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109_1981 AT

109. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Gemeinden Tauplitz und Pürgg-Trautenfels

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Gemeinden Tauplitz und Pürgg-Trautenfels

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Die Straßenteile der B 145 Salzkammergut

Straße zwischen km 104,41 und km 111,45, welche

durch die Umlegung auf den fertiggestellten und

dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom

30. Mai 1973, BGBl. Nr. 281, in seinem Verlauf

bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, werden als Bundesstraße

aufgelassen.

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