Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
109_1972 AT

109. Kundmachung: Beitritt Botswanas zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Kundmachung: Beitritt Botswanas zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen ist Botswana mit Wirksamkeit

vom 19. März 1972 Vertragsstaat des Übereinkommens

über die Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche (BGBl.

Nr. 200/1961, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 277/1971) geworden.

Die Beitrittsurkunde enthält folgende Erklärung

„Die Republik Botswana wird das Übereinkommen

nur auf Streitigkeiten aus solchen

Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht,

die nach den Gesetzen Botswanas als Handelssachen

angesehen werden, anwenden.

Die Republik Botswana wird das Übereinkommen

auf die Anerkennung und Vollstreckung

von Schiedssprüchen anwenden, die in dem

Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen

sind."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →