109. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1997, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, des Universitäts-Organisationsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des BDG 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 48f Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 155 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 155 Abs. 5“ ersetzt.
2. § 154 Z 1 lautet
„1. an Universitäten
a) Universitätsprofessoren
aa) Universitätsprofessoren (§§ 21 und 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993),
bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (§ 26 UOG),
cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren (§ 31 UOG),
b) Universitätsdozenten
aa) Universitätsdozenten (§ 27 Abs. 3 UOG 1993),
bb) Universitätsassistenten mit Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 35 Abs. 1 UOG),
c) Universitätsassistenten,
d) Bundeslehrer;“
3. Im § 154 Z 2 lit. b wird nach dem Ausdruck „§ 35 Abs. 1 UOG“ der Ausdruck „oder § 27 Abs. 3 UOG
1993“ eingefügt.
4. § 155 lautet
„§ 155. (1) Die Aufgaben der Hochschullehrer umfassen Forschung (Erschließung der Künste),
Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen
(künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management
und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(2) Die Hochschullehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre in
Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität
(Hochschule) zu erfüllen.
(3) Die Hochschullehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung
verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben
auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden
und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
(4) Die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß
§ 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, oder gemäß § 4 UOG 1993
zählt nicht zu den Dienstpflichten, sondern ist eine Nebentätigkeit (§ 37).
(5) Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) verwendet
werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen
im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen
obliegen (§ 54 UOG, § 63 UOG 1993).
(6) Hochschullehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die
an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben
mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von
Tieren obliegen.
(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den
Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der
Aufgabenstellung des Hochschullehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den
universitären Bereich (in den Bereich der Hochschulen), aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung
und aus seiner fachlichen Qualifikation.
(8) Die zuständigen Universitäts(Hochschul)organe haben unter Berücksichtigung des sich aus den
Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das
Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen
Hochschullehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Hochschullehrer
im Lehrbetrieb eingesetzt werden.
(9) Auf Hochschullehrer ist § 20 Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.“
5. § 160 Abs. 1 lautet
„(1) Der für die Angelegenheiten der Universitäten und künstlerischen Hochschulen zuständige
Bundesminister kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung
der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung
von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung
erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des
Bundesministers dem Rektor der Universität (Hochschule).“
6. § 160a Abs. 2 lautet
„(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des
Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993
als nicht hauptamtlicher Vizerektor, als Dekan, als Studiendekan oder als Vizestudiendekan und ein
allfälliger Anspruch auf Amtszulage.“
7. Dem § 160a werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt
„(4) Universitäts(Hochschul)lehrer haben, nachdem sie eine der folgenden akademischen
Funktionen während einer vollen Funktionsperiode ausgeübt haben, Anspruch auf Forschungssemester
unter Beibehaltung des Monatsbezuges und der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß
1. ein Semester für den
a) Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung
der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (§§ 16 und 18 Abs. 1 bis 3 UOG),
b) Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien,
c) Rektor-Stellvertreter einer Kunsthochschule,
d) Abteilungsleiter einer Kunsthochschule,
e) Studiendekan oder Vizestudiendekan (§ 43 UOG 1993),
f) Vorsitzender des Senats (§ 51 Abs. 3 UOG 1993), des Universitätskollegiums (§ 58 Abs. 3
UOG 1993) oder eines Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 4 UOG 1993);
2. zwei Semester für den
a) Rektor einer Kunsthochschule,
b) Rektor (§ 53 UOG 1993), Vizerektor (§ 54 UOG 1993), Dekan (§ 49 UOG 1993) oder
Vizedekan einer Universität (Fakultät).
(5) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 4 genannten akademischen Funktionen während einer
weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf insgesamt ein
weiteres Forschungssemester.
(6) Während des Forschungssemesters ist der Universitäts(Hochschul)lehrer von den dienstlichen
Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung (Erschließung der Künste) freigestellt.
(7) Der Anspruch auf das (die) Forschungssemester ist bis zum dritten auf die Beendigung der
Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr
vor dem beabsichtigten Antrittstermin anzumelden.“
8. Im § 161 Abs. 2 wird der Ausdruck „Z 1 lit. c bis e“ durch den Ausdruck „Z 1 lit. b bis d“ ersetzt.
9. Im 6. Abschnitt lautet die Überschrift des Unterabschnittes B
„Unterabschnitt B
Universitäts(Hochschul)professoren“
10. Im 6. Abschnitt wird nach der Überschrift des Unterabschnittes B folgender § 161a samt Überschrift
eingefügt
„Anwendungsbereich
§ 161a. Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im
§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a genannten Hochschullehrer.“
11. Die §§ 163 bis 169 samt Überschriften lauten
„Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung
§ 163. (1) Der Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a tritt mit Ablauf des Studienjahres, in
dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2) Der Rektor kann mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)professors verfügen, daß an die
Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs. 5 tritt. Voraussetzung dafür ist, daß
wegen des Bedarfs in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen
Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse
der Universität (Hochschule) an einer Weiterverwendung des Professors besteht.
(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der
Universitäts(Hochschul)professor das 64. Lebensjahr vollendet.
(4) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn
1. das oberste Kollegialorgan den Bedarf der Universität (Hochschule) und
2.das zuständige Fakultäts-(Universitäts-, Abteilungs-, Akademie)kollegium auf Grund der
Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre das besondere
Interesse
an einer Weiterverwendung des Professors bestätigen.
(5) Im Falle einer Verfügung gemäß Abs. 2 ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten,
insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der
Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der
Professor
1. das 66. oder 67. Lebensjahr oder
2. das 68. Lebensjahr
vollendet.
(6) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor gilt nicht als Beamter des Dienststandes. Auf
ihn sind anzuwenden
1. § 20 Abs. 2 (Auflösung des Dienstverhältnisses),
2. § 46 (Amtsverschwiegenheit),
3. § 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 (Meldepflichten),
4. § 80 Abs. 9 (Weiterbenützung der Naturalwohnung),
5. die §§ 133 bis 135 (Disziplinarbestimmungen für Beamte des Ruhestandes).
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 164. Die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15) wird für den
Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a nur wirksam, wenn er zum beabsichtigten Termin der
Ruhestandsversetzung eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von wenigstens 18 Jahren
aufweist.
Besondere Aufgaben
§ 165. (1) Ein Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der
Organisations- und Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre
zu vertreten und zu fördern,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem
Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen,
3. Prüfungen abzuhalten,
4.Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen
(künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 an der
Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht
anderes anordnen.
(2) Durch die Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als
erbracht.
(3) Der Universitäts(Hochschul)professor hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Abs. 1
erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) entsprechend einzuteilen. Lediglich bei der
Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich insoweit
gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung
zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung
erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der
Universitäts(Hochschul)professor aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche
Inanspruchnahme erreichbar ist.
Amtstitel
§ 166. (1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung „Universitätsprofessor“ (§ 21 UOG 1993, § 31
UOG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993), „Ordentlicher Universitätsprofessor“ (§ 26 UOG)
oder „Ordentlicher Hochschulprofessor“ vorgesehen.
(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 und von § 88 Abs. 2 Z 1
UOG 1993 das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor“.
(3) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel gemäß Abs. 1
oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.
Urlaub
§ 167. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)professor
gemäß § 161a in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.
(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er
ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die
persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Außerdienststellung
§ 168. (1) Wird der Ordentliche Universitätsprofessor, der die Funktion des Rektors oder Dekans
oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß UOG innehat, Mitglied des Nationalrates, des
Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen
die akademische Funktion und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage. Gleiches gilt für einen
Ordentlichen Hochschulprofessor, der die Funktion des Rektors oder Abteilungsleiters oder des
Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl.
Nr. 54/1970, oder AOG innehat.
(2) Eine Verfügung nach § 18 hat eine Außerdienststellung hinsichtlich der im Abs. 1 genannten
akademischen Funktionen zu enthalten.
Ausnahmebestimmungen
§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)professor gemäß
§ 161a nicht anzuwenden
1. § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 (Ernennungserfordernisse),
2. die §§ 10 bis 12 (provisorisches und definitives Dienstverhältnis),
3. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
4. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
5. die §§ 40 und 41 (Verwendung),
6. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
7. § 57 (Gutachten),
8. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),
9. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub),
10. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)professor eine
Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des
Universitäts(Hochschul)professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38
Abs. 3 Z 4 sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität (Hochschule) im Rahmen
studienrechtlicher Änderungen.
(4) Die in den §§ 81 bis 90 angeführten Pflichten des Vorgesetzten werden durch Abs. 1 Z 10 nicht
berührt.
(5) Das vom zuständigen Bundesminister festgesetzte Ausmaß der Lehrverpflichtung des
Außerordentlichen Universitätsprofessors wird durch
1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b oder
2. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG
nicht geändert. § 31 Abs. 3 bis 7 UOG bleibt unberührt.“
12. Im 6. Abschnitt lautet der Unterabschnitt C
„Unterabschnitt C
Universitäts(Hochschul)dozenten
Anwendungsbereich und Überstellung
§ 170. (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im § 154 Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. b genannten
Hochschullehrer.
(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der
bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitäts
(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitäts(Hochschul)
dozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitäts(Hochschul)
assistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit
tritt hiedurch nicht ein.
(3) Abs. 2 ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und Hochschulen (Unterabschnitt E) und auf
einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (§§ 141b und 257) mit einer für
ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent anzuwenden,
wenn sie organisationsrechtlich zur Gruppe der Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993) gehören oder
wie ein Universitäts(Hochschul)assistent verwendet werden.
Ernennung
§ 171. Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule)
anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.
Übertritt in den Ruhestand
§ 171a. Der Universitäts(Hochschul)dozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das
65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.
Besondere Aufgaben und Dienstzeit
§ 172. (1) Ein Universitäts(Hochschul)dozent hat nach Maßgabe der Organisations- und
Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre
zu vertreten und zu fördern,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem
Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen,
3. Prüfungen abzuhalten,
4.Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen
(künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
5. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
Er hat diese Dienstpflichten sowie allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 an der
Universität (Hochschule) persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht
anderes anordnen.
(2) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat die zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß Abs. 1
erforderliche Anwesenheit an der Universität (Hochschule) im Einvernehmen mit dem unmittelbaren
Dienstvorgesetzten im voraus entsprechend einzuteilen. Er hat dabei die Erfordernisse des Lehr- und
Forschungsbetriebes sowie der Verwaltung der Universitäts(Hochschul)einrichtung zu beachten. Soweit
es diese Erfordernisse zulassen, kann er die gleitende Dienstzeit nach § 48 Abs. 3 in Anspruch nehmen.
(3) Der Universitäts(Hochschul)dozent ist zur Einhaltung der festgelegten Dienstzeit verpflichtet,
wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Lediglich
bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) ist er örtlich nur insoweit
gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitäts(Hochschul)einrichtung
zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitäts(Hochschul)einrichtung
erfordern. Auch wenn eine örtliche Bindung an die Universität (Hochschule) nicht besteht, hat der
Universitäts(Hochschul)dozent aber jedenfalls dafür zu sorgen, daß er für eine dienstliche
Inanspruchnahme erreichbar ist.
Lehrverpflichtung
§ 172a. (1) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (§ 64
UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach
Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden
Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) und nach Anhörung des Universitäts(Hochschul)
dozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der
finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.
(2) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat auf Grund einer Betrauung gemäß Abs. 1 Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des
Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) abzuhalten.
(3) Mit einer die sechs Semesterstunden gemäß Abs. 2 übersteigenden Lehrtätigkeit von zwei
weiteren Semesterstunden darf der Universitäts(Hochschul)dozent nur betraut werden, wenn er zustimmt.
Amtstitel
§ 172b. Als Amtstitel ist je nach Zuordnung zu einer Universität oder Hochschule künstlerischer
Richtung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor“
vorgesehen.
Urlaub
§ 172c. (1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitäts(Hochschul)dozenten in
jedem Kalenderjahr 36 Werktage.
(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er
ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die
persönlichen Verhältnisse des Universitäts(Hochschul)dozenten angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Ausnahmebestimmungen
§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitäts(Hochschul)dozenten nicht
anzuwenden
1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
3. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
4. die §§ 40 und 41 (Verwendung),
5. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
6. § 57 (Gutachten),
7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),
8. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub),
9. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitäts(Hochschul)dozent eine
Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis
vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des
Universitäts(Hochschul)dozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38
Abs. 3 Z 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle
Auslastung des Universitäts(Hochschul)dozenten an der Universität (Hochschule) nicht mehr
gewährleisten.“
13. § 174 Abs. 3 entfällt.
14. Im § 176 Abs. 2 wird der Z 3 folgender Satz angefügt
„Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen
einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung
(Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.“
15. Im § 176 Abs. 3 Z 1 und im § 178 Abs. 2 Z 1 wird jeweils das Zitat „§ 180“ durch das Zitat „§ 180
oder § 180a“ ersetzt.
16. An die Stelle des § 179 samt Überschriften tritt folgende Bestimmung
„Dienstpflichten
§ 179. (1) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat im Rahmen einer Universitäts(Hochschul)einrichtung
in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur
Erfüllung der den Universitäten (Hochschulen) übertragenen Aufgaben beizutragen.
(2) Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung
hat er
1. Aufgaben in der Forschung (Erschließung der Künste) zu erfüllen,
2. Lehrveranstaltungen (§ 155 Abs. 8) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken,
3. Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen
(künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
(3) Der Universitäts(Hochschul)assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der
Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität (Hochschule) zu erfüllen.“
17. § 180 Abs. 1 lautet
„(1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitäts(Hochschul)assistenten hat das zuständige
Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitäts(Hochschul)
assistenten in Forschung und Lehre (Erschließung der Künste) sowie zusätzlich im Bereich der
Verwaltung unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der
Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten möglichst ausgewogen und schriftlich festzulegen.
Es hat auch zu bestimmen,
1. ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung
mitzuarbeiten und
2. in welcher Art und in welchem Ausmaß der Universitäts(Hochschul)assistent in der Forschung
(Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein
hat.“
18. § 180 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. die Lehrtätigkeit (§ 180b) und“
19. Nach § 180 werden folgender § 180a und folgender § 180b samt Überschrift eingefügt
„§ 180a. (1) Unverzüglich nach Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des
Instituts (§ 44 UOG 1993), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in
Forschung und Lehre sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter
Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst
ausgewogen und schriftlich festzulegen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 kann der Vorstand des Instituts bei Bedarf von Amts wegen oder auf
Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die
überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist
eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung nur zulässig, wenn sich der
Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 176) befindet.
(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf
1. die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen (§ 181 Abs. 1
Z 1),
2. die Lehrtätigkeit (§ 180b) und
3. die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen
verbundene Belastung
Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (§ 49 Abs. 1 Z 12, § 48 Abs. 1 Z 14,
§ 45 Abs. 1 Z 5 UOG 1993) sind zu beachten.
(4) Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Vorstand des Instituts von
Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.
(5) Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (§ 46 Abs. 7 UOG 1993)
sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.
(6) Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten ohne
Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen
unmittelbarem Dienstvorgesetzten (§ 46 Abs. 7 UOG 1993) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts
ersucht werden.
Lehrverpflichtung
§ 180b. (1) Die Lehrverpflichtung des Universitäts(Hochschul)assistenten ist nach Maßgabe des
sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) und der finanziellen Bedeckbarkeit
sowie unter Berücksichtigung der auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung (§§ 180 und 180a) obliegenden
Aufgaben innerhalb der sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Grenzen festzulegen.
(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner
erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)
professors oder eines Universitäts(Hochschul)dozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders
begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine
Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die
Heranziehung entscheidet der Vorstand des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder der Leiter der
betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG); einem allfälligen anderen unmittelbaren
Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.
(3) Ab dem darauffolgenden Semester ist der Universitäts(Hochschul)assistent mit der selbständigen
Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei oder drei, in besonders begründeten Fällen im
Ausmaß von vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige
Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
(4) Abweichend vom Abs. 2 richtet sich die Lehrverpflichtung eines Universitäts(Hochschul)
assistenten, der bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung eine ausreichende facheinschlägige
Lehrerfahrung nachweisen kann, nach Abs. 3.
(5) Ein Universitäts(Hochschul)assistent mit Doktorat (in künstlerischen Fächern mit einer dem
Doktorat gleichzuwertenden Eignung) sowie ein Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung
ist mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden
zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Unterschreitung in einem
Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
(6) Im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät sind Assistenzärzte (§ 189) abweichend
vom § 155 Abs. 8 letzter Halbsatz nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies
erfordert. Abs. 3 ist auf einen solchen Assistenzarzt erst anzuwenden, wenn er auf Grund des
Fortschrittes der Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach über die erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen verfügt.
(7) Ein Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven Dienstverhältnis kann mit seiner Zustimmung
über das im Abs. 5 festgesetzte Ausmaß hinaus mit der Abhaltung von höchstens vier weiteren
Semesterstunden betraut werden.
(8) Auf die Erbringung der in den Abs. 3, 5 und 7 genannten Semesterstunden sind
1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
3. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder
kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
der Semesterstunde anzurechnen.
(9) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993) oder das Fakultäts(Universitäts)kollegium (§ 64 Abs. 2
UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach
Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden
Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) sowie an Universitäten gemäß UOG 1993 nach
Anhörung auch der Studienkommission (§ 41 UOG 1993) nach Maßgabe der Qualifikation des
Universitäts(Hochschul)assistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.
(10) Ein Hochschulassistent kann über den im Abs. 2 genannten Zeitpunkt hinaus auch zur
Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Hochschulprofessors oder Hochschuldozenten herangezogen
werden, soweit dies aus organisations- und studienrechtlichen Gründen erforderlich ist.
(11) Für die Studienjahre 1997/98 und 1998/99 kann ein Universitäts(Hochschul)assistent, der sich
noch nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet, mit seiner Zustimmung über die in den Abs. 3 und 5
genannten Obergrenzen hinaus mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß
von höchstens zwei weiteren Semesterstunden beauftragt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des
Lehrbetriebs nachweislich notwendig ist.“
20. Im § 181 Abs. 1 Z 1 lautet der Klammerausdruck „(§ 180 Abs. 3 Z 1 oder § 180a Abs. 3 Z 1)“.
21. § 184 lautet
„§ 184. Wird ein Universitäts(Hochschul)assistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines
Universitäts(Hochschul)professors oder eines Universitäts(Hochschul)dozenten herangezogen, ist er im
Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.“
21a. § 188 samt Überschrift entfällt.
22. § 189 Abs. 4 erster Satz lautet
„Für Universitätsassistenten, die als Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an Universitätseinrichtungen
verwendet werden, sind bei der Festlegung der Dienstpflichten nach § 180 oder § 180a und
der Aufteilung und Erbringung der Wochendienstzeit nach § 181 auch die im § 155 Abs. 5 genannten
Aufgaben zu berücksichtigen.“
23. § 190 lautet
„§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die
ausschließlich an Universitäten (§ 29 UOG 1993, § 38 Abs. 2 UOG) oder Hochschulen (§ 9 Abs. 1 Z 2
KH-OG, § 21 AOG 1988) verwendet werden.“
24. § 191 lautet
„§ 191. Der Lehrer tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den
Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr
tritt.“
25. Im § 194 Abs. 1 werden die Worte „Stunden je Woche“ durch den Ausdruck „Semesterstunden (§ 7
Abs. 3 UniStG)“ und das Wort „Wochenstunden“ durch den Ausdruck „Semesterstunden“ ersetzt. Im
§ 194 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Wochenstunde“ durch das Wort „Semesterstunde“ und das Wort
„Wochenstunden“ durch das Wort „Semesterstunden“ ersetzt.
26. § 247c lautet
„§ 247c. Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Juni 1996 emeritiert
worden sind, ist § 113b Abs. 2 und Abs. 3 Einleitung und Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle der Bemessung von Pensionsansprüchen nach dem Pensionsgesetz 1965
die Bemessung von Emeritierungsbezügen
1. nach § 163 Abs. 4 oder
2. nach § 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der ab 1. März 1998 geltenden Fassung
tritt.“
27. Nach § 247d wird folgender § 247e samt Überschrift eingefügt
„Übergangsbestimmungen zur 2. BDG-Novelle 1997
§ 247e. (1) Auf Personen, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor
dem 1. März 1998 wirksam geworden ist, sind § 163 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998
geltenden Fassung und § 166 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Für Außerordentliche Universitätsprofessoren, die vor dem 1. Oktober 1997 das 64. Lebensjahr
bereits vollendet haben, darf eine Verfügung gemäß § 163 Abs. 2 bis zum Ablauf des 30. Juni 1998
getroffen werden.
(3) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren gelten kraft Gesetzes als in die
Gruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) übergeleitet
1. an den Universitäten gemäß UOG 1993 mit 1. März 1998,
2. an den anderen Universitäten mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens des UOG 1993,
frühestens jedoch mit 1. März 1998.
Bezüglich der dienstrechtlichen Stellung ist zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
(4) Die am 1. Oktober 1997 dem Dienststand angehörenden Universitäts(Hochschul)assistenten mit
einer für ihre Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent in Betracht kommenden Lehrbefugnis als
Universitäts(Hochschul)dozent gelten ab diesem Tag als Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß § 170.
Diese Universitäts(Hochschul)dozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom
Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn
der Universitäts(Hochschul)assistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt,
daß er sie nicht wünscht.“
28. Dem § 278 wird folgender Abs. 26 angefügt
„(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten in Kraft
1. § 48f Abs. 4, § 154 Z 1 und 2, § 155, § 160 Abs. 1, § 160a Abs. 2 und 4 bis 7, § 161 Abs. 2, die
Überschrift des Unterabschnittes B des 6. Abschnittes, § 161a samt Überschrift, die §§ 164 bis
169 samt Überschriften, der Unterabschnitt C des 6. Abschnittes (§§ 170, 171, 171a, 172, 172a,
172b, 172c und 173 samt Überschriften), § 176 Abs. 2 und 3, § 178 Abs. 2, § 179 samt
Überschrift, § 180 Abs. 1 und 3, § 180a, § 180b samt Überschrift, § 181 Abs. 1, § 184, § 189
Abs. 4, die §§ 190 und 191, § 194 Abs. 1 und 2, § 247c, § 247e samt Überschrift, Anlage 1 Z 19,
Z 20, Z 21.4, Z 21.5 und Z 21.6 sowie die Aufhebung des § 174 Abs. 3 und des § 188 samt
Überschriften mit 1. Oktober 1997,
2. § 163 samt Überschrift, soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit
1. Oktober 1997, in den übrigen Fällen mit 1. März 1998.“
29. Anlage 1 Z 19 und 20 lautet
„19. Universitäts(Hochschul)professoren
Ernennungserfordernisse
19.1. Für Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a)
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische
Hochschulbildung,
b)eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische
Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende
wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle
entspricht,
c) die pädagogische und didaktische Eignung,
d) die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung,
f) der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu
besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.
19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Z 19.1 genannten Erfordernisse die Erfüllung der
Ernennungserfordernisse der Z 19.3 bzw. 19.4.
19.3. Für Ordentliche Hochschulprofessoren (§ 154 Z 2 lit. a)
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische
Hochschulbildung,
b)der Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher
Leistungen,
c) die pädagogische und didaktische Eignung,
d) die Eignung zur Führung einer Hochschuleinrichtung,
e) der Nachweis der Einbindung in die internationale Erschließung der Künste (Forschung),
f) der Nachweis einer facheinschlägigen Praxis außerhalb der Hochschulen, soweit diese in dem zu
besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.
19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im
Sinne der Z 19.3 lit. a auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche
Eignung ersetzt werden.
20. Universitäts(Hochschul)dozenten
Ernennungserfordernisse
20.1. Für Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b)
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische
Hochschulbildung,
b) eine an einer österreichischen Universität oder an der Akademie der bildenden Künste in Wien
erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).
20.2. Für Hochschuldozenten (§ 154 Z 2 lit. b)
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische
Hochschulbildung,
b) eine an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer österreichischen Universität
erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).“
30. In der Anlage 1 wird der Z 21.4 folgender Satz angefügt
„Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen
einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung
(Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.“
31. In der Anlage 1 Z 21.5 wird das Zitat „§ 155 Abs. 6 bzw. 7“ durch das Zitat „§ 155 Abs. 5 bzw. 6“
ersetzt.
32. In der Anlage 1 Z 21.6 wird der Ausdruck „Z 20 lit. b“ durch den Ausdruck „Z 20.1 lit. b oder Z 20.2
lit. b“ ersetzt.
Artikel II
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 50 Abs. 3 und im § 54d wird jeweils das Zitat „§ 51c des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat
„§ 53a des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
2. § 53 lautet
„§ 53. Von den für Universitäts(Hochschul)assistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes
des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden
1. die §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4;
2. die §§ 180, 180a und 181 mit der Einschränkung, daß § 180 Abs. 3 Z 1, § 180a Abs. 3 Z 1 und
§ 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweit anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten
geforderten Qualifikation begründet ist;
3. § 180b mit der Maßgabe, daß
a) § 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist,
b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung
aa) im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und
bb) im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden beträgt;
eine darüberhinausgehende Beauftragung bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;
4. § 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten
und für Bundeslehrer an Universitäten (Hochschulen) in Betracht kommen.“
3. § 54c samt Überschrift lautet
„Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit
§ 54c. (1) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21
ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.
(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.“
4. § 55 erhält die Bezeichnung „§ 54e“.
5. Der Abschnitt IV lautet
„Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an
Universitäten und Hochschulen
Vertragsdozenten
§ 55. (1) Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 27 Abs. 3 UOG 1993,
§ 35 Abs. 1 UOG) oder als Hochschuldozent (§ 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988) ist auf Ansuchen und unter
Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als
Universitäts(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu
überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine
Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
(2) Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß § 52a zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird
mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert.
(3) Auf Vertragsdozenten sind die §§ 155 bis 160a, 172, 172a und 172c sowie die Anlage 1 Z 20 des
BDG 1979 anzuwenden.
(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 6, 3b, 4 Abs. 4,
4a, 9 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit
anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(5) Personen, die am 1. Oktober 1997 in einem Dienstverhältnis als Vertragsassistent stehen und
eine für ihre Verwendung in Betracht kommende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent
besitzen, gelten ab diesem Tag als Vertragsdozenten gemäß Abs. 1. Diese Vertragsdozenten sind vom
Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu
verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Vertragsassistent dem Rektor bis spätestens
30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.
Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
§ 55a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen.
(2) Der Vertragsdozent führt je nach Zuordnung zu einer Universität oder zu einer Hochschule
künstlerischer Richtung die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ oder
„Außerordentlicher Hochschulprofessor“.
Monatsentgelt
§ 56. (1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt
(2) Bei der Überstellung eines Vertragsassistenten zum Vertragsdozenten gemäß § 55 Abs. 1
gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die
Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig war, als Vertragsdozent
zurückgelegt hätte.
Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 56a. (1) Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage),
durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon
sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie
Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung
für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 17,45% des Gehaltes der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer
allfälligen Teuerungszulage.
(3) Dem halbbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im
Ausmaß von 2,50% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß
erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage
(Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten.
Aufwandsentschädigung
§ 56b. Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
1. vollbeschäftigte Vertragsdozenten..................... 4,00%,
2. teilbeschäftigte Vertragsdozenten...................... 2,00%.
Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit
§ 56c. (1) Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält,
eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitäts
(Hochschul)dozenten vorgesehenen Ausmaß.
(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 bis 6 des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.
§ 56d. § 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf einen Vertragsdozenten, der eine der aufgezählten
akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 ausübt, anzuwenden.
Vertragsprofessoren
Aufnahme
§ 57. (1) Vertragsprofessoren sind auf bestimmte Zeit aufgenommene Bedienstete des Bundes, die
die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 UOG) ausüben.
(2) Das Dienstverhältnis des Vertragsprofessors ist mit längstens fünf Jahren zu befristen. Eine
einmalige Verlängerung um höchstens weitere fünf Jahre ist zulässig.
(3) Die Aufnahme darf nur erfolgen
1. als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (§ 160 BDG
1979) Universitätsprofessor oder
2. als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder
3. wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu
vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder
4. wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder einer
ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (§ 4 Abs. 7 UOG, § 3 Abs. 1a UOG
1993) ersetzt werden.
(4) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines
vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, können abweichend vom § 3 Abs. 2 mit Zustimmung
des für die Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen zuständigen Bundesministers
aufgenommen werden.
(5) Auf Vertragsprofessoren sind die §§ 155 bis 160a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Z 19 BDG
1979 anzuwenden.
(6) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 6, 3b, 4
Abs. 4, 4a, 6, 6a, 6b, 9 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28a bis c, 29,
30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
anderes ergibt.
Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
§ 57a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
(2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.
Entgelt
§ 58. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Vertragsprofessors ist unter Berücksichtigung seiner
Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des
Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in
einem Rahmen von 560000 S bis 1 120000 S zu vereinbaren.
(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt gemäß § 21 der entsprechende Anteil.
(3) Wird der Vertragsprofessor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt
anteilig zu kürzen.
(4) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als
Sonderzahlungen gemäß § 8a Abs. 2 auszuzahlen.
(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der gemäß Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen
sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors
(§ 21 UOG 1993) gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage
erhöht.
Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit
§ 58a. (1) Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält,
eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 des Gehaltsgesetzes 1956.
(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 und 5 des Bundesgesetzes über die
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen anzuwenden.
§ 58b. Die §§ 53 und 53a des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf einen Vertragsprofessor, der eine der
aufgezählten akademischen Funktionen ausübt, anzuwenden.
Abfertigung
§ 58c. (1) Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 gebührt dem Vertragsprofessor eine Abfertigung nach
einer ununterbrochenen fünfjährigen tatsächlichen Verwendung in dieser Funktion. Zeiten, in denen der
Vertragsprofessor gemäß § 160 BDG 1979 freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach
den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis
5 und 9 EKUG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.
(2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen
Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft
steht.
(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses
eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter
den in § 35 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert
hat.“
6. Dem § 76 wird folgender Abs. 16 angefügt
„(16) § 50 Abs. 3, § 53, die §§ 54c bis 54e, der Abschnitt IV (§§ 55, 55a, 56, 56a bis 56d, 57, 57a,
58, 58a bis 58c samt Überschriften) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten mit
1. Oktober 1997 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert
1. § 13 Abs. 11 erster Satz lautet
„Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind,
und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die
Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß § 52 Abs. 1 bleiben von den Abs. 2, 10 und 10a unberührt.“
2. An die Stelle des § 48 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen
„Abschnitt IV
Hochschullehrer
Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren
§ 48. (1) Das Gehalt der Universitäts(Hochschul)professoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG
1979) beträgt
(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors beginnt, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
(3) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland
notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum Universitätsprofessor (§ 21 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993) oder zum
Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor ein höheres als das nach § 48 Abs. 2 gebührende Gehalt
gewähren.
(4) In der Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) ist Abs. 3 bezüglich
der zweiten besoldungsrechtlichen Kategorie (§ 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 Z 3 UOG 1993) mit der
Maßgabe anzuwenden, daß anläßlich der Ernennung eine Einstufung nur in die Gehaltsstufen 1 bis 5
zulässig ist.
(5) Die Begünstigungen nach Abs. 3 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung
eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) oder eines Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors
in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder
Ausland abzuwehren. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Begünstigung nach Abs. 3 und 5 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder
Künstler sich vor seiner Ernennung oder vor einer Maßnahme nach Abs. 5 schriftlich verpflichtet,
innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt oder einer Maßnahme nach Abs. 5 seinen
Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(7) § 12 ist auf Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993) und auf Ordentliche Universitäts
(Hochschul)professoren nicht anzuwenden.
(8) Wird ein Universitätsassistent zum Außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so
gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit,
die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem vier Jahre übersteigenden
Ausmaß als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
(9) Bei einer Ernennung zum Außerordentlichen Universitätsprofessor gebühren dem Beamten, der
vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben
würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum Außerordentlichen Universitätsprofessor
überstellt worden wäre.
(10) Wird ein Außerordentlicher Universitätsprofessor zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)
professor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben
würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem
zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor zurückgelegt
hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der Außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist
bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(11) Auf den Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessor ist mit dem Zeitpunkt des
vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des UOG 1993 an der betreffenden Universität,
frühestens jedoch mit 1. März 1998, das Gehalt der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (§ 21
UOG 1993)“ anzuwenden. Dem Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt ab
diesem Zeitpunkt die Gehaltsstufe, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe
der bisherigen Verwendungsgruppe entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert. Zeiten, die
ein Außerordentlicher Universitätsprofessor in der Gehaltsstufe 15 oder im Bezug der Dienstalterszulage
zurückgelegt hat, sind auf das Erreichen der Gehaltsstufen 12 und 13 sowie der Dienstalterszulage in der
neuen Verwendungsgruppe anzurechnen. Bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung ist ein
Feststellungsbescheid zu erlassen.
Gehalt der Universitäts(Hochschul)dozenten
§ 48a. (1) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG
1979) beträgt
(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2.
(3) Bei der Überstellung eines Universitäts(Hochschul)assistenten mit der Lehrbefugnis als
Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und
der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner
bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitäts(Hochschul)dozent zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher
Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten
überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden,
wenn er vor seiner Überstellung zum Universitäts(Hochschul)dozenten zunächst zum Universitäts(Hochschul)
assistenten ernannt worden wäre.“
3. Nach § 48a wird folgender § 49 samt Überschrift eingefügt
„Gehalt der Universitäts(Hochschul)assistenten
§ 49. (1) Auf das Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über das
Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als
sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage
im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. In diese Frist sind Zeiten einer tatsächlichen Verwendung als
vollbeschäftigter Vertragsassistent zur Gänze und Zeiten als teilbeschäftigter Vertragsassistent zu 75%
einzurechnen. Die Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung
der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen
Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden
Befähigung) folgenden Monatsersten.“
4. § 49a Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.
(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
1. Universitäts(Hochschul)professoren gemäß § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a
BDG 1979 sowie Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß § 154 Z 1 lit. b
und Z 2 lit. b .................................................................................................... 17,45%,
2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c
BDG 1979 ....................................................................................................... 10,91%.“
5. § 49b Z 1 und 2 lautet
„1. Universitäts(Hochschul)professoren gemäß § 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a
BDG 1979 sowie Universitäts(Hochschul)dozenten gemäß § 154 Z 1 lit. b
und Z 2 lit. b .................................................................................................... 4,00%,
2. Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c
BDG 1979 ....................................................................................................... 3,50%.“
6. Die §§ 50, 50a, 51 und 51a samt Überschriften lauten
„Dienstalterszulage
§ 50. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56
Abs. 1.
(2) Dem Universitäts(Hochschul)dozenten, dem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993), dem
Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der in
seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt
eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3) Die Dienstalterszulage des Universitäts(Hochschul)dozenten und des Außerordentlichen
Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) und des Ordentlichen
Universitäts(Hochschul)professors beträgt 7445 S.
Besondere Dienstalterszulage
§ 50a. (1) Einem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993) und einem Ordentlichen Universitäts-
(Hochschul)professor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand
an österreichischen Universitäten (Hochschulen) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der
Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 gestanden ist, gebührt ab dem Zusammentreffen beider
Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage
gemäß § 50 Abs. 4.
(2) § 48 Abs. 3 und 5 ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden.
(3) Mit dem Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß § 52 Abs. 1
Z 2 in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den
siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den §§ 51 und
51a gebührende Kollegiengeldabgeltung.
Kollegiengeldabgeltung an Universitäten
§ 51. (1) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 Z 1
lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine
Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Der Grundbetrag von 50500 S gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht
Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Grundbetrag
erhöht sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
(3) Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10%
des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitätsprofessoren
140% und für Universitätsdozenten 120% des Grundbetrages nicht übersteigen.
(4) Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5% für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für
eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung.
(5) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (§ 23 Abs. 1 UOG,
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993) oder mit einem Lehrbeauftragten abgehalten werden, sind auf die
der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig
anzurechnen.
(6) Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die
ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.
(7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres
ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden
im Studienjahr auszugehen.
(8) Alle Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der
Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Lehrveranstaltungen an einer anderen
Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die Berechnung nur einzubeziehen, wenn für
diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom
zuständigen Organ dieser Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.
(9) Alle gemäß § 172a BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an
der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere
Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden.
Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung sind in die
Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf
auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität
oder Hochschule künstlerischer Richtung bestätigt worden ist.
(10) Werden einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Fakultät,
Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine
Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über
die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn
diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)
professors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsprofessors über
zwölf Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über zehn Semesterstunden
hinausgeht.
(11) Eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in
Form eines Zuschlages zur gemäß § 51 gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere
Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den
Betrag von 110741 S je Semester nicht übersteigen.
Kollegiengeldabgeltung an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste
§ 51a. (1) § 51 ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an
Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut
sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen
anzuwenden.
(2) § 51 in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung ist auf Ordentliche
Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer
Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer Meisterschule an der Akademie der
bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten
Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden
1. An die Stelle der im § 51 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Voraussetzungen tritt
2. Bei Mitwirkung eines Hochschulassistenten (§ 52 Abs. 1) vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung
des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50%.
3. Die Verminderung gemäß § 51 Abs. 5 beträgt für jeden auf zehn fehlenden Hörer 15% des
Grundbetrages.
4. Bei Anwendung des § 51 Abs. 9 sind Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste
in Wien wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den im § 51 Abs. 9
angeführten zehn Semesterstunden entspricht an den Klassen künstlerischer Ausbildung,
Meisterklassen und Meisterschulen die unter Z 1 lit. d angeführte Zahl von Hörern. Für
Lehrveranstaltungen, die von Ordentlichen Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominalfaches
abgehalten werden, sind Lehraufträge (§ 22 AOG, BGBl. Nr. 25/1988, und § 9 Abs. 1 Z 4
des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) zu erteilen. Diese Lehrveranstaltungen
sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen.
5. Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung Ensembleunterricht erteilt, so ist für die
Berechnung der Kollegiengeldabgeltung die Zahl der hiefür notwendigen Semesterstunden
maßgebend.
(3) Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch des
Abs. 2 zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und
zusammenzuzählen; hiedurch darf der Betrag von 60741 S nicht überschritten werden.“
7. Die §§ 51b und 51c erhalten die Bezeichnungen „§ 53“ und „§ 53a“. Der neue § 53a Abs. 1 lautet
„(1) Den nicht hauptamtlichen Vizerektoren, den Dekanen, Vizedekanen, Studiendekanen,
Vizestudiendekanen, den Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien und Fakultätskollegien sowie
den Vorsitzenden der Studienkommissionen der Universitäten gebührt für die Dauer der tatsächlichen
Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 eine Amtszulage. Den Vorsitzenden der Studienkommissionen
gebührt eine Amtszulage überdies nur nach Maßgabe des vollen Wirksamwerdens des
Universitäts-Studiengesetzes.“
8. Der bisherige § 52 erhält die Bezeichnung „§ 52a“; als neuer § 52 samt Überschrift wird eingefügt
„Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten
§ 52. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b
Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden
abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von
monatlich 4000 S. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die
Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.
(2) Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß § 180b
Abs. 3 und 5 BDG 1979 abgegolten.
(3) Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5, 7 und 11 BDG 1979
abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 8700 S je Semester.
(4) Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß § 180b Abs. 2 BDG 1979 gebührt anstelle der
Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 4350 S je Semester.
(5) Wird die Lehrtätigkeit gemäß § 180b BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die
Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 4 anteilig zu kürzen.
(6) Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für
die Berechnung der Abgeltungen gemäß Abs. 1 bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren
Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
(7) Werden einem Universitäts(Hochschul)assistenten von einer anderen Fakultät, Universität oder
Hochschule künstlerischer Richtung Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die
Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß Abs. 3, 5 und
6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 1 sind solche Lehrauftragsstunden nur im
Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) des Dienstortes zu
berücksichtigen. Eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des
Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen gebührt nicht.“
9. Die §§ 53 und 53a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1996 und 375/1996 werden
aufgehoben.
10. Im § 54 Abs. 2 Z 2 lit. b wird das Zitat „§ 48 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 2“ ersetzt.
11. Dem § 161 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt
„(24) Es treten in Kraft
1. § 48a samt Überschrift, § 49a Abs. 2 und 3, § 49b Z 1 und 2, § 50 [soweit er sich auf
Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht] samt Überschrift, § 51 samt Überschrift, § 51a, § 52
samt Überschrift, die §§ 53 und 53a und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 109/1997 mit 1. Oktober 1997,
2. die §§ 48 und 49 samt Überschriften, § 50 [soweit er sich nicht auf Universitäts(Hochschul)
dozenten bezieht] und § 50a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 109/1997 mit 1. März 1998,
3. die Aufhebung der §§ 53 und 53a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1996 und
375/1996 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. Oktober 1997.
(25) § 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in
Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 1998 außer Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert
1. § 10 samt Überschrift lautet
„Universitäts(Hochschul)professoren
§ 10. (1) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug.
Dieser beträgt
1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,
2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%
des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die
der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.
(2) Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitäts(Hochschul)
professors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem
emeritierten Universitäts(Hochschul)professor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage
seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der
Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen
Gesamtdienstzeit.“
2. Im § 15 Abs. 2 entfällt die Z 7.
3. Dem § 56 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt
„(9) Der Bundespräsident kann bei der Ernennung eines Universitäts(Hochschul)professors die
beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten bewilligen, wenn besonders berücksichtigungswürdige
Gründe gegen die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages durch den
Universitäts(Hochschul)professor sprechen. In der betreffenden Entschließung kann auch ausgesprochen
werden, daß die beitragsfrei angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten nur bedingt für den Fall des
Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses pensionswirksam
werden.
(10) Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die nach dem 31. Dezember 1994 ernannt
worden sind und denen die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nicht bewilligt
worden ist, wird die beitragsfreie Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten bedingt für den Fall des
Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren nach ihrem Dienstantritt eingeräumt.“
4. Dem § 58 wird folgender Abs. 22 angefügt
„(22) Es treten in Kraft
1. die Überschrift zu § 10 und § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997,
soweit er sich auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, mit 1. Jänner 1998,
2. § 10, soweit er sich nicht auf Außerordentliche Universitätsprofessoren bezieht, und § 56 Abs. 9,
beide in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997, sowie die Aufhebung des § 15
Abs. 2 Z 7 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. März 1998,
3. § 56 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 mit Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997.“
Artikel V
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert
1. Der bisherige § 48a erhält die Bezeichnung „§ 48b“. Vor dieser Bestimmung, jedoch nach der
Überschrift „Hochschullehrer“, wird als neuer § 48a eingefügt
„§ 48a. (1) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder
Ausland notwendig ist, kann bei der Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor
1. der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der
Ernennung entstehen, und
2. ein Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts-
(Hochschul)professor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen,
gewährt werden.
(2) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder
Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet,
innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(3) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden
ist, innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die nach Abs. 1 gewährten
Begünstigungen dem Bund zu ersetzen.“
2. Nach § 48b wird folgender § 48c eingefügt
„§ 48c. Auf Hochschullehrer, die im Rahmen des Lehrbetriebs der betreffenden Universitätseinrichtung
Exkursionen ins Gelände durchzuführen haben, ist § 64 anzuwenden.“
3. Dem § 77 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten in Kraft
1. § 48c mit 1. Juli 1997,
2. die §§ 48a und 48b mit 1. März 1998.“
Artikel VI
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert
1. § 36a lautet
„§ 36a. (1) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten,
BGBl. Nr. 805/1993, sind Anträge bzw. Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie
Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den §§ 176 und 178 BDG 1979 den
Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.
(2) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl.
Nr. 258/1975, an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien sind Anträge
bzw. Maßnahmen des zuständigen Kollegialorganes (der zuständigen akademischen Behörde) den
Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.“
2. Dem § 45 wird folgender Abs. 13 angefügt
„(13) § 36a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in
Kraft.“
Artikel VII
Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an
Hochschulen
Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl.
Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im
Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten gebührt für jedes Semester, in dem
sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn
1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde,
2. für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser
Bedarf vom zuständigen Universitäts(Hochschul)organ bestätigt worden ist, sowie
3. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen
Einzelunterricht handelt, eine Mindestteilnehmerzahl von drei Studierenden erreicht worden ist.
(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben,
eine Abgeltung, wenn
1. für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist,
2. während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen
Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht worden ist
a) in Pflichtlehrveranstaltungen drei Studierende,
b) in anderen Lehrveranstaltungen zehn Studierende.
(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde
(§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) eine Lehrveranstaltungs-
Abgeltung von 5790 S. Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im
Semester insgesamt 23160 S nicht übersteigen.
(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer
abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrundeliegende
Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen.
(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.
(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)
professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten unterliegt
weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.
(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54.
(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren,
Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 84), Universitäts(Hochschul)
dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den
Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)
assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Abgeltung
gemäß Abs. 1 oder 2.“
2. § 1a lautet
„§ 1a. Tutoren (§ 42 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, § 34 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993), die mit der
begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung
von 3860 S. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester 11580 S nicht übersteigen.“
3. Im § 1b Abs. 1 werden die Worte „Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß von 7,92 vH
des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage“ durch die Worte „Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG) eine Abgeltung von 1848 S“
ersetzt.
4. Im § 2 Abs. 2 werden der Ausdruck „Semester-Wochenstunde“ durch den Ausdruck „Semesterstunde
(§ 7 Abs. 3 UniStG)“ sowie die Schillingbeträge „14 758“ in lit. a, „10 983“ in lit. b, „7 207“ in lit. c und
„9 095“ in lit. d durch die Schillingbeträge „14 760“ in lit. a, „10 980“ in lit. b, „7 206“ in lit. c und
„9 096“ in lit. d ersetzt.
5. § 2 Abs. 5 und 6 lautet
„(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde
abweichend von Abs. 2
1. soweit durch die Einbeziehung der Remuneration gemäß Abs. 4 in die Bemessungsgrundlage für
den Krankenversicherungsbeitrag (§ 19 Abs. 1 Z 1 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1967) die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten
wird
a) im Fall des Abs. 2 lit. a.............................. 12708 S,
b) im Fall des Abs. 2 lit. b.............................. 9456 S,
c) im Fall des Abs. 2 lit. c.............................. 6204 S,
d) im Fall des Abs. 2 lit. d.............................. 7836 S;
2. soweit die in Z 1 genannte Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird
a) im Fall des Abs. 2 lit. a.............................. 12204 S,
b) im Fall des Abs. 2 lit. b.............................. 9084 S,
c) im Fall des Abs. 2 lit. c.............................. 5958 S,
d) im Fall des Abs. 2 lit. d.............................. 7524 S.
(6) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren,
Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitäts(Hochschul)dozenten
(§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948) gebührt eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4
des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und
Vertragslehrern gebührt keine Remuneration.“
6. Die §§ 3 und 4 lauten
„§ 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer
Richtung) eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das
Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und auf die
Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (§ 48 des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu nehmen. Steht
der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die
Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung
hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von Lehraufträgen
an Gastprofessoren ist unzulässig.
(2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer
Richtung) unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden.
Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 und 5
Bedacht zu nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden.
Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 4. (1) Für die Abnahme der in den Studienvorschriften verpflichtend vorgesehenen Prüfungen
(§§ 48 bis 52 UniStG) und für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 56 UniStG), sofern der Vorsitzende
nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, gebührt eine Entschädigung.
(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 beträgt je Prüfung 140 S. Prüfungen, die aus einem
schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, zählen als eine Prüfung.
(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher
Prüfungen und Prüfungsarbeiten (§ 4 Z 32 und 33 UniStG) mit, gebührt dem Prüfer und dem
mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Assistenten mit, ist diese
Hälfte auf die mitwirkenden Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen.
(4) Die Vorsitzenden der Studienkommissionen, die gemäß § 81 Abs. 1 UniStG die Aufgaben des
Studiendekans erfüllen, haben Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 in
der bisher für die Präsides der Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Diplomprüfungen
festgesetzten Höhe.“
7. Im § 5 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 25 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)“ durch den
Klammerausdruck „(§§ 61 und 62 UniStG)“ ersetzt.
8. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß § 25 AHStG“ durch das Klammerzitat „(§§ 61 und 62
UniStG)“ ersetzt.
9. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Für die Abnahme von Prüfungen einschließlich Aufnahmsprüfungen an der Akademie der
bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen, die nach den Bestimmungen des UniStG abgehalten
werden, gebühren den Prüfern Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3. Gleiches gilt für den Vorsitz in
Prüfungssenaten solcher Prüfungen, sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt.“
10. § 7 Abs. 6 und 7 lautet
„(6) Die in den §§ 1 Abs. 3, 1a, 1b Abs. 1, 2 Abs. 2 und 5 und § 4 Abs. 2 genannten Schillingbeträge
erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
(7) Die sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle
Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt und Restbeträge von 50
oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgerundet werden.“
11. Im § 7 erhalten die bisherigen Abs. 7 bis 10 die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(11)“.
12. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Die §§ 4 und 5 sind auch auf Prüfungen anzuwenden, die an Universitäten und Hochschulen
(§ 1 Abs. 1 UniStG) nicht auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes, sondern auf Grund der
Übergangsbestimmungen des § 80 Abs. 3 und 4 UniStG abgehalten werden.“
13. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Jänner 1997,
§ 1, § 1a, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 6, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 6 bis 11 und § 8 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“
Artikel VIII
Änderung des UOG
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 258/1975, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 655/1996, wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Studienangelegenheiten im Sinne des Abs. 2 sind
a) Anerkennung von Prüfungen (§ 59 UniStG);
b) Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (§ 64 UniStG).“
1a. § 17 Abs. 2 und 3 und § 111 Abs. 9 entfallen.
2. (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 4 lautet
„(4) (Verfassungsbestimmung) Abs. 3 gilt nicht für Gastprofessoren gemäß § 33 Abs. 2. Es ist
zulässig, auch Wissenschafter, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zu Mitgliedern
von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen zu bestellen. Überdies können Organe und
Mitglieder von Kollegialorganen auch Personen sein, die in einem der Universität zugeordneten
Dienstverhältnis zum Bund stehen und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen,
jedoch
1. zu Vertragsprofessoren bestellt sind oder
2. auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang haben wie
österreichische Staatsbürger.“
3. § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 lautet
„1.Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren (§§ 26 bis 31) und Vertragsprofessoren
(§ 31a): Sie stehen in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum
Bund und haben das Recht, deren Einrichtungen für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen;“
4. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt
„Vertragsprofessoren
§ 31a. Vertragsprofessoren stehen in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund, das durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt wird. Sie sind nach den organisations-
und studienrechtlichen Bestimmungen den Ordentlichen Universitätsprofessoren gleichgestellt. Die §§ 26
bis 30 sind entsprechend anzuwenden.“
5. Die Überschrift zu § 32 lautet
„Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren und Universitätsprofessoren im Ruhestand“
6. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Abs. 2 ist auf Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren im Ruhestand
anzuwenden.“
6a. Nach § 54 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit (§ 2) ist die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde der Universität Wien überdies zum Abschluß von Verträgen über die Erbringung
ärztlicher (zahnärztlicher) Leistungen berechtigt, soweit diese der wissenschaftlichen Forschung dienen
und nicht Bestandteil der Lehre sind. Die Bestimmungen des § 15 des Forschungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 341/1981, sind anzuwenden.“
6b. Dem § 54 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Die als Ärzte verwendeten Mitglieder des Fakultätskollegiums gemäß § 63 Abs. 1 lit. b haben
fünf Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 des
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu
wählen. Wählbar sind Universitätsassistenten, Vertragsassistenten, Beamte und Vertragsbedienstete des
Bundes, die an einer Universitätseinrichtung im klinischen Bereich als Ärzte verwendet werden.“
6c. § 58 lautet
„§ 58. Die Studienkommissionen haben folgende Aufgaben
a) die Erlassung und Abänderung von Studienplänen gemäß den §§ 12 und 19 UniStG;
b) die Erstattung von Vorschlägen für die Vollständigkeit der Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen
sowie der vergebenen Lehraufträge im Rahmen der Studienpläne;
c) die Erstattung von Vorschlägen für die inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen;
d) die Begutachtung von Anträgen für die Bewilligung eines individuellen Diplomstudiums (§ 17
Abs. 3 UniStG);
e) die Erlassung von Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden in Studienangelegenheiten
sowie von Verordnungen gemäß § 59 Abs. 1 UniStG;
f) die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden;
g) Kritik der Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen zu
ihrer besseren Gestaltung, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 2 und 3
UniStG;
h) die Untersuchung der Ursachen von Studienverzögerungen, insbesondere auch im Hinblick auf
die Quote der nichtbestandenen Prüfungen, und Ausarbeitung von Vorschlägen zu ihrer
Beseitigung;
i) die Erstattung von Vorschlägen für die die Lehre betreffenden Teile des Voranschlages und des
Dienstpostenplanes der Universität (§ 4 Abs. 1).“
7. Dem § 116 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) § 7 Abs. 3, § 23 Abs. 1 lit. a Z 1, § 31a samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, § 54 Abs. 3a
und 10 und § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 sowie die Aufhebung des § 17
Abs. 2 und 3 und des § 111 Abs. 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 treten mit 1. Oktober
1997 in Kraft.
(6) (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“
Artikel IX
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift zu § 25 lautet
„Dienstantritt als Universitätsprofessor, als Ordentlicher Universitätsprofessor oder als
Ordentlicher Hochschulprofessor“
2. (Verfassungsbestimmung) § 25 Abs. 1 lautet
„(1) (Verfassungsbestimmung) Ein Fremder, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes
besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen
Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern,
erwirbt die Staatsbürgerschaft durch den Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als
Universitätsprofessor (§ 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl.
Nr. 805/1993) oder als Ordentlicher Universitätsprofessor (§ 26 des Universitäts-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 258/1975) an einer inländischen Universität oder als Ordentlicher Hochschulprofessor an der
Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule.“
Artikel X
Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988
Das Bundesgesetz, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen
Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-
Personalvertretungsgesetz geregelt wird, BGBl. Nr. 148/1988, wird wie folgt geändert
1. Im Art. VI Abs. 12 werden nach dem Ausdruck „§ 188 BDG 1979“ die Worte „in der bis 30. September
1997 geltenden Fassung“ eingefügt.
2. Im Art. XIII wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Art. VI Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober
1997 in Kraft.“
Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet
Die Verordnung über das Verbot und die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl.
Nr. 167/1996, wird wie folgt geändert
1. § 4 lautet
„(1) Kosmetische Mittel, die nicht dieser Verordnung, jedoch der Verordnung über das Verbot und
die Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel, BGBl. Nr. 167/1996, entsprechen, dürfen bis
30. Juni 1997 hergestellt oder importiert und bis 30. Juni 1998 in Verkehr belassen werden.
(2) Kosmetische Mittel, die folgende Stoffe enthalten
Anlage 1: Nr. 414, 415, 416, 417, 419 dürfen bis 30. Juni 1997 in Verkehr belassen werden.
(3) Kosmetische Mittel, die folgende Stoffe enthalten
Anlage 3, Zweiter Teil: Nr. 16, 21 und 29 dürfen bis 30. Juni 1997 hergestellt oder importiert und
bis 30. Juni 1998 in Verkehr belassen werden.“
2. In Anlage 1 werden folgende Stoffe gemäß ihrer alphabetischen Reihung eingefügt
„418. 3-Imidazol-4-ylacrylsäure und ihr Ethylester (Urocaninsäure)“ bzw.
„418. Urocaninsäure (3-Imidazol-4-ylacrylsäure und ihr Ethylester)“
„419. Gewebe und Körperflüssigkeit aus Hirn, Rückenmark und Augen von Rindern, Schafen und
Ziegen sowie Erzeugnisse daraus.“
3. Anlage 2, Erster Teil, Nr. 12, 15 und Fußnote 4 lauten
Anlage 2
Erster Teil
4. In Anlage 2, Zweiter Teil, Hanföl, wird der Ausdruck „Gehalt von 0,001% an Tetrahydrocannabinol“ durch den Ausdruck „Gehalt von 0,01% an Tetrahydrocannabinol“
ersetzt.
5. Der Anlage 3, Erster Teil, werden folgende Nummern angefügt
Anlage 3
Erster Teil
6. Anlage 3, Zweiter Teil, lautet
Anlage 3
Zweiter Teil
VORLÄUFIG ZUGELASSENE KONSERVIERUNGSMITTEL
(Übersetzung)
Verzeichnis der Regeln
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Regel 1:Abkürzungen
Regel 2:Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift
Regel 3:Vertretung vor dem Internationalen Büro
Regel 4:Berechnung der Fristen
Regel 5:Störungen im Post- und Zustelldienst
Regel 6:Sprachen
Regel 7:Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
Kapitel 2: Internationale Gesuche
Regel 8:Mehrere Hinterleger
Regel 9:Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
Regel 10:Gebühren für das internationale Gesuch
Regel 11:Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
Regel 12:Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Regel 13:Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
Kapitel 3: Internationale Registrierungen
Regel 14:Eintragung der Marke im internationalen Register
Regel 15:Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen
Kapitel 4: Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren
Regel 16:Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen
Regel 17:Mitteilung der Schutzverweigerung
Regel 18:Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen
Regel 19:Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
Regel 20:Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
Regel 21:Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Regel 22:Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der
Basiseintragung
Regel 23:Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
Kapitel 5: Nachträgliche Benennungen; Änderungen
Regel 24:Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung
Regel 25:Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
Regel 26:Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
Regel 27:Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die
Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers
Regel 28:Berichtigungen im internationalen Register
Kapitel 6: Erneuerungen
Regel 29:Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Regel 30:Einzelheiten betreffend die Erneuerung
Regel 31:Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
Kapitel 7: Blatt und Datenbank
Regel 32:Blatt
Regel 33:Elektronische Datenbank
Kapitel 8: Gebühren
Regel 34:Zahlung der Gebühren
Regel 35:Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
Regel 36:Gebührenfreiheit
Regel 37:Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
Regel 38:Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien
Kapitel 9: Verschiedenes
Regel 39:Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
Regel 40:Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Regel 1
Abkürzungen
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet
i) „Abkommen“ das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom
14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 2. Oktober 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984. ;
ii) „Protokoll“ das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von
Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;
iii) „Vertragspartei“ jedes Land, das Vertragspartei des Abkommens ist, oder jeden Staat oder jede
zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls sind;
iv) „Vertragsstaat“ eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;
v)„Vertragsorganisation“ eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche
Organisation handelt;
vi) „internationale Registrierung“ die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene
Registrierung einer Marke;
vii) „internationales Gesuch“ ein nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll eingereichtes
Gesuch um internationale Registrierung;
viii)„internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist“ ein
internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde
– eines Staates ist, der durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist,
oder
– eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist,
wenn alle im internationalen Gesuch benannten Staaten durch das Abkommen gebunden sind
(gleichviel, ob diese Staaten auch durch das Protokoll gebunden sind);
ix) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist“ ein internationales
Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde
– eines Staates ist, der durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist,
oder
– einer Vertragsorganisation ist oder
– eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist,
wenn das internationale Gesuch nicht die Benennung eines Staates enthält, der durch das
Abkommen gebunden ist;
x) „internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind“
ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates ist, der
sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, und das sich auf eine
Eintragung stützt und die Benennungen
– mindestens eines durch das Abkommen gebundenen Staates (unabhängig davon, ob dieser
Staat ebenfalls durch das Protokoll gebunden ist) und
– mindestens eines durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebundenen Staates
oder mindestens einer Vertragsorganisation
enthält;
xi) „Hinterleger“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch
eingereicht wird;
xii)„juristische Person“ eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder
Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen
und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;
xiii) „Basisgesuch“ das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei
eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke
bildet;
xiv) „Basiseintragung“ die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei
vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser
Marke bildet;
xv) „Benennung“ das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) nach
Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des
Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige
Ausdehnung;
xvi) „benannte Vertragspartei“ eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes
(„territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise
Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im
internationalen Register eingetragen worden ist;
xvii) „nach dem Abkommen benannte Vertragspartei“ eine benannte Vertragspartei, für welche die
nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beantragte Ausdehnung des Schutzes
(„territoriale Ausdehnung“) im internationalen Register eingetragen worden ist;
xviii) „nach dem Protokoll benannte Vertragspartei“ eine benannte Vertragspartei, für welche die nach
Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragte Ausdehnung des Schutzes („territoriale
Ausdehnung) im internationalen Register eingetragen worden ist;
xix) „Schutzverweigerung“ eine Mitteilung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach
Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls, daß in der
betreffenden Vertragspartei der Schutz nicht gewährt werden kann;
xx) „Blatt“ das in Regel 32 genannte regelmäßig erscheinende Blatt;
xxi)„Inhaber“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale
Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;
xxii) „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile“ die durch das das Wiener Abkommen vom
12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von
Marken geschaffene Klassifikation;
xxiii) „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen“ die durch das Abkommen von
Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai
1977, geschaffene Klassifikation;
xxiv) „Internationales Register“ die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten
über internationale Registrierungen, welche auf Grund des Abkommens, des Protokolls oder der
Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem
die Daten gespeichert sind;
xxv) „Behörde“ die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die
in Artikel 9quater des Abkommens oder Artikel 9quater des Protokolls beziehungsweise in beiden
Artikeln genannte gemeinsame Behörde;
xxvi) „Ursprungsbehörde“ die Behörde des in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichneten
Ursprungslandes oder die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde
beziehungsweise beide;
xxvii) „amtliches Formblatt“ das vom Internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt
gleichen Inhalts und Formats;
xxviii) „vorgeschriebene Gebühr“ die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;
xxix) „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
xxx) „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
Regel 2
Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift
(1) (Schriftliche Mitteilungen; Mehrere Schriftstücke in einem Umschlag)
a) Vorbehaltlich des Absatzes 6 sind Mitteilungen an das Internationale Büro schriftlich mit
Schreibmaschine oder einem sonstigen Gerät abzufassen und, mit Ausnahme der Mitteilung
durch Fernschreiben oder Telegramm, zu unterschreiben.
b) Werden mehrere Schriftstücke in einem Umschlag versandt, so sollte eine Liste beigefügt sein,
in der diese genau bezeichnet sind.
(2) (Unterschrift) Die Unterschrift muß handschriftliche erfolgen oder muß aufgedruckt oder
aufgestempelt sein; sie kann durch Anbringung eines Siegels oder bei den in Absatz 6 genannten
elektronischen Mitteilungen durch eine zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden
Behörde vereinbarte Kennzeichnungsart ersetzt werden.
(3) (Mitteilungen durch Telefax)
a) Jede Mitteilung kann durch Telefax an das Internationale Büro gerichtet werden mit der
Maßgabe, daß,
i) wenn die Mitteilung auf einem amtlichen Formblatt eingereicht werden muß, das amtliche
Formblatt für die Mitteilung durch Telefax verwendet wird, und daß,
ii) wenn die Mitteilung aus dem internationalen Gesuch besteht, das Original der Seite des
amtlichen Formblatts mit der Wiedergabe oder den Wiedergaben der Marke von der
Ursprungsbehörde unterschrieben und mit den für die Kennzeichnung des internationalen
Gesuchs, auf das sie sich bezieht, ausreichenden Angaben an das Internationale Büro gesandt
wird.
b) Geht das unter Buchstabe a Ziffer ii genannte Original innerhalb eines Monats ab dem Datum
des Eingangs der Mitteilung durch Telefax beim Internationalen Büro ein, so gilt das Original als
am Datum des Eingangs der Mitteilung durch Telefax beim Internationalen Büro eingegangen.
c) Wird ein internationales Gesuch durch Telefax an das Internationale Büro gerichtet, so beginnt
die Prüfung durch das Internationale Büro auf Übereinstimmung des internationalen Gesuchs mit
den maßgeblichen Erfordernissen
i) mit dem Eingang des unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Originals, wenn dieses Original
innerhalb eines Monats ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung durch Telefax eingeht,
oder
ii) mit Ablauf der unter Buchstabe b genannten Frist von einem Monat, wenn das entsprechende
Original nicht innerhalb dieser Frist beim Internationalen Büro eingeht.
(4) (Mitteilungen durch Fernschreiben oder Telegramm)
a) Andere Mitteilungen als das internationale Gesuch oder eine der internationalen Registrierung
nachfolgende Benennung können durch Fernschreiben oder Telegramm an das Internationale
Büro gerichtet werden mit der Maßgabe, daß, wenn die Verwendung eines amtlichen Formblatts
vorgeschrieben ist, das ordnungsgemäß unterschriebene und inhaltlich mit dem Inhalt des
Fernschreibens oder Telegramms übereinstimmende amtliche Formblatt innerhalb eines Monats
ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung durch Fernschreiben oder Telegramm beim Internationalen
Büro eingeht.
b) Sind die Erfordernisse nach Buchstabe a erfüllt, so gilt das amtliche Formblatt als am Datum des
Eingangs der Mitteilung durch Fernschreiben oder Telegramm beim Internationalen Büro
eingegangen. Sind die Erfordernisse nach Buchstabe a nicht erfüllt, so gilt die Mitteilung durch
Fernschreiben oder Telegramm als nicht erfolgt.
(5) (Bestätigung des Eingangs eines Telefaxes durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs)
a) Das Internationale Büro benachrichtigt den Absender einer Mitteilung durch Telefax umgehend
und durch Telefax über den Eingang der Mitteilung und benachrichtigt ihn ebenfalls, wenn die
erhaltene Mitteilung durch Telefax unvollständig oder unleserlich ist, sofern der Absender
identifiziert werden kann und durch Telefax erreichbar ist.
b) Wird eine Mitteilung durch Telefax übermittelt und stimmt auf Grund der Zeitverschiebung
zwischen dem Ort, von dem aus die Mitteilung übermittelt wird, und Genf das Datum des Tages,
an dem die Übermittlung begonnen wird, mit dem Datum des Tages, an dem die vollständige
Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht, nicht überein, so gilt das frühere Datum als Tag
des Eingangs beim Internationalen Büro.
(6) (Elektronische Mitteilungen; Bestätigung des Eingangs einer elektronischen Mitteilung durch
das Internationale Büro und Tag des Eingangs)
a) Auf Wunsch einer Behörde erfolgt der Austausch von Mitteilung zwischen dieser Behörde und
dem Internationalen Büro, einschließlich der Einreichung des internationalen Gesuchs, mit
elektronischen Mitteln, wie zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde
vereinbart.
b)Das Internationale Büro benachrichtigt den Absender einer elektronsichen Übermittlung
umgehend und durch elektronische Übermittlung über den Eingang der Übermittlung und
benachrichtigt ihn ebenfalls, wenn die elektronische Übermittlung unvollständig oder auf
sonstige Weise unbrauchbar ist, sofern er identifiziert werden kann und erreichbar ist.
c) Erfolgt eine Mitteilung mit elektronischen Mitteln und stimmt auf Grund der Zeitverschiebung
zwischen dem Ort, von dem aus die Mitteilung übermittelt wird, und Genf das Datum des Tages,
an dem der Sendevorgang begonnen wird, mit dem Datum des Tages, an dem die vollständige
Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht, nicht überein, so gilt das frühere Datum als Tag
des Eingangs beim Internationalen Büro.
Regel 3
Vertretung vor dem Internationalen Büro
(1) (Vertreter; Anschrift des Vertreters; Anzahl der Vertreter)
a) Der Hinterleger oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro
vertreten lassen.
b) Die Anschrift des Vertreters muß
i) bei einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, im
Gebiet einer durch das Abkommen gebundenen Vertragspartei liegen;
ii) bei einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, im
Gebiet einer durch das Protokoll gebundenen Vertragspartei liegen;
iii) bei einem internationalen Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll
maßgeben sind, im Gebiet einer Vertragspartei liegen;
iv) bei einer internationalen Registrierung im Gebiet einer Vertragspartei liegen.
c) Der Hinterleger oder der Inhaber kann nur einen Vertreter haben. Werden in der Bestellung
mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als
solcher eingetragen.
d) Ist eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten
als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein
Vertreter.
(2) (Bestellung des Vertreters)
a) Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch, in einer nachträglichen
Benennung oder in einem Antrag nach Regel 25 erfolgen, wenn eine solche nachträgliche
Benennung oder ein solcher Antrag über eine Behörde vorgenommen wird.
b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, die sich auf
eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen oder
auf alle künftigen internationalen Gesuche und internationalen Registrierungen desselben
Hinterlegers oder Inhabers beziehen kann. Einzureichen ist diese Mitteilung beim Internationalen
Büro
i) von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter,
ii) von der Ursprungsbehörde oder
iii) von einer sonstigen beteiligten Behörde, wenn der Hinterleger, der Inhaber oder der bestellte
Vertreter die Einreichung beantragt und die Behörde sie zuläßt.
Die Mitteilung ist vom Hinterleger, vom Inhaber oder von der einreichenden Behörde zu
unterschreiben.
(3) (Nicht vorschriftsmäßige Bestellung)
a) Befindet sich die Anschrift des angeblichen Vertreters nicht in dem maßgeblichen Gebiet nach
Absatz 1 Buchstabe b, so behandelt das Internationale Büro diese Bestellung so, als sei sie nicht
erfolgt und benachrichtigt den Hinterleger oder Inhaber, den angeblichen Vertreter und, falls es
sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.
b) Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung des Vertreters nach Absatz 2 nicht
vorschriftsmäßig, so benachrichtigt es den Hinterleger oder den Inhaber, den angeblichen
Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese
Behörde entsprechend.
c) Solange die maßgeblichen Erfordernisse nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 nicht erfüllt
sind, übersendet das Internationale Büro alle diesbezüglichen Mitteilungen an den Hinterleger
oder Inhaber persönlich.
(4) (Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens
der Bestellung)
a)Stellt das Internationale Büro fest, daß die Bestellung eines Vertreters den geltenden
Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, daß der Hinterleger oder Inhaber einen
Vertreter hat, sowie Namen und Anschrift des Vertreters im internationalen Register ein. In
diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdends der Bestellung das Datum, an dem das
Internationale Büro das internationale Gesuch, die nachträgliche Benennung, den Antrag oder
eine getrennte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.
b) Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Hinterleger oder den Inhaber als auch den
Vertreter von der Eintragung nach Buchstabe a. Erfolgte die Bestellung in einer getrennten
Mitteilung über eine Behörde, so unterrichtet das Internationale Büro auch diese Behörde von
der Eintragung.
(5) (Wirkung der Bestellung eines Vertreters)
a) Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ersetzt die Unterschrift
eines nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreters die Unterschrift des Hinterlegers
oder des Inhabers.
b) Sofern in dieser Ausführungsordnung nicht ausdrücklich eine Aufforderung, Unterrichtung oder
sonstige Mitteilung sowohl an den Hinterleger oder Inhaber als auch an den Vertreter verlangt
wird, richtet das Internationale Büro alle Aufforderungen, Unterrichtungen oder sonstigen
Mitteilungen, die in Ermangelung eines Vertreters an den Hinterleger oder Inhaber gesandt
werden müßten, an den nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter; jede Aufforderung,
Unterrichtung oder sonstige Mitteilung, die auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtet
wird, hat dieselbe Wirkung, als sei sie an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtet worden.
c) Jede von dem nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro
gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sie sei vom Hinterleger oder vom Inhaber an das
Büro gerichtet worden.
(6) (Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdnes der Löschung)
a) Jede Eintragung nach Absatz 4 Buchstabe a wird gelöscht, wenn die Löschung in einer vom
Hinterleger, vom Inhaber oder vom Vertreter unterzeichneten Mitteilung beantragt wird. Die
Eintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen gelöscht, wenn ein neuer Vertreter
bestellt wird oder wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen und vom neuen Inhaber der
internationalen Registrierung kein Vertreter bestellt worden ist.
b)Vorbehaltlich des Buchstabens c ist die Lösuchung ab dem Datum des Eingangs der
entsprechenden Mitteilung beim Internationalen Büro wirksam.
c) Wird die Löschung vom Vertreter beantragt, so wird sie ab dem früheren der folgenden Daten
wirksam
i) dem Datum des Eingangs einer Mitteilung beim Internationalen Büro über die Bestellung
eines neuen Vertreters;
ii) dem Datum, an dem eine Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Vertreters
auf Löschung der Eintragung abläuft.
Bis zum Datum des Wirksamwerdens der Löschung richtet das Internationale Büro alle in
Absatz 5 Buchstabe b genannten Mitteilungen sowohl an den Hinterleger oder den Inhaber als
auch an den Vertreter.
d) Das Internationale Büro unterrichet nach Eingang eines vom Vertreter gestellten Antrags auf
Löschung den Hinterleger oder den Inhaber entsprechend und fügt der Unterrichtung Kopien
aller Mitteilungen bei, die in den sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Unterrichtung an den
Vertreter übersandt worden sind oder die das Internationale Büro in diesem Zeitraum vom
Vertreter erhalten hat.
e)Sobald der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Löschung bekannt ist, unterrichtet das
Internationale Büro den Vertreter, dessen Eintragung gelöscht worden ist, den Hinterleger oder
den Inhaber, und, wenn die Bestellung des Vertreters über eine Behörde eingereicht worden ist,
diese Behörde über die Löschung und das Datum des Wirksamwerdens.
Regel 4
Berechnung der Fristen
(1) (Nach Jahren bemessene Fristen) Jede nach Jahren bemessene Frist endet im maßgeblichen
folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der
Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar
zugetragen, und endet der Februar des maßgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am
28. Februar.
(2) (Nach Monaten bemessene Fristen) Jede nach Monaten bemessene Frist endet im maßgeblichen
folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist
begann; hat der maßgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet
die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.
(3) (In Tagen bemessene Fristen) Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des
betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.
(4) (Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder eine Behörde für die Öffentlich nicht
geöffnet ist) Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde
für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, ungeachtet der Absätze 1 bis 3, am ersten
darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder die betreffende Behörde für die Öffentlichkeit
geöffnet ist.
(5) (Angabe des Datums des Ablaufs) Das Internationale Büro gibt in allen Fällen, in denen es eine
Frist setzt, das Datum des Ablaufs der entsprechenden Frist nach den Absätzen 1 bis 3 an.
Regel 5
Störungen im Post- und Zustelldienst
(1) (Durch einen Postdienst übersandte Mitteilungen) Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine
Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und über einen Postdienst versandt wird,
einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend
nachweist,
i) daß die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist aufgegeben wurde oder daß die
Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Postdienstes aufgegeben worden
ist, nachdem der Postdienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines
Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer
Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unterbrochen war;
ii) daß die Mitteilung mit Einschreiben aufgegeben wurde, oder Einzelheiten der Versendung im
Zeitpunkt der Aufgabe vom Postdienst eingetragen worden sind und
iii) daß in den Fällen, in denen die Post üblicherweise in keiner Versandart innerhalb von zwei
Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, die Mitteilung in einer Versandart, mit
der sie üblicherweise innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro
eingeht, oder mit Luftpost befördert wurde.
(2) (Durch einen Zustelldienst übersandte Mitteilungen) Versäumt ein Beteiligter die Frist für eine
Mitteilung, die an das Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Zustelldienst übersandt wird,
einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend
nachweist,
i) daß die Mitteilung mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist übersandt wurde oder daß die
Mitteilung nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Zustelldienstes übersandt wurde,
wenn der Zustelldienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines
Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer
Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursache unterbrochen war, und
ii) daß Einzelheiten der Versendung zum Zeitpunkt der Aufgabe vom Zustelldienst eingetragen
worden sind.
(3) (Einschränkung der Entschuldigung) Ein Fristversäumnis wird auf Grund dieser Regel nur
entschuldigt, wenn der in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Nachweis und die Mitteilung oder eine Abschrift
davon spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist beim Internationalen Büro eingehen.
(4) (Internationales Gesuch und nachträgliche Benennung) Erhält das Internationale Büro ein
internationales Gesuch oder eine nachträgliche Benennung nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 4 des
Abkommens, in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls und in Regel 24 Absatz 6 Buchstabe b vorgesehenen
Frist von zwei Monaten und gibt die beteiligte Behörde an, daß der verspätete Eingang auf die in
Absatz 1 oder 2 genannten Umstände zurückzuführen ist, so finden Absatz 1 oder 2 und Absatz 3
Anwendung.
Regel 6
Sprachen
(1) (Internationales Gesuch)
a)Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, sind in
Französisch abzufassen.
b) Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als
auch das Protokoll maßgebend sind, sind je nach Vorschrift der Ursprungsbehörde in Englisch
oder Französisch abzufassen, wobei die Ursprungsbehörde dem Hinterleger die Wahl zwischen
Englisch und Französisch freistellen kann.
(2) (Andere Mitteilungen als internationale Gesuche)
a) Mitteilungen, die ein internationales Gesuch betreffen, für das ausschließlich das Abkommen
maßgebend ist, oder die sich daraus ergebende internationale Registrierung sind, vorbehaltlich
der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, in Französisch abzufassen; jedoch findet
Buchstabe b Anwendung, wenn die sich aus einem internationalen Gesuch, für das ausschließlich
das Abkommen maßgeben ist, ergebende internationale Registrierung Gegenstand einer
nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b gewesen ist.
b) Mitteilungen über ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll oder sowohl
das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, oder über eine sich daraus ergebende
internationale Registrierung sind, vorbehaltlich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, wie
folgt abzufassen
i) in Englisch oder Französisch, wenn die Mitteilung vom Hinterleger oder vom Inhaber oder
von einer Behörde an das Internationale Büro gerichtet ist,
ii) in der Regel 7 Absatz 2 anwendbaren Sprache, wenn die Mitteilung aus der Erklärung über
die beabsichtigte Benutzung einer Marke besteht, die dem internationalen Gesuch nach
Regel 9 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer i oder der nachträglichen Benennung nach Regel 24
Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i beigefügt ist,
iii) in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom
Internationalen Büro an eine Behörde gerichtete Benachrichtigung handelt, es sei denn, diese
Behörde hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, daß alle derartigen Benachrichtigungen in
Englisch oder in Französisch abzufassen sind; betrifft die Mitteilung des Internationalen
Büros die Eintragung einer internationalen Registrierung in das internationale Register, so ist
in der Mitteilung anzugeben, in welcher Sprache das entsprechende internationale Gesuch
beim Internationalen Büro eingegangen ist;
iv) in der Sprache des internationalen Gesuchs, wenn es sich bei der Mitteilung um eine vom
Internationalen Büro an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtete Mitteilung handelt, es sei
denn, dieser Hinterleger oder Inhaber hat den Wunsch geäußert, diese Mitteilungen in
Englisch zu erhalten, obwohl die Sprache des internationalen Gesuchs Französisch ist, oder in
Französisch, obwohl die Sprache des internationalen Gesuchs Englisch ist.
(3) (Eintragung und Veröffentlichung)
a) Ist für das internationale Gesuch ausschließlich das Abkommen maßgebend, so sind die
Eintragung in das internationale Register und die im Blatt vorzunehmende Veröffentlichung der
sich daraus ergebenden internationalen Registrierung und aller Angaben, die auf Grund dieser
Ausführungsordnung in bezug auf diese internationale Registrierung sowohl einzutragen als
auch zu veröffentlichen sind, in Französisch abzufassen.
b) Sind für das internationale Gesuch ausschließlich das Protokoll oder sowohl das Abkommen als
auch das Protokoll maßgebend, so sind die Eintragung in das internationale Register und die im
Blatt vorzunehmende Veröffentlichung der sich daraus ergebende internationalen Registrierung
und aller Angaben die auf Grund dieser Ausführungsordnung in bezug auf diese internationale
Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, in Englisch und Französisch
abzufassen. In der Eintragung und in der Veröffentlichung der internationalen Registrierung ist
die Sprache anzugeben, in der das internationale Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen
ist.
c) Handelt es sich bei der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b um die
erste nachträgliche Benennung nach jener Regel in bezug auf eine bestimmte internationale
Registrierung, so veröffentlicht das Internationale Büro zusammen mit der Veröffentlichung
dieser nachträglichen Benennung im Blatt die internationale Registrierung in Englisch und
veröffentlicht sie erneut in Französisch.
(4) (Übersetzung)
a) Die Übersetzung aus dem Englischen ins Französische oder aus dem Französischen ins
Englische, die für die Mitteilungen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffern iii und iv und die
Eintragungen und Veröffentlichungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c erforderlich sind,
werden vom Internationalen Büro gefertigt. Der Hinterleger beziehungsweise der Inhaber kann
dem internationalen Gesuch oder einem Antrag auf Eintragung einer nachträglichen Benennung
oder einer Änderung einen Übersetzungsvorschlag für jeden im internationalen Gesuch oder dem
Antrag enthaltenen Text beifügen. Wird der Übersetzungsvorschlag vom Internationalen Büro
nicht für richtig befunden, so wird er vom Internationalen Büro berichtigt, nachdem der
Hinterleger oder der Inhaber aufgefordert worden ist, innerhalb eines Monats nach der
Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen.
b) Ungeachtet des Buchstabens a übersetzt das Internationale Büro die Marke nicht. Gibt der
Hinterleger oder der Inhaber in Übereinstimmung mit Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii
oder Regel 24 Absatz 3 Buchstabe c eine oder mehrere Übersetzungen der Marke an, so wird die
Richtigkeit dieser Übersetzungen vom Internationalen Büro nicht geprüft.
Regel 7
Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse
(1) (Einreichung nachträglicher Benennungen durch die Ursprungsbehörde) Sind auf Verlangen der
Vertragspartei, falls es sich bei ihrer Behörde um die Ursprungsbehörde handelt und die Anschrift des
Inhabers sich im Gebiet der betreffenden Vertragspartei befindet, Benennungen, die nachträglich zur
internationalen Registrierung vorgenommen werden, von dieser Behörde beim Internationalen Büro
einzureichen, so notifiziert sie dem Generaldirektor dieses Erfordernis.
(2) (Absicht, die Marke zu benutzen) Verlangt eine Vertragspartei als eine nach dem Protokoll
benannte Vertragspartei eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke, so notifiziert sie
dem Generaldirektor dieses Erfordernis. Verlangt diese Vertragspartei, daß die Erklärung vom
Hinterleger selbst zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen
amtlichen Formblatt vorzunehmen ist, so hat die Notifikation eine diesbezügliche Aussage zu enthalten
und den genauen Wortlaut der erforderlichen Erklärung anzugeben. Verlangt die Vertragspartei ferner,
daß die Erklärung in Englisch abgefaßt wird, auch wenn das internationale Gesuch in Französisch
abgefaßt ist, oder in Französisch abgefaßt wird, auch wenn das internationale Gesuch in Englisch
abgefaßt ist, so ist die verlangte Sprache in der Notifikaltion anzugeben.
(3) (Notifikation)
a) Notifikationen nach Absatz 1 oder 2 können von der Vertragspartei zum Zeitpunkt der
Hinterlegung ihrer Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem
Protokoll vorgenommen werden; das Datum des Wirksamwerdens der Notifikation ist dasselbe
wie das Datum des Inkrafttretens des Protokolls für die Vertragspartei, welche die Notifikation
vorgenommen hat. Die Notifikation kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen; in diesem
Fall wird sie drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor oder zu einem in der
Notifikation angegebenen späteren Datum in bezug auf internationale Registrierungen mit
demselben oder einem späteren Datum ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifikation
wirksam.
b) Notifikationen nach Absatz 1 oder 2 können jederzeit zurückgenommen werden. Die Rücknahmeanzeige
ist an den Generaldirektor zu richten. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der
Rücknahmeanzeige beim Generaldirektor oder an einem in der Anzeige angegebenen späteren
Datum wirksam.
Kapitel 2
Internationale Gesuche
Regel 8
Mehrere Hinterleger
(1) (Zwei oder mehr Hinterleger, die ausschließlich nach dem Abkommen oder sowohl nach dem
Abkommen als auch nach dem Protokoll hinterlegen) Zwei oder mehr Hinterleger können ein
internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen oder sowohl das Abkommen als auch das
Protokoll maßgebend sind, gemeinsam einreichen, wenn sie gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind
und für jeden von ihnen das in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichnete Ursprungsland dasselbe
ist.
(2) (Zwei oder mehr Hinterleger, die ausschließlich nach dem Protokoll hinterlegen) Zwei oder
mehr Hinterleger können ein internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist,
gemeinsam einreichen, wenn das Basisgesuch von ihnen gemeinsam eingereicht worden ist oder wenn sie
gemeinsam Inhaber der Basiseintragung sind und jeder von ihnen berechtigt ist, im Hinblick auf die
Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, ein internationales Gesuch nach Artikel 2
Absatz 1 des Protokolls einzureichen.
Regel 9
Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs
(1) (Einreichung) Das Internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde beim Internationalen
Büro einzureichen.
(2) (Formblatt und Unterschrift)
a) Das internationale Gesuch ist auf dem amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen.
b) Das internationale Gesuch ist von der Ursprungsbehörde und, falls die Ursprungsbehörde dies
verlangt, auch vom Hinterleger zu unterschreiben. Verlangt die Ursprungsbehörde nicht, läßt es
aber zu, daß der Hinterleger das internationale Gesuch unterschreibt, so kann der Hinterleger das
internationale Gesuch unterschreiben.
(3) (Gebühren) Die für das internationale Gesuch geltenden vorgeschriebenen Gebühren sind nach
den Regeln 10, 34 und 35 zu entrichten.
(4) (Inhalt aller internationalen Gesuche)
a) Vorbehaltlich der Absätze 5, 6 und 7 muß das internationale Gesuch folgendes enthalten oder
angeben
i) den Namen des Hinterlegers; ist der Hinterleger eine natürliche Person, so sind der
Familienname oder der Hauptname und der Vorname oder Beiname beziehungsweise die Vor-
und Beinamen der natürlichen Person anzugeben; ist der Hinterleger eine juristische Person,
so ist die volle amtliche Bezeichnung der juristischen Person anzugeben; ist der Name des
Hinterlegers nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben, so muß die Angabe des Namens
aus einer Transliteration in lateinische Schriftzeichen bestehen, die sich nach der Phonetik der
Sprache des internationalen Gesuchs richtet; ist der Hinterleger eine juristische Person und ist
der Name in anderen als lateinischen Schriftzeichen angegeben, so kann die Transliteration
durch eine Übersetzung in die Sprache des internationalen Gesuchs ersetzt werden,
ii) die Anschrift des Hinterlegers; die Anschrift ist so anzugeben, daß sie den üblichen
Erfordernissen für eine schnelle Postzustellung entspricht; sie hat zumindest alle maßgeblichen
Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschließlich der Hausnummer, zu enthalten;
zusätzlich können die Telefon- und Telefaxnummer sowie eine abweichende Zustellungsanschrift
angegeben werden; bei zwei oder mehr Hinterlegern mit unterschiedlichen Anschriften
ist eine Zustellungsanschrift anzugeben; ist keine Zustellungsanschrift angegeben, so gilt
die Anschrift des im internationalen Gesuch an erster Stelle genannten Hinterlegers als
Zustellungsanschrift,
iii) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Vertreters; zusätzlich können die Telefon-
und Telefaxnummer angegeben werden; ist der Name des Vertreters in anderen als
lateinischen Schriftzeichen angegeben, so muß die Angabe des Namens aus einer
Transliteration in lateinische Schriftzeichen bestehen, die sich nach der Phonetik der Sprache
des internationalen Gesuchs richtet; ist der Vertreter eine juristische Person und der Name in
anderen als lateinischen Schriftzeichen angegeben, so kann die Transliteration durch eine
Übersetzung in die Sprache des internationalen Gesuchs ersetzt werden,
iv) falls der Hinterleger sich auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen wünscht,
eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, zusammen
mit der Angabe des Namens der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, und des
Datums sowie, falls vorhanden, die Nummer dieser Anmeldung und, falls sich der
Prioritätsanspruch nicht auf alle in dem internationalen Gesuch aufgeführten Waren und
Dienstleistungen bezieht, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, auf die sich der
Prioritätsanspruch bezieht,
v) eine Wiedergabe der Marke, die in das dafür vorgesehene Feld im amtlichen Formblatt passen
muß; die Wiedergabe muß deutlich und in Schwarzweiß oder in Farbe sein, je nachdem, ob
die Wiedergabe in dem Basisgesuch oder der Basiseintragung in Schwarzweiß oder in Farbe
ist,
vi) falls der Hinterleger wünscht, daß die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen
wird, eine dahin gehende Erklärung,
vii) falls der Hinterleger nach Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens oder Artikel 3 Absatz 3 des
Protokolls Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht, die Angabe dieser
Tatsache und die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung in Worten
und, falls die unter Ziffer v eingereichte Wiedergabe in Schwarzweiß ist, eine Wiedergabe der
Marke in Farbe,
viii) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf eine dreidimensionale Marke bezieht,
die Angabe „three-dimensional mark“/„marque tridimensionnelle“ („dreidimensionale
Marke“),
ix) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf ein Hörzeichen bezieht, die Angabe
„sound mark“/„marque sonore“ („Hörzeichen“),
x) falls sich das Basisgesuch oder die Basiseintragung auf eine Kollektivmarke, eine Gütemarke
oder eine Garantiemarke bezieht, eine dahin gehende Angabe,
xi) falls das Basisgesuch oder die Basiseintragung eine Beschreibung der Marke in Worten
enthält, diese Beschreibung; liegt diese Beschreibung in einer anderen Sprache als der des
internationalen Gesuchs vor, so ist sie in der Sprache des internationalen Gesuchs abzufassen,
xii) falls die Marke insgesamt oder teilweise aus anderen als lateinischen Schriftzeichen oder aus
anderen als arabischen oder römischen Zahlen besteht, eine Transliteration der Schriftzeichen
in lateinische Schriftzeichen und der Zahlen in arabischen Zahlen; die Transliteration in
lateinische Schriftzeichen hat sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs
zu richten,
xiii) die Namen der Waren und Dienstleistungen, für die um internationale Registrierung der
Marke nachgesucht wird, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen
Klassifikation der Waren und Dienstleistungen, wobei jeder Gruppe die Nummer der
entsprechenden Klasse vorangestellt und jede Gruppe in der Reihenfolge der Klassen der
Klassifikation angeordnet wird; die Waren und Dienstleistungen sind in genauen Begriffen
anzugeben, vorzugsweise unter Verwendung der Wörter aus dem alphabetischen Verzeichnis
der genannten Klassifikation; das internationale Gesuch kann Einschränkungen des Verzeichnisses
der Waren auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien enthalten; die Einschränkung
in bezug auf einzelne Vertragsparteien kann unterschiedlich sein, und
xiv) den Betrag der gezahlten Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur
Abbuchung des geforderten Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten
Konto sowie den Namen des Einzahlers oder Auftraggebers der Zahlung.
b) Das internationale Gesuch kann ferner folgendes enthalten
i) falls der Hinterleger eine natürliche Person ist, eine Angabe des Staates, dessen Angehöriger
der Hinterleger ist;
ii) falls der Hinterleger eine juristische Person ist, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen
Person sowie über den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates,
nach dessen Recht die juristische Person gegründet wurde;
iii) falls die Marke ganz oder teilweise aus einem oder mehreren Worten besteht, die übersetzt
werden können, eine Übersetzung dieses Wortes oder dieser Worte ins Französische, wenn
für das internationale Gesuch ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, oder ins
Englische oder Französische oder in beide Sprachen, wenn für das internationale Gesuch
ausschließlich das Protokoll oder das Abkommen und das Protokoll maßgebend sind;
iv) falls der Hinterleger Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht, für jede
Farbe eine in Worten ausgedrückte Angabe der wesentlichen Teile der Marke, die in dieser
Farbe gehalten sind.
(5) (Zusätzlicher Inhalt eines internationalen Gesuchs, für das ausschließlich das Abkommen
maßgebend ist)
a) Ist für ein internationales Gesuch ausschließlich das Abkommen maßgebend, so muß das
internationale Gesuch zusätzlich zu den in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angaben folgendes
enthalten oder angeben
i) den Vertragsstaat des Abkommens, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur
zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; gibt es keinen derartigen
Vertragsstaat, den Vertragsstaat des Abkommens, in dem der Hinterleger seinen Wohnsitz
hat; gibt es keinen derartigen Vertragsstaat, den Vertragsstaat des Abkommens, dessen
Angehöriger der Hinterleger ist,
ii) ist die nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Anschrift des Hinterlegers in einem
anderen Staat als dem, dessen Behörde die Ursprungsbehörde ist, die unter Ziffer i genannte
Anschrift der Niederlassung oder des Wohnsitzes,
iii) die Staaten, die nach dem Abkommen benannt sind,
iv) das Datum und die Nummer der Basiseintragung und
v) die unter Buchstabe b beschriebene Erklärung der Ursprungsbehörde.
b) Die unter Buchstabe a Ziffer v genannte Erklärung bestätigt
i) das Datum, an dem der Antrag des Hinterlegers um Einreichung des internationalen Gesuchs
beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist oder nach Regel 11
Absatz 1 bei ihr als eingegangen gilt,
ii) daß der in dem internationalen Gesuch genannte Hinterleger und der Inhaber der Basiseintragung
dieselbe Person ist,
iii) daß jede in Absatz 4 Buchstabe a Ziffer viii bis xi genannte und im internationalen Gesuch
gemachte Angabe auch in der Basiseintragung gemacht wurde,
iv) daß die Marke, die Gegenstand des internationalen Gesuchs ist, dieselbe ist wie in der
Basiseintragung,
v) daß bei der Beanspruchung von Farben in dem internationalen Gesuch der Farbenanspruch
derselbe ist wie in der Basiseintragung und
vi) daß die im internationalen Gesuch angegebenen Waren und Dienstleistungen von dem
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Basiseintragung erfaßt sind.
c) Stützt sich das internationale Gesuch auf zwei oder mehr Basiseintragungen derselben Marke bei
der Ursprungsbehörde, so gilt die unter Buchstabe a Ziffer v genannte Erklärung als auf alle jene
Basiseintragungen anwendbar.
(6) (Zusätzlicher Inhalt eines internationalen Gesuchs, für das ausschließlich das Protokoll
maßgebend ist)
a) Ist für ein internationales Gesuch ausschließlich das Protokoll maßgebend, so muß das
internationale Gesuch zusätzlich zu den in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angaben folgendes
enthalten oder angeben
i) im Fall der Einreichung des Basisgesuchs oder der Registrierung der Basiseintragung bei der
Behörde eines Vertragsstaats, dessen Angehöriger der Hinterleger ist oder in dem er seinen
Wohnsitz oder seine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder
Handelsniederlassung hat, den betreffenden Vertragsstaat,
ii) ist die nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Anschrift des Hinterlegers in einem
anderen Staat als dem, dessen Behörde die Ursprungsbehörde ist, den nach Ziffer i) genannten
Wohnsitz oder die dort genannte Anschrift der Niederlassung,
iii) im Fall der Einreichung des Basisgesuchs oder der Registrierung der Basiseintragung bei der
Behörde einer Vertragsorganisation, die Organisation und den Mitgliedstaat der Organisation,
dessen Angehöriger der Hinterleger ist, oder eine Erklärung, daß der Hinterleger in dem
Gebiet seinen Wohnsitz hat, in dem der Gründungsvertrag dieser Organisation gilt, oder eine
Erklärung, daß der Hinterleger in diesem Gebiet eine tatsächliche und nicht nur zum Schein
bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat,
iv) ist die nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Anschrift des Hinterlegers nicht in
dem Gebiet, in dem der Gründungsvertrag der Vertragsorganisation, deren Behörde die
Ursprungsbehörde ist, gilt, den nach Ziffer iii genannten Wohnsitz oder die dort genannte
Anschrift der Niederlassung,
v) die nach dem Protokoll benannten Vertragsparteien,
vi) das Datum und die Nummer des Basisgesuchs beziehungsweise das Datum und die Nummer
der Basiseintragung und
vii) die unter Buchstabe b beschriebene Erklärung der Ursprungsbehörde.
b) Die unter Buchstabe a Ziffer vii genannte Erklärung bestätigt
i) das Datum, an dem die Ursprungsbehörde den Antrag des Hinterlegers auf Einreichung des
internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro erhalten hat,
ii) daß der im internationalen Gesuch genannte Hinterleger und der im Basisgesuch genannte
Hinterleger beziehungsweise der in der Basiseintragung genannte Inhaber dieselbe Person ist,
iii) daß jede in Absatz 4 Buchstabe a Ziffern viii bis xi genannte und im internationalen Gesuch
gemachte Angabe auch in dem Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung gemacht
wurde,
iv) daß die Marke, die Gegenstand des internationalen Gesuchs ist, dieselbe ist wie in dem
Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung,
v) daß bei der Beanspruchung von Farben im internationalen Gesuch der Farbenanspruch
derselbe ist wie in dem Basisgesuch beziehungsweise in der Basiseintragung und
vi) daß die im internationalen Gesuch angegebenen Waren und Dienstleistungen von dem
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen des Basisgesuchs beziehungsweise der
Basiseintragung erfaßt sind.
c) Stützt sich das internationale Gesuch auf zwei oder mehr Basisgesuche oder Basiseintragungen
derselben Marke bei der Ursprungsbehörde, so gilt die unter Buchstabe a Ziffer vii genannte
Erklärung auf alle jene Basisgesuche und Basiseintragungen anwendbar.
d) Betrifft eine Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7 Absatz 2 vorgenommen
hat, so muß das internationale Gesuch auch eine Erklärung über die beabsichtigte
Benutzung der Marke in dem Gebiet dieser Vertragspartei enthalten; die Erklärung wird als Teil
der Benennung der Vertragspartei betrachtet, die sie verlangt, und ist, wie von der Vertragspartei
verlangt,
i) entweder vom Hinterleger selbst zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch
beigefügten besonderen amtlichen Formblatt einzureichen, oder
ii) in das internationale Gesuch aufzunehmen.
(7) (Inhalt eines internationalen Gesuchs, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll
maßgebend sind) Sind für ein internationales Gesuch sowohl das Abkommen als auch das Protokoll
maßgebend, so muß das internationale Gesuch zusätzlich zu den in Absatz 4 Buchstabe a genannten
Angaben die in den Absätzen 5 und 6 genannten Angaben enthalten oder angeben, wobei lediglich eine
Basiseintragung, aber kein Basisgesuch, nach Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vi angegeben werden kann und
diese Basiseintragung dieselbe ist wie die in Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv genannte.
Regel 10
Gebühren für das internationale Gesuch
(1) (Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgeblich ist) Für ein
internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgeblich ist, ist die Zahlung der unter
Nummer 1 des Gebührenverzeichnissses angegebenen Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls
Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind in zwei Raten für jeweils zehn Jahre zu entrichten.
Auf die Zahlung der zweiten Rate findet Regel 30 Anwendung.
(2) (Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll maßgeblich ist) Für ein
internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgeblich ist, ist die Zahlung der unter
Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr
und/oder individuellen Gebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind für
zehn Jahre zu entrichten.
(3) (Internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind)
Für internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, ist
die Zahlung der unter Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr,
Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls individuellen Gebühr und Zusatzgebühr erforderlich. Auf
die nach dem Abkommen benannten Vertragsparteien findet Absatz 1 Anwendung. Auf die nach dem
Protokoll benannten Vertragsparteien findet Absatz 2 Anwendung.
Regel 11
Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel
(1) (Vorzeitiger Antrag an die Ursprungsbehörde)
a) Geht bei der Ursprungsbehörde ein Antrag ein, ein internationales Gesuch, für das ausschließlich
das Abkommen maßgebend ist, beim Internationalen Büro einzureichen, bevor die Marke, auf
die in dem Antrag Bezug genommen wird, im Register der betreffenden Behörde eingetragen ist,
so gilt dieser Antrag für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 des Abkommens als bei der
Ursprungsbehörde am Tag der Eintragung der Marke im Register der betreffenden Behörde
eingegangen.
b) Geht vorbehaltlich des Buchstabens c bei der Ursprungsbehörde ein Antrag ein, ein internationales
Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind, beim
Internationalen Büro einzureichen, bevor die Marke, auf die in dem Antrag Bezug genommen
wird, im Register der betreffenden Behörde eingetragen ist, so wird das internationale Gesuch als
internationales Gesuch behandelt, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, und die
Ursprungsbehörde streicht die Benennung jeder durch das Abkommen gebundenen Vertragspartei.
c) Ist der unter Buchstabe b genannte Antrag von einem ausdrücklichen Antrag begleitet, das
internationale Gesuch nach Eintragung der Marke im Register der Ursprungsbehörde als ein
internationales Gesuch zu behandeln, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll
maßgebend sind, so streicht die betreffende Behörde die Benennung jeder durch das Abkommen
gebundenen Vertragspartei nicht und der Antrag auf Einreichung des internationalen Gesuchs
gilt für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 des Abkommens und des Artikels 3 Absatz 4 des
Protokolls bei der betreffenden Behörde am Tag der Eintragung der Marke in das Register dieser
Behörde eingegangen.
(2) (Vom Hinterleger zu behebende Mängel)
a) Enthält das internationale Gesuch nach Auffassung des Internationalen Büros andere als die in
den Absätzen 3, 4 und 6 und in den Regeln 12 und 13 genannten Mängel, so teilt es dem
Hinterleger den Mangel mit und benachrichtigt gleichzeitig die Ursprungsbehörde.
b) Diese Mängel können vom Hinterleger innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben
werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird ein Mangel nicht
innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale Büro den
Mangel mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das
Internationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig den Hinterleger und die Ursprungsbehörde.
(3) (Von dem Hinterleger oder der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel)
a) Sind ungeachtet des Absatzes 2 die nach Regel 10 zu entrichtenden Gebühren von der
Ursprungsbehörde an das Internationale Büro entrichtet worden und liegt der eingegangene
Gebührenbetrag nach Auffassung des Internationalen Büros unter dem erforderlichen Betrag, so
teilt es dies gleichzeitig der Ursprungsbehörde und dem Hinterleger mit. Der Fehlbetrag wird in
der Mitteilung angegeben.
b) Der Fehlbetrag kann von der Ursprungsbehörde oder vom Hinterleger innerhalb von drei
Monaten nach dem Datum der Mitteilung durch das Internationale Büro entrichtet werden. Wird
der Fehlbetrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum entrichtet, an dem das
Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als
zurückgenommen, und das Internationale Büro benachrichtigt davon gleichzeitig die
Ursprungsbehörde und den Hinterleger.
(4) (Von der Ursprungsbehörde zu behebende Mängel)
a) Wenn das Internationale Büro
i) feststellt, daß das internationale Gesuch die Erfordernisse der Regel 2 Absatz 1 Buchstabe a
nicht erfüllt oder nicht auf dem nach Regel 9 Absatz 2 Buchstabe a vorgeschriebenen
amtlichen Formblatt eingereicht worden ist,
ii) feststellt, daß das internationale Gesuch einen der in Regel 15 Absatz 1 Buchstabe a
genannten Mängel aufweist,
iii) der Auffassung ist, daß das internationale Gesuch Mängel aufweist, die sich auf die
Berechtigung des Hinterlegers zur Einreichung eines internationalen Gesuchs beziehen,
iv) der Auffassung ist, daß das internationale Gesuch Mängel aufweist, die sich auf die in Regel 9
Absatz 5 Buchstabe a Ziffer v oder Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vii genannte Erklärung der
Ursprungsbehörde beziehen,
v) feststellt, daß das in der Regel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannte Original nicht
innerhalb der in Regel 2 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist von einem Monat eingegangen
ist, oder
vi) feststellt, daß das internationale Gesuch nicht von der Ursprungsbehörde unterschrieben ist,
so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
b) Mängel dieser Art können von der Ursprungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach dem
Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird ein
Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das Internationale
Büro ihn mitgeteilt hat, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale
Büro benachrichtigt davon gleichzeitig die Ursprungsbehörde und den Hinterleger.
(5) (Erstattung von Gebühren) Gilt das internationale Gesuch nach Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3
oder Absatz 4 Buchstabe b als zurückgenommen, so erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die
für das Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 1.1.1,
2.1.1 oder 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr zurück.
(6) (Andere Mängel in bezug auf die Benennung einer Vertragspartei nach dem Protokoll)
a) Geht ein internationales Gesuch nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls beim Internationalen
Büro innerhalb von zwei Monaten nach Eingang desselben internationalen Gesuchs bei der
Ursprungsbehörde ein, und ist das Internationale Büro der Auffassung, daß eine Erklärung über
die beabsichtigte Benutzung der Marke nach Regel 9 Absatz 6 Buchstabe d Ziffer i oder
Absatz 7 erforderlich ist, diese jedoch fehlt oder den geltenden Erfordernissen nicht entspricht,
so teilt das Internationale Büro dies umgehend und gleichzeitig dem Hinterleger und der
Ursprungsbehörde mit.
b) Die Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke gilt als zusammen mit dem
internationalen Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen, wenn die fehlende oder
berichtigte Erklärung beim Internationalen Büro innerhalb des unter Buchstabe a genannten
Zeitraums von zwei Monaten eingeht.
c) Das internationale Gesuch gilt als ohne die Benennung einer Vertragspartei hinterlegt, für
welche eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke erforderlich ist, wenn die
fehlende oder berichtigte Erklärung nach Ablauf des unter Buchstabe b genannten Zeitraums von
zwei Monaten eingeht. Das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Hinterleger und der
Ursprungsbehörde mit, erstattet die für diese Vertragspartei bereits entrichtete Benennungsgebühr
und weist darauf hin, daß die Benennung dieser Vertragspartei als nachträgliche
Benennung nach Regel 24 erfolgen kann, sofern dieser Benennung die erforderliche Erklärung
beigefügt ist.
(7) (Internationales Gesuch, das nicht als solches betrachtet wird) Wird das internationale Gesuch
vom Hinterleger unmittelbar beim Internationalen Büro eingereicht oder entspricht es nicht dem
Erfordernis der Regel 6 Absatz 1, so wird das internationale Gesuch nicht als solches betrachtet und wird
an den Absender zurückgesandt.
Regel 12
Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
(1) (Klassifikationsvorschlag)
a) Sind nach Auffassung des Internationalen Büros die Erfordernisse der Regel 9 Absatz 4
Buchstabe a Ziffer xiii nicht erfüllt, so unterbreitet das Internationale Büro für die Klassifikation
und Gruppierung einen eigenen Vorschlag, übersendet der Ursprungsbehörde eine Mitteilung
über seinen Vorschlag und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
b) In der Mitteilung wird gegebenenfalls auch der Betrag der auf Grund der vorgeschlagenen
Klassifikation und Gruppierung fälligen Gebühren angegeben.
(2) (Von dem Vorschlag abweichende Stellungnahme) Die Ursprungsbehörde kann dem Internationalen
Büro innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung über den Vorschlag einer
Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Klassifikation und Gruppierung übermitteln.
(3) (Anmahnung bezüglich des Vorschlags) Hat die Ursprungsbehörde innerhalb von zwei Monaten
nach dem Datum der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung keine Stellungnahme zu der
Klassifikation und Gruppierung übermittelt, so übersendet das Internationale Büro der Ursprungsbehörde
und dem Hinterleger eine Mitteilung, in welcher der Vorschlag wiederholt wird. Die in Absatz 2
genannte Frist von drei Monaten bleibt von der Übersendung einer solchen Mitteilung unberührt.
(4) (Zurücknahme des Vorschlags) Nimmt das Internationale Büro auf Grund der nach Absatz 2
übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag zurück, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und
benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
(5) (Änderung des Vorschlags) Ändert das Internationale Büro auf Grund der nach Absatz 2
übermittelten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und
benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger über diese Änderung und die sich daraus ergebenden
Änderungen des in Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Betrags.
(6) (Bestätigung des Vorschlags) Bestätigt das Internationale Büro ungeachtet der in Absatz 2
genannten Stellungnahme seinen Vorschlag, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt
gleichzeitig den Hinterleger.
(7) (Gebühren)
a) Ist dem Internationalen Büro keine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden, so ist der
in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der in
Absatz 1 Buchstabe a genannten Mitteilung zu zahlen; anderenfalls gilt das internationale
Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies der Ursprungsbehörde mit
und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
b) Ist dem Internationalen Büro eine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden, so ist der in
Absatz 1 Buchstabe b oder gegebenenfalls in Absatz 5 genannte Betrag innerhalb von drei
Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros über die Änderung oder
Bestätigung seines Vorschlags nach Absatz 5 beziehungsweise Absatz 6 zu zahlen; anderenfalls
gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen, und das Internationale Büro teilt dies der
Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig den Hinterleger.
c) Ist dem Internationalen Büro eine Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt worden und nimmt
das Internationale Büro auf Grund dieser Stellungnahme seinen Vorschlag nach Absatz 4 zurück,
so wird der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag nicht fällig.
(8) (Erstattung der Gebühren) Gilt das internationale Gesuch nach Absatz 7 als zurückgenommen, so
erstattet das Internationale Büro dem Einzahler die für dieses Gesuch entrichteten Gebühren nach Abzug
eines Betrags in Höhe der halben unter Nummer 1.1.1, 2.1.1 oder 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses
genannten Grundgebühr zurück.
(9) (Klassifikation in der Eintragung) Vorbehaltlich der Übereinstimmung des internationalen
Gesuchs mit den sonstigen maßgeblichen Erfordernissen wird die Marke mit der Klassifikation und
Gruppierung eingetragen, die das Internationale Büro für richtig erachtet.
Regel 13
Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen
(1) (Mitteilung von Mängeln durch das Internationale Büro an die Ursprungsbehörde) Ist das
Internationale Büro der Auffassung, daß Waren oder Dienstleistungen im internationalen Gesuch mit
einem Begriff angegeben sind, der für die Zwecke der Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise
unverständlich oder sprachlich unrichtig ist, so teilt es dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt
gleichzeitig den Hinterleger. Das Internationale Büro kann in derselben Mitteilung einen Ersatzbegriff
oder die Streichung des Begriffs vorschlagen.
(2) (Frist für die Behebung von Mängeln)
a) Die Ursprungsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 1
genannten Mitteilung einen Vorschlag zur Behebung des Mangels machen.
b) Wird innerhalb der unter Buchstabe a angegebenen Frist ein für das Internationale Büro
annehmbarer Vorschlag zur Behebung des Mangels nicht gemacht, so nimmt das Internationale
Büro den Begriff wie im internationalen Gesuch angegeben in die internationale Registrierung
auf, sofern die Ursprungsbehörde die Klasse angegeben hat, in die dieser Begriff eingeordnet
werden soll; die internationale Registrierung hat eine Angabe dahin gehend zu enthalten, daß
nach Auffassung des Internationalen Büros der angegebene Begriff für die Zwecke der
Klassifikation zu unbestimmt beziehungsweise unverständlich oder sprachlich unrichtig ist. Ist
von der Ursprungsbehörde keine Klasse angegeben worden, so streicht das Internationale Büro
den Begriff von Amts wegen, teilt dies der Ursprungsbehörde mit und benachrichtigt gleichzeitig
den Hinterleger.
Kapitel 3
Internationale Registrierungen
Regel 14
Eintragung der Marke im internationalen Register
(1) (Eintragung der Marke im internationalen Register) Stellt das Internationale Büro fest, daß das
internationale Gesuch den maßgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Marke im internationalen
Register ein, teilt den Behörden der benannten Vertragsparteien die internationale Registrierung
mit, benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.
(2) (Inhalt der Registrierung) Die internationale Registrierung enthält folgendes
i) alle im internationalen Gesuch enthaltenen Angaben mit Ausnahme eines Prioritätenanspruchs
nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv, wenn das Datum der früheren Anmeldung mehr als
sechs Monate vor dem der internationalen Registrierung liegt,
ii) das Datum der internationalen Registrierung,
iii) die Nummer der internationalen Registrierung,
iv) wenn die Marke nach der internationalen Klassifikation von Bildbestandteilen klassifiziert
werden kann und sofern das internationale Gesuch keine Erklärung dahingehend enthält, daß der
Hinterleger wünscht, daß die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, die
maßgebliche Klassifikationssymbole der genannten Klassifikation wie vom Internationalen Büro
bestimmt,
v) für jede benannte Vertragspartei die Angabe, ob es sich um eine nach dem Abkommen oder nach
dem Protokoll benannte Vertragspartei handelt.
Regel 15
Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen
(1) (Nicht vorschriftsmäßiges internationales Gesuch)
a) Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der
folgenden Bestandteile
i) Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um
mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls seinem Vertreter in Verbindung zu treten,
ii) die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer i
oder iii) genannten Angaben,
iii) die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v
genannten Angaben,
iv) die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vi
genannten Angaben,
v) die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer v oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vii
genannte Erklärung,
vi) eine Wiedergabe der Marke,
vii) die genaue Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke
nachgesucht wird,
so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem der letzte fehlende
Bestandteil beim Internationalen Büro eingegangen ist; geht der letzte der fehlenden Bestandteile
jedoch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 3 Absatz 4 des
Protokolls genannten Frist von zwei Monaten beim Internationalen Büro ein, so trägt die
internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch
bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist.
b) Entspricht das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch keinem anderen
außer den unter Buchstabe a genannten maßgeblichen Erfordernissen, sind diese Mängel jedoch
sämtlich innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Regel 11 Absatz 2 Buchstabe a,
Absatz 3 Buchstabe a oder Absatz 4 Buchstabe a genannten Mitteilung behoben worden, so trägt
die internationale Registrierung
i) das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde
eingegangen ist, sofern das Internationale Büro das internationale Gesuch innerhalb der in
Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist
von zwei Monaten erhalten hat;
ii) das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch beim Internationalen
Büro eingegangen ist, sofern das Internationale Büro das internationale Gesuch nach Ablauf
der in Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens und in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten
Frist von zwei Monaten erhalten hat.
(2) (Nicht vorschriftsmäßige Klassifikation) Das Datum der internationalen Registrierung wird von
einem Mangel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nicht berührt, sofern der
in Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag innerhalb der in Regel 12 Absatz 7 Buchstaben a und
b genannten maßgeblichen Frist an das internationale Büro gezahlt wird.
Kapitel 4
Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren
Regel 16
Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen
(1) (Mitteilung bezüglich möglicher Widersprüche)
a) Hat eine Vertragspartei eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c Satz 1 des
Protokolls abgegeben, so teilt die Behörde dieser Vertragspartei gegebenenfalls dem Internationalen
Büro die Nummer und den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung mit,
gegen die nach Ablauf der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls genannten Frist von
18 Monaten Widerspruch eingelegt werden kann.
b) Sind zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über die unter Buchstabe a genannte Mitteilung die
Daten des Beginns und des Endes der Widerspruchsfrist bekannt, so werden diese in der
Benachrichtigung angegeben. Sind die Daten zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht bekannt,
so werden sie, sobald sie bekannt sind, dem Internationalen Büro mitgeteilt.
c) Findet Buchstabe a Anwendung und hat die dort genannte Behörde vor Ablauf der dort
genannten Frist von 18 Monaten dem Internationalen Büro mitgeteilt, daß die Frist zur
Einlegung von Widersprüchen innerhalb von 30 Tagen vor Ablauf der Frist von 18 Monaten
abläuft und daß während dieser 30 Tage die Möglichkeit zur Einlegung von Widersprüchen
besteht, so kann dem Internationalen Büro innerhalb eines Monats nach Einlegung des
Widerspruchs eine Schutzverweigerung, die sich auf einen innerhalb dieser 30 Tage eingelegten
Widerspruch stützt, mitgeteilt werden.
(2) (Eintragung und Übermittlung der Mitteilung) Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1
eingegangene Mitteilung im internationalen Register ein und übermittelt sie an die Ursprungsbehörde,
falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach einer solchen Mitteilung geäußert hat,
sowie gleichzeitig an den Inhaber.
Regel 17
Mitteilung der Schutzverweigerung
(1) (Mitteilung der Schutzverweigerung) Die Mitteilung einer Schutzverweigerung nach Artikel 5
des Abkommens und Artikel 5 des Protokolls bezieht sich auf eine einzige internationale Registrierung;
sie ist mit einem Datum zu versehen und von der mitteilenden Behörde zu unterschreiben.
(2) (Nicht auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerungen) Stützt sich die
Schutzverweigerung nicht auf einen Widerspruch, so hat die Mitteilung folgendes zu enthalten oder
anzugeben
i) die mitteilende Behörde,
ii) die Nummer der internationalen Registrierung,
iii) den Namen des Inhabers,
iv)alle Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die
entsprechenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes,
v) beziehen sich die Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, auf eine Marke, die
Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung gewesen ist und mit der die Marke, die
Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert, das Anmeldedatum und die
Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der
Eintragung, den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie eine Wiedergabe der früheren
Marke zusammen mit einem Verzeichnis sämtlicher oder der betroffenen Waren und
Dienstleistungen in der Anmeldung oder der Eintragung der früheren Marke, wobei dieses
Verzeichnis in der Sprache dieser Anmeldung oder dieser Eintragung abgefaßt sein kann,
vi) betrifft die Schutzverweigerung nicht alle Waren und Dienstleistungen, diejenigen, die davon
berührt beziehungsweise nicht berührt sind,
vii) ob die Schutzverweigerung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann und
bejahendenfalls die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung des Antrags auf
Überprüfung oder der Beschwerde gegen die Schutzverweigerung und die für den Antrag auf
Überprüfung oder die Beschwerde zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, daß
der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen
Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, deren Behörde die
Schutzverweigerung ausgesprochen hat, und
viii) das Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde.
(3) (Auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerungen) Stützt sich die Schutzverweigerung
auf einen Widerspruch oder auf einen Widerspruch und andere Gründe, so hat die in Absatz 1 genannte
Mitteilung nicht nur die in Absatz 2 genannten Erfordernisse zu erfüllen, sondern auch einen dahin
gehenden Hinweis und den Namen und die Anschrift des Widersprechenden zu enthalten; ungeachtet des
Absatzes 2 Ziffer v muß jedoch die Behörde, welche die Schutzverweigerung übermittelt, im Fall eines
Widerspruchs, der sich auf eine Marke stützt, die Gegenstand einer Anmeldung oder einer Eintragung
war, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen übermitteln, auf die sich der Widerspruch stützt,
und kann zusätzlich das vollständige Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen dieser früheren
Anmeldung oder dieser früheren Eintragung mitteilen, wobei diese Verzeichnisse in der Sprache der
früheren Anmeldung oder früheren Eintragung abgefaßt sein können.
(4) (Eintragung; Überprüfung oder Beschwerde)
a) Das Internationale Büro trägt die Schutzverweigerung im internationalen Register zusammen mit
den in der Mitteilung enthaltenen Angaben und mit einem Hinweis auf das Datum ein, an dem
die Mitteilung der Schutzverweigerung an das Internationale Büro abgesandt wurde oder nach
Regel 18 Absatz 1 Buchstabe c als an das Internationale Büro abgesandt betrachtet wird.
b) Wird in der Mitteilung der Schutzverweigerung nach Absatz 2 oder 3 darauf hingewiesen, daß
die Verweigerung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann, so wird die
Behörde, welche die Schutzverweigerung übermittelt hat,
i) falls Antrag auf Überprüfung gestellt oder Beschwerde eingelegt wurde oder falls die geltende
Frist abgelaufen ist, ohne daß Überprüfung beantragt oder Beschwerde eingelegt wurde und
die Behörde davon Kenntnis hat, dem Internationalen Büro auf die zwischen dem
Internationalen Büro und der Behörde vereinbarte Weise diese Tatsache mitteilen,
ii) falls sie dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, daß ein Antrag auf Überprüfung gestellt oder
eine Beschwerde eingelegt wurde, oder falls ein Antrag auf Überprüfung gestellt oder eine
Beschwerde eingelegt wurde, ohne daß dies dem Internationalen Büro mitgeteilt wurde, dem
Internationalen Büro so bald wie möglich die rechtskräftige Entscheidung über die Über-
prüfung oder die Beschwerde oder falls der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde
zurückgenommen wurde, die Zurücknahme mitteilen.
c) Das Internationale Büro trägt die unter Buchstabe b genannten rechtserheblichen Tatsachen und
Angaben, über die es unterrichtet wurde, im internationalen Register ein.
(5) (Übermittlung von Kopien der Mitteilungen) Das Internationale Büro übermittelt Kopien der
Mitteilungen, die nach den Absätzen 2 bis 4 eingegangen sind, an die Ursprungsbehörde, falls diese
gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach solchen Kopien geäußert hat, sowie gleichzeitig
an den Inhaber.
Regel 18
Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen
(1) (Nach dem Abkommen benannte Vertragspartei)
a) Im Fall einer Schutzverweigerung in bezug auf die Wirkung der internationalen Registrierung in
einer nach dem Abkommen benannten Vertragspartei wird die Mitteilung der Schutzverweigerung
vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet,
i) wenn sie die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung nicht angibt, es sei denn
andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der Registrierung,
ii) wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt oder
iii) wenn dem Internationalen Büro zu spät dh. wenn sie nach Ablauf eines Jahres nach dem
Datum zugesandt wurde, an dem die internationale Registrierung oder die im Anschluß an die
internationale Registrierung erfolgte Benennung eingetragen wurde, mit der Maßgabe, daß
das genannte Datum dem der Versendung der Mitteilung über die internationale Registrierung
oder die nachträgliche Benennung entspricht. Bei Versendung einer Mitteilung der Schutzverweigerung
durch einen Postdienst gilt als Absendedatum das Datum des Poststempels. Ist der
Poststempel unleserlich oder nicht vorhanden, so behandelt das Internationale Büro die
Mitteilung so, als sei sie 20 Tage vor dem Eingangsdatum beim Internationalen Büro
abgesandt worden. Liegt das derart festgelegte Absendedatum jedoch vor dem Datum, an dem
die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde, so behandelt das Internationale Büro die
Mitteilung so, als sei das letztere Datum das Absendedatum. Bei Versendung der Mitteilung
der Schutzverweigerung durch einen Zustelldienst bestimmen dessen Angaben anhand des
Versandprotokolls das Absendedatum.
b) Findet Buchstabe a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch
eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende
Behörde davon, daß die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als
solche betrachtet wird, und gibt hierfür die Gründe an.
c) Falls die Mitteilung der Schutzverweigerung
i) nicht im Namen der Behörde unterschrieben ist, welche die Schutzverweigerung mitgeteilt
hat, oder sonst nicht den Erfordernissen der Regel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder dem
Erfordernis der Regel 6 Absatz 2 entspricht,
ii) gegebenenfalls nicht die Einzelheiten der Marke enthält, mit der die Marke, die Gegenstand
der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert (Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und
Absatz 3),
iii) bei einer Schutzverweigerung, die nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, nicht die
Angabe der Waren und Dienstleistungen enthält, die von der Schutzverweigerung betroffen
beziehungsweise nicht betroffen sind (Regel 17 Absatz 2 Ziffer vi),
iv) gegebenenfalls nicht die Angabe der für einen Antrag auf Überprüfung oder eine Beschwerde
zuständigen Behörde sowie der unter den Umständen angemessenen maßgeblichen Frist zur
Einreichung des Antrags oder der Beschwerde (Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii) enthält,
v) nicht die Angabe des Datums enthält, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde
(Regel 17 Absatz 2 Ziffer viii), oder
vi) gegebenenfalls nicht den Namen und die Anschrift des Widersprechenden sowie die Angabe
der Waren und Dienstleistungen enthält, auf die sich der Widerspruch stützt (Regel 17
Absatz 3),
so fördert das Internationale Büro die Behörde, welche die Schutzverweigerung übermittelt hat,
auf, ihre Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung zu berichtigen, und
übermittelt Kopien der nicht vorschriftsmäßigen Mitteilung und der der beteiligten Behörde
zugeleiteten Aufforderung an den Inhaber. Wird die Mitteilung entsprechend berichtigt, so gilt
sie als an dem Datum dem Internationalen Büro zugeleitet, an dem die fehlerhafte Mitteilung an
dieses abgesandt wurde. Das Internationale Büro übermittelt Kopien der berichtigten Mitteilung
an die Ursprungsbehörde, falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach
solchen Kopien geäußert hat, sowie an den Inhaber. Wird die Mitteilung nicht entsprechend
berichtigt, so wird sie nicht als Mitteilung der Schutzverweigerung betrachtet. Im letzteren Fall
unterrichtet das Internationale Büro gleichzeitig den Inhaber und die Behörde, welche die
Schutzverweigerung mitgeteilt hat, daß die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen
Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.
(2) (Nach dem Protokoll benannte Vertragspartei)
a) Absatz 1 gilt auch im Fall einer Schutzverweigerung in bezug auf die Wirkung einer
internationalen Registrierung in einer nach dem Protokoll benannten Vertragspartei, wobei die in
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannte Frist die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c
Ziffer ii des Protokolls geltende Frist ist.
b) Absatz 1 Buchstabe a wird angewendet, um festzustellen, ob die Frist eingehalten wurde, bis zu
deren Ablauf die Behörde der beteiligten Vertragspartei dem Internationalen Büro die in
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls genannte Information erteilen muß. Wird
die Information nach Ablauf dieser Frist erteilt, so wird sie als nicht erteilt betrachtet, und das
Internationale Büro unterrichtet die beteiligte Behörde entsprechend.
c) Erfolgt die Mitteilung der Schutzverweigerung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii des
Protokolls, ohne daß die Erfordernisse des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des
Protokolls erfüllt sind, so wird sie nicht als Mitteilung der Schutzverweigerung betrachtet. In
diesem Fall übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung,
teilt dem Inhaber und der Behörde, welche die Mitteilung übersandt hat, gleichzeitig mit, daß die
Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird,
und gibt die Gründe hierfür an.
Regel 19
Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien
(1) (Inhalt der Mitteilung der Ungültigerklärung) Werden die Wirkungen einer internationalen
Registrierung in einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 6 des Abkommens oder nach
Artikel 5 Absatz 6 des Protokolls für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr einem
Rechtsmittel unterliegen, so benachrichtigt die Behörde der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die
Ungültigerklärung ausgesprochen hat, das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes zu
enthalten oder anzugeben
i) die Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat,
ii) die Tatsache, daß die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt,
iii) die Nummer der internationalen Registrierung,
iv) den Namen des Inhabers,
v) falls die Ungültigerklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und
Dienstleistungen, für welche die Ungültigkeit erklärt beziehungsweise nicht erklärt worden ist,
und
vi) das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde und soweit möglich das Datum
des Wirksamwerdens der Erklärung.
(2) (Eintragung der Ungültigerklärung sowie Benachrichtigung der Ursprungsbehörde und des
Inhabers) Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung zusammen mit den in der Mitteilung der
Ungültigerklärung enthaltenen Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon die
Ursprungsbehörde, falls diese gegenüber dem Internationalen Büro den Wunsch nach solcher Benachrichtigung
geäußert hat, sowie gleichzeitig den Inhaber.
Regel 20
Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
(1) (Übermittlung von Informationen) Die Behörde einer benannten Vertragspartei kann dem
Internationalen Büro mitteilen, daß das Verfügungsrecht des Inhabers in bezug auf die internationale
Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei eingeschränkt wurde. Erfolgt eine solche Mitteilung,
so muß sie aus einer kurzen Übersicht über den wesentlichen Sachverhalt bezüglich dieser Einschränkung
bestehen.
(2) (Teilweise oder völlige Aufhebung der Einschränkung) Wurde dem Internationalen Büro eine
Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers nach Absatz 1 mitgeteilt, so teilt die Behörde der
Vertragspartei, welche die Information übermittelt hat, auch dem Internationalen Büro eine teilweise oder
völlige Aufhebung diese Einschränkung mit.
(3) (Eintragung) Das Internationale Büro trägt die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelte Information
im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.
(4) (Lizenzen) Die vorliegende Regel findet keine Anwendung auf Lizenzen.
Regel 21
Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(1) (Mitteilung) Hat die Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 4bis Absatz 2 des
Abkommens oder Artikel 4bis Absatz 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt, daß eine nationale oder
regionale Eintragung auf Grund eines unmittelbar vom Inhaber bei dieser Behörde gestellten Antrags
durch eine internationale Registrierung ersetzt wurde, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale
Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes anzugeben
i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
ii) betrifft die Ersetzung lediglich eine oder mehrere der in der internationalen Registrierung
angegebenen Waren und Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen und
iii) das Anmeldedatum und die Nummer, das Eintragungsdatum und die Nummer sowie gegebenenfalls
das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung, die durch die internationale
Registrierung ersetzt wurde.
(2) (Eintragung) Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben im internationalen
Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.
Regel 22
Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der
Basiseintragung
(1) (Mitteilung über das Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden
Eintragung oder der Basiseintragung)
a) Finden Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Abkommens und/oder Artikel 6 Absätze 3 und 4 des
Protokolls Anwendung, so benachrichtigt die Ursprungsbehörde davon das Internationale Büro
und gibt folgendes an
i) die Nummer der Internationalen Registrierung,
ii) den Namen des Inhabers,
iii) die die Basiseintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen oder, falls die betreffende
internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das nicht zu einer Eintragung
geführt hat, die das Basisgesuch berührenden Tatsachen und Entscheidungen, oder, falls
die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch beruht, das zu einer Eintragung
geführt hat, die diese Eintragung berührenden Tatsachen und Entscheidungen sowie das
Datum des Wirksamwerdens dieser Tatsachen und Entscheidungen und,
iv) falls die genannten Tatsachen und Entscheidungen die internationale Registrierung nur in
bezug auf einige der Waren und Dienstleistungen berühren, diejenigen Waren und Dienstleistungen,
die von den Tatsachen und Entscheidungen berührt beziehungsweise nicht berührt
werden.
b) Hat ein in Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens genanntes gerichtliches Verfahren oder ein in
Artikel 6 Absatz 3 Ziffer i, ii oder iii des Protokolls genanntes Verfahren vor Ablauf der Frist
von fünf Jahren begonnen, hat es aber vor Ablauf dieser Frist nicht zu dem in Artikel 6 Absatz 4
des Abkommens genannten rechtskräftigen Urteil oder zu der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 des
Protokolls genannten rechtskräftigen Entscheidung oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht
nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 des Protokolls geführt, so teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie
davon Kenntnis hat und so bald wie möglich nach Ablauf der genannten Frist, dies dem
Internationalen Büro mit.
c) Sobald das unter Buchstabe b genannte gerichtliche oder sonstige Verfahren zu dem in Artikel 6
Absatz 4 des Abkommens genannten rechtskräftigen Urteil, zu der in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2
genannten rechtskräftigen Entscheidungen oder zu der Rücknahme oder dem Verzicht nach
Artikel 6 Absatz 3 Satz 3 des Protokolls geführt hat, teilt die Ursprungsbehörde, wenn sie davon
Kenntnis hat, dies umgehend dem Internationalen Büro mit und macht die unter Buchstabe a
Ziffern i bis iv genannten Angaben.
(2) (Eintragung und Übermittlung der Mitteilung; Löschung der internationalen Registrierung)
a) Das Internationale Büro trägt jede in Absatz 1 genannte Mitteilung im internationalen Register
ein und übermittelt eine Kopie der Mitteilung an die Behörden der benannten Vertragsparteien
und an den Inhaber.
b) Wird in einer in Absatz 1 Buchstabe a oder c genannten Mitteilung die Löschung der internationalen
Registrierung beantragt und entspricht sie den Erfordernissen dieses Absatzes, so
löscht das Internationale Büro im maßgeblichen Umfang die internationale Registrierung im
internationalen Register.
c) Ist die internationale Registrierung nach Buchstabe b im internationalen Register gelöscht
worden, so teilt das Internationale Büro den Behörden der genannten Vertragsparteien und dem
Inhaber folgendes mit
i) das Datum, an dem die internationale Registrierung im internationalen Register gelöscht
wurde;
ii) wenn die Löschung alle Waren und Dienstleistungen betrifft, diese Tatsache;
iii) wenn die Löschung nur einige der Waren und Dienstleistungen betrifft, die nach Absatz 1
Buchstabe a Ziffer iv angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Regel 23
Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
(1) (Mitteilung der Teilung des Basisgesuchs) Wird innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des
Protokolls genannten Fünfjahresfrist das Basisgesuch in zwei oder mehr Gesuche geteilte, so unterrichtet
die Ursprungsbehörde das Internationale Büro entsprechend und gibt folgendes an
i) die Nummer der internationalen Registrierung oder die Nummer des Basisgesuchs, falls die
internationale Registrierung noch nicht erfolgt ist,
ii) den Namen des Inhabers oder Hinterlegers,
iii) die Nummer jedes Gesuchs.
(2) (Eintragung und Benachrichtigung durch das Internationale Büro) Das Internationale Büro trägt
die in Absatz 1 genannte Mitteilung im internationalen Register ein und benachrichtigt die Behörden der
benannten Vertragsparteien und gleichzeitig den Inhaber.
(3) (Teilung der sich aus dem Basisgesuch ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung) Die
Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Teilung von Eintragungen, die sich aus dem in Artikel 6
Absatz 3 des Protokolls genannten Basisgesuch ergeben haben, und für die Teilung der in Artikel 6
Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Basiseintragung.
Kapitel 5
Nachträgliche Benennungen; Änderungen
Regel 24
Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung
(1) (Berechtigung)
a) Eine Vertragspartei kann Gegenstand einer Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung
(im folgenden als „nachträgliche Benennung“ bezeichnet) sein, sofern der Inhaber zum
Zeitpunkt der Benennung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder Artikel 2
des Protokolls und vorbehaltlich des Artikels 9sexies des Protokolls berechtigt ist, eine solche
Vertragspartei zu benennen.
b) Der Inhaber einer internationalen Registrierung, die sich aus einem internationalen Gesuch
ergeben hat, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist, kann Vertragsparteien
benennen, die durch das Protokoll, nicht jedoch durch das Abkommen gebunden sind, sofern die
Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, zum Zeitpunkt der Benennung durch
das Protokoll gebunden ist oder, falls eine Änderung des Inhabers eingetragen wurde, die
Vertragspartei oder zumindest eine der Vertragsparteien, für die der neue Inhaber die Voraussetzungen
für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt, durch das Protokoll
gebunden ist.
c) Der Inhaber einer internationalen Registrierung, die sich aus einem internationalen Gesuch
ergeben hat, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist, kann durch das Abkommen
gebundene Vertragsparteien benennen, unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien auch durch
das Protokoll gebunden sind, sofern zum Zeitpunkt der Benennung die Vertragspartei, deren
Behörde die Ursprungsbehörde ist, durch das Abkommen gebunden ist oder, falls eine Änderung
des Inhabers eingetragen wurde, die Vertragspartei oder zumindest eine der Vertragsparteien, für
die der neue Inhaber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung
erfüllt, durch das Abkommen gebunden ist und sofern entweder die internationale Registrierung
auf einer Basiseintragung beruht, oder, falls sie auf einem Basisgesuch beruht, aus dem
sich eine Eintragung ergeben hat, die Ursprungsbehörde auf Antrag des Inhabers der internationalen
Registrierung dem Internationalen Büro eine Erklärung zugeleitet hat, in der diese
Tatsache bestätigt und das Datum der Eintragung und das in der Eintragung enthaltene
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen angegeben wird und das Internationale Büro den
Inhalt dieser Erklärung eingetragen hat.
(2) (Einreichung; Formblatt und Unterschrift)
a) Eine nachträgliche Benennung ist vom Inhaber, von der Ursprungsbehörde oder von einer
anderen beteiligten Behörde beim Internationalen Büro einzureichen, falls der Inhaber dies
verlangt und die betreffende Behörde dies zuläßt; sofern jedoch
i) Regel 7 Absatz 1 Anwendung findet, muß sie von der Ursprungsbehörde eingereicht werden;
ii) eine der Vertragsparteien nach dem Abkommen benannt ist, muß die nachträgliche Benennung
von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde eingereicht werden.
b) Die nachträgliche Benennung ist auf dem amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen.
Wird sie von dem Inhaber eingereicht, so ist sie vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von
einer Behörde eingereicht, so ist sie von der betreffenden Behörde und auf Verlangen der
Behörde ebenfalls vom Inhaber zu unterschreiben. Wird sie von einer Behörde eingereicht, die
nicht verlangt, daß der Inhaber sie unterschreibt, die aber gestattet, daß der Inhaber sie auch
unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.
(3) (Inhalt)
a) Die nachträgliche Benennung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben
i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers,
iii) die Vertragspartei, die benannt worden ist,
iv) falls die nachträgliche Benennung für alle in der betreffenden internationalen Registrierung
angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Tatsache, oder, wenn die nachträgliche
Benennung lediglich für einen Teil der in der betreffenden internationalen Registrierung
angegebenen Waren und Dienstleistungen gilt, diese Waren und Dienstleistungen,
v) die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur
Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten
Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers und,
vi) falls die nachträgliche Benennung von einer Behörde eingereicht wird, das Datum, an dem
diese bei der Behörde eingegangen ist.
b) Betrifft die nachträgliche Benennung eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Regel 7
Absatz 2 vorgenommen hat, so hat die nachträgliche Benennung ebenfalls eine Erklärung über
die beabsichtigte Benutzung der Marke im Gebiet dieser Vertragspartei zu enthalten; auf
Verlangen dieser Vertragspartei ist die Erklärung
i) vom Inhaber persönlich zu unterschreiben und auf einem der nachträglichen Benennung
beigefügten gesonderten amtlichen Formblatt abzugeben oder
ii) in die nachträgliche Benennung aufzunehmen.
c) Die nachträgliche Benennung kann außerdem die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten
Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen enthalten.
(4) (Gebühren) Die nachträgliche Benennung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 5 des
Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Gebühren.
(5) (Mängel)
a) Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den geltenden Erfordernissen, so teilt vorbehaltlich
des Absatzes 9 das Internationale Büro diese Tatsache dem Inhaber und, falls die nachträgliche
Benennung durch eine Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit.
b) Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben, an dem das
Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat, so wird die nachträgliche Benennung als zurückgenommen
betrachtet, und das Internationale Büro benachrichtigt davon den Inhaber und, im
Fall der Einreichung der nachträglichen Benennung durch eine Behörde, gleichzeitig diese
Behörde und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in
Höhe der Hälfte der unter Nummer 5.1 des Gebührenverzeichnisses genannten Grundgebühr
zurück.
c) Wird ungeachtet der Buchstaben a und b eine nachträgliche Benennung nach Absatz 1 Buchstabe
b oder c eingereicht und sind die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b beziehungsweise
Buchstabe c in bezug auf eine oder mehrere benannte Vertragsparteien nicht erfüllt, so gilt
die Benennung dieser Vertragsparteien als in der nachträglichen Benennung nicht enthalten, und
für diese Vertragsparteien bereits gezahlte Ergänzungsgebühren oder individuelle Gebühren
werden erstattet. Sind die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstabe b oder c in bezug auf alle
benannten Vertragsparteien nicht erfüllt, so findet Buchstabe b Anwendung.
(6) (Datum der nachträglichen Benennung)
a) Eine vom Inhaber beim Internationalen Büro unmittelbar eingereichte nachträgliche Benennung
trägt vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs beim Internationalen
Büro.
b) Eine von einer Behörde beim Internationalen Büro eingereihte nachträgliche Benennung trägt
vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres Eingangs bei der betreffenden Behörde,
sofern diese Benennung innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum beim Internationalen
Büro eingegangen ist. Geht die nachträgliche Benennung nicht innerhalb dieser Frist beim
Internationalen Büro ein, so trägt sie vorbehaltlich des Buchstabens c Ziffer i das Datum ihres
Eingangs beim Internationalen Büro.
c) Entspricht die nachträgliche Benennung nicht den maßgeblichen Erfordernissen und wird der
Mangel innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der in Absatz 5 Buchstabe a genannten
Mitteilung behoben,
i) so trägt die nachträgliche Benennung, sofern der Mangel eines der in Absatz 3 Buchstabe a
Ziffern i, iii und iv sowie Buchstabe b Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, das Datum, an
dem die Benennung berichtigt wurde, sofern die Benennung nicht von einer Behörde beim
Internationalen Büro eingereicht und der Mangel in der unter Buchstabe b genannten Frist von
zwei Monaten behoben wurde; im letzteren Fall trägt die nachträgliche Benennung das
Datum, an dem sie bei der genannten Behörde eingegangen ist;
ii) so bleibt das nach Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b geltende Datum von einem
Mangel, der andere als die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, iii und iv sowie Buchstabe b
Ziffer i genannten Erfordernisse betrifft, unberührt.
(7) (Eintragung und Mitteilung) Stellt das Internationale Büro fest, daß die nachträgliche Benennung
den maßgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Benennung im internationalen Register ein
und benachrichtigt davon die Behörde der in der nachträglichen Benennung benannten Vertragspartei
und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls der Behörde mit, welche die nachträgliche
Benennung eingereicht hat.
(8) (Zurückweisung) Die Regeln 16 bis 18 gelten sinngemäß.
(9) (Nachträgliche Benennung, die nicht als solche betrachtet wird) Werden die Erfordernisse des
Absatzes 2 Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die nachträgliche Benennung nicht als solche betrachtet,
und das Internationale Büro teilt dies dem Einsender mit.
Regel 25
Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung
(1) (Einreichung des Antrags)
a) Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf den entsprechenden amtlichen
Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf folgendes bezieht
i) eine Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung in bezug auf alle oder einige
Waren und Dienstleistungen und alle oder einige benannte Vertragsparteien;
ii) eine Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in bezug auf alle
oder einige benannte Vertragsparteien;
iii) einen Verzicht in bezug auf einige benannte Vertragsparteien bezüglich aller Waren und
Dienstleistungen;
iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder des Vertreters;
v) die Löschung der internationalen Registrierung in bezug auf alle benannten Vertragsparteien
bezüglich aller oder einiger der Waren und Dienstleistungen.
b) Der Antrag ist von dem Inhaber, von der Ursprungsbehörde oder von einer anderen beteiligten
Behörde einzureichen; allerdings
i) muß der Antrag auf Eintragung einer anderen als den Namen oder die Anschrift des Inhabers
oder Vertreters betreffenden Änderung von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten
Behörde eingereicht werden, falls die Änderung eine nach dem Abkommen benannte
Vertragspartei betrifft, und
ii) muß der Antrag auf Eintragung einer Löschung von der Ursprungsbehörde oder einer anderen
beteiligten Behörde eingereicht werden, falls eine von der zu löschenden internationalen
Registrierung betroffene benannte Vertragspartei nach dem Abkommen benannt wurde.
c) Wird der Antrag vom Inhaber eingereicht, so ist er vom Inhaber zu unterschreiben. Wird er von
einer Behörde eingereicht, so ist er von dieser Behörde und auf Verlangen der Behörde ebenfalls
vom Inhaber zu unterschreiben. Wird der Antrag von einer Behörde eingereicht, die nicht
verlangt, daß der Inhaber ihn unterschreibt, die aber gestattet, daß der Inhaber ihn auch
unterschreibt, so kann der Inhaber so verfahren.
(2) (Inhalt des Antrags)
a) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung hat
neben der beantragten Änderung oder Löschung folgendes zu enthalten oder anzugeben
i) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
ii) den Namen des Inhabers, sofern die Änderung nicht den Namen oder die Anschrift des
Vertreters betrifft,
iii) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung den nach Regel 9
Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i und ii angegebenen Namen und die Anschrift der natürlichen
oder juristischen Person, die im Antrag als neuer Inhaber der internationalen Registrierung
genannt wird (im folgenden als „Erwerber“ bezeichnet),
iv) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung die Vertragspartei oder
die Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 und
Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls für die Inhaberschaft
einer internationalen Registrierung erfüllt,
v) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, wenn die nach Buchstabe
a Ziffer iii angegebene Anschrift des Erwerbers nicht im Gebiet der nach Buchstabe a
Ziffer iv angegebenen Vertragspartei oder einer der Vertragsparteien liegt und sofern der
Erwerber nicht angegenben hat, daß er Angehöriger eines Staates ist, der Mitglied einer
Vertragsorganisation ist, die Anschrift der Niederlassung oder des Wohnsitzes des Erwerbers
in der Vertragspartei oder in einer der Vertragsparteien, für die der Erwerber die Voraussetzungen
für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt,
vi) im Fall einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung, die nicht alle Waren
und Dienstleistungen und nicht alle benannten Vertragsparteien betrifft, die Waren und
Dienstleistungen und die benannten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung des Inhabers
bezieht, und
vii) die Höhe der zu zahlenden Gebühren und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur
Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten
Konto und die Bezeichnung des Einzahlers oder Auftraggebers.
b) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung kann
ebenfalls folgendes enthalten
i) ist der Erwerber eine natürliche Person, die Angabe des Staates, dessen Angehöriger der
Erwerber ist;
ii) ist der Erwerber eine juristische Person, Angaben über die Rechtsnatur der juristischen Person
sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder
deren Recht die juristische Person gegründet ist.
(3) (Nicht zulässiger Antrag) Eine Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung kann
nicht für eine bestimmte benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn diese Vertragspartei
i) durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist und die in Absatz 2
Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Abkommen gebunden ist oder
keine der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Abkommen gebunden ist.
ii) durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist und die in Absatz 2
Buchstabe a Ziffer iv genannte Vertragspartei nicht durch das Protokoll gebunden ist oder keine
der in diesem Absatz genannten Vertragsparteien durch das Protokoll gebunden ist.
(4) (Mehrere Erwerber) Sind in dem Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers der
internationalen Registrierung mehrere Erwerber genannt, so darf die Änderung nicht für eine bestimmte
benannte Vertragspartei eingetragen werden, wenn einer der Erwerber die Voraussetzungen für die
Inhaberschaft der internationalen Registrierung in bezug auf diese Vertragspartei nicht erfüllt.
Regel 26
Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung
(1) (Nicht vorschriftsmäßiger Antrag) Erfüllt der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag
auf Eintragung einer Änderung oder der dort genannte Antrag auf Eintragung einer Löschung nicht die
maßgeblichen Erfordernisse, so teilt vorbehaltlich des Absatzes 3 das Internationale Büro dies dem
Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde gestellt wurde, dieser Behörde mit.
(2) (Frist zur Behebung des Mangels) Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem
Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel
nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros behoben, so
gilt der Antrag als zurückgenommen; das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und,
falls der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder der Antrag auf Eintragung einer Löschung von einer
Behörde eingereicht wurde, dieser Behörde mit und erstattet dem Einzahler die entrichteten Gebühren
nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden unter Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses
genannten Gebühren zurück.
(3) (Anträge, die nicht als solche betrachtet werden) Sind die Erfordernisse der Regel 25 Absatz 1
Buchstabe b nicht erfüllt, so wird der Antrag nicht als solcher betrachtet, und das Internationale Büro teilt
dies dem Einsender mit.
Regel 27
Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die
Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers
(1) (Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder Löschung)
a) Ist der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag in Ordnung, so trägt das Internationale
Büro die Änderung oder Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den
Behörden der benannten Vertragsparteien, in denen die Änderung wirksam wird, oder im Fall
einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benachrichtigt gleichzeitig
den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende
Behörde. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer beteiligten
Behörde innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 6 Absatz 3 des
Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die
Ursprungsbehörde.
b) Die Eintragung der Änderung gibt das Eingangsdatum des den geltenden Erfordernissen
entsprechenden Antrags beim Internationalen Büro an.
(2) (Eintragung einer teilweisen Änderung des Inhabers) Eine Abtretung oder eine sonstige Übertragung
der internationalen Registrierung in bezug auf nur einige der Waren und Dienstleistungen oder
nur einige der benannten Vertragsparteien wird im internationalen Register unter der Nummer der
internationalen Registrierung eingetragen, die teilweise abgetreten oder auf andere Weise übertragen
worden ist; der abgetretene oder auf andere Weise übertragene Teil wird unter der Nummer der betreffenden
internationalen Registrierung gelöscht und als eigenständige internationale Registrierung eingetragen.
Die eigenständige internationale Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder
auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Großbuchstaben.
(3) (Eintragung der Zusammenführung internationaler Registrierungen) Wird dieselbe natürliche
oder juristische Person auf Grund einer teilweisen Änderung des Inhabers nach Absatz 2 Inhaber von
zwei oder mehr internationalen Registrierungen, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser
natürlichen oder juristischen Person zusammengeführt; Absatz 1 und die Regeln 25 und 26 finden sinngemäß
Anwendung. Die aus der Zusammenführung hervorgegangene internationale Registrierung trägt
die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Registrierung,
gegebenenfalls mit einem Großbuchstaben.
(4) (Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers)
a) Die Behörde einer benannten Vertragspartei, der das Internationale Büro eine dieser Vertragspartei
betreffende Änderung des Inhabers mitgeteilt hat, kann erklären, daß die Änderung des
Inhabers für diese Vertragspartei unwirksam ist. Diese Erklärung bewirkt, daß die betreffende
internationale Registrierung für diese Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Übertragenden
lautet.
b) Die unter Buchstabe a genannte Erklärung hat folgendes anzugeben
i) die Gründe für die Unwirksamkeit der Änderung des Inhabers,
ii) die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen und
iii) ob die Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann.
c) Die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, das die
Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers
eingereicht hat, und den neuen Inhaber entsprechend unterrichtet.
d) Jede rechtskräftige Entscheidung betreffend die unter Buchstabe a genannte Erklärung wird dem
Internationalen Büro mitgeteilt, das die Partei (Inhaber oder Behörde), die den Antrag auf
Eintragung einer Änderung des Inhabers eingereicht hat, und den neuen Inhaber entsprechend
unterrichtet.
e) Das Internationale Büro trägt jede unter Buchstabe a genannte Erklärung, die nicht der Überprüfung
unterliegt oder durch Beschwerde angefochten werden kann, sowie jede unter Buchstabe
d genannte rechtskräftige Entscheidung beziehungsweise den Teil der internationalen
Registrierung, der Gegenstand dieser Erklärung oder rechtskräftigen Entscheidung ist, als eigenständige
internationale Registrierung im internationalen Register ein. Die eigenständige internationale
Registrierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise
übertragenen Registrierung mit einem Großbuchstaben.
Regel 28
Berichtigungen im internationalen Register
(1) (Berichtigung) Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers
oder einer Behörde tätig wird, der Auffassung, daß hinsichtlich einer internationalen Registrierung ein
Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register entsprechend.
(2) (Mitteilung) Das Internationale Büro teilt dies dem Inhaber und gleichzeitig den Behörden der
benannten Vertragsparteien mit, in denen die Berichtigung wirksam ist.
(3) (Nichtanerkennung der Wirkungen der Berichtigung) Jede in Absatz 2 genannte Behörde ist
berechtigt, in einer Mitteilung an das Internationale Büro zu erklären, daß sie die Wirkungen der
Berichtigung nicht anerkennt. Artikel 5 des Abkommens oder Artikel 5 des Protokolls und die Regeln 16
und 18 finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß das Absendedatum der Mitteilung über die
Berichtigung das Datum darstellt, von dem an die Frist zur Erklärung der Nichtanerkennung berechnet
wird.
Kapitel 6
Erneuerungen
Regel 29
Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Die Tatsache, daß die in Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens und Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls
genannte offiziöse Mitteilung nicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung
einer Frist nach Regel 30 dar.
Regel 30
Einzelheiten betreffend die Erneuerung
(1) (Gebühren)
a) Die internationale Registrierung wird durch die Zahlung folgender Gebühren erneuert, die
spätestens an dem Datum, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist,
erfolgt
i) der Grundgebühr,
ii) gegebenenfalls der Zusatzgebühr und
iii) der Ergänzungsgebühr bzw. der individuellen Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die
im internationalen Register keine Schutzverweigerung oder Ungültigerklärung in bezug auf
alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist,
wie unter Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses angegeben oder genannt. Die Zahlung kann
jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum erfolgen, an dem die Erneuerung der
internationalen Registrierung fällig ist, sofern gleichzeitig die unter Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses
angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
b) Gehen Zahlungen zum Zwecke der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als drei Monate
vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten
sie als drei Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.
(2) (Weitere Einzelheiten)
a) Beabsichtigt der Inhaber nicht, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei,
für die im internationalen Register keine Schutzverweigerung in bezug auf alle betroffenen
Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, zu erneuern, so ist der Zahlung der erforderlichen
Gebühren eine Erklärung beizufügen, daß die Erneuerung der internationalen Registrierung für
diese Vertragspartei im internationalen Register nicht einzutragen ist.
b) Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei ungeachtet
der Tatsache zu erneuern, daß für diese Vertragspartei im internationalen Register eine
Schutzverweigerung in bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist,
so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschließlich der Ergänzungsgebühr beziehungsweise
der individuellen Gebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung beizufügen, daß die
Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen
Register einzutragen ist.
c) Die internationale Registrierung kann für eine benannte Vertragspartei, für die eine Ungültigerklärung
hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen nach Regel 19 Absatz 2 oder ein
Verzicht nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist, nicht erneuert werden. Die
internationale Registrierung kann in bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht für diejenigen
Waren und Dienstleistungen erneuert werden, für die eine Ungültigerklärung der Wirkungen der
internationalen Registrierung in dieser Vertragspartei nach Regel 19 Absatz 2 oder eine
Einschränkung nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist.
d) Die Tatsache, daß die internationale Registrierung nicht für alle benannten Vertragsparteien
erneuert wird, gilt nicht als Änderung für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens
oder des Artikels 7 Absatz 2 des Protokolls.
(3) (Nicht ausreichende Gebühren)
a) Liegt der eingegangene Gebührenbetrag unter dem für die Erneuerung erforderlichen Gebührenbetrag,
so teilt das Internationale Büro dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls dem
Vertreter umgehend mit. In der Mitteilung wird der Fehlbetrag angegeben.
b) Liegt der bei Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten eingegangene
Gebührenbetrag unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, so trägt das Internationale
Büro, vorbehaltlich des Buchstabens c, die Erneuerung nicht ein, erstattet dem Einzahler
den eingegangenen Betrag zurück und teilt dies dem Inhaber sowie gegebenenfalls dem
Vertreter mit.
c) Wurde die unter Buchstabe a genannte Mitteilung innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der in
Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten abgesandt und liegt der eingegangene
Gebührenbetrag bei Ablauf dieser Frist unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, beläuft
sich jedoch auf mindestens 70 vH dieses Betrags, so verfährt das Internationale Büro wie in
Regel 31 Absätze 1 und 3 vorgesehen. Wird der erforderliche Betrag nicht innerhalb von drei
Monaten nach dieser Mitteilung vollständig entrichtet, so löscht das Internationale Büro die
Erneuerung, teilt dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter, und den Behörden mit, denen
die Erneuerung mitgeteilt worden war, und erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag
zurück.
(4) (Zeitraum, für den die Erneuerungsgebühren entrichtet werden) Die für jede Erneuerung
erforderlichen Gebühren werden für einen Zeitraum von zehn Jahren entrichtet, und zwar unabhängig
davon, ob die internationale Registrierung in der Liste der benannten Vertragsparteien nur nach dem
Abkommen benannte Vertragsparteien, nur nach dem Protokoll benannte Vertragsparteien oder sowohl
nach dem Abkommen als auch nach dem Protokoll benannte Vertragsparteien enthält. Bei Zahlungen
nach dem Abkommen gilt die Zahlung für zehn Jahre als Zahlung einer Zehnjahresrate.
Regel 31
Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung
(1) (Eintragung und Erneuerungsdatum) Die Erneuerung wird im internationalen Register am
Fälligkeitstag der Erneuerung eingetragen, und zwar auch dann, wenn die für die Erneuerung erforder-
lichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und Artikel 7 Absatz 4 des
Protokolls genannten Nachfrist entrichtet werden.
(2) (Erneuerungsdatum bei nachträglichen Benennungen) Alle in der internationalen Registrierung
enthaltenen Benennungen tragen unabhängig von dem Datum, an dem die Benennungen im internationalen
Register eingetragen werden, dasselbe Datum.
(3) (Mitteilung und Bescheinigung) Das Internationale Büro teilt die Erneuerung den Behörden der
beteiligten benannten Vertragsparteien mit und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.
(4) (Mitteilung bei Nichterneuerung)
a) Wird eine internationale Registrierung nicht erneuert, so teilt das Internationale Büro dies den
Behörden aller in der internationalen Registrierung benannten Vertragsparteien mit.
b) Wird eine internationale Registrierung in bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht erneuert,
so teilt das Internationale Büro dies der Behörde der betreffenden Vertragspartei mit.
Kapitel 7
Blatt und Datenbank
Regel 32
Blatt
(1) (Information über internationale Registrierungen)
a) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt die maßgeblichen Daten über
i) die nach Regel 14 vorgenommenen internationalen Registrierungen;
ii) die nach Regel 16 Absatz 1 mitgeteilten Informationen;
iii) die nach Regel 17 Absatz 4 eingetragenen Schutzverweigerungen mit der Angabe, ob die
Möglichkeit einer Überprüfung oder Beschwerde besteht, jedoch ohne Angabe der Gründe für
die Schutzverweigerung;
iv) die nach Regel 31 Absatz 1 eingetragenen Erneuerungen;
v) die nach Regel 24 Absatz 7 eingetragenen nachträglichen Benennungen;
vi) die Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen nach Regel 39;
vii) die nach Regel 27 eingetragenen Änderungen des Inhabers, Beschränkungen, Verzichte sowie
Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers;
viii) die nach Regel 22 Absatz 2 vorgenommenen oder nach Regel 27 Absatz 1 eingetragenen
Löschungen;
ix) die nach Regel 28 vorgenommenen Berichtigungen;
x) die nach Regel 19 Absatz 2 eingetragenen Ungültigerklärungen;
xi) die nach den Regeln 20, 21, 22 Absatz 2 Buchstabe a, 23, 27 Absatz 4 und 40 Absatz 3 eingetragenen
Informationen;
xii) die nicht erneuerten internationalen Registrierungen.
b) Die Wiedergabe der Marke wird in der im internationalen Gesuch erscheinenden Form veröffentlicht.
Hat der Hinterleger die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi genannte Erklärung
abgegeben, so wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen.
c) Wird eine farbige Wiedergabe der Marke nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer v oder vii
eingereicht, so enthält das Blatt sowohl eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiß als auch
eine Wiedergabe in Farbe.
(2) (Informationen über besondere Erfordernisse und bestimmte Erklärungen von Vertragsparteien
sowie andere allgemeine Informationen) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt
i) jede Notifikation nach Regel 7;
ii) Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und
Buchstabe c Satz 1 des Protokolls;
iii) Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 7 des Protokolls;
iv) jede Mitteilung nach Regel 34 Absatz 1 Buchstabe b;
v) eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden
Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat, sowie eine Aufstellung dieser Art für jede
Behörde, die diese dem Internationalen Büro übermittelt hat.
(3) (Jährliches Verzeichnis) Das Internationale Büro veröffentlicht für jedes Jahr ein Verzeichnis, in
dem in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Inhaber der internationalen Registrierungen angegeben
sind, für die im Laufe des Jahres eine oder mehrere Eintragungen im Blatt veröffentlicht wurden. Mit
dem Namen des Inhabers werden die Nummer der Internationalen Registrierung, die Seitenzahl der
Ausgabe des Blattes, in der die die internationale Registrierung betreffende Eintragung veröffentlicht
wurde, sowie die Art der Eintragung, wie Registrierung, Erneuerung, Schutzverweigerung, Ungültigerklärung,
Löschung oder Änderung angegeben.
(4) (Anzahl der Exemplare für die Behörden der Vertragsparteien)
a) Das Internationale Büro übersendet jeder Behörde Exemplare des Blattes. Jede Behörde hat
Anspruch auf zwei kostenlose Exemplare und, falls die Anzahl der in einem bestimmten
Kalenderjahr für diese Vertragspartei eingetragenen Benennungen die Zahl 2000 übersteigt, auf
ein weiteres Exemplar im darauffolgenden Jahr sowie auf weitere zusätzliche Exemplare für je
1000 Benennungen, welche die Zahl von 2000 Benennungen übersteigen. Jede Vertragspartei
kann jährlich dieselbe Anzahl von Exemplaren, auf die sie kostenlos Anspruch hat, zum halben
Abonnementpreis beziehen.
b) Ist das Blatt in mehreren Formen erhältlich, so können die Behörden die Form wählen, in der sie
die Exemplare, auf die sie Anspruch haben, zu beziehen wünschen.
Regel 33
Elektronische Datenbank
(1) (Inhalt der Datenbank) Die Angaben, die sowohl im internationalen Register eingetragen als
auch im Blatt nach Regel 32 veröffentlicht sind, werden in eine elektronische Datenbank eingegeben.
(2) (Daten betreffend anhängige internationale Gesuche und nachträgliche Benennungen) Ist ein
internationales Gesuch oder eine Benennung nach Regel 24 nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach
Eingang des internationalen Gesuchs oder der Benennung im internationalen Register eingetragen
worden, so gibt das Internationale Büro, ungeachtet möglicher Fehler in dem eingereichten internationalen
Gesuch oder der eingereichten Benennung, alle in dem internationalen Gesuch oder der Benennung
enthaltenen Daten in die elektronische Datenbank ein.
(3) (Zugang zur elektronischen Datenbank) Die elektronische Datenbank wird den Behörden der
Vertragsparteien und gegebenenfalls gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr der Öffentlichkeit on-
line oder durch andere geeignete und vom Internationalen Büro festgelegte Mittel zugänglich gemacht.
Die Kosten für den Zugang werden vom Benutzer getragen. Nach Absatz 2 eingegebene Daten werden
mit dem Hinweis versehen, daß das Internationale Büro noch nicht über das internationale Gesuch oder
die Benennung nach Regel 24 entschieden hat.
Kapitel 8
Gebühren
Regel 34
Zahlung der Gebühren
(1) (Zahlungen)
a) Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können vom Hinterleger oder Inhaber oder,
falls die Ursprungsbehörde oder eine andere beteiligte Behörde den Einzug und die Weiterleitung
dieser Gebühren übernommen hat und der Hinterleger oder Inhaber dies wünscht, von
dieser Behörde an das Internationale Büro gezahlt werden.
b) Vertragsparteien, deren Behörde den Einzug und die Weiterleitung von Gebühren übernommen
hat, teilen dies dem Generaldirektor mit.
(2) (Zahlungsweise) Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren können an das Internationale
Büro gezahlt werden
i) durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden laufenden Konto,
ii) durch Einzahlung auf das Schweizer Postscheckkonto oder eines der angegebenen Bankkonten
des Internationalen Büros,
iii) durch Bankscheck,
iv) durch Barzahlung beim Internationalen Büro.
(3) (Angaben bei der Zahlung) Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist folgendes
anzugeben
i) vor der internationalen Registrierung der Name des Hinterlegers, die betreffende Marke sowie
der Zweck der Zahlung;
ii) nach der internationalen Registrierung der Name des Inhabers, die Nummer der betreffenden
internationalen Registrierung und der Zweck der Zahlung.
(4) (Datum und Zahlung)
a) Vorbehaltlich der Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b und des Buchstabens b des vorliegenden
Absatzes gilt jede Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem der
erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht.
b) Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar
und hat das Internationale Büro vom Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrages
von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro
gezahlt, an dem ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung, ein Antrag auf
Eintragung einer Änderung oder ein Auftrag zur Erneuerung einer internationalen Registrierung
beim Internationalen Büro eingeht.
(5) (Änderung des Gebührenbetrags)
a) Tritt zwischen dem Datum, an dem bei der Ursprungsbehörde der Antrag auf Einreichung des
internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe
a oder c als bei der Ursprungsbehörde eingegangen gilt, und dem Eingangsdatum des internationalen
Gesuchs beim Internationalen Büro hinsichtlich des für die Einreichung eines internationalen
Gesuchs zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr
Anwendung, die am ersten Datum gilt.
b) Wird von der Ursprungsbehörde oder von einer anderen beteiligten Behörde eine Benennung
nach Regel 24 eingereicht und tritt zwischen dem Eingangsdatum des Antrags des Inhabers auf
Einreichung dieses Benennung bei der Behörde und dem Eingangsdatum der Benennung beim
Internationalen Büro hinsichtlich des für diese Benennung zu entrichtenden Gebührenbetrags
eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersten Datum gilt.
c) Tritt zwischen dem Datum der Zahlung und dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung hinsichtlich
des für die Erneuerung einer internationalen Registrierung zu entrichtenden Gebührenbetrags
eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am Datum der Zahlung oder an dem
Tag gilt, der nach Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b als Datum der Zahlung betrachtet wird. Erfolgt
die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum, so findet die am Fälligkeitsdatum geltende Gebühr
Anwendung.
d) Ändert sich der Betrag einer anderen als der unter den Buchstaben a, b und c genannten
Gebühren, so findet der am Datum des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende
Betrag Anwendung.
Regel 35
Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind
(1) (Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung) Alle auf Grund dieser Ausführungsordnung
fälligen Zahlungen sind in Schweizer Währung an das Internationale Büro zu entrichten, und zwar
unabhängig davon, ob bei der Zahlung der Gebühren durch die Ursprungsbehörde oder eine andere
beteiligte Behörde diese die Gebühren in einer anderen Währung eingezogen hat.
(2) (Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung)
a) Erklärt eine Vertragspartei nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls, daß sie eine
individuelle Gebühr zu erhalten wünscht, so ist der gegenüber dem Internationalen Büro
genannte Betrag der individuellen Gebühr in der von ihrer Behörde verwendeten Währung
anzugeben.
b) Ist die Gebühr in der unter Buchstabe a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung
angegeben, so legt der Generaldirektor nach Beratung mit der Behörde der beteiligten Vertragspartei
den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des
amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest.
c) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die
Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während
eines Zeitraums von mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 5 vH über oder
unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in
Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann die Behörde dieser Vertragspartei den
Generaldirektor ersuchen, den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der
Grundlage des am Tag vor der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der
Vereinten Nationen erneut festzulegen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue
Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem
Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen
muß.
d) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die
andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat,
während eines Zeitraums von mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 10 vH über
oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen
Gebühr in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so legt der Generaldirektor nach
Beratung mit der Behörde der betreffenden Vertragspartei einen neuen Betrag der individuellen
Gebühr in Schweizer Währung nach dem amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest,
der am Tag vor Aufnahme der Beratung durch den Generaldirektor galt. Der neue Betrag gilt
von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und
zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muß.
Regel 36
Gebührenfreiheit
Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei
i) die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der
Eintragung des Vertreters,
ii) jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern des Inhabers,
iii) die Löschung der internationalen Registrierung,
iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii,
v) jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a
Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv,
vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 das Abkommens oder Artikel 6
Absatz 4 Satz 1 des Protokolls,
vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch oder die sich
aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung betrifft,
viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 8 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung
nach Regel 27 Absatz 4 oder jede Mitteilung nach Regel 17 Absatz 4 Buchstabe b,
ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,
x) nach Regel 20 übermittelte Informationen,
xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23,
xii) jede Berichtigung im internationalen Register.
Regel 37
Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
(1) Der in Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Abkommens und Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Protokolls
genannte Koeffizient ist folgender
bei Vertragsparteien, die eine Prüfung nur auf absolute Schutzverweigerungsgründe durchführen ... zwei
bei Vertragsparteien, die darüber hinaus eine Prüfung auf ältere Rechte durchführen
a) auf Grund eines Widerspruchs................................................................................................ drei
b) von Amts wegen...................................................................................................................... vier
(2) Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewendet, die von Amts wegen Recherchen
nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.
Regel 38
Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien
Jede in bezug auf eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des
Protokolls abgegeben hat, an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto
dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt,
in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung, der nachträglichen Benennung oder
der Erneuerung erfolgt ist, für die diese Gebühr entrichtet wurde.
Kapitel 9
Verschiedenes
Regel 39
Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten
(1) Hat ein Staat („Nachfolgestaat“), dessen Hoheitsgebiet vor der Unabhängigkeit des Staates Teil
des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats („Vorgängerland“) war, beim Generaldirektor eine Weitergeltungserklärung
hinterlegt, welche die Anwendung des Abkommens durch den Nachfolgestaat bewirkt, so
wirkt sich eine internationale Registrierung mit einer im Vorgängerland vor dem in Absatz 2 festgesetzten
Datum wirksamen Ausdehnung des Schutzes im Nachfolgestaat erst aus, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind
i) Hinterlegung eines Gesuchs beim Internationalen Büro um Fortdauer der Wirkungen der
betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat innerhalb von sechs Monaten nach
dem Datum einer vom Internationalen Büro zu diesem Zweck an den Inhaber der internationalen
Registrierung übersandten Mitteilung und
ii) Zahlung an das Internationale Büro innerhalb derselben Frist einer Gebühr von 23 Schweizer
Franken, die diese an die Behörde des Nachfolgestaats überweist, und einer Gebühr von
41 Schweizer Franken zugunsten des Internationalen Büros.
(2) Das in Absatz 1 genannte Datum ist das vom Nachfolgestaat dem Internationalen Büro für die
Zwecke dieser Regel notifizierte Datum; allerdings darf dieses Datum nicht vor dem Datum der
Unabhängigkeit des Nachfolgestaats liegen.
(3) Nach Eingang des Gesuchs und der in Absatz 1 genannten Gebühren teilt das Internationale
Büro dies der Behörde des Nachfolgestaats mit und nimmt die entsprechende Eintragung im internationalen
Register vor.
(4) Die Behörde des Nachfolgestaats kann einer internationalen Registrierung den Schutz nach
Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 3 nur dann verweigern, wenn die in Artikel 5 Absatz 2 des
Abkommens genannte Frist bezüglich der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf das Vorgängerland
nicht abgelaufen ist und das Internationale Büro die Mitteilung über die Schutzverweigerung innerhalb
dieser Frist erhalten hat.
(5) Diese Regel findet auf die Russische Föderation keine Anwendung.
Regel 40
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(1) (Inkrafttreten) Diese Ausführungsordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft und ersetzt von diesem
Zeitpunkt an die am 31. März 1996 geltende Ausführungsordnung zum Abkommen (im folgenden als
„Ausführungsordnung zum Abkommen“ bezeichnet).
(2) (Allgemeine Übergangsbestimmungen)
a) Ungeachtet des Absatzes 1
i) gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro
bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. April 1996 eingegangen ist oder nach Regel 11
Absatz 1 Buchstabe a oder c als eingegangen gilt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse
der Ausführungsordnung zum Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen
für die Zwecke der Regel 14 übereinstimmend;
ii) gilt ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach Regel 20 der Ausführungsordnung zum
Abkommen, der von der Ursprungsbehörde oder einer anderen beteiligten Behörde vor dem
1. April 1996 an das Internationale Büro gesandt worden ist, oder, wenn ein solches Datum
festgestellt werden kann, dessen Eingangsdatum bei der Ursprungsbehörde oder bei einer
anderen beteiligten Behörde zur Einreichung beim Internationalen Büro vor dem 1. April
1996 liegt, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Ausführungsordnung zum
Abkommen erfüllt, als mit den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regel 24
Absatz 7 übereinstimmend oder als für die Zwecke der Regel 27 in Ordnung;
iii) wird ein internationales Gesuch oder ein Antrag auf Eintragung einer Änderung nach
Regel 20 der Ausführungsordnung zum Abkommen, die vor dem 1. April 1996 Gegenstand
eines Verfahrens beim Internationalen Büro nach der Regel 11, 12, 13 oder 21 der Ausführungsordnung
zum Abkommen gewesen sind, weiterhin vom Internationalen Büro nach
diesen Regeln behandelt; das Datum der daraus hervorgehenden internationalen Registrierung
oder Eintragung in das internationale Register bestimmt sich nach Regel 15 oder 22 der
Ausführungsordnung zum Abkommen;
iv) gilt eine Mitteilung über die Schutzverweigerung oder eine Mitteilung der Ungültigerklärung,
die durch die Behörde einer benannten Vertragspartei vor dem 1. April 1996 übersandt
worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse oder Ausführungsordnung zum
Abkommen erfüllt, als mit den maßgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 17
Absätze 4 und 5 oder Regel 19 Absatz 2 übereinstimmend.
b) Für die Zwecke der Regel 34 Absatz 5 gelten die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum
Abkommen festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. April 1996 gültigen Gebühren.
c) Ungeachtet der Regel 10 Absatz 1 wird eine zweite Rate nicht fällig, wenn in Übereinstimmung
mit Regel 34 Absatz 5 Buchstabe a die für die Einreichung des internationalen Gesuchs
entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung zum Abkommen für einen
Zeitraum von zwanzig Jahren festgesetzten Gebühren sind.
d) Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn in Übereinstimmung mit Regel 34 Absatz 5 Buchstabe b die
für eine nachträgliche Benennung entrichteten Gebühren die in Regel 32 der Ausführungsordnung
zum Abkommen festgesetzten Gebühren sind.
(3) (Übergangsbestimmungen für internationale Registrierungen, für die Gebühren für einen
Zeitraum von 20 Jahren entrichtet worden sind)
a) Ist eine internationale Registrierung, für welche die erforderlichen Gebühren für einen Zeitraum
von 20 Jahren entrichtet worden sind, Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach
Regel 24 und endet die laufende Schutzdauer mehr als zehn Jahre nach dem gemäß Regel 24
Absatz 6 festgelegten Datum der nachträglichen Benennung, so finden die Buchstaben b und c
Anwendung.
b) Sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren der laufenden Schutzdauer
für die internationale Registrierung übersendet das Internationale Büro dem Inhaber und
gegebenenfalls seinem Vertreter eine Mitteilung mit Angabe des genauen Datums des Ablaufs
des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren und der Vertragsparteien, die Gegenstand der unter
Buchstabe a genannten nachträglichen Benennung waren. Regel 29 gilt sinngemäß.
c) Für die unter Buchstabe a genannten nachträglichen Benennungen ist die Zahlung der Ergänzungsgebühr
und der individuellen Gebühr entsprechend den in Regel 30 Absatz 1 Ziffer iii
genannten Gebühren für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erforderlich. Regel 30
Absätze 1 und 3 gilt sinngemäß.
d) Das Internationale Büro trägt die für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren erfolgte Zahlung
an das Internationale Büro im internationalen Register ein. Das Eintragungsdatum ist das Datum
des Ablaufs des ersten Zeitabschnitts von zehn Jahren, und zwar auch dann, wenn die
erforderlichen Gebühren innerhalb der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens und in Artikel 7
Absatz 4 des Protokolls genannten Nachfrist gezahlt werden.
e) Das Internationale Büro teilt den Behörden der beteiligten benannten Vertragsparteien die
erfolgte Zahlung oder die Nichtzahlung für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren mit und
benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber.
Gebührenverzeichnis
Schweizer Franken
1. Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen maßgebend ist
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren
1.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens)
1.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
1.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
1.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder
Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens) 73
1.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung eines jeden benannten Vertragsstaates
(Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens) 73
2. Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll maßgebend ist
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren
2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i des Protokolls)
2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder
Dienstleistungen (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer ii des Protokolls), sofern nicht
ausschließlich Vertragsparteien benannt werden, für die individuelle Gebühren
(siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a
Ziffer i des Protokolls) 73
2.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei (Artikel 8
Absatz 2 Ziffer iii des Protokolls), sofern es sich bei der benannten
Vertragspartei nicht um eine Vertragspartei handelt, für die eine individuelle
Gebühr (siehe Nummer 2.4) zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a
Ziffer ii des Protokolls) 73
2.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die eine
individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls): der Betrag der individuellen
Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
Schweizer Franken
3. Internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll
maßgebend sind
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren
3.1 Grundgebühr
3.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
3.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
3.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder
Dienstleistungen 73
3.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die
keine individuelle Gebühr zu zahlen ist 73
3.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die eine individuelle
Gebühr zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des
Protokolls), sofern es sich bei dem benannten Staat nicht um einen Staat handelt,
der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Ursprungsbehörde
um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen
gebunden ist (für einen solchen Staat ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): der
Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei
festgesetzt
4. Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b)
4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht nach Klassen gruppiert sind 77 sowie 4 für
jeden den
zwanzigsten
Begriff übersteigenden
Begriff
4.2 wenn die im Gesuch angegebene Klassifikation einer oder mehrerer Begriffe
unzutreffend ist 20 sowie 4
für jeden
unzutreffend
klassifizierten
Begriff
allerdings sind keine Gebühren zu zahlen, wenn der auf Grund dieser Nummer
fällige Gesamtbetrag für ein internationales Gesuch weniger als 150 Schweizer
Franken beträgt
5. Benennung nach der internationalen Registrierung
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen den Zeitraum zwischen dem Datum
des Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf der laufenden Schutzfrist für
die internationale Registrierung
5.1 Grundgebühr 300
5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, die in demselben Gesuch
angegeben wird, wenn in bezug auf diese Vertragspartei eine individuelle
Gebühr nicht zu zahlen ist (die Gebühr umfaßt die verbleibenden 10 Jahre) 73
5.3 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die eine
individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls): der Betrag der individuellen
Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
6. Erneuerung
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren
6.1 Grundgebühr 653
6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht nur für benannte Vertragsparteien
erfolgt, für die individuelle Gebühren zu zahlen sind 73
Schweizer Franken
6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle
Gebühr nicht zu zahlen ist 73
6.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die eine individuelle
Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist (siehe Artikel 8
Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls): der Betrag der individuellen Gebühr wird
von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist 50 vH des
Betrags der
nach
Nummer 6.1
zu zahlenden
Gebühren
7. Änderungen
7.1 Vollständige Übertragung einer internationalen Registrierung 177
7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder einen Teil
der Vertragsparteien) einer internationalen Registrierung 177
7.3 nach der internationalen Registrierung vom Inhaber beantragte Einschränkung,
sofern diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien betrifft, für alle Vertragsparteien
dieselbe ist 177
7.4 Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer oder mehrerer
internationaler Registrierungen, für die dieselbe Änderung in demselben Antrag
beantragt wird 150
8. Informationen über internationale Registrierungen
8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register mit
Sachstandsanalyse einer internationalen Registrierung (detaillierter beglaubigter
Auszug)
bis zu drei Seiten 155
für jede über die dritte hinausgehende Seite 10
8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register,
bestehend aus einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen und sämtlicher
Mitteilungen über die Schutzverweigerung, die sich auf eine internationale
Registrierung beziehen (einfacher beglaubigter Auszug)
bis zu drei Seiten 77
für jede über die dritte hinausgehende Seite 2
8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder Auskunft
für eine einzelne internationale Registrierung 77
für jede weitere internationale Registrierung, wenn dieselbe Auskunft in demselben
Antrag beantragt wird 10
8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der Veröffentlichung einer internationalen
Registrierung, je Seite 5
9. Besondere Dienstleistungen
Das Internationale Büro ist ermächtigt, für eilige Vorgänge und für Dienstleistungen,
die in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfaßt sind, eine Gebühr zu verlangen,
deren Betrag es selbst festsetzen kann.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. April 1996 in Kraft getreten.