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109. Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Konferenz der Vereinten Nationen über Vertragsrecht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Konferenz der Vereinten Nationen über Vertragsrecht

(Übersetzung)

IM HINBLICK DARAUF, daß die Generalversammlung

der Vereinten Nationen mit ihrer

Resolution 2166 (XXI) vom 5. Dezember 1966

beschlossen hat, die Konferenz der Vereinten

Nationen über Vertragsrecht einzuberufen, und

zwar die erste Tagung im Jahre 1968 und die

zweite Tagung im Jahre 1969,

IM HINBLICK DARAUF, daß die Österreichische

Bundesregierung (in der Folge als „die

Regierung" bezeichnet) mit Schreiben vom

29. Juni 1967 die Vereinten Nationen zur Abhaltung

beider Tagungen der Konferenz in Wien

eingeladen hat,

IM HINBLICK DARAUF, daß die erste

Tagung der Konferenz gemäß der Resolution

der Generalversammlung 2287 (XXII) vom

6. Dezember 1967 vom 26. März bis 24. Mai

1968 in Wien abgehalten worden ist,

IM HINBLICK DARAUF, daß die Generalversammlung

in ihren oben erwähnten Resolutionen

die Zielsetzung, Teilnahme und Organisation

der Konferenz festgelegt hat,

IM HINBLICK DARAUF, daß die Konferenz

auf ihrer ersten Tagung mit ihrer Resolution

vom 23. Mai 1968 den Generalsekretär der

Vereinten Nationen ersucht hat, alle erforderlichen

Maßnahmen zu treffen, um die Abhaltung

der zweiten Tagung der Konferenz in Wien vom

9. April bis 21. Mai 1969 (und erforderlichenfalls

bis 24. Mai 1969) zu ermöglichen,

HABEN die Regierung und die Vereinten

Nationen folgendes vereinbart

I. Räumlichkeiten, Einrichtung, Dienstleistungen,

Bürobedarf

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten Räume

und Büros in der Neuen Hofburg und in deren

möglichster Nähe für die Abhaltung der ersten

Tagung der Konferenz zur Verfügung stellen.

Diese Räumlichkeiten sollen umfassen: einen großen

Konferenzsaal für Plenarsitzungen und für

Sitzungen des Hauptausschusses der Konferenz

mit entsprechenden Sitzgelegenheiten für Öffentlichkeit

und Presse; einen kleineren Konferenzraum

für Sitzungen des Leitungsausschusses, des

Redaktionsausschusses und der Arbeitsgruppen;

zwei kleine Sitzungszimmer für geschlossene

Sitzungen der Delegationen; geeignete Arbeitsräume

sowie die erforderlichen Einrichtungen für

die Presse und andere Informationsmedien, für

die Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten;

geeignete Büroräume für Beamte und

den Stab der Konferenz; einen Raum für eine

Bücherei und Nachschlagewerke; einen Aufenthaltsraum

für Delegierte; sowie einen großen

Büro- und Aufenthaltsraum für Übersetzer.

(2) Die Räumlichkeiten werden den Vereinten

Nationen während der gesamten Dauer der Konferenz

sowie für solche zusätzliche Zeiträume

vor deren Eröffnung und nach deren Abschluß

zur Verfügung stehen, wie sie vom Sekretariat

der Vereinten Nationen in Beratung mit der

Regierung zur Vorbereitung und zur Abwicklung

aller mit der Konferenz zusammenhängenden

Angelegenheiten für nötig erachtet werden.

(3) Die Regierung wird die oben angeführten

Räume und Büros auf ihre Kosten in einer zu

einem klaglosen Ablauf der zweiten Tagung der

Konferenz geeigneten Weise mit Möbeln ausstatten,

einrichten und in gutem Zustand erhalten.

Der große Konferenzsaal und der kleine

Konferenzsaal werden mit einer Anlage für

Simultanübersetzung in fünf Sprachen und mit

Einrichtungen zur Tonaufnahme ausgestattet

sein. Die Regierung wird auch die notwendigen

Maßnahmen für eine Ermöglichung der Presse-,

Fernseh-, Rundfunk- und Filmarbeiten treffen.

(4) Die Regierung wird auf ihre Kosten Einrichtungen

wie Vervielfältigungsapparate aller

Art, Schreibmaschinen mit Tastaturen der erforderlichen

Sprachen, Tonbandgeräte und alle

anderen Geräte zur Verfügung stellen und in

gutem Zustand erhalten, soweit sie zum klaglosen

Ablauf der Konferenz erforderlich sind.

(5) Die Regierung wird für die Einrichtung

eines Bank-, Post-, Telephon- und Telegraphendienstes

innerhalb des Konferenzbereiches Sorge

tragen.

(6) Die Regierung trägt die Kosten für alle

erforderlichen Dienstleistungen einschließlich der

Kosten für Telephongespräche des Sekretariats

der Konferenz innerhalb Wiens sowie der Kosten

für Fernschreiben zwischen dem Sekretariat der

Konferenz und dem Büro der Vereinten Nationen

in Genf.

(7) Die Vereinten Nationen werden auf ihre

Kosten das gesamte zum angemessenen Ablauf

der Konferenz erforderliche Büromaterial zur

Verfügung stellen.

II. Transportwesen und Unterbringung

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten vier

Personenwagen und vier Stationswagen samt

Fahrern zur Benützung durch Beamte und den

Stab der Konferenz zur Verfügung stellen. Die

Regierung wird auf ihre Kosten auch die erforderlichen

Transportmittel zur Verbringung

des Personals der Vereinten Nationen vom

Wiener Flughafen zu seinen Hotels und umgekehrt

zur Verfügung stellen.

(2) Die Regierung wird während der Konferenzdauer

Einrichtungen zur Unterstützung der

Delegationen, des Sekretariats, der Presse und

anderer Konferenzteilnehmer für Hotelreservierungen

zur Verfügung stellen.

III. Polizeischutz

Die Regierung wird auf ihre Kosten die notwendigen

Polizeikräfte zur Verfügung stellen,

die erforderlich sind, um einen geordneten und

in jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Kon-

ferenz zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte

sollen unter der direkten Aufsicht und Überwachung

eines von der Regierung zu bestellenden

höheren Polizeibeamten stehen, der mit dem

verantwortlichen Beamten der Vereinten Nationen

in enger Zusammenarbeit stehen soll, um

eine angemessene Atmosphäre von Sicherheit und

Ruhe zu gewährleisten.

IV. Sur-place-Personal für die Konferenz

(1) Die Regierung wird einen Beamten sowie

dessen Stellvertreter zwecks Verbindung zu den

Vereinten Nationen namhaft machen, der für

die Durchführung aller in diesem Abkommen erwähnten,

zur Abhaltung der Konferenz erforderlichen

Maßnahmen zuständig ist.

(2) Die Regierung wird auf ihre Kosten die

Tontechniker und anderes technisches Personal

beistellen, das für das ordentliche Funktionieren

der im Abschnitt I Absatz 3 und 4 erwähnten

Geräte erforderlich ist. Die Regierung wird auch

auf eigene Kosten, soweit erforderlich, Arbeitskräfte

für die Vervielfältigung und Verteilung

der Dokumentation, Konferenzfunktionäre und

Bürohilfskräfte und Hauspersonal wie Amtsdiener,

Boten und Reinigungspersonal sowie die

Fahrer für die im Abschnitt II erwähnten Personen-

und Stationswagen zur Verfügung stellen.

V. Finanzielle Regelung

Zusätzlich zu den oben erwähnten, von der

Regierung für die Konferenz zu erbringenden

Leistungen, trägt die Regierung, im Sinne der

Resolution 2116 (XX) der Generalversammlung

der Vereinten Nationen vom 21. Dezember

1965, jene auf $ 70.600 geschätzten zusätzlichen

Kosten der Vereinten Nationen, die direkt oder

indirekt daraus entstehen, daß die zweite

Tagung der Konferenz in Wien statt am Sitz

des Büros der Vereinten Nationen in Genf abgehalten

wird. Die Rückzahlung an die Vereinten

Nationen wird so bald als möglich nach

Beendigung der zweiten Tagung der Konferenz,

spätestens aber bis zum 30. August 1969, erfolgen.

VI. Haftung

Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal bezüglich a) Schäden und

Beschädigungen an Personen oder Sachen in den

im Abschnitt I angeführten Räumlichkeiten;

b) Schäden oder Beschädigungen an Personen

oder Sachen, die durch oder bei Benützung der

im Abschnitt II erwähnten Transportmittel;

c) der Anstellung des im Abschnitt IV erwähnten

Konferenzpersonals entstehen, schad- und klaglos

halten.

VII. Privilegien und Immunitäten

(1) Hinsichtlich der Konferenz werden die

Bestimmungen betreffend die Privilegien und

Immunitäten des zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über den

Amtssitz der UNIDO abgeschlossenen Abkommens

zur Anwendung gelangen. Das Übereinkommen

über die Privilegien und Immunitäten

der Vereinten Nationen wird hiedurch nicht

berührt.

(2) Den Vertretern der Mitgliedstaaten bei

der Konferenz und den Beamten der Vereinten

Nationen, die mit der Konferenz befaßt sind,

werden dieselben Privilegien und Immunitäten

eingeräumt, wie sie den Vertretern der Mitgliedstaaten

bei Tagungen der UNIDO bzw. wie sie

Beamten der UNIDO nach dem im Absatz 1

angeführten Abkommen gewährt werden.

(3) Die an der Konferenz teilnehmenden Vertreter

von Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten

Nationen sind, werden die gleichen Privilegien

und Immunitäten genießen, die im vorstehenden

Absatz 2 für Vertreter von Mitgliedstaaten

gelten.

(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationen

und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,

die zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen

wurden, werden dieselben Privilegien und

Immunitäten genießen, die Beamten der Vereinten

Nationen ähnlichen Ranges zustehen.

(5) Für solche Personen erforderliche Sichtvermerke

werden unverzüglich ausgestellt

werden. Sie werden von den österreichischen

diplomatischen und konsularischen Vertretern

kostenlos ausgestellt werden.

(6) Der im Abschnitt I bezeichnete Bereich

stellt Gebiet der Vereinten Nationen dar. Der

Zutritt zu diesem Gebiet steht unter der Kontrolle

und unter der Hoheit der Vereinten

Nationen.

VIII. Allgemeine Bestimmungen

(1) Dieses Abkommen kann durch schriftliche

Übereinkunft zwischen der Regierung und den

Vereinten Nationen abgeändert werden.

(2) Die Vereinten Nationen werden die Regierung

zu gegebener Zeit rechtzeitig schriftlich,

wenigstens zwei Wochen voraus, über den auf

Grund dieses Abkommens benötigten genauen

Fassungsraum, die Anzahl und Art der Einrichtungen

in Kenntnis setzen.

(3) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage

seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsteile

in Kraft und bleibt gültig während der Dauer

der zweiten Tagung der Konferenz bzw. für jene

Zeitdauer, die zur Abwicklung aller mit der

zweiten Tagung der Konferenz zusammenhängenden

Angelegenheiten erforderlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter

der Österreichischen Bundesregierung und der

Vereinten Nationen das vorliegende Abkommen

am vierzehnten März eintausendneunhundert

neunundsechzig unterzeichnet.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Eugen Buresch m. p.

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Für die Vereinten Nationen

Vittorio Winspeare-Guicciardi m. p.

Untergeneralsekretär

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