109. Verordnung: Änderung der Verordnung über unzulässige Praktiken im Verkehr mit Eisen- und Stahlerzeugnissen und über Pflichten der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zur Erfüllung des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 und 4 des EGKS-Abkommen-
Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 332/1973,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 5. Dezember 1973,
BGBl. Nr. 606, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 494/1978 und 387/1979 über unzulässige
Praktiken im Verkehr mit Eisen- und Stahlerzeugnissen
und über Pflichten der Unternehmen
der Eisen- und Stahlindustrie zur Erfüllung des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
andererseits wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 5 lautet
„(5) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich
und ihre Verkaufsorganisationen haben ihre Zwischenpersonen
zu verpflichten, bei den von diesen
abgeschlossenen Geschäften die Preislisten oder die
Preise sowie die Verkaufsbedingungen und Transportpreise
der Unternehmen oder ihrer Verkaufsorganisationen
anzuwenden, die Bestimmungen des
Abs. 1 lit. a bis f und der Abs. 2 bis 4 zu beachten
sowie im Falle von Abweichungen im Sinne des § 3
dessen Bestimmungen zu beachten."
2. § 1 a entfällt.
3. § 2 lautet
„§ 2. (1) Sofern im folgenden nicht anders
bestimmt ist, haben die Unternehmen für Lieferungen
von Eisen- und Stahlerzeugnissen auf dem
Gebiet der Republik Österreich und in den
Gemeinsamen Markt ihre Preislisten, Verkaufsbedingungen
und Transportpreise sowie gegebenenfalls
die im § 3 genannten Abweichungen schriftlich
der Bundeskommission für Eisen und Stahl mitzuteilen.
(2) Sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt,
haben Unternehmen, die sich für den Absatz ihrer
Erzeugnisse einer Verkaufsorganisation bedienen,
dafür zu sorgen, daß auch diese Verkaufsorganisation
die für sie geltenden Preislisten, Verkaufsbedingungen
und Transportpreise sowie gegebenenfalls
die im § 3 genannten Abweichungen schriftlich
der Bundeskommission für Eisen und Stahl mitteilt.
(3) Die Unternehmen können der Bundeskommission
für Eisen und Stahl schriftlich mitteilen,
daß für den Verkauf der Erzeugnisse die Preislisten,
Verkaufsbedingungen und Transportpreise
sowie gegebenenfalls die im § 3 genannten Abweichungen
ihrer Verkaufsorganisation maßgebend
sind. In gleicher Weise kann die Verkaufsorganisation
bekanntgeben, daß für den Verkauf der
Erzeugnisse die Preislisten, Verkaufsbedingungen
und Transportpreise sowie gegebenenfalls die im
§ 3 genannten Abweichungen des Unternehmens
maßgebend sind.
(4) Die Preislisten, Verkaufsbedingungen und
Transportpreise sowie gegebenenfalls die im § 3
genannten Abweichungen sind frühestens zwei
Tage nach Einlangen der Mitteilung bei der Bundeskommission
für Eisen und Stahl anwendbar.
(5) Der Verkäufer hat
a) die Preislisten, Verkaufsbedingungen und
Transportpreise jedem Interessenten auf Verlangen
zu übermitteln;
b) die von ihm angewendeten Abweichungen
gemäß § 3 allen Stahllagerhändlern auf Verlangen
zu übermitteln;
c) die Verbraucher auf Verlangen über die von
ihm angewendeten Abweichungen, die ihren
jeweiligen Tätigkeitsbereich betreffen, zu
informieren.
(6) Abs. 1 bis 5 sind auch auf jede Änderung der
Preislisten, Verkaufsbedingungen, Transportpreise
und der im § 3 genannten Abweichungen anzuwenden."
4. § 3 lautet
„§ 3. (1) Sofern nicht Abs. 4 zur Anwendung
gelangt, steht es den Unternehmen frei, nachstehende
von ihnen angewendete Abweichungen nicht
in ihre Preislisten aufzunehmen
a) Abweichungen für bestimmte Verbrauchergruppen
mit genauer Angabe der Verbrauchergruppen,
für die sie angewendet werden;
b) Rabatte für die Verkäufe ab Stahlhändlerlager;
c) Rabatte entsprechend den Mengen, die ein
Verbraucher oder Lagerhändler für sein
Lager insgesamt im Laufe eines Jahres von
den Unternehmen mit Sitz in Österreich
bezogen hat;
d) zusätzliche Rabatte, die zeitweilig einer Verbrauchergruppe
oder den Stahllagerhändlern
für deren Lagerbezüge eingeräumt werden.
(2) Bei Anwendung der Abweichungen ist von
den geltenden Preislisten auszugehen.
(3) Die Unternehmen dürfen die Abweichungen
gegenüber Verbrauchern, die miteinander in Wettbewerb
stehen, nicht differenzieren.
(4) Die Unternehmen haben alle oder einzelne
der angewendeten Abweichungen in die Preisliste
aufzunehmen, wenn die Bundeskommission für
Eisen und Stahl feststellt, daß die Zahl oder der
Umfang der Abweichungen dies zur Wahrung der
Publizität erforderlich macht."
5. § 5 lautet
„§ 5. (1) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich
und ihre Verkaufsorganisationen haben diejenigen
Zwischenpersonen, die im eigenen Namen,
aber für Rechnung der Unternehmen oder der Verkaufsorganisationen
verkaufen, zu verpflichten,
sich hinsichtlich der Preislisten, Verkaufsbedingungen
und Transportpreise sowie allfälliger Abweichungen,
die sie selbst der Bundeskommission für
Eisen und Stahl mitteilen, an die Bestimmungen der
§§ 2 bis 4 dieser Verordnung zu halten.
(2) Soweit diese Zwischenpersonen der Bundeskommission
für Eisen und Stahl keine Preislisten,
Verkaufsbedingungen, Transportpreise und Abweichungen
mitteilen, können sie ihrer Verpflichtung
dadurch nachkommen, daß sie der Bundeskommission
für Eisen und Stahl schriftlich bekanntgeben,
daß die von den Unternehmen oder ihren Verkaufsorganisationen
nach dieser Verordnung aufgestellten
Preislisten, Verkaufsbedingungen und
Transportpreise sowie angewendeten Abweichungen
gemäß § 3 für ihre eigenen Verkäufe maßgebend
sind."
6. § 6 lautet
„§ 6. (1) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich
und ihre Verkaufsorganisationen haben ihre
Verkaufsbedingungen so zu gestalten, daß ihre
Käufer (Händler) verpflichtet sind, sich hinsichtlich
ihrer eigenen Preislisten, Verkaufsbedingungen,
Transportpreise und allfälliger Abweichungen für
den Weiterverkauf in unverändertem Zustand, ausgenommen
die Verkäufe vom Lager, an die Bestimmungen
der §§ 2 bis 4 dieser Verordnung zu halten.
(2) Soweit diese Käufer (Händler) in ihren Listen
nicht eigene Preise, eigene Verkaufsbedingungen,
eigene Transportpreise oder eigene Abweichungen
gemäß § 3 aufstellen, können sie ihrer Verpflichtung
dadurch nachkommen, daß sie der Bundeskommission
für Eisen und Stahl schriftlich
bekanntgeben, inwieweit die von den Unternehmen
oder ihren Verkaufsorganisationen aufgestellten
Preislisten, Verkaufsbedingungen, Transportpreise
und angewendeten Abweichungen gemäß § 3 für
ihre eigenen Verkäufe maßgebend sind."
7. Die Anlage 2 entfällt.