere geeignete und vom Internationalen Büro festgelegte Mittel zugänglich gemacht.

Die Kosten für den Zugang werden vom Benutzer getragen. Nach Absatz 2 eingegebene Daten werden

mit dem Hinweis versehen, daß das Internationale Büro noch nicht über das internationale Gesuch oder

die Benennung nach Regel 24 entschieden hat.

Kapitel 8

Gebühren

Regel 34

Zahlung der Gebühren

(1) (Zahlungen)

a) Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können vom Hinterleger oder Inhaber oder,

falls die Ursprungsbehörde oder eine andere beteiligte Behörde den Einzug und die Weiterleitung

dieser Gebühren übernommen hat und der Hinterleger oder Inhaber dies wünscht, von

dieser Behörde an das Internationale Büro gezahlt werden.

b) Vertragsparteien, deren Behörde den Einzug und die Weiterleitung von Gebühren übernommen

hat, teilen dies dem Generaldirektor mit.

(2) (Zahlungsweise) Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können an das Internationale

Büro gezahlt werden

i) durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden laufenden Konto,

ii) durch Einzahlung auf das Schweizer Postscheckkonto oder eines der angegebenen Bankkonten

des Internationalen Büros,

iii) durch Bankscheck,

iv) durch Barzahlung beim Internationalen Büro.

(3) (Angaben bei der Zahlung) Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist folgendes

anzugeben

i) vor der internationalen Registrierung der Name des Hinterlegers, die betreffende Marke sowie

der Zweck der Zahlung;

ii) nach der internationalen Registrierung der Name des Inhabers, die Nummer der betreffenden

internationalen Registrierung und der Zweck der Zahlung.

(4) (Datum und Zahlung)

a) Vorbehaltlich der Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b und des Buchstabens b des vorliegenden

Absatzes gilt jede Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem der

erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht.

b) Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar

und hat das Internationale Büro vom Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrages

von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro

gezahlt, an dem ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung, ein Antrag auf

Eintragung einer Änderung oder ein Auftrag zur Erneuerung einer internationalen Registrierung

beim Internationalen Büro eingeht.

(5) (Änderung des Gebührenbetrags)

a) Tritt zwischen dem Datum, an dem bei der Ursprungsbehörde der Antrag auf Einreichung des

internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe

a oder c als bei der Ursprungsbehörde eingegangen gilt, und dem Eingangsdatum des internationalen

Gesuchs beim Internationalen Büro hinsichtlich des für die Einreichung eines internationalen

Gesuchs zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr

Anwendung, die am ersten Datum gilt.

b) Wird von der Ursprungsbehörde oder von einer anderen beteiligten Behörde eine Benennung

nach Regel 24 eingereicht und tritt zwischen dem Eingangsdatum des Antrags des Inhabers auf

Einreichung dieses Benennung bei der Behörde und dem Eingangsdatum der Benennung beim

Internationalen Büro hinsichtlich des für diese Benennung zu entrichtenden Gebührenbetrags

eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersten Datum gilt.

c) Tritt zwischen dem Datum der Zahlung und dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung hinsichtlich

des für die Erneuerung einer internationalen Registrierung zu entrichtenden Gebührenbetrags

eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am Datum der Zahlung oder an dem

Tag gilt, der nach Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b als Datum der Zahlung betrachtet wird. Erfolgt

die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum, so findet die am Fälligkeitsdatum geltende Gebühr

Anwendung.

d) Ändert sich der Betrag einer anderen als der unter den Buchstaben a, b und c genannten

Gebühren, so findet der am Datum des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende

Betrag Anwendung.

Regel 35

Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

(1) (Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung) Alle auf Grund dieser Ausführungsordnung

fälligen Zahlungen sind in Schweizer Währung an das Internationale Büro zu entrichten, und zwar

unabhängig davon, ob bei der Zahlung der Gebühren durch die Ursprungsbehörde oder eine andere

beteiligte Behörde diese die Gebühren in einer anderen Währung eingezogen hat.

(2) (Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung)

a) Erklärt eine Vertragspartei nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls, daß sie eine

individuelle Gebühr zu erhalten wünscht, so ist der gegenüber dem Internationalen Büro

genannte Betrag der individuellen Gebühr in der von ihrer Behörde verwendeten Währung

anzugeben.

b) Ist die Gebühr in der unter Buchstabe a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung

angegeben, so legt der Generaldirektor nach Beratung mit der Behörde der beteiligten Vertragspartei

den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des

amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest.

c) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die

Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während

eines Zeitraums von mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 5 vH über oder

unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in

Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann die Behörde dieser Vertragspartei den

Generaldirektor ersuchen, den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der

Grundlage des am Tag vor der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der

Vereinten Nationen erneut festzulegen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue

Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem

Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen

muß.

d) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die

andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat,

während eines Zeitraums von mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 10 vH über

oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen

Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so legt der Generaldirektor nach

Beratung mit der Behörde der betreffenden Vertragspartei einen neuen Betrag der individuellen

Gebühr in Schweizer Währung nach dem amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest,

der am Tag vor Aufnahme der Beratung durch den Generaldirektor galt. Der neue Betrag gilt

von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und

zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muß.

Regel 36

Gebührenfreiheit

Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei

i) die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der

Eintragung des Vertreters,

ii) jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern des Inhabers,

iii) die Löschung der internationalen Registrierung,

iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,

v) jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a

Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,

vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 das Abkommens oder Artikel 6

Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,

vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch oder die sich

aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung betrifft,

viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 8 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung

nach Regel 27 Absatz 4 oder jede Mitteilung nach Regel 17 Absatz 4 Buchstabe b,

ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,

x) nach Regel 20 übermittelte Informationen,

xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,

xii) jede Berichtigung im internationalen Register.

Regel 37

Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

(1) Der in Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Abkommens und Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Protokolls

genannte Koeffizient ist folgender

bei Vertragsparteien, die eine Prüfung nur auf absolute Schutzverweigerungsgründe durchführen ... zwei

bei Vertragsparteien, die darüber hinaus eine Prüfung auf ältere Rechte durchführen

a) auf Grund eines Widerspruchs................................................................................................ drei

b) von Amts wegen...................................................................................................................... vier

(2) Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewendet, die von Amts wegen Recherchen

nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.

Regel 38

Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien

Jede in bezug auf eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des

Protokolls abgegeben hat, an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto

dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt,

in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung, der nachträglichen Benennung oder

der Erneuerung erfolgt ist, für die diese Gebühr entrichtet wurde.

Kapitel 9

Verschiedenes

Regel 39

Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten

(1) Hat ein Staat („Nachfolgestaat“), dessen Hoheitsgebiet vor der Unabhängigkeit des Staates Teil

des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats („Vorgängerland“) war, beim Generaldirektor eine Weitergeltungserklärung

hinterlegt, welche die Anwendung des Abkommens durch den Nachfolgestaat bewirkt, so

wirkt sich eine internationale Registrierung mit einer im Vorgängerland vor dem in Absatz 2 festgesetzten

Datum wirksamen Ausdehnung des Schutzes im Nachfolgestaat erst aus, wenn folgende Voraussetzungen

erfüllt sind

i) Hinterlegung eines Gesuchs beim Internationalen Büro um Fortdauer der Wirkungen der

betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat innerhalb von sechs Monaten nach

dem Datum einer vom Internationalen Büro zu diesem Zweck an den Inhaber der internationalen

Registrierung übersandten Mitteilung und

ii) Zahlung an das Internationale Büro innerhalb derselben Frist einer Gebühr von 23 Schweizer

Franken, die diese an die Behörde des Nachfolgestaats überweist, und einer Gebühr von

41 Schweizer Franken zugunsten des Internationalen Büros.

(2) Das in Absatz 1 genannte Datum ist das vom Nachfolgestaat dem Internationalen Büro für die

Zwecke dieser Regel notifizierte Datum; allerdings darf dieses Datum nicht vor dem Datum der

Unabhängigkeit des Nachfolgestaats liegen.

(3) Nach Eingang des Gesuchs und der in Absatz 1 genannten Gebühren teilt das Internationale

Büro dies der Behörde des Nachfolgestaats mit und nimmt die entsprechende Eintragung im internationalen

Register vor.

(4) Die Behörde des Nachfolgestaats kann einer internationalen Registrierung den Schutz nach

Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 3 nur dann verweigern, wenn die in Artikel 5 Absatz 2 des

Abkommens genannte Frist bezüglich der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf das Vorgängerland

nicht abgelaufen ist und das Internationale Büro die Mitteilung über die Schutzverweigerung innerhalb

dieser Frist erhalten hat.

(5) Diese Regel findet auf die Russische Föderation keine Anwendung.

Regel 40

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

(1) (Inkrafttreten) Diese Ausführungsordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft und ersetzt von diesem

Zeitpunkt an die am 31. März 1996 geltende Ausführungsordnung zum Abkommen (im folgenden als

„Ausführungsordnung zum Abkommen“ bezeichnet).

(2) (Allgemeine Übergangsbestimmungen)

a) Ungeachtet des Absatzes 1

i) gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro

bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. April 1996 eingegangen ist oder nach Regel 11

Absatz 1 Buchstabe a oder c als eingegangen gilt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse

der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen

für die Zwecke der Regel 14 übereinstimmend;

ii) gilt ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach Regel 20 der Ausführungsordnung zum

Abkommen, der von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde vor dem

1. April 1996 an das Internationale Büro gesandt worden ist, oder, wenn ein solches Datum

festgestellt werden kann, dessen Eingangsdatum bei der Ursprungsbehörde oder bei einer

anderen beteiligten Behörde zur Einreichung beim Internationalen Büro vor dem 1. April

1996 liegt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum

Abkommen erfüllt, als mit den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regel 24

Absatz 7 übereinstimmend oder als für die Zwecke der Regel 27 in Ordnung;

iii) wird ein internationales Gesuch oder ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach

Regel 20 der Ausführungsordnung zum Abkommen, die vor dem 1. April 1996 Gegenstand

eines Verfahrens beim Internationalen Büro nach der Regel 11, 12, 13 oder 21 der Ausführungsordnung

zum Abkommen gewesen sind, weiterhin vom Internationalen Büro nach

diesen Regeln behandelt; das Datum der daraus hervorgehenden internationalen Registrierung

oder Eintragung in das internationale Register bestimmt sich nach Regel 15 oder 22 der

Ausführungsordnung zum Abkommen;

iv) gilt eine Mitteilung über die Schutzverweigerung oder eine Mitteilung der Ungültigerklärung,

die durch die Behörde einer benannten Vertragspartei vor dem 1. April 1996 übersandt

worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse oder Ausführungsordnung zum

Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 17

Absätze 4 und 5 oder Regel 19 Absatz 2 übereinstimmend.

b) Für die Zwecke der Regel 34 Absatz 5 gelten die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum

Abkommen festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. April 1996 gültigen Gebühren.

c) Ungeachtet der Regel 10 Absatz 1 wird eine zweite Rate nicht fällig, wenn in Übereinstimmung

mit Regel 34 Absatz 5 Buchstabe a die für die Einreichung des internationalen Gesuchs

entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen für einen

Zeitraum von zwanzig Jahren festgesetzten Gebühren sind.

d) Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 5 Buchstabe b die

für eine nachträgliche Benennung entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung

zum Abkommen festgesetzten Gebühren sind.

(3) (Übergangsbestimmungen für internationale Registrierungen, für die Gebühren für einen

Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind)

a) Ist eine internationale Registrierung, für welche die erforderlichen Gebühren für einen Zeitraum

von 20 Jahren entrichtet worden sind, Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach

Regel 24 und endet die laufende Schutzdauer mehr als zehn Jahre nach dem gemäß Regel 24

Absatz 6 festgelegten Datum der nachträglichen Benennung, so finden die Buchstaben b und c

Anwendung.

b) Sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren der laufenden Schutzdauer

für die internationale Registrierung übersendet das Internationale Büro dem Inhaber und

gegebenenfalls seinem Vertreter eine Mitteilung mit Angabe des genauen Datums des Ablaufs

des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren und der Vertragsparteien, die Gegenstand der unter

Buchstabe a genannten nachträglichen Benennung waren. Regel 29 gilt sinngemäß.

c) Für die unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennungen ist die Zahlung der Ergänzungsgebühr

und der individuellen Gebühr entsprechend den in Regel 30 Absatz 1 Ziffer iii

genannten Gebühren für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erforderlich. Regel 30

Absätze 1 und 3 gilt sinngemäß.

d) Das Internationale Büro trägt die für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erfolgte Zahlung

an das Internationale Büro im internationalen Register ein. Das Eintragungsdatum ist das Datum

des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren, und zwar auch dann, wenn die

erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und in Artikel 7

Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist gezahlt werden.

e) Das Internationale Büro teilt den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien die

erfolgte Zahlung oder die Nichtzahlung für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren mit und

benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber.

Gebührenverzeichnis

Schweizer Franken

1. Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgebend ist

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren

1.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens)

1.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653

1.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903

1.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder

Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens) 73

1.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung eines jeden benannten Vertragsstaates

(Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens) 73

2. Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll maßgebend ist

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren

2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i des Protokolls)

2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653

2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903

2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder

Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer ii des Protokolls), sofern nicht

ausschließlich Vertragsparteien benannt werden, für die individuelle Gebühren

(siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a

Ziffer i des Protokolls) 73

2.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei (Artikel 8

Absatz 2 Ziffer iii des Protokolls), sofern es sich bei der benannten

Vertragspartei nicht um eine Vertragspartei handelt, für die eine individuelle

Gebühr (siehe Nummer 2.4) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a

Ziffer ii des Protokolls) 73

2.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die eine

individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe

Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls): der Betrag der individuellen

Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt

Schweizer Franken

3. Internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll

maßgebend sind

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren

3.1 Grundgebühr

3.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653

3.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903

3.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder

Dienstleistungen 73

3.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die

keine individuelle Gebühr zu zahlen ist 73

3.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die eine individuelle

Gebühr zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des

Protokolls), sofern es sich bei dem benannten Staat nicht um einen Staat handelt,

der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Ursprungsbehörde

um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen

gebunden ist (für einen solchen Staat ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): der

Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei

festgesetzt

4. Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen

Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b)

4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht nach Klassen gruppiert sind 77 sowie 4 für

jeden den

zwanzigsten

Begriff übersteigenden

Begriff

4.2 wenn die im Gesuch angegebene Klassifikation einer oder mehrerer Begriffe

unzutreffend ist 20 sowie 4

für jeden

unzutreffend

klassifizierten

Begriff

allerdings sind keine Gebühren zu zahlen, wenn der auf Grund dieser Nummer

fällige Gesamtbetrag für ein internationales Gesuch weniger als 150 Schweizer

Franken beträgt

5. Benennung nach der internationalen Registrierung

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen den Zeitraum zwischen dem Datum

des Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf der laufenden Schutzfrist für

die internationale Registrierung

5.1 Grundgebühr 300

5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, die in demselben Gesuch

angegeben wird, wenn in bezug auf diese Vertragspartei eine individuelle

Gebühr nicht zu zahlen ist (die Gebühr umfaßt die verbleibenden 10 Jahre) 73

5.3 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die eine

individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe

Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls): der Betrag der individuellen

Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt

6. Erneuerung

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren

6.1 Grundgebühr 653

6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht nur für benannte Vertragsparteien

erfolgt, für die individuelle Gebühren zu zahlen sind 73

Schweizer Franken

6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle

Gebühr nicht zu zahlen ist 73

6.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die eine individuelle

Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Artikel 8

Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls): der Betrag der individuellen Gebühr wird

von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt

6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist 50 vH des

Betrags der

nach

Nummer 6.1

zu zahlenden

Gebühren

7. Änderungen

7.1 Vollständige Übertragung einer internationalen Registrierung 177

7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder einen Teil

der Vertragsparteien) einer internationalen Registrierung 177

7.3 nach der internationalen Registrierung vom Inhaber beantragte Einschränkung,

sofern diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien betrifft, für alle Vertragsparteien

dieselbe ist 177

7.4 Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer oder mehrerer

internationaler Registrierungen, für die dieselbe Änderung in demselben Antrag

beantragt wird 150

8. Informationen über internationale Registrierungen

8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register mit

Sachstandsanalyse einer internationalen Registrierung (detaillierter beglaubigter

Auszug)

bis zu drei Seiten 155

für jede über die dritte hinausgehende Seite 10

8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register,

bestehend aus einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen und sämtlicher

Mitteilungen über die Schutzverweigerung, die sich auf eine internationale

Registrierung beziehen (einfacher beglaubigter Auszug)

bis zu drei Seiten 77

für jede über die dritte hinausgehende Seite 2

8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder Auskunft

für eine einzelne internationale Registrierung 77

für jede weitere internationale Registrierung, wenn dieselbe Auskunft in demselben

Antrag beantragt wird 10

8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der Veröffentlichung einer internationalen

Registrierung, je Seite 5

9. Besondere Dienstleistungen

Das Internationale Büro ist ermächtigt, für eilige Vorgänge und für Dienstleistungen,

die in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfaßt sind, eine Gebühr zu verlangen,

deren Betrag es selbst festsetzen kann.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →