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109. Bundesgesetz: Zusammenfassung der Unternehmungen der verstaatlichten Eisen- und Stahlindustrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Bundesgesetz: Zusammenfassung der Unternehmungen der verstaatlichten Eisen- und Stahlindustrie

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. (1) Die Oesterreichisch-Alpine Montangesellschaft,

Wien, und die Vereinigte Österreichische

Eisen- und Stahlwerke Aktiengesellschaft,

Linz, werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1973 unter Ausschluß der Abwicklung durch

Bildung der neuen Gesellschaft „Vereinigte Österreichische

Eisen- und Stahlwerke — Alpine Montan

Aktiengesellschaft" mit dem Sitz in Wien, auf

die das Vermögen einschließlich der Schulden

dieser Gesellschaften gegen Gewährung von

Aktien der neuen Gesellschaft an die Österreichische

Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft

übergeht, verschmolzen (§ 233 des Aktiengesetzes

1965).

(2) Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen

der sich vereinigenden Gesellschaften

sind nicht erforderlich; ebenso entfällt ein Verschmelzungsvertrag.

Ein Treuhänder gemäß § 226

Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965 ist nicht zu bestellen.

(3) Die Hauptversammlungen der sich vereinigenden

Gesellschaften haben die Satzung der

neuen Gesellschaft zu beschließen und den Aufsichtsrat

dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung

der Vorschrift des § 4 Abs. 1 zu bestellen; der

Aufsichtsrat hat den Vorstand zu bestellen.

(4) Als Schlußbilanzen gelten die Bilanzen der

sich vereinigenden Gesellschaften zum 31. Dezember

1972; das Grundkapital der neuen Gesellschaft

wird aus den Grundkapitalien der sich

vereinigenden Gesellschaften und die gesetzliche

Rücklage der neuen Gesellschaft aus den gesetzlichen

Rücklagen der sich vereinigenden Gesellschaften

gebildet.

(5) Der Vorstand der neuen Gesellschaft hat

diese beim Handelsgericht Wien zur Eintragung

in das Handelsregister unter Vorlage der Beschlüsse

der Hauptversammlungen (Abs. 3) anzumelden.

Die Schlußbilanzen gemäß Abs. 4 sind

nach der Eintragung bis spätestens 30. September

1973 nachzureichen. Der Vorstand der neuen Gesellschaft

hat auf Grund dieses Bundesgesetzes die

im Zusammenhang mit der Verschmelzung erforderlichen

Eintragungen in den öffentlichen

Büchern und insbesondere die Eintragung der

Verschmelzung zu beantragen.

§ 2. (1) Die Anteilsrechte der Österreichische

Industrie verwaltungs-Aktiengesellschaft an

a) der Gebr. Böhler & Co. Aktiengesellschaft,

Wien

b) der Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft,

Wien

gehen von Gesetzes wegen mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1973 als Sacheinlagen in das Eigentum

der neuen Gesellschaft (Vereinigte Österreichische

Eisen- und Stahlwerke — Alpine Montan Aktiengesellschaft)

über.

(2) Diese Sacheinlagen sind bei der neuen

Gesellschaft mit den Buchwerten für die Anteilsrechte

der im Abs. 1 lit. a und b genannten

Gesellschaften des Jahresabschlusses zum 31. Dezember

1972 der Österreichische Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft zu bewerten.

§ 3. (1) Die Gebr. Böhler & Co. Aktiengesellschaft

und die Schoeller-Bleckmann Stahlwerke

Aktiengesellschaft als Tochterunternehmen der

Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke

— Alpine Montan Aktiengesellschaft bilden

zusammen mit der Muttergesellschaft einen Konzern

und gelten einzeln als Konzernunternehmen

(§ 15 Aktiengesetz 1965).

(2) Folgende Angelegenheiten der Tochterunternehmen

Gebr. Böhler 8c Co. Aktiengesellschaft

und Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft

sind Konzernangelegenheiten

a) Grundsätze der Unternehmenspolitik einschließlich

der Unternehmensplanung,

b) Koordinierung der Produktionsprogramme

und der Investitionen, Rationalisierung

der Produktion,

c) Finanzplanung und Bilanzpolitik,

d) Grundsätze der Verkaufspolitik unter Berücksichtigung

der eingeführten Marken,

e) Grundsätze der Personal- und Sozialpolitik

einschließlich der Fortbildung der Belegschaft,

f) Koordinierung der Forschung und Entwicklung,

g) einheitliches Rechnungswesen und Konzernberichterstattung.

(3) Spätestens einen Monat nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes sind zwischen der Muttergesellschaft

und den genannten Tochtergesellschaften

Konzernübereinkommen abzuschließen.

Artikel II

§ 4. (1) Der Aufsichtsrat der Vereinigte Österreichische

Eisen- und Stahlwerke — Alpine Montan

Aktiengesellschaft setzt sich aus 20 von der

Hauptversammlung zu bestellenden Mitgliedern

und 10 Dienstnehmervertretern zusammen. Die

Bestimmung des § 86 Abs. 1 des Aktiengesetzes

1965 findet keine Anwendung.

(2) Die Dienstnehmervertreter werden vom

Zentralbetriebsrat der Vereinigte Österreichischen

Eisen- und Stahlwerke — Alpine Montan

Aktiengesellschaft — bis zu dessen Errichtung von

den Zentralbetriebsräten der sich vereinigenden

Gesellschaften — gemeinsam mit den Zentralbetriebsräten

der Gebr. Böhler & Co. Aktiengesellschaft

und Schoeller-Bleckmann Stahlwerke

Aktiengesellschaft in den Aufsichtsrat der neuen

Gesellschaft entsendet. Die in den Aufsichtsrat

entsandten Dienstnehmervertreter müssen das

aktive Wahlrecht zur Betriebsvertretung eines

Betriebes der in einem Konzernverhältnis zueinander

stehenden Unternehmungen besitzen;

auf sie findet die Bestimmung des § 9 Abs. 3

letzter Satz des ÖIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 23/1967,

in der derzeit geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

(3) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat

üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie haben

Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.

Auf die Dienstnehmervertreter finden die

Bestimmungen der §§ 87, 90 Abs. 1 zweiter Satz

und Abs. 2 und 98 des Aktiengesetzes 1965 keine

Anwendung. Im übrigen haben die Dienstnehmervertreter

im Aufsichtsrat gleiche Rechte und

Pflichten wie die von der Hauptversammlung bestellten

Aufsichtsratsmitglieder. § 14 Abs. 3 Z. 6

des Betriebsrätegesetzes in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 319/1971 ist auf die neue Gesellschaft

nicht anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn

mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend

ist. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates bedürfen

der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Artikel III

§ 5. (1) Die Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl.

Nr. 23/1967, in der Fassung der ÖIG-Gesetz-

Novelle 1969, BGBl. Nr. 47/1970, hat ab 1. Jänner

1973 zu lauten

Anlage

Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke

— Alpine Montan Aktiengesellschaft,

Wien

Wolfsegg-Traunthaler Kohlenwerks-Aktiengesellschaft,

Linz

Lavanttaler Kohlenbergbau Gesellschaft m. b.

H. in Liquidation, St. Stefan im Lavanttal

Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische

Industrie, Wien

Bleiberger Bergwerks-Union, Klagenfurt

Kupferbergbau Mitterberg Gesellschaft m. b.

H., Mühlbach am Hochkönig

Vereinigte Metallwerke Ranshofen-Berndorf

Aktiengesellschaft, Braunau am Inn

Vereinigte Wiener Metallwerke Aktiengesellschaft,

Wien

Montanwerke Brixlegg Gesellschaft m. b. H.,

Brixlegg

Simmering-Graz-Pauker Aktiengesellschaft für

Maschinen-, Kessel- und Waggonbau, Wien

Schiffswerft Linz Aktiengesellschaft, Linz

G. Rumpel Aktiengesellschaft, Wien

Österreichische Stickstoffwerke Aktiengesellschaft,

Linz

Österreichische Mineralölverwaltung Aktiengesellschaft,

Wien

(2) Für den Anwendungsbereich des Bundes-

Verfassungsgesetzes vom 22. Oktober 1969, BGBl.

Nr. 46/1970, wird die Anlage des ÖIG-Gesetzes,

BGBl. Nr. 23/1967, in der Fassung der ÖIG-

Gesetz-Novelle 1969, BGBl. Nr. 47/1970, nicht

berührt.

Artikel IV

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der Bundeskanzler

und der Bundesminister für Justiz, des § 4 Abs. 1

der Bundeskanzler, des § 4 Abs. 2 und 3 der

Bundesminister für soziale Verwaltung, des § 4

Abs. 4 der Bundesminister für Justiz, des § 5

Abs. 1 der Bundeskanzler und des § 5 Abs. 2

die Bundesregierung betraut.

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