109_1971
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109. Bundesgesetz: Waffengesetz-Novelle 1971
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 109. Bundesgesetz: Waffengesetz-Novelle 1971
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121, wird
wie folgt geändert
Der § 3 hat zu lauten
„§ 3. Faustfeuerwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind zur Verwendung von Patronen
eingerichtete Schußwaffen, die eine Gesamtlänge
von höchstens 60 cm aufweisen."
Artikel II
Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes sind auf Personen, die Faustfeuerwaffen
mit einer Gesamtlänge von mehr
als 30 cm besitzen, die Bestimmungen des § 42
des Waffengesetzes 1967 anzuwenden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Inneres betraut.