Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
109_1963 AT

109. Verordnung: Beurkundungsregister der Notare.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Verordnung: Beurkundungsregister der Notare.

Auf Grund des § 82 der Notariatsordnung,

RGBl. Nr. 75/1871, wird verordnet

§ 1. (1) Das im § 82 NO. vorgeschriebene Beurkundungsregister

muß folgende Spalten enthalten

a) Spalte 1 für die fortlaufenden Geschäftszahlen,

die jedes Jahr mit 1 zu beginnen

haben und durch das ganze Kalenderjahr

laufen;

b) Spalte 2 für Vor- und Zunamen, Beschäftigung,

Wohnort und Unterschrift der Partei,

deren Unterschrift beglaubigt oder

deren Leben bestätigt wird oder die die

Urkunde vorgewiesen hat;

c) Spalte 3 für die Bezeichnung der Urkunde;

d) Spalte 4 für den Tag der Beglaubigung der

Unterschrift, die vor dem Notar abgegeben

wurde;

e) Spalte 5 für den Tag der Beglaubigung der

Echtheit der Unterschrift, die vor dem

Notar anerkannt wurde;

f) Spalte 6 für den Tag der Ausstellung des

Lebenszeugnisses oder der Vorweisung der

Urkunde;

g) Spalte 7 für die Art der Feststellung der

Identität und die Unterschrift der allfälligen

Identitätszeugen;

h) Spalte 8 für den Beurkundungsstempel, die

aufgerechnete Gebühr des Notars und allfällige

Anmerkungen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten, soweit

sie von der Unterschrift handeln, auch für das

Handzeichen.

§ 2. (1) In Spalte 3 ist die Urkunde nach ihrem

Inhalt und ihrem Ausstellungstag kurz zu bezeichnen;

insbesondere sind der Gegenstand des

Geschäftes und, wenn der Wert des Gegenstandes

ersichtlich ist, auch dieser, weiters der für die

Urkunde verwendete Stempel oder die darauf

befindliche amtliche Bestätigung über die unmittelbare

Gebührenentrichtung oder über die Anzeige

zur Gebührenbemessung ihrem wesentlichen

Inhalt nach anzugeben.

(2) In Spalte 7 ist, falls die Partei dem Notar

persönlich und dem Namen nach bekannt ist, ein

entsprechender (auch gekürzter) Vermerk einzutragen.

Identitätszeugen sind mit Vor- und Zunamen,

Beschäftigung und Wohnort, vorgewiesene

Urkunden durch Anführung von Gattung,

ausstellender Behörde, Tag, Monat und Jahr der

Ausstellung anzugeben. Identitätszeugen haben in

dieser Spalte ohne weiteren Beisatz zu unterschreiben.

Wird in den Fällen des § 80 NO. die

Identität des Vorweisenden nicht festgestellt, so

ist in der Spalte 7 ein waagrechter Strich zu

setzen.

(3) In Spalte 8 ist eine allfällige Verlesung der

Urkunde gemäß § 79 letzter Absatz NO. ersichtlich

zu machen. Im Falle der Ausstellung eines

Lebenszeugnisses ist der für das Zeugnis verwendete

Stempel anzuführen.

(4) Spalten, deren Überschrift auf die einzelne

Amtshandlung nicht zutrifft, bleiben leer.

§ 3. Ist über die Beurkundung ein Protokoll

aufgenommen worden (§ 82 Abs. 3 NO.), so

können Eintragungen in den Spalten 3 bis 8 entfallen,

wenn der Inhalt der darin vorzunehmenden

Eintragungen im Protokoll enthalten ist. Es

genügt in diesem Falle, in die Spalte 3 den Buchstaben

„P" zu setzen. Sind an einer einzutragenden

Beurkundung mehrere Parteien beteiligt, so

genügt es, in Spalte 2 nur die im Protokoll zuerst

genannte Partei einzutragen und die Zahl

der übrigen Parteien anzugeben.

§ 4. Die Bestimmungen der §§ 112 Abs. 3 und

114 NO. sind auf das Beurkundungsregister sinngemäß

anzuwenden. Die Blätter des Beurkun-

dungsregisters können jedoch auch ungeheftet

verwendet werden; sie sind spätestens innerhalb

von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres

zu heften. Derartig geheftete und alle vollgeschriebenen

Beurkundungsregister sind dem

Präsidenten der Notariatskammer unverzüglich

vorzulegen; die Bestimmungen des § 115 Abs. 2

NO. sind sinngemäß anzuwenden.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem ersten

Tage des auf die Kundmachung folgenden Monates

in Kraft. Gleichzeitig verliert die Verordnung

vom 22. Dezember 1921, BGBl. Nr. 757,

in der Fassung der Verordnung vom 12. August

1926, BGBl. Nr. 252, ihre Wirksamkeit.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →