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109_1968 AT

109. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Dominikanischen Republik über die Abschaffung des Sichtvermerkszwanges

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Dominikanischen Republik über die Abschaffung des Sichtvermerkszwanges

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

SANTO DOMINGO

Santo Domingo, am 21. Februar 1968

Herr Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Bundesregierung der Republik Österreich

bereit ist, mit der Regierung der Dominikanischen

Republik ein Abkommen über die Abschaffung

des Sichtvermerkszwanges folgenden

Inhaltes zu schließen

Artikel 1

Österreichische und dominikanische Staatsangehörige,

die einen von den zuständigen Behörden

ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß

besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken

dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen

und sich dort drei Monate aufhalten.

Artikel 2

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder

für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt

im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein

Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 3

Dieses Abkommen befreit die österreichischen

und dominikanischen Staatsangehörigen nicht

von der Verpflichtung, die Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise,

den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme

von Ausländern einzuhalten.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates

sind berechtigt, Personen, die sie als

unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden

Bestimmungen verstoßen, die Einreise

in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben

zu verweigern.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit

die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend

aussetzen. Einführung und Aufhebung

dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat

unverzüglich auf diplomatischem Wege

bekanntzugeben.

Artikel 6

Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es

tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem

Wege vorzunehmenden Kündigung

beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

Falls die Regierung der Dominikanischen Republik

diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich

mich vorzuschlagen, daß diese Note und die

Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen

zwischen unseren beiden Regierungen bilden,

welches 30 Tage nach Vornahme des Notenwechsels

in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär für Auswärtige

Angelegenheiten, den Ausdruck meiner

vorzüglichsten Hochachtung.

Dr. Peter Müller m. p.

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Fernando Amiama Tió

Staatssekretär für

Auswärtige Angelegenheiten

Santo Domingo

(Übersetzung)

STAATSSEKRETARIAT FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Santo Domingo, am 21. Februar 1968

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer

Exzellenz vom 21. Februar 1968 zu bestätigen,

welche folgenden Inhalt hat

„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Bundesregierung der Republik Österreich

bereit ist, mit der Regierung der Dominikanischen

Republik ein Abkommen über die Abschaffung

des Sichtvermerkszwanges folgenden

Inhaltes zu schließen

Artikel 1

Österreichische und dominikanische Staatsangehörige,

die einen von den zuständigen Behörden

ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß

besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken

dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen

und sich dort drei Monate aufhalten.

Artikel 2

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder

für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt

im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein

Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 3

Dieses Abkommen befreit die österreichischen

und dominikanischen Staatsangehörigen nicht

von der Verpflichtung, die Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise,

den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme

von Ausländern einzuhalten.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates

sind berechtigt, Personen, die sie als

unerwünscht ansehen oder die gegen die vor-

stehenden Bestimmungen verstoßen, die Einreise

in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben

zu verweigern.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit

die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend

aussetzen. Einführung und Aufhebung

dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat

unverzüglich auf diplomatischem Wege

bekanntzugeben.

Artikel 6

Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es

tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem

Wege vorzunehmenden Kündigung

beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

Falls die Regierung der Dominikanischen Republik

diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich

mich vorzuschlagen, daß diese Note und die

Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen

zwischen unseren beiden Regierungen bilden,

welches 30 Tage nach Vornahme des Notenwechsels

in Kraft tritt."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung der Dominikanischen Republik

diesem Wortlaut zustimmt und somit

unsere beiden Noten ein Abkommen zwischen

unseren Regierungen bilden, welches 30 Tage

nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Dr. F. Amiama Tió m. p.

Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz

Herrn Botschafter der

Republik Österreich

Dr. Peter Müller

Santo Domingo

Das im vorstehenden Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6 am

22. März 1968 in Kraft getreten.

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