109. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Sonderunterstützungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 31/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 173/1973, BGBl. Nr. 642/1973
(Art. II des Sonderunterstützungsgesetzes), BGBl.
Nr. 179/1974, BGBl. Nr. 388/1976 und BGBl.
Nr. 546/1978 (Art. II) wird wie folgt geändert
1. Der erste Satz des § 28 Abs. 1 hat zu lauten
„Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a können
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 als unverzinsliches
oder verzinsliches Darlehen, als Zinsenzuschuß,
als Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme
gewährt werden, wenn sich
Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit-
oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke
der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur
öffentliche Mittel erhalten, angemessen
an der Maßnahme beteiligen."
2. a) Der Abs. 5 des § 28 hat zu lauten
„(5) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe
in Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fällen
eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen
Erfordernisses in Form der Haftung
als Bürge und Zahler für ein vom Inhaber des
Betriebes aufgenommenes Darlehen unter den
für Darlehen im Sinne des Abs. 2 festgelegten
Voraussetzungen vom Reservefonds (§ 64 AlVG)
gewährt werden. Die Summe der Haftungsübernahmen
darf die Haftungsrücklage gemäß § 64
AlVG nicht überschreiten."
b) Der bisherige Abs. 5 des § 28 erhält die
Bezeichnung Abs. 6.
3. Der erste Satz des § 36 Abs. 1 hat zu lauten
„Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b können
unbeschadet der Bestimmungen des § 37 nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 5 als unverzinsliches
oder verzinsliches Darlehen, als Zinsenzuschuß,
als Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme
gewährt werden, wenn sich Gebietskörperschaften
oder Finanzierungs-, Kredit- oder
Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung
der Regional- und Wirtschaftsstruktur
öffentliche Mittel erhalten, angemessen an der
Maßnahme beteiligen."
4. a) Der Abs. 5 des § 36 hat zu lauten
„(5) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe
in Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fällen
eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen
Erfordernisses in Form der Haftung
als Bürge und Zahler für ein vom Inhaber des Betriebes
aufgenommenes Darlehen unter den für
Darleihen im Sinne des Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen
vom Reservefonds (§ 64 AlVG)
gewährt werden. Die Summe der Haftungsübernahme
darf die Haftungsrücklage gemäß § 64
AlVG nicht überschreiten."
b) Der bisherige Abs. 5 des § 36 erhält die
Bezeichnung Abs. 6.
c) Im Abs. 6 des § 36 ist der Ausdruck „§ 28
Abs. 5" durch den Ausdruck „§ 28 Abs. 6" zu
ersetzen.
5. § 45 a hat unter Beibehaltung der Überschrift
zu lauten
„(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung des Beirates für
Arbeitsmarktpolitik auf Grund besonderer
arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse für bestimmte
örtliche oder fachliche Bereiche und für
eine bestimmte Dauer durch Verordnung festlegen,
daß Dienstgeber das nach dem Standort
des Betriebes zuständige Arbeitsamt durch
schriftliche Anzeige zu verständigen haben, bevor
sie den Beschäftigtenstand
1. in Betrieben mit in der Regel weniger als
100 Dienstnehmern um mindestens fünf
Dienstnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens
100 Dienstnehmern um mindestens 5 v. H.
oder
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens
1000 Dienstnehmern um mindestens
50 Dienstnehmer
innerhalb von vier Wochen verringern. Die Verordnung
hat vorzusehen, innerhalb welcher
Frist, die höchstens 30 Kalendertage betragen
darf, vor Ausspruch der Kündigung des Dienstverhältnisses
das Arbeitsamt zu verständigen ist
und welche für die Zwecke der Arbeitsvermittlung
notwendigen Angaben über die betroffenen
Dienstnehmer die Anzeige zu enthalten hat. Eine
Durchschrift der Anzeige ist vom Dienstgeber
dem Betriebsrat zu übermitteln. Die auf Grund
anderer bundesgesetzlicher Vorschriften bestehenden
Verpflichtungen dieser Art für Dienstgeber
bleiben unberührt.
(2) Kündigungen, die zu einer Verringerung
des Beschäftigtenstandes im Sinne des Abs. 1
führen, sind rechtsunwirksam, wenn sie
1. vor Einlangen der im Abs. 1 genannten Anzeige
beim Arbeitsamt oder
2. nach Einlangen der Anzeige beim Arbeitsamt
innerhalb der durch Verordnung gemäß
Abs. 1 festgesetzten Frist ohne vorherige
Zustimmung des Landesarbeitsamtes gemäß
Abs. 5
ausgesprochen werden.
(3) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
haben innerhalb der Frist (Abs. 1) unverzüglich
alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten
Verringerung des Beschäftigtenstandes
notwendigen Beratungen durchzuführen, denen
insbesondere der Dienstgeber, der Betriebsrat
und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in
Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer
beizuziehen sind. Außerdem sind der
Verwaltungsausschuß und der bei einem Arbeitsamt
allenfalls bestehende Vermittlungsausschuß
von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen.
(4) Bei den Beratungen gemäß Abs. 3 ist von
der Arbeitsmarktverwaltung auf einen weitestmöglichen
Einsatz aller in Betracht kommenden
Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz
besonders Bedacht zu nehmen.
(5) Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung
des Verwaltungsausschusses die Zustimmung zum
Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist
(Abs. 1) erteilen, wenn hiefür wichtige wirtschaftliche
Gründe vom Dienstgeber bekanntgegeben
werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob
dem Dienstgeber die fristgerechte Anzeige der
beabsichtigten Kündigungen möglich oder zumutbar
war.
(6) Das Landesarbeitsamt hat in den Fällen
des Abs. 5 den Verwaltungsausschuß unverzüglich
zum ehesten Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen
können erforderlichenfalls Experten
beigezogen werden.
(7) Von der Zustimmung des Landesarbeitsamtes
ist der Dienstgeber unverzüglich zu verständigen.
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse
der land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl.
Nr. 140/1948, anzuwenden ist, sowie nicht für
Arbeitsverhältnisse zu Gebietskörperschaften."
6. Der Abs. 1 des § 51 hat zu lauten
„(1) Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende
Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes
ist mit Ausnahme des Aufwandes aus der
Inanspruchnahme von Haftungen des Reservefonds
(§ 64 AlVG) vorschußweise vom Bund zu
bestreiten."
Artikel II
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 648/1977 (Art. VII des Sozialversicherungs-
Änderungsgesetzes 1977), BGBl.
Nr. 380/1978 und BGBl. Nr. 546/1978 (Art. I)
wird wie folgt geändert
1. Die Abs. 2 und 3 des § 64 haben zu lauten
„(2) Innerhalb des Reservefonds ist eine zweckgebundene
Rücklage für Haftungsübernahmen
gemäß §§ 28 Abs. 5 und 36 Abs. 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
zu bilden. Diese Haftungsrücklage
beträgt 3 v. H. der durchschnittlichen
jährlichen Ausgaben der Arbeitsmarktverwaltung
in den letzten fünf Jahren (Berechnungsgrundlage).
Sie bleibt bei der Abrechnung
der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung im
Sinne der Abs. 4 und 5 außer Betracht.
(3) Unterschreitet die Haftungsrücklage 2 v. H.
der Berechnungsgrundlage, so ist sie auf 3 v. H.
aufzustocken. Überschreitet die Haftungsrücklage
4 v. H. der Berechnungsgrundlage, so ist
für diesen Mehrbetrag, soweit er noch nicht
durch Haftungsübernahmen gebunden ist, die
Zweckgebundenheit aufzuheben."
2. a) Der bisherige Abs. 2 des § 64 erhält die
Bezeichnung Abs. 4 und hat zu lauten
„(4) Die Mittel des Reservefonds sind für
allfällige Abgänge aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung
in einem Kalenderjahr und für
Haftungsübernahmen gemäß Abs. 2 bestimmt."
b) Die bisherigen Abs. 3 bis 6 des § 64 erhalten
die Bezeichnung Abs. 5 bis 8.
3. a) Der bisherige Abs. 7 des § 64 erhält die
Bezeichnung Abs. 9 und hat zu lauten
„(9) Die Mittel des Reservefonds sind gewinnbringend
so anzulegen, daß sie jederzeit verfügbar
sind."
b) Der bisherige Abs. 8 des § 64 erhält die Bezeichnung
Abs. 10.
Artikel III
Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl.
Nr. 642/1973, wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Anspruch auf Sonderunterstützung
nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen
die Arbeitsmarktverwaltung (§ 40 Abs. 1 des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/
1969) auch unter weitestmöglichem Einsatz von
Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes keine zumutbare
Beschäftigung vermitteln kann und die
1. a) im Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses das 55. Lebensjahr,
Frauen das 50. Lebensjahr, vollendet
haben und
b) vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit in
einem Dienstverhältnis standen, das
wegen Einschränkung oder Stillegung des
Betriebes im Zusammenhang mit wirtschaftlichen
Schwierigkeiten als Folge des
Abschlusses der Abkommen zwischen der
Republik Österreich und den Europäischen
Gemeinschaften oder bedeutender
Veränderungen der internationalen
Wettbewerbsverhältnisse oder einer
Strukturbereinigung geendet hat und der
Betrieb zu einem Wirtschaftszweig gehört,
hinsichtlich dessen eine Feststellung
gemäß Abs. 3 vorliegt, oder
2. a) im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses
oder während des Bezuges
von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
das 59. Lebensjahr, Frauen das
54. Lebensjahr, vollendet haben und
b) neben der Erfüllung der Anwartschaft
für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung
des Anspruches mindestens
180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig
beschäftigt waren.
Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch
auf Sonderunterstützung, daß die Personen
arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind und
an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses
folgenden Monatsersten (Stichtag) mindestens
180 anrechenbare Versicherungsmonate in der
Pensionsversicherung, davon innerhalb der letzten
36 Kalendermonate mindestens 24 Versicherungsmonate,
nachweisen; hiebei sind Versicherungsmonate
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, bzw. dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/
1978, wie Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/
1955, zu zählen."
2. a) Nach der Überschrift „Ausmaß der Sonderunterstützung"
ist vor dem § 5 Abs. 1 folgende
Zwischenüberschrift einzufügen
„Ausmaß der Sonderunterstützung für den Personenkreis
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1"
b) Dem § 5 Abs. 6 sind die Abs. 7 bis 10 mit
folgender Zwischenüberschrift anzufügen
„Ausmaß der Sonderunterstützung für den Personenkreis
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2
(7) Für die Bemessung der Sonderunterstützung
finden die Bestimmungen der §§ 20 und 21
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
(AlVG), BGBl. Nr. 609, sinngemäß Anwendung.
Hiezu gebührt ein Zuschlag in der Höhe von
25 v. H. des Grundbetrages im Sinne des § 21
Abs. 3 AlVG. Hinsichtlich des Anspruches auf
Familienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunterstützung
dem Bezug einer Geldleistung aus der
Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
(8) Die nach Abs. 7 bemessene Sonderunterstützung
darf das Ausmaß der Invaliditätspension,
der Berufsunfähigkeitspension bzw. der
Erwerbsunfähigkeitspension einschließlich allfälliger
Kinderzuschüsse nach den bezüglichen Bestimmungen
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
auf die der Arbeitslose an dem
den Tag der Antragstellung auf Sonderunterstützung
folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch
gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität
bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit
vorgelegen wäre, nicht überschreiten. Hiebei ist
anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden
Erwerbsunfähigkeit mit der Antragstellung auf
Sonderunterstützung eingetreten ist.
(9) Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension,
Berufsunfähigkeitspension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension
Anspruch auf eine
Ausgleichszulage, so ist der nach Abs. 8 maßgebliche
Grenzbetrag mit dem Betrag festzusetzen,
der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis 296
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der
§§ 149 bis 153 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. der §§ 140 bis 144 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.
(10) Die nach Abs. 7 bemessene Sonderunterstützung
darf in keinem Fall im Monat 80 v. H.
des der Einreihung in die Lohnklasse zugrunde
gelegten Entgeltes überschreiten."
3. Der § 12 hat zu lauten
„§ 12. Die Kosten, die sich aus der Durchführung
des Artikels I dieses Bundesgesetzes ergeben,
sind zu bestreiten
a) für den Personenkreis im Sinne des § 1
Abs. 1 2. 1 zu zwei Drittel aus Mitteln der
Arbeitslosenversicherung und zu einem
Drittel aus Bundesmitteln,
b) für den Personenkreis im Sinne des § 1
Abs. 1 2. 2 zu vier Fünftel aus Mitteln der
Arbeitslosenversicherung und zu einem
Fünftel aus Bundesmitteln."
Artikel IV
(1) Die Abs. 2 und 5 im Art. I 2. 5 treten
vier Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich Art. I 2. 6 (§ 51 Abs. 1) der
Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich Art. II 2. 1 (§ 64 Abs. 2 und 3)
und Art. III 2. 3 (§ 12) der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.