109_1957
AT
109. Welturheberrechtsabkommen samt Zusatzprotokollen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 109. Welturheberrechtsabkommen samt Zusatzprotokollen.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Justiz wird
ermächtigt, nach Maßgabe des Art. IV Z. 4
Abs. 1 des Welturheberrechtsabkommens vom
6. September 1952, BGBl. Nr. 108/1957, die
Schutzfrist für Werke, die in Österreich ausschließlich
infolge des Welturheberrechtsabkommens
von 6. September 1952, BGBl. Nr. 108/
1957, geschützt sind, durch Verordnung abzukürzen,
soweit eine solche Abkürzung zur
Durchsetzung österreichischer. Interessen in dem
betreffenden Staat erforderlich ist.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt — Auswärtige
Angelegenheiten betraut.