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109. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Sonderunterstützungsgesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Sonderunterstützungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 173/1973, BGBl. Nr. 642/1973

(Art. II des Sonderunterstützungsgesetzes), BGBl.

Nr. 179/1974, BGBl. Nr. 388/1976 und BGBl.

Nr. 546/1978 (Art. II) wird wie folgt geändert

1. Der erste Satz des § 28 Abs. 1 hat zu lauten

„Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a können

nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 als unverzinsliches

oder verzinsliches Darlehen, als Zinsenzuschuß,

als Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme

gewährt werden, wenn sich

Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit-

oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke

der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur

öffentliche Mittel erhalten, angemessen

an der Maßnahme beteiligen."

2. a) Der Abs. 5 des § 28 hat zu lauten

„(5) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe

in Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fällen

eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen

Erfordernisses in Form der Haftung

als Bürge und Zahler für ein vom Inhaber des

Betriebes aufgenommenes Darlehen unter den

für Darlehen im Sinne des Abs. 2 festgelegten

Voraussetzungen vom Reservefonds (§ 64 AlVG)

gewährt werden. Die Summe der Haftungsübernahmen

darf die Haftungsrücklage gemäß § 64

AlVG nicht überschreiten."

b) Der bisherige Abs. 5 des § 28 erhält die

Bezeichnung Abs. 6.

3. Der erste Satz des § 36 Abs. 1 hat zu lauten

„Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b können

unbeschadet der Bestimmungen des § 37 nach

Maßgabe der Abs. 2 bis 5 als unverzinsliches

oder verzinsliches Darlehen, als Zinsenzuschuß,

als Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme

gewährt werden, wenn sich Gebietskörperschaften

oder Finanzierungs-, Kredit- oder

Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung

der Regional- und Wirtschaftsstruktur

öffentliche Mittel erhalten, angemessen an der

Maßnahme beteiligen."

4. a) Der Abs. 5 des § 36 hat zu lauten

„(5) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe

in Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fällen

eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen

Erfordernisses in Form der Haftung

als Bürge und Zahler für ein vom Inhaber des Betriebes

aufgenommenes Darlehen unter den für

Darleihen im Sinne des Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen

vom Reservefonds (§ 64 AlVG)

gewährt werden. Die Summe der Haftungsübernahme

darf die Haftungsrücklage gemäß § 64

AlVG nicht überschreiten."

b) Der bisherige Abs. 5 des § 36 erhält die

Bezeichnung Abs. 6.

c) Im Abs. 6 des § 36 ist der Ausdruck „§ 28

Abs. 5" durch den Ausdruck „§ 28 Abs. 6" zu

ersetzen.

5. § 45 a hat unter Beibehaltung der Überschrift

zu lauten

„(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung des Beirates für

Arbeitsmarktpolitik auf Grund besonderer

arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse für bestimmte

örtliche oder fachliche Bereiche und für

eine bestimmte Dauer durch Verordnung festlegen,

daß Dienstgeber das nach dem Standort

des Betriebes zuständige Arbeitsamt durch

schriftliche Anzeige zu verständigen haben, bevor

sie den Beschäftigtenstand

1. in Betrieben mit in der Regel weniger als

100 Dienstnehmern um mindestens fünf

Dienstnehmer,

2. in Betrieben mit in der Regel mindestens

100 Dienstnehmern um mindestens 5 v. H.

oder

3. in Betrieben mit in der Regel mindestens

1000 Dienstnehmern um mindestens

50 Dienstnehmer

innerhalb von vier Wochen verringern. Die Verordnung

hat vorzusehen, innerhalb welcher

Frist, die höchstens 30 Kalendertage betragen

darf, vor Ausspruch der Kündigung des Dienstverhältnisses

das Arbeitsamt zu verständigen ist

und welche für die Zwecke der Arbeitsvermittlung

notwendigen Angaben über die betroffenen

Dienstnehmer die Anzeige zu enthalten hat. Eine

Durchschrift der Anzeige ist vom Dienstgeber

dem Betriebsrat zu übermitteln. Die auf Grund

anderer bundesgesetzlicher Vorschriften bestehenden

Verpflichtungen dieser Art für Dienstgeber

bleiben unberührt.

(2) Kündigungen, die zu einer Verringerung

des Beschäftigtenstandes im Sinne des Abs. 1

führen, sind rechtsunwirksam, wenn sie

1. vor Einlangen der im Abs. 1 genannten Anzeige

beim Arbeitsamt oder

2. nach Einlangen der Anzeige beim Arbeitsamt

innerhalb der durch Verordnung gemäß

Abs. 1 festgesetzten Frist ohne vorherige

Zustimmung des Landesarbeitsamtes gemäß

Abs. 5

ausgesprochen werden.

(3) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

haben innerhalb der Frist (Abs. 1) unverzüglich

alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten

Verringerung des Beschäftigtenstandes

notwendigen Beratungen durchzuführen, denen

insbesondere der Dienstgeber, der Betriebsrat

und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in

Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer

beizuziehen sind. Außerdem sind der

Verwaltungsausschuß und der bei einem Arbeitsamt

allenfalls bestehende Vermittlungsausschuß

von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen.

(4) Bei den Beratungen gemäß Abs. 3 ist von

der Arbeitsmarktverwaltung auf einen weitestmöglichen

Einsatz aller in Betracht kommenden

Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz

besonders Bedacht zu nehmen.

(5) Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung

des Verwaltungsausschusses die Zustimmung zum

Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist

(Abs. 1) erteilen, wenn hiefür wichtige wirtschaftliche

Gründe vom Dienstgeber bekanntgegeben

werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob

dem Dienstgeber die fristgerechte Anzeige der

beabsichtigten Kündigungen möglich oder zumutbar

war.

(6) Das Landesarbeitsamt hat in den Fällen

des Abs. 5 den Verwaltungsausschuß unverzüglich

zum ehesten Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen

können erforderlichenfalls Experten

beigezogen werden.

(7) Von der Zustimmung des Landesarbeitsamtes

ist der Dienstgeber unverzüglich zu verständigen.

(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse

der land- und forstwirtschaftlichen

Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl.

Nr. 140/1948, anzuwenden ist, sowie nicht für

Arbeitsverhältnisse zu Gebietskörperschaften."

6. Der Abs. 1 des § 51 hat zu lauten

„(1) Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende

Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes

ist mit Ausnahme des Aufwandes aus der

Inanspruchnahme von Haftungen des Reservefonds

(§ 64 AlVG) vorschußweise vom Bund zu

bestreiten."

Artikel II

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 648/1977 (Art. VII des Sozialversicherungs-

Änderungsgesetzes 1977), BGBl.

Nr. 380/1978 und BGBl. Nr. 546/1978 (Art. I)

wird wie folgt geändert

1. Die Abs. 2 und 3 des § 64 haben zu lauten

„(2) Innerhalb des Reservefonds ist eine zweckgebundene

Rücklage für Haftungsübernahmen

gemäß §§ 28 Abs. 5 und 36 Abs. 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

zu bilden. Diese Haftungsrücklage

beträgt 3 v. H. der durchschnittlichen

jährlichen Ausgaben der Arbeitsmarktverwaltung

in den letzten fünf Jahren (Berechnungsgrundlage).

Sie bleibt bei der Abrechnung

der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung im

Sinne der Abs. 4 und 5 außer Betracht.

(3) Unterschreitet die Haftungsrücklage 2 v. H.

der Berechnungsgrundlage, so ist sie auf 3 v. H.

aufzustocken. Überschreitet die Haftungsrücklage

4 v. H. der Berechnungsgrundlage, so ist

für diesen Mehrbetrag, soweit er noch nicht

durch Haftungsübernahmen gebunden ist, die

Zweckgebundenheit aufzuheben."

2. a) Der bisherige Abs. 2 des § 64 erhält die

Bezeichnung Abs. 4 und hat zu lauten

„(4) Die Mittel des Reservefonds sind für

allfällige Abgänge aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung

in einem Kalenderjahr und für

Haftungsübernahmen gemäß Abs. 2 bestimmt."

b) Die bisherigen Abs. 3 bis 6 des § 64 erhalten

die Bezeichnung Abs. 5 bis 8.

3. a) Der bisherige Abs. 7 des § 64 erhält die

Bezeichnung Abs. 9 und hat zu lauten

„(9) Die Mittel des Reservefonds sind gewinnbringend

so anzulegen, daß sie jederzeit verfügbar

sind."

b) Der bisherige Abs. 8 des § 64 erhält die Bezeichnung

Abs. 10.

Artikel III

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl.

Nr. 642/1973, wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Anspruch auf Sonderunterstützung

nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen

die Arbeitsmarktverwaltung (§ 40 Abs. 1 des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/

1969) auch unter weitestmöglichem Einsatz von

Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1

des Arbeitsmarktförderungsgesetzes keine zumutbare

Beschäftigung vermitteln kann und die

1. a) im Zeitpunkt der Beendigung des

Dienstverhältnisses das 55. Lebensjahr,

Frauen das 50. Lebensjahr, vollendet

haben und

b) vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit in

einem Dienstverhältnis standen, das

wegen Einschränkung oder Stillegung des

Betriebes im Zusammenhang mit wirtschaftlichen

Schwierigkeiten als Folge des

Abschlusses der Abkommen zwischen der

Republik Österreich und den Europäischen

Gemeinschaften oder bedeutender

Veränderungen der internationalen

Wettbewerbsverhältnisse oder einer

Strukturbereinigung geendet hat und der

Betrieb zu einem Wirtschaftszweig gehört,

hinsichtlich dessen eine Feststellung

gemäß Abs. 3 vorliegt, oder

2. a) im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses

oder während des Bezuges

von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe

das 59. Lebensjahr, Frauen das

54. Lebensjahr, vollendet haben und

b) neben der Erfüllung der Anwartschaft

für den Anspruch auf Arbeitslosengeld

in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung

des Anspruches mindestens

180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig

beschäftigt waren.

Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch

auf Sonderunterstützung, daß die Personen

arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind und

an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses

folgenden Monatsersten (Stichtag) mindestens

180 anrechenbare Versicherungsmonate in der

Pensionsversicherung, davon innerhalb der letzten

36 Kalendermonate mindestens 24 Versicherungsmonate,

nachweisen; hiebei sind Versicherungsmonate

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, bzw. dem

Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/

1978, wie Versicherungsmonate nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/

1955, zu zählen."

2. a) Nach der Überschrift „Ausmaß der Sonderunterstützung"

ist vor dem § 5 Abs. 1 folgende

Zwischenüberschrift einzufügen

„Ausmaß der Sonderunterstützung für den Personenkreis

gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1"

b) Dem § 5 Abs. 6 sind die Abs. 7 bis 10 mit

folgender Zwischenüberschrift anzufügen

„Ausmaß der Sonderunterstützung für den Personenkreis

gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2

(7) Für die Bemessung der Sonderunterstützung

finden die Bestimmungen der §§ 20 und 21

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

(AlVG), BGBl. Nr. 609, sinngemäß Anwendung.

Hiezu gebührt ein Zuschlag in der Höhe von

25 v. H. des Grundbetrages im Sinne des § 21

Abs. 3 AlVG. Hinsichtlich des Anspruches auf

Familienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunterstützung

dem Bezug einer Geldleistung aus der

Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.

(8) Die nach Abs. 7 bemessene Sonderunterstützung

darf das Ausmaß der Invaliditätspension,

der Berufsunfähigkeitspension bzw. der

Erwerbsunfähigkeitspension einschließlich allfälliger

Kinderzuschüsse nach den bezüglichen Bestimmungen

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,

auf die der Arbeitslose an dem

den Tag der Antragstellung auf Sonderunterstützung

folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch

gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität

bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit

vorgelegen wäre, nicht überschreiten. Hiebei ist

anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden

Erwerbsunfähigkeit mit der Antragstellung auf

Sonderunterstützung eingetreten ist.

(9) Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension,

Berufsunfähigkeitspension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension

Anspruch auf eine

Ausgleichszulage, so ist der nach Abs. 8 maßgebliche

Grenzbetrag mit dem Betrag festzusetzen,

der sich aus der Anwendung der §§ 292 bis 296

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der

§§ 149 bis 153 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. der §§ 140 bis 144 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.

(10) Die nach Abs. 7 bemessene Sonderunterstützung

darf in keinem Fall im Monat 80 v. H.

des der Einreihung in die Lohnklasse zugrunde

gelegten Entgeltes überschreiten."

3. Der § 12 hat zu lauten

„§ 12. Die Kosten, die sich aus der Durchführung

des Artikels I dieses Bundesgesetzes ergeben,

sind zu bestreiten

a) für den Personenkreis im Sinne des § 1

Abs. 1 2. 1 zu zwei Drittel aus Mitteln der

Arbeitslosenversicherung und zu einem

Drittel aus Bundesmitteln,

b) für den Personenkreis im Sinne des § 1

Abs. 1 2. 2 zu vier Fünftel aus Mitteln der

Arbeitslosenversicherung und zu einem

Fünftel aus Bundesmitteln."

Artikel IV

(1) Die Abs. 2 und 5 im Art. I 2. 5 treten

vier Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich Art. I 2. 6 (§ 51 Abs. 1) der

Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich Art. II 2. 1 (§ 64 Abs. 2 und 3)

und Art. III 2. 3 (§ 12) der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen;

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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