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109_1991 AT

109. Anpassungen zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ergänzung der Anlage A des Protokolls

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Anpassungen zum Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ergänzung der Anlage A des Protokolls

(Übersetzung)

ANPASSUNGEN ZUM

MONTREALER PROTOKOLL

ÜBER STOFFE, DIE

ZU EINEM ABBAU DER

OZONSCHICHT FÜHREN

Die zweite Tagung der Vertragsparteien

des Montrealer Protokolls

über Stoffe, die zu einem

Abbau der Ozonschicht führen, Kundgemacht in BGBl. Nr. 283/1989

beschließt auf der Grundlage der

nach Artikel 6 des Protokolls

durchgeführten Bewertungen die

Annahme der folgenden Anpassungen

und Verminderungen der

Produktion und des Verbrauchs

der geregelten Stoffe in Anlage A

zum Protokoll, wobei davon

ausgegangen wird,

a) daß Verweise auf „diesen

Artikel" in Artikel 2 sowie

Verweise auf „Artikel 2" im

gesamten Protokoll als Verweise

auf die Artikel 2, 2 A

und 2 B ausgelegt werden;

b) daß Verweise auf „Artikel 2

Absätze 1 bis 4" im gesamten

Protokoll als Verweise

auf die Artikel 2 A und 2 B

ausgelegt werden und

c) daß der Verweis auf „Absätze

1, 3 und 4" in Artikel 2

Absatz 5 als Verweis auf

Artikel 2 A ausgelegt wird.

A. Artikel 2 A: FCKW

Absatz 1 des Artikels 2 des

Protokolls wird Absatz 1 des

Artikels 2 A, der die Überschrift

„Artikel 2 A: FCKW" erhält. Die

Absätze 3 und 4 des Artikels 2

werden durch die folgenden Absätze

ersetzt, die Absätze 2 bis 6

des Artikels 2 A werden

(2) Jede Vertragspartei sorgt

dafür, daß während des Zeitraums

vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember

1992 der berechnete Umfang

ihres Verbrauchs und ihrer

Produktion der geregelten Stoffe

in Gruppe I der Anlage A 150 vH

desjenigen von 1986 nicht übersteigt;

mit Wirkung vom 1. Januar

1993 läuft der Regelungszeitraum

von zwölf Monaten für diese

geregelten Stoffe vom 1. Januar

bis zum 31. Dezember jedes

Jahres.

(3) Jede Vertragspartei sorgt

dafür, daß während des Zeitraums

von zwölf Monaten, der am

1. Januar 1995 beginnt, und in

jedem Zwölfmonatszeitraum danach

der berechnete Umfang ihres

Verbrauchs der geregelten Stoffe

in Gruppe I der Anlage A jährlich

50 vH desjenigen von 1986 nicht

übersteigt. Jede Vertragspartei,

die einen oder mehrere dieser

Stoffe herstellt, sorgt während

derselben Zeiträume dafür, daß

der berechnete Umfang ihrer

Produktion dieser Stoffe jährlich

50 vH desjenigen von 1986 nicht

übersteigt. Zur Befriedigung der

grundlegenden nationalen Bedürfnisse

der in Artikel 5 Abs. 1

bezeichneten Vertragsparteien

kann jedoch der berechnete Umfang

ihrer Produktion diese

Grenze um bis zu 10 vH desjenigen

von 1986 übersteigen.

(4) Jede Vertragspartei sorgt

dafür, daß während des Zeitraums

von zwölf Monaten, der am

1. Januar 1997 beginnt, und in

jedem Zwölfmonatszeitraum danach

der berechnete Umfang ihres

Verbrauchs der geregelten Stoffe

in Gruppe I der Anlage A jährlich

15 vH desjenigen von 1986 nicht

übersteigt. Jede Vertragspartei,

die einen oder mehrere dieser

Stoffe herstellt, sorgt während

derselben Zeiträume dafür; daß

der berechnete Umfang ihrer

Produktion dieser Stoffe jährlich

15 vH desjenigen von 1986 nicht

übersteigt. Zur Befriedigung der

grundlegenden nationalen Bedürfnisse

der in Artikel 5 Absatz 1

bezeichneten Vertragsparteien

kann jedoch der berechnete Umfang

ihrer Produktion diese

Grenze um bis zu 10 vH desjenigen

von 1986 übersteigen.

(5) Jede Vertragspartei sorgt

dafür, daß während des Zeitraums

von zwölf Monaten, der am

1. Januar 2000 beginnt, und in

jedem Zwölfmonatszeitraum danach

der berechnete Umfang ihres

Verbrauchs der geregelten Stoffe

in Gruppe I der Anlage A Null

nicht übersteigt. Jede Vertragspartei,

die einen oder mehrere

dieser Stoffe herstellt, sorgt während

derselben Zeiträume dafür,

daß der berechnete Umfang ihrer

Produktion dieser Stoffe Null

nicht übersteigt. Zur Befriedigung

der grundlegenden nationalen Bedürfnisse

der in Artikel 5 Absatz 1

bezeichneten Vertragsparteien

kann jedoch der berechnete Umfang

ihrer Produktion diese

Grenze um bis zu 15 vH desjenigen

von 1986 übersteigen.

(6) 1992 werden die Vertragsparteien

die Lage überprüfen mit

dem Ziel, den Verminderungszeitplan

zu straffen.

B. Artikel 2 B: Halone

Absatz 2 des Artikels 2 des

Protokolls wird durch die folgenden

Absätze ersetzt, die Absätze 1

bis 4 des Artikels 2 B werden

Artikel 2 B: Halone

(1) Jede Vertragspartei sorgt

dafür, daß während des Zeitraums

von zwölf Monaten, der am

1. Januar 1992 beginnt, und in

jedem Zwölfmonatszeitraum danach

der berechnete Umfang ihres

Verbrauchs der geregelten Stoffe

in Gruppe II der Anlage A jährlich

denjenigen von 1986 nicht

übersteigt. Jede Vertragspartei,

die einen oder mehrere dieser

Stoffe herstellt, sorgt während

derselben Zeiträume dafür, daß

der berechnete Umfang ihrer

Produktion dieser Stoffe jährlich

denjenigen von 1986 nicht übersteigt.

Zur Befriedigung der

grundlegenden nationalen Bedürfnisse

der in Artikel 5 Absatz 1

bezeichneten Vertragsparteien

kann jedoch der berechnete Umfang

ihrer Produktion diese

Grenze um bis zu 10 vH desjenigen

von 1986 übersteigen.

(2) Jede Vertragspartei sorgt

dafür, daß während des Zeitraums

von zwölf Monaten, der am

1. Januar 1995 beginnt, und in

jedem Zwölfmonatszeitraum danach

der berechnete Umfang ihres

Verbrauchs der geregelten Stoffe

in Gruppe II der Anlage A jährlich

50 vH desjenigen von 1986

nicht übersteigt. Jede Vertragspartei,

die einen oder mehrere

dieser Stoffe herstellt, sorgt während

derselben Zeiträume dafür,

daß der berechnete Umfang ihrer

Produktion dieser Stoffe jährlich

50 vH desjenigen von 1986 nicht

übersteigt. Zur Befriedigung der

grundlegenden nationalen Bedürfnisse

der in Artikel 5 Absatz 1

bezeichneten Vertragsparteien

kann jedoch der berechnete Umfang

ihrer Produktion diese

Grenze um bis zu 10 vH desjenigen

von 1986 übersteigen. Dieser

Absatz findet Anwendung, soweit

nicht die Vertragsparteien beschließen,

den Umfang der Produktion

oder des Verbrauchs zu

gestatten, der zur Erfüllung wesentlicher

Zwecke notwendig ist,

für die keine angemessenen Alternativen

verfügbar sind.

(3) Jede Vertragspartei sorgt

dafür, daß während des Zeitraums

von zwölf Monaten, der am

1. Januar 2000 beginnt, und in

jedem Zwölfmonatszeitraum danach

der berechnete Umfang ihres

Verbrauchs der geregelten Stoffe

in Gruppe II der Anlage A Null

nicht übersteigt. Jede Vertragspartei,

die einen oder mehrere

dieser Stoffe herstellt, sorgt während

derselben Zeiträume dafür,

daß der berechnete Umfang ihrer

Produktion dieser Stoffe Null

nicht übersteigt. Zur Befriedigung

der grundlegenden nationalen Bedürfnisse

der in Artikel 5 Absatz 1

bezeichneten Vertragsparteien

kann jedoch der berechnete Umfang

ihrer Produktion diese

Grenze um bis zu 15 vH desjenigen

von 1986 übersteigen. Dieser

Absatz findet Anwendung, soweit

nicht die Vertragsparteien beschließen,

den Umfang der Produktion

oder des Verbrauchs zu

gestatten, der zur Erfüllung wesentlicher

Zwecke notwendig ist,

für die keine angemessenen Alternativen

verfügbar sind.

(4) Bis zum 1. Januar 1993

nehmen die Vertragsparteien

einen Beschluß an, in dem etwaige

wesentliche Zwecke im Sinne der

Absätze 2 und 3 festgelegt werden.

Dieser Beschluß wird von

den Vertragsparteien auf ihrer

darauffolgenden Tagung überprüft.

Die Anpassungen, die am 7. September 1990 vom Generalsekretär der Vereinten Nationen den

Vertragsparteien mitgeteilt wurden, treten gemäß Art. 2 Abs. 9 lit. d des Protokolls mit 7. März 1991 in

Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Vertragsparteien gemäß Art. 11

des Protokolls bei ihrer 1. Tagung in Helsinki am 5. Mai 1989 den Wen des Ozonabbaupotentials für den

Stoff Halon 2402 bzw. C2F4Br2 mit 6.0 festgelegt. In der Anlage A zum Protokoll werden hinsichtlich dieses

Stoffes die Worte „to be determined", „à déterminer" und „noch zu bestimmen" jeweils durch die Ziffer

„6.0" ersetzt.

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