109. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Aurolzmünster
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 143 Hausruck Straße wird im Bereich der
Gemeinde Aurolzmünster wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 12,672 (alt) am südlichen Ortsrand der
Ortschaft Forchtenau, unterführt sodann die
Bahnlinie der ÖBB Attnang-Puchheim—Schärding
und bindet bei km 13,106 wieder in die
bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Aurolzmünster
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.