109. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Italiens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 6.1 und 8 in Tanks
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Anhänge B.1a oder B.1b des ADR dürfen Tankfahrzeuge
oder Tankcontainer für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2601 Ziff. 6., 8., 9., 10., 25. oder 27.
sowie der Rn. 2801 Ziff. 3., 12., 33. oder 40., die vor dem 1. Jänner 1995 gemäß den vor dem
1. Jänner 1995 für die Beförderung von Stoffen der genannten Ziffern geltenden Vorschriften der
Anhänge B.1a oder B.1b gebaut wurden, die aber nicht den für die Beförderung von Stoffen der
genannten Ziffern ab 1. Jänner 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, hinsichtlich Tankfahrzeugen
bis 31. Dezember 2000 und hinsichtlich Tankcontainer bis 31. Dezember 1999 weiterverwendet
werden.
2. Alle übrigen Vorschriften gemäß ADR sind weiterhin anzuwenden.
3. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung
unterzeichnet haben, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 bis 1. Jänner 1997.
Rom, am 11. Dezember 1995
Die für das ADR zuständige Behörde von Italien
Dr. Ing. Alberto Roscetti
Wien, am 5. September 1995
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka