Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
109_1995 AT

109. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (BGBl. Nr. 187/1956, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 50/1977) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitnttsurkunde

Island 28. April 1977 Republik Korea 12. Juni 1978

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Bosnien-Herzegowina mit Wirksamkeit vom 6. Marz 1992

Kroatien mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991

Slowakei mit Wirksamkeit vom I.Jänner 1993

Slowenien mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991

Tonga am 1 I.November 1977

Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom I.Jänner 1993-

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge gilt die Hinterlegung der Beitrittsurkunde durch die Schweiz Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1956 auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist. '

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben Kuba Kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1977 und Rumänien Kundgemacht in BGBl. Nr. 399/1969 nachstehende Vorbehalte erklärt

Kuba erachtet sich nicht an die Schlußbestimmung in Art. VIII Abs. 2 gebunden, derzufolge die Parteien berechtigt sind, den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung von Schiedsrichtern zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu ersuchen.

Zum Nutzen der Entwicklung der internationalen Wirtschaftszusammenarbeit erachtet Rumänien, daß Verhandlungen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien, wie dies Art. VIII Abs. 1 vorsieht, die Mittel zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten im Geiste der Zusammenarbeit zwischen den Staaten und zur vollen Beachtung deren Interessen darstellen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →