109_1960
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109. Bundesgesetz: Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 109. Bundesgesetz: Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.
1960_109_0 109. Bundesgesetz: Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter, RGBl. Nr. 40/1872, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/
1956, wird in folgender Weise geändert
Der erste Absatz des § 47 hat zu lauten
„Das Rechtsmittel der Berufung steht zu
1. dem Beschuldigten,
2. dem Kammeranwalt,
3. dem Oberstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht,
in dessen Sprengel der Disziplinarrat
seinen Sitz hat, jedoch nur bei einem Disziplinarvergehen,
durch das die Berufspflichten verletzt
wurden."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.