109. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 handelt,
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,
BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in
vereinfachter Form, zuletzt geändert mit Verordnung BGBl. Nr. 46/1986, wird wie folgt geändert
1. § 8 lautet
„§ 8. Die Ermächtigung der Zollämter gilt nicht für
a) die Ausfuhr von Waren der TNrn. 73.07 bis 73.15, 73.16 A, 73.18, 73.19, 73.21, 73.25, 73.26,
73.27 C, 73.31 und 86.09 B des Zolltarifes mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland
Vereinigte Staaten von Amerika;
b) die Einfuhr von in der Anlage 4 genannten. Waren."
2. Die Anlage 2 (Ausfuhr) wird wie folgt geändert
Artikel II
In der Anlage 3 in der Fassung des Artikels I dieser Verordnung hat die Tarifnummer ex 07.01
C 5 a, b mit Wirkung vom 1. März 1987 zu lauten
Artikel III
Diese Verordnung tritt unbeschadet des Artikels II mit 1. März 1986 in Kraft.