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109. Verordnung: Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Verordnung: Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen

und die mit dem Öffentlichkeitsrecht aus-

gestatteten Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche

Frauenberufe mit Ausnahme der

Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

für Berufstätige.

Zulassung zur Reifeprüfung

§ 2. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur

Reifeprüfung hat der Prüfungskandidat in der

ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters

schriftlich beim Schulleiter einzubringen.

(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen nach Abs. 1

hat der Prüfungskandidat

a) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung

(Prüfung in Hauswirtschaftlicher Betriebsorganisation)

nachzuweisen und

b) das von ihm gemäß § 5 Abs. 1 lit. b zu

wählende Prüfungsgebiet der Klausurprüfung

sowie

c) das von ihm gemäß § 8 Abs. 2 zu wählende

Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung

unter gleichzeitiger Wahl des Ausgangsgegenstandes

bekanntzugeben.

(3) Über die Zulassung hat der Schulleiter

gemäß den §§ 36 Abs. 4 und 5 sowie 70 Abs. 1

des Schulunterrichtsgesetzes zu entscheiden.

Umfang der Reifeprüfung

§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen

a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes,

b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine

allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen

Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des

Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt

werden.

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Das Prüfungsgebiet „Kulturelle und

politische Bildung" hat die Pflichtgegenstände

Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde,

Geographie und Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde

und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre,

Musikerziehung, Psychologie und Erziehungslehre

zu umfassen.

(2) Das Prüfungsgebiet „Realbildung" hat die

Pflichtgegenstände Geographie und Wirtschaftskunde,

Volkswirtschaftslehre, Naturgeschichte,

Physik und Chemie, Psychologie und Erziehungslehre,

Ernährungslehre, Lebensmittel- und Diätkunde

zu umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche

Bildung" hat die Pflichtgegenstände Geschichte

und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,

Staatsbürgerkunde und Rechtskunde,

Volkswirtschaftslehre, Kaufmännische Betriebskunde

und Schriftverkehr, Buchhaltung unter

besonderer Berücksichtigung der Bilanz- und

Steuerlehre, Organisationslehre der Beherbergungs-

und Verpflegungsbetriebe, Psychologie

und Erziehungslehre zu umfassen.

(4) Die Prüfungsgebiete „Englisch" und

„Zweite lebende Fremdsprache" haben jeweils

den betreffenden Pflichtgegenstand zu umfassen.

(5) Ferner bilden der Pflichtgegenstand einer

allfälligen Jahresprüfung sowie der Unterrichtsgegenstand

einer Zusatzprüfung weitere Prüfungsgebiete.

(6) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 bis 3

haben den gesamten Lehrstoff eines im Prüfungsgebiet

enthaltenen Pflichtgegenstandes (Ausgangsgegenstand)

zu umfassen, den Lehrstoff

der übrigen Pflichtgegenstände nur übersichtsweise,

sofern nicht engere Zusammenhänge mit

dem Ausgangsgegenstand bestehen.

(7) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 4 hat den

gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes

zu umfassen.

(8) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß

Abs. 5 hat den für die letzte Schulstufe

vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes

zu umfassen.

(9) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung

gemäß Abs. 5 hat den gesamten Lehrstoff des

gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.

(10) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache

eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen,

tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des

Pflichtgegenstandes Deutsch.

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt

werden

§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche

Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten

zu umfassen

a) Kulturelle und politische Bildung,

b) Lebende Fremdsprache nach Wahl des

Prüfungskandidaten,

c) Betriebswirtschaftliche Bildung,

d) Realbildung.

(2) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem

Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen

sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung

überdies die diesbezügliche schriftliche Klausurarbeit

abzulegen.

§ 6. Eine Jahresprüfung in Leibesübungen ist

nur als praktische Klausurarbeit abzulegen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in

„Kultureller und politischer Bildung" hat die

Bearbeitung eines der in lit. a bis c dem Prüfungskandidaten

zur Wahl zu stellenden Themen zu

umfassen

a) ein Thema über ein Problem aus dem

Bereich der Literatur oder Kunst,

b) ein Thema über ein Problem aus dem

Bereich der politischen (staatsbürgerlichen)

Bildung,

c) ein Thema aus dem Bereich allgemeinlebenskundlicher

Probleme.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in der Lebenden

Fremdsprache hat zu bestehen

a) in der Abfassung einer schriftlichen Arbeit

in der Fremdsprache; dabei sind drei

Themen aus dem politischen, kulturellen,

sozialen und wirtschaftlichen Bereich zur

Wahl zu stellen,

oder

b) in der Übersetzung einer Textstelle aus

der Fremdsprache im Ausmaß von etwa

500 Wörtern ins Deutsche,

oder

c) in einer kürzeren Übersetzung (200 bis

250 Wörter) und einer schriftlichen Aufgabe

in der Fremdsprache, die auf den vorgelegten

Text Bezug nimmt,

oder

d) in der Nacherzählung einer zweimal gebotenen

Textstelle (Verlesung oder Schallträger)

und einer persönlichen Stellungnahme

in der Fremdsprache zu diesem

Text.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in „Betriebswirtschaftlicher

Bildung" hat möglichst an Hand

eines Geschäftsfalles in der Buchhaltung, Bilanz-

und Steuerlehre Angaben für einen betriebswirtschaftlich

und steuerlich auswertbaren Jahresabschluß

mittleren Umfanges sowie eine Aufgabe

aus dem Kaufmännischen Schriftverkehr (einschließlich

Kaufmännischer Betriebskunde) zu enthalten.

Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(4) Die schriftliche Klausurarbeit in „Realbildung"

hat in der Abfassung einer Stellungnahme

oder in der Auswertung statistischer

Unterlagen bzw. anderen den Prüfungskandidaten

zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterials zu

einer Frage aus dem Bereich der ernährungs- und

naturwissenschaftlichen Unterrichtsgegenstände zu

bestehen. Den Prüfungskandidaten sind zwei

Themen zur Wahl zu stellen. Die Arbeitszeit

hat fünf Stunden zu betragen.

(5) Bei den schriftlichen Klausurarbeiten ist

die Verwendung von Wörterbüchern und mathematischen

Formelsammlungen zulässig. Die Verwendung

anderer praxisüblicher Hilfsmittel ist

insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen

Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.

Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen

durchgeführt werden

§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat zwei Teilprüfungen

zu umfassen.

(2) Eine mündliche Teilprüfung hat aus einem

der folgenden, vom Prüfungskandidaten zu

wählenden Prüfungsgebiete einschließlich des von

ihm zu wählenden Ausgangsgegenstandes (§ 4

Abs. 6) zu bestehen

a) Kulturelle und politische Bildung,

b) Realbildung,

c) Betriebswirtschaftliche Bildung.

(3) Die zweite mündliche Teilprüfung hat aus

jener lebenden Fremdsprache zu bestehen, die

der Prüfungskandidat nicht als Prüfungsgebiet

der Klausurprüfung gewählt hat. Es ist ein etwa

150 Wörter umfassender Text zu lesen, teilweise

zu übersetzen und dann in eigenen Worten

wiederzugeben. Daran hat ein Prüfungsgespräch

— möglichst vom Text ausgehend — in dieser

Fremdsprache anzuschließen. Es kann auch von

einer Textdarbietung mittels Schallträgers ausgegangen

werden.

(4) Im Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische

Bildung" darf der Ausgangsgegenstand

„Religion" nur von solchen Prüfungskandidaten

gewählt werden, die entweder in allen fünf Jahrgängen

den Pflichtgegenstand Religion besucht

haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden

Schulstufen eine Externistenprüfung

erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe

muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand

jedenfalls besucht haben.

(5) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind

weiters abzulegen

a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß

§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

in denen die schriftliche Klausurarbeit

mit „Nicht genügend" beurteilt

wurde,

b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung,

c) allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung.

Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der

Jahresprüfung

§ 9. (1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen,

wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung

ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes

der mündlichen Prüfung des betreffenden

Prüfungskandidaten ist.

(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

abzulegen, so ist der Lehrer, der den

Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt

unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des

Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.

Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 10. (1) Der Prüfungskandidat kann im

Rahmen der Reifeprüfung Zusatzprüfungen

zur Reifeprüfung im Sinne des § 69 Abs. 2 des

Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,

in Unterrichtsgegenständen ablegen, die an der

betreffenden Schule geführt werden.

(2) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ist in

den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten

vorgesehen sind, sowohl schriftlich (als

schriftliche Klausurarbeit) als auch mündlich (als

mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Pflichtgegenständen

nur mündlich (als mündliche Teilprüfung)

abzulegen.

(3) Soweit schriftliche Klausurarbeiten vorgesehen

sind, hat die Arbeitszeit vier Stunden

zu betragen.

3. ABSCHNITT

Durchführung der Reifeprüfung

Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung

§ 11. (1) Für das Prüfungsgebiet „Kulturelle

und politische Bildung" hat der Prüfer des

Pflichtgegenstandes „Deutsch" nach Beratung mit

den sonstigen von der Aufgabenstellung berührten

Prüfern im Rahmen seines Vorschlages

je zwei Aufgabenstellungen für die unter § 7

Abs. 1 lit. a bis c genannten Bereiche zu erstellen.

(2) Für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache"

hat der Prüfer im Rahmen seines Vorschlages

zwei Aufgabenstellungen für die unter

§ 7 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Bereiche zu

erstellen. Die Aufgabenstellungen sind fremdsprachlichen

Büchern, Zeitschriften oder der

Tagespresse zu entnehmen. Die Texte haben

mittlere sprachliche Schwierigkeiten aufzuweisen

und sollen inhaltlich ein abgerundetes Ganzes

darstellen.

(3) Für das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche

Bildung" haben die fachzuständigen Prüfer

im Rahmen ihrer Vorschläge für jedes Teilgebiet

zwei Aufgabenstellungen zu erstellen.

(4) Für das Prüfungsgebiet „Realbildung" haben

die fachzuständigen Prüfer, allenfalls nach Beratung

mit weiteren fachzuständigen Lehrern, im

Rahmen ihrer Vorschläge zwei Aufgabenstellungen

aus dem Bereich der naturwissenschaftlichen,

ernährungswissenschaftlichen und fremdenverkehrswirtschaftlichen

Pflichtgegenstände zu erstellen.

(5) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten

sind in den Aufgabenstellungen zu

variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig

zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit

vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine

selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen

die Arbeitsformen ausreichend geübt worden sein.

(6) Für die allfällige praktische Klausurarbeit

(Jahresprüfung) in Leibesübungen hat der fachzuständige

Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit

je ein bis zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig

durchgenommenen Übungsbereichen (z. B.

Geräteturnen) zu erstellen.

(7) Die gemäß den Abs. 1 bis 4 und 6 erstellten

Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind von

den jeweils fachzuständigen Prüfern zu unterfertigen

und unter Gewährleistung der Geheimhaltung

und mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe

dem Schulleiter zu übergeben. Werden bei

den schriftlichen Klausurarbeiten dem Prüfungskandidaten

Aufgabenstellungen in Abschriften

vorgelegt, so sind dem Schulleiter vom betreffenden

Prüfer für jede vorgeschlagene Aufgabenstellung

so viele Abschriften zur gesicherten Aufbewahrung

zu übergeben, als bei der Reifeprüfung

gebraucht werden.

(8) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten

Angaben zur Erleichterung des

Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er

diese der Aufgabenstellung beizufügen.

(9) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen

und gemeinsam mit den Unterlagen

gemäß Abs. 8 in einem besonders gesicherten Umschlag

mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen

Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor"

der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen,

wobei die mit der Bezeichnung der Schule,

des Jahrganges und des Prüfungsgebietes versehenen

Briefumschläge für die Rückmittlung der

Themen beizulegen sind.

Die Vorlage hat zu erfolgen

a) für die schriftlichen Klausurarbeiten im

Haupttermin bis spätestens vier Wochen

nach Beginn des zweiten Semesters,

b) für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten

innerhalb von einer Woche nach der

Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß

§ 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

c) für die Klausurarbeiten für den ersten und

zweiten Nebentermin bis spätestens drei

Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(10) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und

die Unterlagen gemäß Abs. 8 sind dem Schulleiter

unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.

Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter

bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung

verbürgende Weise aufzubewahren.

(11) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die

beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im

Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist

entweder eine Umgruppierung vorzunehmen

oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 12. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der schriftlichen

Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie

die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem

Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der

Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn

der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der

Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel

gemäß Abs. 7 ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen nur

besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat

unmittelbar nach der Ausgabe mit

seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe

gemäß § 7 Abs. 5 verwendet werden.

(4) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit

hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung

ein von ihm beauftragter Vertreter in

Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden

Lehrers den Umschlag mit den

festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag

mit den Abschriften zu öffnen.

(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind

den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen

und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung

der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist

in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(6) Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen

zur freien Wahl gestellt, ist die zur

Bearbeitung gewählte Aufgabenstellung innerhalb

einer halben Stunde nach Beginn der schriftlichen

Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer

schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist

der Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen.

Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl

eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

(7) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches

unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die

schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu

wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in

jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung

begonnen hat, diese fortsetzen, zur

mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden

Prüfungstermin nach dem Wiederholen

der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten.

Die beurteilten Klausurarbeiten behalten

hiebei ihre Gültigkeit.

(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat

bedienen könnte, sind diesem abzunehmen,

dem Prüfungsprotokoll anzuschließen

und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während

der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden

Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen

jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die

Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der

Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten

unzulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung

dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder

Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen

werden.

(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die

Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten,

so ist gegen ihn gemäß Abs. 7

vorzugehen.

(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung

der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit,

alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen

einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders

gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben

und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem

die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu

verlassen.

(12) Über den Verlauf der schriftlichen Klausurarbeiten

ist vom jeweils aufsichtsführenden

Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn

und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit

einzelner Prüfungskandidaten vom

Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung

der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der

Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse,

insbesondere solche gemäß Abs. 7, 8 und 10 zu

verzeichnen sind.

(13) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,

das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit

der Prüfungskandidaten gefährdet oder den

ordnungsgemäßen Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit

schwerwiegend beeinträchtigt, so ist

diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen. In

diesem Fall ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit

im selben Prüfungstermin, andernfalls im

nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit

neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(14) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,

die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist für

jeden einzelnen Prüfungskandidaten insgesamt

ein prüfungsfreier Schultag vorzusehen; die Festsetzung

dieses Schultages ist vom Schulleiter entsprechend

den organisatorischen Erfordernissen

zu treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine,

sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten

mindestens drei Klausurarbeiten abzulegen hat.

(15) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten

ist vom Schulleiter entsprechend den

organisatorischen Erfordernissen festzulegen und

den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche

vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.

Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

§ 13. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens

drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung

zu beginnen.

(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der

Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im

Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen

einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten

teilnehmen können und in denen sich Lehrer und

Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten

einzelner Prüfungsgebiete beschäftigen.

Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen

Aufgaben nicht so weit vorbereitet

werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung

erfordert.

(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten

auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter

vorzunehmen und durch Anschlag in der

Schule spätestens eine Woche vor Beginn der

mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der

mündlichen Prüfung.

(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen

Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen

mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht

vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um

20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß

Abs. 11 sowie die für die Beurteilung der Leistungen

erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht

einzuredinen.

(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag,

an dem seine mündliche Prüfung beginnt,

alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies

gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat

mehr als vier Teilprüfungen abzulegen

hat; in diesem Fall können die Teilprüfungen

auf die beiden Halbtage eines Tages verteilt

werden.

(8) Die Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 hat

dem Prüfungskandidaten Gelegenheit zu bieten,

seine Bildung und Reife zu demonstrieren, indem

er konkretes Wissen und Können im Sinne des

§ 4 Abs. 6 in größere Zusammenhänge stellen und

fachlich richtige Sachverhalte kritisch beurteilen

kann. Die Prüfung in der lebenden Fremdsprache

gemäß § 4 Abs. 4 hat dem Prüfungskandidaten

Gelegenheit zu geben, über Probleme oder Sachverhalte

des kulturellen, wirtschaftlichen oder

politischen Lebens ein Gespräch zu führen und

einschlägige Texte oder Informationen sonstiger

Art zu verstehen und zu interpretieren. § 38

Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ist hiebei zu

beachten.

(9) Die Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 ist anfangs

von jenem Prüfer abzunehmen, der den Ausgangsgegenstand

(§ 4 Abs. 6) im betreffenden

Jahrgang zuletzt unterrichtet hat. Die übrigen

Prüfer des betreffenden Prüfungsgebietes haben

sich gegebenenfalls an der Prüfung zu beteiligen.

Dem Prüfungskandidaten sind zwei umfassende

Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die

Aufgaben sind vom Prüfer des Ausgangsgegenstandes

und in Zusammenarbeit mit den übrigen

Prüfern des betreffenden Prüfungsgebietes zu

erstellen.

(10) Der Prüfungskandidat hat zu Beginn der

mündlichen Teilprüfung einen Überblick über

die von ihm geplante Behandlung der gewählten

Aufgabe zu geben.

(11) Zur Vorbereitung auf jede mündliche

Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine

angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten,

einzuräumen.

(12) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der

Prüfungskandidat seine Kenntnis des Prüfungsgebietes,

seine Einsicht in die Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine

Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung

des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine

fachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise

der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.

(13) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung

ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung

einer sicheren Beurteilung erforderlich

ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung

gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 30 Minuten, für eine

Teilprüfung gemäß § 4 Abs. 4 20 Minuten nicht

überschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit

obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.

(14) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den

Prüfungen im Zusammenhang mit der vom

Prüfer gestellten Aufgabe zu beteiligen. Ergibt

sich aus der Behandlung der Aufgabe durch den

Prüfungskandidaten keine sichere Beurteilungsgrundlage,

so hat der Prüfer, bei Teilprüfungen

gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Prüfer des Ausgangsgegenstandes,

eine weitere Aufgabe zu stellen.

(15) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission

nur ein Prüfungskandidat geprüft

werden, doch können während der mündlichen

Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben

an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung

ausgegeben werden.

(16) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die

Benützung aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel

grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer

zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung

der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten

führen könnte.

(17) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei einer

mündlichen Teilprüfung unerlaubter Hilfsmittel

oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu

beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(18) Für jede mündliche Teilprüfung sind die

dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in

das Reifeprüfungsprotokoll einzutragen.

(19) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit

vom Jahrgangsvorstand zu führen.

Durchführung der allfälligen praktischen Klausurarbeit

§ 14. Auf die Durchführung der allfälligen

praktischen Klausurarbeit (§ 6) sind die Bestimmungen

des § 13 anzuwenden.

Durchführung der mündlichen Jahresprüfung

§ 15. Die mündliche Jahresprüfung ist im Rahmen

der mündlichen Prüfung des betreffenden

Prüfungskandidaten abzulegen. Auf die mündliche

Jahresprüfung finden die Bestimmungen des

§ 13 Abs. 1 bis 7 und 10 bis 19 Anwendung.

Durchführung der Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

§ 16. (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat

an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten

gemäß § 12 Abs. 14 prüfungsfreien Schultag im

Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern

dies aus organisatorischen Gründen möglich ist.

Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich,

so hat die schriftliche Zusatzprüfung innerhalb

von zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen

schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden; die

Bestimmung des § 13 Abs. 1 wird hiedurch nicht

berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung finden

die Bestimmungen der §§ 11 und 12 Anwendung.

(2) Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen

der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die

mündlichen Zusatzprüfungen finden die Bestimmungen

des § 13 Abs. 1 bis 7 und 10 bis 19 Anwendung.

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen bei

der Reifeprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 17. (1) Grundlage für die Beurteilung der

Leistungen bei der Reifeprüfung sind die vom

Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben

erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei

gezeigte Einsicht in fächerübergreifende Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten

sowie seine Eigenständigkeit im Denken und

in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen

finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis

7 und 9, §§ 12 bis 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4

und des § 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung

in Pflichtschulen sowie mittleren und

höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl

auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen

(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) sowie

auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten

Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung

eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als

„Nicht genügend" auch bei auf „Nicht genügend"

lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn

dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden

Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen,

die der Prüfungskandidat in den die

Prüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenständen

in der jeweils letzten Schulstufe, in der

diese Unterrichtsgegenstände geführt wurden, erbracht

hat, sind bei der Beurteilung der Leistungen

in den einzelnen Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.

(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in

den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung

der Reifeprüfung hat die Prüfungskommission

in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.

(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission

sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission

der Meinung, daß ein Beschluß der

Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften

verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und

die Weisung der Schulbehörde erster Instanz

einzuholen.

(5) Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilung

der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

und die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen. Ferner ist die Begründung

der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet

sowie für eine Anwendung des

Abs. 2 zweiter Satz in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen.

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 18. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind

vom Prüfer (von den Prüfern) unverzüglich zu

überprüfen, wobei die Fehler deutlich zu kennzeichnen

und die Klausurarbeiten mit einem

begründeten Beurteilungsantrag zu versehen sind.

(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten

mit den Unterlagen gemäß § 11 Abs. 8

den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission

zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann

dem Vorsitzenden vorzulegen.

(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen

Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer

(von den Prüfern) der betreffenden schriftlichen

Klausurarbeit gestellten Beurteilungsantrages von

der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme

auf Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden

Sitzung festzusetzen.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht

genügend" festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten

spätestens zwei Wochen vor

Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich

bekanntzugeben.

(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als

zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht

genügend", dann gelten diese Teilbeurteilungen

als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete;

die Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden"

festzusetzen.

Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen

und Gesamtbeurteilung

§ 19. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,

soweit es sich nicht um schriftliche

Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Halbtages

für jene Prüfungskandidaten stattzufinden,

die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung beendet

haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten

in den Teilprüfungen nach Abs. 1

erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom

Prüfer (von den Prüfern) des jeweiligen Prüfungsgebietes

zu stellenden und zu begründenden

Beurteilungsantrages zu erfolgen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann

die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten

Teilprüfungen zu beschließen, wenn

dieser die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen

(einschließlich der Teilbeurteilungen

der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission

sodann die Beurteilung der

Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes

festgesetzten Gesamtbeurteilungen

der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar

nach dem Ende der Festsetzung der

Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart

der Mitglieder der Prüfungskommission dem

Prüfungskandidaten mitzuteilen.

(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende

Beurteilung der Reifeprüfung ist

vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern

der Prüfungskommission zu unterfertigen.

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Prüfung

Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung

§ 20. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder

zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend"

lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung

der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet

(diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden

Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei

Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen

Prüfungsgebieten, auf „Nicht genügend" lautet,

ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der

Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten

Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen

Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet,

ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der

ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin

zuzulassen.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der

gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im

betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern

nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die

Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet, ist eine

positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht

zu wiederholen.

(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung

sind vorangegangene negative Beurteilungen

aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung

nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der

Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen

wurde.

(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin

der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens

drei Wochen vorher nachweislich schriftlich

mitzuteilen.

(8) In den Fällen des § 40 Abs, 4 des Schulunterrichtsgesetzes

hat der Prüfungskandidat ein

begründetes Ansuchen an den Bundesminister für

Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist von

einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten

Wiederholung der Reifeprüfung beim Schulleiter

einzubringen.

6. ABSCHNITT

Verhinderung und Rücktritt des

Prüfungskandidaten

§ 21. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,

darf er die betreffende Klausurarbeit

in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes

nächstfolgenden Prüfungstermin mit

neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat

darf zwar in jenem Prüfungstermin,

in dem er die Klausurprüfung begonnen

hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung

darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin

nach Nachholung der versäumten schriftlichen

Klausurarbeit antreten. Die beurteilten

Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder

(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit

(§ 6) in dem für diese Prüfungen des betreffenden

Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so

hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf

den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen

behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist

ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend

verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit

zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter

Bedachtnahme auf § 13 Abs. 12, erforderlichenfalls

mit neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz

finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in

denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit

oder einer Teilprüfung der mündlichen

Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der

Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr

möglich, die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

7. ABSCHNITT

Ergänzende Bestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der

Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung

eines Prüfungskandidaten

§ 22. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge

einer schweren körperlichen Behinderung eine

entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist

er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich

gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend

den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme

auf den wegen der körperlichen Behinderung

bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung

erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit

die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden

Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit

nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,

so ist ihm nach Möglichkeit bei der

mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die

bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren

Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls

auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die mündliche

Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß

durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei

der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei

der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren

Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.

Ergänzende Bestimmung

§ 23. Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen

ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in

dem im betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung

der Jahresprüfung einzutragen ist. Das

ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.

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