109_1981
AT
109. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Gemeinden Tauplitz und Pürgg-Trautenfels
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 109. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Gemeinden Tauplitz und Pürgg-Trautenfels
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Die Straßenteile der B 145 Salzkammergut
Straße zwischen km 104,41 und km 111,45, welche
durch die Umlegung auf den fertiggestellten und
dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom
30. Mai 1973, BGBl. Nr. 281, in seinem Verlauf
bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurden, werden als Bundesstraße
aufgelassen.