109. Anpassungen zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ergänzung der Anlage A des Protokolls
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ANPASSUNGEN ZUM
MONTREALER PROTOKOLL
ÜBER STOFFE, DIE
ZU EINEM ABBAU DER
OZONSCHICHT FÜHREN
Die zweite Tagung der Vertragsparteien
des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen, Kundgemacht in BGBl. Nr. 283/1989
beschließt auf der Grundlage der
nach Artikel 6 des Protokolls
durchgeführten Bewertungen die
Annahme der folgenden Anpassungen
und Verminderungen der
Produktion und des Verbrauchs
der geregelten Stoffe in Anlage A
zum Protokoll, wobei davon
ausgegangen wird,
a) daß Verweise auf „diesen
Artikel" in Artikel 2 sowie
Verweise auf „Artikel 2" im
gesamten Protokoll als Verweise
auf die Artikel 2, 2 A
und 2 B ausgelegt werden;
b) daß Verweise auf „Artikel 2
Absätze 1 bis 4" im gesamten
Protokoll als Verweise
auf die Artikel 2 A und 2 B
ausgelegt werden und
c) daß der Verweis auf „Absätze
1, 3 und 4" in Artikel 2
Absatz 5 als Verweis auf
Artikel 2 A ausgelegt wird.
A. Artikel 2 A: FCKW
Absatz 1 des Artikels 2 des
Protokolls wird Absatz 1 des
Artikels 2 A, der die Überschrift
„Artikel 2 A: FCKW" erhält. Die
Absätze 3 und 4 des Artikels 2
werden durch die folgenden Absätze
ersetzt, die Absätze 2 bis 6
des Artikels 2 A werden
(2) Jede Vertragspartei sorgt
dafür, daß während des Zeitraums
vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember
1992 der berechnete Umfang
ihres Verbrauchs und ihrer
Produktion der geregelten Stoffe
in Gruppe I der Anlage A 150 vH
desjenigen von 1986 nicht übersteigt;
mit Wirkung vom 1. Januar
1993 läuft der Regelungszeitraum
von zwölf Monaten für diese
geregelten Stoffe vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember jedes
Jahres.
(3) Jede Vertragspartei sorgt
dafür, daß während des Zeitraums
von zwölf Monaten, der am
1. Januar 1995 beginnt, und in
jedem Zwölfmonatszeitraum danach
der berechnete Umfang ihres
Verbrauchs der geregelten Stoffe
in Gruppe I der Anlage A jährlich
50 vH desjenigen von 1986 nicht
übersteigt. Jede Vertragspartei,
die einen oder mehrere dieser
Stoffe herstellt, sorgt während
derselben Zeiträume dafür, daß
der berechnete Umfang ihrer
Produktion dieser Stoffe jährlich
50 vH desjenigen von 1986 nicht
übersteigt. Zur Befriedigung der
grundlegenden nationalen Bedürfnisse
der in Artikel 5 Abs. 1
bezeichneten Vertragsparteien
kann jedoch der berechnete Umfang
ihrer Produktion diese
Grenze um bis zu 10 vH desjenigen
von 1986 übersteigen.
(4) Jede Vertragspartei sorgt
dafür, daß während des Zeitraums
von zwölf Monaten, der am
1. Januar 1997 beginnt, und in
jedem Zwölfmonatszeitraum danach
der berechnete Umfang ihres
Verbrauchs der geregelten Stoffe
in Gruppe I der Anlage A jährlich
15 vH desjenigen von 1986 nicht
übersteigt. Jede Vertragspartei,
die einen oder mehrere dieser
Stoffe herstellt, sorgt während
derselben Zeiträume dafür; daß
der berechnete Umfang ihrer
Produktion dieser Stoffe jährlich
15 vH desjenigen von 1986 nicht
übersteigt. Zur Befriedigung der
grundlegenden nationalen Bedürfnisse
der in Artikel 5 Absatz 1
bezeichneten Vertragsparteien
kann jedoch der berechnete Umfang
ihrer Produktion diese
Grenze um bis zu 10 vH desjenigen
von 1986 übersteigen.
(5) Jede Vertragspartei sorgt
dafür, daß während des Zeitraums
von zwölf Monaten, der am
1. Januar 2000 beginnt, und in
jedem Zwölfmonatszeitraum danach
der berechnete Umfang ihres
Verbrauchs der geregelten Stoffe
in Gruppe I der Anlage A Null
nicht übersteigt. Jede Vertragspartei,
die einen oder mehrere
dieser Stoffe herstellt, sorgt während
derselben Zeiträume dafür,
daß der berechnete Umfang ihrer
Produktion dieser Stoffe Null
nicht übersteigt. Zur Befriedigung
der grundlegenden nationalen Bedürfnisse
der in Artikel 5 Absatz 1
bezeichneten Vertragsparteien
kann jedoch der berechnete Umfang
ihrer Produktion diese
Grenze um bis zu 15 vH desjenigen
von 1986 übersteigen.
(6) 1992 werden die Vertragsparteien
die Lage überprüfen mit
dem Ziel, den Verminderungszeitplan
zu straffen.
B. Artikel 2 B: Halone
Absatz 2 des Artikels 2 des
Protokolls wird durch die folgenden
Absätze ersetzt, die Absätze 1
bis 4 des Artikels 2 B werden
Artikel 2 B: Halone
(1) Jede Vertragspartei sorgt
dafür, daß während des Zeitraums
von zwölf Monaten, der am
1. Januar 1992 beginnt, und in
jedem Zwölfmonatszeitraum danach
der berechnete Umfang ihres
Verbrauchs der geregelten Stoffe
in Gruppe II der Anlage A jährlich
denjenigen von 1986 nicht
übersteigt. Jede Vertragspartei,
die einen oder mehrere dieser
Stoffe herstellt, sorgt während
derselben Zeiträume dafür, daß
der berechnete Umfang ihrer
Produktion dieser Stoffe jährlich
denjenigen von 1986 nicht übersteigt.
Zur Befriedigung der
grundlegenden nationalen Bedürfnisse
der in Artikel 5 Absatz 1
bezeichneten Vertragsparteien
kann jedoch der berechnete Umfang
ihrer Produktion diese
Grenze um bis zu 10 vH desjenigen
von 1986 übersteigen.
(2) Jede Vertragspartei sorgt
dafür, daß während des Zeitraums
von zwölf Monaten, der am
1. Januar 1995 beginnt, und in
jedem Zwölfmonatszeitraum danach
der berechnete Umfang ihres
Verbrauchs der geregelten Stoffe
in Gruppe II der Anlage A jährlich
50 vH desjenigen von 1986
nicht übersteigt. Jede Vertragspartei,
die einen oder mehrere
dieser Stoffe herstellt, sorgt während
derselben Zeiträume dafür,
daß der berechnete Umfang ihrer
Produktion dieser Stoffe jährlich
50 vH desjenigen von 1986 nicht
übersteigt. Zur Befriedigung der
grundlegenden nationalen Bedürfnisse
der in Artikel 5 Absatz 1
bezeichneten Vertragsparteien
kann jedoch der berechnete Umfang
ihrer Produktion diese
Grenze um bis zu 10 vH desjenigen
von 1986 übersteigen. Dieser
Absatz findet Anwendung, soweit
nicht die Vertragsparteien beschließen,
den Umfang der Produktion
oder des Verbrauchs zu
gestatten, der zur Erfüllung wesentlicher
Zwecke notwendig ist,
für die keine angemessenen Alternativen
verfügbar sind.
(3) Jede Vertragspartei sorgt
dafür, daß während des Zeitraums
von zwölf Monaten, der am
1. Januar 2000 beginnt, und in
jedem Zwölfmonatszeitraum danach
der berechnete Umfang ihres
Verbrauchs der geregelten Stoffe
in Gruppe II der Anlage A Null
nicht übersteigt. Jede Vertragspartei,
die einen oder mehrere
dieser Stoffe herstellt, sorgt während
derselben Zeiträume dafür,
daß der berechnete Umfang ihrer
Produktion dieser Stoffe Null
nicht übersteigt. Zur Befriedigung
der grundlegenden nationalen Bedürfnisse
der in Artikel 5 Absatz 1
bezeichneten Vertragsparteien
kann jedoch der berechnete Umfang
ihrer Produktion diese
Grenze um bis zu 15 vH desjenigen
von 1986 übersteigen. Dieser
Absatz findet Anwendung, soweit
nicht die Vertragsparteien beschließen,
den Umfang der Produktion
oder des Verbrauchs zu
gestatten, der zur Erfüllung wesentlicher
Zwecke notwendig ist,
für die keine angemessenen Alternativen
verfügbar sind.
(4) Bis zum 1. Januar 1993
nehmen die Vertragsparteien
einen Beschluß an, in dem etwaige
wesentliche Zwecke im Sinne der
Absätze 2 und 3 festgelegt werden.
Dieser Beschluß wird von
den Vertragsparteien auf ihrer
darauffolgenden Tagung überprüft.
Die Anpassungen, die am 7. September 1990 vom Generalsekretär der Vereinten Nationen den
Vertragsparteien mitgeteilt wurden, treten gemäß Art. 2 Abs. 9 lit. d des Protokolls mit 7. März 1991 in
Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Vertragsparteien gemäß Art. 11
des Protokolls bei ihrer 1. Tagung in Helsinki am 5. Mai 1989 den Wen des Ozonabbaupotentials für den
Stoff Halon 2402 bzw. C2F4Br2 mit 6.0 festgelegt. In der Anlage A zum Protokoll werden hinsichtlich dieses
Stoffes die Worte „to be determined", „à déterminer" und „noch zu bestimmen" jeweils durch die Ziffer
„6.0" ersetzt.