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109_1960 AT

109. Bundesgesetz: Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Bundesgesetz: Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und

Rechtsanwaltsanwärter, RGBl. Nr. 40/1872, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/

1956, wird in folgender Weise geändert

Der erste Absatz des § 47 hat zu lauten

„Das Rechtsmittel der Berufung steht zu

1. dem Beschuldigten,

2. dem Kammeranwalt,

3. dem Oberstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht,

in dessen Sprengel der Disziplinarrat

seinen Sitz hat, jedoch nur bei einem Disziplinarvergehen,

durch das die Berufspflichten verletzt

wurden."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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