109. Verordnung: Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des
§ 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1985 eine Erhebung des
Anbaues auf dem Ackerland durchzuführen.
§ 2. Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung
durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt auf
Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe
ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische
Zentralamt führt über die Auswahlverfahren
Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft
verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
§ 3. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung
der Fläche des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung;
die Erhebungsmerkmale sind der Anlage
zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung
bildet.
§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die
Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten
landwirtschaftlichen Betriebe; deren
Anschriften hat das Österreichische Statistische
Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)
bekanntzugeben.
§ 5. Die Erhebung ist von den Gemeinden unter
Verwendung der vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt zur Verfügung gestellten
Betriebsbogen in der Form durchzuführen, daß die
Auskunftspflichtigen entweder im Gemeindeamt
(Magistrat) die geforderten Angaben zu machen
haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb
befragt werden; hiebei ist vorzusorgen, daß die
gemachten Angaben geheimgehalten werden und
unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
§ 6. Die Gemeinden — ausgenommen die Städte
mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen bis
spätestens 11. Juni 1985 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden
haben die Betriebsbogen bis spätestens 15. Juni
1985 im Dienstwege an das Österreichische Statistische
Zentralamt weiterzuleiten.
§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an
dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe von
35,40 S pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.