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109_1990 AT

109. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 312 Loferer Straße und der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Johann in Tirol

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 312 Loferer Straße und der B 161 Paß Thurn Straße im Bereich der Marktgemeinde St. Johann in Tirol

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 312

Loferer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

St. Johann in Tirol wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 27,311 (neu) in dem mit Verordnung vom

9. Jänner 1978, BGBl. Nr. 58, festgelegten Abschnitt

der S 12. Loferer Schnellstraße, führt über den

Knoten St. Johann in Tirol mit Anbindung der

B 161 Paß Thurn Straße bis km 28,131

(neu)/km 162,210 (alt), verläuft anschließend auf

der bestehenden B 161 Paß Thurn Straße und

bindet bei km 162,952 (alt) wieder in den Bestand

der B 312 Loferer Straße ein.

2. Der Straßenverlauf der B 161 Paß Thurn

Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

St. Johann in Tirol wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 36,665 (neu)/km 161,315 (alt) und endet im

Knoten St. Johann in Tirol kreuzungsfrei an der

unter Punkt 1 verordneten Trasse der B 312 Loferer

Straße.

3. Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu

herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der

Marktgemeinde St. Johann in Tirol aufliegenden

Planunterlagen (Verordnungspläne Plan-Nr.

S 88-1642/3 im Maßstab 1 : 2880 und Plan Nr.

S 88-1642/4 im Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

des Bundesministers für Bauten und Technik vom

9. Jänner 1978, BGBl. Nr. 58, abgeändert.

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