109_1961
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109. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 1 Schilling aus Aluminium.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 109. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 1 Schilling aus Aluminium.
1961_109_0 109. Verordnung: Einziehung der Scheidemünzen zu 1 Schilling aus Aluminium.
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Gemäß § 5 des Scheidemünzengesetzes 1953,
BGBl. Nr. 64, werden die Scheidemünzen zu
1 Schilling aus Aluminium ab 2. Mai 1961 eingezogen.
Mit Ablauf des 30. Juni 1961 verlieren
diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft.
Sie werden jedoch bis 31. Dezember 1961 bei
allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften
sowie ihrer Betriebe und bei der
Oesterreichischen Nationalbank noch in Zahlung
genommen und umgewechselt.