109. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Dominikanischen Republik über die Abschaffung des Sichtvermerkszwanges
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
SANTO DOMINGO
Santo Domingo, am 21. Februar 1968
Herr Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Bundesregierung der Republik Österreich
bereit ist, mit der Regierung der Dominikanischen
Republik ein Abkommen über die Abschaffung
des Sichtvermerkszwanges folgenden
Inhaltes zu schließen
Artikel 1
Österreichische und dominikanische Staatsangehörige,
die einen von den zuständigen Behörden
ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß
besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken
dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen
und sich dort drei Monate aufhalten.
Artikel 2
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt
im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein
Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 3
Dieses Abkommen befreit die österreichischen
und dominikanischen Staatsangehörigen nicht
von der Verpflichtung, die Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise,
den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme
von Ausländern einzuhalten.
Artikel 4
Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates
sind berechtigt, Personen, die sie als
unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden
Bestimmungen verstoßen, die Einreise
in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben
zu verweigern.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit
die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend
aussetzen. Einführung und Aufhebung
dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat
unverzüglich auf diplomatischem Wege
bekanntzugeben.
Artikel 6
Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es
tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem
Wege vorzunehmenden Kündigung
beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
Falls die Regierung der Dominikanischen Republik
diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich
mich vorzuschlagen, daß diese Note und die
Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen bilden,
welches 30 Tage nach Vornahme des Notenwechsels
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär für Auswärtige
Angelegenheiten, den Ausdruck meiner
vorzüglichsten Hochachtung.
Dr. Peter Müller m. p.
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Fernando Amiama Tió
Staatssekretär für
Auswärtige Angelegenheiten
Santo Domingo
(Übersetzung)
STAATSSEKRETARIAT FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Santo Domingo, am 21. Februar 1968
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer
Exzellenz vom 21. Februar 1968 zu bestätigen,
welche folgenden Inhalt hat
„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Bundesregierung der Republik Österreich
bereit ist, mit der Regierung der Dominikanischen
Republik ein Abkommen über die Abschaffung
des Sichtvermerkszwanges folgenden
Inhaltes zu schließen
Artikel 1
Österreichische und dominikanische Staatsangehörige,
die einen von den zuständigen Behörden
ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß
besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken
dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen
und sich dort drei Monate aufhalten.
Artikel 2
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder
für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt
im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein
Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 3
Dieses Abkommen befreit die österreichischen
und dominikanischen Staatsangehörigen nicht
von der Verpflichtung, die Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise,
den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme
von Ausländern einzuhalten.
Artikel 4
Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates
sind berechtigt, Personen, die sie als
unerwünscht ansehen oder die gegen die vor-
stehenden Bestimmungen verstoßen, die Einreise
in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben
zu verweigern.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit
die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend
aussetzen. Einführung und Aufhebung
dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat
unverzüglich auf diplomatischem Wege
bekanntzugeben.
Artikel 6
Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es
tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem
Wege vorzunehmenden Kündigung
beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
Falls die Regierung der Dominikanischen Republik
diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich
mich vorzuschlagen, daß diese Note und die
Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen bilden,
welches 30 Tage nach Vornahme des Notenwechsels
in Kraft tritt."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung der Dominikanischen Republik
diesem Wortlaut zustimmt und somit
unsere beiden Noten ein Abkommen zwischen
unseren Regierungen bilden, welches 30 Tage
nach Vornahme des Notenwechsels in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Dr. F. Amiama Tió m. p.
Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten
Seiner Exzellenz
Herrn Botschafter der
Republik Österreich
Dr. Peter Müller
Santo Domingo
Das im vorstehenden Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 6 am
22. März 1968 in Kraft getreten.