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109_1976 AT

109. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Aurolzmünster

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Aurolzmünster

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 143 Hausruck Straße wird im Bereich der

Gemeinde Aurolzmünster wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 12,672 (alt) am südlichen Ortsrand der

Ortschaft Forchtenau, unterführt sodann die

Bahnlinie der ÖBB Attnang-Puchheim—Schärding

und bindet bei km 13,106 wieder in die

bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Aurolzmünster

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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