Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
109_1967 AT

109. Protokoll über den Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Protokoll über den Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,

welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind

(im folgenden als „Vertragsparteien" beziehungs-

weise als „Allgemeines Abkommen" bezeichnet),

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die

Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien (im folgenden als „Jugoslawien"

bezeichnet) sind,

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse

der Verhandlungen, die auf den Beitritt

Jugoslawiens zum Allgemeinen Abkommen gerichtet

waren, und

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Beitrittsansuchens

Jugoslawiens vom 18. Oktober

1965, der Verhandlungen über die und in Zusammenhang

mit der Deklaration betreffend die

Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Jugoslawien

vom 25. Mai 1959 und der Deklaration

über den vorläufigen Beitritt Jugoslawiens

vom 13. November 1962 sowie des Berichtes

über diejenigen Aspekte der Beitrittsbedingungen,

die sich nicht unmittelbar auf die Zollverhandlungen

beziehen,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Jugoslawien wird, sobald dieses Protokoll

nach Ziffer 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens im Sinne

seines Artikels XXXII und wendet vorläufig

und nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine

Abkommen wie folgt an

(a) Die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens

und

(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im

gesamten Ausmaß, das mit seinen am Tage

des Datums dieses Protokolls bestehenden

Rechtsvorschriften vereinbar ist.

Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1

des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme

auf Artikel III desselben enthalten

sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel

II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme

auf Artikel VI des Allgemeinen Abkommens

enthalten sind, werden für die Zwecke dieser

Ziffer als zum Teil II gehörig angesehen.

2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes

bestimmt ist, sind die von Jugoslawien anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens

diejenigen, die in dem Text enthalten sind,

welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des

Vorbereitenden Komitees der Konferenz der

Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung

angeschlossen ist, und zwar in der durch

solche Übereinkommen, die am Tage, an dem

Jugoslawien Vertragspartei wird, wenigstens teilweise

in Kraft stehen, berichtigten, geänderten,

ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung;

dies bedeutet jedoch nicht, daß Jugosla-

wien verpflichtet wäre, eine Bestimmung eines

solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor

diese auf Grund des Übereinkommens wirksam

wird; und

(b) in jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6,

Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz

3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf

das Datum dieses Abkommens Bezug nehmen,

ist für Jugoslawien der 13. November 1962, das

Datum der Deklaration über den vorläufigen

Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Abkommen,

anzuwenden.

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

3. Die Liste in der Anlage ist, sobald dieses

Protokoll in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen

Abkommen für Jugoslawien.

4. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz

1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum

dieses Abkommens Bezug nimmt, ist das

Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden

ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses

in der diesem Protokoll beigeschlossenen

Liste bildet, das Datum dieses Protokolls.

(b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6

lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen

Hinweises auf das Datum dieses Abkommens

ist das für die diesem Protokoll angeschlossene

Liste anzuwendende Datum das Datum dieses

Protokolls.

Teil III — Schlußbestimmungen

5. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt

zur Unterzeichnung durch Jugoslawien bis

31. Dezember 1966 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung

durch die Vertragsparteien und

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag

nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch Jugoslawien

in Kraft.

7. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch

Jugoslawien stellt auch den Akt Jugoslawiens

dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen

zu werden

(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I

und der Artikel XXIX und XXX, Genf,

10. März 1955;

(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 3. Dezember 1955;

(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 11. April 1957;

(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 30. November 1957;

(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen

für die Festlegung einer neuen Zollzugeständnisliste

III — Brasilien, Genf,

31. Dezember 1958;

(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 18. Feber 1959;

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 17. August 1959; und

(viii) Protokoll zur Änderung des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens durch

Einfügung eines Teiles IV über Handel

und Entwicklung, Genf, 8. Feber 1965.

8. Nachdem Jugoslawien nach Ziffer 1 dieses

Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen

Abkommen auf Grund der Bestimmungen

dieses Protokolls durch Hinterlegung einer

Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten.

Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an

dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel

XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten

Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,

je nachdem, welcher dieser Termine

der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen

Abkommen gemäß diesem Absatz wird für

die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des

Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens

nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.

9. Jugoslawien kann die vorläufige Anwendung

des Allgemeinen Abkommens vor seinem

Beitritt zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer

8 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme

wird am sechzigsten Tag nach dem Tag

wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung

hierüber beim Generaldirektor einlangt.

10. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich

eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls

und eine Notifikation über jede Unterzeichnung

des Protokolls nach Ziffer 5, über die Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde nach Ziffer 8 und

über eine Mitteilung nach Ziffer 9 an jede Vertragspartei,

an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

an Jugoslawien, an jede Regierung,

die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch

beigetreten ist, und an jede Regierung, für die

ein Übereinkommen über die Schaffung besonderer

Beziehungen mit den VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen Abkommens in Kraft

steht.

Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am 20. Juli 1966 in

einer einzigen Ausfertigung in englischer und

französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll

angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen

eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 6. Feber 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončić

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 28. Feber 1967 beim

GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 6 am 25. August

1966 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →