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109_1971 AT

109. Bundesgesetz: Waffengesetz-Novelle 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Bundesgesetz: Waffengesetz-Novelle 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121, wird

wie folgt geändert

Der § 3 hat zu lauten

„§ 3. Faustfeuerwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind zur Verwendung von Patronen

eingerichtete Schußwaffen, die eine Gesamtlänge

von höchstens 60 cm aufweisen."

Artikel II

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes sind auf Personen, die Faustfeuerwaffen

mit einer Gesamtlänge von mehr

als 30 cm besitzen, die Bestimmungen des § 42

des Waffengesetzes 1967 anzuwenden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Inneres betraut.

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