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109_1961 AT

109. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 1 Schilling aus Aluminium.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 1 Schilling aus Aluminium.

Gemäß § 5 des Scheidemünzengesetzes 1953,

BGBl. Nr. 64, werden die Scheidemünzen zu

1 Schilling aus Aluminium ab 2. Mai 1961 eingezogen.

Mit Ablauf des 30. Juni 1961 verlieren

diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft.

Sie werden jedoch bis 31. Dezember 1961 bei

allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften

sowie ihrer Betriebe und bei der

Oesterreichischen Nationalbank noch in Zahlung

genommen und umgewechselt.

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