109. Verordnung: Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen
und die mit dem Öffentlichkeitsrecht aus-
gestatteten Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche
Frauenberufe mit Ausnahme der
Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe
für Berufstätige.
Zulassung zur Reifeprüfung
§ 2. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur
Reifeprüfung hat der Prüfungskandidat in der
ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters
schriftlich beim Schulleiter einzubringen.
(2) Gleichzeitig mit dem Ansuchen nach Abs. 1
hat der Prüfungskandidat
a) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung
(Prüfung in Hauswirtschaftlicher Betriebsorganisation)
nachzuweisen und
b) das von ihm gemäß § 5 Abs. 1 lit. b zu
wählende Prüfungsgebiet der Klausurprüfung
sowie
c) das von ihm gemäß § 8 Abs. 2 zu wählende
Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung
unter gleichzeitiger Wahl des Ausgangsgegenstandes
bekanntzugeben.
(3) Über die Zulassung hat der Schulleiter
gemäß den §§ 36 Abs. 4 und 5 sowie 70 Abs. 1
des Schulunterrichtsgesetzes zu entscheiden.
Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen
a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes,
b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine
allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen
Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des
Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.
(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt
werden.
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Das Prüfungsgebiet „Kulturelle und
politische Bildung" hat die Pflichtgegenstände
Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde,
Geographie und Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde
und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre,
Musikerziehung, Psychologie und Erziehungslehre
zu umfassen.
(2) Das Prüfungsgebiet „Realbildung" hat die
Pflichtgegenstände Geographie und Wirtschaftskunde,
Volkswirtschaftslehre, Naturgeschichte,
Physik und Chemie, Psychologie und Erziehungslehre,
Ernährungslehre, Lebensmittel- und Diätkunde
zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche
Bildung" hat die Pflichtgegenstände Geschichte
und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,
Staatsbürgerkunde und Rechtskunde,
Volkswirtschaftslehre, Kaufmännische Betriebskunde
und Schriftverkehr, Buchhaltung unter
besonderer Berücksichtigung der Bilanz- und
Steuerlehre, Organisationslehre der Beherbergungs-
und Verpflegungsbetriebe, Psychologie
und Erziehungslehre zu umfassen.
(4) Die Prüfungsgebiete „Englisch" und
„Zweite lebende Fremdsprache" haben jeweils
den betreffenden Pflichtgegenstand zu umfassen.
(5) Ferner bilden der Pflichtgegenstand einer
allfälligen Jahresprüfung sowie der Unterrichtsgegenstand
einer Zusatzprüfung weitere Prüfungsgebiete.
(6) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 bis 3
haben den gesamten Lehrstoff eines im Prüfungsgebiet
enthaltenen Pflichtgegenstandes (Ausgangsgegenstand)
zu umfassen, den Lehrstoff
der übrigen Pflichtgegenstände nur übersichtsweise,
sofern nicht engere Zusammenhänge mit
dem Ausgangsgegenstand bestehen.
(7) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 4 hat den
gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes
zu umfassen.
(8) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß
Abs. 5 hat den für die letzte Schulstufe
vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes
zu umfassen.
(9) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung
gemäß Abs. 5 hat den gesamten Lehrstoff des
gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(10) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache
eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen,
tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des
Pflichtgegenstandes Deutsch.
Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt
werden
§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche
Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten
zu umfassen
a) Kulturelle und politische Bildung,
b) Lebende Fremdsprache nach Wahl des
Prüfungskandidaten,
c) Betriebswirtschaftliche Bildung,
d) Realbildung.
(2) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem
Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen
sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung
überdies die diesbezügliche schriftliche Klausurarbeit
abzulegen.
§ 6. Eine Jahresprüfung in Leibesübungen ist
nur als praktische Klausurarbeit abzulegen.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in
„Kultureller und politischer Bildung" hat die
Bearbeitung eines der in lit. a bis c dem Prüfungskandidaten
zur Wahl zu stellenden Themen zu
umfassen
a) ein Thema über ein Problem aus dem
Bereich der Literatur oder Kunst,
b) ein Thema über ein Problem aus dem
Bereich der politischen (staatsbürgerlichen)
Bildung,
c) ein Thema aus dem Bereich allgemeinlebenskundlicher
Probleme.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in der Lebenden
Fremdsprache hat zu bestehen
a) in der Abfassung einer schriftlichen Arbeit
in der Fremdsprache; dabei sind drei
Themen aus dem politischen, kulturellen,
sozialen und wirtschaftlichen Bereich zur
Wahl zu stellen,
oder
b) in der Übersetzung einer Textstelle aus
der Fremdsprache im Ausmaß von etwa
500 Wörtern ins Deutsche,
oder
c) in einer kürzeren Übersetzung (200 bis
250 Wörter) und einer schriftlichen Aufgabe
in der Fremdsprache, die auf den vorgelegten
Text Bezug nimmt,
oder
d) in der Nacherzählung einer zweimal gebotenen
Textstelle (Verlesung oder Schallträger)
und einer persönlichen Stellungnahme
in der Fremdsprache zu diesem
Text.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(3) Die schriftliche Klausurarbeit in „Betriebswirtschaftlicher
Bildung" hat möglichst an Hand
eines Geschäftsfalles in der Buchhaltung, Bilanz-
und Steuerlehre Angaben für einen betriebswirtschaftlich
und steuerlich auswertbaren Jahresabschluß
mittleren Umfanges sowie eine Aufgabe
aus dem Kaufmännischen Schriftverkehr (einschließlich
Kaufmännischer Betriebskunde) zu enthalten.
Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(4) Die schriftliche Klausurarbeit in „Realbildung"
hat in der Abfassung einer Stellungnahme
oder in der Auswertung statistischer
Unterlagen bzw. anderen den Prüfungskandidaten
zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterials zu
einer Frage aus dem Bereich der ernährungs- und
naturwissenschaftlichen Unterrichtsgegenstände zu
bestehen. Den Prüfungskandidaten sind zwei
Themen zur Wahl zu stellen. Die Arbeitszeit
hat fünf Stunden zu betragen.
(5) Bei den schriftlichen Klausurarbeiten ist
die Verwendung von Wörterbüchern und mathematischen
Formelsammlungen zulässig. Die Verwendung
anderer praxisüblicher Hilfsmittel ist
insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen
Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.
Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen
durchgeführt werden
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat zwei Teilprüfungen
zu umfassen.
(2) Eine mündliche Teilprüfung hat aus einem
der folgenden, vom Prüfungskandidaten zu
wählenden Prüfungsgebiete einschließlich des von
ihm zu wählenden Ausgangsgegenstandes (§ 4
Abs. 6) zu bestehen
a) Kulturelle und politische Bildung,
b) Realbildung,
c) Betriebswirtschaftliche Bildung.
(3) Die zweite mündliche Teilprüfung hat aus
jener lebenden Fremdsprache zu bestehen, die
der Prüfungskandidat nicht als Prüfungsgebiet
der Klausurprüfung gewählt hat. Es ist ein etwa
150 Wörter umfassender Text zu lesen, teilweise
zu übersetzen und dann in eigenen Worten
wiederzugeben. Daran hat ein Prüfungsgespräch
— möglichst vom Text ausgehend — in dieser
Fremdsprache anzuschließen. Es kann auch von
einer Textdarbietung mittels Schallträgers ausgegangen
werden.
(4) Im Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische
Bildung" darf der Ausgangsgegenstand
„Religion" nur von solchen Prüfungskandidaten
gewählt werden, die entweder in allen fünf Jahrgängen
den Pflichtgegenstand Religion besucht
haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden
Schulstufen eine Externistenprüfung
erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe
muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand
jedenfalls besucht haben.
(5) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind
weiters abzulegen
a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß
§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
in denen die schriftliche Klausurarbeit
mit „Nicht genügend" beurteilt
wurde,
b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung,
c) allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung.
Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der
Jahresprüfung
§ 9. (1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen,
wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung
ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes
der mündlichen Prüfung des betreffenden
Prüfungskandidaten ist.
(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
abzulegen, so ist der Lehrer, der den
Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt
unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des
Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.
Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 10. (1) Der Prüfungskandidat kann im
Rahmen der Reifeprüfung Zusatzprüfungen
zur Reifeprüfung im Sinne des § 69 Abs. 2 des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,
in Unterrichtsgegenständen ablegen, die an der
betreffenden Schule geführt werden.
(2) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ist in
den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten
vorgesehen sind, sowohl schriftlich (als
schriftliche Klausurarbeit) als auch mündlich (als
mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Pflichtgegenständen
nur mündlich (als mündliche Teilprüfung)
abzulegen.
(3) Soweit schriftliche Klausurarbeiten vorgesehen
sind, hat die Arbeitszeit vier Stunden
zu betragen.
3. ABSCHNITT
Durchführung der Reifeprüfung
Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung
§ 11. (1) Für das Prüfungsgebiet „Kulturelle
und politische Bildung" hat der Prüfer des
Pflichtgegenstandes „Deutsch" nach Beratung mit
den sonstigen von der Aufgabenstellung berührten
Prüfern im Rahmen seines Vorschlages
je zwei Aufgabenstellungen für die unter § 7
Abs. 1 lit. a bis c genannten Bereiche zu erstellen.
(2) Für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache"
hat der Prüfer im Rahmen seines Vorschlages
zwei Aufgabenstellungen für die unter
§ 7 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Bereiche zu
erstellen. Die Aufgabenstellungen sind fremdsprachlichen
Büchern, Zeitschriften oder der
Tagespresse zu entnehmen. Die Texte haben
mittlere sprachliche Schwierigkeiten aufzuweisen
und sollen inhaltlich ein abgerundetes Ganzes
darstellen.
(3) Für das Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche
Bildung" haben die fachzuständigen Prüfer
im Rahmen ihrer Vorschläge für jedes Teilgebiet
zwei Aufgabenstellungen zu erstellen.
(4) Für das Prüfungsgebiet „Realbildung" haben
die fachzuständigen Prüfer, allenfalls nach Beratung
mit weiteren fachzuständigen Lehrern, im
Rahmen ihrer Vorschläge zwei Aufgabenstellungen
aus dem Bereich der naturwissenschaftlichen,
ernährungswissenschaftlichen und fremdenverkehrswirtschaftlichen
Pflichtgegenstände zu erstellen.
(5) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten
sind in den Aufgabenstellungen zu
variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig
zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit
vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine
selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen
die Arbeitsformen ausreichend geübt worden sein.
(6) Für die allfällige praktische Klausurarbeit
(Jahresprüfung) in Leibesübungen hat der fachzuständige
Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit
je ein bis zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig
durchgenommenen Übungsbereichen (z. B.
Geräteturnen) zu erstellen.
(7) Die gemäß den Abs. 1 bis 4 und 6 erstellten
Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind von
den jeweils fachzuständigen Prüfern zu unterfertigen
und unter Gewährleistung der Geheimhaltung
und mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe
dem Schulleiter zu übergeben. Werden bei
den schriftlichen Klausurarbeiten dem Prüfungskandidaten
Aufgabenstellungen in Abschriften
vorgelegt, so sind dem Schulleiter vom betreffenden
Prüfer für jede vorgeschlagene Aufgabenstellung
so viele Abschriften zur gesicherten Aufbewahrung
zu übergeben, als bei der Reifeprüfung
gebraucht werden.
(8) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten
Angaben zur Erleichterung des
Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er
diese der Aufgabenstellung beizufügen.
(9) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen
und gemeinsam mit den Unterlagen
gemäß Abs. 8 in einem besonders gesicherten Umschlag
mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen
Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor"
der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen,
wobei die mit der Bezeichnung der Schule,
des Jahrganges und des Prüfungsgebietes versehenen
Briefumschläge für die Rückmittlung der
Themen beizulegen sind.
Die Vorlage hat zu erfolgen
a) für die schriftlichen Klausurarbeiten im
Haupttermin bis spätestens vier Wochen
nach Beginn des zweiten Semesters,
b) für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten
innerhalb von einer Woche nach der
Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß
§ 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
c) für die Klausurarbeiten für den ersten und
zweiten Nebentermin bis spätestens drei
Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(10) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und
die Unterlagen gemäß Abs. 8 sind dem Schulleiter
unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.
Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter
bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung
verbürgende Weise aufzubewahren.
(11) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die
beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im
Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist
entweder eine Umgruppierung vorzunehmen
oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 12. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der schriftlichen
Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie
die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem
Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der
Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn
der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der
Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel
gemäß Abs. 7 ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Für die schriftliche Klausurarbeit dürfen nur
besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat
unmittelbar nach der Ausgabe mit
seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe
gemäß § 7 Abs. 5 verwendet werden.
(4) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit
hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung
ein von ihm beauftragter Vertreter in
Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden
Lehrers den Umschlag mit den
festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag
mit den Abschriften zu öffnen.
(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind
den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen
und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung
der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist
in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(6) Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen
zur freien Wahl gestellt, ist die zur
Bearbeitung gewählte Aufgabenstellung innerhalb
einer halben Stunde nach Beginn der schriftlichen
Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer
schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist
der Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen.
Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl
eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(7) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die
schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu
wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in
jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung
begonnen hat, diese fortsetzen, zur
mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden
Prüfungstermin nach dem Wiederholen
der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten.
Die beurteilten Klausurarbeiten behalten
hiebei ihre Gültigkeit.
(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat
bedienen könnte, sind diesem abzunehmen,
dem Prüfungsprotokoll anzuschließen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während
der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden
Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen
jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die
Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der
Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten
unzulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung
dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder
Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen
werden.
(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die
Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten,
so ist gegen ihn gemäß Abs. 7
vorzugehen.
(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung
der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit,
alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen
einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders
gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben
und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem
die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu
verlassen.
(12) Über den Verlauf der schriftlichen Klausurarbeiten
ist vom jeweils aufsichtsführenden
Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn
und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit
einzelner Prüfungskandidaten vom
Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung
der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der
Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse,
insbesondere solche gemäß Abs. 7, 8 und 10 zu
verzeichnen sind.
(13) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,
das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit
der Prüfungskandidaten gefährdet oder den
ordnungsgemäßen Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit
schwerwiegend beeinträchtigt, so ist
diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen. In
diesem Fall ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit
im selben Prüfungstermin, andernfalls im
nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit
neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
(14) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten,
die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist für
jeden einzelnen Prüfungskandidaten insgesamt
ein prüfungsfreier Schultag vorzusehen; die Festsetzung
dieses Schultages ist vom Schulleiter entsprechend
den organisatorischen Erfordernissen
zu treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine,
sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten
mindestens drei Klausurarbeiten abzulegen hat.
(15) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten
ist vom Schulleiter entsprechend den
organisatorischen Erfordernissen festzulegen und
den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche
vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 13. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens
drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung
zu beginnen.
(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der
Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im
Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen
einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten
teilnehmen können und in denen sich Lehrer und
Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten
einzelner Prüfungsgebiete beschäftigen.
Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen
Aufgaben nicht so weit vorbereitet
werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung
erfordert.
(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten
auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter
vorzunehmen und durch Anschlag in der
Schule spätestens eine Woche vor Beginn der
mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der
mündlichen Prüfung.
(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen
Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht
vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um
20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß
Abs. 11 sowie die für die Beurteilung der Leistungen
erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht
einzuredinen.
(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag,
an dem seine mündliche Prüfung beginnt,
alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies
gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat
mehr als vier Teilprüfungen abzulegen
hat; in diesem Fall können die Teilprüfungen
auf die beiden Halbtage eines Tages verteilt
werden.
(8) Die Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 hat
dem Prüfungskandidaten Gelegenheit zu bieten,
seine Bildung und Reife zu demonstrieren, indem
er konkretes Wissen und Können im Sinne des
§ 4 Abs. 6 in größere Zusammenhänge stellen und
fachlich richtige Sachverhalte kritisch beurteilen
kann. Die Prüfung in der lebenden Fremdsprache
gemäß § 4 Abs. 4 hat dem Prüfungskandidaten
Gelegenheit zu geben, über Probleme oder Sachverhalte
des kulturellen, wirtschaftlichen oder
politischen Lebens ein Gespräch zu führen und
einschlägige Texte oder Informationen sonstiger
Art zu verstehen und zu interpretieren. § 38
Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ist hiebei zu
beachten.
(9) Die Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 ist anfangs
von jenem Prüfer abzunehmen, der den Ausgangsgegenstand
(§ 4 Abs. 6) im betreffenden
Jahrgang zuletzt unterrichtet hat. Die übrigen
Prüfer des betreffenden Prüfungsgebietes haben
sich gegebenenfalls an der Prüfung zu beteiligen.
Dem Prüfungskandidaten sind zwei umfassende
Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die
Aufgaben sind vom Prüfer des Ausgangsgegenstandes
und in Zusammenarbeit mit den übrigen
Prüfern des betreffenden Prüfungsgebietes zu
erstellen.
(10) Der Prüfungskandidat hat zu Beginn der
mündlichen Teilprüfung einen Überblick über
die von ihm geplante Behandlung der gewählten
Aufgabe zu geben.
(11) Zur Vorbereitung auf jede mündliche
Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine
angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten,
einzuräumen.
(12) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der
Prüfungskandidat seine Kenntnis des Prüfungsgebietes,
seine Einsicht in die Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine
Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung
des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine
fachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise
der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.
(13) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung
ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung
einer sicheren Beurteilung erforderlich
ist. Die Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung
gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 30 Minuten, für eine
Teilprüfung gemäß § 4 Abs. 4 20 Minuten nicht
überschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit
obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.
(14) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den
Prüfungen im Zusammenhang mit der vom
Prüfer gestellten Aufgabe zu beteiligen. Ergibt
sich aus der Behandlung der Aufgabe durch den
Prüfungskandidaten keine sichere Beurteilungsgrundlage,
so hat der Prüfer, bei Teilprüfungen
gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Prüfer des Ausgangsgegenstandes,
eine weitere Aufgabe zu stellen.
(15) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission
nur ein Prüfungskandidat geprüft
werden, doch können während der mündlichen
Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben
an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung
ausgegeben werden.
(16) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die
Benützung aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel
grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer
zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung
der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten
führen könnte.
(17) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei einer
mündlichen Teilprüfung unerlaubter Hilfsmittel
oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu
beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(18) Für jede mündliche Teilprüfung sind die
dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in
das Reifeprüfungsprotokoll einzutragen.
(19) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit
vom Jahrgangsvorstand zu führen.
Durchführung der allfälligen praktischen Klausurarbeit
§ 14. Auf die Durchführung der allfälligen
praktischen Klausurarbeit (§ 6) sind die Bestimmungen
des § 13 anzuwenden.
Durchführung der mündlichen Jahresprüfung
§ 15. Die mündliche Jahresprüfung ist im Rahmen
der mündlichen Prüfung des betreffenden
Prüfungskandidaten abzulegen. Auf die mündliche
Jahresprüfung finden die Bestimmungen des
§ 13 Abs. 1 bis 7 und 10 bis 19 Anwendung.
Durchführung der Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
§ 16. (1) Eine schriftliche Zusatzprüfung hat
an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten
gemäß § 12 Abs. 14 prüfungsfreien Schultag im
Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern
dies aus organisatorischen Gründen möglich ist.
Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich,
so hat die schriftliche Zusatzprüfung innerhalb
von zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen
schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden; die
Bestimmung des § 13 Abs. 1 wird hiedurch nicht
berührt. Auf die schriftliche Zusatzprüfung finden
die Bestimmungen der §§ 11 und 12 Anwendung.
(2) Die mündliche Zusatzprüfung ist im Rahmen
der mündlichen Prüfung abzulegen. Auf die
mündlichen Zusatzprüfungen finden die Bestimmungen
des § 13 Abs. 1 bis 7 und 10 bis 19 Anwendung.
4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei
der Reifeprüfung
Grundsätze für die Beurteilung
§ 17. (1) Grundlage für die Beurteilung der
Leistungen bei der Reifeprüfung sind die vom
Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben
erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei
gezeigte Einsicht in fächerübergreifende Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten
sowie seine Eigenständigkeit im Denken und
in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen
finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis
7 und 9, §§ 12 bis 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4
und des § 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung
in Pflichtschulen sowie mittleren und
höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl
auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen
(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) sowie
auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten
Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung
eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als
„Nicht genügend" auch bei auf „Nicht genügend"
lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn
dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden
Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen,
die der Prüfungskandidat in den die
Prüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenständen
in der jeweils letzten Schulstufe, in der
diese Unterrichtsgegenstände geführt wurden, erbracht
hat, sind bei der Beurteilung der Leistungen
in den einzelnen Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.
(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in
den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung
der Reifeprüfung hat die Prüfungskommission
in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission
sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission
der Meinung, daß ein Beschluß der
Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften
verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und
die Weisung der Schulbehörde erster Instanz
einzuholen.
(5) Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilung
der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
und die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen. Ferner ist die Begründung
der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet
sowie für eine Anwendung des
Abs. 2 zweiter Satz in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen.
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 18. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind
vom Prüfer (von den Prüfern) unverzüglich zu
überprüfen, wobei die Fehler deutlich zu kennzeichnen
und die Klausurarbeiten mit einem
begründeten Beurteilungsantrag zu versehen sind.
(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten
mit den Unterlagen gemäß § 11 Abs. 8
den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission
zur Durchsicht zugänglich zu machen und sodann
dem Vorsitzenden vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen
Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer
(von den Prüfern) der betreffenden schriftlichen
Klausurarbeit gestellten Beurteilungsantrages von
der Prüfungskommission in einer unter Bedachtnahme
auf Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden
Sitzung festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht
genügend" festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten
spätestens zwei Wochen vor
Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich
bekanntzugeben.
(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als
zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht
genügend", dann gelten diese Teilbeurteilungen
als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete;
die Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht bestanden"
festzusetzen.
Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen
und Gesamtbeurteilung
§ 19. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,
soweit es sich nicht um schriftliche
Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Halbtages
für jene Prüfungskandidaten stattzufinden,
die am jeweiligen Halbtag die Reifeprüfung beendet
haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten
in den Teilprüfungen nach Abs. 1
erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom
Prüfer (von den Prüfern) des jeweiligen Prüfungsgebietes
zu stellenden und zu begründenden
Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann
die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten
Teilprüfungen zu beschließen, wenn
dieser die Reifeprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen
(einschließlich der Teilbeurteilungen
der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission
sodann die Beurteilung der
Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes
festgesetzten Gesamtbeurteilungen
der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar
nach dem Ende der Festsetzung der
Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart
der Mitglieder der Prüfungskommission dem
Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(6) Die in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmende
Beurteilung der Reifeprüfung ist
vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterfertigen.
5. ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung
Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung
§ 20. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder
zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend"
lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung
der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet
(diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden
Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei
Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen
Prüfungsgebieten, auf „Nicht genügend" lautet,
ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten
Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen
Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet,
ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin
zuzulassen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der
gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im
betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern
nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die
Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet, ist eine
positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht
zu wiederholen.
(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung
sind vorangegangene negative Beurteilungen
aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung
nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der
Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen
wurde.
(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin
der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens
drei Wochen vorher nachweislich schriftlich
mitzuteilen.
(8) In den Fällen des § 40 Abs, 4 des Schulunterrichtsgesetzes
hat der Prüfungskandidat ein
begründetes Ansuchen an den Bundesminister für
Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist von
einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten
Wiederholung der Reifeprüfung beim Schulleiter
einzubringen.
6. ABSCHNITT
Verhinderung und Rücktritt des
Prüfungskandidaten
§ 21. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,
darf er die betreffende Klausurarbeit
in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes
nächstfolgenden Prüfungstermin mit
neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat
darf zwar in jenem Prüfungstermin,
in dem er die Klausurprüfung begonnen
hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung
darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin
nach Nachholung der versäumten schriftlichen
Klausurarbeit antreten. Die beurteilten
Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder
(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit
(§ 6) in dem für diese Prüfungen des betreffenden
Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so
hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf
den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen
behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist
ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend
verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit
zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter
Bedachtnahme auf § 13 Abs. 12, erforderlichenfalls
mit neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz
finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in
denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit
oder einer Teilprüfung der mündlichen
Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der
Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr
möglich, die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
7. ABSCHNITT
Ergänzende Bestimmungen
Sonderbestimmungen für die Durchführung der
Reifeprüfung bei schwerer körperlicher Behinderung
eines Prüfungskandidaten
§ 22. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge
einer schweren körperlichen Behinderung eine
entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist
er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich
gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend
den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme
auf den wegen der körperlichen Behinderung
bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung
erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit
die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden
Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit
nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen,
so ist ihm nach Möglichkeit bei der
mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die
bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren
Leistungen in der mündlichen Teilprüfung, allenfalls
auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die mündliche
Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß
durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei
der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei
der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht erbringbaren
Leistungen in der Klausurarbeit nachzuweisen.
Ergänzende Bestimmung
§ 23. Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen
ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in
dem im betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung
der Jahresprüfung einzutragen ist. Das
ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.