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109_1974 AT

109. Verordnung: Ermächtigung des Zollamtes zweiter Klasse Mariahilf zur Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Verordnung: Ermächtigung des Zollamtes zweiter Klasse Mariahilf zur Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des EG-Abkommen-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972, und

§ 4 Abs. 1 des EFTA-Durchführungsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 118, wird verordnet

§ 1. Das Zollamt zweiter Klasse Mariahilf im

Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich

wird zur Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen

für Waren aller Art, ausgenommen

Waren der Kapitel 1 bis 24, 28, 29 und 30

des einen Bestandteil des Zolltarifgesetzes 1958,

BGBl. Nr. 74, bildenden Zolltarifs, in der jeweiligen

Fassung, ermächtigt.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. März 1974

in Kraft.

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