109. Verordnung: Befähigungsnachweis für bestimmte Gast- und Schankgewerbe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des dritten und vierten Absatzes
des § 23 der Gewerbeordnung wird verordnet
§ 1. (1) Konzessionen für Gast- und Schankgewerbe,
die die Berechtigung zur Beherbergung
von Fremden (§ 16 Abs. 1 lit. a der Gewerbeordnung)
oder zur Verabreichung und zum Verkauf
von Speisen (§ 16 Abs. 1 lit. b der Gewerbeordnung)
umfassen, dürfen nur an Bewerber
verliehen werden, die den Nachweis einer
besonderen Befähigung (§ 2) erbracht haben,
a) wenn das Gast- und Schankgewerbe in der
Betriebsform eines Hotels (Verordnung
des Bundesministers für Handel und Verkehr,
BGBl. Nr. 377/1937, über die
Führung der Bezeichnung „Hotel") ausgeübt
werden soll; oder
b) wenn das Gast- und Schankgewerbe in der
Betriebsform eines Gasthofes, einer
Fremden- Pension, eines Restaurants,
eines Kaffeerestaurants
oder eines Gasthauses ausgeübt werden
soll und der in Aussicht genommene
Standort in einer Gemeinde mit mehr als
10.000 Einwohnern oder in einer der in
der Anlage genannten Gemeinden liegt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten entsprechend,
wenn das Gast- und Schankgewerbe
in einer Betriebsform ausgeübt werden soll, die
gegenüber einer der im Abs. 1 genannten
Betriebsformen nicht wesentlich geändert (§ 16
Abs. 2 dritter Satz der Gewerbeordnung) ist.
(3) Der Nachweis der besonderen Befähigung
ist jedoch nicht erforderlich für die Verleihung
einer Konzession für ein Gast- und Schankgewerbe,
wenn die Konzession mit der Beschränkung
verliehen wird, daß nicht mehr als
eine familienfremde Arbeitskraft anders als
aushilfsweise im Betrieb verwendet wird.
§ 2. Der Nachweis der besonderen Befähigung
kann erbracht werden
a) durch das Zeugnis über den. erfolgreichen
Besuch einer öffentlichen oder einer privaten,
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten,
mindestens zweijährigen Hotel- oder
Gastwirte-Fachschule (oder das Reifezeugnis
einer öffentlichen oder einer privaten,
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche
Frauenberufe) und das Zeugnis
über eine mindestens zweijährige Lehr-
oder Dienstzeit in einem Gast- und Schankgewerbe;
oder
b) durch das Zeugnis über den erfolgreichen
Besuch einer öffentlichen oder einer privaten,
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
dreijährigen Hauswirtschaftsschule
und das Zeugnis über eine Lehr-
oder Dienstzeit von insgesamt mindestens
drei Jahren in einem Gast- und Schankgewerbe;
davon müssen zwei Jahre in
einem Gast- und Schankgewerbe zurückgelegt
worden sein, in dem Speisen verabreicht
und Bier und Wein ausgeschenkt
worden sind; oder
c) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige
Beendigung eines Lehrverhältnisses in
einem Gast- und Schankgewerbe und
eine nachfolgende Dienstzeit in einem
solchen Gewerbe. Die gesamte Beschäftigungszeit
muß mindestens fünf Jahre betragen;
davon müssen zwei Jahre in einem
Gast- und Schankgewerbe zurückgelegt
worden sein, in dem Speisen verabreicht
und Bier und Wein ausgeschenkt worden
sind; schließlich
d) durch Bildungs- und Tätigkeitsnachweise
auch anderer Art, die außer Zweifel stellen,
daß der Bewerber die entsprechenden
Kenntnisse und die erforderlichen Erfahrungen
zum Betrieb des Gewerbes besitzt.
§ 3. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hat im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Unterricht auf Antrag
des Konzessionswerbers zu entscheiden, ob und
inwieweit ausländische oder andere inländische
Lehranstalten oder Lehrgänge nach ihrem Aufbau
und nach ihren Unterrichtserfolgen den
im § 2 genannten Lehranstalten für die Erbringung
des Befähigungsnachweises gleichzuhalten
sind.
§ 4. Diese Verordnung ist auf Konzessionsansuchen,
die vor ihrem Inkrafttreten eingebracht
worden sind, nicht anzuwenden.