109. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Anras
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 100
Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Anras wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 125,20 (alt), unterfährt in der Folge
bei Bahn-km 285,213 die Bahnlinie der ÖBB
„Bleiburg—Innichen" und bindet bei km 125,784
(alt) wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Anras
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.