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109_1955 AT

109. Verordnung: Befähigungsnachweis für bestimmte Gast- und Schankgewerbe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Verordnung: Befähigungsnachweis für bestimmte Gast- und Schankgewerbe.

Auf Grund des dritten und vierten Absatzes

des § 23 der Gewerbeordnung wird verordnet

§ 1. (1) Konzessionen für Gast- und Schankgewerbe,

die die Berechtigung zur Beherbergung

von Fremden (§ 16 Abs. 1 lit. a der Gewerbeordnung)

oder zur Verabreichung und zum Verkauf

von Speisen (§ 16 Abs. 1 lit. b der Gewerbeordnung)

umfassen, dürfen nur an Bewerber

verliehen werden, die den Nachweis einer

besonderen Befähigung (§ 2) erbracht haben,

a) wenn das Gast- und Schankgewerbe in der

Betriebsform eines Hotels (Verordnung

des Bundesministers für Handel und Verkehr,

BGBl. Nr. 377/1937, über die

Führung der Bezeichnung „Hotel") ausgeübt

werden soll; oder

b) wenn das Gast- und Schankgewerbe in der

Betriebsform eines Gasthofes, einer

Fremden- Pension, eines Restaurants,

eines Kaffeerestaurants

oder eines Gasthauses ausgeübt werden

soll und der in Aussicht genommene

Standort in einer Gemeinde mit mehr als

10.000 Einwohnern oder in einer der in

der Anlage genannten Gemeinden liegt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten entsprechend,

wenn das Gast- und Schankgewerbe

in einer Betriebsform ausgeübt werden soll, die

gegenüber einer der im Abs. 1 genannten

Betriebsformen nicht wesentlich geändert (§ 16

Abs. 2 dritter Satz der Gewerbeordnung) ist.

(3) Der Nachweis der besonderen Befähigung

ist jedoch nicht erforderlich für die Verleihung

einer Konzession für ein Gast- und Schankgewerbe,

wenn die Konzession mit der Beschränkung

verliehen wird, daß nicht mehr als

eine familienfremde Arbeitskraft anders als

aushilfsweise im Betrieb verwendet wird.

§ 2. Der Nachweis der besonderen Befähigung

kann erbracht werden

a) durch das Zeugnis über den. erfolgreichen

Besuch einer öffentlichen oder einer privaten,

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten,

mindestens zweijährigen Hotel- oder

Gastwirte-Fachschule (oder das Reifezeugnis

einer öffentlichen oder einer privaten,

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche

Frauenberufe) und das Zeugnis

über eine mindestens zweijährige Lehr-

oder Dienstzeit in einem Gast- und Schankgewerbe;

oder

b) durch das Zeugnis über den erfolgreichen

Besuch einer öffentlichen oder einer privaten,

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

dreijährigen Hauswirtschaftsschule

und das Zeugnis über eine Lehr-

oder Dienstzeit von insgesamt mindestens

drei Jahren in einem Gast- und Schankgewerbe;

davon müssen zwei Jahre in

einem Gast- und Schankgewerbe zurückgelegt

worden sein, in dem Speisen verabreicht

und Bier und Wein ausgeschenkt

worden sind; oder

c) durch Zeugnisse über die ordnungsmäßige

Beendigung eines Lehrverhältnisses in

einem Gast- und Schankgewerbe und

eine nachfolgende Dienstzeit in einem

solchen Gewerbe. Die gesamte Beschäftigungszeit

muß mindestens fünf Jahre betragen;

davon müssen zwei Jahre in einem

Gast- und Schankgewerbe zurückgelegt

worden sein, in dem Speisen verabreicht

und Bier und Wein ausgeschenkt worden

sind; schließlich

d) durch Bildungs- und Tätigkeitsnachweise

auch anderer Art, die außer Zweifel stellen,

daß der Bewerber die entsprechenden

Kenntnisse und die erforderlichen Erfahrungen

zum Betrieb des Gewerbes besitzt.

§ 3. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau hat im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Unterricht auf Antrag

des Konzessionswerbers zu entscheiden, ob und

inwieweit ausländische oder andere inländische

Lehranstalten oder Lehrgänge nach ihrem Aufbau

und nach ihren Unterrichtserfolgen den

im § 2 genannten Lehranstalten für die Erbringung

des Befähigungsnachweises gleichzuhalten

sind.

§ 4. Diese Verordnung ist auf Konzessionsansuchen,

die vor ihrem Inkrafttreten eingebracht

worden sind, nicht anzuwenden.

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