109. Protokoll über den Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen, die Vertragsparteien des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind
(im folgenden als „Vertragsparteien" beziehungs-
weise als „Allgemeines Abkommen" bezeichnet),
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die
Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien (im folgenden als „Jugoslawien"
bezeichnet) sind,
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse
der Verhandlungen, die auf den Beitritt
Jugoslawiens zum Allgemeinen Abkommen gerichtet
waren, und
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Beitrittsansuchens
Jugoslawiens vom 18. Oktober
1965, der Verhandlungen über die und in Zusammenhang
mit der Deklaration betreffend die
Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Jugoslawien
vom 25. Mai 1959 und der Deklaration
über den vorläufigen Beitritt Jugoslawiens
vom 13. November 1962 sowie des Berichtes
über diejenigen Aspekte der Beitrittsbedingungen,
die sich nicht unmittelbar auf die Zollverhandlungen
beziehen,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Jugoslawien wird, sobald dieses Protokoll
nach Ziffer 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens im Sinne
seines Artikels XXXII und wendet vorläufig
und nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine
Abkommen wie folgt an
(a) Die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens
und
(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im
gesamten Ausmaß, das mit seinen am Tage
des Datums dieses Protokolls bestehenden
Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1
des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme
auf Artikel III desselben enthalten
sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel
II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme
auf Artikel VI des Allgemeinen Abkommens
enthalten sind, werden für die Zwecke dieser
Ziffer als zum Teil II gehörig angesehen.
2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes
bestimmt ist, sind die von Jugoslawien anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens
diejenigen, die in dem Text enthalten sind,
welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des
Vorbereitenden Komitees der Konferenz der
Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung
angeschlossen ist, und zwar in der durch
solche Übereinkommen, die am Tage, an dem
Jugoslawien Vertragspartei wird, wenigstens teilweise
in Kraft stehen, berichtigten, geänderten,
ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung;
dies bedeutet jedoch nicht, daß Jugosla-
wien verpflichtet wäre, eine Bestimmung eines
solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor
diese auf Grund des Übereinkommens wirksam
wird; und
(b) in jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6,
Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz
3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf
das Datum dieses Abkommens Bezug nehmen,
ist für Jugoslawien der 13. November 1962, das
Datum der Deklaration über den vorläufigen
Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Abkommen,
anzuwenden.
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
3. Die Liste in der Anlage ist, sobald dieses
Protokoll in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen
Abkommen für Jugoslawien.
4. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz
1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum
dieses Abkommens Bezug nimmt, ist das
Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden
ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses
in der diesem Protokoll beigeschlossenen
Liste bildet, das Datum dieses Protokolls.
(b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6
lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen
Hinweises auf das Datum dieses Abkommens
ist das für die diesem Protokoll angeschlossene
Liste anzuwendende Datum das Datum dieses
Protokolls.
Teil III — Schlußbestimmungen
5. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt
zur Unterzeichnung durch Jugoslawien bis
31. Dezember 1966 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung
durch die Vertragsparteien und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag
nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch Jugoslawien
in Kraft.
7. Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch
Jugoslawien stellt auch den Akt Jugoslawiens
dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen
zu werden
(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I
und der Artikel XXIX und XXX, Genf,
10. März 1955;
(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 3. Dezember 1955;
(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 11. April 1957;
(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 30. November 1957;
(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen
für die Festlegung einer neuen Zollzugeständnisliste
III — Brasilien, Genf,
31. Dezember 1958;
(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 18. Feber 1959;
(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 17. August 1959; und
(viii) Protokoll zur Änderung des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens durch
Einfügung eines Teiles IV über Handel
und Entwicklung, Genf, 8. Feber 1965.
8. Nachdem Jugoslawien nach Ziffer 1 dieses
Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen
Abkommen auf Grund der Bestimmungen
dieses Protokolls durch Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten.
Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an
dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel
XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten
Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,
je nachdem, welcher dieser Termine
der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen
Abkommen gemäß diesem Absatz wird für
die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des
Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens
nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.
9. Jugoslawien kann die vorläufige Anwendung
des Allgemeinen Abkommens vor seinem
Beitritt zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer
8 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme
wird am sechzigsten Tag nach dem Tag
wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung
hierüber beim Generaldirektor einlangt.
10. Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich
eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls
und eine Notifikation über jede Unterzeichnung
des Protokolls nach Ziffer 5, über die Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde nach Ziffer 8 und
über eine Mitteilung nach Ziffer 9 an jede Vertragspartei,
an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
an Jugoslawien, an jede Regierung,
die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch
beigetreten ist, und an jede Regierung, für die
ein Übereinkommen über die Schaffung besonderer
Beziehungen mit den VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen Abkommens in Kraft
steht.
Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am 20. Juli 1966 in
einer einzigen Ausfertigung in englischer und
französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll
angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen
eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Feber 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončić
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 28. Feber 1967 beim
GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 6 am 25. August
1966 in Kraft getreten.