109_1989
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109. Verordnung: Mitteilung der Arbeitgeber an das Wohnsitzfinanzamt zur Durchführung des Jahresausgleichs von Amts wegen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 109. Verordnung: Mitteilung der Arbeitgeber an das Wohnsitzfinanzamt zur Durchführung des Jahresausgleichs von Amts wegen
1989_109_0 109. Verordnung: Mitteilung der Arbeitgeber an das Wohnsitzfinanzamt zur Durchführung des Jahresausgleichs von Amts wegen
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Gemäß § 72 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des 2. Abgabenänderungsgesetzes
1987, BGBl. Nr. 312,
haben die Arbeitgeber zur Durchführung des Jahresausgleichs
dem Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung
bis zum 30. April 1989 Lohnzettel (§ 84
Einkommensteuergesetz 1972) jener Arbeitnehmer
zu übermitteln, die keine oder eine Lohnsteuerkarte
mit Ordnungszahl vorgelegt haben. Die Mitteilung
in Form des Lohnzettels hat auch die Versicherungsnummer
und ein allfälliges Sterbedatum
zu enthalten. Diese Meldung kann auch durch
einen Datenträger erfolgen, wenn diese ohne weitere
Kosten vom Bundesrechenamt im Namen der
auftraggebenden Finanzämter verarbeitet werden
kann.