109. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (BGBl. Nr. 187/1956, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 50/1977) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitnttsurkunde
Island 28. April 1977 Republik Korea 12. Juni 1978
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Bosnien-Herzegowina mit Wirksamkeit vom 6. Marz 1992
Kroatien mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991
Slowakei mit Wirksamkeit vom I.Jänner 1993
Slowenien mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991
Tonga am 1 I.November 1977
Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom I.Jänner 1993-
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge gilt die Hinterlegung der Beitrittsurkunde durch die Schweiz Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1956 auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist. '
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben Kuba Kundgemacht in BGBl. Nr. 50/1977 und Rumänien Kundgemacht in BGBl. Nr. 399/1969 nachstehende Vorbehalte erklärt
Kuba erachtet sich nicht an die Schlußbestimmung in Art. VIII Abs. 2 gebunden, derzufolge die Parteien berechtigt sind, den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung von Schiedsrichtern zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu ersuchen.
Zum Nutzen der Entwicklung der internationalen Wirtschaftszusammenarbeit erachtet Rumänien, daß Verhandlungen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien, wie dies Art. VIII Abs. 1 vorsieht, die Mittel zur Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten im Geiste der Zusammenarbeit zwischen den Staaten und zur vollen Beachtung deren Interessen darstellen.