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109_1989 AT

109. Verordnung: Mitteilung der Arbeitgeber an das Wohnsitzfinanzamt zur Durchführung des Jahresausgleichs von Amts wegen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Verordnung: Mitteilung der Arbeitgeber an das Wohnsitzfinanzamt zur Durchführung des Jahresausgleichs von Amts wegen

Gemäß § 72 Abs. 3 Einkommensteuergesetz

1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des 2. Abgabenänderungsgesetzes

1987, BGBl. Nr. 312,

haben die Arbeitgeber zur Durchführung des Jahresausgleichs

dem Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung

bis zum 30. April 1989 Lohnzettel (§ 84

Einkommensteuergesetz 1972) jener Arbeitnehmer

zu übermitteln, die keine oder eine Lohnsteuerkarte

mit Ordnungszahl vorgelegt haben. Die Mitteilung

in Form des Lohnzettels hat auch die Versicherungsnummer

und ein allfälliges Sterbedatum

zu enthalten. Diese Meldung kann auch durch

einen Datenträger erfolgen, wenn diese ohne weitere

Kosten vom Bundesrechenamt im Namen der

auftraggebenden Finanzämter verarbeitet werden

kann.

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