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109_1987 AT

109. Verordnung: Änderung der Verordnung über unzulässige Praktiken im Verkehr mit Eisen- und Stahlerzeugnissen und über Pflichten der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zur Erfüllung des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Verordnung: Änderung der Verordnung über unzulässige Praktiken im Verkehr mit Eisen- und Stahlerzeugnissen und über Pflichten der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zur Erfüllung des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits

Auf Grund der §§ 3 und 4 des EGKS-Abkommen-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 332/1973,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 5. Dezember 1973,

BGBl. Nr. 606, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 494/1978 und 387/1979 über unzulässige

Praktiken im Verkehr mit Eisen- und Stahlerzeugnissen

und über Pflichten der Unternehmen

der Eisen- und Stahlindustrie zur Erfüllung des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

andererseits wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 5 lautet

„(5) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich

und ihre Verkaufsorganisationen haben ihre Zwischenpersonen

zu verpflichten, bei den von diesen

abgeschlossenen Geschäften die Preislisten oder die

Preise sowie die Verkaufsbedingungen und Transportpreise

der Unternehmen oder ihrer Verkaufsorganisationen

anzuwenden, die Bestimmungen des

Abs. 1 lit. a bis f und der Abs. 2 bis 4 zu beachten

sowie im Falle von Abweichungen im Sinne des § 3

dessen Bestimmungen zu beachten."

2. § 1 a entfällt.

3. § 2 lautet

„§ 2. (1) Sofern im folgenden nicht anders

bestimmt ist, haben die Unternehmen für Lieferungen

von Eisen- und Stahlerzeugnissen auf dem

Gebiet der Republik Österreich und in den

Gemeinsamen Markt ihre Preislisten, Verkaufsbedingungen

und Transportpreise sowie gegebenenfalls

die im § 3 genannten Abweichungen schriftlich

der Bundeskommission für Eisen und Stahl mitzuteilen.

(2) Sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt,

haben Unternehmen, die sich für den Absatz ihrer

Erzeugnisse einer Verkaufsorganisation bedienen,

dafür zu sorgen, daß auch diese Verkaufsorganisation

die für sie geltenden Preislisten, Verkaufsbedingungen

und Transportpreise sowie gegebenenfalls

die im § 3 genannten Abweichungen schriftlich

der Bundeskommission für Eisen und Stahl mitteilt.

(3) Die Unternehmen können der Bundeskommission

für Eisen und Stahl schriftlich mitteilen,

daß für den Verkauf der Erzeugnisse die Preislisten,

Verkaufsbedingungen und Transportpreise

sowie gegebenenfalls die im § 3 genannten Abweichungen

ihrer Verkaufsorganisation maßgebend

sind. In gleicher Weise kann die Verkaufsorganisation

bekanntgeben, daß für den Verkauf der

Erzeugnisse die Preislisten, Verkaufsbedingungen

und Transportpreise sowie gegebenenfalls die im

§ 3 genannten Abweichungen des Unternehmens

maßgebend sind.

(4) Die Preislisten, Verkaufsbedingungen und

Transportpreise sowie gegebenenfalls die im § 3

genannten Abweichungen sind frühestens zwei

Tage nach Einlangen der Mitteilung bei der Bundeskommission

für Eisen und Stahl anwendbar.

(5) Der Verkäufer hat

a) die Preislisten, Verkaufsbedingungen und

Transportpreise jedem Interessenten auf Verlangen

zu übermitteln;

b) die von ihm angewendeten Abweichungen

gemäß § 3 allen Stahllagerhändlern auf Verlangen

zu übermitteln;

c) die Verbraucher auf Verlangen über die von

ihm angewendeten Abweichungen, die ihren

jeweiligen Tätigkeitsbereich betreffen, zu

informieren.

(6) Abs. 1 bis 5 sind auch auf jede Änderung der

Preislisten, Verkaufsbedingungen, Transportpreise

und der im § 3 genannten Abweichungen anzuwenden."

4. § 3 lautet

„§ 3. (1) Sofern nicht Abs. 4 zur Anwendung

gelangt, steht es den Unternehmen frei, nachstehende

von ihnen angewendete Abweichungen nicht

in ihre Preislisten aufzunehmen

a) Abweichungen für bestimmte Verbrauchergruppen

mit genauer Angabe der Verbrauchergruppen,

für die sie angewendet werden;

b) Rabatte für die Verkäufe ab Stahlhändlerlager;

c) Rabatte entsprechend den Mengen, die ein

Verbraucher oder Lagerhändler für sein

Lager insgesamt im Laufe eines Jahres von

den Unternehmen mit Sitz in Österreich

bezogen hat;

d) zusätzliche Rabatte, die zeitweilig einer Verbrauchergruppe

oder den Stahllagerhändlern

für deren Lagerbezüge eingeräumt werden.

(2) Bei Anwendung der Abweichungen ist von

den geltenden Preislisten auszugehen.

(3) Die Unternehmen dürfen die Abweichungen

gegenüber Verbrauchern, die miteinander in Wettbewerb

stehen, nicht differenzieren.

(4) Die Unternehmen haben alle oder einzelne

der angewendeten Abweichungen in die Preisliste

aufzunehmen, wenn die Bundeskommission für

Eisen und Stahl feststellt, daß die Zahl oder der

Umfang der Abweichungen dies zur Wahrung der

Publizität erforderlich macht."

5. § 5 lautet

„§ 5. (1) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich

und ihre Verkaufsorganisationen haben diejenigen

Zwischenpersonen, die im eigenen Namen,

aber für Rechnung der Unternehmen oder der Verkaufsorganisationen

verkaufen, zu verpflichten,

sich hinsichtlich der Preislisten, Verkaufsbedingungen

und Transportpreise sowie allfälliger Abweichungen,

die sie selbst der Bundeskommission für

Eisen und Stahl mitteilen, an die Bestimmungen der

§§ 2 bis 4 dieser Verordnung zu halten.

(2) Soweit diese Zwischenpersonen der Bundeskommission

für Eisen und Stahl keine Preislisten,

Verkaufsbedingungen, Transportpreise und Abweichungen

mitteilen, können sie ihrer Verpflichtung

dadurch nachkommen, daß sie der Bundeskommission

für Eisen und Stahl schriftlich bekanntgeben,

daß die von den Unternehmen oder ihren Verkaufsorganisationen

nach dieser Verordnung aufgestellten

Preislisten, Verkaufsbedingungen und

Transportpreise sowie angewendeten Abweichungen

gemäß § 3 für ihre eigenen Verkäufe maßgebend

sind."

6. § 6 lautet

„§ 6. (1) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich

und ihre Verkaufsorganisationen haben ihre

Verkaufsbedingungen so zu gestalten, daß ihre

Käufer (Händler) verpflichtet sind, sich hinsichtlich

ihrer eigenen Preislisten, Verkaufsbedingungen,

Transportpreise und allfälliger Abweichungen für

den Weiterverkauf in unverändertem Zustand, ausgenommen

die Verkäufe vom Lager, an die Bestimmungen

der §§ 2 bis 4 dieser Verordnung zu halten.

(2) Soweit diese Käufer (Händler) in ihren Listen

nicht eigene Preise, eigene Verkaufsbedingungen,

eigene Transportpreise oder eigene Abweichungen

gemäß § 3 aufstellen, können sie ihrer Verpflichtung

dadurch nachkommen, daß sie der Bundeskommission

für Eisen und Stahl schriftlich

bekanntgeben, inwieweit die von den Unternehmen

oder ihren Verkaufsorganisationen aufgestellten

Preislisten, Verkaufsbedingungen, Transportpreise

und angewendeten Abweichungen gemäß § 3 für

ihre eigenen Verkäufe maßgebend sind."

7. Die Anlage 2 entfällt.

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