109. Bundesgesetz: Zusammenfassung der Unternehmungen der verstaatlichten Eisen- und Stahlindustrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. (1) Die Oesterreichisch-Alpine Montangesellschaft,
Wien, und die Vereinigte Österreichische
Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft,
Linz, werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1973 unter Ausschluß der Abwicklung durch
Bildung der neuen Gesellschaft „Vereinigte Österreichische
Eisen- und Stahlwerke — Alpine Montan
Aktiengesellschaft" mit dem Sitz in Wien, auf
die das Vermögen einschließlich der Schulden
dieser Gesellschaften gegen Gewährung von
Aktien der neuen Gesellschaft an die Österreichische
Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft
übergeht, verschmolzen (§ 233 des Aktiengesetzes
1965).
(2) Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen
der sich vereinigenden Gesellschaften
sind nicht erforderlich; ebenso entfällt ein Verschmelzungsvertrag.
Ein Treuhänder gemäß § 226
Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965 ist nicht zu bestellen.
(3) Die Hauptversammlungen der sich vereinigenden
Gesellschaften haben die Satzung der
neuen Gesellschaft zu beschließen und den Aufsichtsrat
dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung
der Vorschrift des § 4 Abs. 1 zu bestellen; der
Aufsichtsrat hat den Vorstand zu bestellen.
(4) Als Schlußbilanzen gelten die Bilanzen der
sich vereinigenden Gesellschaften zum 31. Dezember
1972; das Grundkapital der neuen Gesellschaft
wird aus den Grundkapitalien der sich
vereinigenden Gesellschaften und die gesetzliche
Rücklage der neuen Gesellschaft aus den gesetzlichen
Rücklagen der sich vereinigenden Gesellschaften
gebildet.
(5) Der Vorstand der neuen Gesellschaft hat
diese beim Handelsgericht Wien zur Eintragung
in das Handelsregister unter Vorlage der Beschlüsse
der Hauptversammlungen (Abs. 3) anzumelden.
Die Schlußbilanzen gemäß Abs. 4 sind
nach der Eintragung bis spätestens 30. September
1973 nachzureichen. Der Vorstand der neuen Gesellschaft
hat auf Grund dieses Bundesgesetzes die
im Zusammenhang mit der Verschmelzung erforderlichen
Eintragungen in den öffentlichen
Büchern und insbesondere die Eintragung der
Verschmelzung zu beantragen.
§ 2. (1) Die Anteilsrechte der Österreichische
Industrie verwaltungs-Aktiengesellschaft an
a) der Gebr. Böhler & Co. Aktiengesellschaft,
Wien
b) der Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft,
Wien
gehen von Gesetzes wegen mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1973 als Sacheinlagen in das Eigentum
der neuen Gesellschaft (Vereinigte Österreichische
Eisen- und Stahlwerke — Alpine Montan Aktiengesellschaft)
über.
(2) Diese Sacheinlagen sind bei der neuen
Gesellschaft mit den Buchwerten für die Anteilsrechte
der im Abs. 1 lit. a und b genannten
Gesellschaften des Jahresabschlusses zum 31. Dezember
1972 der Österreichische Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft zu bewerten.
§ 3. (1) Die Gebr. Böhler & Co. Aktiengesellschaft
und die Schoeller-Bleckmann Stahlwerke
Aktiengesellschaft als Tochterunternehmen der
Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke
— Alpine Montan Aktiengesellschaft bilden
zusammen mit der Muttergesellschaft einen Konzern
und gelten einzeln als Konzernunternehmen
(§ 15 Aktiengesetz 1965).
(2) Folgende Angelegenheiten der Tochterunternehmen
Gebr. Böhler 8c Co. Aktiengesellschaft
und Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft
sind Konzernangelegenheiten
a) Grundsätze der Unternehmenspolitik einschließlich
der Unternehmensplanung,
b) Koordinierung der Produktionsprogramme
und der Investitionen, Rationalisierung
der Produktion,
c) Finanzplanung und Bilanzpolitik,
d) Grundsätze der Verkaufspolitik unter Berücksichtigung
der eingeführten Marken,
e) Grundsätze der Personal- und Sozialpolitik
einschließlich der Fortbildung der Belegschaft,
f) Koordinierung der Forschung und Entwicklung,
g) einheitliches Rechnungswesen und Konzernberichterstattung.
(3) Spätestens einen Monat nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes sind zwischen der Muttergesellschaft
und den genannten Tochtergesellschaften
Konzernübereinkommen abzuschließen.
Artikel II
§ 4. (1) Der Aufsichtsrat der Vereinigte Österreichische
Eisen- und Stahlwerke — Alpine Montan
Aktiengesellschaft setzt sich aus 20 von der
Hauptversammlung zu bestellenden Mitgliedern
und 10 Dienstnehmervertretern zusammen. Die
Bestimmung des § 86 Abs. 1 des Aktiengesetzes
1965 findet keine Anwendung.
(2) Die Dienstnehmervertreter werden vom
Zentralbetriebsrat der Vereinigte Österreichischen
Eisen- und Stahlwerke — Alpine Montan
Aktiengesellschaft — bis zu dessen Errichtung von
den Zentralbetriebsräten der sich vereinigenden
Gesellschaften — gemeinsam mit den Zentralbetriebsräten
der Gebr. Böhler & Co. Aktiengesellschaft
und Schoeller-Bleckmann Stahlwerke
Aktiengesellschaft in den Aufsichtsrat der neuen
Gesellschaft entsendet. Die in den Aufsichtsrat
entsandten Dienstnehmervertreter müssen das
aktive Wahlrecht zur Betriebsvertretung eines
Betriebes der in einem Konzernverhältnis zueinander
stehenden Unternehmungen besitzen;
auf sie findet die Bestimmung des § 9 Abs. 3
letzter Satz des ÖIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 23/1967,
in der derzeit geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
(3) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat
üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie haben
Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.
Auf die Dienstnehmervertreter finden die
Bestimmungen der §§ 87, 90 Abs. 1 zweiter Satz
und Abs. 2 und 98 des Aktiengesetzes 1965 keine
Anwendung. Im übrigen haben die Dienstnehmervertreter
im Aufsichtsrat gleiche Rechte und
Pflichten wie die von der Hauptversammlung bestellten
Aufsichtsratsmitglieder. § 14 Abs. 3 Z. 6
des Betriebsrätegesetzes in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 319/1971 ist auf die neue Gesellschaft
nicht anzuwenden.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn
mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend
ist. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates bedürfen
der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Artikel III
§ 5. (1) Die Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl.
Nr. 23/1967, in der Fassung der ÖIG-Gesetz-
Novelle 1969, BGBl. Nr. 47/1970, hat ab 1. Jänner
1973 zu lauten
Anlage
Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke
— Alpine Montan Aktiengesellschaft,
Wien
Wolfsegg-Traunthaler Kohlenwerks-Aktiengesellschaft,
Linz
Lavanttaler Kohlenbergbau Gesellschaft m. b.
H. in Liquidation, St. Stefan im Lavanttal
Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische
Industrie, Wien
Bleiberger Bergwerks-Union, Klagenfurt
Kupferbergbau Mitterberg Gesellschaft m. b.
H., Mühlbach am Hochkönig
Vereinigte Metallwerke Ranshofen-Berndorf
Aktiengesellschaft, Braunau am Inn
Vereinigte Wiener Metallwerke Aktiengesellschaft,
Wien
Montanwerke Brixlegg Gesellschaft m. b. H.,
Brixlegg
Simmering-Graz-Pauker Aktiengesellschaft für
Maschinen-, Kessel- und Waggonbau, Wien
Schiffswerft Linz Aktiengesellschaft, Linz
G. Rumpel Aktiengesellschaft, Wien
Österreichische Stickstoffwerke Aktiengesellschaft,
Linz
Österreichische Mineralölverwaltung Aktiengesellschaft,
Wien
(2) Für den Anwendungsbereich des Bundes-
Verfassungsgesetzes vom 22. Oktober 1969, BGBl.
Nr. 46/1970, wird die Anlage des ÖIG-Gesetzes,
BGBl. Nr. 23/1967, in der Fassung der ÖIG-
Gesetz-Novelle 1969, BGBl. Nr. 47/1970, nicht
berührt.
Artikel IV
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der Bundeskanzler
und der Bundesminister für Justiz, des § 4 Abs. 1
der Bundeskanzler, des § 4 Abs. 2 und 3 der
Bundesminister für soziale Verwaltung, des § 4
Abs. 4 der Bundesminister für Justiz, des § 5
Abs. 1 der Bundeskanzler und des § 5 Abs. 2
die Bundesregierung betraut.