109. Bundesgesetz: Änderung der Anlage des Bundesgesetzes, betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, mit der Oesterreichischen Nationalbank
eine Vereinbarung abzuschließen, nach der
Punkt I des Übereinkommens wegen Gewährung
eines Kredits an die Republik Österreich zwecks
Einlösung der zugunsten des Internationalen
Währungsfonds und der Internationalen Entwicklungsorganisation
gemäß § 1 des 3. Schatzscheingesetzes
1948 in der jeweiligen Fassung begebenen
Bundesschatzscheine (Anlage zum BGBl.
Nr. 51/1963) wie folgt zu lauten hat
„Die Oesterreichische Nationalbank gewährt
der Republik Österreich zwecks Einlösung der
zugunsten des Internationalen Währungsfonds
und der Internationalen Entwicklungsorganisation
begebenen Bundesschatzscheine einen Kredit
in jenem Ausmaß, in dem der Bund von den
vorgenannten Institutionen zur Einlösung der
Bundesschatzscheine aufgefordert wird."
§ 2. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.