109. Verordnung: Beurkundungsregister der Notare.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 82 der Notariatsordnung,
RGBl. Nr. 75/1871, wird verordnet
§ 1. (1) Das im § 82 NO. vorgeschriebene Beurkundungsregister
muß folgende Spalten enthalten
a) Spalte 1 für die fortlaufenden Geschäftszahlen,
die jedes Jahr mit 1 zu beginnen
haben und durch das ganze Kalenderjahr
laufen;
b) Spalte 2 für Vor- und Zunamen, Beschäftigung,
Wohnort und Unterschrift der Partei,
deren Unterschrift beglaubigt oder
deren Leben bestätigt wird oder die die
Urkunde vorgewiesen hat;
c) Spalte 3 für die Bezeichnung der Urkunde;
d) Spalte 4 für den Tag der Beglaubigung der
Unterschrift, die vor dem Notar abgegeben
wurde;
e) Spalte 5 für den Tag der Beglaubigung der
Echtheit der Unterschrift, die vor dem
Notar anerkannt wurde;
f) Spalte 6 für den Tag der Ausstellung des
Lebenszeugnisses oder der Vorweisung der
Urkunde;
g) Spalte 7 für die Art der Feststellung der
Identität und die Unterschrift der allfälligen
Identitätszeugen;
h) Spalte 8 für den Beurkundungsstempel, die
aufgerechnete Gebühr des Notars und allfällige
Anmerkungen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten, soweit
sie von der Unterschrift handeln, auch für das
Handzeichen.
§ 2. (1) In Spalte 3 ist die Urkunde nach ihrem
Inhalt und ihrem Ausstellungstag kurz zu bezeichnen;
insbesondere sind der Gegenstand des
Geschäftes und, wenn der Wert des Gegenstandes
ersichtlich ist, auch dieser, weiters der für die
Urkunde verwendete Stempel oder die darauf
befindliche amtliche Bestätigung über die unmittelbare
Gebührenentrichtung oder über die Anzeige
zur Gebührenbemessung ihrem wesentlichen
Inhalt nach anzugeben.
(2) In Spalte 7 ist, falls die Partei dem Notar
persönlich und dem Namen nach bekannt ist, ein
entsprechender (auch gekürzter) Vermerk einzutragen.
Identitätszeugen sind mit Vor- und Zunamen,
Beschäftigung und Wohnort, vorgewiesene
Urkunden durch Anführung von Gattung,
ausstellender Behörde, Tag, Monat und Jahr der
Ausstellung anzugeben. Identitätszeugen haben in
dieser Spalte ohne weiteren Beisatz zu unterschreiben.
Wird in den Fällen des § 80 NO. die
Identität des Vorweisenden nicht festgestellt, so
ist in der Spalte 7 ein waagrechter Strich zu
setzen.
(3) In Spalte 8 ist eine allfällige Verlesung der
Urkunde gemäß § 79 letzter Absatz NO. ersichtlich
zu machen. Im Falle der Ausstellung eines
Lebenszeugnisses ist der für das Zeugnis verwendete
Stempel anzuführen.
(4) Spalten, deren Überschrift auf die einzelne
Amtshandlung nicht zutrifft, bleiben leer.
§ 3. Ist über die Beurkundung ein Protokoll
aufgenommen worden (§ 82 Abs. 3 NO.), so
können Eintragungen in den Spalten 3 bis 8 entfallen,
wenn der Inhalt der darin vorzunehmenden
Eintragungen im Protokoll enthalten ist. Es
genügt in diesem Falle, in die Spalte 3 den Buchstaben
„P" zu setzen. Sind an einer einzutragenden
Beurkundung mehrere Parteien beteiligt, so
genügt es, in Spalte 2 nur die im Protokoll zuerst
genannte Partei einzutragen und die Zahl
der übrigen Parteien anzugeben.
§ 4. Die Bestimmungen der §§ 112 Abs. 3 und
114 NO. sind auf das Beurkundungsregister sinngemäß
anzuwenden. Die Blätter des Beurkun-
dungsregisters können jedoch auch ungeheftet
verwendet werden; sie sind spätestens innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres
zu heften. Derartig geheftete und alle vollgeschriebenen
Beurkundungsregister sind dem
Präsidenten der Notariatskammer unverzüglich
vorzulegen; die Bestimmungen des § 115 Abs. 2
NO. sind sinngemäß anzuwenden.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem ersten
Tage des auf die Kundmachung folgenden Monates
in Kraft. Gleichzeitig verliert die Verordnung
vom 22. Dezember 1921, BGBl. Nr. 757,
in der Fassung der Verordnung vom 12. August
1926, BGBl. Nr. 252, ihre Wirksamkeit.