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109_1962 AT

109. Verordnung: 5. Handelskammer-Wahlordnungs-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Verordnung: 5. Handelskammer-Wahlordnungs-Novelle.

Auf Grund des § 46 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946, wird verordnet

Die Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung,

BGBl. Nr. 11/1950, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 265/1954, BGBl. Nr. 32/

1958, BGBl. Nr. 250/1958 und BGBl. Nr. 32/

1960, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 1 Abschnitt I ist unter Nr. 26 Lederwarenerzeuger,

Taschner, Sattler und Riemer die

für den Bereich der Kammer Burgenland mit

„9" festgesetzte Mandatszahl in „(3)" abzuändern.

2. Im § 1 Abschnitt III ist unter der Nr. 24

Altstoffhandel die für den Bereich der Kammer

Tirol mit „(3)" festgesetzte Mandatszahl in „(6)"

abzuändern.

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