109. Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Konferenz der Vereinten Nationen über Vertragsrecht
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
IM HINBLICK DARAUF, daß die Generalversammlung
der Vereinten Nationen mit ihrer
Resolution 2166 (XXI) vom 5. Dezember 1966
beschlossen hat, die Konferenz der Vereinten
Nationen über Vertragsrecht einzuberufen, und
zwar die erste Tagung im Jahre 1968 und die
zweite Tagung im Jahre 1969,
IM HINBLICK DARAUF, daß die Österreichische
Bundesregierung (in der Folge als „die
Regierung" bezeichnet) mit Schreiben vom
29. Juni 1967 die Vereinten Nationen zur Abhaltung
beider Tagungen der Konferenz in Wien
eingeladen hat,
IM HINBLICK DARAUF, daß die erste
Tagung der Konferenz gemäß der Resolution
der Generalversammlung 2287 (XXII) vom
6. Dezember 1967 vom 26. März bis 24. Mai
1968 in Wien abgehalten worden ist,
IM HINBLICK DARAUF, daß die Generalversammlung
in ihren oben erwähnten Resolutionen
die Zielsetzung, Teilnahme und Organisation
der Konferenz festgelegt hat,
IM HINBLICK DARAUF, daß die Konferenz
auf ihrer ersten Tagung mit ihrer Resolution
vom 23. Mai 1968 den Generalsekretär der
Vereinten Nationen ersucht hat, alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um die Abhaltung
der zweiten Tagung der Konferenz in Wien vom
9. April bis 21. Mai 1969 (und erforderlichenfalls
bis 24. Mai 1969) zu ermöglichen,
HABEN die Regierung und die Vereinten
Nationen folgendes vereinbart
I. Räumlichkeiten, Einrichtung, Dienstleistungen,
Bürobedarf
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten Räume
und Büros in der Neuen Hofburg und in deren
möglichster Nähe für die Abhaltung der ersten
Tagung der Konferenz zur Verfügung stellen.
Diese Räumlichkeiten sollen umfassen: einen großen
Konferenzsaal für Plenarsitzungen und für
Sitzungen des Hauptausschusses der Konferenz
mit entsprechenden Sitzgelegenheiten für Öffentlichkeit
und Presse; einen kleineren Konferenzraum
für Sitzungen des Leitungsausschusses, des
Redaktionsausschusses und der Arbeitsgruppen;
zwei kleine Sitzungszimmer für geschlossene
Sitzungen der Delegationen; geeignete Arbeitsräume
sowie die erforderlichen Einrichtungen für
die Presse und andere Informationsmedien, für
die Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten;
geeignete Büroräume für Beamte und
den Stab der Konferenz; einen Raum für eine
Bücherei und Nachschlagewerke; einen Aufenthaltsraum
für Delegierte; sowie einen großen
Büro- und Aufenthaltsraum für Übersetzer.
(2) Die Räumlichkeiten werden den Vereinten
Nationen während der gesamten Dauer der Konferenz
sowie für solche zusätzliche Zeiträume
vor deren Eröffnung und nach deren Abschluß
zur Verfügung stehen, wie sie vom Sekretariat
der Vereinten Nationen in Beratung mit der
Regierung zur Vorbereitung und zur Abwicklung
aller mit der Konferenz zusammenhängenden
Angelegenheiten für nötig erachtet werden.
(3) Die Regierung wird die oben angeführten
Räume und Büros auf ihre Kosten in einer zu
einem klaglosen Ablauf der zweiten Tagung der
Konferenz geeigneten Weise mit Möbeln ausstatten,
einrichten und in gutem Zustand erhalten.
Der große Konferenzsaal und der kleine
Konferenzsaal werden mit einer Anlage für
Simultanübersetzung in fünf Sprachen und mit
Einrichtungen zur Tonaufnahme ausgestattet
sein. Die Regierung wird auch die notwendigen
Maßnahmen für eine Ermöglichung der Presse-,
Fernseh-, Rundfunk- und Filmarbeiten treffen.
(4) Die Regierung wird auf ihre Kosten Einrichtungen
wie Vervielfältigungsapparate aller
Art, Schreibmaschinen mit Tastaturen der erforderlichen
Sprachen, Tonbandgeräte und alle
anderen Geräte zur Verfügung stellen und in
gutem Zustand erhalten, soweit sie zum klaglosen
Ablauf der Konferenz erforderlich sind.
(5) Die Regierung wird für die Einrichtung
eines Bank-, Post-, Telephon- und Telegraphendienstes
innerhalb des Konferenzbereiches Sorge
tragen.
(6) Die Regierung trägt die Kosten für alle
erforderlichen Dienstleistungen einschließlich der
Kosten für Telephongespräche des Sekretariats
der Konferenz innerhalb Wiens sowie der Kosten
für Fernschreiben zwischen dem Sekretariat der
Konferenz und dem Büro der Vereinten Nationen
in Genf.
(7) Die Vereinten Nationen werden auf ihre
Kosten das gesamte zum angemessenen Ablauf
der Konferenz erforderliche Büromaterial zur
Verfügung stellen.
II. Transportwesen und Unterbringung
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten vier
Personenwagen und vier Stationswagen samt
Fahrern zur Benützung durch Beamte und den
Stab der Konferenz zur Verfügung stellen. Die
Regierung wird auf ihre Kosten auch die erforderlichen
Transportmittel zur Verbringung
des Personals der Vereinten Nationen vom
Wiener Flughafen zu seinen Hotels und umgekehrt
zur Verfügung stellen.
(2) Die Regierung wird während der Konferenzdauer
Einrichtungen zur Unterstützung der
Delegationen, des Sekretariats, der Presse und
anderer Konferenzteilnehmer für Hotelreservierungen
zur Verfügung stellen.
III. Polizeischutz
Die Regierung wird auf ihre Kosten die notwendigen
Polizeikräfte zur Verfügung stellen,
die erforderlich sind, um einen geordneten und
in jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Kon-
ferenz zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte
sollen unter der direkten Aufsicht und Überwachung
eines von der Regierung zu bestellenden
höheren Polizeibeamten stehen, der mit dem
verantwortlichen Beamten der Vereinten Nationen
in enger Zusammenarbeit stehen soll, um
eine angemessene Atmosphäre von Sicherheit und
Ruhe zu gewährleisten.
IV. Sur-place-Personal für die Konferenz
(1) Die Regierung wird einen Beamten sowie
dessen Stellvertreter zwecks Verbindung zu den
Vereinten Nationen namhaft machen, der für
die Durchführung aller in diesem Abkommen erwähnten,
zur Abhaltung der Konferenz erforderlichen
Maßnahmen zuständig ist.
(2) Die Regierung wird auf ihre Kosten die
Tontechniker und anderes technisches Personal
beistellen, das für das ordentliche Funktionieren
der im Abschnitt I Absatz 3 und 4 erwähnten
Geräte erforderlich ist. Die Regierung wird auch
auf eigene Kosten, soweit erforderlich, Arbeitskräfte
für die Vervielfältigung und Verteilung
der Dokumentation, Konferenzfunktionäre und
Bürohilfskräfte und Hauspersonal wie Amtsdiener,
Boten und Reinigungspersonal sowie die
Fahrer für die im Abschnitt II erwähnten Personen-
und Stationswagen zur Verfügung stellen.
V. Finanzielle Regelung
Zusätzlich zu den oben erwähnten, von der
Regierung für die Konferenz zu erbringenden
Leistungen, trägt die Regierung, im Sinne der
Resolution 2116 (XX) der Generalversammlung
der Vereinten Nationen vom 21. Dezember
1965, jene auf $ 70.600 geschätzten zusätzlichen
Kosten der Vereinten Nationen, die direkt oder
indirekt daraus entstehen, daß die zweite
Tagung der Konferenz in Wien statt am Sitz
des Büros der Vereinten Nationen in Genf abgehalten
wird. Die Rückzahlung an die Vereinten
Nationen wird so bald als möglich nach
Beendigung der zweiten Tagung der Konferenz,
spätestens aber bis zum 30. August 1969, erfolgen.
VI. Haftung
Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal bezüglich a) Schäden und
Beschädigungen an Personen oder Sachen in den
im Abschnitt I angeführten Räumlichkeiten;
b) Schäden oder Beschädigungen an Personen
oder Sachen, die durch oder bei Benützung der
im Abschnitt II erwähnten Transportmittel;
c) der Anstellung des im Abschnitt IV erwähnten
Konferenzpersonals entstehen, schad- und klaglos
halten.
VII. Privilegien und Immunitäten
(1) Hinsichtlich der Konferenz werden die
Bestimmungen betreffend die Privilegien und
Immunitäten des zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über den
Amtssitz der UNIDO abgeschlossenen Abkommens
zur Anwendung gelangen. Das Übereinkommen
über die Privilegien und Immunitäten
der Vereinten Nationen wird hiedurch nicht
berührt.
(2) Den Vertretern der Mitgliedstaaten bei
der Konferenz und den Beamten der Vereinten
Nationen, die mit der Konferenz befaßt sind,
werden dieselben Privilegien und Immunitäten
eingeräumt, wie sie den Vertretern der Mitgliedstaaten
bei Tagungen der UNIDO bzw. wie sie
Beamten der UNIDO nach dem im Absatz 1
angeführten Abkommen gewährt werden.
(3) Die an der Konferenz teilnehmenden Vertreter
von Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten
Nationen sind, werden die gleichen Privilegien
und Immunitäten genießen, die im vorstehenden
Absatz 2 für Vertreter von Mitgliedstaaten
gelten.
(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationen
und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,
die zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen
wurden, werden dieselben Privilegien und
Immunitäten genießen, die Beamten der Vereinten
Nationen ähnlichen Ranges zustehen.
(5) Für solche Personen erforderliche Sichtvermerke
werden unverzüglich ausgestellt
werden. Sie werden von den österreichischen
diplomatischen und konsularischen Vertretern
kostenlos ausgestellt werden.
(6) Der im Abschnitt I bezeichnete Bereich
stellt Gebiet der Vereinten Nationen dar. Der
Zutritt zu diesem Gebiet steht unter der Kontrolle
und unter der Hoheit der Vereinten
Nationen.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Abkommen kann durch schriftliche
Übereinkunft zwischen der Regierung und den
Vereinten Nationen abgeändert werden.
(2) Die Vereinten Nationen werden die Regierung
zu gegebener Zeit rechtzeitig schriftlich,
wenigstens zwei Wochen voraus, über den auf
Grund dieses Abkommens benötigten genauen
Fassungsraum, die Anzahl und Art der Einrichtungen
in Kenntnis setzen.
(3) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage
seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsteile
in Kraft und bleibt gültig während der Dauer
der zweiten Tagung der Konferenz bzw. für jene
Zeitdauer, die zur Abwicklung aller mit der
zweiten Tagung der Konferenz zusammenhängenden
Angelegenheiten erforderlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter
der Österreichischen Bundesregierung und der
Vereinten Nationen das vorliegende Abkommen
am vierzehnten März eintausendneunhundert
neunundsechzig unterzeichnet.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Eugen Buresch m. p.
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Für die Vereinten Nationen
Vittorio Winspeare-Guicciardi m. p.
Untergeneralsekretär