109. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 312 Loferer Straße und der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Johann in Tirol
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 312
Loferer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
St. Johann in Tirol wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 27,311 (neu) in dem mit Verordnung vom
9. Jänner 1978, BGBl. Nr. 58, festgelegten Abschnitt
der S 12. Loferer Schnellstraße, führt über den
Knoten St. Johann in Tirol mit Anbindung der
B 161 Paß Thurn Straße bis km 28,131
(neu)/km 162,210 (alt), verläuft anschließend auf
der bestehenden B 161 Paß Thurn Straße und
bindet bei km 162,952 (alt) wieder in den Bestand
der B 312 Loferer Straße ein.
2. Der Straßenverlauf der B 161 Paß Thurn
Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
St. Johann in Tirol wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 36,665 (neu)/km 161,315 (alt) und endet im
Knoten St. Johann in Tirol kreuzungsfrei an der
unter Punkt 1 verordneten Trasse der B 312 Loferer
Straße.
3. Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu
herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der
Marktgemeinde St. Johann in Tirol aufliegenden
Planunterlagen (Verordnungspläne Plan-Nr.
S 88-1642/3 im Maßstab 1 : 2880 und Plan Nr.
S 88-1642/4 im Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
des Bundesministers für Bauten und Technik vom
9. Jänner 1978, BGBl. Nr. 58, abgeändert.