109. Vertrag und Übereinkommen des Weltpostvereines
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 11. Juli 1952 in Brüssel unterzeichneten
Vertrag und die am gleichen Tage unterzeichneten Übereinkommen des Weltpostvereines,
das sind der Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und Anhang, betreffend das
Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
samt Zusatzübereinkommen sowie die Bestimmungen über die Flugpostbriefsendungen samt Schlußprotokoll,
das Übereinkommen, betreffend die Briefe und Schachteln mit Wertangabe samt Schlußprotokoll,
das Übereinkommen, betreffend die Postpakete samt Schlußprotokoll, das Übereinkommen,
betreffend die Postanweisungen und die Postreisegutscheine, das Übereinkommen, betreffend
die Postüberweisungen samt Anhang über die Vorschriften der Behandlung von bei Postscheckämtern
zahlbar gestellten Wertpapieren im Wege der Postüberweisung, das Übereinkommen,
betreffend die Nachnahmesendungen, das Übereinkommen, betreffend die Postaufträge und das
Übereinkommen, betreffend den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften, welche also lauten
(Übersetzung)
abgeschlossen zwischen
Afghanistan, dem Südafrikanischen
Bund, der Volksrepublik Albanien,
Deutschland, den Vereinigten Staaten
von Amerika, der Gesamtheit der Gebiete
der Vereinigten Staaten von
Amerika einschließlich der der Treuhandschaft
unterstellten Gebiete der Inseln des
Stillen Ozeans, dem Königreich Saudisch-
Arabien, der Republik Argentinien,
dem Australischen Bund, Österreich,
Belgien, der Kolonie Belgisch-Kongo,
der Sozialistischen Sowjetrepublik Weißrußland,
Birma, Bolivien, den Vereinigten
Staaten von Brasilien, der Volksrepublik
Bulgarien, Kambodscha, Canada, Ceylon,
Chile, China, der Republik Columbien,
Korea, der Republik Costa-Rica, der
Republik Cuba, Dänemark, der Dominikanischen
Republik, Ägypten, der
Republik El Salvador, Ecuador, Spanien,
der Gesamtheit der spanischen Kolonien,
Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien,
der Gesamtheit der Übersee-
gebiete der Französischen Republik und
der gleich diesen verwalteten Gebiete,
dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland, der Gesamtheit
der britischen Überseegebiete
einschließlich der Kolonien, der Schutzgebiete
und der Gebiete unter Treuhandschaft,
ausgeübt von der Regierung
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland, Griechenland,
Guatemala, der Republik Haiti,
der Republik Honduras, der Ungarischen
Volksrepublik, Indien, der Republik Indonesien,
Iran, Irak, Irland, der Republik
Island, Israel, Italien, Japan, dem
Haschemitischen Königreich Jordanien,
Laos, Libanon, der Republik Liberia,
Libyen, Luxemburg, Marokko (ohne
spanische Zone), Marokko (spanische
Zone), Mexiko, Nicaragua, Norwegen,
Neuseeland, Pakistan, der Republik
Panama, Paraguay, den Niederlanden,
den niederländischen Antillen und Surinam,
Peru, der Republik der Philippinen,
Polen, Portugal, den portugiesischen Gebieten
von Westafrika, den portugiesischen
Gebieten von Ostafrika, Asien und
Ozeanien, der Volksrepublik Rumänien,
der Republik San-Marino, Schweden,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Syrien, der Tschechoslowakei, Thailand,
Tunis, der Türkei, der Sozialistischen
Sowjetrepublik Ukraine, dem Bund
der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
der Ost-Republik Uruguay, der Stadt
des Vatikan, den Vereinigten Staaten
von Venezuela, Viet-Nam, Jemen, der
Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der oben
aufgezählten Länder, die sich nach Artikel 14 des
am 5. Juli 1947 zu Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages
zu einem Kongreß in Brüssel versammelten,
haben im gemeinsamen Einverständnis
und unter Vorbehalt der Ratifikation den erwähnten
Vertrag gemäß den folgenden Bestimmungen
geändert
Erster Teil.
Grundlegende und allgemeine
Bestimmungen, betreffend den Weltpostverein.
Titel I.
Grundlegende Bestimmungen.
Kapitel I.
Zusammensetzung des Vereines.
Artikel 1.
Zusammensetzung und Zweck des
Vereines.
1. Die Länder, zwischen denen der vorliegende
Vertrag abgeschlossen worden ist, bilden unter
der Bezeichnung Weltpostverein ein einziges Postgebiet
für den gegenseitigen Austausch der Briefsendungen.
2. Der Verein hat den Zweck, die Einrichtung
und den Ausbau der verschiedenen Postdienstzweige
sicherzustellen und auf diesem Gebiete die
Entwicklung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit
zu fördern.
Artikel 2.
Sitz des Vereines.
Als Sitz des Vereines und seiner ständigen Einrichtungen
wird Bern bestimmt.
Artikel 3.
Neuzulassungen. Vorgang.
1. Jedes selbständige Land kann um seine Zulassung
als Mitglied des Weltpostvereines ersuchen.
2. Das Ersuchen ist auf diplomatischem Wege
an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und von dieser an die Mitgliedsländer
des Vereines zu richten.
3. Das betreffende Land ist als zugelassenes
Mitglied anzusehen, wenn sein Ersuchen von
mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des
Vereines genehmigt wird.
4. Sollten Mitgliedsländer des Vereines innerhalb
von vier Monaten nicht geantwortet haben,
so wird dies als Stimmenthaltung angesehen.
5. Die Zulassung als Mitglied wird von der
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
den Regierungen aller Vereinsländer angezeigt.
Artikel 4.
Kolonien, Schutzgebiete usw.
Im Sinne des Vertrages und der Übereinkommen
werden, besonders was das Stimmrecht
auf den Kongressen, Konferenzen und in der
Zeit zwischen den Versammlungen sowie die
Beitragsleistung zu den Kosten des Vereines betrifft,
je nach dem Fall als ein Mitgliedsland oder
als Postverwaltung eines Mitgliedslandes des Vereines
angesehen
1. die Gesamtheit der Gebiete der Vereinigten
Staaten von Amerika einschließlich des Gebietes
der Inseln des Stillen Ozeans unter Treuhandschaft;
2. die Kolonie Belgisch-Kongo;
3. die Gesamtheit der spanischen Kolonien;
4. Algerien;
5. die Gesamtheit der Überseegebiete und der
wie diese verwalteten Gebiete der französischen
Republik;
6. die Gesamtheit der britischen Überseegebiete
einschließlich der Kolonien, Schutzgebiete und
Gebiete unter Treuhandschaft, die von der Regierung
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland ausgeübt wird;
7. die niederländischen Antillen und Surinam;
8. die portugiesischen Gebiete von Westafrika;
9. die portugiesischen Gebiete von Ostafrika,
Asien und Ozeanien.
Artikel 5.
Anwendung des Vertrages auf die
Kolonien, Schutzgebiete usw.
1. Jedes Mitgliedsland kann erklären, sei es im
Zeitpunkt seiner Unterzeichnung, seiner Ratifikation
oder seines Beitrittsansuchens, sei es späterhin,
daß seine Annahme des vorliegenden Vertrages
und allfälliger Übereinkommen alle seine
Kolonien, alle seine Überseegebiete, Schutzgebiete
und Gebiete unter Oberhoheit, unter
seinem Mandat oder unter Treuhandschaft, oder
nur gewisser davon umfasse. Diese Erklärung
muß, sofern sie nicht im Augenblick der Unterzeichnung
oder der Ratifikation des Vertrages
abgegeben wird, an die Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft gerichtet werden.
2. Der Vertrag wird nur für jene Kolonien,
Überseegebiete, Schutzgebiete oder Gebiete unter
Oberhoheit, unter Mandat oder unter Treuhandschaft
anwendbar sein, in deren Namen Erklärungen
nach § 1 abgegeben worden sind.
3. Jedes Mitgliedsland kann jederzeit an die
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
eine Anzeige richten, daß auf die Anwendung des
Vertrages auf jede Kolonie, jedes Überseegebiet,
Schutzgebiet oder Gebiet unter Oberhoheit, unter
Mandat oder unter Treuhandschaft verzichtet
wird, in deren Namen dieses Land eine Erklärung
nach § 1 abgegeben hat. Diese Anzeige wird ein
Jahr nach ihrem Empfang durch die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft wirksam.
4. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
wird allen Mitgliedsländern eine
Abschrift jeder nach den §§ 1 bis 3 erhaltenen Erklärung
oder Anzeige übermitteln.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels werden
auf keine Kolonie, kein Überseegebiet, kein
Schutzgebiet oder Gebiet unter Oberhoheit, unter
Mandat oder unter Treuhandschaft angewendet,
die im Eingang dieses Vertrages aufscheinen.
Artikel 6.
Bereich des Vereines.
Als dem Weltpostverein angehörend werden
angesehen
a) die Postämter, die von Mitgliedsländern in
dem Verein nicht angehörenden Gebieten
errichtet sind;
b) die anderen Gebiete, die, ohne Mitglieder
des Vereines zu sein, diesem angehören, weil
sie vom Standpunkt der Post von Vereinsländern
abhängen.
Artikel 7.
Sprachen.
1. Die amtliche Sprache des Weltpostvereines
ist die französische Sprache.
2. Für die Beratungen der Kongresse, der Konferenzen
und ihrer Ausschüsse sind die französische,
englische, spanische und russische Sprache
mit Hilfe einer Übersetzungseinrichtung — mit
oder ohne elektrische Ausrüstung — zulässig,
deren Wahl der Beurteilung der Veranstalter
dieser Versammlung nach Befragung des Direktors
des Vereinsamtes und der beteiligten Mitgliedsländer
überlassen bleibt. Das gleiche gilt für die
Versammlungen des Weltpostvereines, die in der
Zeit zwischen den Kongressen tagen.
3. Für die im § 2 angeführten Beratungen und
Versammlungen sind andere Sprachen gleichfalls
zugelassen.
4. a) Die Kosten der Herstellung und Instandhaltung
der Einrichtung für die gleichzeitige
Übersetzung in die französische, englische,
spanische und russische Sprache gehen zu
Lasten des Vereines;
b) die Kosten des Übersetzungsdienstes dieser
Sprachen gehen zu Lasten der Mitgliedsländer,
die sich der englischen, spanischen
oder russischen Sprache bedienen. Diese
Kosten werden in drei gleiche Teile geteilt,
deren jeder auf die Länder der Gruppe, zu
der sie gehören, anteilmäßig nach ihren
Beiträgen zu den allgemeinen Kosten des
Vereines aufgeteilt wird.
5. Die Delegationen, die andere Sprachen anwenden,
stellen die gleichzeitige Übersetzung in
eine der im § 2 genannten Sprachen sicher, sei
es durch die im gleichen Paragraphen erwähnte
Einrichtung, falls die nötigen technischen Einrichtungen
angebracht werden können, sei es durch
besondere Dolmetscher.
6. Die Kosten für den Gebrauch anderer
Sprachen einschließlich der im § 5 erwähnten technischen
Änderungen, die allenfalls an den im § 2
vorgesehenen Einrichtungen angebracht werden,
werden zu den Bedingungen des § 4, Buchstabe b),
auf die Mitgliedsländer aufgeteilt, die sich dieser
Sprache bedienen.
7. Die Postverwaltungen können sich über die
Sprache verständigen, die für den dienstlichen
Schriftenwechsel ihres gegenseitigen Verkehrs anzuwenden
ist.
Artikel 8.
Besondere Verbindungen.
Die Verwaltungen, die Postverbindungen mit
dem Vereine nicht angehörenden Gebieten unterhalten,
sind verpflichtet, den anderen Verwaltungen
als Vermittler zu dienen. Die Bestimmungen
des Vertrages und seiner Ausführungsvorschrift
sind auf diese besonderen Verbindungen
anzuwenden.
Artikel 9.
Engere Vereine. Sonder übereinkommen.
1. Die Mitgliedsländer des Vereines oder, falls
ihre innere Gesetzgebung dem nicht entgegensteht,
ihre Postverwaltungen, können engere Vereine
bilden und den zwischenstaatlichen Dienst
betreffende Sonderübereinkommen abschließen,
jedoch unter der Bedingung, daß in sie keine für
die Postbenutzer ungünstigeren Bestimmungen aufgenommen
werden als die in jenen Vertragsurkunden
vorgesehenen, denen die beteiligten
Mitgliedsländer beigetreten sind.
2. Die engeren Vereine können zu den Kongressen,
Konferenzen und Versammlungen des
Vereines und des Vollzugs- und Verbindungsausschusses
Beobachter entsenden.
Artikel 10.
Austritt aus dem Verein.
1. Jedes Mitgliedsland hat das Recht, aus dem
Verein durch eine Anzeige auszutreten, die auf
diplomatischem Wege an die Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser
an die Regierungen der Mitgliedsländer zu richten
ist.
2. Der Austritt aus dem Verein wird nach Ablauf
eines Jahres wirksam, gerechnet vorn Tage
des Empfanges der Anzeige durch die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Kapitel II.
Aufbau des Vereines.
Artikel 11.
Kongresse.
1. Die Vertreter der Vereinsländer versammeln
sich spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Beschlüsse des vorhergehenden
Kongresses zu einem Kongreß, um die Beschlüsse
zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.
2. Jedes Land läßt sich am Kongreß durch
einen oder mehrere bevollmächtigte Beauftragte
vertreten, die von ihrer Regierung mit den nötigen
Vollmachten versehen sind. Es kann sich nach
Bedarf durch die Abordnung eines anderen Landes
vertreten lassen. Jedoch darf eine Abordnung bloß
ein Land außer dem eigenen vertreten.
3. Bei den Beratungen verfügt jedes Land
über eine einzige Stimme.
4. Jeder Kongreß bestimmt den Versammlungsort
des folgenden Kongresses. Die Vereinsländer
werden durch die Regierung des Landes, in dem
der Kongreß stattfindet, nach Einvernehmen mit
dem Weltpostvereinsamt unmittelbar oder durch
Vermittlung eines dritten Landes eingeladen.
Diese Regierung hat auch allen Regierungen der
Länder die Kongreßbeschlüsse bekanntzugeben.
Artikel 12.
Außerordentliche Kongresse.
1. Ein außerordentlicher Kongreß kann sich auf
Ersuchen oder mit Zustimmung von mindestens
zwei Dritteln der Mitgliedsländer versammeln.
2. Der Versammlungsort wird im Einvernehmen
mit dem Weltpostvereinsamt von den Mitgliedsländern
bestimmt, die diesen Kongreß angeregt
haben.
3. Die im Artikel 11, §§ 2 bis 4, festgelegten
Bestimmungen sind auf die außerordentlichen
Kongresse anzuwenden.
Artikel 13.
Verwaltungskonferenzen.
1. Zur Prüfung reiner Verwaltungsfragen
können auf Ersuchen oder mit Zustimmung von
mindestens zwei Dritteln der Verwaltungen Konferenzen
zusammentreten.
2. Der Versammlungsort wird im Einvernehmen
mit dem Weltpostvereinsamt durch die
Verwaltungen festgesetzt, die die Konferenz angeregt
haben. Die Einladungen werden von der
Verwaltung des Tagimgslandes der Konferenz
versendet.
Artikel 14.
Geschäftsordnung der Kongresse
und Konferenzen.
Jeder Kongreß und jede Konferenz setzt die
für die Arbeiten nötige innere Geschäftsordnung
fest. Bis zur Annahme dieser Geschäftsordnung
sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des
vorhergehenden Kongresses anwendbar, soweit sie
sich auf die Beratungen beziehen.
Artikel 15.
Vollzugs- und Verbindungsausschuß.
1. In der Zeit zwischen den Kongressen sichert
ein Vollzugs- und Verbindungsausschuß die
Weiterführung der Arbeiten des Weltpostvereines
nach den Bestimmungen des Vertrages und der
Übereinkommen.
2. Der Ausschuß besteht aus zwanzig Mitgliedern,
die ihre Tätigkeit während der Zeit
zwischen zwei aufeinanderfolgenden Kongressen
ausüben.
3. Die Mitgliedsländer des Ausschusses werden
vom Kongreß auf Grund einer gerechten geographischen
Aufteilung bestimmt. Mindestens die
Hälfte der Mitglieder wird anläßlich eines jeden
Kongresses durch neue ersetzt; kein Land darf
aufeinanderfolgend durch drei Kongresse gewählt
werden.
4. Der Vertreter jedes Mitgliedslandes des
Ausschusses wird von der Postverwaltung seines
Landes bestimmt. Dieser Vertreter muß ein geeigneter
Beamter der Postverwaltung sein.
5. Die Tätigkeit der Ausschußmitglieder ist
unentgeltlich. Die Kosten der Tätigkeit des Ausschusses
gehen zu Lasten des Vereines.
6. Der Ausschuß hat folgende Befugnisse
a) Aufrechterhaltung der engsten Verbindung
mit den Vereinsländern, um den zwischenstaatlichen
Postdienst zu vervollkommnen;
b) Untersuchung betriebsdienstlicher Fragen
und Aufgaben aller Art, die für den zwischenstaatlichen
Postdienst von Belang sind
und Bekanntgabe des Ergebnisses dieser
Untersuchungen an die Postverwaltungen;
c) Aufnahme zweckdienlicher Verbindung mit
den Vereinten Nationen, den Räten und
Ausschüssen dieser Vereinigung sowie mit
den besonderen Einrichtungen und anderen
zwischenstaatlichen Verbänden zur
Beratung und Vorbereitung der den Vereinsländern
zur Genehmigung vorzulegenden
Berichte. Gegebenenfalls Entsendung
von Vertretern des Vereines, um in dessen
Namen an den Tagungen aller dieser Vereinigungen
teilzunehmen.
d) allenfalls Vorschläge auszuarbeiten, die entweder
nach den Bestimmungen der Artikel
26 und 27 den Mitgliedern des Vereines,
oder die dem Kongreß zur Genehmigung
vorzulegen sind, wenn sie Untersuchungen
betreffen, die dem Ausschuß vom
Kongreß anvertraut worden sind, oder
wenn sie sich aus der Tätigkeit des Ausschusses
selbst ergeben, die durch den vorliegenden
Artikel bestimmt ist;
e) auf Ersuchen eines Landes alle Vorschläge
zu prüfen, die dieses nach den Bestimmungen
der Artikel 26 und 27 dem Weltpostvereinsamt
übersendet, hiezu Erläuterungen
vorzubereiten und das Weltpostvereinsamt
zu beauftragen, diese dem erwähnten Vorschlag
beizuschließen, bevor er der Genehmigung
durch die Mitgliedsländer des Vereines
unterbreitet wird;
f) im Rahmen des Vertrages und seiner Ausführungsvorschrift
1. Überwachung der Tätigkeit des Weltpostvereinsamtes,
dessen Direktor und
übriges außerklassenmäßiges Personal
er gegebenenfalls und auf Vorschlag
der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
ernennt;
2. auf Vorschlag des Direktors des Weltpostvereinsamtes
die Ernennung der
Beamten der 1. und 2. Besoldungsklasse
nach Prüfung der beruflichen Eignung
der von den Vereinsverwaltungen vorgeschlagenen
Bewerber unter Berücksichtigung
einer gerechten geographischen
Aufteilung und aller sonstigen bezüglichen
Erwägungen, wobei die innere
Beförderungsordnung des Vereinsamtes
zu berücksichtigen ist;
3. Genehmigung des vom Weltpostvereinsamt
verfaßten Jahresberichtes über die
Tätigkeit des Vereines und gegebenenfalls
Vorlage von Erläuterungen hiezu.
Artikel 16.
Sonderausschüsse.
Die von einem Kongreß oder einer Konferenz
mit der Bearbeitung einer oder mehrerer bestimmter
Fragen beauftragten Ausschüsse werden
vom Weltpostvereinsamt gegebenenfalls
nach Einvernehmen mit der Verwaltung des
Landes, in dem diese Ausschüsse sich versammeln
sollen, einberufen.
Artikel 17.
Weltpostvereinsamt.
Ein Zentralamt, das am Sitz des Vereines
unter der Bezeichnung „Bureau international de
l'Union postale universelle" (Weltpostvereins-
amt) wirkt und der Oberaufsicht der Schweizerischen
Postverwaltung untersteht, dient den
Postverwaltungen als Verbindungs-, Auskunfts- und
Beratungsstelle.
Artikel 18.
Kosten des Vereines.
1. Jeder Kongreß setzt den Höchstbetrag fest,
den die ordentlichen Kosten des Vereines einschließlich
der Spesen für die Tätigkeit des Vollzugs-
und Verbindungsausschusses jährlich erreichen
dürfen. Diese Kosten sowie die außerordentlichen
Auslagen, die die Versammlung
eines Kongresses, einer Konferenz oder eines
Sonderausschusses und die Spesen, die besondere,
dem Weltpostvereinsamt anvertraute Arbeiten
verursachen könnten, werden von allen Vereinsländern
gemeinsam getragen.
2. Diese werden hiezu in sieben Klassen eingeteilt,
deren jede zur Zahlung der Kosten nach
dem folgenden Verhältnis beiträgt
1. Klasse 25 Einheiten
2. „ 20
3. „ 15
4. „ 10
5. „ 5
6. „ 3 „
7. „ 1 Einheit.
3. Im Falle einer Neuzulassung bestimmt die
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
im Einvernehmen mit der Regierung des beteiligten
Landes die Klasse, in die dieses für die
Beitragsleistung zu den Kosten eingereiht werden
soll.
Kapitel III.
Verbindung des Vereines mit den
Vereinten Nationen.
Artikel 19.
Verbindung mit den Vereinten
Nationen.
Der Verein hat sich mit den Vereinten Nationen
nach den Bestimmungen des zu Paris am
4. Juli 1947 unterzeichneten Übereinkommens in
Verbindung gesetzt, dessen Wortlaut diesem Vertrag
angeschlossen ist.
Kapitel IV.
Urkunden des Vereines.
Artikel 20.
Vertrag und Übereinkommen des
Vereines.
1. Der Vertrag ist die grundlegende Urkunde
des Vereines.
2. Der Briefpostdienst wird durch die Bestimmungen
des Vertrages geregelt.
3. Die anderen Dienste sind durch die folgenden
Übereinkommen geregelt
das Übereinkommen betreffend die Briefe und
Schachteln mit Wertangabe;
das Übereinkommen betreffend die Postpakete;
das Übereinkommen betreffend die Postanweisungen
und die Postreisegutscheine;
das Übereinkommen betreffend die Postüberweisungen
samt Anhang über die Abwicklung
der bei den Postscheckämtern zahlbar gestellten
Wertpapiere durch Postüberweisung;
das Übereinkommen betreffend die Nachnahmesendungen;
das Übereinkommen betreffend die Postaufträge;
das Übereinkommen betreffend den Bezug
von Zeitungen und Zeitschriften.
4. Diese Übereinkommen sind bloß für die Mitgliedsländer
verbindlich, die ihnen beigetreten
sind.
5. Der Beitritt von Mitgliedsländern zu einem
oder mehreren dieser Übereinkommen ist nach
den Bestimmungen des Artikels 3, § 2 anzuzeigen.
Artikel 21.
Rücktritt von der Teilnahme an
den Übereinkommen.
Jedes Mitgliedsland hat das Recht, von der
Teilnahme an einem oder mehreren Übereinkommen
unter den im Artikel 10 festgesetzten
Bedingungen zurückzutreten.
Artikel 22.
Ausführungsvorschriften.
Die Verwaltungen der Mitgliedsländer setzen
einvernehmlich durch Ausführungsvorschriften die
für die Durchführung des Vertrages und der
Übereinkommen notwendigen Maßnahmen und
Einzelheiten fest.
Artikel 23.
Ratifikation.
1. Die von einem Kongreß angenommenen
Beschlüsse werden sobald wie möglich von den
vertragschließenden Ländern ratifiziert; die Ratifikationen
sind der Regierung des Kongreßlandes
und von dieser den Regierungen der vertragschließenden
Länder mitzuteilen.
2. Die Beschlüsse treten gleichzeitig in Kraft
und haben die gleiche Gültigkeitsdauer.
3. Mit dem Tage des Inkrafttretens der von
einem Kongreß angenommenen Beschlüsse sind
alle Beschlüsse des vorhergehenden Kongresses
aufgehoben.
4. Falls eines oder mehrere der Länder den
einen oder anderen von ihnen unterzeichneten
Beschluß nicht ratifizieren sollten, sind diese Beschlüsse
gleichwohl für die Länder verbindlich,
die sie ratifiziert haben.
Artikel 24.
Landesgesetzgebung.
Die Bestimmungen des Vereinsvertrages und
der Übereinkommen sowie ihrer Schlußprotokolle
lassen die Gesetzgebung jedes Landes in
allem unberührt, was nicht ausdrücklich in
diesen Beschlüssen vorgesehen ist.
Kapitel V.
Vorschläge, die die Änderung oder Auslegung
der Vereinsbeschlüsse bezwecken.
Artikel 25.
Einbringung der Vorschläge.
1. In der Zeit zwischen den Kongressen hat
jede Verwaltung eines Mitgliedslandes das Recht,
an die anderen Verwaltungen durch Vermittlung
des Weltpostvereinsamtes Vorschläge zu den
Vereinsbeschlüssen zu richten, denen dieses Land
beigetreten ist.
2. Um beraten zu werden, müssen alle von
einer Verwaltung in der Zeit zwischen den Kongressen
eingebrachten Vorschläge von mindestens
zwei anderen Verwaltungen unterstützt sein.
Diese Vorschläge werden nicht berücksichtigt,
wenn dem Weltpostvereinsamt nicht gleichzeitig
die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen
zugeht.
Artikel 26.
Prüfung der Vorschläge.
1. Jeder Vorschlag unterliegt folgendem Verfahren
Den Verwaltungen wird eine Frist von
zwei Monaten gelassen, um den mit Rundschreiben
des Weltpostvereinsamtes bekanntgegebenen
Vorschlag zu prüfen und diesem Amt gegebenenfalls
ihre Bemerkungen mitzuteilen. Abänderungsvorschläge
sind nicht zulässig. Die Antworten
werden vom Weltpostvereinsamt gesammelt
und den Verwaltungen mit der Einladung
mitgeteilt, sich für oder gegen den Vorschlag
auszusprechen. Von den Verwaltungen,
die ihre Stimme nicht binnen zwei Monaten
abgegeben haben, wird angenommen, daß sie
sich der Stimme enthalten. Die erwähnten
Fristen zählen vom Tage der Rundschreiben des
Weltpostvereinsamtes.
2. Falls der Vorschlag ein Übereinkommen,
seine Ausführungsvorschrift oder ihre Schlußprotokolle
betrifft, können nur die Verwaltungen
an dem im § 1 erwähnten Verfahren
teilnehmen, die diesem Übereinkommen beigetreten
sind.
Artikel 27.
Bedingungen der Annahme.
1. Um durchgeführt zu werden, müssen die
Vorschläge auf sich vereinigen
a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um die
Änderung von Bestimmungen der Artikel 1
bis 46 (erster Teil), 47, 48, 51, 54, 67, 68,
70 bis 73, 75 bis 82 (zweiter Teil), 83 (dritter
Teil) des Vertrages, aller Artikel seines
Schlußprotokolls und der Artikel 101, 102,
104, §§ 2 bis 4, 110, § 1, 114, 115, 117,
131, 166, 170, 177, 181 und 187. seiner
Ausführungsvorschrift handelt;.
b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um die
grundlegende Änderung anderer Bestimmungen
handelt als der unter a) erwähnten;
c) Stimmenmehrheit, wenn es sich handelt
1. um Änderungen der Ausdrucksform von
anderen Bestimmungen des Vertrages
und seiner Ausführungsvorschrift als
der unter a) erwähnten;
2. um Auslegung von Bestimmungen des
Vertrages, seines Schlußprotokolls und
seiner Ausführungsvorschrift, ausgenommen
den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 31 vorgesehenen
Schiedsgericht zu unterbreiten
ist.
2. Die Übereinkommen setzen die Bedingungen
fest, denen die Annahme der sie betreffenden
Vorschläge unterliegt.
Artikel 28.
Verlautbarung der Beschlüsse.
1. Abänderungen des Vertrages, der Übereinkommen,
der Schlußprotokolle und der Anhänge
zu diesen Urkunden werden durch eine diplomatische
Erklärung bestätigt, die die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszufertigen
und auf Ersuchen des Weltpostvereinsamtes
den Regierungen der Mitgliedsländer zu
übersenden hat.
2. Die Abänderungen der Ausführungsvorschriften
und ihrer Schlußprotokolle werden
durch das Weltpostvereinsamt bestätigt und den
Verwaltungen mitgeteilt. Das gleiche gilt für die
im Artikel 27, § 1, c), 2, erwähnten Auslegungen
Artikel 29.
Durchführung der Beschlüsse.
Alle angenommenen Änderungen treten frühestens
drei Monate nach ihrer Verlautbarung
in Kraft.
Artikel 30.
Übereinkommen mit den Vereinten
Nationen.
Der im Artikel 27, § 1, a) erwähnte Vorgang
ist auch auf Vorschläge anwendbar, die darauf
abzielen, das zwischen dem Weltpostverein und
den Vereinten Nationen abgeschlossene Übereinkommen
abzuändern, soweit dieses nicht die
Abänderungsbedingungen für die Bestimmungen
vorsieht, die es enthält.
Kapitel VI.
Von der Schiedsgerichtsbarkeit,
Artikel 31.
Schiedsgerichte.
1. Im Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen
zwei oder mehreren Mitgliedsländern über
die Auslegung des Vertrages oder der Übereinkommen
sowie ihrer Ausführungsvorschriften
oder der Haftpflicht, die sich für eine Postverwaltung
aus der Anwendung der Beschlüsse ergibt,
wird die Streitfrage durch ein Schiedsgericht
ausgetragen.
2. Zu diesem Zweck wählt jede der beteiligten
Verwaltungen ein Vereinsmitglied, das an der
Streitfrage nicht unmittelbar beteiligt ist. Falls
mehrere Verwaltungen gemeinsame Sache machen,
gelten sie als eine einzige bei der Anwendung
dieser Bestimmung.
3. Falls eine der streitenden Verwaltungen auf
den Vorschlag zu einem Schiedsgericht binnen
sechs oder im Verkehr mit entfernten Ländern
binnen neun Monaten nicht eingeht, fordert
das Weltpostvereinsamt auf Ersuchen die
säumige Verwaltung zur Bezeichnung eines
Schiedsrichters auf oder bestellt selbst einen
von Amts wegen.
4. Die Beteiligten können sich auf die Bezeichnung
eines einzigen Schiedsrichters einigen, der
das Weltpostvereinsamt sein kann.
5. Die Entscheidung der Schiedsrichter erfolgt
mit einfacher Stimmenmehrheit.
6. Im Falle der Stimmengleichheit wählen die
Schiedsrichter zur Entscheidung der Streitfrage
eine andere, am Streit gleichfalls unbeteiligte
Postverwaltung. Mangels einer Einigung über die
Wahl wird diese Verwaltung vom Weltpostvereinsamt
aus den von den Schiedsrichtern nicht
vorgeschlagenen Vereinsmitgliedern bestimmt.
7. Falls es sich um eine Meinungsverschiedenheit
handelt, die eines der Übereinkommen betrifft,
können als Schiedsrichter nur Verwaltungen
bestimmt werden, die dieses Übereinkommen
ausführen.
Titel II.
Allgemeine Bestimmungen.
Kapitel I.
Vorschriften für den zwischenstaatlichen
Postdienst.
Artikel 32.
Durchgangsfreiheit.
1. Die Durchgangsfreiheit ist für das gesamte
Vereinsgebiet gewährleistet.
2. Die Mitgliedsländer, die den Wertbrief- und
Wertschachteldienst nicht durchführen oder die
für die durch ihre Seedienste besorgte Beförderung
keine Haftung für die Wertsendungen
übernehmen, können jedoch die Beförderung
dieser Sendungen im geschlossenen Durchgang
durch ihr Gebiet oder auf ihren Seewegen nicht
ablehnen; die Haftung dieser Länder ist aber auf
die für die Einschreibsendungen vorgesehene beschränkt.
3. Die Durchgangsfreiheit für Postpakete, die
auf dem Land- oder Seewege zu befördern sind,
ist auf das Gebiet der Länder beschränkt, die
an diesem Dienst teilnehmen.
4. Die Durchgangsfreiheit für Flugpostpakete
ist für das Gesamtgebiet des Vereines gewährleistet.
Jedoch können die Verwaltungen, die
dem Postpaketübereinkommen nicht beigetreten
sind, nicht verpflichtet werden, an der Land- und
Seebeförderung von Flugpostpaketen teilzunehmen.
5. Die Verwaltungen, die dem Postpaketübereinkommen
beigetreten sind, sind verpflichtet,
den Durchgang sicherzustellen
a) der in Kartenschlüssen beförderten Postpakete
mit Wertangabe, selbst wenn diese
Verwaltungen diese Gattung von Sendungen
nicht zulassen; die Haftung der erwähnten
Verwaltungen ist dann auf die für
die Postpakete ohne Wertangabe des gleichen
Gewichtes beschränkt;
b) der Nachnahmepakete, selbst wenn sie
diese Sendungen in ihrem Dienst nicht zulassen
oder der Nachnahmebetrag den für
ihren eigenen Dienst festgesetzten Höchstbetrag
überschreitet.
Artikel 33.
Nichtbeachtung der Durchgangsfreiheit.
Wenn ein Land die Bestimmungen des Artikels
32 über die Durchgangsfreiheit nicht beachtet,
haben die Verwaltungen der anderen
Länder das Recht, den Postverkehr mit diesem
Lande einzustellen. Sie müssen von dieser Maßregel
die beteiligten Verwaltungen vorher telegraphisch
benachrichtigen.
Artikel 34.
Vorübergehende Einstellung des
Dienstes.
Falls eine Verwaltung durch außergewöhnliche
Umstände genötigt ist, die Ausführung von
Dienstzweigen vorübergehend ganz oder teilweise
einzustellen, muß sie dies der oder den
beteiligten Verwaltungen unverzüglich, wenn
notwendig telegraphisch, bekanntgeben.
Artikel 35.
Gebühren.
Die Gebühren für die verschiedenen zwischenstaatlichen
Postdienste sind im Vertrag und in
den Übereinkommen festgesetzt.
Artikel 36.
Postgebührenfreiheit.
Von allen Postgebühren befreit sind die auf
den Postdienst bezüglichen Briefsendungen, die
zwischen den Postverwaltungen, zwischen diesen
Verwaltungen und dem Weltpostvereinsamt,
zwischen den Postämtern der Vereinsländer und
zwischen diesen Ämtern und den Postverwaltungen
ausgetauscht werden, sowie jene, deren
gebührenfreie Beförderung durch die Bestimmungen
des Vertrages, der Übereinkommen und
ihrer Ausführungsvorschriften ausdrücklich vorgesehen
ist.
Artikel 37.
Postgebührenfreiheit zugunsten
der Sendungen für Kriegsgefangene
und Zivilinternierte.
1. Die Briefsendungen, die Briefe und Schachteln
mit Wertangabe, die Postpakete und die
Postanweisungen, die an Kriegsgefangene gerichtet
sind oder von ihnen aufgegeben werden,
sei es unmittelbar, sei es durch Vermittlung der
im Artikel 122 des Genfer Übereinkommens vom
12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen
vorgesehenen Auskunftsstellen und der
im Artikel 123 des gleichen Übereinkommens
vorgesehenen Hauptauskunftsstelle über die
Kriegsgefangenen, sind von allen Postgebühren
befreit. Die in einem neutralen Lande aufgenommenen
und untergebrachten Kriegführenden werden
bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen
den eigentlichen Kriegsgefangenen
gleichgehalten.
2. Die Bestimmungen des § 1 sind auch auf die
Briefsendungen, die Briefe und Schachteln mit
Wertangabe, die Postpakete und die Postanweisungen
anwendbar, die aus anderen Ländern
stammen und an Zivilinternierte nach dem Genfer
Übereinkommen vom 12. August 1949 über
den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten gerichtet
oder von ihnen abgesendet werden, sei es
unmittelbar, sei es durch Vermittlung der im Artikel
136 vorgesehenen Auskunftsstellen und der
im Artikel 140 des gleichen Übereinkommens vorgesehenen
Hauptauskunftsstelle.
3. Die obigen Landesauskunftsstellen und die
Hauptauskunftsstellen genießen gleichfalls die
Postgebührenfreiheit für die Briefsendungen, die
Briefe und Schachteln mit Wertangabe, die Postpakete
und die Postanweisungen, die die in den
§§ 1 und 2 erwähnten Personen betreffen, und
die sie, sei es unmittelbar, sei es als Vermittler,
aufgeben oder empfangen, unter den in den genannten
Paragraphen vorgesehenen Bedingungen.
4. Die Sendungen, die die in den §§ 1 bis 3
vorgesehene Gebührenfreiheit genießen, sowie die
darauf bezüglichen Formblätter müssen einen der
Vermerke „Service des prisonniers de guerre"
(Kriegsgefangenendienst) oder „Service des internés"
(Interniertendienst) tragen. Diese Vermerke
können von einer Übersetzung in eine andere
Sprache gefolgt sein.
5. Die Pakete sind bis zum Gewicht von 5 kg
gebührenfrei zugelassen. Die Gewichtsgrenze wird
auf 10 kg erstreckt für Sendungen, deren Inhalt
unteilbar ist, und für solche, die an ein Lager
oder an seine Vertrauensleute zur Verteilung an
die Gefangenen gerichtet sind.
Artikel 38.
Postgebührenfreiheit für Blindendrucksachen.
Die Blindendrucksachen sind von allen Postgebühren
befreit.
Artikel 39.
Verbot aller nicht vorgesehenen
Gebühren und Zuschläge.
Es ist verboten, andere Postgebühren und Zuschläge
welcher Art immer einzuheben als solche,
die im Vertrag und in den Übereinkommen vorgesehen
sind.
Artikel 40.
Grundwährung.
Der Franken, der in den Bestimmungen des
Vertrages und der Übereinkommen als Währungseinheit
angenommen ist, ist der Goldfranken
zu 100 Centimen im Gewicht von 10/31 Gramm
mit einem Feingehalt von 0,900.
Artikel 41.
Ausgleich der Abrechnungen.
Der Ausgleich der zwischenstaatlichen, aus dem
Postverkehr stammenden Abrechnungen zwischen
den Verwaltungen kann als laufendes Geschäft
angesehen und entsprechend den laufenden zwischenstaatlichen
Verpflichtungen der beteiligten
Länder vollzogen werden, falls im Gegenstande
ein Übereinkommen besteht. Mangels eines Über-
einkommens dieser Art ist der Ausgleich nach den
Bestimmungen der Ausführungsvorschrift durchzuführen.
Artikel 42.
Gegenwerte.
In jedem Land werden die Gebühren nach
einem Gegenwert festgesetzt, der dem Wert des
Franken in der Währung dieses Landes so genau
wie möglich entspricht.
Artikel 43.
Briefmarken.
Die Postverwaltungen des Vereines geben die
zur Freimachung bestimmten Briefmarken aus.
Jede Neuausgabe von Briefmarken ist allen anderen
Postverwaltungen des Vereines mit den
nötigen Angaben durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes
bekanntzugeben.
Artikel 44.
Formblätter.
1. Die Formblätter für den Gebrauch der Verwaltungen
in ihrem gegenseitigen Verkehr müssen
in französischer Sprache mit oder ohne zwischenzeilige
Übersetzung in einer anderen Sprache abgefaßt
sein, sofern die beteiligten Verwaltungen
nicht im unmittelbaren Einvernehmen etwas anderes
verfügen.
2. Die für den Gebrauch der Postbenutzer bestimmten
Formblätter müssen eine zwischenzeilige
Übersetzung in französischer Sprache
tragen, falls sie nicht in dieser Sprache gedruckt
sind.
3. Die in den §§ 1 und 2 erwähnten Formblätter
müssen den Wortlaut, die Farben und die
Maße haben, die in den Ausführungsvorschriften
zum Vertrag und zu den Übereinkommen vorgeschrieben
sind.
Artikel 45.
Postausweiskarten.
1. Jede Verwaltung kann den Personen, die
darum ersuchen, Postausweiskarten ausstellen, die
als Ausweispapiere im Verkehr mit den Postämtern
der Länder dienen, die ihre Zulassung
nicht abgelehnt haben.
2. Die Verwaltung, die eine Karte ausstellt,
kann dafür eine Gebühr einheben, die nicht höher
als 70 Centimen sein darf.
3. Die Verwaltungen sind von jeder Verantwortlichkeit
befreit, wenn festgestellt wird, daß
die Aushändigung einer Postsendung oder die
Zahlung einer Anweisung gegen Vorweis einer
ordnungsgemäßen Karte stattgefunden hat. Sie
sind auch für die Folgen nicht verantwortlich,
die der Verlust, die Unterschlagung oder der betrügerische
Gebrauch einer ordnungsgemäßen
Karte nach sich ziehen könnten.
4. Die Karte ist durch drei Jahre vom Tage
ihrer Ausstellung an gültig.
Kapitel II.
Strafmaßnahmen.
Artikel 46.
Verpflichtungen bezüglich der
Strafmaßnahmen.
Die Regierungen der Mitgliedsländer verpflichten
sich, die nötigen Maßnahmen zu treffen oder
ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen
a) um die Nachahmung von Postwertzeichen,
selbst der aus dem Verkehr gezogenen, von
zwischenstaatlichen Antwortscheinen und
von Postausweiskarten zu bestrafen;
b) um den Gebrauch oder die Verbreitung zu
bestrafen
1. von nachgemachten (selbst der aus dem.
Verkehr gezogenen) oder schon gebrauchten
Postwertzeichen sowie von
nachgemachten oder bereits gebrauchten
Abdrucken von Freistempelmaschinen
oder von Druckpressen;
2. von gefälschten zwischenstaatlichen Antwortscheinen;
3. von gefälschten Postausweiskarten;
c) um den betrügerischen Gebrauch von ordnungsmäßigen
Postausweiskarten zu bestrafen;
d) um jede betrügerische Handlung zur Herstellung
und Verbreitung der im Postdienst
verwendeten Klebezettel und Stempel zu
untersagen und zu verhindern, die gefälscht
oder derart nachgemacht sind, daß sie mit
den von der Verwaltung eines der Mitgliedsländer
ausgegebenen verwechselt werden
könnten;
e) um den Einschluß von Opium, Morphium,
Kokain oder anderer Betäubungsmittel
sowie explodierbarer oder leicht entzündlicher
Gegenstände in Postsendungen zu
verhindern und gegebenenfalls zu bestrafen,
sofern dieser Einschluß durch den Vertrag
oder die Übereinkommen nicht ausdrücklich
gestattet ist.
Zweiter Teil.
Bestimmungen über die Briefpost.
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 47.
Briefsendungen.
Die Bezeichnung „Briefsendungen" umfaßt
Briefe, einfache und Postkarten mit bezahlter
Antwort, Geschäftspapiere, Drucksachen, Blinden-
drucksachen, Warenproben, Päckchen und die
sogenannten „Sprechbriefe".
Artikel 48.
Gebühren und allgemeine
Bedingungen.
1. Die Freimachungsgebühren für die Beförderung
der Briefsendungen im gesamten Bereich des
Vereines sowie die Grenzen der Gewichte und
Ausmaße sind nach den Angaben der untenstehenden
Übersicht festgesetzt. Abgesehen von
den im Artikel 49, § 3, vorgesehenen Ausnahmen
schließen diese Gebühren die Zustellung der Gegenstände
in die Wohnung der Empfänger in
sich, soweit der Zustelldienst in den Bestimmungsländern
eingerichtet ist
2. Die im § 1 festgesetzten Grenzen des Gewichtes
und der Ausmaße gelten nicht für die
den Postdienst betreffenden Sendungen, von
denen im Artikel 36 die Rede ist.
3. Jede Verwaltung ist befugt, den in ihrem
Lande erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften
eine Ermäßigung von 50 v. H. der allgemeinen
Drucksachengebühr zuzugestehen, vorbehaltlich
der Berechtigung, diese Ermäßigung auf die Zeitungen
und Zeitschriften zu beschränken, die die
von der inneren Gesetzgebung für die Versendung
zur Zeitungsgebühr geforderten Bedingungen erfüllen.
Von der Ermäßigung sind geschäftliche
Drucksachen, wie Warenverzeichnisse, Ankündigungen,
Preislisten usw. ohne Rücksicht auf die
Regelmäßigkeit ihres Erscheinens ausgeschlossen;
das gleiche gilt für gedruckte Werbeblätter, die
den Zeitungen und Zeitschriften beigeschlossen
sind.
4. Die Verwaltungen können die gleiche Ermäßigung
auch Büchern, Heften, Musiknoten und
Landkarten zugestehen, die außer auf dem Umschlag
oder den Schutzblättern keinerlei Anzeigen
oder Werbungen enthalten.
5. Die Verwaltungen, die die Ermäßigung von
50 v. H. grundsätzlich zugelassen haben, behalten
sich vor, für die in den §§ 3 und 4 erwähnten
Sendungen eine Mindestgebühr festzusetzen, die,
immer innerhalb der Grenzen der Ermäßigung
von 50 v. H., nicht geringer sein soll als die
Gebühr, die in ihrem Inlandsdienst für die
Zeitungen und Zeitschriften einerseits und für die
gewöhnlichen Drucksachen anderseits anzuwenden
ist.
6. Andere Sendungen als Einschreibbriefe unter
verschlossenem Umschlage dürfen keine Münzen,
Banknoten, Geldscheine oder irgendwelche Inhaberpapiere,
noch Platin, Gold oder Silber, verarbeitet
oder nicht, Edelsteine, Schmuck und
andere kostbare Gegenstände enthalten.
7. Die Verwaltungen der Aufgabe- und Bestimmungsländer
haben das Recht, Briefe, die Schriftstücke
mit der Eigenschaft einer wirklichen und
persönlichen Mitteilung an andere Personen als
den Empfänger oder die mit ihm wohnenden
Personen enthalten, nach ihrer inländischen
Gesetzgebung zu behandeln.
8. Abgesehen von den in der Ausführungsvorschrift
erwähnten Ausnahmen gilt für die
Geschäftspapiere, Drucksachen, Blindendrucksachen,
Warenproben und Päckchen folgendes
a) sie müssen derart beschaffen sein, daß sie
leicht geprüft werden können;
b) sie dürfen weder Vermerke tragen noch
Schriftstücke enthalten, die die Eigenschaft
einer wirklichen und persönlichen Mitteilung
haben;
c) sie dürfen keine Briefmarken, keine Wertzeichen,
entwertet oder nicht, noch irgendein
Papier enthalten, das einen Wert darstellt.
9. Die Warenproben dürfen keine Gegenstände
von Kaufwert enthalten.
10. Der Päckchendienst und der der „Sprechbriefe"
sind auf die Länder beschränkt, die sich
einverstanden erklärt haben, diese Sendungen in
ihrem gegenseitigen Verkehr oder bloß in einer
Richtung auszutauschen.
11. Die Vereinigung verschiedener Gattungen
von Briefsendungen zu einer Sendung (Mischsendung)
ist unter den in der Ausführungsvorschrift
festgesetzten Bedingungen gestattet.
12. Abgesehen von den im Vertrag und seiner
Ausführungsvorschrift erwähnten Ausnahmen
werden Sendungen die den in diesem Artikel
und in den entsprechenden Artikeln der Ausführungsvorschrift
erwähnten Bedingungen nicht
entsprechen, nicht befördert. Die zu Unrecht zur
Beförderung zugelassenen Gegenstände sollen an
die Aufgabeverwaltung rückgeleitet werden. Die
Bestimmungsverwaltung ist jedoch berechtigt, sie
den Empfängern auszufolgen. In diesem Falle
belastet sie sie gegebenenfalls mit den Gebühren
und Zuschlägen, die für die Gattung von Briefsendungen
vorgesehen sind, zu denen sie nach
ihrem Inhalt, Gewicht oder Ausmaß gehören.
Sendungen, die das im § 1 festgesetzte Höchstgewicht
überschreiten, können nach ihrem wirklichen
Gewicht mit Gebühr belegt werden.
Artikel 49.
Sondergebühren.
1. Die Verwaltungen sind berechtigt, die ihren
Abfertigungsdiensten in letzter Stunde übergebenen
Sendungen entsprechend ihrer Gesetzgebung
mit einer Zuschlagsgebühr zu belegen.
2. Die postlagernden Sendungen können von
der Verwaltung des Bestimmungslandes mit
einer Sondergebühr belegt werden, die nach
ihrer Gesetzgebung für gleichartige Inlandssendungen
etwa vorgesehen ist.
3. Die Verwaltungen der Bestimmungsländer
sind berechtigt, für jedes dem Empfänger ausgefolgte
Päckchen eine Sondergebühr von höchstens
40 Centimen einzuheben. Diese Gebühr
kann für die Zustellung in die Wohnung um
höchstens 20 Centimen erhöht werden.
Artikel 50.
Lagerzins.
Die Bestimmungsverwaltung ist berechtigt, für
die 500 Gramm übersteigenden Drucksachen ihren
inländischen Lagerzins einzuheben, wenn sie der
Empfänger nicht innerhalb der Frist übernimmt,
in der sie kostenlos zu seiner Verfügung gehalten
werden.
Artikel 51.
Freimachung.
1. In der Regel müssen alle im Artikel 47 bezeichneten
Sendungen vom Absender freigemacht
werden.
2. Außer Briefen und einfachen Postkarten
werden Briefsendungen, die nicht oder ungenügend
freigemacht sind, nicht befördert, auch
Postkarten mit bezahlter Antwort nicht, deren
beide Teile nicht bei der Aufgabe vollständig
freigemacht worden sind.
3. Wenn nicht oder ungenügend freigemachte
Briefe oder einfache Postkarten in großer Zahl
aufgegeben werden, ist die Verwaltung des Aufgabelandes
berechtigt, sie dem Absender zurückzugeben.
Artikel 52.
Arten der Freimachung.
1. Die Freimachung wird entweder durch auf
die Sendungen aufgedruckte oder aufgeklebte,
für Privatbriefsendungen im Aufgabelande gültige
Briefmarken oder durch Aufdrucke der amtlich
zugelassenen und unter unmittelbarer Aufsicht
der Verwaltung stehenden Freistempelmaschinen
bewirkt, bei Drucksachen auch durch
Aufdrucke der Druckpresse oder durch ein anderes
Verfahren, wenn ein solches Verfahren nach den
Inlandsvorschriften der Aufgabeverwaltung zugelassen
ist.
2. Als gültig freigemacht werden angesehen
die Antwortpostkarten, die, aufgedruckt oder
aufgeklebt, Briefmarken des Ausgabelandes
dieser Karten tragen, Sendungen, die für die
ursprüngliche Beförderungsstrecke richtig freigemacht
waren und für die die Gebühr vor der
Nachsendung ergänzt wurde, sowie die Zeitungen
oder Pakete mit Zeitungen und Zeitschriften,
deren Aufschrift den Vermerk „Abonnements-
poste" trägt und die auf Grund des
Postzeitungsübereinkommens versendet werden.
Artikel 53.
Freimachung der Briefsendungen
an Bord von Schiffen.
1. Die Briefsendungen, die an Bord von Schiffen
auf offener See aufgegeben werden, können
vorbehaltlich anderer Vereinbarung zwischen den
beteiligten Verwaltungen mit Briefmarken und
nach den Gebühren des Landes freigemacht
werden, dem das Schiff angehört oder von dem
es abhängig ist.
2. Wenn die Aufgabe während des Aufenthaltes
an den beiden Endpunkten oder in einem
der Zwischenhäfen erfolgt, so ist die Freimachung
nur gültig, wenn sie mit Briefmarken und nach
den Gebühren des Landes durchgeführt wird, in
dessen Gewässern sich das Schiff befindet.
Artikel 54.
Gebühren im Falle fehlender oder
ungenügender Freimachung.
1. Abgesehen von den im Artikel 67, § 6, für
die Einschreibsendungen und im Artikel 150,
§§ 3, 4 und 5, der Ausführungsvorschrift für gewisse
Arten von nachgesendeten Sendungen erwähnten
Ausnahmen unterliegen die nicht oder
ungenügend freigemachten Briefe und einfachen
Postkarten zu Lasten der Empfänger dem doppelten
Betrag der fehlenden Freimachung, ohne
daß diese Gebühr geringer als 5 Centimen sein
kann.
2. In gleicher Weise können in den vorerwähnten
Fällen auch die anderen Briefsendungen behandelt
werden, die zu Unrecht nach dem
Bestimmungsland geleitet worden sind.
Artikel 55.
Internationale Antwortscheine.
1. Internationale Antwortscheine werden in
den Vereinsländern verkauft.
2. Der Verkaufspreis wird von den beteiligten
Verwaltungen bestimmt; er darf aber nicht geringer
als 32 Centimen oder deren Gegenwert
in der Währung des Ausgabelandes sein.
3. Jeder Antwortschein ist in allen Ländern
gegen eine oder mehrere Marken austauschbar,
die die Freimachungsgebühr für einen gewöhnlichen
einfachen Brief aus diesem Lande nach
dem Auslande darstellen. Gegen Abgabe einer
genügenden Zahl von Antwortscheinen sollen die
Verwaltungen die nötigen Briefmarken für die
Freimachung eines gewöhnlichen, 20 Gramm nicht
übersteigenden Flugpostbriefes ausfolgen.
4. Jedem Land ist überdies vorbehalten, die
gleichzeitige Übergabe der Antwortscheine und
der Briefsendungen zu verlangen, zu deren Freimachung
der eingetauschte Antwortschein dient.
Artikel 56.
Eilsendungen.
1. In den Ländern, deren Verwaltungen eingewilligt
haben, sich mit diesem Dienst zu befassen,
werden die Briefsendungen auf Ersuchen
des Absenders unmittelbar nach Einlangen durch
besonderen Boten in die Wohnung zugestellt.
2. Diese mit „exprès" bezeichneten Sendungen
unterliegen neben der gewöhnlichen einer besonderen
Gebühr, die mindestens die Freimachung
für einen gewöhnlichen einfachen Brief und höchstens
60 Centimen oder die Gebühr beträgt, die
im Inlandsdienst des Aufgabelandes anzuwenden
ist, wenn diese Gebühr höher ist. Diese Gebühr
muß im vorhinein vollständig entrichtet werden.
3. Falls sich die Wohnung des Empfängers
außerhalb des Ortszustellbereiches des Bestimmungspostamtes
befindet, kann von der Bestim-
mungsverwaltung für die Eilzustellung eine Ergänzungsgebühr
bis zur Höhe des im Inlandsverkehr
für gleichartige Sendungen festgesetzten
Betrages eingehoben werden. In diesem Falle besteht
jedoch keine Verpflichtung zur Eilzustellung.
4. Eilsendungen, die nicht mit dem vollen Betrag
der im vorhinein zu entrichtenden Gebühren
freigemacht sind, werden als gewöhnliche
Sendungen zugestellt, es sei denn, daß sie vom
Aufgabeamt als Eilsendungen behandelt worden
sind. In diesem Falle werden die Sendungen
mit den Gebühren nach den Bestimmungen des
Artikels 54 belegt.
5. Den Verwaltungen ist es gestattet, sich auf
einen Eilzustellversuch zu beschränken. Ist dieser
Versuch erfolglos, so kann die Sendung als gewöhnliche
behandelt werden.
6. Falls die Vorschrift des Bestimmungslandes
es erlaubt, können die Empfänger vom Bestimmungspostamt
verlangen, daß die an ihre Anschrift
einlangenden eingeschriebenen oder nicht
eingeschriebenen Sendungen nach der Ankunft
eilig zugestellt werden. In diesem Falle ist die
Bestimmungsverwaltung berechtigt, bei der Ausfolgung
die Gebühr einzuheben, die in ihrem
Inlandsdienst anzuwenden ist.
Artikel 57.
Zurückforderung. Anschriftänderung.
1. Der Absender einer Briefsendung kann sie
von der Post zurückfordern oder die Anschrift
ändern lassen, solange sie dem Empfänger noch
nicht ausgefolgt worden ist, falls sie nicht den
Bestimmungen des Artikels 59 unterliegt oder
wenn die Zollbehandlung keine Unregelmäßigkeit
offenbart.
2. Das Ansuchen wird durch die Post oder
telegraphisch auf Kosten des Absenders übermittelt,
der für jedes Ersuchen eine Gebühr von
höchstens 40 Centimen zu zahlen hat. Soll das
Ansuchen auf dem Luftwege oder telegraphisch
übermittelt werden, so hat der Absender außerdem
den Flugzuschlag oder die Telegrammgebühr
zu entrichten.
3. Für jedes Zurückforderungsansuchen oder
jede Anschriftänderung, die mehrere gleichzeitig
beim gleichen Postamt vom gleichen Absender
an den gleichen Empfänger aufgegebene
Sendungen betreffen, wird nur eine der im § 2
vorgesehenen Gebühren oder einer der Zuschläge
eingehoben.
4. Eine einfache Richtigstellung der Anschrift
(ohne Änderung des Namens oder der Eigenschaft
des Empfängers) kann vom Absender unmittelbar
beim Bestimmungsamt verlangt werden,
d. h. ohne Erfüllung der Förmlichkeiten
und ohne Zahlung der in den §§ 2 und 3 vorgesehenen
Gebühren.
Artikel 58.
Nachsendung. Unbestellbarkeit.
1. Im Falle der Änderung des Aufenthaltsortes
des Empfängers werden ihm die Briefsendungen
unverzüglich nachgesendet, sofern der Absender
die Nachsendung nicht durch einen Vermerk
auf der Aufschriftseite in einer im Bestimmungslande
bekannten Sprache untersagt
hat. Die Nachsendung von einem Lande in ein
anderes findet jedoch nur statt, wenn die Gegenstände
den für die neue Beförderung verlangten
Bedingungen entsprechen.
2. Die unbestellbaren Briefsendungen müssen
unverzüglich in das Aufgabeland zurückgesendet
werden.
3. Die Aufbewahrungsfrist für die zur Verfügung
des Empfängers gehaltenen oder für die
postlagernd gestellten Briefsendungen wird durch
die Vorschriften des Bestimmungslandes festgesetzt.
Sie darf jedoch im allgemeinen einen
Monat nicht überschreiten, ausgenommen die besonderen
Fälle, in denen es die Bestimmungsverwaltung
für nötig erachtet, sie auf höchstens
zwei Monate zu erstrecken. Sie sind früher in
das Aufgabeland zurückzusenden, wenn der Absender
dies durch einen Vermerk auf der Aufschriftseite
in einer im Bestimmungslande bekannten
Sprache verlangt hat.
4. Wertlose Drucksachen werden nicht zurückgesendet,
außer wenn der Absender die Rücksendung
durch einen Vermerk auf der Sendung
in einer im Bestimmungsland bekannten Sprache
verlangt hat. Eingeschriebene Drucksachen müssen
stets zurückgesendet werden.
5. Für die Nachsendung der Briefsendungen
von Land zu Land oder für ihre Rücksendung
in das Aufgabeland wird keinerlei Ergänzungsgebühr
eingehoben, abgesehen von den in der
Ausführungsvorschrift vorgesehenen Fällen.
6. Briefsendungen, die nachgesendet oder unbestellbar
werden, werden den Empfängern oder
Absendern gegen Entrichtung der Gebühren ausgefolgt,
mit denen sie bei der Auf- oder Abgabe
oder unterwegs wegen Nachsendung über die ursprüngliche
Strecke hinaus belastet worden sind,
unbeschadet der Erstattung der Zollgebühren
oder der sonstigen besonderen Kosten, deren
Niederschlagung das Bestimmungsland nicht zugesteht.
7. Im Falle der Nachsendung in ein anderes
Land oder der Unbestellbarkeit werden die Postlagergebühr,
die Verzollungspostgebühr, die
Freizettelgebühr, die Ergänzungsgebühr für die
Eilzustellung und die Sondergebühr für die Zustellung
der Päckchen gestrichen.
Artikel 59.
Verbote.
1. Die Versendung der unten erwähnten
Gegenstände ist verboten
a) Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit
oder ihrer Verpackung Postbedienstete
gefährden oder die Briefsendungen beschmutzen
oder beschädigen können;
b) zollpflichtige Gegenstände (abgesehen von
den Ausnahmen nach Artikel 60) sowie
Warenproben, die in großer Zahl aufgegeben
werden, um die Einhebung dieser
Gebühren zu vermeiden;
c) Opium, Morphium, Kokain und andere
Betäubungsmittel;
d) Gegenstände, deren Einfuhr oder Verbreitung
im Bestimmungsland verboten ist;
e) lebende Tiere, ausgenommen
1. Bienen, Blutegel und Seidenraupen;
2. Schmarotzer und Vertilger schädlicher
Insekten, die zur Überwachung dieser
Insekten bestimmt und zwischen amtlich
anerkannten Anstalten ausgetauscht
werden;
f) explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche
Gegenstände;
g) unzüchtige oder unsittliche Gegenstände.
2. Sendungen, die die im § 1 erwähnten Gegenstände
enthalten und zu Unrecht zur Aufgabe
zugelassen wurden, werden nach den inländischen
Vorschriften des Landes behandelt, dessen Verwaltung
ihr Vorhandensein feststellt.
3. Die im § 1, Buchstaben c), f) und g) erwähnten
Gegenstände sind jedoch auf keinen
Fall weder an den Bestimmungsort zu leiten noch
den Empfängern auszufolgen noch an den Aufgabeort
rückzuleiten.
4. Falls zu Unrecht zur Beförderung zugelassene
Sendungen weder an den Aufgabeort zurückgesendet
noch dem Empfänger ausgefolgt
werden, muß die Aufgabeverwaltung genau über
die Behandlung unterrichtet werden, die diese
Sendungen erfahren haben.
5. Jedem Lande bleibt übrigens das Recht vorbehalten,
andere Gegenstände als Briefe und Postkarten
von der Beförderung im offenen Durchgang
auf seinem Gebiete auszuschließen, wenn
sie den dort bestehenden gesetzlichen Vorschriften
über die Bedingungen ihrer Veröffentlichung
oder Verbreitung nicht entsprechen. Diese
Gegenstände müssen an die Aufgabeverwaltung
zurückgesendet werden.
Artikel 60.
Zollpflichtige Gegenstände.
1. Zollpflichtige Päckchen und Drucksachen
sind zugelassen.
2. Das gleiche gilt für Briefe und Warenproben
mit zollpflichtigen Gegenständen, wenn
Jas Bestimmungsland zugestimmt hat. Jede Verwaltung
ist jedoch berechtigt, den Dienst zoll-
pflichtiger Briefe auf Einschreibebriefe zu beschränken.
3. Sendungen mit Serum und Impfstoffen
sowie Sendungen mit dringend benötigten,
schwierig zu beschaffenden Heilmitteln], die die
Ausnahme des Artikels 136 der Ausführungsvorschrift
genießen, sind auf alle Fälle zugelassen.
Artikel 61.
Zollprüfung.
Die Verwaltung des Bestimmungslandes ist ermächtigt,
die im Artikel 60 genannten Sendungen
der Zollprüfung zu unterziehen und sie gegebenenfalls
amtlich zu öffnen.
Artikel 62.
Verzollungspostgebühr.
Die im Bestimmungslande der Zollprüfung
unterworfenen Sendungen können dafür mit
einer. Verzollungspostgebühr von höchstens
40 Centimen für jede Sendung belastet werden.
Artikel 63.
Zoll- und andere nicht postliche
Gebühren.
Die Verwaltungen sind ermächtigt, von den
Empfängern der Sendungen die Zoll- und alle
sonstigen nicht postlichen Gebühren einzuheben.
Artikel 64.
Freizettelsendungen.
1. Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich
damit einverstanden erklärt haben, können die
Absender durch eine beim Aufgabepostamt im
voraus abgegebene Erklärung die gesamten postlichen
und nicht postlichen Gebühren auf sich
nehmen, mit denen die Sendungen bei der Ausfolgung
belastet sind. Solange eine Sendung dem
Empfänger noch nicht ausgefolgt worden ist, kann
der Absender nach der Aufgabe und gegen Zahlung
einer Gebühr von höchstens 40 Centimen verlangen,
daß die Sendung frei von Gebühren ausgefolgt
werde. Falls das Ersuchen auf dem Luftwege
oder telegraphisch übermittelt werden soll,
muß der Absender außerdem den entsprechenden
Flugzuschlag oder die Telegrammgebühr zahlen.
2. In den im § 1 erwähnten Fällen müssen sich
die Absender verpflichten, die vom Bestimmungspostamt
geforderten Beträge zu entrichten und
gegebenenfalls angemessene Sicherstellungsbeträge
zu leisten.
3. Die Bestimmungsverwaltung ist berechtigt,
hiefür eine Freizettelgebühr einzuheben, die
40 Centimen für eine Sendung nicht überschreiten
darf. Diese Gebühr ist unabhängig von der
im Artikel 62 vorgesehenen.
4. Jede Verwaltung hat das Recht, den Freizetteldienst
auf Einschreibsendungen zu beschränken.
Artikel 65.
Streichung der Zoll- und anderen
nicht postlichen Gebühren.
Die Verwaltungen verpflichten sich, bei den
zuständigen Stellen ihres Landes die Streichung
der Zoll- und anderen nicht postlichen Gebühren
für die Sendungen zu erwirken, die in das Aufgabeland
zurückgesendet, wegen vollständiger Beschädigung
des Inhaltes vernichtet oder nach
einem dritten Land nachgesendet wurden.
Artikel 66.
Nachfragen und Auskunftsersuchen.
1. Nachfragen sind innerhalb der Frist eines
Jahres vom Tag nach der Aufgabe einer Sendung
an zugelassen.
2. Auskunftsersuchen, die von einer Verwaltung
nach dieser Frist eingebracht werden, sind statthaft
und müssen behandelt werden, unter der
einzigen Bedingung, daß sie Sendungen betreffen,
die vor weniger als zwei Jahren aufgegeben
wurden.
3. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen
und Auskunftsersuchen nach allen Sendungen entgegenzunehmen,
die, in Diensten anderer Verwaltungen
aufgegeben worden sind.
4. Außer wenn der Absender bereits die Sondergebühr
für einen Rückschein entrichtet hat, kann
für jede Nachfrage oder jedes Auskunftsersuchen
eine Gebühr von höchstens 40 Centimen eingehoben
werden. Wenn eine Nachfrage oder ein Auskunftsersuchen
auf Ersuchen des Absenders auf
dem Luftwege zu befördern ist, ist hiefür der
entsprechende Flugzuschlag einzuheben oder das
Doppelte dieses Zuschlages, falls die Anwort auf
dem gleichen Wege zurückzusenden ist. Wird die
telegraphische Übermittlung verlangt, so werden
außer der Nachforschungsgebühr die Kosten des
Telegramms und gegebenenfalls die des Antworttelegramms
eingehoben.
5. Falls die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen
mehrere gleichzeitig vom gleichen Absender
an den gleichen Empfänger und auf dem
gleichen Wege beförderte Sendungen betrifft,
wird bloß eine Gebühr oder ein Zuschlag eingehoben.
Handelt es sich jedoch um Einschreibsendungen,
die auf Wunsch des Absenders auf
verschiedenen Wegen abgeleitet werden mußten,
so wird für jeden der benutzten Leitwege eine Gebühr
oder ein Zuschlag eingehoben.
6. Ist die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen
durch ein dienstliches Versehen verursacht
worden, so wird die entrichtete Gebühr
rückerstattet.
Kapitel II.
Einschreibsendungen.
Artikel 67.
Gebühren.
1. Die im Artikel 47 bezeichneten Briefsendungen
können eingeschrieben versendet werden.
2. Die Gebühr für jede Einschreibsendung muß
im vorhinein entrichtet werden. Sie setzt sich
zusammen
a) aus der gewöhnlichen Gebühr je nach Art
der Sendung;
b) aus einer festen Einschreibgebühr von höchstens
40 Centimen.
3. Die feste Einschreibgebühr für den Teil
„Antwort" einer Postkarte kann nur vom Absender
dieses Teiles gültig entrichtet werden.
4. Dem Absender einer Einschreibsendung muß
bei der Aufgabe unentgeltlich ein Einlieferungsschein
ausgefolgt werden.
5. Die Länder, die bereit sind, die Verantwortung
für den Fall höherer Gewalt zu übernehmen,
sind ermächtigt, eine Sondergebühr von
höchstens 40 Centimen für jede Sendung einzuheben.
6. Nicht oder ungenügend freigemachte Einschreibsendungen,
die zu Unrecht dem Bestimmungslande
übermittelt worden sind, unterliegen
zu Lasten der Empfänger einer Gebühr, die gleich
ist der fehlenden Freimachung.
Artikel 68.
Rückscheine.
1. Der Absender einer Einschreibsendung kann
gegen eine bei der Aufgabe zu zahlende feste
Gebühr von höchstens 30 Centimen einen Rückschein
verlangen. Dieser Rückschein wird ihm
auf dem Luftwege übersendet, wenn er die betreffenden
Kosten zahlt.
2. Der Rückschein kann nach der Aufgabe der
Sendung innerhalb eines Jahres unter den im
Artikel 66 festgesetzten Bedingungen verlangt
werden.
3. Falls der Absender nach einem Rückschein
nachfragt, der ihm innerhalb der gewünschten
Frist nicht zugekommen ist, wird weder eine
zweite Gebühr noch die im Artikel 66 für Nachfragen
oder Auskunftsersuchen festgesetzte Gebühr
von 40 Centimen verlangt.
Artikel 69.
Einschreibsendungen zu eigenen
Handen.
1. Im Verkehr zwischen Verwaltungen, die
ihre Zustimmung gegeben haben, werden eingeschriebene
Rückscheinsendungen auf Ver-
langen des Absenders zu eigenen Handen des
Empfängers ausgefolgt.
2. Die Verwaltungen sind verpflichtet, bei
diesen Sendungen zwei Zustellversuche zu machen.
Artikel 70.
Verantwortlichkeit.
1. Die Verwaltungen sind für den Verlust von
Einschreibsendungen verantwortlich.
2. Der Absender hat für diesen Fall Anspruch
auf eine Entschädigung, deren Betrag sich auf
25 Franken für jede Sendung beläuft.
Artikel 71.
Nichthaftung.
Die Postverwaltungen sind nicht verantwortlich
1. Für den Verlust der Einschreibsendungen
a) im Falle höherer Gewalt. Das Land, in
dessen Dienst der Verlust stattgefunden hat,
muß nach seiner inneren Gesetzgebung entscheiden,
ob dieser Verlust auf Umstände
zurückgeht, die einen Fall höherer Gewalt
darstellen; diese werden dem Aufgabeland
zur Kenntnis gebracht. Die Verantwortlichkeit
besteht jedoch hinsichtlich der Aufgabeverwaltung
fort, die die Haftung für
höhere Gewalt übernommen hat (Artikel
67, § 5);
b) wenn sie, falls der Beweis ihrer Verantwortlichkeit
nicht auf andere Weise erbracht
werden konnte, über das Schicksal
der Sendung wegen Vernichtung der Betriebspapiere
durch höhere Gewalt nicht
Rechenschaft geben können;
c) wenn es sich um Sendungen handelt, deren
Inhalt unter die Verbote der Artikel 48,
§§ 6 und 8, Buchstabe c), und 59, § 1,
fällt;
d) wenn der Absender innerhalb der im Artikel
66 vorgesehenen einjährigen Frist
nicht nachgefragt hat.
2. Für Einschreibsendungen, die sie entweder
nach den durch ihre Inlandsvorschriften für gleichartige
Sendungen oder nach den im Artikel 45,
§ 3, vorgesehenen Bedingungen ausgefolgt haben.
3. Für die nach der inländischen Gesetzgebung
des Bestimmungslandes beschlagnahmten Sendungen.
Artikel 72.
Feststellung der Verantwortlichkeit
der Verwaltungen untereinander.
1. Bis zum Beweis des Gegenteils obliegt die
Verantwortlichkeit für den Verlust einer Einschreibsendung
der Verwaltung, die den Gegenstand
unbeanstandet übernommen hat und die,
obwohl sie in den Besitz aller vorschriftsmäßigen
Unterlagen für die Nachforschung gesetzt worden
ist, weder die Ausfolgung an den Empfänger
noch gegebenenfalls die ordnungsmäßige Übergabe
an die folgende Verwaltung nachweisen
kann.
2. Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung
ist bis zum Beweis des Gegenteils und unter
Vorbehalt des § 3 von jeder Verantwortlichkeit
befreit
a) wenn sie die Bestimmungen des Artikels 34
des Vertrages und der Artikel 162, § 2,
und 163, § 4, der Ausführungsvorschrift
beachtet hat;
b) wenn sie nachweisen kann, daß sie mit der
Nachfrage erst befaßt wurde, nachdem die
die nachgefragte Sendung betreffenden Betriebspapiere
wegen Ablaufes der im Artikel
119 der Ausführungsvorschrift vorgesehenen
Aufbewahrungsfrist vernichtet
worden sind; dieser Vorbehalt berührt die
Rechte des Nachfragenden nicht.
3. Wenn sich jedoch der Verlust während der
Beförderung ereignet hat, ohne daß festgestellt
werden kann, auf dem Gebiete oder im Dienste
welches Landes der Fall eingetreten ist, tragen
die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu
gleichen Teilen.
4. Wenn eine Einschreibsendung unter Umständen
höherer Gewalt verlorengegangen ist, ist
die Verwaltung, auf deren Gebiet oder in deren
Dienst der Verlust stattgefunden hat, gegenüber
der Aufgabeverwaltung nur dann verantwortlich,
wenn beide Länder die Haftung für den
Fall höherer Gewalt übernommen haben.
5. Die Zoll- und anderen Gebühren, deren
Streichung nicht erreicht werden konnte, gehen
zu Lasten der für den Verlust verantwortlichen
Verwaltungen.
6. Die Verwaltung, die den Ersatz geleistet
hat, tritt bis zum Betrag dieser Entschädigung
bezüglich aller Ansprüche gegen den Empfänger,
den Absender oder Dritte in alle Rechte des Entschädigten.
Artikel 73.
Zahlung der Entschädigung.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzes
obliegt der Verwaltung, der das Aufgabeamt der
Sendung angehört, vorbehaltlich des Rückgriffsrechtes
gegen die verantwortliche Verwaltung.
Artikel 74.
Frist für die Zahlung der Entschädigung.
1. Die Entschädigung soll sobald wie möglich
gezahlt werden, spätestens innerhalb von sechs
Monaten, gerechnet vom Tage nach der Nachfrage.
2. Die Aufgabeverwaltung der Sendung, die
die Haftung für den Fall höherer Gewalt nicht
übernimmt, kann die Zahlung der Entschädigung
über die im § 1 vorgesehene Frist hinausschieben,
wenn die Frage noch nicht entschieden ist, ob
der Verlust auf höhere Gewalt zurückgeht.
3. Die Aufgabeverwaltung ist ermächtigt, den
Absender für Rechnung der Zwischen- oder
Bestimmungsverwaltung zu entschädigen, die,
ordnungsgemäß befaßt, sechs Monate verstreichen
ließ, ohne die Angelegenheit endgültig zu
erledigen. Eine längere Frist ist zulässig, wenn
der Verlust anscheinend auf einen Fall höherer
Gewalt zurückzuführen ist; jedenfalls muß diese
Tatsache der Aufgabeverwaltung bekanntgegeben
werden.
Artikel 75.
Zurückzahlung des Ersatzes an
die Aufgabeverwaltung.
1. Die verantwortliche Verwaltung oder jene,
für deren Rechnung nach Artikel 74 die Zahlung
geleistet wurde, ist verpflichtet, der Aufgabeverwaltung
binnen einer Frist von vier Monaten
nach Abfertigung der Zahlungsanzeige den dem
Absender tatsächlich gezahlten Betrag zu erstatten.
2. Ist der Ersatz nach Artikel 72 von mehreren
Verwaltungen gemeinsam zu tragen, so
muß die erste Verwaltung, die die nachgefragte
Sendung richtig erhalten hat und die ordnungsmäßige
Weiterleitung an die nächste Verwaltung
nicht nachweisen kann, der Aufgabeverwaltung
in der im § 1 erwähnten Frist den vollen Ersatzbetrag
überweisen. Es ist Sache dieser Verwaltung,
von den anderen verantwortlichen
Verwaltungen die auf diese gegebenenfalls entfallenden
Teilbeträge des dem Berechtigten gezahlten
Ersatzes hereinzubringen.
3. Die Rückzahlung an die Gläubigerverwaltung
ist nach den im Artikel 41 vorgesehenen
Zahlungsbedingungen durchzuführen.
4. Wenn die Haftpflicht anerkannt worden ist,
sowie in dem Falle des Artikels 74, § 3, kann
der Ersatzbetrag von der verantwortlichen Verwaltung
auch durch irgendeine Abrechnung von
Amts wegen, sei es unmittelbar, sei es durch
Vermittlung einer Verwaltung, die mit der verantwortlichen
Verwaltung regelmäßig Abrechnungen
austauscht, hereingebracht werden.
5. Die Aufgabeverwaltung kann die Erstattung
des Ersatzbetrages von der verantwortlichen
Verwaltung nur innerhalb der Frist eines Jahres,
gerechnet von der Abfertigung der Anzeige über
die Zahlung an den Empfänger, verlangen.
6. Hat eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit
ordnungsgemäß festgestellt worden ist,
die Zahlung zunächst abgelehnt, so muß sie alle
durch die ungerechtfertigte Verzögerung verursachten
Nebenauslagen auf sich nehmen.
7. Die Verwaltungen können übereinkommen,
über die den Absendern gezahlten Ersätze, die
sie als zu Recht bestehend anerkannt haben, in
bestimmten Zeitabschnitten abzurechnen.
Artikel 76.
Nachträgliche Auffindung einer
als verloren angesehenen
Einschreibsendung.
1. Im Falle der späteren Auffindung einer als
verloren betrachteten Einschreibsendung oder
eines Teiles dieser Sendung sind Absender und
Empfänger hievon zu benachrichtigen.
2. Der Absender wird außerdem unterrichtet,
daß er sie innerhalb von drei Monaten gegen
Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung
übernehmen kann. Wenn der Absender die Sendung
innerhalb dieser Frist nicht verlangt, wird
der Empfänger benachrichtigt, daß er sie innerhalb
der gleichen Frist gegen Zahlung des dem
Absender gezahlten Betrages übernehmen kann.
3. Wenn der Absender oder der Empfänger die
Sendung gegen Rückzahlung des Ersatzbetrages
übernimmt, so wird dieser Betrag der Verwaltung
oder allenfalls den Verwaltungen erstattet,
die den Schaden getragen haben.
4. Wenn der Absender und der Empfänger
auf die Sendung verzichten, wird diese Eigentum
der Verwaltung oder gegebenenfalls der Verwaltungen,
die die Entschädigung gezahlt haben.
Kapitel III.
Bezug der Gebühren. Durchgangsgebühren.
Artikel 77.
Bezug der Gebühren.
Mit Ausnahme der im Vertrag und in den
Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fälle
behält jede Verwaltung zur Gänze die von ihr
eingehobenen Gebühren.
Artikel 78.
Durchgangsgebühren.
1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels
79 unterliegen die zwischen zwei Verwaltungen
oder die zwischen zwei Ämtern des
glechen Landes durch Vermittlung der Dienste
einer oder mehrerer anderen Verwaltungen (dritter
Verwaltungen) ausgetauschten Kartenschlüsse
zugunsten jedes der Durchgangsländer oder der
Länder, deren Dienste an der Beförderung beteiligt
sind, den in der untenstehenden Übersicht
angeführten Durchgangsgebühren. Diese Gebühren
gehen zu Lasten des Aufgabelandes des Kartenschlusses.
2. Als dritte Dienste gelten, außer gegenteiliger
Vereinbarung, Seebeförderungen, die unmittelbar
zwischen zwei Ländern durch Schiffsverbindungen
eines dieser Länder besorgt werden.
3. Fehlgeleitete Kartenschlüsse werden bei der
Bezahlung der Durchgangsgebühren so behandelt,
als ob sie den regelmäßigen Weg gegangen
wären.
4. Der Seedurchgang beginnt mit dem Augenblick
der Einschiffung der Kartenschlüsse und
endet, wenn sie am Ufer ausgeschifft werden.
J. In Anwendung des § 3 haben die an der
Beförderung fehlgeleiteter Kartenschlüsse beteiligten
Verwaltungen kein Recht, hiefür Vergütungen
von den Aufgabeverwaltungen einzuziehen,
doch bleiben diese für die Durchgangsgebühren
den Ländern verpflichtet, deren Vermittlung
sie sich regelmäßig bedienen.
Artikel 79.
Befreiung von Durchgangsgebühren.
Die in den Artikeln 36 bis 38 erwähnten gebührenfreien
Briefsendungen sind von allen
Land- und Seedurchgangsgebühren befreit.
Artikel 80.
Außergewöhnliche Dienste.
Die im Artikel 78 einzeln aufgeführten Durchgangsgebühren
gelten nicht für Beförderungen
mit außergewöhnlichen Diensten, die eine Verwaltung
auf Ersuchen einer oder mehrerer anderer
Verwaltungen einrichtet oder unterhält.
Die beteiligten Verwaltungen vereinbaren einverständlich
die Bedingungen für solche Beförderungen.
Artikel 81.
Abrechnung der Durchgangsgebühren.
1. Die Hauptabrechnung über die Durchgangsgebühren
erfolgt auf Grund von statistischen Ermittlungen,
die alle drei Jahre durch 14 Tage
durchzuführen sind. Für Kartenschlüsse, die durch
die Dienste irgendeines Landes weniger als sechsmal
wöchentlich ausgetauscht werden, wird die
Ermittlungszeit auf 28 Tage erstreckt. Die Ausführungsvorschrift
bestimmt den Zeitraum und
die Geltungsdauer der Ermittlungen.
2. Falls der zwischen zwei Verwaltungen sich
ergebende Saldo 25 Franken nicht übersteigt, ist
die Schuldnerverwaltung von jeder Zahlung befreit.
3. Jede Verwaltung ist ermächtigt, die Ergebnisse
einer Ermittlung, die nach ihrer Meinung
zu sehr von der Wirklichkeit abweichen, der
Überprüfung durch ein Schiedsgericht zu unterbreiten.
Dieses Schiedsgericht wird gebildet wie
im Artikel 31 vorgesehen.
4. Die Schiedsrichter sind berechtigt, den zu
zahlenden Betrag an Durchgangsgebühren nach
Recht und Billigkeit festzusetzen.
Artikel 82.
Austausch von Kartenschlüssen
mit Kriegsschiffen.
1. Zwischen den Postämtern eines der Mitgliedsländer
und den Befehlshabern von Geschwadern
oder Kriegsschiffen desselben Landes,
die sich in fremden Gewässern befinden, oder
zwischen dem Befehlshaber eines dieser Geschwader
oder Kriegsschiffe und dem Befehlshaber
eines anderen Geschwaders oder Kriegsschiffes
desselben Landes können Briefkartenschlüsse
durch Vermittlung der Land- oder Seedienste
anderer Länder ausgetauscht werden.
2. Briefsendungen aller Art, die in diesen
Schlüssen enthalten sind, müssen ausschließlich an
die Stäbe oder Besatzungsmitglieder der die Kartenschlüsse
abfertigenden oder empfangenden
Schiffe gerichtet sein oder von ihnen herrühren;
die auf sie anzuwendenden Gebühren und Versendungsbedingungen
bestimmt die Postverwaltung
des Landes, dem die Schiffe gehören, nach den
inländischen Vorschriften.
3. Ausgenommen besondere Vereinbarungen
ist die Postverwaltung des Landes, dem die
Kriegsschiffe gehören, den Durchgangsverwaltungen
für die nach den Bestimmungen des Artikels
78 zu berechnenden Durchgangsgebühren
für die Kartenschlüsse verantwortlich.
Dritter Teil.
Schlußbestimmungen.
Artikel 83.
Inkrafttreten und Dauer des Vertrages.
Dieser Vertrag wird am 1. Juli 1953 in Kraft
treten und für unbestimmte Dauer gültig sein.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgezählten Länder
diesen Vertrag in einem Stück unterzeichnet,
das in den Archiven der Regierung Belgiens verwahrt
bleiben und von dem jedem Teile eine Abschrift
übergeben werden wird.
Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.
Schlußprotokoll zum Weltpostvertrag.
Im Begriffe, zur Unterzeichnung des heute abgeschlossenen
Weltpostvertrages zu schreiten,
haben die unterfertigten Bevollmächtigten folgendes
vereinbart
Artikel I.
Ausnahme von der Durchgangsfreiheit
für Päckchen.
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels
32 ist die Postverwaltung des Bundes
der Sozialistischen Sowjetrepubliken ermächtigt,
Päckchen im Durchgang durch ihre Gebiete nicht
zuzulassen, wobei diese Einschränkung selbstverständlich
unterschiedslos auf alle Vereinsländer
anzuwenden ist.
Artikel II.
Ausnahme von der Postgebührenfreiheit
für Blindendrucksachen.
Abweichend von den Bestimmungen der Artikel
38 und 48 sind die Länder, die die Postgebührenfreiheit
für Blindendrucksachen nach
ihren Inlandsvorschriften nicht zulassen, ermächtigt,
eine Gebühr einzuheben, die jedoch nicht
höher sein darf als die ihres inländischen Dienstes.
Artikel III.
Gegenwerte. Höchst- und Mindestgrenzen.
1. Jedes Land hat das Recht, die im Artikel 48,
§ 1, vorgesehenen Gebühren nach den Angaben
der folgenden Übersicht höchstens um 60 v. H.
zu erhöhen oder um 20 v. H. zu ermäßigen
2. Die gewählten Gebühren sollen zueinander
soweit als möglich im gleichen Verhältnis stehen
wie die Grundgebühren, doch ist jede Verwaltung
berechtigt, ihre Gebühren je nach dem Fall
und den Erfordernissen ihrer Währung auf-
oder abzurunden.
3. Die von einem Lande angenommenen Gebührensätze
werden bei der Einhebung der
Nachgebühr für nicht oder ungenügend freigemachte
Sendungen angewendet.
4. Die Verwaltungen, die von der im § 1 vorgesehenen
Erhöhung Gebrauch machen, sind jedoch
berechtigt, die im Falle der fehlenden oder ungenügenden
Freimachung einzuhebenden Gebühren
nach dem Gegenwert der im Artikel 48, § 1,
angeführten Grundgebühren festzusetzen und
nicht nach ihren erhöhten Aufgabegebühren.
Artikel IV.
Ausnahmen bei der Anwendung
der Gebühren für Geschäftspapiere,
Drucksachen und Warenproben.
1. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels
48 haben die Länder das Recht, bei den
Geschäftspapieren, Drucksachen und Warenproben
die für die erste Gewichtsstufe festgesetzte
Gebühr nicht anzuwenden und für diese
Stufe die Gebühr von 4 Centimen mit einer
Mindestgebühr von 8 Centimen für die Warenproben
beizubehalten. Bei Mischsendungen ist
die zu zahlende Gebühr die Mindestgebühr für
Warenproben, falls sich die Sendung aus Drucksachen
und Warenproben zusammensetzt.
2. Die Länder sind ausnahmsweise ermächtigt,
die zwischenstaatlichen Gebühren für die Geschäftspapiere,
die Drucksachen und die Warenproben
bis zu den Sätzen zu erhöhen, die nach
ihrer inländischen Gesetzgebung für Inlandssendungen
der gleichen Art vorgesehen sind.
Artikel V.
Unzengewicht.
Es ist ausnahmsweise zulässig, daß die Länder,
die wegen ihrer inländischen Vorschriften das
metrische Dezimalgewicht nicht anwenden können,
berechtigt sind, an dessen Stelle das englische
Unzengewicht (28,3465 Gramm) zu setzen,
wobei bei Briefen und Sprechbriefen die Unze
20 Gramm und bei den Geschäftspapieren,
Drucksachen, Blindendrucksachen, Warenproben
und Päckchen 2 Unzen 50 Gramm gleichgehalten
werden.
Artikel VI.
Maße der Briefe.
Die Länder, die nicht in der Lage sind, die
im Artikel 48, § 1, Übersicht, Spalte 5, für Briefe
vorgesehenen Mindestmaße von 10 X 7 cm in
Kraft zu setzen, verfügen über eine vom Inkrafttreten
des vorliegenden Vertrages zu rechnende
Frist von zwei Jahren, um diese Grenzen
anzuwenden.
Artikel VH.
Aufgabe von Briefsendungen im
Auslande.
Kein Land ist zur Weiterleitung oder Zustellung
von Sendungen an die Empfänger verpflichtet,
die irgendwelche auf seinem Gebiet wohnende
Absender in einem fremden Lande aufgeben
oder aufgeben lassen, um die dort geltenden
niedrigeren Gebühren zu genießen. Die Bestimmung
wird ohne Unterschied angewendet, ob die
Sendungen in dem vom Absender bewohnten
Land vorbereitet und dann über die Grenze befördert
oder ob sie in einem fremden Land
fertiggestellt worden sind. Die betroffene Verwaltung
hat das Recht, solche Sendungen entweder
an den Aufgabeort zurückzusenden oder
sie mit ihren inländischen Gebühren zu belegen.
Die Art und Weise der Gebühreneinhebung
bleibt ihrer Wahl überlassen.
Artikel VIII.
Internationale Antwortscheine.
Die Verwaltungen sind berechtigt, sich mit
dem Vertrieb der internationalen Antwortscheine
nicht zu befassen oder ihren Verkauf
einzuschränken.
Artikel IX.
Zurückforderung. Anschriftänderung.
Die Bestimmungen des Artikels 57 gelten nicht
für den Südafrikanischen Bund, den Australischen
Bund, Canada, das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland, Indien, Neuseeland,
Pakistan, noch für die britischen Überseegebiete
einschließlich der Kolonien, der Schutzgebiete
und der Gebiete unter der von der Regierung
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland ausgeübten Treuhandschaft,
noch für Irland, deren innere Gesetzgebung
die Zurückforderung oder die Änderung
der Anschrift von Briefsendungen auf Verlangen
des Absenders nicht gestattet.
Artikel X.
Einschreibgebühr.
Die Länder, die die im Artikel 67, § 2, vorgesehene
Gebühr nicht mit 40 Centimen festsetzen
können, sind ermächtigt, eine Gebühr einzuheben,
die höchstens 50 Centimen oder gegebenenfalls
die für den Inlandsdienst festgesetzte
Gebühr betragen kann.
Artikel XI.
Besondere Gebühren für den transsibirischen
und den transandischen Durchgang.
1. Abweichend von den Bestimmungen des
Artikels 78, § 1 (Übersicht), ist die Postverwaltung
des Bundes der Sozialistischen Sowjetrepubliken
ermächtigt, die Durchgangsgebühren für den
Weg über Transsibirien in beiden Richtungen
(Mandschurei oder Wladiwostok) mit 2 Franken
50 Centimen für jedes Kilogramm von Briefsendungen
aller Art festzusetzen, wenn die Entfernungen
6000 km übersteigen.
2. Die Verwaltung der Republik Argentinien
ist ermächtigt, zu den im Artikel 78, § 1, Ziffer
1, erwähnten Durchgangsgebühren einen Zuschlag
von 30 Centimen für jedes Kilogramm
von Briefsendungen aller Art einzuheben, die
im Durchgang auf der argentinischen Teilstrecke
der „Ferrocarril Trasandino" befördert werden.
Artikel XII.
Besondere Durchgangsbedingungen
für Afghanistan.
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels
78, § 1, ist die Verwaltung von Afghanistan
wegen der besonderen. Schwierigkeiten,
denen sie bei den Beförderungsmitteln und den
Verbindungen begegnet, vorläufig ermächtigt,
die Beförderung von Kartenschlüssen und Briefsendungen
im offenen Durchgang durch ihr Land
zu besonderen Bedingungen zu besorgen, die
zwischen ihr und den beteiligten Verwaltungen
vereinbart werden.
Artikel XIII.
Besondere Einlagerungsgebühren
in Aden.
Die Verwaltung von Aden ist ausnahmsweise
ermächtigt, für alle in Aden eingelagerten Kartenschlüsse
eine Gebühr von 40 Centimen für
jeden Beutel einzuheben, vorausgesetzt daß sie
für diese Kartenschlüsse keine Land- oder Seedurchgangsgebühren
erhält.
Artikel XIV.
Besondere Umladungskosten.
Die portugiesische Verwaltung ist ausnahmsweise
ermächtigt, für alle im Hafen von Lissabon
umgeladenen Kartenschlüsse 40 Centimen für
jeden Beutel einzuheben.
Artikel XV.
Flugdienste.
1. Die Bestimmungen über die Flugpostbriefsendungen
sind dem Weltpostvertrag angeschlossen
und bilden einen wesentlichen Bestandteil
davon und seiner Ausführungsvorschrift.
2. Abweichend von den allgemeinen Vertragsbestimmungen
kann jedoch von Zeit zu Zeit
eine Abänderung dieser Bestimmungen durch
eine Konferenz in Aussicht genommen werden,
die aus den Vertretern der unmittelbar beteiligten
Verwaltungen besteht.
3. Diese Konferenz kann durch Vermittlung
des Weltpostvereinsamtes auf Ersuchen von mindestens
drei dieser Verwaltungen einberufen
werden.
4. Die Gesamtheit der von dieser Konferenz
vorgeschlagenen Bestimmungen muß durch Vermittlung
des Weltpostvereinsamtes einer Abstimmung
durch die Vereinsländer unterzogen
werden. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
entscheidet.
Artikel XVI.
Offenlassen des Protokolls für
Mitgliedsländer zur Unterzeichnung
und zu Beitritten.
Das Protokoll bleibt zugunsten der Länder
offen, deren Vertreter heute nur den Vertrag
oder nur eine gewisse Zahl der vom Kongreß
beschlossenen Übereinkommen unterzeichnet
haben, um ihnen den Beitritt auch zu den anderen
heute unterzeichneten Üereinkommen
oder zu dem einen oder anderen zu ermöglichen.
Artikel XVII.
Offenlassen des Protokolls für
nicht vertretene Mitgliedsländer.
Das Protokoll bleibt zugunsten der am Kongreß
nicht vertretenen Mitgliedsländer offen,
um ihnen den Beitritt zum Vertrag und den
Übereinkommen, die dort abgeschlossen wurden,
oder zu dem einen oder anderen davon zu ermöglichen.
Artikel XVIII.
Frist für die Anzeige der Beitritte.
Die in den Artikeln XVI und XVII vorgesehenen
Beitritte müssen von den Regierungen
der beteiligten Länder in diplomatischer
Form der Regierung von Belgien und von dieser
den Regierungen der anderen Mitgliedsländer angezeigt
werden. Die diesen Regierungen für die
Anzeige eingeräumte Frist endet am 1. Juli 1953.
Artikel XIX.
Offenlassen des Protokolls für
Deutschland, das gegenwärtig am
Beitritt zum Vertrag und den
Übereinkommen verhindert ist.
1. Deutschland, das gegenwärtig am Beitritt
zum Vertrag und den Übereinkommen verhindert
ist, kann, ohne sich den im Artikel 3
vorgesehenen Förmlichkeiten zu unterziehen,
diesen Beschlüssen beitreten, sobald dies von den
verantwortlichen Behörden als zweckmäßig erachtet
wird.
2. Der im § 1 vorgesehene Beitritt muß von
der beteiligten Regierung in diplomatischer Form
der Regierung von Belgien und von dieser den
Regierungen der anderen Mitgliedsländer des
Vereines angezeigt werden.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen,
das die gleiche Kraft und Gültigkeit haben soll,
wie wenn seine Bestimmungen in den Wortlaut
des Vertrages selbst aufgenommen worden
wären, und haben es in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die in den Archiven der Regierung
von Belgien aufbewahrt bleiben und von
dem jedem Teil eine Abschrift übergeben werden
wird.
Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.
Unterschriften.
(Die gleichen wie auf Seiten 573 bis 575.)
Erklärung,
abgegeben im Augenblick der Unterzeichnung des
Schlußprotokolls zum Vertrag.
Im Begriff zur Unterzeichnung des Schlußprotokolls
zum Weltpostvertrag zu schreiten, erklären
die Delegation des Bundes der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, die Delegation der
Sozialistischen Sowjetrepublik Ukraine und die
Delegation der Sozialistischen Sowjetrepublik
Weißrußland
1. Die Delegationen der U. d. S. S. R., der
S. S. R. Ukraine und der S. S. R. Weißrußland
erachten die Tatsache als rechtswidrig, daß der
XIII. Weltpostkongreß den Vertretern der Kuomintang
das Recht zuerkannt hat, den Weltpostvertrag
im Namen Chinas zu unterzeichnen.
Die Delegationen der U. d. S. S. R., der S. S. R.
Ukraine und der S. S. R. Weißrußland sind der
Ansicht, daß die Zentralregierung der Volksrepublik
China die einzige rechtmäßige Regierung ist,
die China vertritt und daß die den zwischenstaatlichen
Postaustausch betreffenden Fragen nicht
ohne Teilnahme der Volksrepublik China, die
ausgedehnte Postverbindungen unterhält, rechtmäßig
entschieden werden können. Daher können
allein die Vertreter dieser Regierung den Weltpostvertrag
im Namen Chinas unterzeichnen.
2. Die Delegationen der U. d. S. S. R., der
S. S. R. Ukraine und der S. S. R. Weißrußland
erachten die Tatsache als völlig ungerechtfertigt,
daß die Deutsche Demokratische Republik und
die Demokratische Volksrepublik Korea, die die
Bedingungen des Artikels XVII des Schlußprotokolls
über den Beitritt zum Weltpostvertrag
von 1947 erfüllt hatten und die daher als Teilnehmer
an diesem Vertrag angesehen werden müssen,
ohne jeden Grund nicht zugelassen worden
sind, um an den Arbeiten des Kongresses teilzunehmen
und um den Weltpostvertrag und die
dazugehörenden Urkunden zu unterzeichnen.
Die Delegationen der U. d. S. S. R., der S. S. R.
Ukraine und der S. S. R. Weißrußland erachten
auch die Tatsache als rechtswidrig, daß der Kongreß
das Recht der Unterzeichnung im Namen
Koreas den Vertretern der „Regierung" Sig Man
Rhees von Südkorea zuerkannt hat, nachdem
diese Korea nicht vertreten und nicht rechtsfähig
sind, den Vertrag im Namen von Korea zu unterzeichnen.
3. Die Delegationen der U. d. S. S. R., der
S. S. R. Ukraine und der S. S. R. Weißrußland
machen darauf aufmerksam, daß man unter der
Bezeichnung „Deutschland" in der Präambel des
Vertrages und im Schlußprotokoll das geeinigte
Deutschland mit der Regierung für ganz Deutschland
versteht.
Erklärung,
abgegeben im Augenblick der Unterzeichnung, im
Sinne des Artikels 5 des Vertrages, betreffend die
Anwendung dieses Vertrages auf die Kolonien,
Schutzgebiete usw.
Die Delegation von Italien erklärt, daß die
Annahme des vorliegenden Vertrages und der
darauf bezüglichen Übereinkommen durch sie das
Gebiet von Somali unter Treuhandschaft Italiens
umfaßt.
Anhang. Das nachstehend wiedergegebene Übereinkommen ist
dem Weltpostvertrag von Brüssel 1952 gemäß Artikel 19
dieses Vertrages angeschlossen.
Übereinkommen
zwischen der
Organisation der Vereinten Nationen
und dem Weltpostverein.
Einleitung.
Im Hinblick auf die Verpflichtungen, die der
Organisation der Vereinten Nationen nach Artikel
57 der Satzung der Vereinten Nationen
obliegen, haben die Organisation der Vereinten
Nationen und der Weltpostverein folgendes
vereinbart
Artikel I.
Die Organisation der Vereinten Nationen anerkennt
den Weltpostverein (weiters als „Verein"
bezeichnet) als Sondereinrichtung, die beauftragt
ist, entsprechend ihrer Gründungsurkunde
alle Maßnahmen zu treffen, um das Ziel
zu erreichen, das sie sich in dieser Urkunde gestellt
hat.
Artikel II.
Gegenseitige Vertretung.
1. Vertreter der Organisation der Vereinten
Nationen werden eingeladen werden, den Kongressen,
Verwaltungskonferenzen und Kommissionen
des Vereines beizuwohnen und an den
Beratungen dieser Versammlungen ohne Stimmrecht
teilzunehmen.
2. Vertreter des Vereines werden eingeladen
werden, den Versammlungen des Wirtschafts- und
Sozialrates der Vereinten Nationen (weiters
als „Rat" bezeichnet) sowie ihrer Ausschüsse
oder Unterausschüsse beizuwohnen und an den
Beratungen dieser Körperschaften ohne Stimmrecht
teilzunehmen, falls nach der Tagesordnung
Gegenstände behandelt werden, die den Verein
angehen.
3. Vertreter des Vereines werden eingeladen
werden, beratend den Tagungen der Vollversammlung
beizuwohnen, in deren Verlauf Fragen
des Wirkungskreises des Vereines behandelt
werden sollen, und ohne Stimmrecht an den Beratungen
der Hauptausschüsse der Vollversammlung
teilzunehmen, bei denen Fragen behandelt
werden, die den Verein angehen.
4. Das Sekretariat der Organisation der Vereinten
Nationen wird die Verteilung aller schriftlichen
Mitteilungen besorgen, die der Verein je
nach der Sachlage den Mitgliedern der Vollversammlung,
des Rates und seiner Körperschaften
sowie des Verwaltungsrates zukommen läßt. In
gleicher Weise werden die von der Organisation
der Vereinten Nationen übermittelten schriftlichen
Mitteilungen durch den Verein an seine
Mitglieder verteilt werden.
Artikel III.
Eintragung von Fragen in die
Tagesordnung.
Unter Vorbehalt allfällig notwendiger vorhergehender
Beratungen wird der Verein die Fragen,
die von der Organisation der Vereinten
Nationen vorgebracht werden, auf die Tagesordnung
seiner Kongresse, Verwaltungskonferenzen
oder Kommissionen setzen oder sie gegebenenfalls
seinen Mitgliedern nach dem im
Weltpostvertrag vorgesehenen Verfahren vorlegen.
Anderseits werden der Rat, seine Ausschüsse
und Unterausschüsse sowie der Verwaltungsrat
auf ihre Tagesordnung die Fragen
setzen, die ihnen vom Verein vorgelegt werden.
Artikel IV.
Empfehlungen der Organisation
der Vereinten Nationen.
1. Der Verein wird alle Vorkehrungen treffen,
um seinen Kongressen, Verwaltungskonferenzen
und Kommissionen oder seinen Mitgliedern
gemäß dem im Weltpostvertrag vorgesehenen
Verfahren sobald als möglich alle
Empfehlungen zur weiteren Veranlassung vorzulegen,
die die Organisation der Vereinten
Nationen an ihn richten könnte. Diese Empfehlungen
werden an den Verein und nicht unmittelbar
an seine Mitglieder gerichtet werden.
2. Der Verein wird mit der Organisation der
Vereinten Nationen auf deren Ersuchen über
diese Empfehlungen in Gedankenaustausch treten
und der Organisation der Vereinten Nationen
zu gegebener Zeit über die Folge, die den erwähnten
Empfehlungen vom Verein oder seinen
Mitgliedern gegeben wurde, oder über alle anderen
Ergebnisse berichten, die die Beachtung
dieser Empfehlungen zur Folge hatte.
3. Der Verein wird an allen nötigen Maßnahmen
mitwirken, um das tatsächliche Zusammenwirken
der Sondereinrichtungen und der
Organisation der Vereinten Nationen sicherzustellen.
Insbesondere wird er mit jedem Organ
zusammenarbeiten, das der Rat schaffen könnte,
um dieses Zusammenwirken zu fördern und die
nötigen Auskünfte zur Erfüllung dieser Aufgabe
zu liefern.
Artikel V.
Austausch von Auskünften und
Urkunden.
1. Unter Vorbehalt der nötigen Maßnahmen
zum Schutz der vertraulichen Eigenschaft gewisser
Urkunden wird zwischen der Organisation
der Vereinten Nationen und dem Verein ein
möglichst vollständiger und rascher Austausch
von Auskünften und Urkunden erfolgen.
2. Ohne dem allgemeinen Charakter der Bestimmungen
des vorhergehenden Absatzes Abbruch
zu tun, wird
a) der Verein der Organisation der Vereinten
Nationen einen Jahresbericht über seine
Geschäftsführung liefern;
b) der Verein nach Möglichkeit allen Ersuchen
um Sonderberichte, Studienberichte
oder Auskünfte vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels XI dieses Übereinkommens
entsprechen, die die Organisation
der Vereinten Nationen an ihn richten
könnte
c) der Verein über Fragen seines Wirkungskreises
schriftliche Gutachten abgeben, die
von ihm seitens des Verwaltungsrates verlangt
werden sollten;
d) der Generalsekretär der Organisation der
Vereinten Nationen mit dem Direktor des
Weltpostvereinsamtes auf dessen Ersuchen
in geeigneten Gedankenaustausch treten,
um dem Verein Nachrichten zu liefern, die
für ihn von besonderer Bedeutung sind.
Artikel VI.
Unterstützung der Organisation
der Vereinten Nationen,
1. Der Verein stimmt zu, mit der Organisation
der Vereinten Nationen und ihren Haupt-
und Hilfskörperschaften zusammenzuarbeiten
und ihnen seine Mitwirkung in dem mit den
Bestimmungen des Weltpostvertrages zu vereinbarenden
Ausmaß zu leihen.
2. Bezüglich der Mitglieder der Organisation
der Vereinten Nationen anerkennt der Verein,
daß, entsprechend den Bestimmungen des Artikels
103 der Satzung der Vereinten Nationen,
keine Bestimmung des Weltpostvertrages und
der zugehörigen Übereinkommen als irgendein
Hindernis oder irgendeine Einschränkung der
Einhaltung der Verpflichtungen eines Staates
gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen
geltend gemacht werden kann.
Artikel VII.
Übereinkommen, betreffend das
Personal.
Die Organisation der Vereinten Nationen und
der Verein werden, soweit nötig, zusammenarbeiten,
um die möglichste Einheitlichkeit hinsichtlich
der Anstellungsbedingungen des Personals
sicherzustellen und den gegenseitigen
Wettbewerb bei dessen Ergänzung zu vermeiden.
Artikel VIII.
Statistischer Dienst.
1. Die Organisation der Vereinten Nationen
und der Verein vereinbaren die Zusammenarbeit,
um die größtmögliche Wirksamkeit und
den möglichst ausgedehnten Gebrauch der Auskünfte
und der statistischen Angaben sicherzustellen.
2. Der Verein anerkennt, daß die Organisation
der Vereinten Nationen die Hauptkörperschaft
darstellt, die beauftragt ist, die Statistiken
zu sammeln, zu verarbeiten, zu veröffentlichen,
zu vereinheitlichen und zu verbessern, die den
allgemeinen Zwecken der zwischenstaatlichen
Körperschaften dienen.
3. Die Organisation der Vereinten Nationen
anerkennt, daß der Verein die geeignete Körperschaft
ist, die ihren Bereich betreffenden Statistiken
zu sammeln, zu verarbeiten, zu veröffentlichen,
zu vereinheitlichen und zu verbessern,
unvorgreiflich der Anteilnahme, die die
Organisation der Vereinten Nationen an diesen
Statistiken insofern haben könnte, als sie für die
Verwirklichung ihrer eigenen Ziele und für die
Entwicklung der Statistiken in der ganzen Welt
von Bedeutung sind.
Artikel IX.
Verwaltungs- und Fachdienste.
1. Die Organisation der Vereinten Nationen
und der Verein anerkennen, daß es wünschenswert
ist, die Schaffung von Diensten zu vermeiden,
die miteinander im Wettbewerb stehen
oder doppelt vorhanden sind, um ihr Personal
bestmöglich zu verwenden und ihre Hilfsmittel
bestmöglich auszunützen.
2. Die Organisation der Vereinten Nationen
und der Verein treffen alle nötigen Vorkehrungen
für die Eintragung und die Verwahrung
der amtlichen Urkunden.
Artikel X.
Bestimmungen über den Voranschlag.
Der Jahresvoranschlag des Vereines wird der
Organisation der Vereinten Nationen mitgeteilt;
die Generalversammlung ist berechtigt, darüber
Empfehlungen an den Weltpostkongreß zu
richten.
Artikel XI.
Deckung der Kosten der Sonderdienste.
Wenn der Verein wegen der von der Organisation
der Vereinten Nationen auf Grund des
Artikels V oder irgendeiner anderen Bestimmung
des vorliegenden Übereinkommens verlangten
Sonderberichte, Studienberichte oder
Auskünfte erhebliche außerordentliche Ausgaben
hatte, würde ein Gedankenaustausch stattfinden,
um die gerechteste Art der Kostendeckung festzusetzen.
Artikel XII.
Übereinkommen mit anderen
Organisationen.
Der Verein wird den Rat über die Art und
Bedeutung aller Übereinkommen unterrichten,
die er mit anderen besonderen Institutionen oder
mit irgendeiner anderen zwischenstaatlichen
Organisation abschließt; außerdem wird er den
Rat über die Vorbereitung solcher Übereinkommen
unterrichten.
Artikel XIII.
Verbindung.
1. Die Organisation der Vereinten Nationen
und der Verein geben bei Vereinbarung vorstehender
Bestimmungen der Erwartung Ausdruck,
daß sie ihren Teil zur Sicherstellung einer
wirksamen Verbindung zwischen den beiden
Körperschaften beitragen werden. Sie bekräftigen
ihre Absicht, zu diesem Zweck die nötigen Maßnahmen
gemeinsam zu treffen.
2. Die Bestimmungen über die in diesem
Übereinkommen vorgesehenen Bindungen werden
im wünschenswerten Ausmaß auf die Beziehungen
des Vereines mit der Organisation der
Vereinten Nationen einschließlich . ihrer angeschlossenen
und örtlichen Dienste angewendet
werden.
Artikel XIV.
Durchführung des Übereinkommens.
Der Generalsekretär der Organisation der
Vereinten Nationen und der Präsident des Vollzugs-
und Verbindungsausschusses des Vereines
können zur Durchführung des vorliegenden
Übereinkommens alle ergänzenden Vereinbarungen
abschließen, die nach der Erfahrung der
beiden Körperschaften wünschenswert erscheinen.
Artikel XV.
Inkrafttreten.
Das gegenwärtige Übereinkommen ist dem im
Jahre 1947 in Paris abgeschlossenen Weltpostvertrag
beigefügt. Es wird nach der Genehmigung
durch die Generalversammlung der Organisation
der Vereinten Nationen und frühestens
gleichzeitig mit diesem Vertrag in Kraft
treten. Dieses Übereinkommen, das von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen am 15. November
1947 einstimmig genehmigt worden ist, ist
zur gleichen Zeit wie der 1947 zu Paris abgeschlossene
Weltpostvertrag in Kraft getreten, das heißt am
1. Juli 1948.
Artikel XVI.
Änderung.
Nach einer sechs Monate vorher gegebenen
Anzeige des einen oder anderen Teiles kann das
vorliegende Übereinkommen im Einvernehmen
zwischen der Organisation der Vereinten Nationen
und dem Verein überprüft werden.
Paris, am 4. Juli 1947.
Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen
zwischen der Organisation
der Vereinten Nationen und dem
Weltpostverein.
In der Erwägung, daß der Generalsekretär der
Vereinten Nationen durch die am 25. Februar
1948 vom Wirtschafts- und Sozialrat angenommene
Entschließung 136 (VI) gebeten ist, mit
allen Sondereinrichtungen, die darum ersuchen,
ein Sonderübereinkommen abzuschließen, das die
Begünstigung der Bestimmungen des Artikels VII
des Vertrages über die Privilegien und Immunitäten
der Organisation der Vereinten Nationen
auf die Beamten dieser Einrichtungen erstreckt,
und alle Zusatzübereinkommen, dieser Art der
Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen,
und
In der Erwägung, daß der Weltpostverein ein
Zusatzübereinkommen dieser Art abzuschließen
wünscht, das das zwischen der Organisation der
Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
nach Artikel 63 der Charta abgeschlossene Übereinkommen
ergänzt;
wird durch das Gegenwärtige folgendes vereinbart
Artikel I.
Die untenstehende Klausel wird als Zusatzartikel
dem Übereinkommen zwischen der Organisation
der Vereinten Nationen und dem
Weltpostverein beigefügt
„Die Beamten des Weltpostvereines werden
das Recht haben, die Passierscheine (laissez-
passer) der Vereinten Nationen zu benützen,
entsprechend den Sonderübereinkommen, die
in Anwendung des Artikels XIV abgeschlossen
werden."
Artikel II.
Das gegenwärtige Übereinkommen wird in
Kraft treten, sobald es von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
genehmigt sein wird. Dieses Übereinkommen, das von der Gesamtheit
der Verwaltungen des Weltpostvereines im April 1949
und von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen in ihrer Tagung vom 22. Oktober 1949
genehmigt worden ist, ist am 22. Oktober 1949 in
Kraft getreten.
Für den Weltpostverein
Geschehen zu Paris, den 13. Juli 1949.
Für die Organisation der Vereinten Nationen.
Geschehen zu Lake Success, New York, den
27. Juli 1949.
Flugpostbriefsendungen.
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel. 1.
Zur Flugbeförderung zugelassene
Briefsendungen.
1. Zur Flugbeförderung sind alle im Artikel 47
des Vertrages bezeichneten Gegenstände sowie
die Postanweisungen, Postaufträge, Nachnahmepostanweisungen
und durch die Post bezogenen
Zeitungen zugelassen. Die Sendungen, die in
diesem Falle die Bezeichnung „Flugpostsendungen"
tragen, gliedern sich in Sendungen, für die
ein besonderer Zuschlag für die Flugbeförderung
eingehoben wird (Sendungen mit Zuschlag) und
in Sendungen, die einer solchen Gebühr nicht
unterliegen (zuschlagfreie Sendungen).
2. Die Verwaltungen können zur Flugbeförderung
auch die im Artikel 5, § 8 erwähnten, „Aerogramme"
genannten Briefe zulassen.
3. Die im Artikel 47 des Vertrages erwähnten
Sendungen können eingeschrieben und mit Nachnahme
belastet werden. Die Aerogramme können
eingeschrieben werden, wenn die Vorschriften des
Aufgabelandes dies gestatten.
4. Die Briefe und Schachteln mit Wertangabe
können im Verkehr mit den Ländern, die den
Austausch der Gegenstände auf diesem Wege
zulassen, gleichfalls auf dem Luftwege befördert
werden.
5. Die Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag
müssen auf der Vorderseite den sehr auffallenden
Vermerk „Par avion" oder einen ähnlichen Vermerk
in der Sprache des Aufgabelandes tragen.
Artikel 2.
Durchgangsfreiheit.
Die im Artikel 32 des Vertrages vorgesehene
Durchgangsfreiheit ist für die Flugpostbriefsendungen
im gesamten Bereich des Vereines
gewährleistet, ob nun die Zwischenverwaltungen
an der Weiterleitung der Briefsendungen teilnehmen
oder nicht.
Artikel 3.
Leitung der Flugpostbriefsendungen.
1. Die Verwaltungen, die Flugpostverbindungen
zur Beförderung ihrer eigenen Flugpostbriefsendungen
mit Zuschlag benützen, müssen die
ihnen von anderen Verwaltungen zukommenden
Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag mit den
gleichen Verbindungen weiterleiten. Das gleiche
gilt für die Flugpostbriefsendungen ohne Zuschlag,
sofern der verfügbare Laderaum der Flugzeuge
dies gestattet und die Ursprungsverwaltung
es verlangt.
2. Die Verwaltungen, die über keinen Flugdienst
verfügen, leiten die Flugbriefsendungen
auf den schnellsten von der Post benützten
Wegen weiter. Das gleiche gilt, wenn die Beförderung
auf dem Landwege aus irgendeinem
Grunde gegenüber der Benützung der Flugverbindungen
Vorteile bietet.
3. Die Flugpostkartenschlüsse müssen auf dem
von der Verwaltung des Ursprungslandes verlangten
Wege befördert werden, wenn die Verwaltung
des Durchgangslandes diesen Weg für
die Beförderung ihrer eigenen Kartenschlüsse benützt.
4. Um den geeignetsten Leitweg festzustellen,
kann das Ursprungsamt an das Bestimmungsamt
des Kartenschlusses eine Laufzeitmeldung nach
dem Muster C 27 der Ausführungsbestimmung
zum Vertrag richten; diese Meldung muß in den
Kartenschluß eingelegt und der Briefkarte beigefügt
werden. Die ordnungsgemäß ausgefüllte
Laufzeitmeldung muß an das Ursprungsamt mit
der nächsten Flugpost zurückgesendet werden.
Artikel 4.
Maßnahmen für den Fall eines
während der Beförderung eingetretenen
Unfalles.
1. Falls ein Flugzeug wegen eines während der
Beförderung eingetretenen Unfalles seinen Flug
nicht fortsetzen und die Post den vorgesehenen
Zwischenstellen nicht ausfolgen kann, muß das
Bordpersonal die Kartenschlüsse dem der Unfallstelle
nächstgelegenen oder für die Weiterleitung
geeignetsten Postamt übergeben. Im Falle der
Verhinderung des Personals tut dieses Postamt,
das vom Unfall unterrichtet wurde, sein Möglichstes,
um die Post ohne Verzug zu übernehmen.
Die Kartenschlüsse müssen nach Feststellung
ihres Zustandes und allenfalls nach
Wiederherstellung der beschädigten Sendungen
auf dem schnellsten Wege an die Bestimmungsämter
geleitet werden.
2. Die näheren Umstände des Unfalles und die
Feststellungen werden den Bestimmungsämtern
der durch den Unfall betroffenen Kartenschlüsse
mit Rückmeldung angezeigt; ein Doppel der
Rückmeldung ist an das Abfertigungsamt der
Kartenschlüsse zu senden. Diese Papiere sind auf
dem schnellsten Wege (Luft- oder Landweg) abzusenden.
Außerdem muß die Verwaltung des
Landes, dem die Fluggesellschaft angehört, telegraphisch
vom Schicksal der Post verständigt
werden. Diese Verwaltung verständigt ihrerseits
telegraphisch die beteiligten Verwaltungen.
Artikel 5.
Gebühren und allgemeine
Bedingungen für die Zulassung
der Flugpostbriefsendungen.
1. Für Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag
ist neben den vorgeschriebenen Postgebühren ein
besonderer Zuschlag für die Flugpostbeförderung
zu entrichten, dessen Festsetzung der Verwaltung
des Ursprungslandes obliegt. Unter Vorbehalt
der Bestimmungen des § 2 ist der Flugzuschlag
auch für die Flugpostbriefsendungen zu entrichten,
die nach den Bestimmungen der Artikel
37 und 38 des Vertrages die Gebührenfreiheit
genießen.
2. Die Verwaltungen können von der Einhebung
eines Flugzuschlages unter der Voraussetzung
absehen, daß sie hievon die Bestimmungs-
und die Durchgangsländer unterrichten.
3. Die Flugzuschläge müssen in enger Beziehung
zu den Beförderungskosten stehen und ihr Erträgnis
darf im allgemeinen insgesamt die für
diese Beförderung zu zahlenden Kosten nicht
überschreiten.
4. Die Zuschläge müssen für das ganze Gebiet
des Bestimmungslandes ohne Rücksicht auf den
benützten Weg einheitlich sein.
5. Die Zuschläge müssen bei der Aufgabe entrichtet
werden.
6. Der Zuschlag für eine Postkarte mit bezahlter
Antwort wird für jeden Teil gesondert
bei der Aufgabe eines jeden dieser Teile eingehoben.
7. Die Flugpostbriefsendungen werden nach
den in den Artikeln 52 und 53 des Vertrages
vorgesehenen Bedingungen freigemacht. Die Freimachung
kann jedoch ohne Rücksicht auf die
Gattung der Sendungen durch eine handschriftliche
Angabe des eingehobenen Betrages in
Ziffern in der Währung des Ursprungslandes
zum Beispiel in folgender Form vermerkt werden
„Taxe perçue: ... Dollars ... cents." Diese
Angabe kann entweder durch einen besonderen
Stempel oder durch eine Marke oder durch
einen besonderen Klebezettel erfolgen oder auch
einfach auf irgendeine Weise neben der Aufschrift
der Sendung angebracht werden. In allen
Fällen muß die Angabe mit dem Orts- und
Tagesstempel des Ursprungsamtes versehen sein.
8. Das Aerogramm besteht aus einem Blatt entsprechend
gefalteten und verklebten Papiers,
dessen Ausmaße in dieser Form die der Postkarte
sein müssen. Die Vorderseite des so gefalteten
Blattes ist für die Anschrift vorbehalten und muß
unbedingt die gedruckte Bezeichnung „Aerogramme"
tragen. Eine gleichbedeutende Angabe
in der Sprache des Ursprungslandes ist freigestellt.
Der Absender kann für die Mitteilung über alle
anderen Teile des Blattes außer dem für die
Anschrift benützten verfügen. Das Aerogramm
darf keinerlei Gegenstand enthalten. Die Gebühr
ist mindestens gleich der im Ursprungslande für
einen zuschlagsfreien Brief der ersten Gewichtsstufe
geltenden. Jede Verwaltung setzt die Bedingungen
für die Ausgabe, die Herstellung und
den Verkauf der Aerogramme fest.
9. Jedes Aerogramm, das die im § 8 festgesetzten
Bedingungen nicht erfüllt, verliert seine besondere
Eigenschaft; es wird gegebenenfalls nach
den Bestimmungen des Artikels 6 behandelt.
Artikel 6.
Nicht oder ungenügend
freigemachte Flugpostbriefsendungen.
1. Bei vollständigem Fehlen der Freimachung
werden die Flugpostbriefsendungen nach den Bestimmungen
der Artikel 51 und 54 des Vertrages
behandelt. Die Sendungen, die bei der
Aufgabe nicht dem Freimachungszwang unterliegen,
werden auf dem gewöhnlichen Wege befördert.
2. Ungenügend freigemachte Flugpostbriefsendungen
mit Zuschlag werden auf dem Luftwege
befördert, wenn die entrichteten Gebühren
zumindest den Betrag des Flugzuschlages decken.
Die Aufgabeverwaltungen können diese Sendungen
auf dem Luftwege befördern, wenn die entrichteten
Gebühren zumindest 75 v. H. des Flugzuschlages
betragen.
3. In dem einen und dem anderen Falle sind
die ungenügend freigemachten Sendungen mit dem
T-Stempel und der Angabe des einzuhebenden
Betrages in Goldfranken und -Centimen nach den
im Artikel 148 der Ausführungsvorschrift zum
Vertrag festgesetzten Bedingungen zu versehen.
4. Die Bestimmungen des Artikels 54 des Vertrages
gelten für die Einhebung der bei der Aufgabe
nicht entrichteten Gebühren.
5. Bei der Beförderung der im § 2 erwähnten
Sendungen mit Zuschlag auf dem gewöhnlichen
Wege muß das Aufgabe- oder das Auswechslungsamt
den Klebezettel „Par avion" und jeden
anderen die Flugpostbeförderung betreffenden
Vermerk durch zwei starke Querstriche streichen
und die Gründe für die Beförderung auf dem
gewöhnlichen Wege kurz angeben.
Artikel 7.
Zustellung der Flugpostbriefsendungen.
Die Flugpostbriefsendungen sind mit möglichster
Beschleunigung zuzustellen, zumindest
mit dem ersten Zustellgang, der ihrem Einlangen
beim Zustellamt folgt.
Artikel 8.
Nach- und Zurücksendung der
Flugpostbriefsendungen.
1. Flugpostbriefsendungen an Empfänger, die
ihren Wohnort geändert haben, werden nach
dem neuen Bestimmungsort grundsätzlich mit
den gewöhnlich benützten Beförderungsmitteln
nachgesendet.
2. Desgleichen werden unbestellbare Flugpostbriefsendungen
und solche, die aus irgendeinem
Grunde den Empfängern nicht ausgefolgt worden
sind, an den Ursprungsort mit den gewöhnlich
benützten Beförderungsmitteln zurückgesendet.
3. Auf ausdrückliches Verlangen des Empfängers
(im Falle der Nachsendung) oder des
Absenders (im Falle der Rücksendung an den
Ursprungsort) können jedoch die betreffenden
Sendungen auf dem Luftwege nach- oder zurückgesendet
werden, vorausgesetzt, daß sich der Beteiligte
zur Zahlung des entfallenden Flugzuschlages
für die neue Beförderungsstrecke verpflichtet.
In diesen beiden Fällen wird der Zuschlag bei
der Ausfolgung eingehoben und verbleibt der
Abgabeverwaltung.
4. Wenn die Sendungen mit Zuschlag auf dem
gewöhnlichen Postwege nach- oder zurückgesendet
werden, muß der Klebezettel „Par avion"
und jeder die Flugbeförderung betreffende Vermerk
von Amts wegen durch zwei starke Querstriche
gestrichen werden.
Artikel 9.
Umschläge für die Nachsendung
und Sammelumschläge.
Die Umschläge für die Nachsendung und die
Sammelumschläge werden an ihre neue Bestimmung
mit den gewöhnlichen Beförderungsmitteln
nachgesendet, sofern der Flugzuschlag nicht im
voraus beim nachsendenden Amt entrichtet wurde
oder der Empfänger, gegebenenfalls der Absender
die betreffenden Zuschläge für die neue Flugbeförderung
nach den Bestimmungen des Artikels
8, § 3, nicht auf sich genommen hat.
Kapitel II.
Eingeschriebene oder Sendungen mit Wertangabe.
Artikel 10.
Einschreibsendungen.
Die Einschreibsendungen unterliegen den Flugzuschlägen
nach den Bestimmungen des Artikels
5 über die gewöhnlichen Flugpostbriefsendungen.
Artikel 11.
Rückschein.
Jede Verwaltung ist berechtigt, das Gewicht
des Rückscheines in die Berechnung des Flugzuschlages
einzubeziehen.
Artikel 12.
Verantwortlichkeit.
Die Verwaltungen übernehmen für die auf
dem Luftwege beförderten Einschreibsendungen
die gleiche Verantwortlichkeit wie für die auf
dem Landwege beförderten.
Artikel 13.
Sendungen mit Wertangabe.
Werden Sendungen mit Wertangabe in Kartenschlüssen
durch das Gebiet von Ländern befördert,
die dem Übereinkommen für Sendungen
dieser Art nicht beigetreten sind, oder werden
sie auf Fluglinien befördert, für die die betreffenden
Länder die Haftung für Wertsendungen
nicht übernehmen, so bleibt die Verantwortlichkeit
dieser Länder auf die für Einschreibsendungen
vorgesehene beschränkt.
Kapitel III.
Bezug der Flugzuschläge.
Beförderungskosten.
Artikel 14.
Bezug der Flugzuschläge.
Jede Verwaltung behält zur Gänze die Flugzuschläge,
die sie eingehoben hat.
Artikel 15.
Flugbeförderungskosten für die
Kartenschlüsse.
1. Die Verwaltungen der überzogenen Länder
haben keinerlei Anspruch auf eine Vergütung für
die über ihr Gebiet auf dem Luftwege beförderten
Kartenschlüsse. Die Bestimmungen des Artikels
78 des Vertrages über die Durchgangsgebühren
sind auf die Flugpostsendungen nur
für ihren allfälligen Land- oder Seedurchgang
anzuwenden. Durchgangsgebühren sind jedoch
weder für die Umladung von Flugpostkartenschlüssen
zwischen zwei Flughäfen der gleichen "
Stadt noch für die Beförderung dieser Kartenschlüsse
zwischen einem Flughafen einer Stadt
und einem Lagerhaus der gleichen Stadt und den
Rückweg der gleichen Kartenschlüsse zur Weiterbeförderung
zu entrichten.
2. Die Flugbeförderungskosten der in Kartenschlüssen
beförderten Flugpostbriefsendungen
gehen zu Lasten der Verwaltung des Ursprungslandes
des Kartenschlusses.
3. Jede Verwaltung, die die Beförderung von
Flugpostbriefsendungen auf dem Luftwege als
Durchgangsverwaltung besorgt, hat aus diesem
Grunde Anspruch auf eine Vergütung der Beförderungskosten.
Diese Vergütung wird berechnet,
indem die Beförderungssätze (bestimmt in
den Grenzen der im § 9 festgesetzten Höchstbeträge
der Grundgebühren) mit den Kilometerentfernungen
vervielfacht werden, die in der
„Liste der Kilometerentfernungen" nach Artikel
17, § 2, aufscheinen. Landet das Flugzeug
in mehreren Flughäfen, so gebührt die Vergütung
bis zum Ausladehafen.
4. Sofern die Verwaltungen nicht übereingekommen
sind, für die Beförderung der Post
innerhalb des Bestimmungslandes keinerlei Vergütung
einzuheben, werden diese Beförderungskosten
auf Grund der im § 9 vorgesehenen Sätze
und nach der mittleren Entfernung aller auf dem
Inlandsnetz betriebenen Linien und nach der Bedeutung
dieser Linien für den zwischenstaatlichen
Verkehr berechnet. Die Beförderungskosten
müssen für alle diese Strecken gleich sein.
5. Die Beförderungskosten für eine Flugstrecke
sind für alle Verwaltungen, die sie benützen,
ohne zu den Betriebskosten beizutragen, gleich.
6. Abgesehen von den in den §§ 7 und 8 vorgesehenen
Ausnahmen sind die Flugbeförderungskosten
an die Postverwaltung des Landes zu
zahlen, wo sich der Flughafen befindet, in dem
die Kartenschlüsse vom Flugdienst übernommen
worden sind.
7. Die Verwaltung, die einer Fluggesellschaft
Kartenschlüsse übergibt, die nacheinander durch
verschiedene Flugdienste weiterzubefördern sind,
kann im Einvernehmen mit den Zwischenverwaltungen
die Beförderungskosten für die
gesamte Strecke mit dieser Fluggesellschaft verrechnen.
Die Zwischenverwaltungen sind ihrerseits
berechtigt, die uneingeschränkte Anwendung
der Bestimmungen des § 6 zu verlangen.
8. Abweichend von den Bestimmungen der
§§ 6 und 7 ist jede Verwaltung, von der ein
Flugdienst abhängt, berechtigt, von jeder diesen
Dienst benützenden Verwaltung die auf die
ganze Strecke entfallenden Beförderungskosten
unmittelbar einzuheben.
9. Die bei der Abrechnung zwischen den Verwaltungen
für die Flugbeförderung anzuwendenden
Grundgebührensätze sind für jedes Kilogramm
Rohgewicht und für jeden Kilometer
festgesetzt. Diese unten angeführten Gebührensätze
sind anteilmäßig auf Bruchteile von Kilogrammen
anzuwenden
a) für die LC-Sendungen (Briefe, Postkarten,
Postanweisungen, Postaufträge, Nachnahmepostanweisungen,
Briefe und Schachteln
mit Wertangabe, Nachfrageschreiben, Auszahlungsbestätigungen,
Rückscheine): höchstens
3/1000 Franken. Dieser Einheitsgebührensatz
wird jedoch für LC-Sendungen,
die auf Linien befördert werden, auf
denen die am 1. Juli 1952 geltenden Beförderungskosten
mehr als 3/1000 Franken
betrugen, auf höchstens 4/1000 Franken
erhöht;
b) für die AO-Sendungen (andere als LC-
Sendungen und Zeitungen): höchstens
1,25/1000 Franken;
c) für die Zeitungen: höchstens 1/1000 Franken.
10. Die vorerwähnten Beförderungskosten gebühren
auch für die von den Durchgangsgebühren
befreiten Briefsendungen sowie für die fehl- oder
umgeleiteten Kartenschlüsse oder Sendungen.
11. Falls die Post wegen eines dem Flugzeug
zugestoßenen Unfalles verlorengegangen oder vernichtet
worden ist, sind für die verlorengegangenen
oder vernichteten Flugpostkartenschlüsse keine
Flugbeförderungskosten zu entrichten, für welchen
Teil immer der benützten Linie dies sei.
12. Falls während der Beförderung eine Unterbrechung
des Fluges eintritt und deshalb die Post
nicht dem für gewöhnlich vorgesehenen Flughafen
übergeben werden kann, ist die Vergütung
bloß für den Teil der Beförderungsstrecke fällig,
die im letzten, regelmäßig benützten Zwischenhafen
endet. Die Kosten der Weiterleitung für
die folgenden Flugwege, die die Post benützen
muß, um an die Bestimmung zu kommen, gehen
zu Lasten der Ursprungsverwaltung der Sendungen.
Artikel 16.
Beförderungskosten für Flugpostbriefsendungen
im offenen
Durchgang.
1. Die Beförderungskosten für Flugpostsendungen,
die zwischen zwei Verwaltungen im
offenen Durchgang ausgetauscht werden, sind
nach den Bestimmungen des Artikels 15, §§ 1
bis 5, 9, 10 und 12 zu berechnen. Wenn jedoch
das Gebiet des Bestimmungslandes dieser Sendungen
durch eine Linie versorgt wird, die auf
diesem Gebiete mehrere Häfen besitzt, so werden
die Beförderungskosten nach einem mittleren
Gebührensatz berechnet, der nach dem Gewicht
der in jedem Hafen ausgeladenen Post ermittelt
wird.
2. Zur Bestimmung der Beförderungskosten
der Flugpostbriefsendungen des offenen Durchganges
wird das Reingewicht um 5 v. H. erhöht.
3. Die Verwaltung, die einer anderen Verwaltung
Flugpostbriefsendungen im offenen
Durchgang übergibt, muß dieser die gesamten,
für die ganze weitere Flugstrecke berechneten
Beförderungskosten zahlen.
Kapitel IV.
Weltpostvereinsamt.
Artikel 17.
Mitteilungen an das Weltpostvereinsamt
und an die
Verwaltungen.
1. Die Verwaltungen haben dem Weltpostvereinsamt
auf Formblättern, die ihnen von
diesem übersendet werden, die erforderlichen
Angaben über die Durchführung des Flugpostdienstes
mitzuteilen. Diese Mitteilungen umfassen
insbesondere die Angabe
a) bezüglich des Inlandsdienstes
1. der Gebiete und der wichtigsten Städte,
nach denen die aus dem Auslande stammenden
Kartenschlüsse oder Flugpostbriefsendungen
durch die inländischen
Flugdienste weitergeleitet werden;
2. der nach Artikel 15, § 4, für ein Kilogramm
berechneten Beförderungskosten
unter Angabe des Tages, von dem an
diese Kosten angewendet werden;
b) bezüglich des zwischenstaatlichen Dienstes
1. der Beförderungskosten je Kilogramm,
die die beteiligte Verwaltung nach Artikel
15, §§ 6, 7 und 8 unmittelbar für
jede Fluggesellschaft und für jede Fluglinie
einhebt, unter Angabe des Tages, von
dem an diese Kosten angewendet werden;
2. der Länder, für die die beteiligte Verwaltung
Kartenschlüsse fertigt und in
allen Fällen die für jede Strecke benützte
Fluggesellschaft, der Verwaltungen,
an die die Beförderungskosten für
jede Fluggesellschaft zu entrichten sind
und schließlich der einheitlichen Beförderungskosten
für die im offenen Durchgang
ausgetauschten Flugpostbriefsendungen
unter Angabe des Tages, von dem an
diese Kosten angewendet werden;
3. der anderen Länder, für die Flugpostbrief
Sendungen angenommen werden, wobei
in jedem Falle die Zwischenländer
zu bezeichnen sind, an die die betreffenden
Sendungen im offenen Durchgang geleitet
werden;
4. der Entscheidungen jeder Verwaltung
über die Berechtigung, gewisse Bestimmungen
für die Beförderung der Flugpostbrief
Sendungen anzuwenden oder
nicht.
2. Das Weltpostvereinsamt ist beauftragt,
folgende Behelfe auszuarbeiten und an die Verwaltungen
zu verteilen
a) „Hauptliste der Flugdienste" (genannt
„Liste AV 1"), die auf Grund der nach § 1
gesammelten Mitteilungen veröffentlicht
wird;
b) „Liste der Flugpostentfernungen", die alle
zwei Jahre im Zusammenwirken mit den
Flugbeförderern aufgestellt und nach Einvernehmen
mit den Verwaltungen über
ihren Inhalt veröffentlicht wird;
c) „Liste der Flugzuschläge" (Zuschläge, die
von jeder Verwaltung für die verschiedenen
Arten von Flugpostbriefsendungen und für
die verschiedenen Länder eingehoben werden).
3. Das Weltpostvereinsamt ist beauftragt, den
Verwaltungen auf ihr Verlangen gegen Kostenersatz
Karten der Flugpostlinien sowie die Flugpläne
zu liefern, die von einem darauf eingerichteten
Privatunternehmen regelmäßig herausgegeben
werden und als den Bedürfnissen des
Flugpostdienstes am besten entsprechend anerkannt
sind.
4. Alle Veränderungen der im § 1 genannten
Mitteilungen müssen dem Weltpostvereinsamt unverzüglich
auf dem schnellsten Land- oder Luftwege
bekanntgegeben werden. Desgleichen sind
alle Veränderungen der im § 2 genannten Behelfe
sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Veränderungen den Verwaltungen auf dem
schnellsten Land- oder Luftwege in der kürzesten
Frist und in der zweckmäßigsten Form bekanntzugeben.
5. Unabhängig davon können die Verwaltungen
übereinkommen, einander unmittelbar zur
vorläufigen Kenntnisnahme die Mitteilungen und
die Flugpläne der Fluglinien zukommen zu
lassen, die sie besonders angehen.
6. Die Verwaltungen, die Flugpostverbindungen
zur Beförderung ihrer eigenen gewöhnlichen
Post benützen, müssen hievon die anderen
Vereinsverwaltungen durch Vermittlung des
Weltpostvereinsamtes verständigen und ihnen
gleichzeitig den Zeitpunkt, von dem an diese
Verbindungen benützt werden, die offenstehenden
Verbindungen sowie alle eingetretenen Änderungen
mitteilen.
Kapitel V.
Abrechnung. Begleichung der Rechnungen.
Artikel 18.
Arten der Abrechnung der Flugbeförderungskosten.
1. Die Abrechnung der Flugbeförderungskosten
erfolgt auf Grund des während des Abrechnungs-
zeitraumes tatsächlich beförderten Rohgewichtes
der Kartenschlüsse oder des um 5 v. H. erhöhten
Reingewichtes der Sendungen des offenen Durchganges.
Dieser Zeitraum kann nach Wahl der
Gläubigerverwaltung ein oder drei Monate sein.
2. Abweidend von den Bestimmungen des § 1
können jedoch die Verwaltungen einvernehmlich
bestimmen, daß die Begleichung der Rechnungen
nach statistischen Aufzeichnungen stattfinde. In
diesem Falle setzen sie selbst die Art des Vorganges
fest, der bei der Erstellung der Statistik
und bei der Aufstellung der Abrechnungen einzuhalten
ist.
3. Die beteiligten Verwaltungen können sich
darüber verständigen, daß die auf dem Landwege
beförderten Flugpostkartenschlüsse nicht in
die Statistik über die Kosten des Landdurchganges
aufgenommen werden. In diesem Falle werden
die Durchgangskosten für die Flugpostkartenschlüsse
nach ihrem tatsächlichen Rohgewicht ermittelt,
das in den Nachweisungen nach dem
Muster AV 7 angegeben ist.
Artikel 19.
Feststellung des Gewichtes der
Flugpostkartenschlüsse und der
Flugpostbriefsendungen.
1. Die Nummer des Kartenschlusses und das
Rohgewicht eines jeden Beutels, Umschlages oder
Zeitungspaketes sind auf der Beutelfahne oder
auf der äußeren Aufschrift anzugeben.
2. Wenn mehrere der drei Gattungen LC, AO
oder Zeitungen in einem Beutel, Umschlag oder
Zeitungspaket vereinigt sind, muß außer dem
Gesamtgewicht das Gewicht jeder Gattung auf
der Fahne oder der äußeren Aufschrift angegeben
werden. Das Gewicht der äußeren Verpackung
ist zu dem Gewicht der in der Verpackung
enthaltenen, dem niedrigsten Gebührensatz
unterliegenden Gattung der Sendungen
hinzuzurechnen. Wird ein Sammelsack verwendet,
so wird das Gewicht dieses Sackes nicht berücksichtigt.
3. Die Nummer des Kartenschlusses, das Gesamtgewicht
jeder Gattung von Sendungen sowie
alle anderen zweckdienlichen Angaben der äußeren
Aufschrift müssen in das Formblatt AV 7
übertragen werden, wenn der Kartenschluß durch
einen zwischenstaatlichen Flugdienst befördert
wird.
4. Wenn Sendungen des offenen Durchganges,
die auf dem Luftwege weiterbefördert werden
sollen, in einen gewöhnlichen oder in einen Flugpostkartenschluß
aufgenommen werden, so sind
diesen zu einem besonderen Bund mit dem
Klebezettel „Par avion" vereinigten Sendungen
Nachweisungen nach dem Muster AV 2 beizugeben,
eine für die gewöhnlichen und eine für
die eingeschriebenen Sendungen. Das Gewicht
der Sendungen des offenen Durchganges wird getrennt
für jedes Bestimmungsland oder jede
Gruppe von Ländern angegeben, für die die Beförderungskosten
einheitlich sind. Im Verkehr
zwischen Verwaltungen, die vereinbart haben,
für die Flugbeförderung auf ihren Inlandlinien
keinerlei Vergütung einzuheben, ist das Gewicht
der Sendungen des offenen Durchganges für das
Bestimmungsland selbst nicht anzugeben. Auf der
Briefkarte ist der Vermerk „Bordereau AV 2"
anzubringen. Die Durchgangsverwaltungen sind
berechtigt, die Verwendung von besonderen
Nachweisungen AV 2 zu verlangen, in denen in
bestimmter Reihenfolge die Länder und die
wichtigsten Fluglinien angegeben sind. Die Nachweisungen
AV 2 müssen jährlich fortlaufend besonders
benummert werden.
5. Wenn das Zwischenamt feststellt, daß das
tatsächliche Gewicht der Kartenschlüsse um mehr
als 100 Gramm und das der Sendungen des offenen
Durchganges um mehr als 20 Gramm vom
angegebenen Gewicht abweicht, so berichtigt es
die Fahne oder die Nachweisung AV 2 und gibt
den Irrtum dem abfertigenden Auswechslungsamt
unverzüglich durch Rückmeldung bekannt.
Bleiben die Unterschiede innerhalb der erwähnten
Grenzen, so gelten die Angaben des abfertigenden
Amtes.
6. Das Fehlen der Nachweisung AV 2 berechtigt
die Durchgangsverwaltung nicht, die
Flugpostsendungen mit Zuschlag auf dem Landwege
weiterzuleiten. Die Weiterbeförderung auf
dem Luftwege muß sichergestellt werden. Gegebenenfalls
ist die Nachweisung AV 2 von
Amts wegen auszustellen; die Unregelmäßigkeit
ist Gegenstand einer Rückmeldung C 14 zu
Lasten des Ursprungslandes.
7. Die eintretenden Kartenschlüsse können in
einen anderen Kartenschluß der gleichen Art eingelegt
werden, abgesehen von einer gegenteiligen
Mitteilung der beteiligten Verwaltungen.
8. Flugpostbriefsendungen, die an Bord eines
Schiffes auf offener See aufgegeben werden und
mit Marken des Landes freigemacht sind, dem das
Schiß angehört oder von dem es abhängig ist,
müssen bei ihrer stückweisen Übergabe an die
Verwaltung in einem Zwischenhafen von einer
Nachweisung AV 2 oder, falls das Schiff nicht
mit einem Postamt ausgestattet ist, von einer
Gewichtsauf Stellung begleitet sein, die der Zwischenverwaltung
als Grundlage für die Einforderung
der Flugbeförderungskosten dient. Die
Nachweisung AV 2 oder die Gewichtsauf Stellung
muß das Gewicht der Briefsendungen für jedes
Bestimmungsland, den Tag, den Namen und die
Nationalität des Schiffes enthalten und mit einer
für jedes Schiff jährlich fortlaufenden Reihe benummert
sein. Diese Angaben sind von dem
Amt zu prüfen, an das die Briefsendungen vom
Schiff übergeben werden.
Artikel 20.
Aufstellung der Gewichtsnachweisungen
der beförderten Kartenschlüsse
und Briefsendungen.
1. Die Gläubigerverwaltungen tragen in eine
Nachweisung nach dem Muster AV 3 die Angaben
ein, die entweder in den Formblättern
AV 7 enthalten sind, wenn es sich um zwischenstaatliche
Flugdienste handelt, oder auf den
Fahnen oder äußeren Aufschriften der Kartenschlüsse
verzeichnet sind, wenn es sich um inländische
Flugdienste handelt. Für die Briefsendungen
des offenen Durchganges, die ihnen
von anderen Verwaltungen zukommen und die
sie auf dem Luftwege weiterleiten, wird eine
Nachweisung AV 4 auf Grund der Angaben der
Nachweisungen AV 2 aufgestellt. Der gleiche
Vorgang wird bei Flugpostbriefsendungen eingehalten,
die in den gewöhnlichen Kartenschlüssen
enthalten sind. Auf Verlangen der Schuldnerverwaltungen
werden für jedes abfertigende Auswechslungsamt
von Flugpostkartenschlüssen oder
von Flugpostbriefsendungen des offenen Durchganges
getrennte Nachweisungen aufgestellt.
2. Die Nachweisungen AV 3 und AV 4 werden
nach Wahl der Gläubigerverwaltung monatlich
oder vierteljährlich ausgefertigt.
Artikel 21.
Übersendung und Anerkennung
der Gewichtsnachweisungen AV 3
und AV 4 und Aufstellung der
Einzelabrechnungen.
1. So bald wie möglich und innerhalb einer
Frist von höchstens einem Jahr nach Ende des
Zeitraumes, auf den sie sich beziehen, sind die
Nachweisungen AV 3 und AV 4 der abfertigenden
Verwaltung in doppelter Ausfertigung zur
Anerkennung zu übersenden. Nach Anerkennung
übersendet diese ein Stück der Gläubigerverwaltung.
Die absendende Verwaltung kann die Anerkennung
der Nachweisungen ablehnen, die ihr
nicht innerhalb der oben genannten Frist von
einem Jahr zugesendet worden sind.
2. Wenn die Gläubigerverwaltung innerhalb
von drei Monaten nach Absendung keine Berichtigungsmeldung
erhält, gelten die Nachweisungen
als anerkannt.
3. Die Einzelrechnungen werden von jeder
Gläubigerverwaltung auf einem Formblatt nach
dem Muster AV 5 aufgestellt, das die ihr zukommenden
Beförderungskosten für den betreffenden
Zeitraum enthält.
4. Die Rechnungen werden monatlich oder
vierteljährlich auf Grund der Rohgewichte der
Kartenschlüsse oder der um 5 v. H. erhöhten
Reingewichte der Sendungen des offenen Durch-
ganges aufgestellt, die in den von der Schuldnerverwaltung
ausdrücklich oder stillschweigend anerkannten
Nachweisungen AV 3 und AV 4 aufscheinen.
Die Einzelrechnungen AV 5 sind der
Schuldnerverwaltung in doppelter Ausfertigung
zu übersenden.
5. Nach Anerkennung der Rechnungen sendet
die Schuldnerverwaltung ein Stück an die Gläubigerverwaltung
zurück. Falls diese innerhalb von
zwei Monaten nach der Absendung keine Berichtigungsmeldung
erhält, gelten die Rechnungen als
anerkannt.
6. Abweichend von den Bestimmungen der
§§ 1, 2, 4 und 5 können die Gläubigerverwaltungen,
gleichzeitig mit den Nachweisungen AV 3
und AV 4 die dazugehörenden Einzelrechnungen
AV 5 aufstellen und sie in doppelter Ausfertigung
gemeinsam der Schuldnerverwaltung übersenden.
Diese läßt der Gläubigerverwaltung nach Anerkennung
eine Abschrift zukommen. Falls die
Gläubigerverwaltung innerhalb von vier Monaten
nach Absendung keine Berichtigungsmeldung erhalten
hat, gelten die Rechnungen als anerkannt.
7. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
sind die Nachweisungen AV 3 und AV 4 und die
Einzelrechnungen AV 5 in beiden Richtungen stets
auf dem schnellsten Land- oder Luftwege zu versenden.
Kapitel VI.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 22.
Bezeichnung der Flugpostbriefsendungen.
Die Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag werden
bei der Aufgabe, vorzugsweise in der linken
oberen Ecke der Vorderseite, mit einem besonderen
Klebezettel oder mit einem Stempel in
blauer Farbe versehen, der die Worte „Par avion"
mit allfälliger Übersetzung in der Sprache des
Aufgabelandes trägt.
Artikel 23.
Bezeichnung der Flugpostkartenschlüsse.
1. Die Flugpostkartenschlüsse müssen mit Beuteln
gefertigt werden, die entweder zur Gänze
blau sind oder breite blaue Streifen tragen. Falls
bloß nicht eingeschriebene Flugpostbriefsendungen
vorliegen, können ausnahmsweise Umschläge verwendet
werden, die aus starkem blauem Papier
hergestellt sind.
2. Die Beutelfahnen und gegebenenfalls die
Aufschrift der Umschläge mit Flugpostkartenschlüssen
und die Zeitungspakete müssen die Angabe
des jeder Gattung entsprechenden Gewichtes
tragen: LC, AO oder Zeitungen.
Artikel 24.
Verwendung von Sammelsäcken.
1. Falls die auf dem gleichen Luftwege zu befördernde
Zahl der Beutel geringen Gewichtes,
der Umschläge oder der Zeitungspakete dies rechtfertigt,
fertigen die mit der Übergabe der Flugpostkartenschlüsse
an die die Beförderung besorgende
Fluggesellschaft beauftragten Ämter nach
Möglichkeit Sammelsäcke für die Ausladeämter.
2. Die Fahnen der Sammelsäcke müssen in
starken Schriftzeichen den Vermerk „Sac collecteur"
tragen. Die beteiligten Verwaltungen vereinbaren
die Aufschrift dieser Fahnen.
3. Die in einen Sammelsack eingelegten Kartenschlüsse
müssen im Formblatt AV 7 einzeln mit
der Angabe ausgewiesen werden, daß sie in einem
Sammelsack enthalten sind.
4. Der Sammelsack muß als solcher und getrennt
im Formblatt nach dem Muster AV 6 aufscheinen.
Artikel 25.
Art der Beförderung der Flugpostbriefsendungen.
1. Die Bestimmungen der Artikel 158, § 2, a)
und 160 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag
gelten sinngemäß für die in gewöhnliche Kartenschlüsse
aufgenommenen Flugpostbriefsendungen.
Die Bundzettel müssen den Vermerk „Par
avion" tragen.
2. Werden eingeschriebene Flugpostbriefsendungen
in gewöhnliche Kartenschlüsse aufgenommen,
so muß an der in § 3 des genannten
Artikels 160 für den Vermerk „Exprès" vorgesehenen
Stelle der Vermerk „Par avion" angebracht
werden.
3. Handelt es sich um in gewöhnliche Kartenschlüsse
hinterlegte Flugpostbriefsendungen mit
Wertangabe, so ist bei der Eintragung einer
jeden solchen Sendung in der Spalte „Observations"
der Wertkarte der Vermerk „Par avion"
anzubringen.
4. Die in einem Flugpostkartenschluß oder in
einem gewöhnlichen Kartenschluß im offenen
Durchgang beförderten Flugpostbriefsendungen,
die vom Bestimmungsland des Kartenschlusses
auf dem Luftwege weiterbefördert werden müssen,
sind in einem Sonderbund mit dem Klebezettel
„Par avion" zu vereinigen.
5. Das Durchgangsland kann die Anfertigung
von Sonderbunden für jedes Bestimmungsland
verlangen. In diesem Falle ist jedes Bund mit
einem Zettel zu versehen, der die Aufschrift „Par
avion pour . . ." trägt.
Artikel 26.
Ladezettel und Übergabsverzeichnis
der Kartenschlüsse.
1. Den dem Flughafen zu übergebenden Kartenschlüssen
sind beizugeben
a) ein Ladezettel AV 6 in gelber Farbe in
drei Ausfertigungen;
b) ein Übergabsverzeichnis AV 7 in weißer
Farbe in höchstens vier Ausfertigungen für
jeden Flughafen.
2. Ein Stück des Ladezettels AV 6, das von dem
mit dem Bodendienst beauftragten Vertreter der
Fluggesellschaft gezeichnet ist, wird vom abfertigenden
Amt aufbewahrt; die beiden anderen
Stücke sind der Fluggesellschaft zu übergeben.
3. Von den vier im § 1, b) genannten Übergabsverzeichnissen
AV 7 ist das erste im Einladehafen
von der mit dem Bodendienst betrauten Fluggesellschaft
aufzubewahren; das zweite wird im
Ausladehafen der in diesem Hafen mit dem
Bodendienst betrauten Fluggesellschaft übergeben;
das dritte begleitet die Kartenschlüsse zum
Postamt, an das das Übergabsverzeichnis gerichtet
ist; das vierte, im Ausladehafen ordnungsgemäß
mit der Empfangsbestätigung versehene,
wird vom Bordpersonal für Zwecke seiner Gesellschaft
aufbewahrt.
Artikel 27.
Umladung der Flugpostkartenschlüsse.
1. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung
zwischen den beteiligten Verwaltungen
werden die Kartenschlüsse, die nacheinander mit
verschiedenen Flugverbindungen zu befördern
sind, durch Vermittlung des Landes umgeladen,
in dem die Umladung stattfindet. Diese Vorschrift
gilt nicht, wenn die Umladung zwischen
Flugzeugen stattfindet, die aufeinanderfolgende
Teilstrecken des gleichen Dienstes versorgen.
2. Die Verwaltung des Durchgangslandes kann
die unmittelbare Umladung von Flugzeug zu
Flugzeug genehmigen, wenn sie im Flughafen über
kein Postamt verfügt. Das Beförderungsunternehmen
ist gegebenenfalls verpflichtet, dem Auswechslungsamt
des Landes, in dem die Umladung
stattfindet, ein Schriftstück mit allen den Vorgang
betreffenden Einzelheiten zu übersenden.
Artikel 28.
Beschleunigung der Verrichtungen
in den Flughäfen.
Die Verwaltungen treffen die erforderlichen
Vorkehrungen zur Beschleunigung der Übernahme
und der Weiterleitung der nach ihren Flughäfen
gebrachten Flugpostkartenschlüsse.
Artikel 29.
Vermerke in den Brief- und Wertkarten
und auf den Beutelfahnen
der Flugpostkartenschlüsse.
Die Brief- und Wertkarten, die die Flugpostkartenschlüsse
begleiten, müssen im Kopf mit
dem Klebezettel „Par avion" oder mit dem im
Artikel 22 vorgesehenen Stempel versehen sein.
Der gleiche Klebezettel oder Stempel ist auf der
Beutelfahne oder der Aufschrift dieser Kartenschlüsse
anzubringen. Die Nummer der Kartenschlüsse
muß auf den Beutelfahnen oder den Aufschriften
dieser Kartenschlüsse angegeben werden.
Artikel 30.
Verzollung der zollpflichtigen
Briefsendungen.
Die Verwaltungen treffen alle Vorkehrungen
zur möglichsten Beschleunigung der Verzollung
der zollpflichtigen Flugpostbriefsendungen.
Artikel 31.
Zurücksendung der leeren Flugpostbeutel.
1. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung
müssen die Flugpostbeutel an die Ursprungsverwaltung
auf dem Land- oder Seewege
leer zurückgesendet werden. Erreicht ihre Zahl
wenigstens zehn, so sind zwischen den zu diesem
Zweck bestimmten Flugpostvermittlungsämtern
besondere Kartenschlüsse zu fertigen; diese werden
mit Fahnen mit der Bezeichnung „Sacs
vides" versehen und jährlich fortlaufend benummert.
In der Briefkarte ist die Zahl der
an die Ursprungsverwaltung zurückgesendeten
Beutel anzugeben.
2. Nach vorheriger Vereinbarung kann eine
Verwaltung für die Fertigung ihrer Kartenschlüsse
die Beutel benützen, die der Bestimmungsverwaltung
gehören.
3. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 des
Artikels 169 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag
gelten auch für die leeren Flugpostbeutel.
Artikel 32.
Anwendung der Bestimmungen des
Vertrages und der Übereinkommen.
Die Bestimmungen des Vertrages und der
Übereinkommen sowie ihrer Ausführungsvorschriften,
ausgenommen das Übereinkommen
betreffend die Postpakete und dessen Ausführungsvorschrift,
gelten in allem, was durch
die vorstehenden Artikel nicht ausdrücklich geregelt
ist.
Artikel 33.
Inkrafttreten und Dauer der
angenommenen Bestimmungen.
1. Die vorliegenden Bestimmungen gelten vom
Tage des Inkrafttretens des Vertrages.
2. Sie werden die gleiche Gültigkeitsdauer
haben wie dieser Vertrag, sofern sie nicht einverständlich
von den Beteiligten erneuert
werden.
Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.
Unterschriften.
(Die gleichen wie auf Seite 573 bis 575.)
Schlußprotokoll
zu den Bestimmungen, betreffend die
Flugpostbriefsendungen.
Artikel I.
Ermächtigung zur Herabsetzung
der Gewichtsstufen der Flugpostbriefsendungen.
Die Verwaltungen sind berechtigt, für die
Festsetzung der Flugzuschläge niedrigere Gewichtsstufen
zuzulassen als die Grundgewichte,
die im Artikel 48 des Vertrages vorgesehen sind.
Artikel II.
Vorübergehende Bestimmungen
für die Aerogramme.
Die Bestimmungen des Artikels 5, § 8, 2. Satz
sind bis zum Ablauf von zwei Jahren vom Tage
der Anwendung des Vertrages nicht zwingend.
Artikel III.
Außergewöhnlicher Zuschlag.
Wegen der besonderen geographischen Lage
der UdSSR. behält sich die Verwaltung dieses
Landes das Recht vor, auf dem Gesamtgebiet der
UdSSR. für alle Länder der Erde einen einheitlichen
Zuschlag anzuwenden. Dieser Zuschlag
wird die tatsächlichen, durch die Flugbeförderung
der Briefsendungen verursachten Kosten nicht
überschreiten.
Geschehen zu Brüssel, am 11. November 1952.
Unterschriften.
(Die gleichen wie auf Seite 573 bis 575.)
Übereinkommen
betreffend die Briefe und Schachteln
mit Wertangabe,
abgeschlossen zwischen
der Volksrepublik Albanien, Deutschland,
dem Königreich Saudisch-Arabien,
der Republik Argentinien, Österreich,
Belgien, der Kolonie Belgisch-Kongo,
der Sozialistischen Sowjetrepublik Weißrußland,
Birma, Bolivien, den Vereinigten
Staaten von Brasilien, der Volksrepublik
Bulgarien, Kambodscha, Ceylon,
Chile, China, der Republik Columbien,
Korea, der Republik Cuba, Dänemark,
der Dominikanischen Republik,Ägypten,
Spanien, der Gesamtheit der spanischen
Kolonien, Finnland, Frankreich, Algerien,
der Gesamtheit der Überseegebiete der
Französischen Republik und der gleich
diesen verwalteten Gebiete, dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien
und Notdirland, der Gesamtheit der
britischen Überseegebiete einschließlich
der Kolonien, der Schutzgebiete und
der Gebiete unter Treuhandschaft, ausgeübt
von der Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien
und Nordirland, Griechenland, der
Republik Haïti, der Republik Honduras,
der Ungarischen Volksrepublik,
Indien, der Republik Indonesien, Iran,
Irak, Irland, der Republik Island, Italien,
Japan, dem Haschemitischen
Königreich Jordanien, Laos, Libanon,
Luxemburg, Marokko (ohne spanische
Zone), Marokko (spanische Zone), Nicaragua,
Norwegen, Neuseeland, Pakistan,
Paraguay, den Niederlanden, den Niederländischen
Antillen und Surinam, Polen,
Portugal, den portugiesischen Gebieten
von Westafrika, den portugiesischen Gebieten
von Ostafrika, Asien und Ozeanien,
der Volksrepublik Rumänien, der
Republik San Marino, Schweden, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Syrien,
der Tschechoslowakei, Thailand,
Tunis, der Türkei, der Sozialistischen
Sowjetrepublik Ukraine, dem Bund der
Sozialistischen Sowjetrepubliken, der
Ost-Republik Uruguay, der Stadt des
Vatikan, den Vereinigten Staaten von
Venezuela, Viet-Nam, Jemen, der Bundes-
Volksrepublik Jugoslawien.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen
der oben aufgezählten Länder haben
nach Artikel 20 des am 11. Juli 1952 zu Brüssel
abgeschlossenen Weltpostvertrages und unter
Vorbehalt der Ratifikation das folgende Übereinkommen
abgeschlossen
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Gegenstand des Übereinkommens.
1. Briefe, die Wertpapiere oder Schriftstücke
von Wert sowie Schachteln, die Schmuck oder
andere kostbare Gegenstände enthalten, können
zwischen den vertragschließenden Ländern gegen
Versicherung des Inhaltes zu dem vom Absender
angegebenen Wert ausgetauscht werden.
2. Diese Sendungen werden mit dem Namen
„Sendungen mit Wertangabe" oder „Briefe mit
Wertangabe" oder auch „Schachteln mit Wertangabe"
bezeichnet.
3. Die Teilnahme am Austausch der Wertschachteln
ist auf die vertragschließenden Länder
beschränkt, die erklären, diesen Dienstzweig zu
versehen.
Artikel 2.
Wertangabe.
1. Der Betrag der Wertangabe ist grundsätzlich
unbeschränkt.
2. Jede Verwaltung ist jedoch berechtigt, für
sich die Wertangabe auf einen Betrag zu beschränken,
der nicht niedriger als 10.000 Franken
sein kann.
3. Im Verkehr zwischen Ländern, die verschiedene
Höchstbeträge angenommen haben,
gilt für beide Teile der niedrigere Betrag.
4. Die Wertangabe darf den tatsächlichen Wert
des Inhaltes der Sendung nicht überschreiten, es
ist aber gestattet, nur einen Teil dieses Wertes
anzugeben; bei Schriftstücken, deren Wert in
ihren Herstellungskosten besteht, darf der Betrag
der Wertangabe die allfälligen Wiederherstellungskosten
im Falle des Verlustes nicht
überschreiten.
5. Jede betrügerische Angabe eines höheren
als des tatsächlichen Wertes des Inhaltes einer
Sendung unterliegt der gerichtlichen Verfolgung,
die durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes
vorgesehen ist.
Kapitel II.
Zulassungsbedingungen.
Artikel 3.
Bedingungen des Gewichtes und
der Ausmaße.
1. Die Briefe mit Wertangabe unterliegen den
Bedingungen des Gewichtes und der Ausmaße,
die für die gewöhnlichen Briefe anwendbar sind.
2. Die Schachteln mit Wertangabe dürfen
weder das Gewicht von 1 kg noch die Ausmaße
von 30 cm in der Länge, 20 cm in der Breite
und 10 cm in der Höhe überschreiten.
Artikel 4.
Zugelassene Einschlüsse.
1. Im Verkehr zwischen Ländern, die sich damit
einverstanden erklärt haben, . dürfen die Briefe
mit Wertangabe zollpflichtige Gegenstände enthalten.
2. Die Schachteln mit Wertangabe können
eine offene, auf ihre wesentlichen Angaben beschränkte
Rechnung sowie eine einfache Abschrift
der Aufschrift der Schachtel mit Angabe
der Anschrift des Absenders enthalten.
3. Wegen der Schachteln mit Wertangabe, die
Opium, Morphium, Kokain oder andere Betäubungsmittel
enthalten und zu medizinischen
oder wissenschaftlichen Zwecken versendet werden,
siehe Artikel 5, § 1, b).
Artikel 5.
Verbotene Einschlüsse.
1. Die Beförderung der Sendungen mit Wertangabe,
die die unten angeführten Gegenstände
enthalten, ist verboten
a) Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit
oder ihrer Verpackung Postbedienstete
gefährden oder die Briefsendungen beschmutzen
oder beschädigen können;
b) Opium, Morphium, Kokain und andere
Betäubungsmittel; dieses Verbot ist jedoch
auf den Versand als Wertschachteln nicht
anwendbar, der zu einem medizinischen
oder wissenschaftlichen Zweck nach Ländern
erfolgt, die sie unter dieser Bedingung
zulassen;
c) Gegenstände, deren Zulassung oder Verbreitung
im Bestimmungslande verboten
ist;
d) lebende Tiere;
e) explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche
Gegenstände;
f) unzüchtige oder unsittliche Gegenstände.
2. Die Briefe mit Wertangabe dürfen nicht
enthalten: Geldstücke, Platin, Gold oder Silber,
verarbeitet oder nicht, Edelsteine, Schmuck und
andere kostbare Gegenstände. Unter Vorbehalt
der Bestimmungen des Artikels 4, § 1, dürfen
sie auch keine zollpflichtigen Gegenstände enthalten.
3. Die Schachteln mit Wertangabe dürfen nicht
enthalten
a) Urkunden, die die Eigenschaft einer wirklichen
und persönlichen Mitteilung haben;
b) Banknoten, Geldscheine oder Inhaberpapiere
irgendwelcher Art.
Artikel 6.
Behandlung der zu Unrecht angenommenen
Sendungen.
1. Jede Wertsendung, die den Bestimmungen
des Artikels 3 nicht entspricht und die zu Unrecht
angenommen worden ist, muß an die Ursprungsverwaltung
zurückgesendet werden; jede
Bestimmungsverwaltung ist jedoch berechtigt,
sie dem Empfänger unter Belastung mit den im
Artikel 48, § 12 des Vertrages vorgesehenen
Gebühren und Zuschlägen auszufolgen.
2. Jede Wertsendung, die die im Artikel 5,
§ 1 genannten Gegenstände enthält und die zu
Unrecht zur Beförderung angenommen worden
ist, ist nach der inländischen Gesetzgebung der
Verwaltung zu behandeln, die das Vorhandensein
dieser Gegenstände feststellt; das gleiche
gilt, unter Vorbehalt der Bestimmungen des
Artikels 4 § 1 für Wertbriefe, die zollpflichtige
Gegenstände enthalten, ausgenommen Wertpapiere;
die Sendungen mit Wertangabe, die die
im Artikel 5, § 1, b), e) und f) erwähnten
Gegenstände enthalten, sind jedoch auf keinen
Fall an den Bestimmungsort weiterzuleiten, den
Empfängern auszufolgen oder an den Aufgabeort
zurückzusenden.
3. Jede Wertsendung, die die im Artikel 5,
§ 2 und § 3, b) genannten Gegenstände enthält,
ist an den Aufgabeort rückzuleiten; wird
das Vorhandensein dieser Gegenstände jedoch
erst von der Bestimmungsverwaltung festgestellt,
so ist sie berechtigt, sie den Empfängern
unter den in ihren Inlandsvorschriften vorgesehenen
Bedingungen auszufolgen.
4. Falls eine zu Unrecht angenommene Sendung
mit Wertangabe weder an den Aufgabeort
zurückgesendet noch an den Empfänger ausgefolgt
wird, muß die Ursprungsverwaltung
genau über die Behandlung dieser Sendung
unterrichtet werden.
5. Die Tatsache, daß eine Schachtel mit Wertangabe
ein Schriftstück mit der Eigenschaft einer
wirklichen und persönlichen Mitteilung enthält,
kann auf keinen Fall die Rückleitung an den
Absender nach sich ziehen.
Kapitel III.
Gebühren.
Artikel 7.
Postgebühren.
1. Die Briefe und Schachteln mit Wertangabe
geben Anlaß zur Einhebung der folgenden, vom
Absender im voraus zu entrichtenden Gebühren
a) Freimachungsgebühr;
b) feste Einschreibgebühr;
c) Versicherungsgebühr.
2. Die Übersicht dieser Gebühren ist folgende
3. Außer den im § 1 erwähnten können für
die Briefe und Schachteln mit Wertangabe Gebühren
eingehoben werden, die sich aus der Anwendung
der Vertragsbestimmungen ergeben,
die im Artikel 15 dieses Übereinkommens genannt
sind.
Artikel 8.
Postgebührenfreiheit.
Den Postdienst betreffende Briefe mit Wertangabe,
die entweder zwischen den Verwaltungen
oder zwischen den Verwaltungen und dem
Weltpostvereinsamt ausgetauscht werden, sind von
allen Postgebühren befreit.
Artikel 9.
Nichtpostliche Gebühren.
1. Die Schachteln mit Wertangabe unterliegen
für die Erstattung der Punzierungsgebühren bei
der Ausfuhr der Gesetzgebung des Ursprungslandes;
bei der Einfuhr unterliegen sie für die
Ausübung der Punzierungs- und Zollprüfung
der Gesetzgebung des Bestimmungslandes.
2. Die bei der Einfuhr einzuhebenden Finanzgebühren
und Punzierungsauslagen werden bei
der Ausfolgung vom Empfänger eingehoben;
wenn eine Wertschachtel aus irgendeinem Grunde
in ein anderes am Dienste teilnehmendes Land
nachgesendet oder an das Ursprungsland rückgeleitet
wird, sind die Gebühren oder Auslagen,
die bei der Wiederausfuhr nicht erstattbar sind,
vom Empfänger oder vom Absender hereinzubringen.
Kapite1 IV.
Verantwortlichkeit.
Artikel 10.
Grundsatz der Verantwortlichkeit.
1. Abgesehen von den im Artikel 11 vorgesehenen
Ausnahmen haften die Verwaltungen
für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
der Sendungen mit Wertangabe.
2. Ihre Verantwortlichkeit erstreckt sich sowohl
auf die im offenen Durchgang als auch
auf die in Kartenschlüssen beförderten Sendungen.
Artikel 11.
Ausnahmen vom Grundsatze
der Haftung.
1. Die Verwaltungen sind von jeder Verantwortlichkeit
befreit
a) im Falle höherer Gewalt; die Haftpflicht
der Aufgabeverwaltung, die die Verantwortlichkeit
für höhere Gewalt übernommen
hat, bleibt jedoch aufrecht; die für
den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
verantwortliche Verwaltung
muß nach ihrer inländischen Gesetzgebung
entscheiden, ob der Tatbestand auf Umständen
beruht, die einen Fall höherer
Gewalt darstellen; diese Umstände sind
der Ursprungsverwaltung zur Kenntnisnahme
mitzuteilen;
b) wenn sie, falls ihre Verantwortlichkeit
nicht auf andere Art erweisbar ist, das
Schicksal der Sendungen wegen Vernichtung
der Betriebspapiere durch höhere Gewalt
nicht feststellen können;
c) wenn der Schaden durch den Fehler oder die
Nachlässigkeit des Absenders verursacht
wurde oder wenn er aus der Natur des
Gegenstandes herrührt;
d) wenn es sich um Sendungen handelt, deren
Inhalt unter die im Artikel 5, §§ 1, 2 und
3, b) vorgesehenen Verbote fällt;
e) wenn es sich um Sendungen mit betrügerischer
Angabe eines höheren als des tatsächlichen
Wertes des Inhaltes handelt;
f) wenn es sich um Sendungen handelt, die
kraft der inländischen Gesetzgebung des
Bestimmungslandes beschlagnahmt wurden;
g) wenn der Absender innerhalb der Frist
eines Jahres, gerechnet vom Tage nach der
Aufgabe der Sendung, keinerlei Nachfrage
gestellt hat;
h) bei der Seebeförderung, wenn die Verwaltungen
der vertragschließenden Länder
mitgeteilt haben, daß sie nicht in der Lage
sind, die Haftung für die Wertsendungen
an Bord der von ihnen benützten Schiffe
zu übernehmen; diese Verwaltungen übernehmen
jedoch für den Durchgang der
Wertsendungen in Kartenschlüssen die
Verantwortlichkeit, die für Einschreibsendungen
vorgesehen ist.
Artikel 12.
Erlöschen der Verantwortlichkeit.
1. Die Haftung der Verwaltungen für die
Sendungen mit Wertangabe erlischt, wenn sie
diese nach den für gleichartige Sendungen geltenden
Inlandsvorschriften ausgefolgt haben.
2. Die Verantwortlichkeit bleibt jedoch aufrecht
a) wenn der Empfänger oder im Falle der
Rücksendung der Absender eine beraubte
oder beschädigte Sendung nur mit Vorbehalt
übernimmt, falls dies nach den inländischen
Vorschriften zulässig ist;
b) wenn der Empfänger oder im Falle der
Rücksendung der Absender ungeachtet
ordnungsmäßig gegebener Empfangsbestätigung
der Verwaltung, die ihm die Sendung
ausgefolgt hat, unverzüglich erklärt,
einen Schaden festgestellt zu haben, und
den Beweis erbringt, daß die Beraubung
oder Beschädigung nicht nach der Ausfolgung
entstanden ist.
Artikel 13.
Entschädigung.
1. Im Falle des Verlustes, der Beraubung oder
der Beschädigung einer Sendung mit Wertangabe
hat der Absender Anspruch auf eine dem wirklichen
Betrage des Verlustes, der Beraubung oder
Beschädigung entsprechende Entschädigung, doch
darf diese in keinem Falle den Betrag der Wertangabe
in Goldfranken übersteigen.
2. Mittelbare Schäden oder entgangene Gewinne
bleiben außer Betracht.
3. Die Entschädigung wird nach dem in Goldfranken
umgerechneten Marktpreis gleichartiger
Wertgegenstände am Ort und zur Zeit der Annahme
zur Beförderung berechnet; mangels
eines Marktpreises wird die Entschädigung auf
den gleichen Grundlagen nach dem gemeinen
Wert der Gegenstände berechnet.
4. Wenn für den Verlust, die völlige Vernichtung
oder die vollständige Beraubung Ersatz
zu leisten ist, hat der Absender außerdem Anspruch
auf Erstattung der entrichteten Gebühren,
ausgenommen die Versicherungsgebühr, die auf
alle Fälle der Ursprungsverwaltung verbleibt.
Artikel 14.
Gegenseitige Verantwortlichkeit
der Verwaltungen.
1. Bis zum Beweise des Gegenteils obliegt die
Verantwortlichkeit der Verwaltung, die, nachdem
sie die Sendung unbeanstandet übernommen
hat und in den Besitz aller vorschriftsmäßigen
Unterlagen für die Nachforschung gesetzt
ist, weder die Ausfolgung an den Empfänger
noch gegebenenfalls die ordnungsmäßige Weiterleitung
an die folgende Verwaltung nachweisen
kann.
2. Bis zum Beweise des Gegenteils ist die Bestimmungsverwaltung
sowie jede Zwischenverwaltung
von jeder Verantwortlichkeit befreit
a) wenn sie die Ausführungsbestimmung über
die Einzelprüfung der Sendungen mit
Wertangabe beobachtet hat (Artikel 108
der Ausführungsvorschrift);
b) wenn sie nachweisen kann, daß sie mit der
Nachfrage erst befaßt worden ist, nachdem
die die nachgefragte Sendung betreffenden
Betriebspapiere wegen Ablaufes der im
Artikel 119 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag vorgesehenen Aufbewahrungsfrist
vernichtet worden sind; dieser Vorbehalt
beeinträchtigt die Rechte des Ersatzwerbers
nicht.
3. Bis zum Beweise des Gegenteils ist die Verwaltung,
die eine Wertsendung an eine andere
Verwaltung ausgeliefert hat, von jeder Verantwortlichkeit
befreit, wenn das Auswechslungsamt,
dem die Sendung übergeben worden ist, nicht
mit der ersten nach der Überprüfung benützbaren
Post der abfertigenden Verwaltung eine
Tatschrift übermittelt hat, in der das Fehlen
oder die Beschädigung des ganzen Bundes mit
Wertsendungen oder der Sendung selbst festgestellt
wird.
4. Ist der Verlust, die Beraubung oder die
Beschädigung während der Beförderung eingetreten,
ohne das festgestellt werden kann, auf
welchem Gebiete oder im Dienstbereich welchen
Landes der Fall eingetreten ist, so tragen die
beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen
Teilen; ist jedoch die Beraubung oder die Beschädigung
im Bestimmungslande oder im Falle
der Rücksendung an den Absender im Ursprungslande
festgestellt worden, so obliegt der
Verwaltung dieses Landes der Nachweis, daß
weder das Paket, der Umschlag oder der Beutel
und sein Verschluß noch die Verpackung und
der Verschluß der Sendung irgendwelche offensichtliche
Mängel aufgewiesen haben und daß das
Gewicht von dem bei der Aufgabe ermittelten
nicht verschieden war; hat die Bestimmungsverwaltung
oder gegebenenfalls die Aufgabeverwaltung
einen solchen Nachweis erbracht, so
kann keine der anderen beteiligten Verwaltungen
ihren Anteil an der Haftpflicht unter Hinweis
darauf ablehnen, daß sie die Sendung übergeben
habe, ohne daß die folgende Verwaltung
Einwendung erhoben hätte.
5. Ist der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
auf dem Gebiet oder im Dienstbereiche
einer Zwischenverwaltung eingetreten,
die dem vorliegenden Übereinkommen nicht beigetreten
ist, so tragen die anderen Verwaltungen
den von dieser Verwaltung nach den Bestimmungen
des Artikels 32, § 2 des Vertrages nicht
gedeckten Schaden zu gleichen Teilen.
6. Das im § 5 für die Aufteilung des Ersatzbetrages
auf die beteiligten Verwaltungen vorgesehene
Verfahren wird auch im Falle der Seebeförderung
angewendet, wenn der Verlust, die
Beraubung oder die Beschädigung im Bereiche
der Verwaltung eines vertragschließenden Landes
eingetreten ist, das die Haftung nicht übernimmt
(Artikel 11, h).
7. Die Zoll- und anderen Gebühren, deren
Streichung nicht erwirkt werden konnte, gehen
zu Lasten der für den Verlust verantwortlichen
Verwaltung.
8. Die Verwaltung, die den Ersatz gezahlt hat,
tritt wegen aller etwaigen Ansprüche gegen den
Empfänger, Absender oder gegen Dritte bis zur
Höhe des Betrages dieser Entschädigung in die
Rechte des Entschädigten.
9. Im Falle der späteren Auffindung einer
Sendung oder eines Teiles dieser Sendung, die
als verloren angesehen wurde, sind Absender
und Empfänger hievon zu verständigen.
10. Der Absender wird außerdem unterrichtet,
daß er sie innerhalb einer Frist von drei Monaten
gegen Rückzahlung des erhaltenen Ersatzes übernehmen
kann. Falls der Absender die Sendung
innerhalb dieser Frist nicht verlangt, wird der
Empfänger benachrichtigt, daß er sie innerhalb
des gleichen Zeitraumes gegen Zahlung des dem
Absender angewiesenen Betrages übernehmen
könne.
11. Übernimmt der Absender oder der Empfänger
die Sendung gegen Erstattung des Ersatzbetrages,
so wird dieser Betrag an die Verwaltung
oder gegebenenfalls an die Verwaltungen zurückgezahlt,
die den Schaden getragen haben.
12. Falls der Absender und der Empfänger auf
die Übernahme der Sendung verzichten, wird
diese Eigentum der Verwaltung oder gegebenenfalls
der Verwaltungen, die die Entschädigung
gezahlt haben.
13. Die Verantwortlichkeit einer Verwaltung
gegenüber den anderen Verwaltungen geht in
keinem Falle über den von ihr festgesetzten
Höchstbetrag der Wertangabe hinaus.
14. Wenn eine Sendung mit Wertangabe unter
Umständen höherer Gewalt verlorengegangen,
beraubt oder beschädigt worden ist, haftet die
Verwaltung, auf deren Gebiet oder in deren
Dienstbereich der Verlust, die Beraubung oder
die Beschädigung eingetreten ist, gegenüber der
Aufgabeverwaltung nur dann, wenn beide Länder
die Haftung für den Fall höherer Gewalt
übernommen haben.
Kapitel V.
Verschiedene und Schlußbestimmungen.
Artikel 15.
Anwendung des Vertrages.
Auf die Sendungen mit Wertangabe sind in
allem, was im vorliegenden Übereinkommen
nicht vorgesehen ist, die Vorschriften des Vertrages
und insbesondere die Bestimmungen der
folgenden Artikel anzuwenden
a) Artikel 49, § 2 über die Postlagergebühren;
b) Artikel 56 über die Eilsendungen; abweichend
von diesem Wortlaut hat die
Bestimmungsverwaltung das Recht, falls
ihre inländischen Vorschriften dies vorsehen,
statt der Sendung selbst dem Empfänger
nur eine Benachrichtigung über das
Einlangen durch Eilboten zustellen zu
lassen;
c) Artikel 57: Ansuchen um Zurückforderung
und Anschriftänderung, unter Vorbehalt
des Artikels IX des Schlußprotokolls;
Artikel 58: Nachsendung, Unbestellbarkeit;
Artikel 62: Verzollungspostgebühr;
Artikel 64: Freizettelsendungen;
Artikel 66: Nachfragen und Auskunftsersuchen;
Artikel 67, § 4: Ausfolgung eines Aufgabescheines;
Artikel 68: Rückschein;
d) Artikel 73, 74 und 75 über die Entschädigungen;
e) Artikel 77 über den Bezug der Gebühren
unter Vorbehalt der Anwendung der Bestimmungen
des Artikels 13 des Nachnahmeübereinkommens;
f) Artikel 78, 79, 80 und 81 über die Durchgangsgebühren.
Artikel 16.
Am Dienst teilnehmende Ämter.
Die Verwaltungen treffen die nötigen Vorkehrungen
um, soweit möglich, den Dienst der
Briefe und Schachteln mit Wertangabe bei allen
Ämtern ihres Landes sicherzustellen.
Artikel 17.
Annahme der in der Zeit zwischen
den Kongressen gemachten Vorschläge.
Zur Annahme der in der Zeit zwischen den
Kongressen entsprechend den Bestimmungen der
Artikel 25 und 26 des Vertrages gemachten Vorschläge
ist erforderlich
a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um neue
Bestimmungen oder um Abänderung der
Bestimmungen der Artikel 1 bis 8, 10 bis15, 17 und 18 des vorliegenden Übereinkommens,
der seines Schlußprotokolls und
des Schlußartikels seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um die
grundlegende Abänderung anderer Bestimmungen
als der unter a) erwähnten Artikel
dieses Übereinkommens oder um Bestimmungen
der Artikel 101, § 2, 102, 103, 104,
105, 106, §§ 2 bis 6, 107, 108, 111, e) und f)
seiner Ausführungsvorschrift handelt;
c) Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Abänderung
anderer Artikel der Ausführungsvorschrift
oder um die Auslegung von Bestimmungen
dieses Übereinkommens, seines
Schlußprotokolls oder seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen den Fall
einer Meinungsverschiedenheit, der dem im
Artikel 31 des Vertrages vorgesehenen
Schiedsgericht zu unterbreiten ist.
Artikel 18.
Inkrafttreten und Dauer des Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1953 in
Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgezählten Länder
dieses Übereinkommen in einem Stück unterzeichnet,
das in den Archiven der Regierung von
Belgien verwahrt bleiben und von dem jedem
Teile eine Abschrift übermittelt werden wird.
Geschehen zur Brüssel, am 11. Juli 1952.
Schlußprotokoll
zum Übereinkommen.
Im Begriffe, zur Unterzeichnung des heute
abgeschlossenen Übereinkommens betreffend die
Briefe und Schachteln mit Wertangabe zu
schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
folgendes vereinbart
Artikel I.
Höchstbetrag der Wertangabe.
Abweichend vom Artikel 2 ist jede Verwaltung
für sich berechtigt, den Höchstbetrag der
Wertangabe auf 5000 Franken oder auf den
Betrag der Wertangabe ihres Inlandsverkehrs
herabzusetzen, wenn dieser Betrag niedriger ist
als 5000 Franken.
Artikel II.
Gegenwerte. Höchst- und Mindestgrenzen.
Jedes Land ist berechtigt, in Übereinstimmung
mit der allgemeinen Abstufung der Postgebühren
nach Artikel III, § 1 des Schlußprotokolls zum
Vertrag die im Artikel 7, § 2 des Übereinkommens
vorgesehene Grundgebühr und die Mindestgebühr
für die Schachteln mit Wertangabe
um höchstens 60 v. H. zu erhöhen oder bis
20 v. H. herabzusetzen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen,
das die gleiche Kraft und Gültigkeit haben soll,
wie wenn seine Bestimmungen in das Übereinkommen
selbst, auf das es sich bezieht, aufgenommen
wären, und in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die in den Archiven der Regierung
von Belgien aufbewahrt und von dem
jedem Teile eine Abschrift übermittelt werden
wird.
Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.
Unterschriften.
(Die gleichen wie auf Seite 620 bis 622.)
Übereinkommen
betreffend die Postpakete,
abgeschlossen zwischen
Afghanistan, der Volksrepublik Albanien,
Deutschland, dem Königreich
Saudisch-Arabien, der Republik Argentinien,
Österreich, Belgien, der Kolonie
Belgisch-Kongo, Bolivien,. den Vereinigten
Staaten von Brasilien, der Volksrepublik
Bulgarien, Kambodscha, Chile,
China, der Republik Columbien, Korea,
der Republik Costa-Rica, der Republik
Cuba, Dänemark, der Dominikanischen
Republik, Ägypten, der Republik
El Salvador, Ecuador, Spanien,
der Gesamtheit der spanischen Kolonien,
Äthiopien, Finnland, Frankreich,
Algerien, der Gesamtheit der Überseegebiete
der Französischen Republik und
der gleich diesen verwalteten Gebiete,
Griechenland, Guatemala, der Republik
Haïti, der Republik Honduras, der
ungarischen Volksrepublik, Indien, der
Republik Indonesien, Iran, Irak, der
Republik Island, Italien, Japan, dem
Haschemitischen Königreich Jordanien,
Laos, Libanon, der Republik Liberia,
Luxemburg, Marokko (ohne spanische
Zone), Marokko (spanische Zone),
Mexiko, Nicaragua, Norwegen, Pakistan,
der Republik Panama, Paraguay, den
Niederlanden, den niederländischen Antillen
und Surinam, Peru, Polen, Portugal,
den portugiesischen Gebieten von
Westafrika, den portugiesischen Gebieten
von Ostafrika, Asien und Ozeanien,
der Volksrepublik Rumänien, der Republik
San Marino, Schweden, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Syrien,
der Tschechoslowakei, Thailand,
Tunis, der Türkei, der Ost-Republik
Uruguay, der Stadt des Vatikan, den
Vereinigten Staaten von Venezuela,
Viet-Nam, Jemen und der Bundes-
Volksrepublik Jugoslawien.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen
der oben aufgezählten Länder haben
nach Artikel 20 des am 11. Juli 1952 zu Brüssel
abgeschlossenen Weltpostvertrages im gemeinsamen
Einverständnis und unter Vorbehalt der
Ratifikation das folgende Übereinkommen abgeschlossen
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Gegenstand des Übereinkommens.
1. Zwischen den vertragschließenden Ländern
können als „Postpakete" bezeichnete Sendungen,
deren Einzelgewicht 20 kg nicht überschreiten
darf, entweder unmittelbar oder durch Vermittlung
eines oder mehrerer Länder ausgetauscht
werden.
2. Im Verkehr zwischen Ländern, deren Verwaltungen
sich damit einverstanden erklärt
haben, sind Postpakete zur Beförderung auf dem
Luftwege zugelassen; sie heißen dann „Flugpostpakete".
3. In diesem Übereinkommen, seinem Schlußprotokoll
und seiner Ausführungsvorschrift
wird die Abkürzung „Pakete" auf alle Postpakete
und die Abkürzung „Flugpakete" bloß
auf die Flugpostpakete angewendet.
4. Der Austausch von Paketen über 10 kg ist
freigestellt.
Artikel 2.
Gattungen von Paketen.
1. „Gewöhnliche Pakete" sind solche, die keiner
der besonderen Förmlichkeiten unterliegen, wie
sie für die in den §§ 2 und 3 gekennzeichneten
Gattungen vorgeschrieben sind.
2. „Pakete mit Wertangabe" sind solche, die
eine Wertangabe tragen.
3. Es ist bezeichnet als
a) „dringendes Paket" jedes Paket, das nach
Möglichkeit mit den von der Briefpost benutzten
schnellen Mitteln befördert werden
soll;
b) „Eilpaket" jedes Paket, das nach Ankunft
beim Bestimmungsamt durch besonderen
Boten in die Wohnung zugestellt oder das
in Ländern, deren Verwaltungen die Zustellung
in die Wohnung nicht besorgen,
durch einen besonderen Boten mit Benachrichtigungsschreiben
angekündigt wird;
liegt jedoch die Wohnung des Empfängers
außerhalb des Zustellbereiches des Bestimmungsamtes,
so besteht keine Verpflichtung
zur Ausfolgung durch besonderen
Boten;
c) „Freizettelpaket" jedes Paket, für das der
Absender die Übernahme aller postlichen
und anderen Gebühren verlangt, mit denen
das Paket bei der Ausfolgung belastet sein
kann. Dieses Verlangen kann bei der Aufgabe
oder nachher bis zur Ausfolgung an
den Empfänger gestellt werden;
d) „Nachnahmepaket" jedes mit Nachnahme
belastete Paket, das im Nachnahmeübereinkommen
vorgesehen ist;
e) „zerbrechliches Paket" jedes Paket, das
leicht zerbrechliche Gegenstände enthält
und das mit besonderer Sorgfalt behandelt
werden muß;
f) „Kriegsgefangenen- oder Interniertenpaket"
jedes Paket, das für Kriegsgefangene oder
für die im Artikel 37 des Vertrages bezeichneten
Einrichtungen bestimmt ist oder
von ihnen aufgegeben wird.
4. Als „sperriges Paket" wird angesehen
a) jedes Paket, dessen Ausmaße die in der
Ausführungsvorschrift festgesetzten oder
jene Grenzen überschreiten, die die
Verwaltungen untereinander bestimmen
können;
b) jedes Paket, das sich wegen seiner Form,
seiner Art oder seiner Beschaffenheit nicht
leicht mit anderen Paketen verladen läßt
oder das besondere Vorsichtsmaßregeln erfordert;
c) unverbindlich, jedes Paket, das eine Seeverbindung
benützt und dessen Rauminhalt
die in der Ausführungsvorschrift
festgesetzten Grenzen überschreitet.
5. Der Austausch der Pakete „mit Wertangabe",
von „dringenden", „Eil-", „Freizettel-",
„Nachnahme-", „zerbrechlichen" und „sperrigen"
Paketen erfordert die vorherige Vereinbarung
zwischen der Ursprungs- und der Bestimmungsverwaltung.
6. Für den Austausch von Paketen „mit Wertangabe"
(bei offenem Durchgang), der „dringenden",
„zerbrechlichen" und „sperrigen" Pakete
müssen außerdem die Zwischenverwaltungen
ihre Zustimmung zur Durchgangsbeförderung
erteilen.
Artikel 3.
Gewichtsstufen.
Für die im Artikel 2 gekennzeichneten Pakete
gelten folgende Gewichtsstufen
Kapitel II.
Gemeinsame Bestimmungen für alle
Gattungen von Paketen.
ABSCHNITT I.
Allgemeine Zulassungsbedingungen.
Artikel 4.
Annahmebedingungen.
1. Mit dem Vorbehalt, daß der Inhalt nicht
unter die im Artikel 6 aufgezählten Verbote
oder unter die auf dem Gebiet einer oder mehrerer
an der Beförderung beteiligten Verwaltungen
anwendbaren Verbote oder Einschränkungen
fällt, muß jedes Paket, um zum Versand zugelassen
zu werden
a) den in diesem Übereinkommen oder seiner
Ausführungsvorschrift festgesetzten Bedingungen
für das Gewicht und die Ausdehnung
entsprechen;
b) mit allen vom Aufgabeamt einzuhebenden
Gebühren freigemacht sein.
2. Ein Freizettelpaket kann nur angenommen
werden, wenn sich der Absender verpflichtet,
alle Beträge, die das Bestimmungsamt beim
Empfänger einzuziehen berechtigt wäre, sowie
die im Artikel 16, § 2, j) vorgesehene Freizettelgebühr
zu bezahlen; das Ursprungsamt
kann den Erlag eines ausreichenden Sicherstellungsbetrages
verlangen.
Artikel 5.
Verfügungen des Absenders bei
der Aufgabe.
Bei der Aufgabe eines Paketes hat der Absender
anzugeben, wie dieses Paket im Falle der
Unbestellbarkeit behandelt werden soll. Er
kann nur die folgenden Verfügungen treffen
a) Absendung einer Unbestellbarkeitsmeldung
entweder an ihn selbst oder an einen im
Bestimmungslande wohnhaften Dritten;
b) Zurücksendung an den Aufgabeort, unverzüglich
oder nach Ablauf einer gewissen
Frist;
c) Ausfolgung an einen anderen Empfänger,
erforderlichenfalls nach der Nachsendung
(und unter Vorbehalt der im Artikel 21,
§ 1, c), Ziffer 2, vorgesehenen Einzelheiten);
d) Nachsendung des Paketes zur Ausfolgung
an den ursprünglichen Empfänger;
e) Verkauf des Paketes auf Rechnung und
Gefahr des Absenders;
f) Preisgabe des. Paketes durch den Absender.
Artikel 6.
Verbote.
Die Absendung der unten angeführten Gegenstände
ist verboten
a) in allen Gattungen von Paketen
1. der Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit
oder Verpackung Postbedienstete
gefährden oder die anderen
Pakete beschmutzen oder beschädigen
können;
2. Opium, Morphium, Kokain und andere
Betäubungsmittel; dieses Verbot gilt jedoch
nicht für den Versand zu medizinischen
oder wissenschaftlichen Zwecken
nach Ländern, die sie unter dieser Bedingung
zulassen;
3. Gegenstände, deren Zulassung oder Verbreitung
im Bestimmungslande verboten
ist;
4. Schriftstücke mit der Eigenschaft einer
wirklichen und persönlichen Mitteilung
sowie Briefsendungen aller Art, die eine
andere Anschrift als die des Paketempfängers
oder der mit ihm wohnenden
Personen tragen; es ist indessen gestattet,
eine der nachstehenden Urkunden beizuschließen,
die nicht verschlossen sind,
nur die wesentlichen Angaben enthalten
und sich ausschließlich auf die beförderten
Waren beziehen: Rechnung, Versandverzeichnis
oder -anzeige, Lieferschein.
Handelt es sich um den Beischluß eines
einzelnen, im Sinne dieser Vorschrift
nicht zulässigen Briefpostgegenstandes,
so ist dieser wie die nicht freigemachten
Briefe zu behandeln; das Paket darf
aus diesem Grunde nicht zurückgesendet
werden;
5. lebende Tiere, sofern nicht ihre Beförderung
durch die Post nach den Postvorschriften
der beteiligten Verwaltungen
zugelassen ist;
6. explodierbare, leicht entzündliche und
gefährliche Gegenstände. Die Verwaltungen
können sich jedoch über die Beförderung
von Zündhütchen und geladenen
Metallpatronen für Handfeuerwaffen,
nicht explodierbaren Artilleriezündern
und Zündhölzern, Filmen, Rohzelluloid
und Gegenständen aus Zellhorn
verständigen;
7. unzüchtige und unsittliche Gegenstände;
b) in Paketen ohne Wertangabe nach Ländern,
d:e die Wertangabe zulassen: Geldstücke,
Banknoten, Geldscheine oder Inhaberpapiere
aller Art, Platin, Gold oder
Silber, verarbeitet oder nicht, Edelsteine,
Schmuck und andere kostbare Gegenstände;
jede Verwaltung ist berechtigt, den
Einschluß von Goldbarren selbst in Paketen
mit Wertangabe zu untersagen oder den
tatsächlichen Wert dieser Sendungen zu
beschränken. Diese Bestimmung ist jedoch
nicht anwendbar, wenn der Austausch der
Pakete zwischen zwei Verwaltungen, die
Pakete mit Wertangabe zulassen, nur durch
Vermittlung einer Verwaltung erfolgen
kann, die Pakete mit Wertangabe nicht zuläßt.
In diesem Falle haftet die Zwischenverwaltung
nur innerhalb der für die gewöhnlichen
Pakete vorgesehenen Grenzen.
Artikel 7.
Behandlung der zu Unrecht
angenommenen Pakete.
1. Wenn Pakete, die die im Artikel 6, a), bezeichneten
Gegenstände enthalten, zu Unrecht
angenommen worden sind, werden sie nach der
inländischen Gesetzgebung des Landes behandelt,
deren Verwaltung das Vorhandensein festgestellt
hat; Pakete, die die im gleichen Artikel
unter a), 2., 6. und 7. angeführten Gegenstände
enthalten, werden jedoch weder an ihre Bestimmung
weitergeleitet noch an die Empfänger
ausgefolgt noch auch an den Ursprungsort rückgesendet.
2. Wenn Pakete ohne Wertangabe nach Ländern,
die die Wertangabe zulassen, im Artikel 6,
b), bezeichnete Gegenstände enthalten, sind sie
von der Durchgangsverwaltung, die den Irrtum
feststellt, an den Ursprungsort rückzusenden.
Wenn der Irrtum erst nach dem Empfang bei der
Bestimmungsverwaltung festgestellt wird, ist diese
berechtigt, das Paket dem Empfänger unter den
Bedingungen auszufolgen, die durch ihre Inlandsvorschriften
festgesetzt sind. Wenn diese Vorschriften
die Ausfolgung nicht zulassen, muß das
Paket an den Ursprungsort rückgeleitet werden;
die gleiche Behandlung wird auf Pakete angewendet,
deren Ausdehnungen die zulässigen Maße
merklich überschreiten.
3. Falls das Gewicht oder die Ausmaße eines
Paketes die zulässigen Grenzen merklich überschreiten,
kann dieses Paket gegebenenfalls dem
Empfänger ausgefolgt werden, wenn dieser die
allfälligen Gebühren vorher entrichtet hat.
4. Falls ein zu Unrecht angenommenes Paket
weder dem Empfänger ausgefolgt noch an den
Ursprungsort rückgeleitet wird, muß die Aufgabeverwaltung
über die Behandlung dieses
Paketes genau unterrichtet werden.
ABSCHNITT II.
Gebühren.
Artikel 8.
Zusammensetzung der Gebühren.
Die Gebühren, die die Verwaltungen einzuheben
berechtigt sind, setzen sich zusammen aus
der im Artikel 9 bezeichneten Grundgebühr und
gegebenenfalls aus
a) den im Artikel 15 oder im Schlußprotokoll
genannten Gebührenanteilen;
b) den Zuschlägen nach Artikel 16;
c) den Postgebühren nach den Artikeln 19,
20, § 6, 26 und 28;
d) den nicht postlichen Gebühren nach Artikel
17.
Artikel 9.
Grundgebühr.
Die Grundgebühr setzt sich aus den Gebührenanteilen
zusammen, die jeder an der
Land-, See- oder Flugbeförderung beteiligten
Verwaltung zukommen und die in den Artikeln
10 bis 14 erwähnt sind.
Artikel 10.
Landanteil.
1. Jeder Anfangs-, End- und Durchgangslandanteil
ist für jedes Land und jedes Paket wie
folgt festgesetzt
2. Für die beiden letzten Gewichtsstufen
können jedoch die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltung
den ihnen zukommenden
Landanteil nach ihrem Belieben festsetzen.
3. Bei Flugpostpaketen kommt der Landanteil
von Zwischenverwaltungen nur dann in
Betracht, wenn das Paket eine dazwischenliegende
Landbeförderung beansprucht.
Artikel 11.
Seeanteil.
1. Im Falle der Seebeförderung wird der Seeanteil
für jede benützte Seeverbindung nach der
folgenden Übersicht berechnet
2. Die Entfernungsstufen werden gegebenenfalls
nach der mittleren Entfernung zwischen
den betreffenden Häfen der beiden miteinander
verbundenen Länder festgesetzt.
3. Bei der Seebeförderung zwischen zwei Häfen
des gleichen Landes kann der im § 1 vorgesehene
Gebührenanteil nicht verlangt werden, wenn die
Verwaltung dieses Landes bereits eine Vergütung
für die Landbeförderung der gleichen Pakete
erhält.
4. Bei Flugpaketen kommt der Seegebührenanteil
der Zwischenverwaltungen nur dann in
Betracht, wenn das Paket dazwischen eine Seebeförderung
benützt; jeder von der Aufgabe- oder
der Bestimmungsverwaltung geleistete Seedienst
wird hiebei als Zwischenbeförderung angesehen.
Artikel 12.
Fluganteil.
1. Die Verwaltungen verpflichten sich, die
nötigen Maßnahmen zur Aufstellung einheitlicher
Beförderungstarife auf Grund des Gewichtes und
der Entfernung zu treffen.
2. Für alle Flugdienste ist die bei der Abrechnung
zwischen den Verwaltungen anzuwendende
Grundgebühr für die Flugbeförderung mit
höchstens 1'25 Tausendstel Franken für jedes
Kilogramm Rohgewicht und je Kilometer festgesetzt.
3. Wenn zwei Länder durch mehrere Fluglinien
verbunden sind, werden die Beförderungsgebühren
nach der mittleren Entfernung zwischen den
betreffenden Flughäfen und nach der Wichtigkeit
der Linien für den zwischenstaatlichen Verkehr
ermittelt.
4. Jedes Land, das Flugpostpakete vor oder
nach der zwischenstaatlichen Beförderung innerhalb
seines Landes auf dem Luftwege weiterleitet,
hat für diese Beförderung Anspruch auf eine besondere
Vergütung. Diese Vergütung ist für. jedes
vor- oder nachher tatsächlich auf dem Luftwege
beförderte Flugpostpaket nach der im § 2 festgesetzten
Grundgebühr und nach der für den
Brief postdienst angenommenen mittleren Länge
der Strecken des inländischen Flugnetzes zu berechnen.
Sie muß für jede inländische Strecke
gleich sein, um welche Strecke es sich auch handeln
möge.
5. Als Ausnahme von dem im § 4 ausgedrückten
Grundsatz können die Verwaltungen dieses besondere
Entgelt unterschiedslos auf alle Flugpostpakete
nach oder aus ihrem Gebiete anwenden.
6. Die Verwaltungen der überzogenen Länder
haben keinerlei Anspruch auf eine Vergütung für
die auf dem Luftwege über ihr Gebiet beförderten
Flugpostpakete.
Artikel 13.
Ermäßigung oder Erhöhung des
Landanteiles.
1. Die Verwaltungen sind berechtigt, ihren
Landanteil an Anfangs- oder Endgebühren
gleichzeitig zu ermäßigen oder zu erhöhen; ausgenommen
ist folglich ihr Anteil an Durchgangsgebühren.
2. Eine solche Änderung muß
a) am 1. Jänner oder 1. Juli in Kraft treten;
b) wenigstens drei Monate vorher der schweizerischen
Postverwaltung angezeigt werden;
c) mindestens durch ein Jahr gültig bleiben.
3. Die allfällige Erhöhung darf für die Gewichtsstufe
bis 10 kg den im Artikel 10, § 1,
festgesetzten Landgebührenanteil nicht übersteigen.
Artikel 14.
Ermäßigung oder Erhöhung des
Seeanteiles.
1. Die Verwaltungen sind berechtigt, den im
Artikel 11, § 1, festgesetzten Seeanteil um höchstens
50 v. H. zu erhöhen. Dagegen können
sie ihn nach ihrem Belieben ermäßigen.
2. Diese Befugnis unterliegt den im Artikel 13,
§ 2, festgesetzten Bedingungen.
3. Im Falle der Erhöhung muß diese auch für
Pakete aus dem Lande angewendet werden, von
dem der die Seebeförderung besorgende Dienst
abhängt; diese Verpflichtung besteht jedoch
weder für die Verbindungen zwischen einem
Lande und seinen Kolonien, Überseegebieten
usw. noch für die gegenseitigen Verbindungen
dieser Kolonien, Überseegebiete usw.
Artikel 15.
Außerordentlicher Anfangs- und
Endgebührenanteil.
Unter dem Vorbehalt, daß die im Artikel 13,
§ 2, festgesetzten Bedingungen eingehalten werden,
ist jede Verwaltung berechtigt, für jedes
von ihren Ämtern abgehende oder an sie gerichtete
Paket gleichzeitig einen außerordentlichen
Anfangs- oder Endgebührenanteil von
25 Centimen einzuheben.
Artikel 16.
Zuschläge.
1. Die nachstehend bezeichneten Pakete unterliegen
Zuschlägen, deren Höhe wie folgt festgesetzt
ist
a) Eilpakete
1. gewöhnlicher Fall: Zuschlag von 80 Centimen,
vollständig und im vorhinein bei
der Aufgabe entrichtet, selbst wenn das
Paket oder der Bezugschein nicht durch
besonderen Boten zugestellt werden
können; diese Gebühr heißt Eilgebühr;
2. Ausnahmsfall, wenn die Wohnung des
Empfängers außerhalb des Ortszustellbereiches
des Bestimmungsamtes liegt; die
Eilgebühr kann um eine „Botenlohn"
genannte Gebühr erhöht werden, die bei
der Ausfolgung eingehoben wird und
die auch dann verfallen bleibt, wenn das
Paket zurück- oder nachgesendet wird;
diese Gebühr kann nicht höher sein als
die im Inlandsdienst des Bestimmungslandes
festgesetzte;
b) zerbrechliche und sperrige Pakete: Zuschlag
von 50 v. H. zu der allenfalls nach
Artikel 15 oder nach dem Schlußprotokoll
erhöhten Grundgebühr; die Flugzuschläge
zu den sperrigen Flugpostpaketen erfahren
jedoch keinerlei Erhöhung; die Gesamtgebühr
wird gegebenenfalls auf 5 Centimen
aufgerundet.
2. Die Ansätze der nachstehenden Zuschläge,
die die Verwaltungen einheben dürfen, sind nach
den Angaben der diesem Artikel beigeschlossenen
Übersicht festgesetzt
a) Verzollungspostgebühr, die von der Bestimmungsverwaltung
entweder für die
Übergabe an den Zoll und die Verzollung
oder nur für die Übergabe an den Zoll
eingehoben wird; abgesehen von einer
gegenteiligen Vereinbarung wird sie bei
der Ausfolgung des Paketes an den Empfänger
eingehoben;
b) Zustellgebühr; diese Gebühr kann von der
Bestimmungsverwaltung so oft eingehoben
werden, als das Paket in der Wohnung
des Empfängers vorgezeigt wird; bei Eilsendungen
kann sie jedoch nur für Vorzeigungen
eingehoben werden, die der
ersten folgen;
c) Benachrichtigungsgebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung,
einzuheben nach den im
Artikel 21, § 3, festgesetzten Bedingungen;
d) Ankündigungsgebühr, von der Bestimmungsverwaltung
einzuheben, wenn ihre
inländische Gesetzgebung es verlangt und
wenn diese Verwaltung die Zustellung in
die Wohnung nicht besorgt, für jede Ankündigung
(erste oder folgende), die gegebenenfalls
in der Wohnung des Empfängers
ausgefolgt wird;
e) Wiederverpackungsgebühr, einzuheben von
der Verwaltung des Landes, auf dessen
Gebiet ein Paket wiederverpackt werden
mußte, um den Inhalt zu schützen;
f) Lagerzins, einzuheben von der Bestimmungsverwaltung
für alle Pakete, die nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben
worden sind, ob das Paket postlagernd
gestellt ist oder zuzustellen wäre;
g) Rückscheingebühr, wenn der Absender
einen Rückschein unter den im Artikel 68
des Vertrages festgesetzten Bedingungen
verlangt;
h) Gebühr für die Einschiffungsmeldung, einzuheben
im Verkehr zwischen Ländern,
deren Verwaltungen diesen Dienst besorgen,
wenn der Absender die Zusendung
einer Einschiffungsmeldung verlangt;
i) Nachforschungsgebühr nach Artikel 24,
§ 4;
j) Freizettelgebühr, einzuheben als Vergütung
für die Freizettelpakete und vom Absender
zugunsten der Bestimmungsverwaltung zu
entrichten;
k) Freizettelgebühr, einzuheben vom Absender
bei der Übergabe des Verlangens,
wenn dieses nach der Aufgabe des Paketes
gestellt wird;
l) Verfügungsgebühr für das Ersuchen um
Zurücknahme oder Anschriftänderung.
Anhang zum Artikel 16.
Ansätze der im § 2 bezeichneten
Zuschläge.
Artikel 17.
Nichtpostliche Gebühren.
1. Die Bestimmungsverwaltungen sind ermächtigt,
von den Empfängern alle nichtpostlichen,
namentlich die Zollgebühren, einzuheben, mit
denen die Sendungen im Bestimmungslande belastet
sind.
2. Die Verwaltungen verpflichten sich, bei den
zuständigen Behörden ihres Landes darauf hinzuwirken,
daß die nichtpostlichen Gebühren
(darunter die Zollgebühren) gestrichen werden,
wenn sie ein Paket betreffen, das
a) an den Ursprungsort zurückgesendet wird;
b) vom Absender preisgegeben wurde;
c) wegen vollständiger Beschädigung des Inhaltes
vernichtet wurde;
d) nach einem dritten Lande nachgesendet
wird;
e) in ihrem Dienst verlorengegangen, beraubt
oder beschädigt worden ist.
ABSCHNITT III.
Behandlung der Pakete nach ihrer Ankunft beim
Bestimmungsamt.
Artikel 18.
Allgemeine Regeln für die Ausfolgung.
Lagerfristen.
1. Die Pakete werden im allgemeinen den
Empfängern in der kürzesten Frist und nach
den im Bestimmungslande geltenden Vorschriften
ausgefolgt.
2. Die Verwaltungen treffen alle Vorkehrungen,
um die Verzollung der Flugpostpakete soweit
möglich zu beschleunigen.
3. Abgesehen von gegenteiligen Verfügungen
des Absenders kann die Bestimmungsverwaltung
das Paket dem zuerst bezeichneten oder gegebenenfalls
einem weiters bezeichneten Empfänger
ausfolgen oder es an eine neue Anschrift
nachsenden.
4. Jedes Paket, das dem Empfänger angekündigt
worden ist, wird durch 14 Tage, höchstens
einen Monat, von dem der Absendung der Ankündigung
folgenden Tag an gerechnet, zu seiner
Verfügung gehalten; diese Frist kann im gegenseitigen
Einverständnis des Absenders und der
Bestimmungsverwaltung ausnahmsweise auf zwei
Monate erstreckt werden.
5. Konnte die Ankündigung nicht abgesendet
werden, so ist die Lagerfrist gleich der durch
die Inlandsvorschriften des Bestimmungslandes
vorgeschriebenen; diese Frist, die auch auf die
postlagernden Pakete anwendbar ist, soll in der
Regel fünf Monate für die entfernten Länder
(im Sinne des Artikels 118 der Ausführungsvorschrift
zum Vertrag) und drei Monate für
die anderen nicht überschreiten; das Paket muß
innerhalb kürzerer Frist zurückgesendet werden,
wenn der Absender dies in einer im Bestimmungslande
bekannten Sprache verlangt hat.
6. Die in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Lagerfristen
gelten im Falle der Nachsendung auch
für die vom neuen Bestimmungsamt zuzustellenden
Pakete.
Artikel 19.
Zurückforderung. Anschriftänderung.
Der Absender eines Paketes kann unter den
im Artikel 57 des Vertrages festgesetzten Bedingungen
dessen Zurücksendung an den Aufgabeort
oder die Anschriftänderung verlangen,
jedoch hat er die Zahlung der nach Artikel 20
für jede neue Übersendung fälligen Beträge
sicherzustellen.
Artikel 20.
Nachsendung. Zurücksendung.
1. In Anwendung des Artikels 19 kann die
Nachsendung wegen Wohnungswechsels des Empfängers
oder wegen Anschriftänderung innerhalb
des Bestimmungslandes oder über dieses Land
hinaus stattfinden.
2. Innerhalb des Bestimmungslandes kann entweder
auf Verlangen des Absenders oder des
Empfängers oder, wenn die Vorschriften dieses
Landes es gestatten, von Amts wegen nachgesendet
werden.
3. Außerhalb des Bestimmungslandes kann nur
auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers
nachgesendet werden; in diesem Falle muß
das Paket den Bedingungen für die neue Versendung
entsprechen.
4. Die Nachsendung unter den oben angeführten
Bedingungen kann auch auf dem Luftwege
stattfinden, wenn sie vom Absender oder vom
Empfänger verlangt und die Zahlung des auf die
neue Beförderung entfallenden Flugzuschlages
sichergestellt wird; das gleiche gilt für die Rücksendung
an den Aufgabeort, wenn sie vom Absender
verlangt wird.
5. Der Absender kann jede Nachsendung
untersagen.
6. Bei der ersten oder bei jeder weiteren Nachsendung
kann die Bestimmungsverwaltung für
jedes Paket einheben
a) bei der Nachsendung im Inlande die für
diese nach den inländischen Vorschriften
ihr zukommenden Gebühren;
b) bei der Nachsendung außerhalb des Bestimmungslandes
die Gebühren, die die
neue Versendung bedingt.
7. Die Nachsendungsgebühren werden vom
Empfänger oder gegebenenfalls vom Absender
eingehoben, unbeschadet der, Zahlung der postlichen
oder nichtpostlichen Gebühren, deren
Streichung die vorhergehenden Verwaltungen
nicht bewilligt haben.
8. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sind
auch auf die nach den Artikeln 7, § 1, und 21,
§ 4, an den Aufgabeort zurückgesendeten Pakete
anwendbar.
9. Dagegen werden sie weder auf die als fehlgeleitet
nachzusendenden noch auf die im Artikel
7, §§ 2 und 3, angeführten, zu Unrecht
angenommenen Pakete angewendet.
Artikel 21.
Unbestellbarkeit beim Empfänger.
1. Nach Erhalt der im Artikel 5, a), vorgesehenen
Unbestellbarkeitsmeldung obliegt es
dem Absender oder dem darin genannten
Dritten, ihre Verfügungen zu treffen, die bloß
die im erwähnten Artikel unter b) bis f) zugelassenen
und außerdem folgende sein können
a) nochmalige Benachrichtigung des Empfängers;
b) Richtigstellung oder Ergänzung der Anschrift;
c) wenn es sich um ein Nachnahmepaket
handelt
1. Ausfolgung an eine andere Person als
den Empfänger gegen Einziehung des
angegebenen Nachnahmebetrages;
2. Ausfolgung an den ursprünglichen oder
einen anderen Empfänger ohne Nachnahme
oder gegen einen geringeren als
den ursprünglichen Betrag;
d) gebührenfreie Ausfolgung des Paketes entweder
an den ursprünglichen oder an einen
anderen Empfänger.
2. Nach Erhalt der neuen Verfügungen sind
diese allein gültig und durchführbar.
3. Die Übermittlung der im § 1 genannten
Verfügungen gibt Anlaß zur Einhebung der im
Artikel 16, § 2, c), vorgesehenen Gebühr vom
Absender oder vom Dritten; betrifft die Meldung
mehrere gleichzeitig vom gleichen Absender
an den gleichen Empfänger aufgegebene
Pakete, so wird diese Gebühr nur einmal eingehoben.
4. In den nachstehenden Fällen und unter den
im Artikel 18, § 3, erwähnten Vorbehalten wird
jedes Paket, das nicht ausgefolgt werden konnte,
unverzüglich und, abgesehen von der Unmöglichkeit,
auf dem Herkunftsweg an das Aufgabeamt
zurückgesendet, wenn
a) der Absender sich nicht an die Bestimmungen
des Artikels 5 gehalten hat;
b) der Absender (oder der im Artikel 5, a),
genannte Dritte) ein unzulässiges Verlangen
gestellt hat;
c) der Absender (oder der Dritte) die Zahlung
der nach § 3 einzuhebenden Gebühr
ablehnt;
d) die Verfügungen des Absenders oder des
Dritten nicht zu dem gewünschten Ergeb-
nis geführt haben, ob diese Verfügungen
nun bei der Aufgabe oder nach Erhalt der
Unbestellbarkeitsmeldung getroffen worden
sind;
e) das Amt, das die Meldung ausgefertigt hat,
innerhalb der Frist von zwei Monaten
nach Abfertigung der Unbestellbarkeitsmeldung
vom Absender oder vom Dritten
keine ausreichenden Verfügungen erhalten
hat; diese Frist wird im Verkehr mit
entfernten Ländern auf vier Monate erstreckt;
f) die Verfügungen des Absenders oder des
Dritten dem Bestimmungsamt nicht innerhalb
der gleichen Frist zugekommen sind.
5. Jedes in Anwendung dieses Artikels an den
Aufgabeort zurückgesendete Paket unterliegt den
im Artikel 20, § 6, b), festgesetzten Nachsendungsgebühren
und den nicht gestrichenen Gebühren.
6. Wenn der Absender ein Paket, das dem
Empfänger nicht ausgefolgt werden konnte,
preisgegeben hat, so wird dieses von der Bestimmungsverwaltung
nach ihrer eigenen Gesetzgebung
behandelt.
Artikel 22.
Verkauf. Vernichtung.
Die in einem Paket enthaltenen Gegenstände,
deren baldiger Verderb oder Fäulnis zu befürchten
sind, können selbst unterwegs, auf dem
Hin- oder Rückwege, ohne vorherige Benachrichtigung
und ohne gerichtliche Förmlichkeiten
zugunsten des Berechtigten verkauft werden; ist
der Verkauf aus irgendeinem Grunde unmöglich,
so sind die verdorbenen oder verfaulten Gegenstände
zu vernichten.
Artikel 23.
Hereinbringung der Kosten vom
Absender.
1. Der Absender eines dem Empfänger nicht
ausgefolgten Paketes hat die Beförderungs- und
anderen Kosten, für die die Verwaltungen wegen
der Unbestellbarkeit keine Deckung gefunden
haben, zu zahlen, selbst wenn das Paket preisgegeben,
verkauft oder vernichtet worden ist.
2. Das Aufgabeamt kann jedesmal, wenn dies
erforderlich ist, Sicherstellungsbeträge verlangen,
um diese Kosten zu decken.
Artikel 24.
Nachfragen und Auskunftsersuchen.
1. Jede Verwaltung ist gehalten, Nachfragen
und Auskunftsersuchen zu Paketen entgegenzunehmen,
die im Bereich anderer Verwaltungen
aufgegeben worden sind.
2. Die Nachfragen werden nur innerhalb eines
Jahres angenommen, gerechnet vom Tage nach
der Aufgabe des Paketes.
3. Von einer Verwaltung eingebrachte Auskunftsersuchen
sind anzunehmen und zu behandeln,
wenn die betreffenden Pakete vor
weniger als zwei Jahren aufgegeben worden sind.
4. Außer wenn der Absender die im Artikel 16,
§ 2, g), vorgesehene Rückscheingebühr voll entrichtet
hat, unterliegt jede Nachfrage und jedes
Auskunftsersuchen einer „Nachforschungsgebühr",
die im Artikel 16 (Übersicht im Anhang, Buchstabe
i) festgesetzt ist. Eine Nachfrage oder ein
Auskunftsersuchen kann im Luftwege oder telegraphisch
zu den im Artikel 66, § 4, des Vertrages
vorgesehenen Bedingungen übermittelt werden.
5. Wenn die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen
mehrere gleichzeitig vom gleichen Absender
an den gleichen Empfänger aufgegebene
Pakete betrifft, wird diese Gebühr nur einmal
eingehoben; sie wird rückerstattet, wenn die
Nachfrage oder das Auskunftsersuchen durch
einen Fehler des Dienstes begründet ist.
Kapitel III.
Besondere Bestimmungen für gewisse
Paketgattungen.
ABSCHNITT I.
Pakete mit Wertangabe.
Artikel 25.
Wertangabe.
1. Die Wertangabe von Paketen mit Wertangabe
unterliegt folgenden Regeln
a) für die Verwaltungen
1. Befugnis jeder Verwaltung, die Wertangabe
für ihren Bereich auf einen Betrag
zu beschränken, der nicht niedriger
als 1000 Franken sein darf;
2. Verpflichtung, im Verkehr mit Ländern,
deren Verwaltungen verschiedene Grenzen
angenommen haben, gegenseitig den
niedrigeren Betrag einzuhalten;
b) für die Absender
1. Verbot, einen Wert anzugeben, der den
wirklichen Wert des Paketinhaltes übersteigt;
2. Befugnis, nur einen Teil des wirklichen
Wertes des Paketes anzugeben.
2. Jede betrügerische Angabe eines höheren als
des tatsächlichen Wertes des Paketes unterliegt
den durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes
vorgesehenen Rechtsfolgen.
Artikel 26.
Wertgebühr und Sondergebühr.
1. Die Pakete mit Wertangabe unterliegen
einer gewöhnlichen Wertgebühr, die vom Aufgabeamt
eingehoben wird. Diese Gebühr kommt
zu den Gebühren nach Kapitel II, Abschnitt II,
dieses Übereinkommens hinzu und wird nach
einer der nachstehenden Formeln berechnet
2. Außerdem können die nachstehenden Gebühren
eingehoben werden
a) von den Verwaltungen, die auch die
Schadensdeckung für Fälle höherer Gewalt
übernehmen, eine Gebühr „für Gefahren
aus höherer Gewalt", die so festzusetzen
ist, daß der aus dieser Gebühr und der
gewöhnlichen Wertgebühr gebildete Gesamtbetrag
den im § 1, b), zweite Formel,
vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigt;
b) von der Aufgabeverwaltung nach Belieben
eine Abfertigungsgebühr von höchstens
50 Centimen für jedes Paket mit Wertangabe.
3. Ausnahmsweise wird die Flugversicherungsgebühr
für die Beförderung mit Flugverbindungen,
die außerordentliche Gefahren aufweisen, in
jedem einzelnen Falle von der beteiligten Verwaltung
festgesetzt; die in der zweiten Formel
im § 1, b), erwähnte Pauschgebühr kann dann
entsprechend erhöht werden.
Artikel 27.
Sonstige Bestimmungen für die
Pakete mit Wertangabe.
Jedem Absender eines Paketes mit Wertangabe
ist bei der Aufgabe unentgeltlich ein
Aufgabeschein auszufolgen.
ABSCHNITT II.
Dringende Pakete.
Artikel 28.
Gebühren für dringende Pakete,
1. Die dringenden Pakete unterliegen einer
Grundgebühr, die doppelt so hoch ist wie die
der gewöhnlichen Pakete; gegebenenfalls wird der
im Artikel 15 vorgesehene außerordentliche Anfangs-
und Endgebührenanteil ebenfalls verdoppelt.
2. Die dringenden Flugpostpakete unterliegen
dem einfachen Flugzuschlag, das heißt ohne
Verdoppelung.
ABSCHNITT III.
Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete.
Artikel 29.
Gebührenfreiheit der Kriegsgefangenen-
und Interniertenpakete.
Die Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete
genießen unter den gleichen Bedingungen die
den Postsendungen im Artikel 37 des Vertrages
zugestandenen Gebührenfreiheiten, ausgenommen
den für die Flugpostpakete einzuhebenden
Flugzuschlag.
Artikel 30.
Sonstige Bestimmungen für die
Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete.
Für die Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete
gelten als weitere Sonderbestimmungen
die in den Artikeln 32, h), und 42, § 4, erwähnten.
Kapitel IV.
Verantwortlichkeit.
ABSCHNITT I.
Allgemeine Grundsätze.
Artikel 31.
Umfang und Grenzen der Haftpflicht
der Verwaltungen.
1. Die Verwaltungen haften für Verlust, Beraubung
und Beschädigung der Pakete, ausgenommen
die im Artikel 32 vorgesehenen Fälle
und, abgesehen von gegenteiliger Kundmachung,
für die Beförderung auf dem Luftwege.
2. Die Verwaltungen sind für Pakete nicht
mehr haftbar, die sie unter den durch ihre inländischen
Bestimmungen für Sendungen der
gleichen Art vorgeschriebenen Bedingungen ausgefolgt
haben.
3. Die Verantwortlichkeit der Verwaltungen
bleibt jedoch aufrecht, wenn der Empfänger oder,
im Falle der Rücksendung an den Aufgabeort,
der Absender bei der Ausfolgung Vorbehalte gemacht
hat,
Artikel 32.
Ausnahmen vom Grundsatze der
Haftung.
Die Verwaltungen sind von jeder Verantwortlichkeit
befreit
a) im Falle höherer Gewalt; die Haftpflicht
bleibt jedoch für die Aufgabeverwaltung
bestehen, wenn sie die Haftung für höhere
Gewalt übernommen hat (Artikel 26, § 2,
a)); die für den Verlust, die Beraubung oder
die Beschädigung verantwortliche Verwaltung
muß nach der inländischen Gesetzgebung
ihres Landes entscheiden, ob dieser
Verlust, diese Beraubung oder Beschädigung
auf Umstände zurückzuführen ist,
die einen Fall höherer Gewalt darstellen;
diese sind der Aufgabeverwaltung zur
Kenntnisnahme mitzuteilen;
b) wenn sie, sofern der Beweis ihrer Verantwortlichkeit
nicht auf andere Art erbracht
werden kann, über das Paket wegen Vernichtung
der Dienstpapiere durch höhere
Gewalt keine Rechenschaft geben können;
c) wenn der Schaden durch den Fehler oder
die Nachlässigkeit des Absenders verursacht
worden ist oder wenn er aus der Natur des
Inhaltes herrührt;.
d) wenn es sich um Pakete handelt, deren Inhalt
unter die Verbote des Artikels 6, a),
Ziffern 2, 3, 5, 6 und 7, und b) fällt, und
sofern die Pakete wegen ihres Inhaltes von
der zuständigen Behörde beschlagnahmt
oder vernichtet worden sind;
e) wenn es sich um Pakete handelt, bei denen
in betrügerischer Art ein höherer als der
wirkliche Wert des Inhaltes angegeben
worden ist;
f) wenn es sich um Pakete handelt, die nach
der inländischen Gesetzgebung des Bestimmungslandes
beschlagnahmt worden
sind;
g) wenn der Absender innerhalb der im Artikel
24, § 2, vorgesehenen Frist keine
Nachfrage gestellt hat;
h) wenn es sich um Kriegsgefangenen- und
Interniertenpakete handelt,
Artikel 33.
Verantwortlichkeit des
Absenders.
Ist der Schaden an einem Paket tatsächlich
durch ein oder mehrere andere Pakete verursacht
worden, so sind deren Absender für den Schaden
im gleichen Umfange verantwortlich wie die Verwaltungen
selbst, sofern die Ursache der Beschädigung
ordnungsmäßig festgestellt wird und
weder Fehler noch Nachlässigkeit der Verwaltungen
oder der Beförderer vorliegen; gegebenenfalls
obliegt es der Aufgabeverwaltung, die Klage
gegen den Absender einzubringen.
Artikel 34.
Entschädigung.
1. Der Absender hat Anspruch auf eine Entschädigung,
die grundsätzlich dem wirklichen
Betrag des Verlustes, der Beraubung oder der
Beschädigung entspricht; mittelbare Schäden oder
entgangene Gewinne werden nicht berücksichtigt.
2. Diese Entschädigung kann jedoch in keinem
Falle übersteigen
a) für Pakete mit Wertangabe den Betrag des
angegebenen Wertes in Goldfranken;
b) für die anderen Pakete die nachfolgenden
Beträge
10 Franken für Pakete bis 1 Kilogramm,
15 Franken für Pakete über 1 bis 3 Kilogramm,
25 Franken für Pakete über 3 bis 5 Kilogramm,
40 Franken für Pakete über 5 bis 10 Kilogramm,
55 Franken für Pakete über 10 bis 15 Kilogramm,
70 Franken für Pakete über 15 bis 20 Kilogramm.
3. Die Entschädigung wird nach dem in Goldfranken
umgerechneten Marktpreis von Waren
der gleichen Beschaffenheit am Ort und zur Zeit
der Annahme zur Beförderung berechnet; mangels
eines Marktpreises wird die Entschädigung
auf den gleichen Grundlagen nach dem gemeinen
Wert der Ware berechnet.
4. Wenn für den Verlust, die vollständige
Beraubung oder die völlige Vernichtung eines
Paketes Ersatz zu leisten ist, hat der Absender
außerdem Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten
Gebühren, ausgenommen die Wertgebühren;
das gleiche gilt für Sendungen, die
der Empfänger wegen ihres schlechten Zustandes
nicht angenommen hat, wenn dieser dem Postdienst
zuzuschreiben ist und dessen Haftpflicht
begründet.
5. Wenn der Verlust, die vollständige Beraubung
oder die völlige Beschädigung auf
höhere Gewalt zurückzuführen und deshalb
keine Entschädigung zu leisten ist, hat der Absender
Anspruch auf Erstattung der Land- und
Seeanteile für die vom Paket nicht zurückgelegte
Strecke sowie der Gebühren irgendwelcher Art,
die für einen nicht geleisteten Dienst vorausbezahlt
worden sind.
6. Die Entschädigung wird dem Empfänger
ausgezahlt, wenn dieser sie verlangt, sei es, daß
er bei der Übernahme eines beraubten oder beschädigten
Paketes Vorbehalte gemacht, sei es, daß
der Absender zu seinen Gunsten verzichtet hat.
Artikel 35.
Gegenseitige Haftung der Verwaltungen.
1. Bis zum Beweise des Gegenteils ist die Verwaltung
verantwortlich, die ein Paket unbeanstandet
übernommen hat und, nachdem sie in
den Besitz aller vorschriftsmäßigen Unterlagen
für die Nachforschung gelangt ist, weder die
Ausfolgung an den Empfänger noch gegebenenfalls
die ordnungsmäßige Weitergabe an die
folgende Verwaltung nachweisen kann.
2. Bis zum Beweise des Gegenteils besteht
weder für die Zwischenverwaltungen noch für
die Bestimmungsverwaltung eine Haftpflicht
a) wenn sie die Bestimmungen der Artikel
132, §§ 1 und 2, und 133 der Ausführungsvorschrift
beobachtet haben;
b) wenn sie nachweisen können, daß sie mit
der Nachfrage erst nach Ablauf der vorschriftsmäßigen
Aufbewahrungsfrist der
das Paket betreffenden Dienstpapiere befaßt
worden sind; dieser Vorbehalt beeinträchtigt
die Rechte des Beschwerdeführers
nicht.
3. a) Die Verantwortlichkeit obliegt den
beteiligten Verwaltungen zu gleichen
Teilen, wenn der Verlust, die Beraubung
oder die Beschädigung während der Beförderung
eingetreten ist, ohne daß es möglich
wäre, das Land oder den Dienst festzustellen,
in dem dies geschah;
b) wenn die Beraubung oder die Beschädigung
im Bestimmungsland oder, im Falle der
Rücksendung an den Absender, im Aufgabeland
festgestellt worden ist, obliegt es
der Verwaltung des einen oder anderen
dieser Länder nachzuweisen
1. daß weder die Verpackung noch der
Verschluß des Paketes Beschädigungen
aufgewiesen haben;
2. daß bei Paketen mit Wertangabe das
Gewicht nicht von dem bei der Aufgabe
festgestellten abwich;
3. daß bei der Übermittlung in geschlossenen
Behältern diese sowie ihr Verschluß
unversehrt waren;
c) wenn solche Beweise erbracht werden, kann
keine der anderen beteiligten Verwaltungen,
um ihren Anteil an der Haftpflicht
abzulehnen, sich auf die Tatsache berufen,
daß sie das Paket übergeben hat, ohne daß
die übernehmende Verwaltung Vorbehalte
gemacht habe.
4. Für Pakete mit Wertangabe geht die Verantwortlichkeit,
die eine Verwaltung gegenüber
den anderen wegen des Verlustes, der Beraubung
oder der Beschädigung des Inhaltes eines solchen
Paketes auf sich genommen hat, keinesfalls über
den Höchstbetrag der von ihr zugelassenen Wertangabe
hinaus.
5. Wenn ein Paket unter Umständen höherer
Gewalt verlorengegangen, beraubt oder beschädigt
worden ist, ist die Verwaltung, auf
deren Gebiet oder in deren Dienstbereich der
Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung
stattgefunden hat, gegenüber der Aufgabeverwaltung
nur dann verantwortlich, wenn beide
Verwaltungen die Haftung für Schäden aus
höherer Gewalt übernommen haben.
6. Die nichtpostlichen Gebühren, deren Streichung
nicht erlangt werden konnte, gehen zu
Lasten der für den Verlust, die Beraubung oder
die Beschädigung verantwortlichen Verwaltung.
ABSCHNITT II.
Entschädigungen.
Artikel 36.
Zahlung der Entschädigung.
1. Die Zahlung der Entschädigung sowie die
Rückerstattung der Gebühren obliegen entweder
der Aufgabeverwaltung oder, jedoch nur
bei Anwendung des Artikels 34, § 6, der Bestimmungsverwaltung,
in beiden Fällen unter
Vorbehalt des Rückgriffsrechtes gegen die verantwortliche
Verwaltung.
2. Diese Zahlung muß so bald wie möglich
erfolgen, spätestens innerhalb von sechs Monaten,
vom Tage nach der Nachfrage an gerechnet.
3. Wenn die Frage, ob der Verlust, die Beraubung
oder die Beschädigung auf einen Fall
höherer Gewalt zurückzuführen ist, nach Ablauf
der im § 2 vorgesehenen Frist noch nicht
entschieden ist, kann die Zahlungspflichtige Verwaltung,
die die Haftung für Schäden aus höherer
Gewalt nicht übernimmt, die Zahlung ausnahmsweise
über diese Frist hinaus aufschieben.
4. Die Aufgabe- oder die Bestimmungsverwaltung,
je nach dem Fall, ist ermächtigt, den Berechtigten
für Rechnung jener der anderen an
der Beförderung beteiligten Verwaltungen zu
entschädigen, die, nachdem sie ordnungsgemäß
befaßt wurde, sechs Monate verstreichen ließ,
ohne die Angelegenheit zu erledigen; diese Frist
wird im Verkehr mit entfernten Ländern auf
neun Monate erstreckt.
Artikel 37.
Allfällige Hereinbringung der
Entschädigung vom Absender
oder Empfänger.
1. Wird ein Paket oder ein Teil des Paketes,
das vorher als verloren angesehen wurde, nach
Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden,
so werden der Empfänger und der Absender
davon benachrichtigt; dieser wird außerdem verständigt,
daß er das Aufgefundene innerhalb von
drei Monaten gegen Rückzahlung der geleisteten
Entschädigung übernehmen kann. Hat der Absender
das Paket innerhalb dieser Frist nicht
verlangt, so wird der gleiche Schritt beim Empfänger
unternommen.
2. Wenn das Paket trotz dieses zweiten
Schrittes vom Empfänger nicht verlangt wird,
geht es in das Eigentum der Verwaltung oder
gegebenenfalls der Verwaltungen über, die den
Schaden getragen haben.
Artikel 38.
Abrechnung der Zahlungen
mit den haftpflichtigen Verwaltungen.
1. Die Verwaltungen, die die Entschädigung zu
tragen haben, weil sie für den Verlust, die Beraubung
oder die Beschädigung eines Paketes als
haftbar erkannt wurden, sind gehalten, den Betrag
der Verwaltung, die die Zahlung nach Artikel
36 geleistet hat und die „Zahlungsverwaltung"
heißt, zu erstatten.
2. Die Überweisung muß innerhalb von vier
Monaten nach Empfang der Anzeige über die
Zahlung der Entschädigung stattfinden.
3. Die Zahlungsverwaltung kann die Erstattung
der geleisteten Entschädigung von der verantwortlichen
Verwaltung nur innerhalb eines
Jahres verlangen, gerechnet vom Tage des Versandes
der Anzeige des Verlustes, der Beraubung
oder der Beschädigung oder vom Tage des Ablaufes
der im Artikel 36, § 4, vorgesehenen
Frist.
4. Wenn die Entschädigung von mehreren
Verwaltungen zu tragen ist, ist sie der Zahlungsverwaltung
innerhalb der im § 2 erwähnten Frist
zur Gänze zu überweisen; diese Zahlung hat die
erste Verwaltung zu leisten, die das Paket von
der vorhergehenden richtig erhalten hat und die
die ordnungsmäßige Weiterleitung an die folgende
nicht nachweisen kann; es obliegt dieser
ersten Verwaltung, von den anderen verantwortlichen
Verwaltungen den auf jede von ihnen
entfallenden Ersatzanteil einzuziehen.
5. Wenn die Haftpflicht anerkannt worden ist
sowie in dem im Artikel 36, § 4, vorgesehenen
Falle wird der Ersatzbetrag von Amts wegen
durch Abrechnung von der verantwortlichen
Verwaltung hereingebracht, sei es unmittelbar,
sei es durch Vermittlung der ersten Durchgangsverwaltung;
diese belastet ihrerseits die folgende
Verwaltung; der Vorgang wird wiederholt, bis
der gezahlte Betrag der verantwortlichen Verwaltung
angelastet ist; gegebenenfalls sind die
Bestimmungen der Ausführungsvorschrift über die
Aufstellung der Rechnungen zu beachten.
6. Die Rückzahlung an die Gläubigerverwaltung
erfolgt nach den Bestimmungen des Artikels
41 des Vertrages.
7. Die Verwaltung, deren Verantwortlichkeit
ordnungsmäßig festgestellt worden ist und die
zunächst die Zahlung der Entschädigung abgelehnt
hat, muß alle aus der ungerechtfertigten
Verzögerung der Zahlung entstandenen Nebenkosten
auf sich nehmen.
8. Die Zahlungsverwaltung tritt für alle allfälligen
Ansprüche gegen den Empfänger, den
Absender oder den Dritten bis zur Höhe des
gezahlten Betrages in die Rechte der Person, die
ihn erhalten hat.
9. Wenn der Absender oder der Empfänger
ein Paket oder einen Teil dieses Paketes, das
verlorengegangen war, aber wieder aufgefunden
wurde, gegen Zurückzahlung der Entschädigung
übernommen hat, so wird diese der Zahlungsverwaltung
oder, wenn abgerechnet worden ist,
den Verwaltungen erstattet, die den Schaden getragen
haben.
Kapitel V.
Bezug der Gebühren.
Artikel 39.
Allgemeiner Grundsatz des
Gebührenbezuges.
Der Gebührenbezug erfolgt für jedes Paket.
Artikel 40.
Gebührenvergütung der Aufgabeverwaltung
an die anderen Verwaltungen.
1. Die Aufgabeverwaltung vergütet
a) der Bestimmungsverwaltung
1. die ihr zukommenden Land-, See- und
Fluganteile;
2. die in diesem Übereinkommen oder in
dem ihm beigefügten Schlußprotokoll
zugestandenen außerordentlichen Gebührenanteile;
3. die der Bestimmungsverwaltung zukommenden
Beträge zu den Zuschlägen nach
Artikel 16, § 1, b);
4. die Gebührenanteile (Grundgebühren und
allenfalls außerordentlicher Anfangs- und
Endgebührenanteil und Zuschläge), die in
den für dringende Pakete einzuhebenden
Beträgen enthalten sind und die der
Bestimmungsverwaltung zukommen;
5. die Eilgebühr;
b) jeder Zwischenverwaltung
1. ihre Land-, See- und Fluganteile;
2. ihre Anteile an den im Artikel 16,
§ 1, b), angeführten Zuschlägen;
3. ihre Gebührenanteile (Grundgebühren
und Zuschläge), die in den für dringende
Pakete einzuhebenden Beträgen enthalten
sind;
c) der Bestimmungsverwaltung und gegebenenfalls
den Zwischenverwaltungen
für die Pakete mit "Wertangabe: einen
Wertgebührenanteil, der für je 200 Franken
oder einen Teil von 200 Franken
festgesetzt ist mit
5 Centimen für die Landbeförderung,
10 Centimen für die Seebeförderung;
dieser Anteil wird jeder Verwaltung vergütet,
deren Dienste an der Beförderung
teilnehmen, bei der Seebeförderung gegebenenfalls
für jede Verbindung;
d) der Bestimmungsverwaltung, die die Beförderung
auf dem Luftwege im Inneren
ihres Landes besorgt und gegebenenfalls
jeder Zwischenverwaltung, die an der
Flugbeförderung über die Grenzen ihres
Landes hinaus teilnimmt — ausgenommen
die Verbindungen, die außerordentliche
Gefahren aufweisen —, einen Anteil der
Flugversicherungsgebühren von 10 Centimen
für je 200 Franken oder einen Bruchteil
von 200 Franken Wertangabe;
e) der Verwaltung, der der Einschiffungshafen
angehört: die Hälfte der Gebühr für die
Einschiffungsmeldung.
2. Wenn Flugpostpakete wegen eines Unfalles
des befördernden Flugzeuges auf einer Linie
verlorengehen oder vernichtet werden, ist für
diese verlorengegangenen oder vernichteten Flugpostpakete
keinerlei Gebührenanteil für irgendeine
Teilstrecke der Linie zu entrichten.
3. Bei der Übermittlung in unmittelbaren
Kartenschlüssen kann sich die Aufgabeverwaltung
mit der Bestimmungsverwaltung und gegebenenfalls
mit der Zwischenverwaltung verständigen,
um ihnen nicht mehr die Gebührenanteile oder
Gebühren nach § 1, a) und b), sondern die nach
Kilogrammen des Rohgewichtes der Kartenschlüsse
berechneten Beträge zu vergüten.
Artikel 41.
Gebühren, die der einhebenden
Verwaltung verbleiben.
Der einhebenden Verwaltung, die „Einhebungsverwaltung"
heißt, verbleiben zur
Gänze
a) die folgenden, im Artikel 16, § 2, angeführten
Gebühren
— Verzollungspostgebühr,
— Zustellgebühr,
— Benachrichtigungsgebühr,
— Ankündigungsgebühr,
— Lagerzins,
— Rückscheingebühr,— Freizettelgebühr,
— Gebühr für das nachträgliche Verlangen
der gebührenfreien Ausfolgung,
— Nachforschungsgebühr;
b) die Gebühren und Zuschläge, die nach Artikel
19 dieses Übereinkommens im Zusammenhang
mit Artikel 57 des Vertrages
für jedes Verlangen nach Zurückforderung
oder Anschriftänderung eines Paketes eingehoben
werden;
c) die nach Artikel 26, § 2, b), eingehobene
Abfertigungsgebühr.
Artikel 42.
Besondere Fälle des Bezuges der
Gebühren.
1. Die Gebühr für die Nachsendung im Inland
(Artikel 20, § 6, a) verbleibt der Verwaltung,
auf deren Gebiet diese Nachsendung
erfolgte, selbst im Falle weiterer Nachsendung
über dieses Land hinaus oder im Falle der Rücksendung.
2. Die Eilgebühr wird vergütet
a) der Verwaltung des ersten Bestimmungslandes,
wenn das Eilpaket über dieses
Land hinaus nachgesendet wird und die
Zustellung durch besonderen Boten versucht
worden ist, oder wenn kein solcher
Versuch gemacht worden ist und die Verwaltung
des neuen Bestimmungslandes die
Zustellung durch besonderen Boten nicht
besorgt;
b) der Verwaltung des ersten Bestimmungslandes,
wenn das Eilpaket zurückgesendet
wurde, ohne nachgesendet worden zu sein;
c) der Verwaltung des neuen Bestimmungslandes,
wenn diese die Zustellung durch
besonderen Boten besorgt und die Verwaltung
des ersten Bestimmungslandes die
Zustellung durch besonderen Boten nicht
versucht hat.
3. Im Falle weiterer Nachsendung wird die
Eilgebühr nach den Grundsätzen des § 2 vergütet;
sie wird also je nach dem Falle der Ver-
waltung des ersten, des folgenden oder des endgültigen
Bestimmungslandes vergütet.
4. Die Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete
geben keinen Anlaß zur Einhebung eines
Entgeltes zugunsten irgendeiner Verwaltung,
ausgenommen die Fluganteile für die Flugpostpakete.
5. Die Wiederverpackungsgebühr verbleibt der
Verwaltung, der das Amt, das die Wiederverpackung
besorgt hat, angehört.
Artikel 43.
Anlastung der Gebühren.
1. Im Falle der Rücksendung an den Aufgabeort
oder der Nachsendung rechnet die Verwaltung,
die das Paket zurück- oder nachsendet, der
folgenden Verwaltung an
a) die ihr zukommenden Gebührenanteile;
b) die folgenden, im Artikel 16 vorgesehenen
Gebühren
— die Verzollungspostgebühr,
— die Zustellgebühr,
— die Ankündigungsgebühr,
— die Wiederverpackungsgebühr,
— den Lagerzins;
c) die Nachsendungsgebühr nach Artikel 20,
§ 6, a);
d) die nichtpostlichen Gebühren, die ungedeckt
sind (Artikel 17);
e) bandelt es sich jedoch um ein auf dem Luftwege
zurückgesendetes oder nachgesendetes
Paket, so werden die Fluganteile gegebenenfalls
der Verwaltung des Landes angerechnet,
von dem das Verlangen um Nach- oder
Zurücksendung ausgegangen ist.
2. Die im § 1 festgelegten Grundsätze gelten
für jede Zwischenverwaltung.
3. Im Falle der Zurück- oder der Nachsendung
eines Eilpaketes wird der der Bestimmungsverwaltung
zukommende Botenlohn (Artikel 16,
§ 1, a), 2), sofern er nicht bei der Vorweisung in
der Wohnung des Empfängers eingehoben
wurde, von der Verwaltung, die die Zustellung
versucht hat, der folgenden Verwaltung angerechnet.
4. Die im Artikel 23 bezeichneten Kosten werden
der Aufgabeverwaltung angerechnet.
5. Im Falle der Notlandung oder der Anschlußversäumnis
im Flugpostpaketverkehr heben
die Verwaltungen, die die Weiterleitung der
Flugpostpakete besorgen, ihre Fluganteile bei der
Aufgabeverwaltung ein.
Kapitel VI.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 44.
Anwendung des Vertrages.
1. Sofern dieses Übereinkommen nicht ausdrücklich
Abweichungen, Besonderheiten oder
Ergänzungen vorsieht, darf es die Anwendung
irgendwelcher Bestimmungen des Weltpostvertrages
nicht hindern.
2. Falls ein Vereinsland außerhalb des Kongresses
den Wunsch äußert, diesem Übereinkommen
beizutreten, und die Berechtigung verlangt,
höhere außerordentliche Anfangs- und Endgebührenanteile
einheben zu dürfen, als die im
Artikel 15 vorgesehenen, unterbreitet das Weltpostvereinsamt
dieses Ersuchen allen Vereinsländern,
die dieses Übereinkommen unterzeichnet
haben; wenn sich innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nicht mehr als ein Drittel dieser Vereinsländer
gegen das Verlangen ausspricht, gilt
es als angenommen.
3. Mit Bezug auf Artikel 27, § 2, des Vertrages
wird bestimmt, daß die nach Artikel 25,
§ 1, des Vertrages in der Zeit zwischen den Kongressen
eingebrachten Vorschläge, um durchgeführt
zu werden, auf sich vereinigen müssen
a) Stimmeneinhelligkeit, wenn sie die Aufnahme
neuer Bestimmungen, grundlegende
Änderungen dieses Übereinkommens,
seines Schlußprotokolls oder des Schlußartikels
seiner Ausführungsvorschrift betreffen;
b) Zweidrittelmehrheit, wenn sie die grundlegende
Änderung der Ausführungsvorschrift
mit Ausnahme des Schlußartikels
bezwecken;
c) einfache Stimmenmehrheit, wenn sie betreffen
1. die Auslegung von Bestimmungen dieses
Übereinkommens, seines Schlußprotokolls
und seiner Ausführungsvorschrift,
ausgenommen den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 31
des Vertrages vorgesehenen Schiedsgericht
zu unterbreiten ist;
2. wenn es sich um Änderungen der Ausdrucksweise
in den in 1. bezeichneten
Urkunden handelt.
Artikel 45.
Paketenach Ländern, die am Übereinkommen
nicht teilnehmen.
1. Die Verwaltungen der am Übereinkommen
teilnehmenden Länder, die mit den Verwaltungen
nicht teilnehmender Länder Pakete austauschen,
gestatten, vorbehaltlich des Einspruches
dieser Verwaltungen, den Verwaltungen aller
teilnehmenden Länder, diese Verbindungen zu
benützen.
2. Pakete nach oder aus einem am Übereinkommen
nicht teilnehmenden Lande sind für
den Land- oder Seedurchgang durch Vertragsländer
bezüglich der Land- oder Seeanteile den
zwischen den teilnehmenden Ländern ausgetauschten
Paketen gleichgestellt.
Kapitel VII.
Schlußbestimmungen.
Artikel 46.
Inkrafttreten und Dauer des Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1953
in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben angeführten Länder
dieses Übereinkommen in einem Stück unterzeichnet,
das in den Archiven der Regierung von
Belgien aufbewahrt bleiben und von dem jedem
Teil eine Abschrift übermittelt werden wird.
Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.
Schlußprotokoll
zum Übereinkommen.
Im Begriffe, zur Unterzeichnung des heute
abgeschlossenen Übereinkommens betreffend die
Postpakete zu schreiten, haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten folgendes vereinbart
ABSCHNITT I,
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel I.
Besorgung des Dienstes durch
Beförderungsunternehmungen.
1. Jedes Land, dessen Verwaltung sich gegenwärtig
nicht mit der Paketbeförderung befaßt
und das dem Übereinkommen beitritt, kann
dieses durch die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen
ausführen lassen. Es kann zugleich
diesen Dienst auf Pakete aus und nach Orten
beschränken, für die diese Unternehmungen den
Dienst besorgen.
2. Die Verwaltung eines solchen Landes hat
sich mit den Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen
zu verständigen, um die vollständige
Durchführung aller Bestimmungen dieses Übereinkommens,
besonders die Einrichtung des Auswechslungsdienstes,
sicherzustellen.
3. Sie dient ihnen für alle ihre Beziehungen
zu den Verwaltungen der anderen Vertragsländer
und zum Weltpostvereinsamt als Vermittlerin.
Artikel II.
Durchgang.
1. Abweichend vom Artikel 32 des Vertrages
wird Afghanistan, Iran und den portugiesischen
Gebieten von Afrika vorläufig das Redit eingeräumt,
die Beförderung von Paketen im
Durchgang durch ihr Land nicht zu übernehmen.
2. Indien ist befugt, für alle über indische
Häfen durchgehende Pakete außer den ihm zukommenden
Seeanteilen die im Artikel 10 des
Übereinkommens vorgesehenen Landanteile einzuheben.
ABSCHNITT II.
Zulassungsbedingungen.
Artikel III.
Ausdehnungen und Rauminhalt.
Griechenland, Tunis und die Asiatische Türkei
sind vorläufig berechtigt, Pakete nicht zuzulassen,
deren Ausdehnungen oder Rauminhalt die zugelassenen
Höchstausmaße überschreiten.
Artikel IV.
Sperrige Pakete.
In Anwendung des Artikels 2, § 4, a) und
ungeachtet der in der Ausführungsvorschrift
festgesetzten Grenzen
a) ist Ägypten (für die Ämter des Sudan)
befugt, im Verkehr mit den anderen Ländern
Pakete als sperrig anzusehen, die in
einer Richtung 1 Meter 10 überschreiten
oder bei denen die Summe der Länge und des
größten, nicht nach der Länge gemessenen
Umfanges 1 Meter 85 übersteigen;
b) sind die nach anderen Orten Columbiens
als den Seehäfen gerichteten Pakete als
sperrig anzusehen, bei denen ein Seitenausmaß
1 Meter 05 oder die Summe der
Länge und des größten, nicht nach der
Länge gemessenen Umfanges 1 Meter 80
überschreiten.
ABSCHNITT III.
Gebühren.
Artikel V.
Außergewöhnliche Landgebührenanteile.
Die in den nachfolgenden Übersichten angeführten
Verwaltungen sind vorläufig befugt einzuheben
a) die in der Übersicht 1 angegebenen Anfangs-
und Endgebührenanteile, die an die
Stelle der im Artikel 15 zugestandenen
außerordentlichen Anfangs- und Endgebührenanteile
treten;
b) die in der Übersicht 2 angegebenen Anteile
an Landdurchgangsgebühren, die zu
den im Artikel 10 vorgesehenen, allenfalls
nach Artikel 13 ermäßigten oder erhöhten
Land-Anfangs- und -Endgebührenanteilen
hinzukommen.
Artikel VI.
Zuschlagsanteile.
1. Jedes Paket aus oder nach Korsika unterliegt
a) einem Zuschlag zum Landgebührenanteil
von höchstens der Hälfte des für alle
Pakete aus oder nach dem französischen
Festlande eingehobenen Landgebührenanteils;
b) einem Zuschlag zum Seegebührenanteil
gleich dem in Frankreich für die erste Entfernungsstufe
eingehobenen Seegebührenanteil.
2. Für die Beförderung jedes Paketes sind die
nachstehenden Zuschläge zugestanden
3. Die portugiesische Verwaltung kann für die
Beförderung zwischen dem portugiesischen Festland
und der Insel Madeira und den Azoren
einen Zuschlag von höchstens l'50 Franken für
jedes Paket einheben.
4. Für jedes Paket, das die Automobilverbindung
durch die Wüste zwischen Irak und Syrien
benützt, wird ein besonderer Zuschlag eingehoben,
der wie folgt festgesetzt ist
5. Für die Beförderung zwischen den Auswechslungsämtern
Goa einerseits und Damao
und Diu (Portugiesisch-Indien) anderseits wird
ein Zuschlag eingehoben, der gleich ist dem
Land- oder dem Seeanteil, der mit in die Grundgebühr
eintritt und in den Artikeln 10, § 1
und 11, § 1, festgesetzt ist.
6. Für die Beförderung der Pakete zwischen
Karachi (Pakistan) einerseits und den pakistanischen
Ämtern Ormara, Pasni und Gwadur
anderseits wird ein Zuschlag eingehoben, der
gleich ist den im Artikel 11, § 1, festgesetzten
Seeanteilen.
Artikel VII.
Sondergebühren.
1. Die Verwaltungen von Indien, Irak und
Pakistan können für die aus ihren Ländern herrührenden
Pakete nach verschiedenen Gewichtssätzen
abgestufte Gebühren unter der Bedingung
anwenden, daß der Durchschnitt der Gebühren
die gewöhnliche Gebühr einschließlich des Zuschlages
und der besonderen Gebühr, auf die sie
Anspruch hätten, nicht überschreitet.
2. Die gleiche Befugnis wird auch den Ländern
zugestanden, die dem Übereinkommen bis zum
nächsten Kongreß beitreten.
3. Die Verwaltungen von Indien, Pakistan und
der Vereinigten Staaten von Venezuela sind ausnahmsweise
ermächtigt, für Pakete von über
1 bis 3 kg die für Pakete von über 3 bis 5 kg
geltende Gebühr einzuheben.
4. Die französische Verwaltung ist berechtigt,
die Flugpostpakete in allen Fällen als dringende
Pakete zu behandeln und für diese das Doppelte
der in den Artikeln 10, 13 und 15 vorgesehenen
Landgebühren und Erhöhungen einzuheben.
ABSCHNITT IV.
Schadenersatz und Verantwortlichkeit.
Artikel VIII.
Pakete mit Wertangabe.
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels
26 sind gewisse Verwaltungen berechtigt,
nach den Angaben der folgenden Übersicht für
jedes Paket mit Wertangabe die untenstehenden
Zuschläge zu den Wertgebühren einzuheben
Artikel IX.
Ausnahmen vom Grundsatze der
Haftung.
Abweichend von den Bestimmungen der Artikel
31 und 34 sind Belgisch-Kongo, Ägypten
(für den Sudan) und Irak berechtigt, für die
Beschädigung von Paketen mit Flüssigkeiten und
leicht schmelzbaren Stoffen, Gegenständen aus
Glas und ähnlichen leicht zerbrechlichen Waren
aus allen Ländern nach Belgisch-Kongo, dem
Sudan und Irak keine Entschädigung zu leisten.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen,
das die gleiche Kraft und Gültigkeit haben wird,
wie wenn seine Bestimmungen in das Übereinkommen
selbst, auf das es sich bezieht, aufgenommen
wären, und haben es in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die in den Archiven der
Regierung von Belgien aufbewahrt bleiben und
von dem jedem Teil eine Abschrift übermittelt
werden wird.
Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.
Unterschriften.
(Die gleichen wie auf Seite 653 bis 654.)
Übereinkommen
betreffend die Postanweisungen
und die Postreisegutscheine,
abgeschlossen zwischen
der Volksrepublik Albanien, Deutschland,
dem Königreich Saudisch-Arabien,
der Republik Argentinien, Österreich,
Belgien, Bolivien, der Volksrepublik
Bulgarien, Kambodscha, Chile, China,
der Republik Columbien, Korea, der
Republik Cuba, Dänemark, der Dominikanischen
Republik, Ägypten, der
Republik El Salvador, Spanien, der
Gesamtheit der spanischen Kolonien,
Finnland, Frankreich, Algerien, der
Gesamtheit der Überseegebiete der
Französischen Republik und der gleich
diesen verwalteten Gebiete, Griechenland,
der Republik Haïti, der Republik
Honduras, der Volksrepublik Ungarn,
der Republik Indonesien, Iran, der
Republik Island, Italien, Japan, Laos,
Libanon, der Republik Liberia, Luxemburg,
Marokko (mit Ausschluß der
spanischen Zone), Marokko (spanische
Zone), Nicaragua, Norwegen, der Republik
Panama, Paraguay, den Niederlanden,
den niederländischen Antillen und
Surinam, Peru, Polen, Portugal, den
portugiesischen Gebieten in Westafrika,
den portugiesischen Gebieten in Ostafrika,
Asien und Ozeanien, der Volksrepublik
Rumänien, der Republik San Marino,
Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Syrien, der Tschechoslowakei,
Thailand, Tunis, der Türkei,
der Ost-Republik Uruguay, der Stadt
des Vatikan, den Vereinigten Staaten
von Venezuela, Viet-Nam, Jemen und
der Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der
Regierungen der oben aufgezählten Länder
haben nach Artikel 20 des am 11. Juli 1952 zu
Brüssel abgeschlossenen Weltpostvertrages im
gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt
der Ratifikation das folgende Übereinkommen
abgeschlossen
Kapitel I.
Einleitende Bestimmungen.
Artikel 1.
Bedingungen für den Austausch
der Postanweisungen.
1. Der Austausch von Postanweisungen
zwischen den vertragschließenden Ländern, deren
Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes
vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses
Übereinkommens.
2. Der Austausch von Postanweisungen kann
nach Wahl der Verwaltungen entweder mit
Karten oder mit Listen erfolgen.
Kapitel II.
Ausstellung der Postanweisungen.
Artikel 2.
Einzahlung. Aufgabeschein.
1. Die vertragschließenden Verwaltungen bestimmen
die Art, in der die Aufgeber die Geldbeträge
für Postanweisungen einzuzahlen haben.
2. Dem Aufgeber muß unentgeltlich ein Aufgabeschein
ausgefolgt werden.
Artikel 3.
Angabe des Betrages. Umrechnungsverhältnis.
1. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung wird
der Betrag jeder Postanweisung in der Währung
des Landes angegeben, in dem die Auszahlung
stattfinden soll.
2. Die Aufgabeverwaltung bestimmt selbst das
Verhältnis, nach dem ihre Währung in die des
Bestimmungslandes umzurechnen ist. Sie setzt
den Einzahlungskurs auch dann fest, wenn Aufgabe-
und Bestimmungsland die gleiche Währung
haben.
Artikel 4.
Höchstbetrag bei der Aufgabe.
1. Jede Verwaltung kann den Höchstbetrag
der Postanweisungen, die bei ihr aufgegeben
werden, selbständig festsetzen, doch darf er
1000 Franken nicht übersteigen.
2. Die nach Artikel 6 gebührenfreien postdienstlichen
Postanweisungen können jedoch den
von jeder Verwaltung festgesetzten Höchstbetrag
übersteigen.
Artikel 5.
Gebühren.
1. Die vom Absender für jede Postanweisung
zu zahlende Gebühr setzt sich aus einer festen
Gebühr, die 20 Centimen für eine Anweisung
nicht übersteigen darf, und einer verhältnismäßigen
Gebühr zusammen, die festgesetzt ist mit
höchstens
1/
2 v. H. des eingezahlten Betrages, wenn die
Verwaltungen die Anweisungen mit Karten,
1 v. H. des eingezahlten Betrages, wenn die
Verwaltungen die Anweisungen mit Listen austauschen.
2. Jede Verwaltung kann für die Einhebung
der verhältnismäßigen Gebühr die ihrem Dienst
am besten entsprechende Abstufung festsetzen.
3. Die Anweisungen, die durch Vermittlung
eines der am Übereinkommen teilnehmenden
Länder zwischen einem anderen dieser Länder
und einem nicht teilnehmenden Lande ausgetauscht
werden, können von der vermittelnden
Verwaltung mit einer Zuschlaggebühr belastet
werden, die vom Anweisungsbetrage abgezogen
wird.
4. Zwischen Verwaltungen, die sich darüber
verständigt haben, kann dieser Zuschlag vom
Absender eingehoben und der vermittelnden
Verwaltung vergütet werden.
Artikel 6.
Gebührenfreiheit.
Die postdienstlichen Anweisungen, die entweder
zwischen den Postverwaltungen oder
zwischen diesen und dem Weltpostvereinsamt
ausgetauscht werden, sind von allen Postgebühren
befreit.
Artikel 7.
Telegraphische Postanweisungen.
1. Die Postanweisungen können telegraphisch
überwiesen werden, wenn die Übermittlung im
Telegraphenverkehr zwischen den Verwaltungen
und/oder den anerkannten Privatbetrieben zulässig
ist; sie werden in diesem Falle als telegraphische
Postanweisungen bezeichnet.
2. Die tele graphischen Postanweisungen unterliegen
den Bestimmungen der dem Weltnachrichtenvertrag
angeschlossenen Vollzugsordnung
für den Telegraphendienst.
3. Der Absender einer telegraphischen Postanweisung
hat die gewöhnliche Postanweisungsgebühr
und die Gebühr für das Telegramm zu
entrichten.
4. Der Absender einer telegraphischen Postanweisung
kann ihrem Wortlaut eine persönliche
Mitteilung für den Empfänger beifügen,
wenn er dafür die tarifmäßige Gebühr entrichtet.
Artikel 8.
Auszahlungsbestätigung.
Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung
über die Gebühr für die Zurücksendung der Auszahlungsbestätigung
auf dem Flugwege gelten für
Verlangen um eine Auszahlungsbestätigung die
Bestimmungen des Artikels 68 des Vertrages.
Artikel 9.
Eilzustellung.
1. Der Absender einer gewöhnlichen Postanweisung
kann unter den im Artikel 56 des
Vertrages festgesetzten Bedingungen verlangen,
daß der Postanweisungsbetrag sofort nach Einlangen
der Anweisung durch besonderen Boten
in die Wohnung zugestellt werde. Im Falle der
Nachsendung oder der Unbestellbarkeit der
Postanweisung sind die Bestimmungen des Artikels
58, § 7, des Vertrages auf die Ergänzungsgebühr
für die Eilzustellung anzuwenden.
2. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch
statt des Anweisungsbetrages nur eine Ankündigung
über das Einlangen der Postanweisung oder
diese selbst durch besonderen Boten zustellen
lassen, falls ihre Inlandvorschriften dies vorsehen.
Artikel 10.
Auszahlung zu eigenen Handen.
Im Verkehr mit den Ländern, die ihre. Zustimmung
gegeben haben, kann der Absender
einer gewöhnlichen oder telegraphischen Postanweisung
durch einen besonderen Vermerk auf
dem Anweisungsformblatt verlangen, daß die
Auszahlung ausschließlich zu eigenen Handen
und gegen eigenhändige Bestätigung des auf der
Anweisung oder dem Telegramm namentlich bezeichneten
Empfängers erfolge.
Kapitel III.
Auszahlung der Anweisungen.
Artikel 11.
Auszahlung.
1. Der Postanweisungsbetrag muß den Empfängern
in der gesetzlichen Währung des Bestimmungslandes
ausgezahlt werden.
2. Nach Verständigung der beteiligten Verwaltungen
kann die Verwaltung des Bestimmungslandes,
wenn dessen Inlandgesetzgebung es
erfordert, bei der Auszahlung die Bruchteile der
Währungseinheit vernachlässigen oder den Betrag
auf die Währungseinheit oder gegebenenfalls
auf das nächste Zehntel der Währungseinheit
aufrunden.
Artikel 12.
Höchstbetrag bei der Auszahlung.
1. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung
ist der in einem Lande auszuzahlende Höchstbetrag
gleich dem von diesem Lande für die
Einzahlung festgesetzten.
2. Falls derselbe Absender am gleichen Tage
für den gleichen Empfänger mehrere Postanweisungen
aufgegeben hat, deren Gesamtbetrag
den vom Bestimmungslande festgesetzten
Höchstbetrag überschreitet, kann das Bestimmungsamt
die Auszahlung der Anweisungen
so verteilen, daß die dem Empfänger an einem
Tage ausgezahlte Summe diesen Höchstbetrag
nicht übersteigt.
Artikel 13.
Gutschrift auf ein Postscheckkonto.
Jede Verwaltung kann die Gutschrift der.
Postanweisungsbeträge nach den in ihrem Bereiche
für den Postscheckdienst geltenden Bestimmungen
auf ein Postscheckkonto übernehmen.
Die Postanweisungen werden in diesem Falle
als gültig ausgezahlt angesehen.
Artikel 14.
Zustellgebühr.
Vom Empfänger einer Postanweisung kann
eine Zustellgebühr eingehoben werden, wenn
die Auszahlung in der Wohnung erfolgt.
Artikel 15.
Gebühr für eine Auszahlungsermächtigung.
Ist der Verlust einer Postanweisung nicht auf
einen dienstlichen Fehler zurückzuführen, so
kann vom Absender oder vom Empfänger für
die im Artikel 109 der Ausführungsvorschrift
vorgesehene Auszahlungsermächtigung eine Gebühr
gleich der im Artikel 66 des Vertrages
vorgesehenen eingehoben werden, vorausgesetzt,
daß eine solche Gebühr nicht schon für die Nachfrage
oder das Auskunftsersuchen eingehoben
worden ist.
Artikel 16.
Postlagernde Postanweisungen.
Die Bestimmungen der Artikel 49, § 2 und 58,
§ 7, des Vertrages gelten auch für postlagernd
gestellte Postanweisungen.
Artikel 17.
Zustellung der telegraphischen
Postanweisungen.
1. Die telegraphischen Postanweisungen werden
stets nach den Bestimmungen des Artikels 9
zugestellt. Läßt die Bestimmungsverwaltung die
Beträge selbst durch besonderen Boten in die
Wohnung zustellen, so kann sie dafür eine besondere
Gebühr einheben, wobei die vom Absender
gezahlte Eilzustellgebühr gegebenenfalls
zu berücksichtigen ist.
2. Läßt die Bestimmungsverwaltung statt des
Betrages eine Ankündigung über das Einlangen
der Anweisung oder diese selbst mit besonderem
Boten zustellen, so erfolgt diese Zustellung ohne
Kosten für den Empfänger; liegt dessen
Wohnung jedoch außerhalb des Ortszustellbezirkes
des Bestimmungspostamtes und hat der
Aufgeber die Eilzustellgebühr nicht entrichtet,
so kann diese vom Empfänger eingehoben
werden.
Artikel 18.
Gültigkeitsdauer der
Anweisungen.
1. Die Postanweisungen sind bis zum Ablauf
des ersten Monats gültig, der dem Monat ihrer
Einzahlung folgt. Diese Frist kann im Einvernehmen
der beteiligten Verwaltungen bis zum
Ablauf des dritten Monats verlängert werden.
Im Verkehr mit entfernten Ländern beträgt die
Verlängerung allgemein sechs Monate. Nach
Ablauf dieser Frist dürfen die Postanweisungen
nur auf Grund eines Sichtvermerkes ausgezahlt
werden, den die Aufgabeverwaltung auf
Ersuchen der Bestimmungsverwaltung erteilt.
Die nach dem Listenverfahren ausgestellten
Postanweisungen unterliegen jedoch nicht der
Förmlichkeit des Sichtvermerkes.
2. Der Sichtvermerk gibt der Postanweisung
eine neue Gültigkeitsdauer, die der im § 1 vorgesehenen
gleich ist.
3. Ist der Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht
auf einen dienstlichen Fehler zurückzuführen,
so kann für den Sichtvermerk eine Gebühr gleich
der im Artikel 66 des Vertrages vorgesehenen
eingehoben werden.
Artikel 19.
Überschreibung von
Postanweisungen.
Jedem Land ist innerhalb seines Gebietes das
Recht vorbehalten, das Eigentum an den aus
einem anderen Vertragslande herrührenden Postanweisungen
durch Überschreibung übertragbar
zu erklären.
Kapitel IV.
Zurückforderung. Anschriftänderung. Nachsendung.
Unbestellbarkeit. Nachfragen.
Artikel 20.
Zurückforderung der Anweisungen.
Anschriftänderung.
Der Absender einer gewöhnlichen oder telegraphischen
Postanweisung kann sie unter den
Bedingungen des Artikels 57 des Vertrages zurückfordern
oder ihre Anschrift ändern lassen,
solange der Empfänger die Postanweisung selbst
oder deren Betrag nicht übernommen hat.
Artikel 21.
Nachsendung von Postanweisungen.
1. Im Falle einer Änderung des Wohnortes
des Empfängers können die gewöhnlichen oder
telegraphischen Postanweisungen auf Verlangen
des Absenders oder des Empfängers in das neue
Bestimmungsland unter folgenden Bedingungen
nachgesendet werden
a) gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen,
ausgetauscht zwischen zwei
Ländern, die das Kartenverfahren anwenden,
können auf dem Postwege nachgesendet
werden, wenn das neue Bestimmungsland
mit dem Ursprungsland einen Postanweisungsverkehr
auf der Grundlage des
Übereinkommens und nach dem Kartenverfahren
unterhält. Für eine solche Nachsendung
wird keine zusätzliche Gebühr
eingehoben;
b) wenn das neue Bestimmungsland mit dem
Ursprungsland keinen Postanweisungsverkehr
unterhält und der Austausch der
Postanweisungen zwischen dem nachsendenden
Land und dem neuen Bestimmungsland
oder zwischen dem neuen Bestimmungsland
und dem Ursprungsland
nach dem Listenverfahren stattfindet, wird
die Nachsendung mit einer neuen Postanweisung
vollzogen, deren Gebühr von
dem zu überweisenden Betrag abgezogen
wird.
c) Gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen
können telegraphisch nachgesendet
werden, wenn das neue Bestimmungsland
mit dem ursprünglichen
Bestimmungslande telegraphische Postanweisungen
austauscht. In diesem Falle
wird eine telegraphische Postanweisung
über den Betrag ausgefertigt, der nach Abzug
der für die neue Beförderung entfallenden
Post- und Telegrammgebühren verbleibt.
d) Nach dem Listenverfahren ausgetauschte
Postanweisungen werden stets mit einer
neuen Postanweisung nachgesendet; die
Gebühr wird von dem zu überweisenden
Betrage abgezogen.
2. Gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen
aus Ländern, die an diesem Übereinkommen
nicht teilnehmen, aber mit einem
dem Übereinkommen beigetretenen Lande Postanweisungen
austauschen, können, wenn die besonderen
Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen,
von diesem auf dem Postwege oder telegraphisch
in ein anderes, dem Übereinkommen
beigetretenen Land nachgesendet werden. Die
Nachsendung erfolgt mit einer neuen Postanweisung,
deren Gebühr von dem nachzusendenden
Betrage abgezogen wird. Unter den
gleichen Bedingungen können gewöhnliche oder
telegraphische Postanweisungen aus dem Übereinkommen
beigetretenen Ländern nach einem
am Übereinkommen nicht teilnehmenden Lande
nachgesendet werden.
Artikel 22.
Unbestellbare Postanweisungen.
1. Postanweisungen, deren Annahme verweigert
wurde, sowie Anweisungen, deren Empfänger
unbekannt, ohne Angabe einer Anschrift
oder nach Ländern abgereist sind, in die eine
Nachsendung nicht erfolgen kann, sind unverzüglich
an das Aufgabepostamt zurückzusenden,
und zwar unmittelbar, wenn die Verwaltungen
die Anweisungen mit Karten austauschen und
durch Vermittlung der Auswechslungsämter,
wenn sie das Listenverfahren anwenden.
2. Postanweisungen, deren Auszahlung nicht
innerhalb der gewöhnlichen Gültigkeitsfrist verlangt
worden ist, werden von der Verwaltung,
die sie in Händen hat, an die Aufgabeverwaltung
zurückgesendet.
3. Postanweisungen, die aus irgendeinem
Grunde nicht an die Empfänger ausgezahlt werden
konnten, sind den Absendern zurückzuzahlen.
Artikel 23.
Nachfragen und Auskunftsersuchen.
Die Bestimmungen des Artikels 66 des Vertrages
sind auf Nachfragen und Auskunftsersuchen
für Postanweisungen anwendbar.
Kapitel V.
Haftung.
Artikel 24.
Umfang der Haftung.
1. Für die auf Postanweisungen eingezahlten
Beträge wird den Aufgebern bis zum Zeitpunkt
der ordnungsmäßigen Auszahlung innerhalb der
durch die Gesetzgebung des Aufgabelandes festgesetzten
Verjährungsfrist gehaftet.
2. Die Verantwortung für Umrechnungsirrtümer
trifft die Verwaltung, deren Dienste sie
begangen haben.
3. Nach Ablauf der im Artikel 66, § 1, vorgesehenen
Frist von einem Jahr sind die Verwaltungen
für Auszahlungen auf Grund falscher
Empfangsbestätigungen nicht mehr haftpflichtig.
Artikel 25.
Ausnahme vom Grundsatze der
Haftung.
Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht
aus dem Postanweisungsdienste befreit, wenn sie,
sofern ihre Haftpflicht nicht auf andere Weise
nachgewiesen ist, die Auszahlung wegen Vernichtung
der Betriebspapiere durch höhere Gewalt
nicht nachweisen können.
Artikel 26.
Zahlung der nachgefragten
Beträge.
1. Wird die Auszahlung einer Postanweisung
bestritten und liegt die Verantwortlichkeit der
Post vor, so obliegt die Schadloshaltung des
Nachfragenden der Bestimmungsverwaltung,
wenn der Betrag dem richtigen Empfänger ausgefolgt,
und der Aufgabeverwaltung, wenn er
dem Aufgeber zurückgezahlt werden soll.
2. Der Verwaltung, die den Ersatzwerber
entschädigt hat, steht das Rückgriffsrecht gegen
die für die unrichtige Auszahlung verantwortliche
Verwaltung zu.
Artikel 27.
Zahlungsfrist.
1. Der Ersatzwerber muß so bald wie möglich,
spätestens innerhalb sechs Monaten, gerechnet
vom Tage nach der Nachfrage an, entschädigt
werden.
2. Die Aufgabeverwaltung kann die Ersatzleistung
ausnahmsweise über die im § 1 vorgesehene
Frist aufschieben, wenn diese trotz der
von den Verwaltungen zur Prüfung des Falles
aufgewendeten Sorgfalt nicht ausreichte, die
Verantwortlichkeit festzustellen.
3. Die Aufgabeverwaltung ist berechtigt, den
Aufgeber für Rechnung der Bestimmungsverwaltung
zu entschädigen, wenn diese vier
Monate verstreichen ließ, ohne die bei ihr
ordnungsmäßig anhängig gemachte Angelegenheit
zu erledigen.
Artikel 28.
Feststellung der Haftpflicht.
1. Haftpflichtig ist die Aufgabeverwaltung es
sei denn, daß die Auszahlungsverwaltung nicht
nachweisen kann, daß die Auszahlung nach ihren
Inlandvorschriften stattgefunden hat.
2. Ein bei der telegraphischen Übermittlung
einer Postanweisung im Inneren des Aufgabe- oder
des Bestimmungslandes unterlaufener Irrtum
hat die Verantwortlichkeit der Postverwaltung
des Landes zur Folge, in dem der Irrtum
vorgekommen ist. Ereignete sich der Irrtum im
Telegraphendienste eines Zwischenlandes oder
kann nicht festgestellt werden, wo er unterlaufen
ist, so haben die Aufgabe- und die Auszahlungsverwaltung
den Schaden zu gleichen
Teilen zu tragen.
3. Das gleiche gilt bei einer Übermittlung gefälschter
telegraphischer Postanweisungen oder
bei Auszahlung gefälschter gewöhnlicher Postanweisungen,
wenn die Haftpflicht nicht festgestellt
werden kann oder wenn die Fälschung,
soweit es sich um telegraphische Anweisungen
handelt, auf dem Gebiet eines Zwischenlandes
erfolgt ist, ohne daß von diesem ein Ersatz zu
erreichen war.
Artikel 29.
Rückerstattung der ausgezahlten
Beträge an die Aufgabeverwaltung.
1. Die Bestimmungsverwaltung, für deren
Rechnung die Aufgabeverwaltung den Ersatzwerber
entschädigt hat, hat der Aufgabeverwaltung
den ausgezahlten Betrag binnen vier Monaten
nach Abfertigung der Verständigung über
die Zahlung zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn
es sich um die Regelung der Entschädigung für
die im Artikel 28, §§ 2 und 3, vorgesehenen
Fälle handelt.
2. Die Rückerstattung hat ohne Kosten für
die Gläubigerverwaltung mit Postanweisung,
Scheck oder Sichtwechsel, gezogen auf die Hauptstadt
oder einen Handelsplatz des Gläubigerlandes,
oder in Bargeld, das im Gläubigerland
Kurs hat, zu erfolgen. Im gegenseitigen Einvernehmen
kann der Betrag durch Aufnahme in die
Postanweisungsabrechnung dem Gläubigerland
gutgeschrieben werden. Nach Ablauf der viermonatigen
Frist ist der der Aufgabeverwaltung
geschuldete Betrag mit 5 v. H. jährlich zu verzinsen,
gerechnet vom Tage des Ablaufes dieser
Frist.
Kapitel VI.
Abrechnung. Verfallene Postanweisungen.
Artikel 30.
Teilung der Gebühren.
1. Die Aufgabeverwaltung vergütet der Bestimmungsverwaltung
nach den in der Ausführungsvorschrift
vorgesehenen Bestimmungen
für jede Postanweisung einen festen Anteil von
10 Centimen und dazu 1/4 oder 1/2 v. H. des
Gesamtbetrages der ausgezahlten Postanweisungen,
je nachdem die Verwaltungen das Karten-
oder das Listenverfahren anwenden. Für die
gebührenfreien Postanweisungen wird keine
Vergütung geleistet.
2. Im Falle der Nachsendung einer Postanweisung
erhält das neue Bestimmungsland
ohne Rücksicht auf die von der Aufgabeverwaltung
tatsächlich eingehobene Gebühr die Gebührenanteile,
die ihm zugefallen wären, wenn
die Anweisung schon ursprünglich dorthin gerichtet
worden wäre.
3. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen
dieses Übereinkommens behält jede Verwaltung
zur Gänze die anderen von ihr eingehobenen
Gebühren.
Artikel 31.
Abrechnung.
1. Jede Verwaltung stellt monatlich Rechnungen
auf, in denen alle durch ihre Postämter ausgezahlten
Beträge angeführt sind. Die Monatsrechnungen
bilden die Grundlage für die Aufstellung
einer Hauptrechnung. Wurden die Postanweisungen
in verschiedenen Währungen ausgezahlt,
so wird die geringere Forderung in die
Währung der größeren umgerechnet, und zwar
nach dem mittleren amtlichen Börsenkurs im
Schuldnerlande während des Zeitraumes, auf den
sich die Abrechnung bezieht. Dieser mittlere
Kurs muß einheitlich auf vier Dezimalstellen
ausgerechnet werden.
2. Die Begleichung der Rechnungen kann jedoch
auch auf Grund der Monatsrechnungen
ohne Ausgleich durch eine Hauptrechnung
erfolgen. Jede Verwaltung begleicht dann der
anderen Verwaltung den Gesamtbetrag der
von dieser Verwaltung aufgestellten Monatsrechnung.
3. Die Rechnungen sind von der Schuldnerverwaltung
innerhalb der in der Ausführungsvorschrift
festgesetzten Frist zu begleichen.
Artikel 32.
Begleichung.
1. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung
sind die Restschuld der Hauptrechnung oder die
Monatsrechnungen in der Währung zu begleichen,
die das Gläubigerland bei Auszahlung der Postanweisungen
anwendet.
2. Wird nicht innerhalb der in der Ausführungsvorschrift
festgesetzten Frist beglichen,
so ist die Restschuld einer Hauptrechnung oder
der Betrag einer Monatsrechnung vom Tage des
Ablaufes dieser Fristen bis zum Tage der
Zahlung zu verzinsen. Die Zinsen werden mit
5 v. H. jährlich berechnet.
3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens
und seiner Ausführungsvorschrift über die Aufstellung
der Rechnungen und ihre Begleichung
können durch keinerlei einseitige Maßnahmen,
wie Zahlungsaufschub, Überweisungsverbot usw.,
beeinträchtigt werden.
Artikel 33.
Verfallene Postanweisungen.
Die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge,
die nicht innerhalb der Verjährungsfrist zurückgefordert
wurden, fallen endgültig der Aufgabeverwaltung
zu.
Kapitel VII.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 34.
Am Postanweisungsdienst teilnehmende
Ämter.
Die Verwaltungen treffen alle Vorkehrungen,
um soweit wie möglich die Auszahlung der Postanweisungen
in allen Orten ihres Landes zu
sichern.
Artikel 35.
Teilnahme anderer Verwaltungen.
1. Die Länder, in denen der Postanweisungsdienst
von einer anderen als der Postverwaltung
besorgt wird, können an dem durch die Bestimmungen
dieses Übereinkommens geregelten Austausch
teilnehmen.
2. Es obliegt dieser anderen Verwaltung, sich
mit der Postverwaltung ihres Landes zu verständigen,
um die vollständige Durchführung
aller Bestimmungen des Übereinkommens zu
sichern. Die Postverwaltung dient ihr als Vermittlerin
im Verkehr mit den Postverwaltungen
der anderen Vertragsländer und mit dem Weltpostvereinsamt.
Artikel 36.
Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
des Vertrages.
Die allgemeinen Bestimmungen des ersten
Teiles des Vertrages, mit Ausnahme des Artikels
8, gehen auch für dieses Übereinkommen.
Das gleiche gilt auch für die Vorschriften des
Kapitels I der Bestimmungen über die Flugpostbriefsendungen.
Artikel 37.
Verbot der Einhebung von Finanz-
oder anderen Gebühren.
Unabhängig vom Verbote des Artikels 39 des
Vertrages dürfen die Postanweisungen und die
auf ihnen geleisteten Empfangsbestätigungen
keinerlei Abgabe oder Gebühr unterworfen
werden.
Artikel 38.
Postreisegutscheine.
Der Austausch der Postreisegutscheine zwischen
den Vertragsländern, deren Verwaltungen
die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, wird
durch die diesem Übereinkommen angeschlossenen
Bestimmungen über die „Postreisegutscheine"
geregelt.
Artikel 39.
Annahme der in der Zeit zwischen
den Versammlungen gemachten
Vorschläge.
Zur Annahme der in der Zeit zwischen den
Versammlungen gemachten Vorschläge (Artikel
25 und 26 des Vertrages) ist erforderlich
a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um die
Annahme neuer Bestimmungen oder um
die Abänderung der Artikel 1 bis 12, 14
bis 20, 23 bis 32, 37 bis 40 dieses Übereinkommens
und der Artikel 101, 102,
104, 112, 122 bis 127, 135, 141 und 142
seiner Ausführungsvorschrift handelt;
b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um die
Abänderung anderer als der unter a) erwähnten
Bestimmungen dieses Übereinkommens
und der Artikel 103, 105, 106,
109, 110, 113, 114, 128 bis 131 und 136
seiner Ausführungsvorschrift sowie der
diesem Abkommen angeschlossenen Bestimmungen
über die „Postreisegutscheine"
handelt;
c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich
um die Abänderung der anderen Artikel
der Ausführungsvorschrift oder um die
Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens,
seiner Ausführungsvorschrift
und der über die Postreisegutscheine handelt,
ausgenommen den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 31
des Vertrages vorgesehenen Schiedsgericht
zu unterbreiten ist.
Schlußbestimmungen.
Artikel 40.
Inkrafttreten und Dauer des
Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1953
in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgezählten
Länder dieses Übereinkommen in einem Stück
unterzeichnet, das in den Archiven der Regierung
Belgiens verwahrt bleiben und von dem
jedem Teile eine Abschrift übermittelt werden
wird.
Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.
Postreisegutscheine.
Titel I.
Grundsätzliche Bestimmungen.
Kapitel I.
Ausgabe von Postreisegutscheinen.
Artikel 1.
Postreisegutscheine.
Die Verwaltungen, die übereingekommen sind,
an diesem Dienste teilzunehmen, geben Postreisegutscheine
aus. Diese Gutscheine sind in
Heften vereinigt.
Artikel 2.
Währung.
1. Die Gutscheine lauten auf die Währung
des Landes, in dem die Zahlung erfolgen soll.
2. Das von der Ursprungsverwaltung für die
Ausstellung der Gutscheine angewendete Umrechnungsverhältnis
ist das gleiche wie das für
die Ausfertigung der Postanweisungen.
Artikel 3.
Höchstbetrag.
1. Der Betrag eines jeden Gutscheines lautet
auf eine feste Summe, deren Gegenwert annähernd
25, 50 oder 100 Franken entspricht.
In besonderen Fällen können für die drei Stufen
von diesen Summen abweichende Beträge festgesetzt
werden. Die Beträge der Gutscheine werden
im Einvernehmen zwischen den beteiligten
Verwaltungen festgesetzt.
2. Die Zahl der Gutscheine, aus denen ein
Heft besteht, beträgt höchstens 10. Jedes Heft
kann Gutscheine mit verschiedenen Beträgen enthalten.
Artikel 4.
Gebühren.
Die für jeden Gutschein zu entrichtende Gebühr
wird von der Ursprungsverwaltung festgesetzt;
diese Gebühr darf 1/2 v. H. des eingezahlten
Betrages nicht übersteigen. Die Mindestgebühr
beträgt 10 Centimen.
Artikel 5.
Verkaufspreis.
Jede Verwaltung kann vom Käufer den Preis,
zu dem das Weltpostvereinsamt ihr die Gutscheine
und die Umschläge der Gutscheine liefert,
sowie die Auslagen einheben, die durch die
verschiedenen, für die Anfertigung der Hefte
erforderlichen Arbeiten entstehen.
Kapitel II.
Auszahlung der Gutscheine.
Artikel 6.
Auszahlung.
1. Die Gutscheine werden durch die beteiligte
Verwaltung nach ihren Inlandvorschriften für
Postanweisungen ausgezahlt.
2. Die Gutscheinhefte oder die einzelnen Gutscheine
sind auf Dritte weder durch Überschreibung
noch durch Abtretung übertragbar;
sie dürfen auch nicht als Pfand gegeben werden.
3. Verfügt die auszahlende Dienststelle nicht
über die zur Zahlung des vorgewiesenen
Scheines oder der vorgewiesenen Scheine erforderlichen
Beträge, so kann die Auszahlung bis
zu dem Zeitpunkte aufgeschoben werden, in dem
sich die betreffende Dienststelle die Beträge verschafft
hat.
Artikel 7.
Gültigkeitsdauer.
Die Gutscheine sind vier Monate, gerechnet
vom Tage ihrer Ausgabe, gültig. Die Monate
werden ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Tage
von Monatstag zu Monatstag gerechnet.
Artikel 8.
Zahlungsverbot.
Sofern die Inlandgesetzgebung eines Landes
nichts anderes vorsieht, geben die Postämter den
bei ihnen vorgebrachten Ansuchen um Zahlungsverbot
auf ordnungsmäßig ausgestellte Gutscheine
keine Folge.
Kapitel III.
Haftung und Abrechnung.
Artikel 9.
Umfang der Haftung.
1. Die Verwaltungen haften nicht für die
Folgen, die der Verlust, die Unterschlagung oder
die betrügerische Verwendung von Gutscheinheften
oder einzelner der darin enthaltenen
Gutscheine nach sich ziehen können.
2. Gegen die Verwaltung des Ausgabelandes
kann ein Anspruch nur bei gleichzeitiger Vorweisung
des betreffenden Heftes erhoben werden.
3. Im Falle des Verlustes eines Heftes oder
eines oder mehrerer Gutscheine muß der Ersatzwerber
der Ausgabeverwaltung nachweisen, daß
er die Ausfertigung eines Gutscheinheftes verlangt
und den vollen hiefür entfallenden Betrag
eingezahlt hat. Die Rückzahlung kann erst erfolgen,
wenn die genannte Verwaltung sich vergewissert
hat, daß die als verloren erklärten
Scheine nicht ausgezahlt worden sind, wobei die
Frist, vom Ablauf der Gültigkeitsdauer an gerechnet,
drei Monate nicht überschreiten darf.
Diese Frist wird im Verkehr mit den entfernten
Ländern auf sechs Monate erstreckt.
Artikel 10.
Teilung der Gebühren.
Die Ausgabeverwaltung vergütet der Verwaltung,
die ausgezahlt hat, 1/4 v. H. des Gesamtbetrages
der ausgezahlten Gutscheine.
Artikel 11.
Abrechnung.
Die Abrechnung über die für Gutscheine ausgezahlten
Beträge wird einmal monatlich auf
einem Formblatt nach dem Muster MP 9 aufgestellt,
das den Postanweisungsrechnungen beizuschließen
ist. Der Gesamtbetrag der Rechnung
MP 9 wird der für den gleichen Zeitraum aufgestellten
Monatsrechnung für Postanweisungen
zugerechnet.
Kapitel IV.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 12.
Anwendung der Bestimmungen
des Übereinkommens.
Die Bestimmungen des Übereinkommens und
seiner Ausführungsvorschrift sind auf Postreisegutscheine
in allem anwendbar, soweit in den
vorliegenden Bestimmungen nicht ausdrücklich
etwas anderes vorgesehen ist.
Titel II.
Ausfuhrungsbestimmungen.
Kapitel I.
Ausgabe der Gutscheinhefte.
Artikel 13.
Beschreibung der Gutscheine und
der Umschläge der Hefte.
Lieferung.
1. Die Gutscheine werden auf Formblättern
nach dem Muster MP 10 ausgestellt. Sie sind auf
weißem Papier hergestellt. Sie tragen ein
schattiertes Wasserzeichen, das einen sinnbildlichen
Kopf von etwa 2 Zentimeter Höhe darstellt.
Auf dem linken Rande des Formblattes
ist ein weißer Streifen von 31/2 Zentimeter Breite
ausgespart. Oben an diesem Randstreifen liegt
das Wasserzeichen; in der Mitte ist ein für alle
Länder gleicher Hochdrucktrockenstempel an-
gebracht, der einen Merkurkopf darstellt; der
untere Teil des. Randstreifens ist für den
Trockenstempel vorbehalten, den der die Gutscheine
ausstellende Dienst nach Artikel 14 anzubringen
hat. Mit Ausnahme des weißen Randstreifens
ist das Formblatt mit einem Sicherheitsuntergrund
versehen, der aus einem sehr klaren
dreifarbigen Abdruck eines Sinnbildes besteht,
das sich aus einigen reichen, aus Mustern bestehenden
Ornamenten zusammensetzt. Die Angabe
„Postreisegutschein" wird gleichzeitig mit
dem Sicherheitsuntergrund und in den gleichen
Farben gedruckt.
2. Die Gutscheine tragen folgende auf der
Vorderseite gedruckten Angaben
a) eine von 1 bis 100.000 fortlaufende
Nummernreihe ;
b) den Namen des Ausgabelandes;
c) den Wert der Gutscheine, gefolgt von der
Angabe der Währung, in der sie ausgestellt
sind;
d) den Namen des Landes, in dem sie ausschließlich
zahlbar sind.
3. Das Umschlagblatt des Heftes entspricht
dem Formblatt MP 11. Der Name des Ausgabelandes
und der Name des Landes, auf das die
Gutscheine gezogen sind, sind auf der Vorderseite
aufgedruckt. Die Umschläge der Hefte sind
von hellblauer Farbe.
4. Den Verwaltungen werden die Gutscheine
und Umschlagblätter der Hefte vom Weltpostvereinsamte
geliefert, das den Druck besorgt und
sie zum Selbstkostenpreis abgibt.
Artikel 14.
Ausgabe der Gutscheine.
1. Die Gutscheine erhalten bei der Ausgabe
auf dem vorbehaltenen weißen Randstreifen der
Vorderseite an der hiefür vorgesehenen Stelle
einen besonderen Hochdruckstempel der ausstellenden
Dienststelle. Ferner ist der letzte Tag
der Gültigkeit handschriftlich, mit der Schreibmaschine
oder mit einem Stempel anzugeben.
2. Die am Dienst teilnehmenden Verwaltungen
können übereinkommen, auf den Gutscheinen
den Namen der ausstellenden Dienststelle durch
einen besonderen Prägestempel zu bezeichnen.
Artikel 15.
Herstellung der Hefte.
1. Die Gutscheine, deren Ausgabe verlangt
wurde, werden vereinigt und in Hefte mit dem
Umschlagblatt MP 11 zusammengeheftet. Sie
werden nach ihrer Nummernfolge gereiht.
2. Die Verwaltung, die ein Heft ausgibt,
gibt an der dafür vorgesehenen Stelle des
Umschlagblattes den letzten Gültigkeitstag der
Gutscheine an. Sie setzt in den Rastern dieses
Umschlagblattes die Zahl der ausgegebenen Gutscheine
sowie die Nummern des ersten und
letzten dieser Gutscheine ein. Schließlich wird
an der hiefür vorgesehenen Stelle des Heftes und
der Gutscheine der Name des Landes, auf das
die Postreisegutscheine gezogen werden, auffallend
bezeichnet.
3. Die Eintragungen müssen handschriftlich,
mit Schreibmaschine oder durch ein mechanisches
Druckverfahren erfolgen.
4. Bei der Ausfertigung des Heftes muß ein
Abdruck des im Artikel 14 erwähnten Hochdruckstempels
auf dem Umschlagblatt an der
hiefür vorgesehenen Stelle angebracht werden.
Kapitel II.
Auszahlung der Gutscheine.
Artikel 16.
Vorgang.
Der Vorgang bei der Auszahlung der Gutscheine
ist der gleiche wie bei der Auszahlung
der Postanweisungen.
Kapitel III.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 17.
Mitteilungen an das Weltpostvereinsamt.
1. Jede Verwaltung, die am Dienst der Postreisegutscheine
teilnimmt, muß den anderen
Verwaltungen durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes
bekanntgeben
a) das Verzeichnis der Länder, mit denen sie
Postreisagutscheine auf Grund dieser Bestimmungen
austauscht;
b) das Verzeichnis der Ämter, die sie zur
Ausgabe und Auszahlung der Gutscheine
ermächtigt, oder die Mitteilung, daß alle
Ämter am Dienst teilnehmen;
c) den Betrag des einzelnen Postreisegutscheines,
ausgedrückt in der Währung der
Länder, auf die die Gutscheine gezogen
werden;
d) die Gebühren, die sie anwendet.
2. Jede nachträgliche Änderung muß unverzüglich
angezeigt werden.
Artikel 18.
Formblätter für den Gebrauch
der Postbenützer.
Im Sinne der Bestimmungen des Artikels 44,
§ 2 des Vertrages gelten als Vordrucke für den
Gebrauch der Postbenützer
MP 10 (Postreisegutscheine);
MP 11 (Umschlagblatt des Reisegutscheinheftes).
Übereinkommen
betreffend die Postüberweisungen
und den Anhang über die Vorschriften
der Behandlung von
bei Postscheckämtern zahlbar
gestellten Wertpapieren im Wege
der Postüberweisung,
abgeschlossen zwischen
der Volksrepublik Albanien, Deutschland,
dem Königreich Saudisch-Arabien,
der Republik Argentinien, Österreich,
Belgien, Bolivien, der Republik Columbien,
Korea, der Republik Cuba, Dänemark,
der Dominikanischen Republik,
Spanien, der Gesamtheit der spanischen
Kolonien, Finnland, Frankreich, Algerien,
Griechenland, der Republik Haïti, der
Republik Honduras, der Republik Indonesien,
Italien, Japan, Laos, Libanon,
Luxemburg, Marokko (ohne spanische
Zone), Marokko (spanische Zone),
Nicaragua, Norwegen, Paraguay, den
Niederlanden, den portugiesischen Gebieten
in Westafrika, den portugiesischen
Gebieten in Ostafrika, Asien und
Ozeanien, der Volksrepublik Rumänien,
der Republik San-Marino, Schweden,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Tunis, der Türkei, der Ost-Republik
Uruguay, der Stadt des Vatikan, den
Vereinigten Staaten von Venezuela,
Jemen und der Bundes-Volksrepublik
Jugoslawien.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der
Regierungen der oben aufgezählten Länder
haben nach Artikel 20 des am 11. Juli 1952 zu
Brüssel abgeschlossenen Weltpostvertrages im
gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt
der Ratifikation das folgende Übereinkommen
abgeschlossen
Kapitel I.
Einleitende Bestimmungen.
Artikel 1.
Bedingungen des Überweisungsdienstes.
Der Postüberweisungsdienst zwischen den Vertragsländern,
deren Verwaltungen die Einrich-
tung dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt den
Bestimmungen dieses Übereinkommens.
Artikel 2.
Gegenstand des Übereinkommens.
Jeder Inhaber eines Postscheckkontos in
einem der Länder, die den Postüberweisungsdienst
vereinbart haben, kann Überweisungen
von seinem Konto auf ein in einem anderen
dieser Länder geführtes Postscheckkonto anordnen.
Kapitel II.
Zulassungsbedingungen und Ausführung der
Überweisungsaufträge.
Artikel 3.
Angabe des Betrages der Überweisungen.
Umrechnungsverhältnis.
1. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung
muß der Überweisungsbetrag in der Währung
des Bestimmungslandes angegeben werden.
2. Jede Verwaltung kann jedoch zustimmen,
daß dieser Betrag vom Inhaber des Kontos in
der Währung des Ursprungslandes angegeben
werde.
3. Die Verwaltung dieses Landes setzt selbst
das Umrechnungsverhältnis aus ihrer Währung
in die des Bestimmungslandes fest.
4. Nach Benachrichtigung der beteiligten Verwaltungen
kann die Verwaltung des Bestimmungslandes
bei der Buchung der Überweisung
zugunsten des Empfängers, wenn ihre Inlandgesetzgebung
dies verlangt, Bruchteile der
Währungseinheit vernachlässigen oder den Betrag
auf die Währungseinheit oder gegebenenfalls
auf das nächste Zehntel der Währungseinheit
aufrunden.
Artikel 4.
Höchstbetrag.
Jede Verwaltung kann den Höchstbetrag der
Überweisungen bestimmen, den ein Konto-
Inhaber an einem Tage oder während eines bestimmten
Zeitraumes anordnen kann.
Artikel 5.
Gebühren.
1. Die Gebühr für eine Überweisung darf
1‰ des überwiesenen Betrages nicht übersteigen;
jede Verwaltung kann die Bruchteile nach den
Bedürfnissen des Dienstes runden. Es kann auch
eine Mindestgebühr festgesetzt werden, die
20 Centimen nicht übersteigen darf.
2. Die Gutschrift einer Überweisung auf ein
Postscheckkonto darf keiner höheren Gebühr
unterliegen als für eine gleiche Buchung im Inlanddienste
allenfalls eingehoben wird.
Artikel 6.
Gebührenfreiheit.
1. Die amtlichen, auf den Dienst bezüglichen
Überweisungen zwischen den Verwaltungen oder
ihren Ämtern sind von allen Gebühren befreit.
2. Die Gebührenfreiheit kommt auch den
Sendungen mit den Kontoauszügen zu, die von
den Postscheckämtern an ihre Kontoinhaber in
allen Vereinsländern versendet werden. Diese
Sendungen müssen die Bezeichnung des absendenden
Postscheckamtes und den Vermerk
„Service des Postes" tragen.
Artikel 7.
Zahlungsnachricht.
1. Der Kontoinhaber oder das Scheckamt, bei
dem das belastete Konto geführt wird, muß
jedem gewöhnlichen Überweisungsauftrag eine
Zahlungsnachricht beifügen.
2. Die Rückseite dieser Nachricht kann zu
einer persönlichen Mitteilung an den Empfänger
benützt werden. Jede Verwaltung kann hiefür
vom Inhaber des zu belastenden Kontos eine Gebühr
einheben, wenn eine solche auch in ihrem
Inlanddienst besteht.
3. Die Zahlungsnachrichten zu den gewöhnlichen
Überweisungen werden den Empfängern
gebührenfrei zugesendet.
Artikel 8.
Gutschriftsanzeige einer Überweisung
auf das Konto des Empfängers.
1. Im Verkehr zwischen den Verwaltungen, die
sich darüber verständigt haben, kann der Absender
einer Postüberweisung oder einer telegraphischen
Überweisung bei der Aufgabe eine Gutschriftsanzeige
verlangen. Diese Anzeige wird ihm
auf dem Postwege übermittelt.
2. Die Verwaltungen sind ermächtigt, dafür
eine feste Gebühr von höchstens 30 Centimen im
voraus vom Konto des Ausstellers einzuheben.
3. Wird das Verlangen nach einer Gutschriftsanzeige
nach dem Überweisungsauftrag gestellt,
so wird es einer Nachfrage gleichgestellt und
unterliegt den Bestimmungen des Artikels 13 des
Übereinkommens und des Artikels 66 des Vertrages.
Artikel 9.
Telegraphische Überweisungen.
1. Im Verkehr zwischen den Verwaltungen,
die sich darüber verständigt haben, können die
Überweisungen auf telegraphischem oder drahtlosem
Wege übermittelt werden; in diesem Falle
werden sie als telegraphische Überweisungen bezeichnet.
2. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung
können die telegraphischen Überweisungen wie
die anderen gewöhnlichen Privattelegramme und
unter den gleichen Bedingungen wie diese den Bestimmungen
der Behandlung und der Übermittlung
unterworfen werden, die in den Vollzugsordnungen
zum geltenden Weltnachrichtenvertrag
vorgesehen sind, soweit diese Bestimmungen auf
telegraphische Überweisungen anwendbar sind.
3. Unabhängig von der Gebühr für das Telegramm
unterliegt die telegraphische Überweisung
der im Artikel 5 festgesetzten Überweisungsgebühr
und außerdem einer festen Gebühr, die
einen Franken nicht übersteigen darf. Die telegraphische
Überweisung darf mit keinen anderen
als den in den zwischenstaatlichen Vollzugsordnungen
für den Telegraphendienst vorgesehenen
Telegrammgebühren belastet werden.
4. Der Absender einer telegraphischen Überweisung
kann ihrem Wortlaut eine persönliche
Mitteilung an den Empfänger beifügen, wenn
er die tarifmäßige Gebühr bezahlt. Diese tritt an
Stelle der nach Artikel 7, § 2, zulässigen Gebühr
und schließt sie gegebenenfalls aus.
5. Für jede telegraphische Überweisung fertigt
das empfangende Scheckamt eine Empfangsnachricht
aus und sendet sie gebührenfrei an den
Empfänger.
Artikel 10.
Austausch der Überweisungslisten.
1. Die Verwaltungen geben einander werktäglich
einmal die Überweisungen mit Listen bekannt.
Sie können jedoch vereinbaren, die
Summen mehrerer Tage in einer Liste zusammenzufassen.
Die Zahlungsnachrichten für die
Inhaber der empfangenden Konten werden den
Listen beigefügt.
2. Ist nichts anderes vereinbart, so wird der
Betrag der Überweisungen in den Überweisungslisten
und Zahlungsnachrichten in der Währung
des Bestimmungslandes angegeben.
3. Die telegraphischen Überweisungen werden
in besondere Tageslisten aufgenommen. Diesen
Listen wird keine Zahlungsnachricht beigegeben.
Artikel 11.
Vermittlungsstellen.
Die Verwaltungen teilen einander die Namen
der Scheckämter mit, die sie für den Austausch
der Überweisungslisten bestimmt haben.
Kapitel III.
Widerruf. Nachfragen.
Artikel 12.
Widerruf von Überweisungsaufträgen.
1. Die Überweisungsaufträge können vom Inhaber
des belasteten Kontos widerrufen werden,
solange die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers
nicht durchgeführt ist. Der Kontoinhaber
hat den Widerruf an die Verwaltung zu richten,
der er den Überweisungsauftrag erteilt hat.
2. Die Bestimmungen des Artikels 57 des Vertrages
sind auf dieses Verlangen anzuwenden.
Artikel 13.
Nachfragen und Auskunftsersuchen.
1. Nachfragen und Auskunftsersuchen wegen
Ausführung eines Überweisungsauftrages sind
vom Inhaber des belasteten Kontos an die Verwaltung
zu richten, der er den Auftrag erteilt
hat, es sei denn, daß er den Empfänger ermächtigt
hat, sich mit der Verwaltung zu verständigen,
die dessen Konto führt.
2. Die Bestimmungen des Artikels 66 des Vertrages
gelten für Nachfragen und Auskunftsersuchen
nach Überweisungsaufträgen.
Kapitel IV.
Haftpflicht.
Artikel 14.
Umfang der Haftpflicht.
1. Die Verwaltungen haften für die Irrtümer,
die durch ihren Dienst bei der Gutschrift von
Überweisungen auf Postscheckkonten begangen
werden, und für irrige Angaben in den Überweisungslisten
oder in den telegraphischen Überweisungen,
die sie den anderen Verwaltungen
übermitteln.
2. Die Haftpflicht bleibt auf die Zurückzahlung
des dem Kontoinhaber angelasteten Betrages
beschränkt.
3. Die Verwaltungen haften nicht für Verspätungen,
die bei Übermittlung und Ausführung
der Überweisungsaufträge entstehen
können.
Artikel 15.
Ausnahmen vom Grundsatze der
Haftung.
Die Verwaltungen sind von jeder Haftung befreit
a) wenn sie, sofern ihre Verantwortlichkeit
nicht auf andere Art erwiesen ist, wegen
Vernichtung der dienstlichen Schriftstücke
durch höhere Gewalt die Überweisung
nicht nachweisen können;
b) wenn der Inhaber des belasteten Kontos
innerhalb der im Artikel 66, § 1, des Vertrages
vorgesehenen einjährigen Frist keine
Nachfrage gestellt hat.
Artikel 16.
Feststellung der Haftpflicht.
1. Die Verantwortlichkeit trifft die Verwaltung,
in deren Dienstbereich der Irrtum begangen
worden ist. Fällt dieser beiden Verwaltungen zur
Last oder kann die Verantwortlichkeit nicht
festgestellt werden, so haben sie zu gleichen
Teilen zur Rückzahlung beizutragen.
2. Die Bestimmungen des Artikels 28, §§ 2
und 3 des Übereinkommens betreffend die
Postanweisungen sind auch auf telegraphische
Überweisungen anwendbar.
Artikel 17.
Zurückzahlung der dem Ersatzwerber
gebührenden Beträge.
1. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des
dem Ersatzwerber gebührenden Betrages obliegt
der Verwaltung, bei der der Anspruch erhoben
wurde; dieser bleibt das Rückgriffsrecht gegenüber
der verantwortlichen Verwaltung vorbehalten.
2. Die Zurückzahlung muß erfolgen, sobald die
Haftpflicht des Dienstes festgestellt worden ist.
3. Von der vermutlich verantwortlichen Verwaltung,
die nach einer Aufforderung nicht
binnen sechs Monaten geantwortet hat, wird
angenommen, daß sie ihre Haftpflicht stillschweigend
anerkannt hat.
Artikel 18.
Rückerstattung an die
Gläubigerverwaltung.
Die verantwortliche Verwaltung muß die Verwaltung,
die die Rückzahlung geleistet hat,
binnen drei Monaten entschädigen, gerechnet
vom Tage der Abfertigung der Mitteilung über
die Zahlung. Nach Ablauf dieser Frist hat sie
Verzugszinsen von 5 v. H. jährlich zu zahlen.
Kapitel V.
Abrechnung.
Artikel 19.
Bezug der Gebühren.
Jede Verwaltung behält die von ihr eingehobenen
Gebühren zur Gänze.
Artikel 20.
Abrechnung der überwiesenen Beträge.
Aufstellung der Restschuld
und Zinsen.
1. Die Verwaltungen stellen für jedes beteiligte
Land und für jeden Werktag, an dem Überweisungen
ausgetauscht wurden, eine Rechnung
auf, in der die Summen der an dem betreffenden
Tag beiderseits übermittelten Überweisungslisten
zusammengefaßt werden.
2. Die Beträge dieser Rechnungen werden grundsätzlich
gegeneinander ausgeglichen. Zu diesem
Zwecke wird die geringere Forderung in die
Währung der größeren Forderung nach dem
Durchschnitt der Wechselkurse umgerechnet, die
an den Börsen oder durch die von jedem Lande
besonders bestimmten Banken am letzten Tage
der Kursbewertung amtlich festgesetzt sind, der
dem Tage vorangeht, auf den sich die Rechnung
bezieht. Diese mittleren Kurse müssen einheitlich
auf vier Dezimalstellen berechnet werden.
3. Die Verwaltung, die aus irgendeinem
Grunde den gegenseitigen Ausgleich nicht
durchzuführen wünscht, kann erklären, daß sie
die Gesamtschuld auf einmal begleichen wird.
4. Der Ausgleich erfolgt täglich. Die Verwaltungen
können jedoch übereinkommen, die
Gesamtsummen mehrerer Tage in eine Rechnung
zusammenzufassen.
5. Die aus jeder Rechnung sich ergebende
Restschuld ist von einem Zeitpunkt an und zu
einem Satz verzinslich, die die vertragschließenden
Länder einvernehmlich festsetzen. Der Zinsfuß
darf 5 v. H. jährlich nicht übersteigen.
Artikel 21.
Zahlung der Restschuld. Verzugszinsen.
1. Für die Zahlung der Restschuld kann jede
Verwaltung bei der Verwaltung eines anderen
vertragschließenden Landes in irgendeiner Form
ein Guthaben in der Währung dieses Landes
unterhalten. Reicht dieses Guthaben zur Ausführung
der Aufträge nicht aus, so sind die
Überweisungen trotzdem den Konten der Empfänger
gutzuschreiben.
2. Das Guthaben kann auch zur Begleichung der
Restschulden aus allen anderen Post-, Telegraphen-
und Fernsprechabrechnungen dienen.
Es darf aber ohne Zustimmung der Verwaltung,
die es unterhält, zu keinem anderen Zwecke verwendet
werden.
3. Die Gläubigerverwaltung kann jederzeit
die Zahlung der Restschuldbeträge verlangen.
Sie setzt gegebenenfalls den Tag fest, an dem die
Zahlung stattfinden muß, wobei die. Entfernungen
zu berücksichtigen sind. Hat die Schuldnerverwaltung
nicht fristgerecht gezahlt, so wird
der im Artikel 20, § 5, festgesetzte Zinsfuß um
2 v. H. jährlich erhöht, gerechnet vom sechsten
Tage an, der dem Verfallstage folgt.
4. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens
und seiner Ausführungsvorschrift über die Aufstellung
und Begleichung der Rechnungen
dürfen durch keinerlei einseitige Verfügungen,
wie Zahlungsaufschub, Überweisungsverbot usw.,
berührt werden.
Artikel 22.
Vierteljährliche Hauptrechnung.
Am Schlusse jedes Vierteljahres übersenden die
Verwaltungen, die die täglichen Rechnungen
aufstellen, den in Betracht kommenden Verwaltungen
eine Zusammenstellung dieser Rechnungen,
der Abschlagszahlungen und gegebenenfalls
der angerechneten Zinsen zur Anerkennung. Die
Restschuld dieser vierteljährlichen Hauptrechnung
wird auf das folgende Vierteljahr übertragen.
Die Verwaltungen können vereinbaren,
die Zusammenstellung durch die Angabe des
endgültigen Restbetrages der Rechnungen zu
ersetzen.
Kapitel VI.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 23.
Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos
im Auslande.
1. Im Falle des Antrages auf Eröffnung eines
Postscheckkontos in einem fremden Lande, das
mit der Verwaltung des Landes, in dem der
Antragsteller seinen Wohnsitz hat, den Überweisungsverkehr
unterhält, ist diese Verwaltung
verpflichtet, der Verwaltung, die das Konto
führen soll, bei der Prüfung des Antrages behilflich
zu sein.
2. Die Verwaltungen verpflichten sich, diese
Prüfung mit aller wünschenswerten Sorgfalt und
Beschleunigung durchzuführen, ohne daß sie
jedoch hiefür eine Verantwortung zu übernehmen
haben.
3. Die Verwaltung des Landes, in dem der
Kontoinhaber wohnt, vermittelt auf Ersuchen
der kontoführenden Verwaltung soweit als möglich
auch Auskünfte über Veränderungen der
Rechtsfähigkeit des Kontoinhabers.
Artikel 24.
Verzeichnis der Kontoinhaber.
1. Die Kontoinhaber können durch Vermittlung
der ihr Konto führenden Verwaltung die
von den anderen Verwaltungen herausgegebenen
Verzeichnisse der Kontoinhaber zu den von
diesen Verwaltungen in ihrem Inlanddienste festgesetzten
Preisen erhalten.
2. Die Verwaltungen übersenden einander unentgeltlich
die für den Dienstgebrauch erforderlichen
Verzeichnisse.
Artikel 25.
Bankwerte.
Die Behandlung der bei Postscheckämtern
zahlbar gestellten Wertpapiere mittels Postüberweisung
zwischen den vertragschließenden
Ländern, deren Verwaltungen übereingekommen
sind, diesen Dienst einzurichten, erfolgt nach den
Bestimmungen des Anhanges zu diesem Übereinkommen.
Artikel 26.
Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
des Vertrages.
Die allgemeinen Bestimmungen des I. Teiles
des Vertrages mit Ausnahme der Bestimmungen
des Artikels 8 gelten auch für die Postüberweisungen.
Artikel 27.
Annahme der in der Zeit zwischen
den Versammlungen gemachten
Vorschläge.
Zur Annahme der in der Zeit zwischen den
Versammlungen eingebrachten Vorschläge (Artikel
25 und 26 des Vertrages) ist erforderlich
a) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um die
Annahme neuer Bestimmungen oder um
die Abänderung der Bestimmungen dieses
Übereinkommens, seiner Ausführungsvorschrift
oder des Anhanges über die Vorschriften
der Behandlung von bei Postscheckämtern
zahlbar gestellten Wertpapieren
im Wege der Postüberweisung handelt;
b) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich
um die Auslegung der Bestimmungen dieses
Übereinkommens, seiner Ausführungsvorschrift
oder des Anhanges über die
Vorschriften der Behandlung von bei Postscheckämtern
zahlbar gestellten Wertpapieren
im Wege der Postüberweisung handelt,
ausgenommen den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 31
des Vertrages vorgesehenen Schiedsgericht
zu unterbreiten ist.
Schlußbestimmungen.
Artikel 28.
Inkrafttreten und Dauer des Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1953
in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgezählten Länder
dieses Übereinkommen in einem Stücke unterzeichnet,
das in den Archiven der Regierung von
Belgien verwahrt bleiben und von dem jedem
Teile eine Abschrift übermittelt werden wird.
Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.
Anhang
über die Vorschriften der Behandlung
von bei Postscheckämtern
zahlbar gestellten Wertpapieren
im Wege der Postüberweisung.
Titel I.
Grundbestimmungen.
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Bei Postscheckämtern zahlbar gegestellte
Wertpapiere.
1. Vorbehaltlich eines Übereinkommens mit
der Verwaltung des Landes, in dem die Zahlbarstellung
erfolgte, übermitteln die Postscheckämter,
die bei einem ausländischen Postscheckamt
zahlbaren Bankschecks oder Handelseffekten zur
Einziehung erhalten, diese dem Amt, für das die
Zahlbarstellung erfolgte; die Begleichung wird
mittels Postüberweisung durchgeführt.
2. Die Werte müssen in ihrer Form den für
Postaufträge vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
3. Die Verwaltungen vereinbaren einverständlich
die Bedingungen, die zur Durchführung der
Protestförmlichkeiten erforderlich sind, sowie die
Bedingungen, unter denen Teilzahlungen angenommen
werden können,
Artikel 2.
Gebühren.
Das Postscheckamt, das den Wert zur Einhebung
erhält, ist berechtigt, zugunsten seiner
Verwaltung eine Gebühr von höchstens 20 Centimen
für jeden Wert einzuheben.
Kapitel II.
Haftung.
Artikel .1.
Umfang der Haftung.
Die Verwaltungen sind für den Betrag der
Wertpapiere haftbar, die den Konten angelastet
wurden. Sie übernehmen keinerlei Haftung für
Verzögerungen
a) bei der Weitergabe oder beim Vorzeigen
der Wertpapiere;
b) bei der Erhebung des Protestes oder bei
Durchführung des gerichtlichen Verfahrens,
das sie wegen Anwendung der Bestimmungen
des Artikels 1, § 3, übernehmen
mußten.
Titel II.
Ausführungsvorschriften.
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 4.
Zulassungsbedingungen.
1. Die bei den Postscheckämtern zahlbar gestellten
Wertpapiere unterliegen den Bestimmungen
der Artikel 101, 103, § 2, 105, 106 und
107 der Ausführungsvorschrift zum Übereinkommen
betreffend die Postaufträge über die
Zulassungsbedingungen, die auf den Wertpapieren
untersagten Vermerke, die Überprüfung der
Sendungen, die Vorzeigung, die Zahlungsfristen
und die Angabe der Nichteinlösung.
2. Die Wertpapiere müssen überdies die
Nummer des zu belastenden Postscheckkontos
und den Namen des Postscheckamtes tragen, das
Inhaber dieses Kontos ist.
Kapitel II.
Weiterleitung der Wertpapiere und
Verrechnung.
Artikel 5.
Übermittlung der Wertpapiere.
Versandverzeichnis der Wertpapiere.
Die Verwaltungen übermitteln einander die
zahlbar gestellten Wertpapiere mit Verzeichnissen
nach dem Muster VP 12. Diese Verzeichnisse
werden dreifach ausgefertigt. Die Verwaltung,
die Wertpapiere absendet, behält die
Urschrift und übersendet die beiden anderen
Ausfertigungen und die einzulösenden Wertpapiere
dem Postscheckamte, für das die Zahlbarstellung
erfolgte.
Artikel 6.
Begleichung.
1. Im Postscheckamt, für das die Zahlbarstellung
erfolgte, wird über den Betrag der eingelösten
Wertpapiere abzüglich der Überweisungsgebühr
ein Überweisungsauftrag für
ein Postscheckkonto ausgestellt, das vom absendenden
Postscheckamt bezeichnet wurde.
2. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses wird
dem absendenden Land, gegebenenfalls mit den
nicht eingelösten Wertpapieren, nach den im Artikel
104 der Ausführungsvorschrift zum Postüberweisungsübereinkommen
vorgesehenen Bedingungen
zurückgesendet.
Übereinkommen betreffend die
Nachnahmesendungen,
abgeschlossen zwischen
der Volksrepublik Albanien, Deutschland,
dem Königreich Saudisch-Arabien,
der Republik Argentinien, Österreich,
Belgien, Bolivien, Kambodscha, Chile,
China, der Republik Columbien, Korea,
der Republik Cuba, Dänemark, der
Dominikanischen Republik, Ägypten,
Spanien, der Gesamtheit der spanischen
Kolonien, Finnland, Frankreich, Algerien,
der Gesamtheit der Überseegebiete
der Französischen Republik
und der gleich diesen verwalteten Gebiete,
Griechenland, der Volksrepublik
Ungarn, der Republik Indonesien, Irak,
der Republik Island, Italien, Japan,
dem Haschemitischen Königreich Jordanien,
Laos, Libanon, Luxemburg, Marokko
(mit Ausschluß der spanischen Zone),
Marokko (spanische Zone), Mexiko,
Nicaragua, Norwegen, Paraguay, den
Niederlanden, den niederländischen Antillen
und Surinam, Polen, Portugal, den
portugiesischen Gebieten in Westafrika,
den portugiesischen Gebieten in Ostafrika,
Asien und Ozeanien, der Volksrepublik
Rumänien, der Republik San Marino,
Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Syrien, der Tschechoslowakei,
Thailand, Tunis, der Türkei,
der Ost-Republik Uruguay, der Stadt
des Vatikan, den Vereinigten Staaten
von Venezuela, Jemen und der Bundes-
Volksrepublik Jugoslawien.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen
der oben aufgezählten Länder haben
nach Artikel 20 des am 11. Juli 1952 zu Brüssel
abgeschlossenen Weltpostvertrages im gemeinsamen
Einverständnis und unter Vorbehalt der
Ratifikation das folgende Übereinkommen abgeschlossen
Kapitel I.
Einleitende Bestimmungen.
Artikel 1.
Bedingungen für den Austausch
der Nachnahmesendungen.
Der Austausch von Nachnahmesendungen zwischen
den vertragschließenden Ländern, deren
Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes
vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses
Übereinkommens. Die vertragschließenden Länder
können den Dienst nur für eine oder auch für
mehrere Arten der im Artikel 2 erwähnten
Gattungen von Sendungen ausführen.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 2.
Gegenstand des Übereinkommens.
Gegen Nachnahme können eingeschriebene
Briefsendungen, Briefe und Schachteln mit Wertangabe
sowie Pakete aufgegeben werden, die je
nach dem Falle den im Vertrage, im Wertbrief-
und Wertschachtelübereinkommen oder im Postpaketübereinkommen
vorgesehenen Bedingungen
entsprechen.
Artikel 3.
Gebühren und Bedingungen.
Abwicklung.
1. Die gegen Nachnahme aufgegebenen Sendungen
unterliegen den Förmlichkeiten und den
Gebühren der Sendungsart, der sie angehören.
Außerdem hat der Absender im vorhinein zu
zahlen
a) eine feste Gebühr, die 40 Centimen für
eine Sendung nicht überschreiten darf, und
eine verhältnismäßige Gebühr von höchstens
½ v. H. des Nachnahmebetrages,
wenn er die Begleichung dieses Betrages
durch eine zu seinen Gunsten gebührenfrei
ausgestellte Nachnahmepostanweisung
wünscht;
b) vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung,
eine feste Gebühr von 10 Centimen
im Verkehr innerhalb eines Erdteiles
und von 40 Centimen im Verkehr zwischen
Erdteilen, wenn er die Rücksendung
der Nachnahmepostanweisung auf dem
Luftwege verlangt;
c) eine feste Gebühr von höchstens 20 Centimen,
wenn er die Begleichung entweder
durch Einzahlung auf ein Postscheckkonto
im Bestimmungslande der Sendung oder
durch Überweisung auf ein Postscheckkonto
im Aufgabelande der Sendung verlangt.
2. Die im § 1, c), vorgesehenen Arten der
Begleichung sind nur dann zulässig, wenn die
beteiligten Verwaltungen sich zu diesem Verfahren
der Begleichung verpflichtet haben. Die
Einzahlung des eingehobenen Betrages erfolgt
nach Abzug einer festen Gebühr von höchstens
20 Centimen und der inländischen Einzahlungsgebühr
durch die Bestimmungsverwaltung mit
einem Inlanderlagschein. Die Überweisung auf
ein Postscheckkonto im Aufgabelande erfolgt
durch diese Verwaltung nach Abzug einer festen
Gebühr von höchstens 20 Centimen und der
Überweisungsgebühr.
3. Unabhängig von der Art der Begleichung
ist der Höchstbetrag der Nachnahme gleich dem
für Postanweisungen nach dem Aufgabelande
der Sendung festgesetzten Betrage.
4. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung
ist der Nachnahmebetrag in der Währung
des Aufgabelandes der Sendung anzugeben.
Im Falle der Einzahlung auf ein Postscheckkonto
im Bestimmungslande der Sendung muß
der Betrag in der Währung dieses Landes angegeben
werden.
5. Jede Verwaltung kann für die Einhebung
der im § 1, a), vorgesehenen verhältnismäßigen
Gebühr die Abstufung annehmen, die den Bedürfnissen
ihres Dienstes am besten entspricht.
6. Nach Verständigung der beteiligten Verwaltungen
kann die Verwaltung des Ursprungslandes
der Sendung, wenn ihre Inlandgesetzgebung
dies verlangt, bei der Zahlung Bruchteile
der Währungseinheit vernachlässigen oder den
Betrag auf die Währungseinheit oder gegebenenfalls
auf das nächste Zehntel der Währungseinheit
aufrunden.
Artikel 4.
Streichung oder Abänderung des
Nachnahmebetrages.
1. Der Absender einer mit Nachnahme belasteten
Sendung kann sowohl die vollständige
oder teilweise Streichung als auch die Erhöhung
des Nachnahmebetrages verlangen. Verlangen
dieser Art unterliegen den Bestimmungen des
Artikels 57 des Vertrages.
2. Im Falle der Erhöhung des Nachnahmebetrages
hat der Absender für die Steigerung die
im Artikel 3 vorgesehene verhältnismäßige Gebühr
zu bezahlen. Diese Gebühr wird nicht eingehoben,
wenn die Begleichung durch Einzahlung
oder Überweisung auf ein Postscheckkonto erfolgt.
Kapitel II.
Haftung.
Artikel 5.
Haftung im Falle des Verlustes,
der Beraubung oder der
Beschädigung.
Für Nachnahmesendungen ist die Haftung der
Post unter nachstehenden Bedingungen gegeben
a) durch die Artikel 70 und 71 des Vertrages
im Falle des Verlustes einer eingeschriebenen
Briefsendung;
b) durch das Kapitel IV des Wertbrief- und
Wertschachtelübereinkommens im Falle
des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung
eines Briefes oder einer Schachtel
mit Wertangabe;
c) durch das Kapitel IV des Postpaketübereinkommens
im Falle des Verlustes, der
Beraubung oder der Beschädigung eines
Paketes.
Artikel 6.
Haftung für die ordnungsmäßig
eingezogenen Beträge.
Für die vom Empfänger ordnungsgemäß eingezogenen
Beträge wird, ob sie nun Gegenstand
einer Übermittlung durch Postanweisung, einer
Einzahlung oder einer Überweisung auf ein
Postscheckkonto waren oder nicht, dem Absender
gehaftet.
Artikel 7.
Haftung im Falle der Nichteinziehung,
der unvollständigen
oder betrügerischen Einziehung
des Nachnahmebetrages.
1. Ist die Sendung dem Empfänger ohne Einziehung
des Nachnahmebetrages ausgefolgt worden,
so hat der Absender Anspruch auf eine
Entschädigung, vorausgesetzt, daß innerhalb der
im Artikel 66 des Vertrages und im Artikel 24
des Postpaketübereinkommens vorgesehenen Frist
von einem Jahre nachgefragt wurde, die Nichteinziehung
nicht auf einen Fehler oder eine
Nachlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist oder
der Inhalt der Sendung nicht unter eines der
Verbote fällt, die, je nach dem Fall, in den Artikeln
48, §§ 6 und 8, c), und 59, § 1, des Vertrages,
der Artikel 2, §§ 4 und 5, und 5 des Wertbrief-
und Wertschachtelübereinkommens oder der
Artikel 6, § 1, a), Ziffer 2, 3, 5, 6, 7, und b),
und 25 des. Postpaketübereinkommens vorgesehen
sind. Das gleiche gilt, wenn der vom
Empfänger eingezogene Betrag niedriger ist als
der angegebene Nachnahmebetrag oder wenn die
Einziehung in betrügerischer Weise erfolgte.
2. Die Entschädigung darf in keinem Falle
den Nachnahmebetrag überschreiten.
3. Die Verwaltung, die die Entschädigung gezahlt
hat, tritt bis zur Höhe dieses Ersatzbetrages
wegen aller etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger,
den Absender oder gegen Dritte in die
Rechte des Entschädigten ein.
Artikel 8.
Ordnungsmäßig eingezogene
Beträge. Entschädigungen.
Zahlung und Rückgriff.
Die Verpflichtung zur Zahlung der ordnungsmäßig
eingezogenen Beträge oder der im Artikel
7 erwähnten Entschädigung obliegt der
Verwaltung, der das Aufgabeamt der Sendung
angehört, vorbehaltlich ihres Rückgriffrechtes
gegen die verantwortliche Verwaltung.
Artikel 9.
Zahlungsfrist.
Die Bestimmungen des Artikels 74 des Vertrages
über die Zahlungsfristen der Entschädigung
für den Verlust einer Einschreibsendung
gelten auch für die Zahlung der eingezogenen
Beträge oder der Entschädigung für die Nachnahmesendungen.
Artikel 10.
Feststellung der Haftpflicht.
1. Die Zahlung der ordnungsmäßig eingezogenen
Beträge oder der im Artikel 7 vorgesehenen
Entschädigung durch die Aufgabeverwaltung erfolgt
für Rechnung der Bestimmungsverwaltung.
Diese ist haftpflichtig, es sei denn, daß sie
— nachweisen kann, daß der Fehler auf die
Nichtbeachtung einer Dienstvorschrift durch
die Aufgabeverwaltung oder daß der Verlust
auf einen Fall höherer Gewalt zurückzuführen
ist;
— feststellen kann, daß bei der Übergabe an
ihren Dienst die Sendung und, wenn es sich
um ein Paket handelt, die zugehörige Paketkarte
die in der Ausführungsvorschrift für
Nachnahmesendungen vorgeschriebenen Bezeichnungen
nicht getragen haben.
2. Im Falle der betrügerischen Einziehung
wegen Abhandenkommens einer Nachnahmesendung
im Dienstbereiche richtet sich die Verantwortlichkeit
der beteiligten Verwaltungen
nach den im Artikel 72 des Vertrages, im Artikel
14 des Wertbrief- und Wertschachtelübereinkommens
oder den in den Artikeln 35, §§ 1
bis 3 und 6; 37, 38, §§ 8 und 9, des Postpaketübereinkommens
vorgesehenen Bestimmungen.
Die Haftpflicht einer am Nachnahmedienst nicht
teilnehmenden Zwischenverwaltung bleibt jedoch
auf den in den Artikeln 32, § 2, 70 und 71
des Vertrages, 10, 11 und 13 des Wertbrief-
und Wertschachtelübereinkommens oder in den
Artikeln 31, § 1, 32, 33 und 34 des Postpaketübereinkommens
vorgesehenen Umfang beschränkt.
Die anderen Verwaltungen tragen den
nicht gedeckten Betrag zu gleichen Teilen.
Artikel 11.
Rückerstattung der ausgezahlten
Beträge.
Die Bestimmungsverwaltung muß der Aufgabeverwaltung
unter den Bedingungen des Artikels
75 des Vertrages die Beträge ersetzen, die
diese für ihre Rechnung ausgezahlt hat.
Artikel 12.
Nachnahmepostanweisungen
und Erlagscheine.
1. Der Betrag einer Nachnahmepostanweisung,
der dem Berechtigten aus irgendeinem Grunde
nicht ausgezahlt wurde, wird der Ausgabeverwaltung
der Anweisung nicht zurückgezahlt.
Er wird von der Aufgabeverwaltung der Nachnahmesendung
zur Verfügung des Berechtigten
gehalten und fällt dieser Verwaltung nach Ablauf
der gesetzlichen Verjährungsfrist endgültig zu.
2. In allen anderen Beziehungen und unter
den in der Ausführungsvorschrift vorgesehenen
Vorbehalten unterliegen die Nachnahmepostanweisungen
den Bestimmungen des Übereinkommens
betreffend die Postanweisungen und die
Postreisegutscheine.
3. Wenn der Betrag eines nach den Bestimmungen
des Artikels 3 ausgestellten Überweisungsvordruckes
aus irgendeinem Grunde
dem vom Absender der Nachnahmesendung bezeichneten
Berechtigten nicht gutgeschrieben
werden kann, ist dieser Betrag von der Verwaltung,
die ihn eingehoben hat, der Aufgabeverwaltung
zur Auszahlung an den Absender
der Sendung zur Verfügung zu stellen. Kann
diese Zahlung nicht durchgeführt werden, so
wird nach den Bestimmungen des § 1 vorgegangen.
Kapitel III.
Bezug der Gebühren.
Artikel 13.
Bezug der Gebühren bei Begleichung
des Nachnahmebetrages
durch Postanweisung.
Die Aufgabeverwaltung der Sendung vergütet
nach den in der Ausführungsvorschrift vorgeschriebenen
Bedingungen
a) der Bestimmungsverwaltung einen festen
Anteil von 20 Centimen für jede Nachnahme
und außerdem ¼ v. H. des Gesamtbetrages
der ausgezahlten Nachnahmepostanweisungen;
b) gegebenenfalls an die Bestimmungsverwaltung
oder an jede andere mit der Rücksendung
der Nachnahmepostanweisung auf
dem Luftwege befaßte Verwaltung die im
Artikel 3, § 1, b), vorgesehene feste Gebühr
für die Rücksendung der Nachnahmepostanweisung
auf dem Luftwege.
Kapitel IV.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 14.
Anwendung der allgemeinen
Bestimmungen des Vertrages.
Die Bestimmungen des Vertrages und seiner
Ausführungsvorschrift finden auf Nachnahmesendungen
in allem Anwendung, was in diesem
Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehen
ist
a) auf die Einschreibbriefsendungen;
b) auf die Sendungen mit Wertangabe im
Einklang mit den Bestimmungen des
Artikels 15 des Übereinkommens betreffend
die Briefe und Schachteln mit
Wertangabe;
c) auf die Postpakete im Einklang mit den
Bestimmungen des Artikels 44, § 1, des
Übereinkommens betreffend die Postpakete.
Artikel 15.
Annahme der in der Zeit zwischen
den Versammlungen gemachten
Vorschläge.
Zur Annahme der in der Zeit zwischen den
Versammlungen gemachten Vorschläge (Artikel
25 und 26 des Vertrages) ist erforderlich
a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um die
Annahme neuer Bestimmungen oder um
die Abänderung der Bestimmungen der
Artikel 1 bis 13, 15 und 16 dieses Übereinkommens
sowie des Artikels 116 seiner
Ausführungsvorschrift handelt;
b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um die
Abänderung anderer als der unter a) angeführten
Bestimmungen handelt;
c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich
um die Auslegung der Bestimmungen dieses
Übereinkommens und seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen den
Fall einer Meinungsverschiedenheit, der
dem im Artikel 31 des Vertrages vorgesehenen
Schiedsgericht zu unterbreiten ist.
Schlußbestimmungen.
Artikel 16.
Inkrafttreten und Dauer des
Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1953
in Kraft treten und für unbestimmte Zeit
gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgezählten Länder
dieses Übereinkommen in einem Stück unterzeichnet,
das in den Archiven der Regierung
von Belgien verwahrt bleiben und von dem
jedem Teile eine Abschrift übermittelt werden
wird.
Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.
Übereinkommen
betreffend die Postaufträge,
abgeschlossen zwischen
der Volksrepublik Albanien, Deutschland,
dem Königreich Saudisch-Arabien,
der Republik Argentinien, Österreich,
Belgien, Bolivien, Kambodscha, Chile,
der Republik Columbien, der Republik
Cuba, Dänemark, der Domininikanischen
Republik, Ägypten, Spanien,
der Gesamtheit der spanischen
Kolonien, Finnland, Frankreich, Algerien,
Griechenland, der Republik Haiti, der.
Republik Honduras, der Volksrepublik
Ungarn, der Republik Indonesien, der
Republik Island, Italien, Laos, Libanon,
Luxemburg, Marokko (mit Ausschluß
der spanischen Zone), Marokko (spanische
Zone), Nicaragua, Norwegen,
Paraguay, den Niederlanden, den niederländischen
Antillen und Surinam, Portugal,
den portugiesischen Gebieten in Westafrika,
den portugiesischen Gebieten in
Ostafrika, Asien und Ozeanien, der
Volksrepublik Rumänien, der Republik
San-Marino, Schweden, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Thailand,
Tunis, der Türkei, der Ost-Republik
Uruguay, der Stadt des Vatikan, den
Vereinigten Staaten von Venezuela,
Jemen und der Bundes-Volksrepublik
Jugoslawien.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der
Regierungen der oben aufgezählten Länder
haben nach Artikel 20 des am 11. Juli 1952 zu
Brüssel abgeschlossenen Weltpostvertrages im
gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt
der Ratifikation das folgende Übereinkommen
abgeschlossen
Kapitel I.
Einleitende Bestimmungen.
Artikel 1.
Bedingungen des Postauftragsdienstes.
Der Austausch von Postaufträgen zwischen
den vertragschließenden Ländern, deren Ver-
waltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren,
unterliegt den Bestimmungen dieses
Übereinkommens.
Kapitel II.
Gegenstand des Dienstes.
Artikel 2.
Zur Einziehung zugelassene
Forderungsurkunden.
1. Zur Einziehung sind zugelassen: Empfangsbestätigungen,
Rechnungen, Anweisungen, Wechsel,
Zins- und Gewinnanteilscheine, abgelaufene
Wertpapiere sowie überhaupt alle Handels- und
sonstigen, ohne Kosten zahlbaren Wertpapiere.
2. Die Verwaltungen, die sich mit der Einlösung
von Zins- oder Gewinnanteilscheinen und
von abgelaufenen Wertpapieren nicht befassen
können, teilen dies den anderen Verwaltungen
durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes
mit.
Artikel 3.
Proteste. Klagen.
Die Verwaltungen können es übernehmen,
Handelspapiere protestieren und Forderungen
gerichtlich einklagen zu lassen. Sie setzen einverständlich
die dazu erforderlichen Bestimmungen
fest.
Kapitel III.
Aufgabe der Postaufträge.
Artikel 4.
Angabe des Betrages der Forderungsurkunden.
Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung ist
der Betrag, der auf die Forderungsurkunden einzuziehen
ist, in der Währung des mit der Einziehung
beauftragten Landes anzugeben.
Artikel 5.
Aufgabe der Forderungsurkunden.
Gebühr.
1. Die Forderungsurkunden sind als freigemachter
Einschreibbrief aufzugeben, den der
Absender unmittelbar an das mit der Einziehung
des Betrages beauftragte Postamt zu richten hat.
2. Die Gebühr für die Sendung darf die Gebühr
für einen Einschreibbrief des gleichen Gewichtes
nicht überschreiten.
Artikel 6.
Zahl und Höchstbetrag der Forderungsurkunden.
1. Die Zahl der einer Sendung beigeschlossenen
Forderungsurkunden ist nicht beschränkt; die
Forderungsurkunden können von verschiedenen
Schuldnern einziehbar sein, jedoch unter dem
Vorbehalt, daß sie nicht an verschiedenen
Fälligkeitstagen einzuziehen sind, daß die
Schuldner zum Bereich des gleichen Bestimmungspostamtes
gehören und daß die Aufträge zugunsten
oder für Rechnung der gleichen Person
auszuführen sind.
2. Der für einen Auftragsbrief einzuziehende
Gesamtbetrag darf den im Bestimmungslande
für Postanweisungen zulässigen Höchstbetrag
nicht übersteigen, sofern die Verwaltungen nicht
einvernehmlich einen höheren Betrag festsetzen.
Artikel 7.
Verbote.
Es ist verboten
a) auf den Forderungsurkunden Angaben zu
machen, die sich nicht auf die Urkunden
selbst beziehen;
b) den Forderungsurkunden Briefe oder Zettel
beizufügen, die als Mitteilungen zwischen
dem Gläubiger und dem Schuldner dienen
können;
c) auf dem Postauftragsverzeichnis andere
Angaben, zu machen als der Vordruck erfordert.
Kapitel IV.
Einziehung der Forderungsbeträge.
Artikel 8.
Einzuziehende Beträge und Unzulässigkeit
von Teilzahlungen.
1. Nach Verständigung der beteiligten Verwaltungen
kann die Verwaltung des Bestimmungslandes
bei der Einziehung der Forderungsbeträge,
wenn ihre Inlandsgesetzgebung
dies verlangt, Bruchteile der Währungseinheit
vernachlässigen oder den einzuziehenden Betrag
auf die Währungseinheit oder gegebenenfalls auf
das nächste Zehntel der Währungseinheit aufrunden.
2. Der auf eine Urkunde einzuziehende Betrag
muß vollständig und auf einmal bezahlt werden,
sonst gilt die Annahme als verweigert.
Artikel 9.
Einzugs- oder Vorzeigegebühr.
1. Jede zur Einlösung vorgewiesene Urkunde
unterliegt, ob sie eingelöst wurde oder nicht,
einer Gebühr von 20 Centimen, die je nach dem
Falle Einzugs- oder Vorzeigegebühr heißt und
gegebenenfalls vom eingezogenen Betrag abgezogen
wird.
2. Dieser Gebühr unterliegen Urkunden nicht,
die wegen einer Unregelmäßigkeit oder wegen
fehlerhafter Anschrift nicht zur Einlösung vorgewiesen
werden konnten und deshalb an den
Absender zurückgeleitet werden.
Artikel 10.
Flüssigmachung des eingezogenen
Betrages.
1. Die eingezogenen Beträge, die den gleichen
Postauftrag betreffen, werden nach Abzug der
im § 3 vorgesehenen Gebühren zugunsten des
Aufgebers mit Postanweisung überwiesen. Wenn
die Vorschriften des Aufgabelandes es zulassen,
kann der Auftraggeber verlangen, daß die Postanweisung
an Stelle seiner Anschrift die Bezeichnung
des Inhabers und der Nummer eines im
Aufgabelande geführten Postscheckkontos und
des Amtes trägt, das dieses Konto führt.
2. Wenn die beteiligten Verwaltungen es zulassen,
kann die Flüssigmachung auch durch Einzahlung
auf ein Postscheckkonto im Bestimmungslande
oder durch Überweisung auf ein
solches Konto im Aufgabelande der Sendung erfolgen.
3. Die abzuziehenden Gebühren setzen sich zusammen
a) aus der Einzugsgebühr und gegebenenfalls
aus der Vorzeigegebühr für nicht eingelöste
Urkunden;
b) aus den gegebenenfalls für die Urkunden
entfallenden Stempelgebühren;
c) aus der gewöhnlichen Postanweisungsgebühr
oder, im Falle der Einzahlung auf ein
Postscheckkonto im Bestimmungslande,
aus der Einzahlungsgebühr für den Inlandsdienst
oder, im Falle der Überweisung auf
ein Konto im Aufgabelande, aus der Überweisungsgebühr.
Diese Gebühren werden
nach dem eingezogenen Gesamtbetrage
berechnet, der nach Abzug der unter a)
und b) angegebenen Gebühren verbleibt;
d) vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung
aus einer festen Gebühr von
10 Centimen im Verkehr innerhalb eines
Erdteiles und von 40 Centimen im Verkehr
zwischen Erdteilen, wenn der Absender
die Rücksendung der Auftragspostanweisung
auf dem Luftwege verlangt.
4. Die Auftragspostanweisungen sind bis zu
dem von den Verwaltungen nach Artikel 6, § 2,
festgesetzten Höchstbetrag zulässig.
Artikel 11.
Zurücksendung der nicht eingelösten
Forderungsurkunden.
1. Die Urkunden, die innerhalb der in der
Ausführungsvorschrift festgesetzten Frist nicht
eingelöst werden konnten und die nicht an eine
namentlich bezeichnete dritte Person auszufolgen
sind, werden gebührenfrei an das Aufgabeamt
zurückgeleitet.
2. Sind keine Urkunden eingelöst worden oder
reichen die eingezogenen Beträge zur vollständigen
Deckung der Vorzeigegebühren nicht
aus, so werden diese vom Aufgeber des Postauftrages
eingehoben.
3. Die mit der Einziehung beauftragte Verwaltung
ist zu keiner Maßnahme zur Wahrung
der Gläubigerrechte oder Feststellung der Nichtzahlung
verpflichtet.
Kapitel V.
Zurückforderung und Berichtigungen.
Nach- und Zurücksendung. Nachfragen.
Artikel 12.
Zurückforderung von Postaufträgen.
Berichtigung des Verzeichnisses.
Solange das Bestimmungspostamt die Urkunden
noch nicht ausgefolgt hat, kann der Absender
unter den im Artikel 57 des Vertrages für Briefsendungen
festgesetzten Bedingungen die ganze
Sendung oder eine oder mehrere der darin enthaltenen
Urkunden zurückfordern oder, im
Falle eines Irrtums, die Angaben im Verzeichnis
berichtigen lassen.
Artikel 13.
Nachsendung. Fehlgeleitete
Urkunden.
1. Im Falle der Änderung des Wohnortes
eines oder mehrerer Empfänger innerhalb des
Bestimmunglandes werden die Forderungsurkunden
nachgesendet. Das gleiche gilt für Urkunden,
die für Personen bestimmt sind, die in
einem Ortsteil wohnen, der zum Zustellbereich
eines anderen Postamtes gehört.
2. Besteht ein Postauftrag aus Urkunden, von
denen keine durch das Bestimmungspostamt eingelöst
werden kann, so wird er an das Aufgabepostamt
zurückgesendet; wenn alle Schuldner
zum Zustellbereiche eines anderen Postamtes
des Bestimmungslandes gehören, wird der Postauftrag
an dieses Amt geleitet.
3. Können einige der in einem Postauftrag
enthaltenen Urkunden vom Bestimmungspostamte
nicht eingelöst werden, ausgenommen den
Fall einer allfälligen, im § 1 vorgesehenen Nachsendung,
werden diese Urkunden an den Aufgeber
zurückgesendet und die anderen Urkunden dem
Einlösungsverfahren unterzogen.
4. Für diese Nachsendungen wird keine Ergänzungsgebühr
eingehoben.
Artikel 14.
Zurücksendung der nicht einlösbaren
Urkunden.
Die Urkunden, die aus irgendeinem Grunde
nicht eingelöst werden konnten, werden auf die
durch die Ausführungsvorschrift vorgeschriebene
Art an den Auftraggeber zurückgesendet.
Artikel 15.
Nachfragen und Auskunftsersuchen.
Die Bestimmungen des Artikels 66 des Vertrages
gelten auch für Nachfragen und für Auskunftsersuchen
nach Postaufträgen.
Kapitel VI.
Haftung.
Artikel 16.
Anwendung von besonderen Bestimmungen
des Vertrages.
Die Bestimmungen der Artikel 70 bis 75 des
Vertrages und 6 bis 12 des Übereinkommens
betreffend die Nachnahmesendungen sind auch
auf den Postauftragsverkehr anwendbar. Im
übrigen gelten die im Artikel 12 des erwähnten
Übereinkommens vorgesehenen Bestimmungen
betreffend Nachnahmepostanweisungen, die den
Empfängern nicht ausgezahlt werden konnten,
sinngemäß auch für die nach Artikel 10, §§ 1
und 2, erteilten Überweisungsaufträge, die dem
im Aufgabelande der Sendung gehaltenen, vom
Aufgeber bezeichneten Postscheckkonto nicht
gutgeschrieben werden können.
Artikel 17.
Ha ftpflicht im Falle des Verlustes
von Forderungsurkunden.
Gehen Urkunden nach Eröffnung der Sendung
bei dem mit der Einziehung oder mit der
Rückgabe an den Aufgeber betrauten Amte verloren,
so hat die verantwortliche Verwaltung
dem Aufgeber den wirklichen Schaden zu ersetzen,
ohne daß dieser Betrag die im Artikel 70
des Vertrages vorgesehene Entschädigung überschreiten
darf.
Artikel 18.
Verzögerungsfälle.
Die Verwaltungen haften nicht für Verzögerungen
a) bei der Übersendung oder Vorweisung der
Urkunden;
b) bei der Protesterhebung oder bei gerichtlichen
Klagen, wenn sie diesen Dienst nach
den Bestimmungen des Artikels 3 übernommen
haben.
Kapitel VII.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 19.
Bezug der Gebühren.
Über die Gebühr für eine Sendung, die Forderungsurkunden
enthält, sowie über die Einzugs-
und Vorzeigegebühr und gegebenenfalls
über die feste Gebühr für die Benützung des
Luftweges bei der Rücksendung der Auftragspostanweisung
wird zwischen den beteiligten
Verwaltungen nicht abgerechnet.
Artikel 20.
Am Postauftragsdienst teilnehmende
Ämter.
Die Verwaltungen müssen zum Postauftragsdienst
alle Postämter zulassen, die am zwischenstaatlichen
Postanweisungsverkehr teilnehmen.
Artikel 21.
Anwendung der allgemeinen Bestimmungen
des Vertrages.
Die allgemeinen Bestimmungen des ersten
Teiles des Vertrages mit Ausnahme der Bestimmungen
des Artikels 8 gelten auch für dieses
Übereinkommen.
Artikel 22.
Annahme der in der Zeit zwischen
den Versammlungen gemachten
Vorschläge.
Zur Annahme der in der Zeit zwischen den
Versammlungen gemachten Vorschläge (Artikel
25 und 26 des Vertrages) ist erforderlich
a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um die
Annahme neuer Bestimmungen oder um
die Abänderung der Bestimmungen der
Artikel 1 bis 19, 22 und 23 dieses Übereinkommens
und 101 bis 104, 106, 107,
109, 111 bis 114 und 118 seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um die
Abänderung anderer als der im vorhergehenden
Absatz erwähnten Bestimmungen
dieses Übereinkommens und der Artikel
108, 110 und 115 seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich
um die Abänderung der anderen Artikel
der Ausführungsvorschrift oder um die
Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens
und seiner Ausführungsvorschrift
handelt, ausgenommen den Fall
einer Meinungsverschiedenheit, der dem im
Artikel 31 des Vertrages vorgesehenen
Schiedsgericht zu unterbreiten ist.
Schlußbestimmungen.
Artikel 23.
Inkrafttreten und Dauer des Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1953
in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgezählten Länder
dieses Übereinkommen in einem Stück unterzeichnet,
das in den Archiven der Regierung
Belgiens verwahrt bleiben und von dem jedem
Teile eine Abschrift übermittelt werden wird.
Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.
Übereinkommen betreffend
den Bezug von Zeitungen und
Zeitschriften,
abgeschlossen zwischen
der Volksrepublik Albanien, Deutschland,
dem Königreich Saudisch-Arabien,
der Republik Argentinien, Österreich,
Belgien, Bolivien, der Volksrepublik
Bulgarien, Kambodscha, Chile, der Republik
Columbien, der Republik Cuba,
Dänemark, der Dominikanischen Republik,
Ägypten, Spanien, der Gesamtheit
der spanischen Kolonien, Finnland,
Frankreich, Algerien, Griechenland, der
Republik Haiti, der Republik Honduras,
der Volksrepublik Ungarn, Italien, Laos,
der Republik Liberia, Luxemburg, Marokko
(mit Ausschluß der spanischen
Zone), Marokko (spanische Zone), Nicaragua,
Norwegen, Paraguay, den Niederlanden,
Polen, Portugal, den portugiesischen
Gebieten in Westafrika, den
portugiesischen Gebieten in Ostafrika,
Asien und Ozeanien, der Volksrepublik
Rumänien, der Republik San-Marino,
Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Thailand, Tunis, der
Türkei, der Ost-Republik Uruguay, der
Stadt des Vatikan, den Vereinigten
Staaten von Venezuela, Jemen und der
Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen
der oben aufgezählten Länder haben
nach Artikel 20 des am 11. Juli 1952 zu Brüssel
abgeschlossenen Weltpostvertrages im gemeinsamen
Einverständnis und unter Vorbehalt der
Ratifikation das folgende Übereinkommen abgeschlossen
Kapitel I.
Einleitende Bestimmungen.
Artikel 1.
Gegenstand des Übereinkommens.
1. Der Postzeitungsdienst zwischen den vertragschließenden
Ländern, deren Verwaltungen
die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren,
unterliegt den Bestimmungen dieses Übereinkommens.
2. Die Zeitschriften sind den Zeitungen gleichgehalten.
Kapitel II.
Bezug.
Artikel 2.
Bestellungen.
1. Die Postämter eines jeden Landes nehmen
Bestellungen auf die in den Vertragsländern erscheinenden
Zeitungen an, deren Herausgeber
sich mit dem Auslandsvertrieb durch Vermittlung
der Post einverstanden erklärt haben.
2. Sie können auch Bestellungen auf Zeitungen
aller anderen Länder annehmen, die die Verwaltungen
zu liefern in der Lage sind.
3. Nach den Bestimmungen des Artikels 59
des Vertrages hat jedes Land das Recht, Bestellungen
auf Zeitungen nicht zuzulassen, die
von der Beförderung oder Zustellung auf seinem
Gebiet ausgeschlossen sind.
Artikel 3.
Bezugszeiten.
Verspätete Bestellungen.
1. Bestellungen können nur für die Bezugszeit
eines Jahres, eines halben Jahres oder eines
Vierteljahres gemacht werden.
Diese beginnen
für ein Jahr am 1. Jänner;
für sechs Monate am 1. Jänner und 1. Juli;
für drei Monate am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli
und 1. Oktober.
2. Ausnahmen von dieser Regel sind bei unbestimmt
oder nur zeitweise erscheinenden
Zeitungen zulässig.
3. Die Verwaltungen können vereinbaren,
auch Bestellungen für ein oder zwei Monate
ein und desselben Vierteljahres zuzulassen.
4. Bezieher, die nicht rechtzeitig bestellt
haben, haben keinen Anspruch auf die seit
Beginn der Bezugszeiten erschienenen Nummern.
Die Verwaltungen können jedoch den Beziehern
ihre Unterstützung angedeihen lassen, um diese
Nummern wenn möglich zu erlangen.
Artikel 4.
Fortdauer des Bezuges bei
Rücktritt einer Verwaltung vom
Übereinkommen.
Tritt ein Land vom Postzeitungsübereinkommen
zurück, so müssen die laufenden Bestellungen
bis zum Ablauf der Bezugszeit unter den
Bedingungen des Übereinkommens ausgeführt
werden.
Artikel 5.
Verlegerstücke.
Die Verwaltungen können zur Zeitungsgebühr
nach Artikel 6 Zeitungen zulassen, zu deren
Lieferung sich die Herausgeber nicht auf Grund
eines Postbezuges, sondern auf Grund von Lieferverträgen
und ihnen unmittelbar zugegangenen
Bestellungen verpflichtet haben.
Kapitel III.
Gebühren und Preise.
Artikel 6.
Zeitungsgebühr.
1. Die Verwaltungen setzen für die nach dem
Ausland gehenden Zeitungen eine besondere
Gebühr fest, die sich innerhalb der Grenzen von
40 bis 100 v. H. der gewöhnlichen Drucksachengebühr
bewegt.
2. Jede Verwaltung hat die Möglichkeit, innerhalb
der Gewichtsstufen von 50 Gramm, die für
die Drucksachen vorgesehen sind, Zwischenstufen
festzusetzen, die es ihr ermöglichen, die Auslandsgebühr
der inländischen Berechnungsart für
die Zeitungsgebühr anzugleichen.
Artikel 7.
Erlaßpreis.
1. Jede Verwaltung veröffentlicht die Preise,
zu denen sie den anderen Verwaltungen die
Zeitungen liefert, wobei sie sich auf die Lieferpreise
stützt, die von den Verlegern angegeben
werden und in die bereits die Beförderungskosten
eingerechnet sind.
2. Die Erlaßpreise für den Zeitungsbezug
mittels Flugpost können auf die gleiche Art veröffentlicht
werden.
Artikel 8.
Bezugspreis.
1. Die Bestimmungsverwaltung rechnet den
Erlaßpreis nach einem vereinbarten mittleren
Umrechnungsverhältnis oder nach dem Umrechnungsverhältnis
um, das für die Postanweisungen
gilt.
2. Die Bestimmungsverwaltung setzt den
Preis fest, den der Bezieher zu zahlen hat, indem
sie zum Erlaßpreis eine ihr angemessen scheinende
Bestellgebühr hinzurechnet, die jedoch die
Gebühr nicht überschreiten darf, die von ihr
allfällig für den Zeitungsbezug im Inlandsdienst
eingehoben wird. Außerdem rechnet sie noch
die durch die Gesetzgebung ihres Landes allfällig
vorgeschriebene Stempelgebühr hinzu.
3. Der Bezugspreis wird bei der Bestellung
für die ganze Bezugszeit eingehoben.
Artikel 9.
Preisänderungen.
Um berücksichtigt werden zu können, müssen
die Preisänderungen der Hauptverwaltung des
Bestimmungslandes oder einem hiefür besonders
bezeichneten Amte spätestens einen Monat vor
Beginn der Bezugszeiten bekanntgegeben werden,
auf die sie sich beziehen. Diese Änderungen
gelten nicht für die bereits laufenden Bestellungen.
Artikel 10.
Zeitungsbeilagen.
Preislisten, geschäftliche Anzeigen, Werbeblätter
usw., die keinen eigentlichen Bestandteil
der Zeitung bilden, sondern ihr nur beigegeben
sind, unterliegen der Drucksachengebühr; diese
Gebühr kann nach Belieben der Aufgabeverwaltung
entweder bar verrechnet oder auf eine
der im Vertrag vorgesehenen Freimachungsarten
auf der Schleife, dem Umschlag oder der Drucksache
selbst entrichtet werden.
Kapitel IV.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 11.
Anschriftänderungen.
1. Die Bezieher können bei Änderung ihres
Wohnortes und für einen die Bezugszeit nicht
übersteigenden Zeitraum verlangen, daß die
Zeitung unmittelbar an ihre neue Anschrift
versendet werde, sei es innerhalb des ursprünglichen
Bestimmungslandes, sei es nach einem
anderen Vertragslande einschließlich des Erscheinungslandes,
sei es nach einem am Übereinkommen
nicht teilnehmenden Lande.
2. Die ursprüngliche Bestimmungsverwaltung
hebt hiefür vom Bezieher eine Einheitsgebühr
ein, die 50 Centimes nicht übersteigen darf.
3. Diese Bestimmungen gelten auch für Zeitungen,
die für das Erscheinungsland selbst
bestellt und dann in ein anderes Land überwiesen
werden. In diesem Fall kann jedoch die Verwaltung
des Erscheinungslandes die einzuhebenden
Gebühren für solche Überweisungen
nach ihrem Ermessen festsetzen.
Artikel 12.
Beschwerden.
Die Verwaltungen sind verpflichtet, jeder begründeten
Beschwerde über Verspätungen oder
Unregelmäßigkeiten irgendwelcher Art im Zeitungsdienst
ohne Kosten für die Bezieher nachzugehen.
Artikel 13.
Haftpflicht.
Die Verwaltungen übernehmen keinerlei Haftpflicht
für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen,
die den Verlegern obliegen. Sie sind zu
keiner Rückzahlung verpflichtet, wenn eine
Zeitung während der Bezugszeit ihr Erscheinen
einstellt oder unterbricht.
Kapitel V.
Schlußbestimmungen.
Artikel 14.
Anwendung der Grundbestimmungen
und allgemeinen Bestimmungen
des Weltpostvereines.
Die Bestimmungen des ersten Teiles des Vertrages
— Grundbestimmungen und allgemeinen
Bestimmungen des Weltpostvereines — mit Ausnahme
der des Artikels 8, gelten auch für dieses
übereinkommen. Das gleiche gilt für die Vorschriften,
die Gegenstand des Kapitels I der Bestimmungen
über die Beförderung der Briefpostsendungen
auf dem Luftwege sind.
Artikel 15.
Annahme der in der Zeit zwischen
den Versammlungen gemachten
Vorschläge.
Zur Annahme der in der Zeit zwischen den
Versammlungen eingebrachten Vorschläge (Artikel
25 und 26 des Vertrages) ist erforderlich
a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um die
Hinzufügung neuer Bestimmungen oder
um die grundlegende Abänderung der Bestimmungen
der Artikel 1 bis 4, 6 bis 10,
12, 13, 15 und 16 dieses Übereinkommens,
sowie 101 bis 105 und 115 seiner Ausführungsvorschrift
handelt;
b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um die
grundlegende Abänderung der Bestimmungen
der Artikel 106, 109, 110, 113
und 114 der Ausführungsvorschrift handelt;
c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich
handelt
1. um die grundlegende Abänderung der
anderen Artikel dieses Übereinkommens
und seiner Ausführungsvorschrift sowie
um die Auslegung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens und seiner
Ausführungsvorschrift, ausgenommen
den Fall einer Meinungsverschiedenheit,
der dem im Artikel 31 des Vertrages
vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten
ist;
2. um Änderungen der Ausdrucksform,
die auf alle Bestimmungen dieses Übereinkommens
und seiner Ausführungsvorschrift
anzuwenden sind.
Artikel 16.
Inkrafttreten und Dauer des
Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1953
in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Regierungen der oben aufgezählten Länder
dieses Übereinkommen in einem Stücke unterzeichnet,
das in den Archiven der Belgischen
Regierung verwahrt bleiben und von dem
jedem Teile eine Abschrift übermittelt werden
wird.
Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und
vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Jänner 1954.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Vertrag und den Übereinkommen des Weltpostvereines
wurde am 9. März 1954 bei der belgischen Regierung hinterlegt.
Der Weltpostvertrag und die am gleichen Tag unterzeichneten Übereinkommen sind gemäß
ihren Schlußbestimmungen am 1. Juli 1953 in Kraft getreten.
Bis zum 1. März 1954 haben folgende Staaten den Weltpostvertrag und die einzelnen nachstehend
angeführten Übereinkommen ratifiziert oder sind ihnen beigetreten
Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und Anhang, betreffend das Übereinkommen zwischen der
Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein samt Zusatzübereinkommen
sowie die Bestimmungen über die Flugpostbriefsendungen samt Schlußprotokoll
Belgien (einschließlich Belgisch-Kongo und Ruanda Urundi), Canada, Ceylon, China, Dänemark,
Finnland, Großbritannien (einschließlich der Kanalinseln und der Insel Man), Indien, Island,
Italien, Japan, Jordanien, Kambodscha, Laos, Libanon, Libyen, Luxemburg, Norwegen, Pakistan,
San Marino, Saudisch-Arabien (Konvention, Schlußprotokoll und Übereinkommen zwischen der
Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein), Schweden, Schweiz, Thailand,
Tschechoslowakei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
Vatikanstadt, Vereinigte Staaten von Amerika, Viet-Nam, Weißrussische Sozialistische
Sowjetrepublik.
Übereinkommen, betreffend die Briefe und Schachteln mit Wertangabe, samt Schlußprotokoll
Belgien (einschließlich Belgisch-Kongo und Ruanda Urundi), Ceylon, China, Dänemark, Finnland,
Großbritannien (einschließlich der Kanalinseln und der Insel Man), Indien, Island, Italien,
Japan, Kambodscha, Laos, Libanon, Libyen, Luxemburg, Norwegen, Pakistan, San Marino,
Schweden, Schweiz, Thailand, Tschechoslowakei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vatikanstadt, Viet-Nam, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.
Übereinkommen, betreffend die Postpakete samt Schlußprotokoll
Belgien (einschließlich Belgisch-Kongo und Ruanda Urundi), China, Dänemark, Finnland,
Indien, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kambodscha, Laos, Libanon, Libyen, Luxemburg,
Norwegen, Pakistan, San Marino, Schweden, Schweiz, Thailand, Tschechoslowakei, Vatikanstadt,
Viet-Nam.
Übereinkommen, betreffend die Postanweisungen und die Postreisegutscheine
Belgien, China, Dänemark, Finnland, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kambodscha, Laos,
Libanon, Libyen, Luxemburg, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Thailand, Tschechoslowakei,
Vatikanstadt, Viet-Nam.
Übereinkommen, betreffend die Postüberweisungen samt Anhang über die Vorschriften der
Behandlung von bei Postscheckämtern zahlbar gestellten Wertpapieren im Wege der Postüberweisung
Belgien, Dänemark, Finnland, Italien, Japan, Laos, Luxemburg, Norwegen, San Marino,
Schweden, Schweiz, Vatikanstadt.
Übereinkommen, betreffend die Nachnahmesendungen
Belgien, China, Dänemark, Finnland, Island, Italien, Japan, Kambodscha, Laos, Libyen, Luxemburg,
Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Thailand, Tschechoslowakei, Vatikanstadt.
Übereinkommen, betreffend die Postaufträge
Belgien, Dänemark, Finnland, Island, Italien, Kambodscha, Laos, Luxemburg, Norwegen,
San Marino, Schweden, Schweiz, Thailand, Vatikanstadt.
Übereinkommen, betreffend den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften
Belgien, Dänemark, Finnland, Italien, Kambodscha, Laos, Luxemburg, Norwegen, San Marino,
Schweden, Schweiz, Thailand, Vatikanstadt.