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109_1964 AT

109. Bundesgesetz: Änderung der Anlage des Bundesgesetzes, betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Bundesgesetz: Änderung der Anlage des Bundesgesetzes, betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, mit der Oesterreichischen Nationalbank

eine Vereinbarung abzuschließen, nach der

Punkt I des Übereinkommens wegen Gewährung

eines Kredits an die Republik Österreich zwecks

Einlösung der zugunsten des Internationalen

Währungsfonds und der Internationalen Entwicklungsorganisation

gemäß § 1 des 3. Schatzscheingesetzes

1948 in der jeweiligen Fassung begebenen

Bundesschatzscheine (Anlage zum BGBl.

Nr. 51/1963) wie folgt zu lauten hat

„Die Oesterreichische Nationalbank gewährt

der Republik Österreich zwecks Einlösung der

zugunsten des Internationalen Währungsfonds

und der Internationalen Entwicklungsorganisation

begebenen Bundesschatzscheine einen Kredit

in jenem Ausmaß, in dem der Bund von den

vorgenannten Institutionen zur Einlösung der

Bundesschatzscheine aufgefordert wird."

§ 2. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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