109_1972
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109. Kundmachung: Beitritt Botswanas zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 109. Kundmachung: Beitritt Botswanas zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
1972_109_0 109. Kundmachung: Beitritt Botswanas zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen ist Botswana mit Wirksamkeit
vom 19. März 1972 Vertragsstaat des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche (BGBl.
Nr. 200/1961, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 277/1971) geworden.
Die Beitrittsurkunde enthält folgende Erklärung
„Die Republik Botswana wird das Übereinkommen
nur auf Streitigkeiten aus solchen
Rechtsverhältnissen, ob vertraglich oder nicht,
die nach den Gesetzen Botswanas als Handelssachen
angesehen werden, anwenden.
Die Republik Botswana wird das Übereinkommen
auf die Anerkennung und Vollstreckung
von Schiedssprüchen anwenden, die in dem
Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen
sind."