Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
109_1957 AT

109. Welturheberrechtsabkommen samt Zusatzprotokollen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Welturheberrechtsabkommen samt Zusatzprotokollen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Justiz wird

ermächtigt, nach Maßgabe des Art. IV Z. 4

Abs. 1 des Welturheberrechtsabkommens vom

6. September 1952, BGBl. Nr. 108/1957, die

Schutzfrist für Werke, die in Österreich ausschließlich

infolge des Welturheberrechtsabkommens

von 6. September 1952, BGBl. Nr. 108/

1957, geschützt sind, durch Verordnung abzukürzen,

soweit eine solche Abkürzung zur

Durchsetzung österreichischer. Interessen in dem

betreffenden Staat erforderlich ist.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt — Auswärtige

Angelegenheiten betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →