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109_1983 AT

109. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1983

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 360/1982 wird

verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Bundesgesetz BGBl.

Nr. 647/1982 für das Kalenderjahr 1983 mit 1,055

festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß

auch für die Anpassung der Ausgleichstaxe

nach § 9 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 für das Kalenderjahr 1983 verbindlich.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs, 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 zu leistenden Ausgleichstaxe

beträgt demnach für das Kalenderjahr

1983 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen

wäre, monatlich 720 S (in Worten: Schilling siebenhundertzwanzig).

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