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109_1985 AT

109. Verordnung: Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Verordnung: Erhebung des Anbaues auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des

§ 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1985 eine Erhebung des

Anbaues auf dem Ackerland durchzuführen.

§ 2. Die Erhebung ist als Stichprobenerhebung

durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt auf

Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe

ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische

Zentralamt führt über die Auswahlverfahren

Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft

verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

§ 3. Gegenstand der Erhebung ist die Ermittlung

der Fläche des Ackerlandes sowie dessen Hauptnutzung;

die Erhebungsmerkmale sind der Anlage

zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung

bildet.

§ 4. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die

Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten

landwirtschaftlichen Betriebe; deren

Anschriften hat das Österreichische Statistische

Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten)

bekanntzugeben.

§ 5. Die Erhebung ist von den Gemeinden unter

Verwendung der vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt zur Verfügung gestellten

Betriebsbogen in der Form durchzuführen, daß die

Auskunftspflichtigen entweder im Gemeindeamt

(Magistrat) die geforderten Angaben zu machen

haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb

befragt werden; hiebei ist vorzusorgen, daß die

gemachten Angaben geheimgehalten werden und

unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

§ 6. Die Gemeinden — ausgenommen die Städte

mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen bis

spätestens 11. Juni 1985 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden

haben die Betriebsbogen bis spätestens 15. Juni

1985 im Dienstwege an das Österreichische Statistische

Zentralamt weiterzuleiten.

§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an

dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe von

35,40 S pro ausgefülltem Betriebsbogen gewährt.

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