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109. Vertrag und Übereinkommen des Weltpostvereines

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Vertrag und Übereinkommen des Weltpostvereines

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 11. Juli 1952 in Brüssel unterzeichneten

Vertrag und die am gleichen Tage unterzeichneten Übereinkommen des Weltpostvereines,

das sind der Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und Anhang, betreffend das

Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

samt Zusatzübereinkommen sowie die Bestimmungen über die Flugpostbriefsendungen samt Schlußprotokoll,

das Übereinkommen, betreffend die Briefe und Schachteln mit Wertangabe samt Schlußprotokoll,

das Übereinkommen, betreffend die Postpakete samt Schlußprotokoll, das Übereinkommen,

betreffend die Postanweisungen und die Postreisegutscheine, das Übereinkommen, betreffend

die Postüberweisungen samt Anhang über die Vorschriften der Behandlung von bei Postscheckämtern

zahlbar gestellten Wertpapieren im Wege der Postüberweisung, das Übereinkommen,

betreffend die Nachnahmesendungen, das Übereinkommen, betreffend die Postaufträge und das

Übereinkommen, betreffend den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften, welche also lauten

(Übersetzung)

abgeschlossen zwischen

Afghanistan, dem Südafrikanischen

Bund, der Volksrepublik Albanien,

Deutschland, den Vereinigten Staaten

von Amerika, der Gesamtheit der Gebiete

der Vereinigten Staaten von

Amerika einschließlich der der Treuhandschaft

unterstellten Gebiete der Inseln des

Stillen Ozeans, dem Königreich Saudisch-

Arabien, der Republik Argentinien,

dem Australischen Bund, Österreich,

Belgien, der Kolonie Belgisch-Kongo,

der Sozialistischen Sowjetrepublik Weißrußland,

Birma, Bolivien, den Vereinigten

Staaten von Brasilien, der Volksrepublik

Bulgarien, Kambodscha, Canada, Ceylon,

Chile, China, der Republik Columbien,

Korea, der Republik Costa-Rica, der

Republik Cuba, Dänemark, der Dominikanischen

Republik, Ägypten, der

Republik El Salvador, Ecuador, Spanien,

der Gesamtheit der spanischen Kolonien,

Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien,

der Gesamtheit der Übersee-

gebiete der Französischen Republik und

der gleich diesen verwalteten Gebiete,

dem Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland, der Gesamtheit

der britischen Überseegebiete

einschließlich der Kolonien, der Schutzgebiete

und der Gebiete unter Treuhandschaft,

ausgeübt von der Regierung

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland, Griechenland,

Guatemala, der Republik Haiti,

der Republik Honduras, der Ungarischen

Volksrepublik, Indien, der Republik Indonesien,

Iran, Irak, Irland, der Republik

Island, Israel, Italien, Japan, dem

Haschemitischen Königreich Jordanien,

Laos, Libanon, der Republik Liberia,

Libyen, Luxemburg, Marokko (ohne

spanische Zone), Marokko (spanische

Zone), Mexiko, Nicaragua, Norwegen,

Neuseeland, Pakistan, der Republik

Panama, Paraguay, den Niederlanden,

den niederländischen Antillen und Surinam,

Peru, der Republik der Philippinen,

Polen, Portugal, den portugiesischen Gebieten

von Westafrika, den portugiesischen

Gebieten von Ostafrika, Asien und

Ozeanien, der Volksrepublik Rumänien,

der Republik San-Marino, Schweden,

der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Syrien, der Tschechoslowakei, Thailand,

Tunis, der Türkei, der Sozialistischen

Sowjetrepublik Ukraine, dem Bund

der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

der Ost-Republik Uruguay, der Stadt

des Vatikan, den Vereinigten Staaten

von Venezuela, Viet-Nam, Jemen, der

Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der oben

aufgezählten Länder, die sich nach Artikel 14 des

am 5. Juli 1947 zu Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages

zu einem Kongreß in Brüssel versammelten,

haben im gemeinsamen Einverständnis

und unter Vorbehalt der Ratifikation den erwähnten

Vertrag gemäß den folgenden Bestimmungen

geändert

Erster Teil.

Grundlegende und allgemeine

Bestimmungen, betreffend den Weltpostverein.

Titel I.

Grundlegende Bestimmungen.

Kapitel I.

Zusammensetzung des Vereines.

Artikel 1.

Zusammensetzung und Zweck des

Vereines.

1. Die Länder, zwischen denen der vorliegende

Vertrag abgeschlossen worden ist, bilden unter

der Bezeichnung Weltpostverein ein einziges Postgebiet

für den gegenseitigen Austausch der Briefsendungen.

2. Der Verein hat den Zweck, die Einrichtung

und den Ausbau der verschiedenen Postdienstzweige

sicherzustellen und auf diesem Gebiete die

Entwicklung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit

zu fördern.

Artikel 2.

Sitz des Vereines.

Als Sitz des Vereines und seiner ständigen Einrichtungen

wird Bern bestimmt.

Artikel 3.

Neuzulassungen. Vorgang.

1. Jedes selbständige Land kann um seine Zulassung

als Mitglied des Weltpostvereines ersuchen.

2. Das Ersuchen ist auf diplomatischem Wege

an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und von dieser an die Mitgliedsländer

des Vereines zu richten.

3. Das betreffende Land ist als zugelassenes

Mitglied anzusehen, wenn sein Ersuchen von

mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des

Vereines genehmigt wird.

4. Sollten Mitgliedsländer des Vereines innerhalb

von vier Monaten nicht geantwortet haben,

so wird dies als Stimmenthaltung angesehen.

5. Die Zulassung als Mitglied wird von der

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

den Regierungen aller Vereinsländer angezeigt.

Artikel 4.

Kolonien, Schutzgebiete usw.

Im Sinne des Vertrages und der Übereinkommen

werden, besonders was das Stimmrecht

auf den Kongressen, Konferenzen und in der

Zeit zwischen den Versammlungen sowie die

Beitragsleistung zu den Kosten des Vereines betrifft,

je nach dem Fall als ein Mitgliedsland oder

als Postverwaltung eines Mitgliedslandes des Vereines

angesehen

1. die Gesamtheit der Gebiete der Vereinigten

Staaten von Amerika einschließlich des Gebietes

der Inseln des Stillen Ozeans unter Treuhandschaft;

2. die Kolonie Belgisch-Kongo;

3. die Gesamtheit der spanischen Kolonien;

4. Algerien;

5. die Gesamtheit der Überseegebiete und der

wie diese verwalteten Gebiete der französischen

Republik;

6. die Gesamtheit der britischen Überseegebiete

einschließlich der Kolonien, Schutzgebiete und

Gebiete unter Treuhandschaft, die von der Regierung

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland ausgeübt wird;

7. die niederländischen Antillen und Surinam;

8. die portugiesischen Gebiete von Westafrika;

9. die portugiesischen Gebiete von Ostafrika,

Asien und Ozeanien.

Artikel 5.

Anwendung des Vertrages auf die

Kolonien, Schutzgebiete usw.

1. Jedes Mitgliedsland kann erklären, sei es im

Zeitpunkt seiner Unterzeichnung, seiner Ratifikation

oder seines Beitrittsansuchens, sei es späterhin,

daß seine Annahme des vorliegenden Vertrages

und allfälliger Übereinkommen alle seine

Kolonien, alle seine Überseegebiete, Schutzgebiete

und Gebiete unter Oberhoheit, unter

seinem Mandat oder unter Treuhandschaft, oder

nur gewisser davon umfasse. Diese Erklärung

muß, sofern sie nicht im Augenblick der Unterzeichnung

oder der Ratifikation des Vertrages

abgegeben wird, an die Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft gerichtet werden.

2. Der Vertrag wird nur für jene Kolonien,

Überseegebiete, Schutzgebiete oder Gebiete unter

Oberhoheit, unter Mandat oder unter Treuhandschaft

anwendbar sein, in deren Namen Erklärungen

nach § 1 abgegeben worden sind.

3. Jedes Mitgliedsland kann jederzeit an die

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

eine Anzeige richten, daß auf die Anwendung des

Vertrages auf jede Kolonie, jedes Überseegebiet,

Schutzgebiet oder Gebiet unter Oberhoheit, unter

Mandat oder unter Treuhandschaft verzichtet

wird, in deren Namen dieses Land eine Erklärung

nach § 1 abgegeben hat. Diese Anzeige wird ein

Jahr nach ihrem Empfang durch die Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft wirksam.

4. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

wird allen Mitgliedsländern eine

Abschrift jeder nach den §§ 1 bis 3 erhaltenen Erklärung

oder Anzeige übermitteln.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels werden

auf keine Kolonie, kein Überseegebiet, kein

Schutzgebiet oder Gebiet unter Oberhoheit, unter

Mandat oder unter Treuhandschaft angewendet,

die im Eingang dieses Vertrages aufscheinen.

Artikel 6.

Bereich des Vereines.

Als dem Weltpostverein angehörend werden

angesehen

a) die Postämter, die von Mitgliedsländern in

dem Verein nicht angehörenden Gebieten

errichtet sind;

b) die anderen Gebiete, die, ohne Mitglieder

des Vereines zu sein, diesem angehören, weil

sie vom Standpunkt der Post von Vereinsländern

abhängen.

Artikel 7.

Sprachen.

1. Die amtliche Sprache des Weltpostvereines

ist die französische Sprache.

2. Für die Beratungen der Kongresse, der Konferenzen

und ihrer Ausschüsse sind die französische,

englische, spanische und russische Sprache

mit Hilfe einer Übersetzungseinrichtung — mit

oder ohne elektrische Ausrüstung — zulässig,

deren Wahl der Beurteilung der Veranstalter

dieser Versammlung nach Befragung des Direktors

des Vereinsamtes und der beteiligten Mitgliedsländer

überlassen bleibt. Das gleiche gilt für die

Versammlungen des Weltpostvereines, die in der

Zeit zwischen den Kongressen tagen.

3. Für die im § 2 angeführten Beratungen und

Versammlungen sind andere Sprachen gleichfalls

zugelassen.

4. a) Die Kosten der Herstellung und Instandhaltung

der Einrichtung für die gleichzeitige

Übersetzung in die französische, englische,

spanische und russische Sprache gehen zu

Lasten des Vereines;

b) die Kosten des Übersetzungsdienstes dieser

Sprachen gehen zu Lasten der Mitgliedsländer,

die sich der englischen, spanischen

oder russischen Sprache bedienen. Diese

Kosten werden in drei gleiche Teile geteilt,

deren jeder auf die Länder der Gruppe, zu

der sie gehören, anteilmäßig nach ihren

Beiträgen zu den allgemeinen Kosten des

Vereines aufgeteilt wird.

5. Die Delegationen, die andere Sprachen anwenden,

stellen die gleichzeitige Übersetzung in

eine der im § 2 genannten Sprachen sicher, sei

es durch die im gleichen Paragraphen erwähnte

Einrichtung, falls die nötigen technischen Einrichtungen

angebracht werden können, sei es durch

besondere Dolmetscher.

6. Die Kosten für den Gebrauch anderer

Sprachen einschließlich der im § 5 erwähnten technischen

Änderungen, die allenfalls an den im § 2

vorgesehenen Einrichtungen angebracht werden,

werden zu den Bedingungen des § 4, Buchstabe b),

auf die Mitgliedsländer aufgeteilt, die sich dieser

Sprache bedienen.

7. Die Postverwaltungen können sich über die

Sprache verständigen, die für den dienstlichen

Schriftenwechsel ihres gegenseitigen Verkehrs anzuwenden

ist.

Artikel 8.

Besondere Verbindungen.

Die Verwaltungen, die Postverbindungen mit

dem Vereine nicht angehörenden Gebieten unterhalten,

sind verpflichtet, den anderen Verwaltungen

als Vermittler zu dienen. Die Bestimmungen

des Vertrages und seiner Ausführungsvorschrift

sind auf diese besonderen Verbindungen

anzuwenden.

Artikel 9.

Engere Vereine. Sonder übereinkommen.

1. Die Mitgliedsländer des Vereines oder, falls

ihre innere Gesetzgebung dem nicht entgegensteht,

ihre Postverwaltungen, können engere Vereine

bilden und den zwischenstaatlichen Dienst

betreffende Sonderübereinkommen abschließen,

jedoch unter der Bedingung, daß in sie keine für

die Postbenutzer ungünstigeren Bestimmungen aufgenommen

werden als die in jenen Vertragsurkunden

vorgesehenen, denen die beteiligten

Mitgliedsländer beigetreten sind.

2. Die engeren Vereine können zu den Kongressen,

Konferenzen und Versammlungen des

Vereines und des Vollzugs- und Verbindungsausschusses

Beobachter entsenden.

Artikel 10.

Austritt aus dem Verein.

1. Jedes Mitgliedsland hat das Recht, aus dem

Verein durch eine Anzeige auszutreten, die auf

diplomatischem Wege an die Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser

an die Regierungen der Mitgliedsländer zu richten

ist.

2. Der Austritt aus dem Verein wird nach Ablauf

eines Jahres wirksam, gerechnet vorn Tage

des Empfanges der Anzeige durch die Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Kapitel II.

Aufbau des Vereines.

Artikel 11.

Kongresse.

1. Die Vertreter der Vereinsländer versammeln

sich spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Beschlüsse des vorhergehenden

Kongresses zu einem Kongreß, um die Beschlüsse

zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.

2. Jedes Land läßt sich am Kongreß durch

einen oder mehrere bevollmächtigte Beauftragte

vertreten, die von ihrer Regierung mit den nötigen

Vollmachten versehen sind. Es kann sich nach

Bedarf durch die Abordnung eines anderen Landes

vertreten lassen. Jedoch darf eine Abordnung bloß

ein Land außer dem eigenen vertreten.

3. Bei den Beratungen verfügt jedes Land

über eine einzige Stimme.

4. Jeder Kongreß bestimmt den Versammlungsort

des folgenden Kongresses. Die Vereinsländer

werden durch die Regierung des Landes, in dem

der Kongreß stattfindet, nach Einvernehmen mit

dem Weltpostvereinsamt unmittelbar oder durch

Vermittlung eines dritten Landes eingeladen.

Diese Regierung hat auch allen Regierungen der

Länder die Kongreßbeschlüsse bekanntzugeben.

Artikel 12.

Außerordentliche Kongresse.

1. Ein außerordentlicher Kongreß kann sich auf

Ersuchen oder mit Zustimmung von mindestens

zwei Dritteln der Mitgliedsländer versammeln.

2. Der Versammlungsort wird im Einvernehmen

mit dem Weltpostvereinsamt von den Mitgliedsländern

bestimmt, die diesen Kongreß angeregt

haben.

3. Die im Artikel 11, §§ 2 bis 4, festgelegten

Bestimmungen sind auf die außerordentlichen

Kongresse anzuwenden.

Artikel 13.

Verwaltungskonferenzen.

1. Zur Prüfung reiner Verwaltungsfragen

können auf Ersuchen oder mit Zustimmung von

mindestens zwei Dritteln der Verwaltungen Konferenzen

zusammentreten.

2. Der Versammlungsort wird im Einvernehmen

mit dem Weltpostvereinsamt durch die

Verwaltungen festgesetzt, die die Konferenz angeregt

haben. Die Einladungen werden von der

Verwaltung des Tagimgslandes der Konferenz

versendet.

Artikel 14.

Geschäftsordnung der Kongresse

und Konferenzen.

Jeder Kongreß und jede Konferenz setzt die

für die Arbeiten nötige innere Geschäftsordnung

fest. Bis zur Annahme dieser Geschäftsordnung

sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des

vorhergehenden Kongresses anwendbar, soweit sie

sich auf die Beratungen beziehen.

Artikel 15.

Vollzugs- und Verbindungsausschuß.

1. In der Zeit zwischen den Kongressen sichert

ein Vollzugs- und Verbindungsausschuß die

Weiterführung der Arbeiten des Weltpostvereines

nach den Bestimmungen des Vertrages und der

Übereinkommen.

2. Der Ausschuß besteht aus zwanzig Mitgliedern,

die ihre Tätigkeit während der Zeit

zwischen zwei aufeinanderfolgenden Kongressen

ausüben.

3. Die Mitgliedsländer des Ausschusses werden

vom Kongreß auf Grund einer gerechten geographischen

Aufteilung bestimmt. Mindestens die

Hälfte der Mitglieder wird anläßlich eines jeden

Kongresses durch neue ersetzt; kein Land darf

aufeinanderfolgend durch drei Kongresse gewählt

werden.

4. Der Vertreter jedes Mitgliedslandes des

Ausschusses wird von der Postverwaltung seines

Landes bestimmt. Dieser Vertreter muß ein geeigneter

Beamter der Postverwaltung sein.

5. Die Tätigkeit der Ausschußmitglieder ist

unentgeltlich. Die Kosten der Tätigkeit des Ausschusses

gehen zu Lasten des Vereines.

6. Der Ausschuß hat folgende Befugnisse

a) Aufrechterhaltung der engsten Verbindung

mit den Vereinsländern, um den zwischenstaatlichen

Postdienst zu vervollkommnen;

b) Untersuchung betriebsdienstlicher Fragen

und Aufgaben aller Art, die für den zwischenstaatlichen

Postdienst von Belang sind

und Bekanntgabe des Ergebnisses dieser

Untersuchungen an die Postverwaltungen;

c) Aufnahme zweckdienlicher Verbindung mit

den Vereinten Nationen, den Räten und

Ausschüssen dieser Vereinigung sowie mit

den besonderen Einrichtungen und anderen

zwischenstaatlichen Verbänden zur

Beratung und Vorbereitung der den Vereinsländern

zur Genehmigung vorzulegenden

Berichte. Gegebenenfalls Entsendung

von Vertretern des Vereines, um in dessen

Namen an den Tagungen aller dieser Vereinigungen

teilzunehmen.

d) allenfalls Vorschläge auszuarbeiten, die entweder

nach den Bestimmungen der Artikel

26 und 27 den Mitgliedern des Vereines,

oder die dem Kongreß zur Genehmigung

vorzulegen sind, wenn sie Untersuchungen

betreffen, die dem Ausschuß vom

Kongreß anvertraut worden sind, oder

wenn sie sich aus der Tätigkeit des Ausschusses

selbst ergeben, die durch den vorliegenden

Artikel bestimmt ist;

e) auf Ersuchen eines Landes alle Vorschläge

zu prüfen, die dieses nach den Bestimmungen

der Artikel 26 und 27 dem Weltpostvereinsamt

übersendet, hiezu Erläuterungen

vorzubereiten und das Weltpostvereinsamt

zu beauftragen, diese dem erwähnten Vorschlag

beizuschließen, bevor er der Genehmigung

durch die Mitgliedsländer des Vereines

unterbreitet wird;

f) im Rahmen des Vertrages und seiner Ausführungsvorschrift

1. Überwachung der Tätigkeit des Weltpostvereinsamtes,

dessen Direktor und

übriges außerklassenmäßiges Personal

er gegebenenfalls und auf Vorschlag

der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

ernennt;

2. auf Vorschlag des Direktors des Weltpostvereinsamtes

die Ernennung der

Beamten der 1. und 2. Besoldungsklasse

nach Prüfung der beruflichen Eignung

der von den Vereinsverwaltungen vorgeschlagenen

Bewerber unter Berücksichtigung

einer gerechten geographischen

Aufteilung und aller sonstigen bezüglichen

Erwägungen, wobei die innere

Beförderungsordnung des Vereinsamtes

zu berücksichtigen ist;

3. Genehmigung des vom Weltpostvereinsamt

verfaßten Jahresberichtes über die

Tätigkeit des Vereines und gegebenenfalls

Vorlage von Erläuterungen hiezu.

Artikel 16.

Sonderausschüsse.

Die von einem Kongreß oder einer Konferenz

mit der Bearbeitung einer oder mehrerer bestimmter

Fragen beauftragten Ausschüsse werden

vom Weltpostvereinsamt gegebenenfalls

nach Einvernehmen mit der Verwaltung des

Landes, in dem diese Ausschüsse sich versammeln

sollen, einberufen.

Artikel 17.

Weltpostvereinsamt.

Ein Zentralamt, das am Sitz des Vereines

unter der Bezeichnung „Bureau international de

l'Union postale universelle" (Weltpostvereins-

amt) wirkt und der Oberaufsicht der Schweizerischen

Postverwaltung untersteht, dient den

Postverwaltungen als Verbindungs-, Auskunfts- und

Beratungsstelle.

Artikel 18.

Kosten des Vereines.

1. Jeder Kongreß setzt den Höchstbetrag fest,

den die ordentlichen Kosten des Vereines einschließlich

der Spesen für die Tätigkeit des Vollzugs-

und Verbindungsausschusses jährlich erreichen

dürfen. Diese Kosten sowie die außerordentlichen

Auslagen, die die Versammlung

eines Kongresses, einer Konferenz oder eines

Sonderausschusses und die Spesen, die besondere,

dem Weltpostvereinsamt anvertraute Arbeiten

verursachen könnten, werden von allen Vereinsländern

gemeinsam getragen.

2. Diese werden hiezu in sieben Klassen eingeteilt,

deren jede zur Zahlung der Kosten nach

dem folgenden Verhältnis beiträgt

1. Klasse 25 Einheiten

2. „ 20

3. „ 15

4. „ 10

5. „ 5

6. „ 3 „

7. „ 1 Einheit.

3. Im Falle einer Neuzulassung bestimmt die

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

im Einvernehmen mit der Regierung des beteiligten

Landes die Klasse, in die dieses für die

Beitragsleistung zu den Kosten eingereiht werden

soll.

Kapitel III.

Verbindung des Vereines mit den

Vereinten Nationen.

Artikel 19.

Verbindung mit den Vereinten

Nationen.

Der Verein hat sich mit den Vereinten Nationen

nach den Bestimmungen des zu Paris am

4. Juli 1947 unterzeichneten Übereinkommens in

Verbindung gesetzt, dessen Wortlaut diesem Vertrag

angeschlossen ist.

Kapitel IV.

Urkunden des Vereines.

Artikel 20.

Vertrag und Übereinkommen des

Vereines.

1. Der Vertrag ist die grundlegende Urkunde

des Vereines.

2. Der Briefpostdienst wird durch die Bestimmungen

des Vertrages geregelt.

3. Die anderen Dienste sind durch die folgenden

Übereinkommen geregelt

das Übereinkommen betreffend die Briefe und

Schachteln mit Wertangabe;

das Übereinkommen betreffend die Postpakete;

das Übereinkommen betreffend die Postanweisungen

und die Postreisegutscheine;

das Übereinkommen betreffend die Postüberweisungen

samt Anhang über die Abwicklung

der bei den Postscheckämtern zahlbar gestellten

Wertpapiere durch Postüberweisung;

das Übereinkommen betreffend die Nachnahmesendungen;

das Übereinkommen betreffend die Postaufträge;

das Übereinkommen betreffend den Bezug

von Zeitungen und Zeitschriften.

4. Diese Übereinkommen sind bloß für die Mitgliedsländer

verbindlich, die ihnen beigetreten

sind.

5. Der Beitritt von Mitgliedsländern zu einem

oder mehreren dieser Übereinkommen ist nach

den Bestimmungen des Artikels 3, § 2 anzuzeigen.

Artikel 21.

Rücktritt von der Teilnahme an

den Übereinkommen.

Jedes Mitgliedsland hat das Recht, von der

Teilnahme an einem oder mehreren Übereinkommen

unter den im Artikel 10 festgesetzten

Bedingungen zurückzutreten.

Artikel 22.

Ausführungsvorschriften.

Die Verwaltungen der Mitgliedsländer setzen

einvernehmlich durch Ausführungsvorschriften die

für die Durchführung des Vertrages und der

Übereinkommen notwendigen Maßnahmen und

Einzelheiten fest.

Artikel 23.

Ratifikation.

1. Die von einem Kongreß angenommenen

Beschlüsse werden sobald wie möglich von den

vertragschließenden Ländern ratifiziert; die Ratifikationen

sind der Regierung des Kongreßlandes

und von dieser den Regierungen der vertragschließenden

Länder mitzuteilen.

2. Die Beschlüsse treten gleichzeitig in Kraft

und haben die gleiche Gültigkeitsdauer.

3. Mit dem Tage des Inkrafttretens der von

einem Kongreß angenommenen Beschlüsse sind

alle Beschlüsse des vorhergehenden Kongresses

aufgehoben.

4. Falls eines oder mehrere der Länder den

einen oder anderen von ihnen unterzeichneten

Beschluß nicht ratifizieren sollten, sind diese Beschlüsse

gleichwohl für die Länder verbindlich,

die sie ratifiziert haben.

Artikel 24.

Landesgesetzgebung.

Die Bestimmungen des Vereinsvertrages und

der Übereinkommen sowie ihrer Schlußprotokolle

lassen die Gesetzgebung jedes Landes in

allem unberührt, was nicht ausdrücklich in

diesen Beschlüssen vorgesehen ist.

Kapitel V.

Vorschläge, die die Änderung oder Auslegung

der Vereinsbeschlüsse bezwecken.

Artikel 25.

Einbringung der Vorschläge.

1. In der Zeit zwischen den Kongressen hat

jede Verwaltung eines Mitgliedslandes das Recht,

an die anderen Verwaltungen durch Vermittlung

des Weltpostvereinsamtes Vorschläge zu den

Vereinsbeschlüssen zu richten, denen dieses Land

beigetreten ist.

2. Um beraten zu werden, müssen alle von

einer Verwaltung in der Zeit zwischen den Kongressen

eingebrachten Vorschläge von mindestens

zwei anderen Verwaltungen unterstützt sein.

Diese Vorschläge werden nicht berücksichtigt,

wenn dem Weltpostvereinsamt nicht gleichzeitig

die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen

zugeht.

Artikel 26.

Prüfung der Vorschläge.

1. Jeder Vorschlag unterliegt folgendem Verfahren

Den Verwaltungen wird eine Frist von

zwei Monaten gelassen, um den mit Rundschreiben

des Weltpostvereinsamtes bekanntgegebenen

Vorschlag zu prüfen und diesem Amt gegebenenfalls

ihre Bemerkungen mitzuteilen. Abänderungsvorschläge

sind nicht zulässig. Die Antworten

werden vom Weltpostvereinsamt gesammelt

und den Verwaltungen mit der Einladung

mitgeteilt, sich für oder gegen den Vorschlag

auszusprechen. Von den Verwaltungen,

die ihre Stimme nicht binnen zwei Monaten

abgegeben haben, wird angenommen, daß sie

sich der Stimme enthalten. Die erwähnten

Fristen zählen vom Tage der Rundschreiben des

Weltpostvereinsamtes.

2. Falls der Vorschlag ein Übereinkommen,

seine Ausführungsvorschrift oder ihre Schlußprotokolle

betrifft, können nur die Verwaltungen

an dem im § 1 erwähnten Verfahren

teilnehmen, die diesem Übereinkommen beigetreten

sind.

Artikel 27.

Bedingungen der Annahme.

1. Um durchgeführt zu werden, müssen die

Vorschläge auf sich vereinigen

a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um die

Änderung von Bestimmungen der Artikel 1

bis 46 (erster Teil), 47, 48, 51, 54, 67, 68,

70 bis 73, 75 bis 82 (zweiter Teil), 83 (dritter

Teil) des Vertrages, aller Artikel seines

Schlußprotokolls und der Artikel 101, 102,

104, §§ 2 bis 4, 110, § 1, 114, 115, 117,

131, 166, 170, 177, 181 und 187. seiner

Ausführungsvorschrift handelt;.

b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um die

grundlegende Änderung anderer Bestimmungen

handelt als der unter a) erwähnten;

c) Stimmenmehrheit, wenn es sich handelt

1. um Änderungen der Ausdrucksform von

anderen Bestimmungen des Vertrages

und seiner Ausführungsvorschrift als

der unter a) erwähnten;

2. um Auslegung von Bestimmungen des

Vertrages, seines Schlußprotokolls und

seiner Ausführungsvorschrift, ausgenommen

den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 31 vorgesehenen

Schiedsgericht zu unterbreiten

ist.

2. Die Übereinkommen setzen die Bedingungen

fest, denen die Annahme der sie betreffenden

Vorschläge unterliegt.

Artikel 28.

Verlautbarung der Beschlüsse.

1. Abänderungen des Vertrages, der Übereinkommen,

der Schlußprotokolle und der Anhänge

zu diesen Urkunden werden durch eine diplomatische

Erklärung bestätigt, die die Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszufertigen

und auf Ersuchen des Weltpostvereinsamtes

den Regierungen der Mitgliedsländer zu

übersenden hat.

2. Die Abänderungen der Ausführungsvorschriften

und ihrer Schlußprotokolle werden

durch das Weltpostvereinsamt bestätigt und den

Verwaltungen mitgeteilt. Das gleiche gilt für die

im Artikel 27, § 1, c), 2, erwähnten Auslegungen

Artikel 29.

Durchführung der Beschlüsse.

Alle angenommenen Änderungen treten frühestens

drei Monate nach ihrer Verlautbarung

in Kraft.

Artikel 30.

Übereinkommen mit den Vereinten

Nationen.

Der im Artikel 27, § 1, a) erwähnte Vorgang

ist auch auf Vorschläge anwendbar, die darauf

abzielen, das zwischen dem Weltpostverein und

den Vereinten Nationen abgeschlossene Übereinkommen

abzuändern, soweit dieses nicht die

Abänderungsbedingungen für die Bestimmungen

vorsieht, die es enthält.

Kapitel VI.

Von der Schiedsgerichtsbarkeit,

Artikel 31.

Schiedsgerichte.

1. Im Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen

zwei oder mehreren Mitgliedsländern über

die Auslegung des Vertrages oder der Übereinkommen

sowie ihrer Ausführungsvorschriften

oder der Haftpflicht, die sich für eine Postverwaltung

aus der Anwendung der Beschlüsse ergibt,

wird die Streitfrage durch ein Schiedsgericht

ausgetragen.

2. Zu diesem Zweck wählt jede der beteiligten

Verwaltungen ein Vereinsmitglied, das an der

Streitfrage nicht unmittelbar beteiligt ist. Falls

mehrere Verwaltungen gemeinsame Sache machen,

gelten sie als eine einzige bei der Anwendung

dieser Bestimmung.

3. Falls eine der streitenden Verwaltungen auf

den Vorschlag zu einem Schiedsgericht binnen

sechs oder im Verkehr mit entfernten Ländern

binnen neun Monaten nicht eingeht, fordert

das Weltpostvereinsamt auf Ersuchen die

säumige Verwaltung zur Bezeichnung eines

Schiedsrichters auf oder bestellt selbst einen

von Amts wegen.

4. Die Beteiligten können sich auf die Bezeichnung

eines einzigen Schiedsrichters einigen, der

das Weltpostvereinsamt sein kann.

5. Die Entscheidung der Schiedsrichter erfolgt

mit einfacher Stimmenmehrheit.

6. Im Falle der Stimmengleichheit wählen die

Schiedsrichter zur Entscheidung der Streitfrage

eine andere, am Streit gleichfalls unbeteiligte

Postverwaltung. Mangels einer Einigung über die

Wahl wird diese Verwaltung vom Weltpostvereinsamt

aus den von den Schiedsrichtern nicht

vorgeschlagenen Vereinsmitgliedern bestimmt.

7. Falls es sich um eine Meinungsverschiedenheit

handelt, die eines der Übereinkommen betrifft,

können als Schiedsrichter nur Verwaltungen

bestimmt werden, die dieses Übereinkommen

ausführen.

Titel II.

Allgemeine Bestimmungen.

Kapitel I.

Vorschriften für den zwischenstaatlichen

Postdienst.

Artikel 32.

Durchgangsfreiheit.

1. Die Durchgangsfreiheit ist für das gesamte

Vereinsgebiet gewährleistet.

2. Die Mitgliedsländer, die den Wertbrief- und

Wertschachteldienst nicht durchführen oder die

für die durch ihre Seedienste besorgte Beförderung

keine Haftung für die Wertsendungen

übernehmen, können jedoch die Beförderung

dieser Sendungen im geschlossenen Durchgang

durch ihr Gebiet oder auf ihren Seewegen nicht

ablehnen; die Haftung dieser Länder ist aber auf

die für die Einschreibsendungen vorgesehene beschränkt.

3. Die Durchgangsfreiheit für Postpakete, die

auf dem Land- oder Seewege zu befördern sind,

ist auf das Gebiet der Länder beschränkt, die

an diesem Dienst teilnehmen.

4. Die Durchgangsfreiheit für Flugpostpakete

ist für das Gesamtgebiet des Vereines gewährleistet.

Jedoch können die Verwaltungen, die

dem Postpaketübereinkommen nicht beigetreten

sind, nicht verpflichtet werden, an der Land- und

Seebeförderung von Flugpostpaketen teilzunehmen.

5. Die Verwaltungen, die dem Postpaketübereinkommen

beigetreten sind, sind verpflichtet,

den Durchgang sicherzustellen

a) der in Kartenschlüssen beförderten Postpakete

mit Wertangabe, selbst wenn diese

Verwaltungen diese Gattung von Sendungen

nicht zulassen; die Haftung der erwähnten

Verwaltungen ist dann auf die für

die Postpakete ohne Wertangabe des gleichen

Gewichtes beschränkt;

b) der Nachnahmepakete, selbst wenn sie

diese Sendungen in ihrem Dienst nicht zulassen

oder der Nachnahmebetrag den für

ihren eigenen Dienst festgesetzten Höchstbetrag

überschreitet.

Artikel 33.

Nichtbeachtung der Durchgangsfreiheit.

Wenn ein Land die Bestimmungen des Artikels

32 über die Durchgangsfreiheit nicht beachtet,

haben die Verwaltungen der anderen

Länder das Recht, den Postverkehr mit diesem

Lande einzustellen. Sie müssen von dieser Maßregel

die beteiligten Verwaltungen vorher telegraphisch

benachrichtigen.

Artikel 34.

Vorübergehende Einstellung des

Dienstes.

Falls eine Verwaltung durch außergewöhnliche

Umstände genötigt ist, die Ausführung von

Dienstzweigen vorübergehend ganz oder teilweise

einzustellen, muß sie dies der oder den

beteiligten Verwaltungen unverzüglich, wenn

notwendig telegraphisch, bekanntgeben.

Artikel 35.

Gebühren.

Die Gebühren für die verschiedenen zwischenstaatlichen

Postdienste sind im Vertrag und in

den Übereinkommen festgesetzt.

Artikel 36.

Postgebührenfreiheit.

Von allen Postgebühren befreit sind die auf

den Postdienst bezüglichen Briefsendungen, die

zwischen den Postverwaltungen, zwischen diesen

Verwaltungen und dem Weltpostvereinsamt,

zwischen den Postämtern der Vereinsländer und

zwischen diesen Ämtern und den Postverwaltungen

ausgetauscht werden, sowie jene, deren

gebührenfreie Beförderung durch die Bestimmungen

des Vertrages, der Übereinkommen und

ihrer Ausführungsvorschriften ausdrücklich vorgesehen

ist.

Artikel 37.

Postgebührenfreiheit zugunsten

der Sendungen für Kriegsgefangene

und Zivilinternierte.

1. Die Briefsendungen, die Briefe und Schachteln

mit Wertangabe, die Postpakete und die

Postanweisungen, die an Kriegsgefangene gerichtet

sind oder von ihnen aufgegeben werden,

sei es unmittelbar, sei es durch Vermittlung der

im Artikel 122 des Genfer Übereinkommens vom

12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen

vorgesehenen Auskunftsstellen und der

im Artikel 123 des gleichen Übereinkommens

vorgesehenen Hauptauskunftsstelle über die

Kriegsgefangenen, sind von allen Postgebühren

befreit. Die in einem neutralen Lande aufgenommenen

und untergebrachten Kriegführenden werden

bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen

den eigentlichen Kriegsgefangenen

gleichgehalten.

2. Die Bestimmungen des § 1 sind auch auf die

Briefsendungen, die Briefe und Schachteln mit

Wertangabe, die Postpakete und die Postanweisungen

anwendbar, die aus anderen Ländern

stammen und an Zivilinternierte nach dem Genfer

Übereinkommen vom 12. August 1949 über

den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten gerichtet

oder von ihnen abgesendet werden, sei es

unmittelbar, sei es durch Vermittlung der im Artikel

136 vorgesehenen Auskunftsstellen und der

im Artikel 140 des gleichen Übereinkommens vorgesehenen

Hauptauskunftsstelle.

3. Die obigen Landesauskunftsstellen und die

Hauptauskunftsstellen genießen gleichfalls die

Postgebührenfreiheit für die Briefsendungen, die

Briefe und Schachteln mit Wertangabe, die Postpakete

und die Postanweisungen, die die in den

§§ 1 und 2 erwähnten Personen betreffen, und

die sie, sei es unmittelbar, sei es als Vermittler,

aufgeben oder empfangen, unter den in den genannten

Paragraphen vorgesehenen Bedingungen.

4. Die Sendungen, die die in den §§ 1 bis 3

vorgesehene Gebührenfreiheit genießen, sowie die

darauf bezüglichen Formblätter müssen einen der

Vermerke „Service des prisonniers de guerre"

(Kriegsgefangenendienst) oder „Service des internés"

(Interniertendienst) tragen. Diese Vermerke

können von einer Übersetzung in eine andere

Sprache gefolgt sein.

5. Die Pakete sind bis zum Gewicht von 5 kg

gebührenfrei zugelassen. Die Gewichtsgrenze wird

auf 10 kg erstreckt für Sendungen, deren Inhalt

unteilbar ist, und für solche, die an ein Lager

oder an seine Vertrauensleute zur Verteilung an

die Gefangenen gerichtet sind.

Artikel 38.

Postgebührenfreiheit für Blindendrucksachen.

Die Blindendrucksachen sind von allen Postgebühren

befreit.

Artikel 39.

Verbot aller nicht vorgesehenen

Gebühren und Zuschläge.

Es ist verboten, andere Postgebühren und Zuschläge

welcher Art immer einzuheben als solche,

die im Vertrag und in den Übereinkommen vorgesehen

sind.

Artikel 40.

Grundwährung.

Der Franken, der in den Bestimmungen des

Vertrages und der Übereinkommen als Währungseinheit

angenommen ist, ist der Goldfranken

zu 100 Centimen im Gewicht von 10/31 Gramm

mit einem Feingehalt von 0,900.

Artikel 41.

Ausgleich der Abrechnungen.

Der Ausgleich der zwischenstaatlichen, aus dem

Postverkehr stammenden Abrechnungen zwischen

den Verwaltungen kann als laufendes Geschäft

angesehen und entsprechend den laufenden zwischenstaatlichen

Verpflichtungen der beteiligten

Länder vollzogen werden, falls im Gegenstande

ein Übereinkommen besteht. Mangels eines Über-

einkommens dieser Art ist der Ausgleich nach den

Bestimmungen der Ausführungsvorschrift durchzuführen.

Artikel 42.

Gegenwerte.

In jedem Land werden die Gebühren nach

einem Gegenwert festgesetzt, der dem Wert des

Franken in der Währung dieses Landes so genau

wie möglich entspricht.

Artikel 43.

Briefmarken.

Die Postverwaltungen des Vereines geben die

zur Freimachung bestimmten Briefmarken aus.

Jede Neuausgabe von Briefmarken ist allen anderen

Postverwaltungen des Vereines mit den

nötigen Angaben durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes

bekanntzugeben.

Artikel 44.

Formblätter.

1. Die Formblätter für den Gebrauch der Verwaltungen

in ihrem gegenseitigen Verkehr müssen

in französischer Sprache mit oder ohne zwischenzeilige

Übersetzung in einer anderen Sprache abgefaßt

sein, sofern die beteiligten Verwaltungen

nicht im unmittelbaren Einvernehmen etwas anderes

verfügen.

2. Die für den Gebrauch der Postbenutzer bestimmten

Formblätter müssen eine zwischenzeilige

Übersetzung in französischer Sprache

tragen, falls sie nicht in dieser Sprache gedruckt

sind.

3. Die in den §§ 1 und 2 erwähnten Formblätter

müssen den Wortlaut, die Farben und die

Maße haben, die in den Ausführungsvorschriften

zum Vertrag und zu den Übereinkommen vorgeschrieben

sind.

Artikel 45.

Postausweiskarten.

1. Jede Verwaltung kann den Personen, die

darum ersuchen, Postausweiskarten ausstellen, die

als Ausweispapiere im Verkehr mit den Postämtern

der Länder dienen, die ihre Zulassung

nicht abgelehnt haben.

2. Die Verwaltung, die eine Karte ausstellt,

kann dafür eine Gebühr einheben, die nicht höher

als 70 Centimen sein darf.

3. Die Verwaltungen sind von jeder Verantwortlichkeit

befreit, wenn festgestellt wird, daß

die Aushändigung einer Postsendung oder die

Zahlung einer Anweisung gegen Vorweis einer

ordnungsgemäßen Karte stattgefunden hat. Sie

sind auch für die Folgen nicht verantwortlich,

die der Verlust, die Unterschlagung oder der betrügerische

Gebrauch einer ordnungsgemäßen

Karte nach sich ziehen könnten.

4. Die Karte ist durch drei Jahre vom Tage

ihrer Ausstellung an gültig.

Kapitel II.

Strafmaßnahmen.

Artikel 46.

Verpflichtungen bezüglich der

Strafmaßnahmen.

Die Regierungen der Mitgliedsländer verpflichten

sich, die nötigen Maßnahmen zu treffen oder

ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen

a) um die Nachahmung von Postwertzeichen,

selbst der aus dem Verkehr gezogenen, von

zwischenstaatlichen Antwortscheinen und

von Postausweiskarten zu bestrafen;

b) um den Gebrauch oder die Verbreitung zu

bestrafen

1. von nachgemachten (selbst der aus dem.

Verkehr gezogenen) oder schon gebrauchten

Postwertzeichen sowie von

nachgemachten oder bereits gebrauchten

Abdrucken von Freistempelmaschinen

oder von Druckpressen;

2. von gefälschten zwischenstaatlichen Antwortscheinen;

3. von gefälschten Postausweiskarten;

c) um den betrügerischen Gebrauch von ordnungsmäßigen

Postausweiskarten zu bestrafen;

d) um jede betrügerische Handlung zur Herstellung

und Verbreitung der im Postdienst

verwendeten Klebezettel und Stempel zu

untersagen und zu verhindern, die gefälscht

oder derart nachgemacht sind, daß sie mit

den von der Verwaltung eines der Mitgliedsländer

ausgegebenen verwechselt werden

könnten;

e) um den Einschluß von Opium, Morphium,

Kokain oder anderer Betäubungsmittel

sowie explodierbarer oder leicht entzündlicher

Gegenstände in Postsendungen zu

verhindern und gegebenenfalls zu bestrafen,

sofern dieser Einschluß durch den Vertrag

oder die Übereinkommen nicht ausdrücklich

gestattet ist.

Zweiter Teil.

Bestimmungen über die Briefpost.

Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 47.

Briefsendungen.

Die Bezeichnung „Briefsendungen" umfaßt

Briefe, einfache und Postkarten mit bezahlter

Antwort, Geschäftspapiere, Drucksachen, Blinden-

drucksachen, Warenproben, Päckchen und die

sogenannten „Sprechbriefe".

Artikel 48.

Gebühren und allgemeine

Bedingungen.

1. Die Freimachungsgebühren für die Beförderung

der Briefsendungen im gesamten Bereich des

Vereines sowie die Grenzen der Gewichte und

Ausmaße sind nach den Angaben der untenstehenden

Übersicht festgesetzt. Abgesehen von

den im Artikel 49, § 3, vorgesehenen Ausnahmen

schließen diese Gebühren die Zustellung der Gegenstände

in die Wohnung der Empfänger in

sich, soweit der Zustelldienst in den Bestimmungsländern

eingerichtet ist

2. Die im § 1 festgesetzten Grenzen des Gewichtes

und der Ausmaße gelten nicht für die

den Postdienst betreffenden Sendungen, von

denen im Artikel 36 die Rede ist.

3. Jede Verwaltung ist befugt, den in ihrem

Lande erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften

eine Ermäßigung von 50 v. H. der allgemeinen

Drucksachengebühr zuzugestehen, vorbehaltlich

der Berechtigung, diese Ermäßigung auf die Zeitungen

und Zeitschriften zu beschränken, die die

von der inneren Gesetzgebung für die Versendung

zur Zeitungsgebühr geforderten Bedingungen erfüllen.

Von der Ermäßigung sind geschäftliche

Drucksachen, wie Warenverzeichnisse, Ankündigungen,

Preislisten usw. ohne Rücksicht auf die

Regelmäßigkeit ihres Erscheinens ausgeschlossen;

das gleiche gilt für gedruckte Werbeblätter, die

den Zeitungen und Zeitschriften beigeschlossen

sind.

4. Die Verwaltungen können die gleiche Ermäßigung

auch Büchern, Heften, Musiknoten und

Landkarten zugestehen, die außer auf dem Umschlag

oder den Schutzblättern keinerlei Anzeigen

oder Werbungen enthalten.

5. Die Verwaltungen, die die Ermäßigung von

50 v. H. grundsätzlich zugelassen haben, behalten

sich vor, für die in den §§ 3 und 4 erwähnten

Sendungen eine Mindestgebühr festzusetzen, die,

immer innerhalb der Grenzen der Ermäßigung

von 50 v. H., nicht geringer sein soll als die

Gebühr, die in ihrem Inlandsdienst für die

Zeitungen und Zeitschriften einerseits und für die

gewöhnlichen Drucksachen anderseits anzuwenden

ist.

6. Andere Sendungen als Einschreibbriefe unter

verschlossenem Umschlage dürfen keine Münzen,

Banknoten, Geldscheine oder irgendwelche Inhaberpapiere,

noch Platin, Gold oder Silber, verarbeitet

oder nicht, Edelsteine, Schmuck und

andere kostbare Gegenstände enthalten.

7. Die Verwaltungen der Aufgabe- und Bestimmungsländer

haben das Recht, Briefe, die Schriftstücke

mit der Eigenschaft einer wirklichen und

persönlichen Mitteilung an andere Personen als

den Empfänger oder die mit ihm wohnenden

Personen enthalten, nach ihrer inländischen

Gesetzgebung zu behandeln.

8. Abgesehen von den in der Ausführungsvorschrift

erwähnten Ausnahmen gilt für die

Geschäftspapiere, Drucksachen, Blindendrucksachen,

Warenproben und Päckchen folgendes

a) sie müssen derart beschaffen sein, daß sie

leicht geprüft werden können;

b) sie dürfen weder Vermerke tragen noch

Schriftstücke enthalten, die die Eigenschaft

einer wirklichen und persönlichen Mitteilung

haben;

c) sie dürfen keine Briefmarken, keine Wertzeichen,

entwertet oder nicht, noch irgendein

Papier enthalten, das einen Wert darstellt.

9. Die Warenproben dürfen keine Gegenstände

von Kaufwert enthalten.

10. Der Päckchendienst und der der „Sprechbriefe"

sind auf die Länder beschränkt, die sich

einverstanden erklärt haben, diese Sendungen in

ihrem gegenseitigen Verkehr oder bloß in einer

Richtung auszutauschen.

11. Die Vereinigung verschiedener Gattungen

von Briefsendungen zu einer Sendung (Mischsendung)

ist unter den in der Ausführungsvorschrift

festgesetzten Bedingungen gestattet.

12. Abgesehen von den im Vertrag und seiner

Ausführungsvorschrift erwähnten Ausnahmen

werden Sendungen die den in diesem Artikel

und in den entsprechenden Artikeln der Ausführungsvorschrift

erwähnten Bedingungen nicht

entsprechen, nicht befördert. Die zu Unrecht zur

Beförderung zugelassenen Gegenstände sollen an

die Aufgabeverwaltung rückgeleitet werden. Die

Bestimmungsverwaltung ist jedoch berechtigt, sie

den Empfängern auszufolgen. In diesem Falle

belastet sie sie gegebenenfalls mit den Gebühren

und Zuschlägen, die für die Gattung von Briefsendungen

vorgesehen sind, zu denen sie nach

ihrem Inhalt, Gewicht oder Ausmaß gehören.

Sendungen, die das im § 1 festgesetzte Höchstgewicht

überschreiten, können nach ihrem wirklichen

Gewicht mit Gebühr belegt werden.

Artikel 49.

Sondergebühren.

1. Die Verwaltungen sind berechtigt, die ihren

Abfertigungsdiensten in letzter Stunde übergebenen

Sendungen entsprechend ihrer Gesetzgebung

mit einer Zuschlagsgebühr zu belegen.

2. Die postlagernden Sendungen können von

der Verwaltung des Bestimmungslandes mit

einer Sondergebühr belegt werden, die nach

ihrer Gesetzgebung für gleichartige Inlandssendungen

etwa vorgesehen ist.

3. Die Verwaltungen der Bestimmungsländer

sind berechtigt, für jedes dem Empfänger ausgefolgte

Päckchen eine Sondergebühr von höchstens

40 Centimen einzuheben. Diese Gebühr

kann für die Zustellung in die Wohnung um

höchstens 20 Centimen erhöht werden.

Artikel 50.

Lagerzins.

Die Bestimmungsverwaltung ist berechtigt, für

die 500 Gramm übersteigenden Drucksachen ihren

inländischen Lagerzins einzuheben, wenn sie der

Empfänger nicht innerhalb der Frist übernimmt,

in der sie kostenlos zu seiner Verfügung gehalten

werden.

Artikel 51.

Freimachung.

1. In der Regel müssen alle im Artikel 47 bezeichneten

Sendungen vom Absender freigemacht

werden.

2. Außer Briefen und einfachen Postkarten

werden Briefsendungen, die nicht oder ungenügend

freigemacht sind, nicht befördert, auch

Postkarten mit bezahlter Antwort nicht, deren

beide Teile nicht bei der Aufgabe vollständig

freigemacht worden sind.

3. Wenn nicht oder ungenügend freigemachte

Briefe oder einfache Postkarten in großer Zahl

aufgegeben werden, ist die Verwaltung des Aufgabelandes

berechtigt, sie dem Absender zurückzugeben.

Artikel 52.

Arten der Freimachung.

1. Die Freimachung wird entweder durch auf

die Sendungen aufgedruckte oder aufgeklebte,

für Privatbriefsendungen im Aufgabelande gültige

Briefmarken oder durch Aufdrucke der amtlich

zugelassenen und unter unmittelbarer Aufsicht

der Verwaltung stehenden Freistempelmaschinen

bewirkt, bei Drucksachen auch durch

Aufdrucke der Druckpresse oder durch ein anderes

Verfahren, wenn ein solches Verfahren nach den

Inlandsvorschriften der Aufgabeverwaltung zugelassen

ist.

2. Als gültig freigemacht werden angesehen

die Antwortpostkarten, die, aufgedruckt oder

aufgeklebt, Briefmarken des Ausgabelandes

dieser Karten tragen, Sendungen, die für die

ursprüngliche Beförderungsstrecke richtig freigemacht

waren und für die die Gebühr vor der

Nachsendung ergänzt wurde, sowie die Zeitungen

oder Pakete mit Zeitungen und Zeitschriften,

deren Aufschrift den Vermerk „Abonnements-

poste" trägt und die auf Grund des

Postzeitungsübereinkommens versendet werden.

Artikel 53.

Freimachung der Briefsendungen

an Bord von Schiffen.

1. Die Briefsendungen, die an Bord von Schiffen

auf offener See aufgegeben werden, können

vorbehaltlich anderer Vereinbarung zwischen den

beteiligten Verwaltungen mit Briefmarken und

nach den Gebühren des Landes freigemacht

werden, dem das Schiff angehört oder von dem

es abhängig ist.

2. Wenn die Aufgabe während des Aufenthaltes

an den beiden Endpunkten oder in einem

der Zwischenhäfen erfolgt, so ist die Freimachung

nur gültig, wenn sie mit Briefmarken und nach

den Gebühren des Landes durchgeführt wird, in

dessen Gewässern sich das Schiff befindet.

Artikel 54.

Gebühren im Falle fehlender oder

ungenügender Freimachung.

1. Abgesehen von den im Artikel 67, § 6, für

die Einschreibsendungen und im Artikel 150,

§§ 3, 4 und 5, der Ausführungsvorschrift für gewisse

Arten von nachgesendeten Sendungen erwähnten

Ausnahmen unterliegen die nicht oder

ungenügend freigemachten Briefe und einfachen

Postkarten zu Lasten der Empfänger dem doppelten

Betrag der fehlenden Freimachung, ohne

daß diese Gebühr geringer als 5 Centimen sein

kann.

2. In gleicher Weise können in den vorerwähnten

Fällen auch die anderen Briefsendungen behandelt

werden, die zu Unrecht nach dem

Bestimmungsland geleitet worden sind.

Artikel 55.

Internationale Antwortscheine.

1. Internationale Antwortscheine werden in

den Vereinsländern verkauft.

2. Der Verkaufspreis wird von den beteiligten

Verwaltungen bestimmt; er darf aber nicht geringer

als 32 Centimen oder deren Gegenwert

in der Währung des Ausgabelandes sein.

3. Jeder Antwortschein ist in allen Ländern

gegen eine oder mehrere Marken austauschbar,

die die Freimachungsgebühr für einen gewöhnlichen

einfachen Brief aus diesem Lande nach

dem Auslande darstellen. Gegen Abgabe einer

genügenden Zahl von Antwortscheinen sollen die

Verwaltungen die nötigen Briefmarken für die

Freimachung eines gewöhnlichen, 20 Gramm nicht

übersteigenden Flugpostbriefes ausfolgen.

4. Jedem Land ist überdies vorbehalten, die

gleichzeitige Übergabe der Antwortscheine und

der Briefsendungen zu verlangen, zu deren Freimachung

der eingetauschte Antwortschein dient.

Artikel 56.

Eilsendungen.

1. In den Ländern, deren Verwaltungen eingewilligt

haben, sich mit diesem Dienst zu befassen,

werden die Briefsendungen auf Ersuchen

des Absenders unmittelbar nach Einlangen durch

besonderen Boten in die Wohnung zugestellt.

2. Diese mit „exprès" bezeichneten Sendungen

unterliegen neben der gewöhnlichen einer besonderen

Gebühr, die mindestens die Freimachung

für einen gewöhnlichen einfachen Brief und höchstens

60 Centimen oder die Gebühr beträgt, die

im Inlandsdienst des Aufgabelandes anzuwenden

ist, wenn diese Gebühr höher ist. Diese Gebühr

muß im vorhinein vollständig entrichtet werden.

3. Falls sich die Wohnung des Empfängers

außerhalb des Ortszustellbereiches des Bestimmungspostamtes

befindet, kann von der Bestim-

mungsverwaltung für die Eilzustellung eine Ergänzungsgebühr

bis zur Höhe des im Inlandsverkehr

für gleichartige Sendungen festgesetzten

Betrages eingehoben werden. In diesem Falle besteht

jedoch keine Verpflichtung zur Eilzustellung.

4. Eilsendungen, die nicht mit dem vollen Betrag

der im vorhinein zu entrichtenden Gebühren

freigemacht sind, werden als gewöhnliche

Sendungen zugestellt, es sei denn, daß sie vom

Aufgabeamt als Eilsendungen behandelt worden

sind. In diesem Falle werden die Sendungen

mit den Gebühren nach den Bestimmungen des

Artikels 54 belegt.

5. Den Verwaltungen ist es gestattet, sich auf

einen Eilzustellversuch zu beschränken. Ist dieser

Versuch erfolglos, so kann die Sendung als gewöhnliche

behandelt werden.

6. Falls die Vorschrift des Bestimmungslandes

es erlaubt, können die Empfänger vom Bestimmungspostamt

verlangen, daß die an ihre Anschrift

einlangenden eingeschriebenen oder nicht

eingeschriebenen Sendungen nach der Ankunft

eilig zugestellt werden. In diesem Falle ist die

Bestimmungsverwaltung berechtigt, bei der Ausfolgung

die Gebühr einzuheben, die in ihrem

Inlandsdienst anzuwenden ist.

Artikel 57.

Zurückforderung. Anschriftänderung.

1. Der Absender einer Briefsendung kann sie

von der Post zurückfordern oder die Anschrift

ändern lassen, solange sie dem Empfänger noch

nicht ausgefolgt worden ist, falls sie nicht den

Bestimmungen des Artikels 59 unterliegt oder

wenn die Zollbehandlung keine Unregelmäßigkeit

offenbart.

2. Das Ansuchen wird durch die Post oder

telegraphisch auf Kosten des Absenders übermittelt,

der für jedes Ersuchen eine Gebühr von

höchstens 40 Centimen zu zahlen hat. Soll das

Ansuchen auf dem Luftwege oder telegraphisch

übermittelt werden, so hat der Absender außerdem

den Flugzuschlag oder die Telegrammgebühr

zu entrichten.

3. Für jedes Zurückforderungsansuchen oder

jede Anschriftänderung, die mehrere gleichzeitig

beim gleichen Postamt vom gleichen Absender

an den gleichen Empfänger aufgegebene

Sendungen betreffen, wird nur eine der im § 2

vorgesehenen Gebühren oder einer der Zuschläge

eingehoben.

4. Eine einfache Richtigstellung der Anschrift

(ohne Änderung des Namens oder der Eigenschaft

des Empfängers) kann vom Absender unmittelbar

beim Bestimmungsamt verlangt werden,

d. h. ohne Erfüllung der Förmlichkeiten

und ohne Zahlung der in den §§ 2 und 3 vorgesehenen

Gebühren.

Artikel 58.

Nachsendung. Unbestellbarkeit.

1. Im Falle der Änderung des Aufenthaltsortes

des Empfängers werden ihm die Briefsendungen

unverzüglich nachgesendet, sofern der Absender

die Nachsendung nicht durch einen Vermerk

auf der Aufschriftseite in einer im Bestimmungslande

bekannten Sprache untersagt

hat. Die Nachsendung von einem Lande in ein

anderes findet jedoch nur statt, wenn die Gegenstände

den für die neue Beförderung verlangten

Bedingungen entsprechen.

2. Die unbestellbaren Briefsendungen müssen

unverzüglich in das Aufgabeland zurückgesendet

werden.

3. Die Aufbewahrungsfrist für die zur Verfügung

des Empfängers gehaltenen oder für die

postlagernd gestellten Briefsendungen wird durch

die Vorschriften des Bestimmungslandes festgesetzt.

Sie darf jedoch im allgemeinen einen

Monat nicht überschreiten, ausgenommen die besonderen

Fälle, in denen es die Bestimmungsverwaltung

für nötig erachtet, sie auf höchstens

zwei Monate zu erstrecken. Sie sind früher in

das Aufgabeland zurückzusenden, wenn der Absender

dies durch einen Vermerk auf der Aufschriftseite

in einer im Bestimmungslande bekannten

Sprache verlangt hat.

4. Wertlose Drucksachen werden nicht zurückgesendet,

außer wenn der Absender die Rücksendung

durch einen Vermerk auf der Sendung

in einer im Bestimmungsland bekannten Sprache

verlangt hat. Eingeschriebene Drucksachen müssen

stets zurückgesendet werden.

5. Für die Nachsendung der Briefsendungen

von Land zu Land oder für ihre Rücksendung

in das Aufgabeland wird keinerlei Ergänzungsgebühr

eingehoben, abgesehen von den in der

Ausführungsvorschrift vorgesehenen Fällen.

6. Briefsendungen, die nachgesendet oder unbestellbar

werden, werden den Empfängern oder

Absendern gegen Entrichtung der Gebühren ausgefolgt,

mit denen sie bei der Auf- oder Abgabe

oder unterwegs wegen Nachsendung über die ursprüngliche

Strecke hinaus belastet worden sind,

unbeschadet der Erstattung der Zollgebühren

oder der sonstigen besonderen Kosten, deren

Niederschlagung das Bestimmungsland nicht zugesteht.

7. Im Falle der Nachsendung in ein anderes

Land oder der Unbestellbarkeit werden die Postlagergebühr,

die Verzollungspostgebühr, die

Freizettelgebühr, die Ergänzungsgebühr für die

Eilzustellung und die Sondergebühr für die Zustellung

der Päckchen gestrichen.

Artikel 59.

Verbote.

1. Die Versendung der unten erwähnten

Gegenstände ist verboten

a) Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit

oder ihrer Verpackung Postbedienstete

gefährden oder die Briefsendungen beschmutzen

oder beschädigen können;

b) zollpflichtige Gegenstände (abgesehen von

den Ausnahmen nach Artikel 60) sowie

Warenproben, die in großer Zahl aufgegeben

werden, um die Einhebung dieser

Gebühren zu vermeiden;

c) Opium, Morphium, Kokain und andere

Betäubungsmittel;

d) Gegenstände, deren Einfuhr oder Verbreitung

im Bestimmungsland verboten ist;

e) lebende Tiere, ausgenommen

1. Bienen, Blutegel und Seidenraupen;

2. Schmarotzer und Vertilger schädlicher

Insekten, die zur Überwachung dieser

Insekten bestimmt und zwischen amtlich

anerkannten Anstalten ausgetauscht

werden;

f) explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche

Gegenstände;

g) unzüchtige oder unsittliche Gegenstände.

2. Sendungen, die die im § 1 erwähnten Gegenstände

enthalten und zu Unrecht zur Aufgabe

zugelassen wurden, werden nach den inländischen

Vorschriften des Landes behandelt, dessen Verwaltung

ihr Vorhandensein feststellt.

3. Die im § 1, Buchstaben c), f) und g) erwähnten

Gegenstände sind jedoch auf keinen

Fall weder an den Bestimmungsort zu leiten noch

den Empfängern auszufolgen noch an den Aufgabeort

rückzuleiten.

4. Falls zu Unrecht zur Beförderung zugelassene

Sendungen weder an den Aufgabeort zurückgesendet

noch dem Empfänger ausgefolgt

werden, muß die Aufgabeverwaltung genau über

die Behandlung unterrichtet werden, die diese

Sendungen erfahren haben.

5. Jedem Lande bleibt übrigens das Recht vorbehalten,

andere Gegenstände als Briefe und Postkarten

von der Beförderung im offenen Durchgang

auf seinem Gebiete auszuschließen, wenn

sie den dort bestehenden gesetzlichen Vorschriften

über die Bedingungen ihrer Veröffentlichung

oder Verbreitung nicht entsprechen. Diese

Gegenstände müssen an die Aufgabeverwaltung

zurückgesendet werden.

Artikel 60.

Zollpflichtige Gegenstände.

1. Zollpflichtige Päckchen und Drucksachen

sind zugelassen.

2. Das gleiche gilt für Briefe und Warenproben

mit zollpflichtigen Gegenständen, wenn

Jas Bestimmungsland zugestimmt hat. Jede Verwaltung

ist jedoch berechtigt, den Dienst zoll-

pflichtiger Briefe auf Einschreibebriefe zu beschränken.

3. Sendungen mit Serum und Impfstoffen

sowie Sendungen mit dringend benötigten,

schwierig zu beschaffenden Heilmitteln], die die

Ausnahme des Artikels 136 der Ausführungsvorschrift

genießen, sind auf alle Fälle zugelassen.

Artikel 61.

Zollprüfung.

Die Verwaltung des Bestimmungslandes ist ermächtigt,

die im Artikel 60 genannten Sendungen

der Zollprüfung zu unterziehen und sie gegebenenfalls

amtlich zu öffnen.

Artikel 62.

Verzollungspostgebühr.

Die im Bestimmungslande der Zollprüfung

unterworfenen Sendungen können dafür mit

einer. Verzollungspostgebühr von höchstens

40 Centimen für jede Sendung belastet werden.

Artikel 63.

Zoll- und andere nicht postliche

Gebühren.

Die Verwaltungen sind ermächtigt, von den

Empfängern der Sendungen die Zoll- und alle

sonstigen nicht postlichen Gebühren einzuheben.

Artikel 64.

Freizettelsendungen.

1. Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich

damit einverstanden erklärt haben, können die

Absender durch eine beim Aufgabepostamt im

voraus abgegebene Erklärung die gesamten postlichen

und nicht postlichen Gebühren auf sich

nehmen, mit denen die Sendungen bei der Ausfolgung

belastet sind. Solange eine Sendung dem

Empfänger noch nicht ausgefolgt worden ist, kann

der Absender nach der Aufgabe und gegen Zahlung

einer Gebühr von höchstens 40 Centimen verlangen,

daß die Sendung frei von Gebühren ausgefolgt

werde. Falls das Ersuchen auf dem Luftwege

oder telegraphisch übermittelt werden soll,

muß der Absender außerdem den entsprechenden

Flugzuschlag oder die Telegrammgebühr zahlen.

2. In den im § 1 erwähnten Fällen müssen sich

die Absender verpflichten, die vom Bestimmungspostamt

geforderten Beträge zu entrichten und

gegebenenfalls angemessene Sicherstellungsbeträge

zu leisten.

3. Die Bestimmungsverwaltung ist berechtigt,

hiefür eine Freizettelgebühr einzuheben, die

40 Centimen für eine Sendung nicht überschreiten

darf. Diese Gebühr ist unabhängig von der

im Artikel 62 vorgesehenen.

4. Jede Verwaltung hat das Recht, den Freizetteldienst

auf Einschreibsendungen zu beschränken.

Artikel 65.

Streichung der Zoll- und anderen

nicht postlichen Gebühren.

Die Verwaltungen verpflichten sich, bei den

zuständigen Stellen ihres Landes die Streichung

der Zoll- und anderen nicht postlichen Gebühren

für die Sendungen zu erwirken, die in das Aufgabeland

zurückgesendet, wegen vollständiger Beschädigung

des Inhaltes vernichtet oder nach

einem dritten Land nachgesendet wurden.

Artikel 66.

Nachfragen und Auskunftsersuchen.

1. Nachfragen sind innerhalb der Frist eines

Jahres vom Tag nach der Aufgabe einer Sendung

an zugelassen.

2. Auskunftsersuchen, die von einer Verwaltung

nach dieser Frist eingebracht werden, sind statthaft

und müssen behandelt werden, unter der

einzigen Bedingung, daß sie Sendungen betreffen,

die vor weniger als zwei Jahren aufgegeben

wurden.

3. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen

und Auskunftsersuchen nach allen Sendungen entgegenzunehmen,

die, in Diensten anderer Verwaltungen

aufgegeben worden sind.

4. Außer wenn der Absender bereits die Sondergebühr

für einen Rückschein entrichtet hat, kann

für jede Nachfrage oder jedes Auskunftsersuchen

eine Gebühr von höchstens 40 Centimen eingehoben

werden. Wenn eine Nachfrage oder ein Auskunftsersuchen

auf Ersuchen des Absenders auf

dem Luftwege zu befördern ist, ist hiefür der

entsprechende Flugzuschlag einzuheben oder das

Doppelte dieses Zuschlages, falls die Anwort auf

dem gleichen Wege zurückzusenden ist. Wird die

telegraphische Übermittlung verlangt, so werden

außer der Nachforschungsgebühr die Kosten des

Telegramms und gegebenenfalls die des Antworttelegramms

eingehoben.

5. Falls die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen

mehrere gleichzeitig vom gleichen Absender

an den gleichen Empfänger und auf dem

gleichen Wege beförderte Sendungen betrifft,

wird bloß eine Gebühr oder ein Zuschlag eingehoben.

Handelt es sich jedoch um Einschreibsendungen,

die auf Wunsch des Absenders auf

verschiedenen Wegen abgeleitet werden mußten,

so wird für jeden der benutzten Leitwege eine Gebühr

oder ein Zuschlag eingehoben.

6. Ist die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen

durch ein dienstliches Versehen verursacht

worden, so wird die entrichtete Gebühr

rückerstattet.

Kapitel II.

Einschreibsendungen.

Artikel 67.

Gebühren.

1. Die im Artikel 47 bezeichneten Briefsendungen

können eingeschrieben versendet werden.

2. Die Gebühr für jede Einschreibsendung muß

im vorhinein entrichtet werden. Sie setzt sich

zusammen

a) aus der gewöhnlichen Gebühr je nach Art

der Sendung;

b) aus einer festen Einschreibgebühr von höchstens

40 Centimen.

3. Die feste Einschreibgebühr für den Teil

„Antwort" einer Postkarte kann nur vom Absender

dieses Teiles gültig entrichtet werden.

4. Dem Absender einer Einschreibsendung muß

bei der Aufgabe unentgeltlich ein Einlieferungsschein

ausgefolgt werden.

5. Die Länder, die bereit sind, die Verantwortung

für den Fall höherer Gewalt zu übernehmen,

sind ermächtigt, eine Sondergebühr von

höchstens 40 Centimen für jede Sendung einzuheben.

6. Nicht oder ungenügend freigemachte Einschreibsendungen,

die zu Unrecht dem Bestimmungslande

übermittelt worden sind, unterliegen

zu Lasten der Empfänger einer Gebühr, die gleich

ist der fehlenden Freimachung.

Artikel 68.

Rückscheine.

1. Der Absender einer Einschreibsendung kann

gegen eine bei der Aufgabe zu zahlende feste

Gebühr von höchstens 30 Centimen einen Rückschein

verlangen. Dieser Rückschein wird ihm

auf dem Luftwege übersendet, wenn er die betreffenden

Kosten zahlt.

2. Der Rückschein kann nach der Aufgabe der

Sendung innerhalb eines Jahres unter den im

Artikel 66 festgesetzten Bedingungen verlangt

werden.

3. Falls der Absender nach einem Rückschein

nachfragt, der ihm innerhalb der gewünschten

Frist nicht zugekommen ist, wird weder eine

zweite Gebühr noch die im Artikel 66 für Nachfragen

oder Auskunftsersuchen festgesetzte Gebühr

von 40 Centimen verlangt.

Artikel 69.

Einschreibsendungen zu eigenen

Handen.

1. Im Verkehr zwischen Verwaltungen, die

ihre Zustimmung gegeben haben, werden eingeschriebene

Rückscheinsendungen auf Ver-

langen des Absenders zu eigenen Handen des

Empfängers ausgefolgt.

2. Die Verwaltungen sind verpflichtet, bei

diesen Sendungen zwei Zustellversuche zu machen.

Artikel 70.

Verantwortlichkeit.

1. Die Verwaltungen sind für den Verlust von

Einschreibsendungen verantwortlich.

2. Der Absender hat für diesen Fall Anspruch

auf eine Entschädigung, deren Betrag sich auf

25 Franken für jede Sendung beläuft.

Artikel 71.

Nichthaftung.

Die Postverwaltungen sind nicht verantwortlich

1. Für den Verlust der Einschreibsendungen

a) im Falle höherer Gewalt. Das Land, in

dessen Dienst der Verlust stattgefunden hat,

muß nach seiner inneren Gesetzgebung entscheiden,

ob dieser Verlust auf Umstände

zurückgeht, die einen Fall höherer Gewalt

darstellen; diese werden dem Aufgabeland

zur Kenntnis gebracht. Die Verantwortlichkeit

besteht jedoch hinsichtlich der Aufgabeverwaltung

fort, die die Haftung für

höhere Gewalt übernommen hat (Artikel

67, § 5);

b) wenn sie, falls der Beweis ihrer Verantwortlichkeit

nicht auf andere Weise erbracht

werden konnte, über das Schicksal

der Sendung wegen Vernichtung der Betriebspapiere

durch höhere Gewalt nicht

Rechenschaft geben können;

c) wenn es sich um Sendungen handelt, deren

Inhalt unter die Verbote der Artikel 48,

§§ 6 und 8, Buchstabe c), und 59, § 1,

fällt;

d) wenn der Absender innerhalb der im Artikel

66 vorgesehenen einjährigen Frist

nicht nachgefragt hat.

2. Für Einschreibsendungen, die sie entweder

nach den durch ihre Inlandsvorschriften für gleichartige

Sendungen oder nach den im Artikel 45,

§ 3, vorgesehenen Bedingungen ausgefolgt haben.

3. Für die nach der inländischen Gesetzgebung

des Bestimmungslandes beschlagnahmten Sendungen.

Artikel 72.

Feststellung der Verantwortlichkeit

der Verwaltungen untereinander.

1. Bis zum Beweis des Gegenteils obliegt die

Verantwortlichkeit für den Verlust einer Einschreibsendung

der Verwaltung, die den Gegenstand

unbeanstandet übernommen hat und die,

obwohl sie in den Besitz aller vorschriftsmäßigen

Unterlagen für die Nachforschung gesetzt worden

ist, weder die Ausfolgung an den Empfänger

noch gegebenenfalls die ordnungsmäßige Übergabe

an die folgende Verwaltung nachweisen

kann.

2. Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung

ist bis zum Beweis des Gegenteils und unter

Vorbehalt des § 3 von jeder Verantwortlichkeit

befreit

a) wenn sie die Bestimmungen des Artikels 34

des Vertrages und der Artikel 162, § 2,

und 163, § 4, der Ausführungsvorschrift

beachtet hat;

b) wenn sie nachweisen kann, daß sie mit der

Nachfrage erst befaßt wurde, nachdem die

die nachgefragte Sendung betreffenden Betriebspapiere

wegen Ablaufes der im Artikel

119 der Ausführungsvorschrift vorgesehenen

Aufbewahrungsfrist vernichtet

worden sind; dieser Vorbehalt berührt die

Rechte des Nachfragenden nicht.

3. Wenn sich jedoch der Verlust während der

Beförderung ereignet hat, ohne daß festgestellt

werden kann, auf dem Gebiete oder im Dienste

welches Landes der Fall eingetreten ist, tragen

die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu

gleichen Teilen.

4. Wenn eine Einschreibsendung unter Umständen

höherer Gewalt verlorengegangen ist, ist

die Verwaltung, auf deren Gebiet oder in deren

Dienst der Verlust stattgefunden hat, gegenüber

der Aufgabeverwaltung nur dann verantwortlich,

wenn beide Länder die Haftung für den

Fall höherer Gewalt übernommen haben.

5. Die Zoll- und anderen Gebühren, deren

Streichung nicht erreicht werden konnte, gehen

zu Lasten der für den Verlust verantwortlichen

Verwaltungen.

6. Die Verwaltung, die den Ersatz geleistet

hat, tritt bis zum Betrag dieser Entschädigung

bezüglich aller Ansprüche gegen den Empfänger,

den Absender oder Dritte in alle Rechte des Entschädigten.

Artikel 73.

Zahlung der Entschädigung.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzes

obliegt der Verwaltung, der das Aufgabeamt der

Sendung angehört, vorbehaltlich des Rückgriffsrechtes

gegen die verantwortliche Verwaltung.

Artikel 74.

Frist für die Zahlung der Entschädigung.

1. Die Entschädigung soll sobald wie möglich

gezahlt werden, spätestens innerhalb von sechs

Monaten, gerechnet vom Tage nach der Nachfrage.

2. Die Aufgabeverwaltung der Sendung, die

die Haftung für den Fall höherer Gewalt nicht

übernimmt, kann die Zahlung der Entschädigung

über die im § 1 vorgesehene Frist hinausschieben,

wenn die Frage noch nicht entschieden ist, ob

der Verlust auf höhere Gewalt zurückgeht.

3. Die Aufgabeverwaltung ist ermächtigt, den

Absender für Rechnung der Zwischen- oder

Bestimmungsverwaltung zu entschädigen, die,

ordnungsgemäß befaßt, sechs Monate verstreichen

ließ, ohne die Angelegenheit endgültig zu

erledigen. Eine längere Frist ist zulässig, wenn

der Verlust anscheinend auf einen Fall höherer

Gewalt zurückzuführen ist; jedenfalls muß diese

Tatsache der Aufgabeverwaltung bekanntgegeben

werden.

Artikel 75.

Zurückzahlung des Ersatzes an

die Aufgabeverwaltung.

1. Die verantwortliche Verwaltung oder jene,

für deren Rechnung nach Artikel 74 die Zahlung

geleistet wurde, ist verpflichtet, der Aufgabeverwaltung

binnen einer Frist von vier Monaten

nach Abfertigung der Zahlungsanzeige den dem

Absender tatsächlich gezahlten Betrag zu erstatten.

2. Ist der Ersatz nach Artikel 72 von mehreren

Verwaltungen gemeinsam zu tragen, so

muß die erste Verwaltung, die die nachgefragte

Sendung richtig erhalten hat und die ordnungsmäßige

Weiterleitung an die nächste Verwaltung

nicht nachweisen kann, der Aufgabeverwaltung

in der im § 1 erwähnten Frist den vollen Ersatzbetrag

überweisen. Es ist Sache dieser Verwaltung,

von den anderen verantwortlichen

Verwaltungen die auf diese gegebenenfalls entfallenden

Teilbeträge des dem Berechtigten gezahlten

Ersatzes hereinzubringen.

3. Die Rückzahlung an die Gläubigerverwaltung

ist nach den im Artikel 41 vorgesehenen

Zahlungsbedingungen durchzuführen.

4. Wenn die Haftpflicht anerkannt worden ist,

sowie in dem Falle des Artikels 74, § 3, kann

der Ersatzbetrag von der verantwortlichen Verwaltung

auch durch irgendeine Abrechnung von

Amts wegen, sei es unmittelbar, sei es durch

Vermittlung einer Verwaltung, die mit der verantwortlichen

Verwaltung regelmäßig Abrechnungen

austauscht, hereingebracht werden.

5. Die Aufgabeverwaltung kann die Erstattung

des Ersatzbetrages von der verantwortlichen

Verwaltung nur innerhalb der Frist eines Jahres,

gerechnet von der Abfertigung der Anzeige über

die Zahlung an den Empfänger, verlangen.

6. Hat eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit

ordnungsgemäß festgestellt worden ist,

die Zahlung zunächst abgelehnt, so muß sie alle

durch die ungerechtfertigte Verzögerung verursachten

Nebenauslagen auf sich nehmen.

7. Die Verwaltungen können übereinkommen,

über die den Absendern gezahlten Ersätze, die

sie als zu Recht bestehend anerkannt haben, in

bestimmten Zeitabschnitten abzurechnen.

Artikel 76.

Nachträgliche Auffindung einer

als verloren angesehenen

Einschreibsendung.

1. Im Falle der späteren Auffindung einer als

verloren betrachteten Einschreibsendung oder

eines Teiles dieser Sendung sind Absender und

Empfänger hievon zu benachrichtigen.

2. Der Absender wird außerdem unterrichtet,

daß er sie innerhalb von drei Monaten gegen

Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung

übernehmen kann. Wenn der Absender die Sendung

innerhalb dieser Frist nicht verlangt, wird

der Empfänger benachrichtigt, daß er sie innerhalb

der gleichen Frist gegen Zahlung des dem

Absender gezahlten Betrages übernehmen kann.

3. Wenn der Absender oder der Empfänger die

Sendung gegen Rückzahlung des Ersatzbetrages

übernimmt, so wird dieser Betrag der Verwaltung

oder allenfalls den Verwaltungen erstattet,

die den Schaden getragen haben.

4. Wenn der Absender und der Empfänger

auf die Sendung verzichten, wird diese Eigentum

der Verwaltung oder gegebenenfalls der Verwaltungen,

die die Entschädigung gezahlt haben.

Kapitel III.

Bezug der Gebühren. Durchgangsgebühren.

Artikel 77.

Bezug der Gebühren.

Mit Ausnahme der im Vertrag und in den

Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fälle

behält jede Verwaltung zur Gänze die von ihr

eingehobenen Gebühren.

Artikel 78.

Durchgangsgebühren.

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels

79 unterliegen die zwischen zwei Verwaltungen

oder die zwischen zwei Ämtern des

glechen Landes durch Vermittlung der Dienste

einer oder mehrerer anderen Verwaltungen (dritter

Verwaltungen) ausgetauschten Kartenschlüsse

zugunsten jedes der Durchgangsländer oder der

Länder, deren Dienste an der Beförderung beteiligt

sind, den in der untenstehenden Übersicht

angeführten Durchgangsgebühren. Diese Gebühren

gehen zu Lasten des Aufgabelandes des Kartenschlusses.

2. Als dritte Dienste gelten, außer gegenteiliger

Vereinbarung, Seebeförderungen, die unmittelbar

zwischen zwei Ländern durch Schiffsverbindungen

eines dieser Länder besorgt werden.

3. Fehlgeleitete Kartenschlüsse werden bei der

Bezahlung der Durchgangsgebühren so behandelt,

als ob sie den regelmäßigen Weg gegangen

wären.

4. Der Seedurchgang beginnt mit dem Augenblick

der Einschiffung der Kartenschlüsse und

endet, wenn sie am Ufer ausgeschifft werden.

J. In Anwendung des § 3 haben die an der

Beförderung fehlgeleiteter Kartenschlüsse beteiligten

Verwaltungen kein Recht, hiefür Vergütungen

von den Aufgabeverwaltungen einzuziehen,

doch bleiben diese für die Durchgangsgebühren

den Ländern verpflichtet, deren Vermittlung

sie sich regelmäßig bedienen.

Artikel 79.

Befreiung von Durchgangsgebühren.

Die in den Artikeln 36 bis 38 erwähnten gebührenfreien

Briefsendungen sind von allen

Land- und Seedurchgangsgebühren befreit.

Artikel 80.

Außergewöhnliche Dienste.

Die im Artikel 78 einzeln aufgeführten Durchgangsgebühren

gelten nicht für Beförderungen

mit außergewöhnlichen Diensten, die eine Verwaltung

auf Ersuchen einer oder mehrerer anderer

Verwaltungen einrichtet oder unterhält.

Die beteiligten Verwaltungen vereinbaren einverständlich

die Bedingungen für solche Beförderungen.

Artikel 81.

Abrechnung der Durchgangsgebühren.

1. Die Hauptabrechnung über die Durchgangsgebühren

erfolgt auf Grund von statistischen Ermittlungen,

die alle drei Jahre durch 14 Tage

durchzuführen sind. Für Kartenschlüsse, die durch

die Dienste irgendeines Landes weniger als sechsmal

wöchentlich ausgetauscht werden, wird die

Ermittlungszeit auf 28 Tage erstreckt. Die Ausführungsvorschrift

bestimmt den Zeitraum und

die Geltungsdauer der Ermittlungen.

2. Falls der zwischen zwei Verwaltungen sich

ergebende Saldo 25 Franken nicht übersteigt, ist

die Schuldnerverwaltung von jeder Zahlung befreit.

3. Jede Verwaltung ist ermächtigt, die Ergebnisse

einer Ermittlung, die nach ihrer Meinung

zu sehr von der Wirklichkeit abweichen, der

Überprüfung durch ein Schiedsgericht zu unterbreiten.

Dieses Schiedsgericht wird gebildet wie

im Artikel 31 vorgesehen.

4. Die Schiedsrichter sind berechtigt, den zu

zahlenden Betrag an Durchgangsgebühren nach

Recht und Billigkeit festzusetzen.

Artikel 82.

Austausch von Kartenschlüssen

mit Kriegsschiffen.

1. Zwischen den Postämtern eines der Mitgliedsländer

und den Befehlshabern von Geschwadern

oder Kriegsschiffen desselben Landes,

die sich in fremden Gewässern befinden, oder

zwischen dem Befehlshaber eines dieser Geschwader

oder Kriegsschiffe und dem Befehlshaber

eines anderen Geschwaders oder Kriegsschiffes

desselben Landes können Briefkartenschlüsse

durch Vermittlung der Land- oder Seedienste

anderer Länder ausgetauscht werden.

2. Briefsendungen aller Art, die in diesen

Schlüssen enthalten sind, müssen ausschließlich an

die Stäbe oder Besatzungsmitglieder der die Kartenschlüsse

abfertigenden oder empfangenden

Schiffe gerichtet sein oder von ihnen herrühren;

die auf sie anzuwendenden Gebühren und Versendungsbedingungen

bestimmt die Postverwaltung

des Landes, dem die Schiffe gehören, nach den

inländischen Vorschriften.

3. Ausgenommen besondere Vereinbarungen

ist die Postverwaltung des Landes, dem die

Kriegsschiffe gehören, den Durchgangsverwaltungen

für die nach den Bestimmungen des Artikels

78 zu berechnenden Durchgangsgebühren

für die Kartenschlüsse verantwortlich.

Dritter Teil.

Schlußbestimmungen.

Artikel 83.

Inkrafttreten und Dauer des Vertrages.

Dieser Vertrag wird am 1. Juli 1953 in Kraft

treten und für unbestimmte Dauer gültig sein.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgezählten Länder

diesen Vertrag in einem Stück unterzeichnet,

das in den Archiven der Regierung Belgiens verwahrt

bleiben und von dem jedem Teile eine Abschrift

übergeben werden wird.

Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.

Schlußprotokoll zum Weltpostvertrag.

Im Begriffe, zur Unterzeichnung des heute abgeschlossenen

Weltpostvertrages zu schreiten,

haben die unterfertigten Bevollmächtigten folgendes

vereinbart

Artikel I.

Ausnahme von der Durchgangsfreiheit

für Päckchen.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels

32 ist die Postverwaltung des Bundes

der Sozialistischen Sowjetrepubliken ermächtigt,

Päckchen im Durchgang durch ihre Gebiete nicht

zuzulassen, wobei diese Einschränkung selbstverständlich

unterschiedslos auf alle Vereinsländer

anzuwenden ist.

Artikel II.

Ausnahme von der Postgebührenfreiheit

für Blindendrucksachen.

Abweichend von den Bestimmungen der Artikel

38 und 48 sind die Länder, die die Postgebührenfreiheit

für Blindendrucksachen nach

ihren Inlandsvorschriften nicht zulassen, ermächtigt,

eine Gebühr einzuheben, die jedoch nicht

höher sein darf als die ihres inländischen Dienstes.

Artikel III.

Gegenwerte. Höchst- und Mindestgrenzen.

1. Jedes Land hat das Recht, die im Artikel 48,

§ 1, vorgesehenen Gebühren nach den Angaben

der folgenden Übersicht höchstens um 60 v. H.

zu erhöhen oder um 20 v. H. zu ermäßigen

2. Die gewählten Gebühren sollen zueinander

soweit als möglich im gleichen Verhältnis stehen

wie die Grundgebühren, doch ist jede Verwaltung

berechtigt, ihre Gebühren je nach dem Fall

und den Erfordernissen ihrer Währung auf-

oder abzurunden.

3. Die von einem Lande angenommenen Gebührensätze

werden bei der Einhebung der

Nachgebühr für nicht oder ungenügend freigemachte

Sendungen angewendet.

4. Die Verwaltungen, die von der im § 1 vorgesehenen

Erhöhung Gebrauch machen, sind jedoch

berechtigt, die im Falle der fehlenden oder ungenügenden

Freimachung einzuhebenden Gebühren

nach dem Gegenwert der im Artikel 48, § 1,

angeführten Grundgebühren festzusetzen und

nicht nach ihren erhöhten Aufgabegebühren.

Artikel IV.

Ausnahmen bei der Anwendung

der Gebühren für Geschäftspapiere,

Drucksachen und Warenproben.

1. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels

48 haben die Länder das Recht, bei den

Geschäftspapieren, Drucksachen und Warenproben

die für die erste Gewichtsstufe festgesetzte

Gebühr nicht anzuwenden und für diese

Stufe die Gebühr von 4 Centimen mit einer

Mindestgebühr von 8 Centimen für die Warenproben

beizubehalten. Bei Mischsendungen ist

die zu zahlende Gebühr die Mindestgebühr für

Warenproben, falls sich die Sendung aus Drucksachen

und Warenproben zusammensetzt.

2. Die Länder sind ausnahmsweise ermächtigt,

die zwischenstaatlichen Gebühren für die Geschäftspapiere,

die Drucksachen und die Warenproben

bis zu den Sätzen zu erhöhen, die nach

ihrer inländischen Gesetzgebung für Inlandssendungen

der gleichen Art vorgesehen sind.

Artikel V.

Unzengewicht.

Es ist ausnahmsweise zulässig, daß die Länder,

die wegen ihrer inländischen Vorschriften das

metrische Dezimalgewicht nicht anwenden können,

berechtigt sind, an dessen Stelle das englische

Unzengewicht (28,3465 Gramm) zu setzen,

wobei bei Briefen und Sprechbriefen die Unze

20 Gramm und bei den Geschäftspapieren,

Drucksachen, Blindendrucksachen, Warenproben

und Päckchen 2 Unzen 50 Gramm gleichgehalten

werden.

Artikel VI.

Maße der Briefe.

Die Länder, die nicht in der Lage sind, die

im Artikel 48, § 1, Übersicht, Spalte 5, für Briefe

vorgesehenen Mindestmaße von 10 X 7 cm in

Kraft zu setzen, verfügen über eine vom Inkrafttreten

des vorliegenden Vertrages zu rechnende

Frist von zwei Jahren, um diese Grenzen

anzuwenden.

Artikel VH.

Aufgabe von Briefsendungen im

Auslande.

Kein Land ist zur Weiterleitung oder Zustellung

von Sendungen an die Empfänger verpflichtet,

die irgendwelche auf seinem Gebiet wohnende

Absender in einem fremden Lande aufgeben

oder aufgeben lassen, um die dort geltenden

niedrigeren Gebühren zu genießen. Die Bestimmung

wird ohne Unterschied angewendet, ob die

Sendungen in dem vom Absender bewohnten

Land vorbereitet und dann über die Grenze befördert

oder ob sie in einem fremden Land

fertiggestellt worden sind. Die betroffene Verwaltung

hat das Recht, solche Sendungen entweder

an den Aufgabeort zurückzusenden oder

sie mit ihren inländischen Gebühren zu belegen.

Die Art und Weise der Gebühreneinhebung

bleibt ihrer Wahl überlassen.

Artikel VIII.

Internationale Antwortscheine.

Die Verwaltungen sind berechtigt, sich mit

dem Vertrieb der internationalen Antwortscheine

nicht zu befassen oder ihren Verkauf

einzuschränken.

Artikel IX.

Zurückforderung. Anschriftänderung.

Die Bestimmungen des Artikels 57 gelten nicht

für den Südafrikanischen Bund, den Australischen

Bund, Canada, das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland, Indien, Neuseeland,

Pakistan, noch für die britischen Überseegebiete

einschließlich der Kolonien, der Schutzgebiete

und der Gebiete unter der von der Regierung

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland ausgeübten Treuhandschaft,

noch für Irland, deren innere Gesetzgebung

die Zurückforderung oder die Änderung

der Anschrift von Briefsendungen auf Verlangen

des Absenders nicht gestattet.

Artikel X.

Einschreibgebühr.

Die Länder, die die im Artikel 67, § 2, vorgesehene

Gebühr nicht mit 40 Centimen festsetzen

können, sind ermächtigt, eine Gebühr einzuheben,

die höchstens 50 Centimen oder gegebenenfalls

die für den Inlandsdienst festgesetzte

Gebühr betragen kann.

Artikel XI.

Besondere Gebühren für den transsibirischen

und den transandischen Durchgang.

1. Abweichend von den Bestimmungen des

Artikels 78, § 1 (Übersicht), ist die Postverwaltung

des Bundes der Sozialistischen Sowjetrepubliken

ermächtigt, die Durchgangsgebühren für den

Weg über Transsibirien in beiden Richtungen

(Mandschurei oder Wladiwostok) mit 2 Franken

50 Centimen für jedes Kilogramm von Briefsendungen

aller Art festzusetzen, wenn die Entfernungen

6000 km übersteigen.

2. Die Verwaltung der Republik Argentinien

ist ermächtigt, zu den im Artikel 78, § 1, Ziffer

1, erwähnten Durchgangsgebühren einen Zuschlag

von 30 Centimen für jedes Kilogramm

von Briefsendungen aller Art einzuheben, die

im Durchgang auf der argentinischen Teilstrecke

der „Ferrocarril Trasandino" befördert werden.

Artikel XII.

Besondere Durchgangsbedingungen

für Afghanistan.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels

78, § 1, ist die Verwaltung von Afghanistan

wegen der besonderen. Schwierigkeiten,

denen sie bei den Beförderungsmitteln und den

Verbindungen begegnet, vorläufig ermächtigt,

die Beförderung von Kartenschlüssen und Briefsendungen

im offenen Durchgang durch ihr Land

zu besonderen Bedingungen zu besorgen, die

zwischen ihr und den beteiligten Verwaltungen

vereinbart werden.

Artikel XIII.

Besondere Einlagerungsgebühren

in Aden.

Die Verwaltung von Aden ist ausnahmsweise

ermächtigt, für alle in Aden eingelagerten Kartenschlüsse

eine Gebühr von 40 Centimen für

jeden Beutel einzuheben, vorausgesetzt daß sie

für diese Kartenschlüsse keine Land- oder Seedurchgangsgebühren

erhält.

Artikel XIV.

Besondere Umladungskosten.

Die portugiesische Verwaltung ist ausnahmsweise

ermächtigt, für alle im Hafen von Lissabon

umgeladenen Kartenschlüsse 40 Centimen für

jeden Beutel einzuheben.

Artikel XV.

Flugdienste.

1. Die Bestimmungen über die Flugpostbriefsendungen

sind dem Weltpostvertrag angeschlossen

und bilden einen wesentlichen Bestandteil

davon und seiner Ausführungsvorschrift.

2. Abweichend von den allgemeinen Vertragsbestimmungen

kann jedoch von Zeit zu Zeit

eine Abänderung dieser Bestimmungen durch

eine Konferenz in Aussicht genommen werden,

die aus den Vertretern der unmittelbar beteiligten

Verwaltungen besteht.

3. Diese Konferenz kann durch Vermittlung

des Weltpostvereinsamtes auf Ersuchen von mindestens

drei dieser Verwaltungen einberufen

werden.

4. Die Gesamtheit der von dieser Konferenz

vorgeschlagenen Bestimmungen muß durch Vermittlung

des Weltpostvereinsamtes einer Abstimmung

durch die Vereinsländer unterzogen

werden. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen

entscheidet.

Artikel XVI.

Offenlassen des Protokolls für

Mitgliedsländer zur Unterzeichnung

und zu Beitritten.

Das Protokoll bleibt zugunsten der Länder

offen, deren Vertreter heute nur den Vertrag

oder nur eine gewisse Zahl der vom Kongreß

beschlossenen Übereinkommen unterzeichnet

haben, um ihnen den Beitritt auch zu den anderen

heute unterzeichneten Üereinkommen

oder zu dem einen oder anderen zu ermöglichen.

Artikel XVII.

Offenlassen des Protokolls für

nicht vertretene Mitgliedsländer.

Das Protokoll bleibt zugunsten der am Kongreß

nicht vertretenen Mitgliedsländer offen,

um ihnen den Beitritt zum Vertrag und den

Übereinkommen, die dort abgeschlossen wurden,

oder zu dem einen oder anderen davon zu ermöglichen.

Artikel XVIII.

Frist für die Anzeige der Beitritte.

Die in den Artikeln XVI und XVII vorgesehenen

Beitritte müssen von den Regierungen

der beteiligten Länder in diplomatischer

Form der Regierung von Belgien und von dieser

den Regierungen der anderen Mitgliedsländer angezeigt

werden. Die diesen Regierungen für die

Anzeige eingeräumte Frist endet am 1. Juli 1953.

Artikel XIX.

Offenlassen des Protokolls für

Deutschland, das gegenwärtig am

Beitritt zum Vertrag und den

Übereinkommen verhindert ist.

1. Deutschland, das gegenwärtig am Beitritt

zum Vertrag und den Übereinkommen verhindert

ist, kann, ohne sich den im Artikel 3

vorgesehenen Förmlichkeiten zu unterziehen,

diesen Beschlüssen beitreten, sobald dies von den

verantwortlichen Behörden als zweckmäßig erachtet

wird.

2. Der im § 1 vorgesehene Beitritt muß von

der beteiligten Regierung in diplomatischer Form

der Regierung von Belgien und von dieser den

Regierungen der anderen Mitgliedsländer des

Vereines angezeigt werden.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen,

das die gleiche Kraft und Gültigkeit haben soll,

wie wenn seine Bestimmungen in den Wortlaut

des Vertrages selbst aufgenommen worden

wären, und haben es in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die in den Archiven der Regierung

von Belgien aufbewahrt bleiben und von

dem jedem Teil eine Abschrift übergeben werden

wird.

Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.

Unterschriften.

(Die gleichen wie auf Seiten 573 bis 575.)

Erklärung,

abgegeben im Augenblick der Unterzeichnung des

Schlußprotokolls zum Vertrag.

Im Begriff zur Unterzeichnung des Schlußprotokolls

zum Weltpostvertrag zu schreiten, erklären

die Delegation des Bundes der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, die Delegation der

Sozialistischen Sowjetrepublik Ukraine und die

Delegation der Sozialistischen Sowjetrepublik

Weißrußland

1. Die Delegationen der U. d. S. S. R., der

S. S. R. Ukraine und der S. S. R. Weißrußland

erachten die Tatsache als rechtswidrig, daß der

XIII. Weltpostkongreß den Vertretern der Kuomintang

das Recht zuerkannt hat, den Weltpostvertrag

im Namen Chinas zu unterzeichnen.

Die Delegationen der U. d. S. S. R., der S. S. R.

Ukraine und der S. S. R. Weißrußland sind der

Ansicht, daß die Zentralregierung der Volksrepublik

China die einzige rechtmäßige Regierung ist,

die China vertritt und daß die den zwischenstaatlichen

Postaustausch betreffenden Fragen nicht

ohne Teilnahme der Volksrepublik China, die

ausgedehnte Postverbindungen unterhält, rechtmäßig

entschieden werden können. Daher können

allein die Vertreter dieser Regierung den Weltpostvertrag

im Namen Chinas unterzeichnen.

2. Die Delegationen der U. d. S. S. R., der

S. S. R. Ukraine und der S. S. R. Weißrußland

erachten die Tatsache als völlig ungerechtfertigt,

daß die Deutsche Demokratische Republik und

die Demokratische Volksrepublik Korea, die die

Bedingungen des Artikels XVII des Schlußprotokolls

über den Beitritt zum Weltpostvertrag

von 1947 erfüllt hatten und die daher als Teilnehmer

an diesem Vertrag angesehen werden müssen,

ohne jeden Grund nicht zugelassen worden

sind, um an den Arbeiten des Kongresses teilzunehmen

und um den Weltpostvertrag und die

dazugehörenden Urkunden zu unterzeichnen.

Die Delegationen der U. d. S. S. R., der S. S. R.

Ukraine und der S. S. R. Weißrußland erachten

auch die Tatsache als rechtswidrig, daß der Kongreß

das Recht der Unterzeichnung im Namen

Koreas den Vertretern der „Regierung" Sig Man

Rhees von Südkorea zuerkannt hat, nachdem

diese Korea nicht vertreten und nicht rechtsfähig

sind, den Vertrag im Namen von Korea zu unterzeichnen.

3. Die Delegationen der U. d. S. S. R., der

S. S. R. Ukraine und der S. S. R. Weißrußland

machen darauf aufmerksam, daß man unter der

Bezeichnung „Deutschland" in der Präambel des

Vertrages und im Schlußprotokoll das geeinigte

Deutschland mit der Regierung für ganz Deutschland

versteht.

Erklärung,

abgegeben im Augenblick der Unterzeichnung, im

Sinne des Artikels 5 des Vertrages, betreffend die

Anwendung dieses Vertrages auf die Kolonien,

Schutzgebiete usw.

Die Delegation von Italien erklärt, daß die

Annahme des vorliegenden Vertrages und der

darauf bezüglichen Übereinkommen durch sie das

Gebiet von Somali unter Treuhandschaft Italiens

umfaßt.

Anhang. Das nachstehend wiedergegebene Übereinkommen ist

dem Weltpostvertrag von Brüssel 1952 gemäß Artikel 19

dieses Vertrages angeschlossen.

Übereinkommen

zwischen der

Organisation der Vereinten Nationen

und dem Weltpostverein.

Einleitung.

Im Hinblick auf die Verpflichtungen, die der

Organisation der Vereinten Nationen nach Artikel

57 der Satzung der Vereinten Nationen

obliegen, haben die Organisation der Vereinten

Nationen und der Weltpostverein folgendes

vereinbart

Artikel I.

Die Organisation der Vereinten Nationen anerkennt

den Weltpostverein (weiters als „Verein"

bezeichnet) als Sondereinrichtung, die beauftragt

ist, entsprechend ihrer Gründungsurkunde

alle Maßnahmen zu treffen, um das Ziel

zu erreichen, das sie sich in dieser Urkunde gestellt

hat.

Artikel II.

Gegenseitige Vertretung.

1. Vertreter der Organisation der Vereinten

Nationen werden eingeladen werden, den Kongressen,

Verwaltungskonferenzen und Kommissionen

des Vereines beizuwohnen und an den

Beratungen dieser Versammlungen ohne Stimmrecht

teilzunehmen.

2. Vertreter des Vereines werden eingeladen

werden, den Versammlungen des Wirtschafts- und

Sozialrates der Vereinten Nationen (weiters

als „Rat" bezeichnet) sowie ihrer Ausschüsse

oder Unterausschüsse beizuwohnen und an den

Beratungen dieser Körperschaften ohne Stimmrecht

teilzunehmen, falls nach der Tagesordnung

Gegenstände behandelt werden, die den Verein

angehen.

3. Vertreter des Vereines werden eingeladen

werden, beratend den Tagungen der Vollversammlung

beizuwohnen, in deren Verlauf Fragen

des Wirkungskreises des Vereines behandelt

werden sollen, und ohne Stimmrecht an den Beratungen

der Hauptausschüsse der Vollversammlung

teilzunehmen, bei denen Fragen behandelt

werden, die den Verein angehen.

4. Das Sekretariat der Organisation der Vereinten

Nationen wird die Verteilung aller schriftlichen

Mitteilungen besorgen, die der Verein je

nach der Sachlage den Mitgliedern der Vollversammlung,

des Rates und seiner Körperschaften

sowie des Verwaltungsrates zukommen läßt. In

gleicher Weise werden die von der Organisation

der Vereinten Nationen übermittelten schriftlichen

Mitteilungen durch den Verein an seine

Mitglieder verteilt werden.

Artikel III.

Eintragung von Fragen in die

Tagesordnung.

Unter Vorbehalt allfällig notwendiger vorhergehender

Beratungen wird der Verein die Fragen,

die von der Organisation der Vereinten

Nationen vorgebracht werden, auf die Tagesordnung

seiner Kongresse, Verwaltungskonferenzen

oder Kommissionen setzen oder sie gegebenenfalls

seinen Mitgliedern nach dem im

Weltpostvertrag vorgesehenen Verfahren vorlegen.

Anderseits werden der Rat, seine Ausschüsse

und Unterausschüsse sowie der Verwaltungsrat

auf ihre Tagesordnung die Fragen

setzen, die ihnen vom Verein vorgelegt werden.

Artikel IV.

Empfehlungen der Organisation

der Vereinten Nationen.

1. Der Verein wird alle Vorkehrungen treffen,

um seinen Kongressen, Verwaltungskonferenzen

und Kommissionen oder seinen Mitgliedern

gemäß dem im Weltpostvertrag vorgesehenen

Verfahren sobald als möglich alle

Empfehlungen zur weiteren Veranlassung vorzulegen,

die die Organisation der Vereinten

Nationen an ihn richten könnte. Diese Empfehlungen

werden an den Verein und nicht unmittelbar

an seine Mitglieder gerichtet werden.

2. Der Verein wird mit der Organisation der

Vereinten Nationen auf deren Ersuchen über

diese Empfehlungen in Gedankenaustausch treten

und der Organisation der Vereinten Nationen

zu gegebener Zeit über die Folge, die den erwähnten

Empfehlungen vom Verein oder seinen

Mitgliedern gegeben wurde, oder über alle anderen

Ergebnisse berichten, die die Beachtung

dieser Empfehlungen zur Folge hatte.

3. Der Verein wird an allen nötigen Maßnahmen

mitwirken, um das tatsächliche Zusammenwirken

der Sondereinrichtungen und der

Organisation der Vereinten Nationen sicherzustellen.

Insbesondere wird er mit jedem Organ

zusammenarbeiten, das der Rat schaffen könnte,

um dieses Zusammenwirken zu fördern und die

nötigen Auskünfte zur Erfüllung dieser Aufgabe

zu liefern.

Artikel V.

Austausch von Auskünften und

Urkunden.

1. Unter Vorbehalt der nötigen Maßnahmen

zum Schutz der vertraulichen Eigenschaft gewisser

Urkunden wird zwischen der Organisation

der Vereinten Nationen und dem Verein ein

möglichst vollständiger und rascher Austausch

von Auskünften und Urkunden erfolgen.

2. Ohne dem allgemeinen Charakter der Bestimmungen

des vorhergehenden Absatzes Abbruch

zu tun, wird

a) der Verein der Organisation der Vereinten

Nationen einen Jahresbericht über seine

Geschäftsführung liefern;

b) der Verein nach Möglichkeit allen Ersuchen

um Sonderberichte, Studienberichte

oder Auskünfte vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels XI dieses Übereinkommens

entsprechen, die die Organisation

der Vereinten Nationen an ihn richten

könnte

c) der Verein über Fragen seines Wirkungskreises

schriftliche Gutachten abgeben, die

von ihm seitens des Verwaltungsrates verlangt

werden sollten;

d) der Generalsekretär der Organisation der

Vereinten Nationen mit dem Direktor des

Weltpostvereinsamtes auf dessen Ersuchen

in geeigneten Gedankenaustausch treten,

um dem Verein Nachrichten zu liefern, die

für ihn von besonderer Bedeutung sind.

Artikel VI.

Unterstützung der Organisation

der Vereinten Nationen,

1. Der Verein stimmt zu, mit der Organisation

der Vereinten Nationen und ihren Haupt-

und Hilfskörperschaften zusammenzuarbeiten

und ihnen seine Mitwirkung in dem mit den

Bestimmungen des Weltpostvertrages zu vereinbarenden

Ausmaß zu leihen.

2. Bezüglich der Mitglieder der Organisation

der Vereinten Nationen anerkennt der Verein,

daß, entsprechend den Bestimmungen des Artikels

103 der Satzung der Vereinten Nationen,

keine Bestimmung des Weltpostvertrages und

der zugehörigen Übereinkommen als irgendein

Hindernis oder irgendeine Einschränkung der

Einhaltung der Verpflichtungen eines Staates

gegenüber der Organisation der Vereinten Nationen

geltend gemacht werden kann.

Artikel VII.

Übereinkommen, betreffend das

Personal.

Die Organisation der Vereinten Nationen und

der Verein werden, soweit nötig, zusammenarbeiten,

um die möglichste Einheitlichkeit hinsichtlich

der Anstellungsbedingungen des Personals

sicherzustellen und den gegenseitigen

Wettbewerb bei dessen Ergänzung zu vermeiden.

Artikel VIII.

Statistischer Dienst.

1. Die Organisation der Vereinten Nationen

und der Verein vereinbaren die Zusammenarbeit,

um die größtmögliche Wirksamkeit und

den möglichst ausgedehnten Gebrauch der Auskünfte

und der statistischen Angaben sicherzustellen.

2. Der Verein anerkennt, daß die Organisation

der Vereinten Nationen die Hauptkörperschaft

darstellt, die beauftragt ist, die Statistiken

zu sammeln, zu verarbeiten, zu veröffentlichen,

zu vereinheitlichen und zu verbessern, die den

allgemeinen Zwecken der zwischenstaatlichen

Körperschaften dienen.

3. Die Organisation der Vereinten Nationen

anerkennt, daß der Verein die geeignete Körperschaft

ist, die ihren Bereich betreffenden Statistiken

zu sammeln, zu verarbeiten, zu veröffentlichen,

zu vereinheitlichen und zu verbessern,

unvorgreiflich der Anteilnahme, die die

Organisation der Vereinten Nationen an diesen

Statistiken insofern haben könnte, als sie für die

Verwirklichung ihrer eigenen Ziele und für die

Entwicklung der Statistiken in der ganzen Welt

von Bedeutung sind.

Artikel IX.

Verwaltungs- und Fachdienste.

1. Die Organisation der Vereinten Nationen

und der Verein anerkennen, daß es wünschenswert

ist, die Schaffung von Diensten zu vermeiden,

die miteinander im Wettbewerb stehen

oder doppelt vorhanden sind, um ihr Personal

bestmöglich zu verwenden und ihre Hilfsmittel

bestmöglich auszunützen.

2. Die Organisation der Vereinten Nationen

und der Verein treffen alle nötigen Vorkehrungen

für die Eintragung und die Verwahrung

der amtlichen Urkunden.

Artikel X.

Bestimmungen über den Voranschlag.

Der Jahresvoranschlag des Vereines wird der

Organisation der Vereinten Nationen mitgeteilt;

die Generalversammlung ist berechtigt, darüber

Empfehlungen an den Weltpostkongreß zu

richten.

Artikel XI.

Deckung der Kosten der Sonderdienste.

Wenn der Verein wegen der von der Organisation

der Vereinten Nationen auf Grund des

Artikels V oder irgendeiner anderen Bestimmung

des vorliegenden Übereinkommens verlangten

Sonderberichte, Studienberichte oder

Auskünfte erhebliche außerordentliche Ausgaben

hatte, würde ein Gedankenaustausch stattfinden,

um die gerechteste Art der Kostendeckung festzusetzen.

Artikel XII.

Übereinkommen mit anderen

Organisationen.

Der Verein wird den Rat über die Art und

Bedeutung aller Übereinkommen unterrichten,

die er mit anderen besonderen Institutionen oder

mit irgendeiner anderen zwischenstaatlichen

Organisation abschließt; außerdem wird er den

Rat über die Vorbereitung solcher Übereinkommen

unterrichten.

Artikel XIII.

Verbindung.

1. Die Organisation der Vereinten Nationen

und der Verein geben bei Vereinbarung vorstehender

Bestimmungen der Erwartung Ausdruck,

daß sie ihren Teil zur Sicherstellung einer

wirksamen Verbindung zwischen den beiden

Körperschaften beitragen werden. Sie bekräftigen

ihre Absicht, zu diesem Zweck die nötigen Maßnahmen

gemeinsam zu treffen.

2. Die Bestimmungen über die in diesem

Übereinkommen vorgesehenen Bindungen werden

im wünschenswerten Ausmaß auf die Beziehungen

des Vereines mit der Organisation der

Vereinten Nationen einschließlich . ihrer angeschlossenen

und örtlichen Dienste angewendet

werden.

Artikel XIV.

Durchführung des Übereinkommens.

Der Generalsekretär der Organisation der

Vereinten Nationen und der Präsident des Vollzugs-

und Verbindungsausschusses des Vereines

können zur Durchführung des vorliegenden

Übereinkommens alle ergänzenden Vereinbarungen

abschließen, die nach der Erfahrung der

beiden Körperschaften wünschenswert erscheinen.

Artikel XV.

Inkrafttreten.

Das gegenwärtige Übereinkommen ist dem im

Jahre 1947 in Paris abgeschlossenen Weltpostvertrag

beigefügt. Es wird nach der Genehmigung

durch die Generalversammlung der Organisation

der Vereinten Nationen und frühestens

gleichzeitig mit diesem Vertrag in Kraft

treten. Dieses Übereinkommen, das von der Generalversammlung

der Vereinten Nationen am 15. November

1947 einstimmig genehmigt worden ist, ist

zur gleichen Zeit wie der 1947 zu Paris abgeschlossene

Weltpostvertrag in Kraft getreten, das heißt am

1. Juli 1948.

Artikel XVI.

Änderung.

Nach einer sechs Monate vorher gegebenen

Anzeige des einen oder anderen Teiles kann das

vorliegende Übereinkommen im Einvernehmen

zwischen der Organisation der Vereinten Nationen

und dem Verein überprüft werden.

Paris, am 4. Juli 1947.

Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen

zwischen der Organisation

der Vereinten Nationen und dem

Weltpostverein.

In der Erwägung, daß der Generalsekretär der

Vereinten Nationen durch die am 25. Februar

1948 vom Wirtschafts- und Sozialrat angenommene

Entschließung 136 (VI) gebeten ist, mit

allen Sondereinrichtungen, die darum ersuchen,

ein Sonderübereinkommen abzuschließen, das die

Begünstigung der Bestimmungen des Artikels VII

des Vertrages über die Privilegien und Immunitäten

der Organisation der Vereinten Nationen

auf die Beamten dieser Einrichtungen erstreckt,

und alle Zusatzübereinkommen, dieser Art der

Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen,

und

In der Erwägung, daß der Weltpostverein ein

Zusatzübereinkommen dieser Art abzuschließen

wünscht, das das zwischen der Organisation der

Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

nach Artikel 63 der Charta abgeschlossene Übereinkommen

ergänzt;

wird durch das Gegenwärtige folgendes vereinbart

Artikel I.

Die untenstehende Klausel wird als Zusatzartikel

dem Übereinkommen zwischen der Organisation

der Vereinten Nationen und dem

Weltpostverein beigefügt

„Die Beamten des Weltpostvereines werden

das Recht haben, die Passierscheine (laissez-

passer) der Vereinten Nationen zu benützen,

entsprechend den Sonderübereinkommen, die

in Anwendung des Artikels XIV abgeschlossen

werden."

Artikel II.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird in

Kraft treten, sobald es von der Generalversammlung

der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

genehmigt sein wird. Dieses Übereinkommen, das von der Gesamtheit

der Verwaltungen des Weltpostvereines im April 1949

und von der Generalversammlung der Vereinten

Nationen in ihrer Tagung vom 22. Oktober 1949

genehmigt worden ist, ist am 22. Oktober 1949 in

Kraft getreten.

Für den Weltpostverein

Geschehen zu Paris, den 13. Juli 1949.

Für die Organisation der Vereinten Nationen.

Geschehen zu Lake Success, New York, den

27. Juli 1949.

Flugpostbriefsendungen.

Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel. 1.

Zur Flugbeförderung zugelassene

Briefsendungen.

1. Zur Flugbeförderung sind alle im Artikel 47

des Vertrages bezeichneten Gegenstände sowie

die Postanweisungen, Postaufträge, Nachnahmepostanweisungen

und durch die Post bezogenen

Zeitungen zugelassen. Die Sendungen, die in

diesem Falle die Bezeichnung „Flugpostsendungen"

tragen, gliedern sich in Sendungen, für die

ein besonderer Zuschlag für die Flugbeförderung

eingehoben wird (Sendungen mit Zuschlag) und

in Sendungen, die einer solchen Gebühr nicht

unterliegen (zuschlagfreie Sendungen).

2. Die Verwaltungen können zur Flugbeförderung

auch die im Artikel 5, § 8 erwähnten, „Aerogramme"

genannten Briefe zulassen.

3. Die im Artikel 47 des Vertrages erwähnten

Sendungen können eingeschrieben und mit Nachnahme

belastet werden. Die Aerogramme können

eingeschrieben werden, wenn die Vorschriften des

Aufgabelandes dies gestatten.

4. Die Briefe und Schachteln mit Wertangabe

können im Verkehr mit den Ländern, die den

Austausch der Gegenstände auf diesem Wege

zulassen, gleichfalls auf dem Luftwege befördert

werden.

5. Die Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag

müssen auf der Vorderseite den sehr auffallenden

Vermerk „Par avion" oder einen ähnlichen Vermerk

in der Sprache des Aufgabelandes tragen.

Artikel 2.

Durchgangsfreiheit.

Die im Artikel 32 des Vertrages vorgesehene

Durchgangsfreiheit ist für die Flugpostbriefsendungen

im gesamten Bereich des Vereines

gewährleistet, ob nun die Zwischenverwaltungen

an der Weiterleitung der Briefsendungen teilnehmen

oder nicht.

Artikel 3.

Leitung der Flugpostbriefsendungen.

1. Die Verwaltungen, die Flugpostverbindungen

zur Beförderung ihrer eigenen Flugpostbriefsendungen

mit Zuschlag benützen, müssen die

ihnen von anderen Verwaltungen zukommenden

Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag mit den

gleichen Verbindungen weiterleiten. Das gleiche

gilt für die Flugpostbriefsendungen ohne Zuschlag,

sofern der verfügbare Laderaum der Flugzeuge

dies gestattet und die Ursprungsverwaltung

es verlangt.

2. Die Verwaltungen, die über keinen Flugdienst

verfügen, leiten die Flugbriefsendungen

auf den schnellsten von der Post benützten

Wegen weiter. Das gleiche gilt, wenn die Beförderung

auf dem Landwege aus irgendeinem

Grunde gegenüber der Benützung der Flugverbindungen

Vorteile bietet.

3. Die Flugpostkartenschlüsse müssen auf dem

von der Verwaltung des Ursprungslandes verlangten

Wege befördert werden, wenn die Verwaltung

des Durchgangslandes diesen Weg für

die Beförderung ihrer eigenen Kartenschlüsse benützt.

4. Um den geeignetsten Leitweg festzustellen,

kann das Ursprungsamt an das Bestimmungsamt

des Kartenschlusses eine Laufzeitmeldung nach

dem Muster C 27 der Ausführungsbestimmung

zum Vertrag richten; diese Meldung muß in den

Kartenschluß eingelegt und der Briefkarte beigefügt

werden. Die ordnungsgemäß ausgefüllte

Laufzeitmeldung muß an das Ursprungsamt mit

der nächsten Flugpost zurückgesendet werden.

Artikel 4.

Maßnahmen für den Fall eines

während der Beförderung eingetretenen

Unfalles.

1. Falls ein Flugzeug wegen eines während der

Beförderung eingetretenen Unfalles seinen Flug

nicht fortsetzen und die Post den vorgesehenen

Zwischenstellen nicht ausfolgen kann, muß das

Bordpersonal die Kartenschlüsse dem der Unfallstelle

nächstgelegenen oder für die Weiterleitung

geeignetsten Postamt übergeben. Im Falle der

Verhinderung des Personals tut dieses Postamt,

das vom Unfall unterrichtet wurde, sein Möglichstes,

um die Post ohne Verzug zu übernehmen.

Die Kartenschlüsse müssen nach Feststellung

ihres Zustandes und allenfalls nach

Wiederherstellung der beschädigten Sendungen

auf dem schnellsten Wege an die Bestimmungsämter

geleitet werden.

2. Die näheren Umstände des Unfalles und die

Feststellungen werden den Bestimmungsämtern

der durch den Unfall betroffenen Kartenschlüsse

mit Rückmeldung angezeigt; ein Doppel der

Rückmeldung ist an das Abfertigungsamt der

Kartenschlüsse zu senden. Diese Papiere sind auf

dem schnellsten Wege (Luft- oder Landweg) abzusenden.

Außerdem muß die Verwaltung des

Landes, dem die Fluggesellschaft angehört, telegraphisch

vom Schicksal der Post verständigt

werden. Diese Verwaltung verständigt ihrerseits

telegraphisch die beteiligten Verwaltungen.

Artikel 5.

Gebühren und allgemeine

Bedingungen für die Zulassung

der Flugpostbriefsendungen.

1. Für Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag

ist neben den vorgeschriebenen Postgebühren ein

besonderer Zuschlag für die Flugpostbeförderung

zu entrichten, dessen Festsetzung der Verwaltung

des Ursprungslandes obliegt. Unter Vorbehalt

der Bestimmungen des § 2 ist der Flugzuschlag

auch für die Flugpostbriefsendungen zu entrichten,

die nach den Bestimmungen der Artikel

37 und 38 des Vertrages die Gebührenfreiheit

genießen.

2. Die Verwaltungen können von der Einhebung

eines Flugzuschlages unter der Voraussetzung

absehen, daß sie hievon die Bestimmungs-

und die Durchgangsländer unterrichten.

3. Die Flugzuschläge müssen in enger Beziehung

zu den Beförderungskosten stehen und ihr Erträgnis

darf im allgemeinen insgesamt die für

diese Beförderung zu zahlenden Kosten nicht

überschreiten.

4. Die Zuschläge müssen für das ganze Gebiet

des Bestimmungslandes ohne Rücksicht auf den

benützten Weg einheitlich sein.

5. Die Zuschläge müssen bei der Aufgabe entrichtet

werden.

6. Der Zuschlag für eine Postkarte mit bezahlter

Antwort wird für jeden Teil gesondert

bei der Aufgabe eines jeden dieser Teile eingehoben.

7. Die Flugpostbriefsendungen werden nach

den in den Artikeln 52 und 53 des Vertrages

vorgesehenen Bedingungen freigemacht. Die Freimachung

kann jedoch ohne Rücksicht auf die

Gattung der Sendungen durch eine handschriftliche

Angabe des eingehobenen Betrages in

Ziffern in der Währung des Ursprungslandes

zum Beispiel in folgender Form vermerkt werden

„Taxe perçue: ... Dollars ... cents." Diese

Angabe kann entweder durch einen besonderen

Stempel oder durch eine Marke oder durch

einen besonderen Klebezettel erfolgen oder auch

einfach auf irgendeine Weise neben der Aufschrift

der Sendung angebracht werden. In allen

Fällen muß die Angabe mit dem Orts- und

Tagesstempel des Ursprungsamtes versehen sein.

8. Das Aerogramm besteht aus einem Blatt entsprechend

gefalteten und verklebten Papiers,

dessen Ausmaße in dieser Form die der Postkarte

sein müssen. Die Vorderseite des so gefalteten

Blattes ist für die Anschrift vorbehalten und muß

unbedingt die gedruckte Bezeichnung „Aerogramme"

tragen. Eine gleichbedeutende Angabe

in der Sprache des Ursprungslandes ist freigestellt.

Der Absender kann für die Mitteilung über alle

anderen Teile des Blattes außer dem für die

Anschrift benützten verfügen. Das Aerogramm

darf keinerlei Gegenstand enthalten. Die Gebühr

ist mindestens gleich der im Ursprungslande für

einen zuschlagsfreien Brief der ersten Gewichtsstufe

geltenden. Jede Verwaltung setzt die Bedingungen

für die Ausgabe, die Herstellung und

den Verkauf der Aerogramme fest.

9. Jedes Aerogramm, das die im § 8 festgesetzten

Bedingungen nicht erfüllt, verliert seine besondere

Eigenschaft; es wird gegebenenfalls nach

den Bestimmungen des Artikels 6 behandelt.

Artikel 6.

Nicht oder ungenügend

freigemachte Flugpostbriefsendungen.

1. Bei vollständigem Fehlen der Freimachung

werden die Flugpostbriefsendungen nach den Bestimmungen

der Artikel 51 und 54 des Vertrages

behandelt. Die Sendungen, die bei der

Aufgabe nicht dem Freimachungszwang unterliegen,

werden auf dem gewöhnlichen Wege befördert.

2. Ungenügend freigemachte Flugpostbriefsendungen

mit Zuschlag werden auf dem Luftwege

befördert, wenn die entrichteten Gebühren

zumindest den Betrag des Flugzuschlages decken.

Die Aufgabeverwaltungen können diese Sendungen

auf dem Luftwege befördern, wenn die entrichteten

Gebühren zumindest 75 v. H. des Flugzuschlages

betragen.

3. In dem einen und dem anderen Falle sind

die ungenügend freigemachten Sendungen mit dem

T-Stempel und der Angabe des einzuhebenden

Betrages in Goldfranken und -Centimen nach den

im Artikel 148 der Ausführungsvorschrift zum

Vertrag festgesetzten Bedingungen zu versehen.

4. Die Bestimmungen des Artikels 54 des Vertrages

gelten für die Einhebung der bei der Aufgabe

nicht entrichteten Gebühren.

5. Bei der Beförderung der im § 2 erwähnten

Sendungen mit Zuschlag auf dem gewöhnlichen

Wege muß das Aufgabe- oder das Auswechslungsamt

den Klebezettel „Par avion" und jeden

anderen die Flugpostbeförderung betreffenden

Vermerk durch zwei starke Querstriche streichen

und die Gründe für die Beförderung auf dem

gewöhnlichen Wege kurz angeben.

Artikel 7.

Zustellung der Flugpostbriefsendungen.

Die Flugpostbriefsendungen sind mit möglichster

Beschleunigung zuzustellen, zumindest

mit dem ersten Zustellgang, der ihrem Einlangen

beim Zustellamt folgt.

Artikel 8.

Nach- und Zurücksendung der

Flugpostbriefsendungen.

1. Flugpostbriefsendungen an Empfänger, die

ihren Wohnort geändert haben, werden nach

dem neuen Bestimmungsort grundsätzlich mit

den gewöhnlich benützten Beförderungsmitteln

nachgesendet.

2. Desgleichen werden unbestellbare Flugpostbriefsendungen

und solche, die aus irgendeinem

Grunde den Empfängern nicht ausgefolgt worden

sind, an den Ursprungsort mit den gewöhnlich

benützten Beförderungsmitteln zurückgesendet.

3. Auf ausdrückliches Verlangen des Empfängers

(im Falle der Nachsendung) oder des

Absenders (im Falle der Rücksendung an den

Ursprungsort) können jedoch die betreffenden

Sendungen auf dem Luftwege nach- oder zurückgesendet

werden, vorausgesetzt, daß sich der Beteiligte

zur Zahlung des entfallenden Flugzuschlages

für die neue Beförderungsstrecke verpflichtet.

In diesen beiden Fällen wird der Zuschlag bei

der Ausfolgung eingehoben und verbleibt der

Abgabeverwaltung.

4. Wenn die Sendungen mit Zuschlag auf dem

gewöhnlichen Postwege nach- oder zurückgesendet

werden, muß der Klebezettel „Par avion"

und jeder die Flugbeförderung betreffende Vermerk

von Amts wegen durch zwei starke Querstriche

gestrichen werden.

Artikel 9.

Umschläge für die Nachsendung

und Sammelumschläge.

Die Umschläge für die Nachsendung und die

Sammelumschläge werden an ihre neue Bestimmung

mit den gewöhnlichen Beförderungsmitteln

nachgesendet, sofern der Flugzuschlag nicht im

voraus beim nachsendenden Amt entrichtet wurde

oder der Empfänger, gegebenenfalls der Absender

die betreffenden Zuschläge für die neue Flugbeförderung

nach den Bestimmungen des Artikels

8, § 3, nicht auf sich genommen hat.

Kapitel II.

Eingeschriebene oder Sendungen mit Wertangabe.

Artikel 10.

Einschreibsendungen.

Die Einschreibsendungen unterliegen den Flugzuschlägen

nach den Bestimmungen des Artikels

5 über die gewöhnlichen Flugpostbriefsendungen.

Artikel 11.

Rückschein.

Jede Verwaltung ist berechtigt, das Gewicht

des Rückscheines in die Berechnung des Flugzuschlages

einzubeziehen.

Artikel 12.

Verantwortlichkeit.

Die Verwaltungen übernehmen für die auf

dem Luftwege beförderten Einschreibsendungen

die gleiche Verantwortlichkeit wie für die auf

dem Landwege beförderten.

Artikel 13.

Sendungen mit Wertangabe.

Werden Sendungen mit Wertangabe in Kartenschlüssen

durch das Gebiet von Ländern befördert,

die dem Übereinkommen für Sendungen

dieser Art nicht beigetreten sind, oder werden

sie auf Fluglinien befördert, für die die betreffenden

Länder die Haftung für Wertsendungen

nicht übernehmen, so bleibt die Verantwortlichkeit

dieser Länder auf die für Einschreibsendungen

vorgesehene beschränkt.

Kapitel III.

Bezug der Flugzuschläge.

Beförderungskosten.

Artikel 14.

Bezug der Flugzuschläge.

Jede Verwaltung behält zur Gänze die Flugzuschläge,

die sie eingehoben hat.

Artikel 15.

Flugbeförderungskosten für die

Kartenschlüsse.

1. Die Verwaltungen der überzogenen Länder

haben keinerlei Anspruch auf eine Vergütung für

die über ihr Gebiet auf dem Luftwege beförderten

Kartenschlüsse. Die Bestimmungen des Artikels

78 des Vertrages über die Durchgangsgebühren

sind auf die Flugpostsendungen nur

für ihren allfälligen Land- oder Seedurchgang

anzuwenden. Durchgangsgebühren sind jedoch

weder für die Umladung von Flugpostkartenschlüssen

zwischen zwei Flughäfen der gleichen "

Stadt noch für die Beförderung dieser Kartenschlüsse

zwischen einem Flughafen einer Stadt

und einem Lagerhaus der gleichen Stadt und den

Rückweg der gleichen Kartenschlüsse zur Weiterbeförderung

zu entrichten.

2. Die Flugbeförderungskosten der in Kartenschlüssen

beförderten Flugpostbriefsendungen

gehen zu Lasten der Verwaltung des Ursprungslandes

des Kartenschlusses.

3. Jede Verwaltung, die die Beförderung von

Flugpostbriefsendungen auf dem Luftwege als

Durchgangsverwaltung besorgt, hat aus diesem

Grunde Anspruch auf eine Vergütung der Beförderungskosten.

Diese Vergütung wird berechnet,

indem die Beförderungssätze (bestimmt in

den Grenzen der im § 9 festgesetzten Höchstbeträge

der Grundgebühren) mit den Kilometerentfernungen

vervielfacht werden, die in der

„Liste der Kilometerentfernungen" nach Artikel

17, § 2, aufscheinen. Landet das Flugzeug

in mehreren Flughäfen, so gebührt die Vergütung

bis zum Ausladehafen.

4. Sofern die Verwaltungen nicht übereingekommen

sind, für die Beförderung der Post

innerhalb des Bestimmungslandes keinerlei Vergütung

einzuheben, werden diese Beförderungskosten

auf Grund der im § 9 vorgesehenen Sätze

und nach der mittleren Entfernung aller auf dem

Inlandsnetz betriebenen Linien und nach der Bedeutung

dieser Linien für den zwischenstaatlichen

Verkehr berechnet. Die Beförderungskosten

müssen für alle diese Strecken gleich sein.

5. Die Beförderungskosten für eine Flugstrecke

sind für alle Verwaltungen, die sie benützen,

ohne zu den Betriebskosten beizutragen, gleich.

6. Abgesehen von den in den §§ 7 und 8 vorgesehenen

Ausnahmen sind die Flugbeförderungskosten

an die Postverwaltung des Landes zu

zahlen, wo sich der Flughafen befindet, in dem

die Kartenschlüsse vom Flugdienst übernommen

worden sind.

7. Die Verwaltung, die einer Fluggesellschaft

Kartenschlüsse übergibt, die nacheinander durch

verschiedene Flugdienste weiterzubefördern sind,

kann im Einvernehmen mit den Zwischenverwaltungen

die Beförderungskosten für die

gesamte Strecke mit dieser Fluggesellschaft verrechnen.

Die Zwischenverwaltungen sind ihrerseits

berechtigt, die uneingeschränkte Anwendung

der Bestimmungen des § 6 zu verlangen.

8. Abweichend von den Bestimmungen der

§§ 6 und 7 ist jede Verwaltung, von der ein

Flugdienst abhängt, berechtigt, von jeder diesen

Dienst benützenden Verwaltung die auf die

ganze Strecke entfallenden Beförderungskosten

unmittelbar einzuheben.

9. Die bei der Abrechnung zwischen den Verwaltungen

für die Flugbeförderung anzuwendenden

Grundgebührensätze sind für jedes Kilogramm

Rohgewicht und für jeden Kilometer

festgesetzt. Diese unten angeführten Gebührensätze

sind anteilmäßig auf Bruchteile von Kilogrammen

anzuwenden

a) für die LC-Sendungen (Briefe, Postkarten,

Postanweisungen, Postaufträge, Nachnahmepostanweisungen,

Briefe und Schachteln

mit Wertangabe, Nachfrageschreiben, Auszahlungsbestätigungen,

Rückscheine): höchstens

3/1000 Franken. Dieser Einheitsgebührensatz

wird jedoch für LC-Sendungen,

die auf Linien befördert werden, auf

denen die am 1. Juli 1952 geltenden Beförderungskosten

mehr als 3/1000 Franken

betrugen, auf höchstens 4/1000 Franken

erhöht;

b) für die AO-Sendungen (andere als LC-

Sendungen und Zeitungen): höchstens

1,25/1000 Franken;

c) für die Zeitungen: höchstens 1/1000 Franken.

10. Die vorerwähnten Beförderungskosten gebühren

auch für die von den Durchgangsgebühren

befreiten Briefsendungen sowie für die fehl- oder

umgeleiteten Kartenschlüsse oder Sendungen.

11. Falls die Post wegen eines dem Flugzeug

zugestoßenen Unfalles verlorengegangen oder vernichtet

worden ist, sind für die verlorengegangenen

oder vernichteten Flugpostkartenschlüsse keine

Flugbeförderungskosten zu entrichten, für welchen

Teil immer der benützten Linie dies sei.

12. Falls während der Beförderung eine Unterbrechung

des Fluges eintritt und deshalb die Post

nicht dem für gewöhnlich vorgesehenen Flughafen

übergeben werden kann, ist die Vergütung

bloß für den Teil der Beförderungsstrecke fällig,

die im letzten, regelmäßig benützten Zwischenhafen

endet. Die Kosten der Weiterleitung für

die folgenden Flugwege, die die Post benützen

muß, um an die Bestimmung zu kommen, gehen

zu Lasten der Ursprungsverwaltung der Sendungen.

Artikel 16.

Beförderungskosten für Flugpostbriefsendungen

im offenen

Durchgang.

1. Die Beförderungskosten für Flugpostsendungen,

die zwischen zwei Verwaltungen im

offenen Durchgang ausgetauscht werden, sind

nach den Bestimmungen des Artikels 15, §§ 1

bis 5, 9, 10 und 12 zu berechnen. Wenn jedoch

das Gebiet des Bestimmungslandes dieser Sendungen

durch eine Linie versorgt wird, die auf

diesem Gebiete mehrere Häfen besitzt, so werden

die Beförderungskosten nach einem mittleren

Gebührensatz berechnet, der nach dem Gewicht

der in jedem Hafen ausgeladenen Post ermittelt

wird.

2. Zur Bestimmung der Beförderungskosten

der Flugpostbriefsendungen des offenen Durchganges

wird das Reingewicht um 5 v. H. erhöht.

3. Die Verwaltung, die einer anderen Verwaltung

Flugpostbriefsendungen im offenen

Durchgang übergibt, muß dieser die gesamten,

für die ganze weitere Flugstrecke berechneten

Beförderungskosten zahlen.

Kapitel IV.

Weltpostvereinsamt.

Artikel 17.

Mitteilungen an das Weltpostvereinsamt

und an die

Verwaltungen.

1. Die Verwaltungen haben dem Weltpostvereinsamt

auf Formblättern, die ihnen von

diesem übersendet werden, die erforderlichen

Angaben über die Durchführung des Flugpostdienstes

mitzuteilen. Diese Mitteilungen umfassen

insbesondere die Angabe

a) bezüglich des Inlandsdienstes

1. der Gebiete und der wichtigsten Städte,

nach denen die aus dem Auslande stammenden

Kartenschlüsse oder Flugpostbriefsendungen

durch die inländischen

Flugdienste weitergeleitet werden;

2. der nach Artikel 15, § 4, für ein Kilogramm

berechneten Beförderungskosten

unter Angabe des Tages, von dem an

diese Kosten angewendet werden;

b) bezüglich des zwischenstaatlichen Dienstes

1. der Beförderungskosten je Kilogramm,

die die beteiligte Verwaltung nach Artikel

15, §§ 6, 7 und 8 unmittelbar für

jede Fluggesellschaft und für jede Fluglinie

einhebt, unter Angabe des Tages, von

dem an diese Kosten angewendet werden;

2. der Länder, für die die beteiligte Verwaltung

Kartenschlüsse fertigt und in

allen Fällen die für jede Strecke benützte

Fluggesellschaft, der Verwaltungen,

an die die Beförderungskosten für

jede Fluggesellschaft zu entrichten sind

und schließlich der einheitlichen Beförderungskosten

für die im offenen Durchgang

ausgetauschten Flugpostbriefsendungen

unter Angabe des Tages, von dem an

diese Kosten angewendet werden;

3. der anderen Länder, für die Flugpostbrief

Sendungen angenommen werden, wobei

in jedem Falle die Zwischenländer

zu bezeichnen sind, an die die betreffenden

Sendungen im offenen Durchgang geleitet

werden;

4. der Entscheidungen jeder Verwaltung

über die Berechtigung, gewisse Bestimmungen

für die Beförderung der Flugpostbrief

Sendungen anzuwenden oder

nicht.

2. Das Weltpostvereinsamt ist beauftragt,

folgende Behelfe auszuarbeiten und an die Verwaltungen

zu verteilen

a) „Hauptliste der Flugdienste" (genannt

„Liste AV 1"), die auf Grund der nach § 1

gesammelten Mitteilungen veröffentlicht

wird;

b) „Liste der Flugpostentfernungen", die alle

zwei Jahre im Zusammenwirken mit den

Flugbeförderern aufgestellt und nach Einvernehmen

mit den Verwaltungen über

ihren Inhalt veröffentlicht wird;

c) „Liste der Flugzuschläge" (Zuschläge, die

von jeder Verwaltung für die verschiedenen

Arten von Flugpostbriefsendungen und für

die verschiedenen Länder eingehoben werden).

3. Das Weltpostvereinsamt ist beauftragt, den

Verwaltungen auf ihr Verlangen gegen Kostenersatz

Karten der Flugpostlinien sowie die Flugpläne

zu liefern, die von einem darauf eingerichteten

Privatunternehmen regelmäßig herausgegeben

werden und als den Bedürfnissen des

Flugpostdienstes am besten entsprechend anerkannt

sind.

4. Alle Veränderungen der im § 1 genannten

Mitteilungen müssen dem Weltpostvereinsamt unverzüglich

auf dem schnellsten Land- oder Luftwege

bekanntgegeben werden. Desgleichen sind

alle Veränderungen der im § 2 genannten Behelfe

sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Veränderungen den Verwaltungen auf dem

schnellsten Land- oder Luftwege in der kürzesten

Frist und in der zweckmäßigsten Form bekanntzugeben.

5. Unabhängig davon können die Verwaltungen

übereinkommen, einander unmittelbar zur

vorläufigen Kenntnisnahme die Mitteilungen und

die Flugpläne der Fluglinien zukommen zu

lassen, die sie besonders angehen.

6. Die Verwaltungen, die Flugpostverbindungen

zur Beförderung ihrer eigenen gewöhnlichen

Post benützen, müssen hievon die anderen

Vereinsverwaltungen durch Vermittlung des

Weltpostvereinsamtes verständigen und ihnen

gleichzeitig den Zeitpunkt, von dem an diese

Verbindungen benützt werden, die offenstehenden

Verbindungen sowie alle eingetretenen Änderungen

mitteilen.

Kapitel V.

Abrechnung. Begleichung der Rechnungen.

Artikel 18.

Arten der Abrechnung der Flugbeförderungskosten.

1. Die Abrechnung der Flugbeförderungskosten

erfolgt auf Grund des während des Abrechnungs-

zeitraumes tatsächlich beförderten Rohgewichtes

der Kartenschlüsse oder des um 5 v. H. erhöhten

Reingewichtes der Sendungen des offenen Durchganges.

Dieser Zeitraum kann nach Wahl der

Gläubigerverwaltung ein oder drei Monate sein.

2. Abweidend von den Bestimmungen des § 1

können jedoch die Verwaltungen einvernehmlich

bestimmen, daß die Begleichung der Rechnungen

nach statistischen Aufzeichnungen stattfinde. In

diesem Falle setzen sie selbst die Art des Vorganges

fest, der bei der Erstellung der Statistik

und bei der Aufstellung der Abrechnungen einzuhalten

ist.

3. Die beteiligten Verwaltungen können sich

darüber verständigen, daß die auf dem Landwege

beförderten Flugpostkartenschlüsse nicht in

die Statistik über die Kosten des Landdurchganges

aufgenommen werden. In diesem Falle werden

die Durchgangskosten für die Flugpostkartenschlüsse

nach ihrem tatsächlichen Rohgewicht ermittelt,

das in den Nachweisungen nach dem

Muster AV 7 angegeben ist.

Artikel 19.

Feststellung des Gewichtes der

Flugpostkartenschlüsse und der

Flugpostbriefsendungen.

1. Die Nummer des Kartenschlusses und das

Rohgewicht eines jeden Beutels, Umschlages oder

Zeitungspaketes sind auf der Beutelfahne oder

auf der äußeren Aufschrift anzugeben.

2. Wenn mehrere der drei Gattungen LC, AO

oder Zeitungen in einem Beutel, Umschlag oder

Zeitungspaket vereinigt sind, muß außer dem

Gesamtgewicht das Gewicht jeder Gattung auf

der Fahne oder der äußeren Aufschrift angegeben

werden. Das Gewicht der äußeren Verpackung

ist zu dem Gewicht der in der Verpackung

enthaltenen, dem niedrigsten Gebührensatz

unterliegenden Gattung der Sendungen

hinzuzurechnen. Wird ein Sammelsack verwendet,

so wird das Gewicht dieses Sackes nicht berücksichtigt.

3. Die Nummer des Kartenschlusses, das Gesamtgewicht

jeder Gattung von Sendungen sowie

alle anderen zweckdienlichen Angaben der äußeren

Aufschrift müssen in das Formblatt AV 7

übertragen werden, wenn der Kartenschluß durch

einen zwischenstaatlichen Flugdienst befördert

wird.

4. Wenn Sendungen des offenen Durchganges,

die auf dem Luftwege weiterbefördert werden

sollen, in einen gewöhnlichen oder in einen Flugpostkartenschluß

aufgenommen werden, so sind

diesen zu einem besonderen Bund mit dem

Klebezettel „Par avion" vereinigten Sendungen

Nachweisungen nach dem Muster AV 2 beizugeben,

eine für die gewöhnlichen und eine für

die eingeschriebenen Sendungen. Das Gewicht

der Sendungen des offenen Durchganges wird getrennt

für jedes Bestimmungsland oder jede

Gruppe von Ländern angegeben, für die die Beförderungskosten

einheitlich sind. Im Verkehr

zwischen Verwaltungen, die vereinbart haben,

für die Flugbeförderung auf ihren Inlandlinien

keinerlei Vergütung einzuheben, ist das Gewicht

der Sendungen des offenen Durchganges für das

Bestimmungsland selbst nicht anzugeben. Auf der

Briefkarte ist der Vermerk „Bordereau AV 2"

anzubringen. Die Durchgangsverwaltungen sind

berechtigt, die Verwendung von besonderen

Nachweisungen AV 2 zu verlangen, in denen in

bestimmter Reihenfolge die Länder und die

wichtigsten Fluglinien angegeben sind. Die Nachweisungen

AV 2 müssen jährlich fortlaufend besonders

benummert werden.

5. Wenn das Zwischenamt feststellt, daß das

tatsächliche Gewicht der Kartenschlüsse um mehr

als 100 Gramm und das der Sendungen des offenen

Durchganges um mehr als 20 Gramm vom

angegebenen Gewicht abweicht, so berichtigt es

die Fahne oder die Nachweisung AV 2 und gibt

den Irrtum dem abfertigenden Auswechslungsamt

unverzüglich durch Rückmeldung bekannt.

Bleiben die Unterschiede innerhalb der erwähnten

Grenzen, so gelten die Angaben des abfertigenden

Amtes.

6. Das Fehlen der Nachweisung AV 2 berechtigt

die Durchgangsverwaltung nicht, die

Flugpostsendungen mit Zuschlag auf dem Landwege

weiterzuleiten. Die Weiterbeförderung auf

dem Luftwege muß sichergestellt werden. Gegebenenfalls

ist die Nachweisung AV 2 von

Amts wegen auszustellen; die Unregelmäßigkeit

ist Gegenstand einer Rückmeldung C 14 zu

Lasten des Ursprungslandes.

7. Die eintretenden Kartenschlüsse können in

einen anderen Kartenschluß der gleichen Art eingelegt

werden, abgesehen von einer gegenteiligen

Mitteilung der beteiligten Verwaltungen.

8. Flugpostbriefsendungen, die an Bord eines

Schiffes auf offener See aufgegeben werden und

mit Marken des Landes freigemacht sind, dem das

Schiß angehört oder von dem es abhängig ist,

müssen bei ihrer stückweisen Übergabe an die

Verwaltung in einem Zwischenhafen von einer

Nachweisung AV 2 oder, falls das Schiff nicht

mit einem Postamt ausgestattet ist, von einer

Gewichtsauf Stellung begleitet sein, die der Zwischenverwaltung

als Grundlage für die Einforderung

der Flugbeförderungskosten dient. Die

Nachweisung AV 2 oder die Gewichtsauf Stellung

muß das Gewicht der Briefsendungen für jedes

Bestimmungsland, den Tag, den Namen und die

Nationalität des Schiffes enthalten und mit einer

für jedes Schiff jährlich fortlaufenden Reihe benummert

sein. Diese Angaben sind von dem

Amt zu prüfen, an das die Briefsendungen vom

Schiff übergeben werden.

Artikel 20.

Aufstellung der Gewichtsnachweisungen

der beförderten Kartenschlüsse

und Briefsendungen.

1. Die Gläubigerverwaltungen tragen in eine

Nachweisung nach dem Muster AV 3 die Angaben

ein, die entweder in den Formblättern

AV 7 enthalten sind, wenn es sich um zwischenstaatliche

Flugdienste handelt, oder auf den

Fahnen oder äußeren Aufschriften der Kartenschlüsse

verzeichnet sind, wenn es sich um inländische

Flugdienste handelt. Für die Briefsendungen

des offenen Durchganges, die ihnen

von anderen Verwaltungen zukommen und die

sie auf dem Luftwege weiterleiten, wird eine

Nachweisung AV 4 auf Grund der Angaben der

Nachweisungen AV 2 aufgestellt. Der gleiche

Vorgang wird bei Flugpostbriefsendungen eingehalten,

die in den gewöhnlichen Kartenschlüssen

enthalten sind. Auf Verlangen der Schuldnerverwaltungen

werden für jedes abfertigende Auswechslungsamt

von Flugpostkartenschlüssen oder

von Flugpostbriefsendungen des offenen Durchganges

getrennte Nachweisungen aufgestellt.

2. Die Nachweisungen AV 3 und AV 4 werden

nach Wahl der Gläubigerverwaltung monatlich

oder vierteljährlich ausgefertigt.

Artikel 21.

Übersendung und Anerkennung

der Gewichtsnachweisungen AV 3

und AV 4 und Aufstellung der

Einzelabrechnungen.

1. So bald wie möglich und innerhalb einer

Frist von höchstens einem Jahr nach Ende des

Zeitraumes, auf den sie sich beziehen, sind die

Nachweisungen AV 3 und AV 4 der abfertigenden

Verwaltung in doppelter Ausfertigung zur

Anerkennung zu übersenden. Nach Anerkennung

übersendet diese ein Stück der Gläubigerverwaltung.

Die absendende Verwaltung kann die Anerkennung

der Nachweisungen ablehnen, die ihr

nicht innerhalb der oben genannten Frist von

einem Jahr zugesendet worden sind.

2. Wenn die Gläubigerverwaltung innerhalb

von drei Monaten nach Absendung keine Berichtigungsmeldung

erhält, gelten die Nachweisungen

als anerkannt.

3. Die Einzelrechnungen werden von jeder

Gläubigerverwaltung auf einem Formblatt nach

dem Muster AV 5 aufgestellt, das die ihr zukommenden

Beförderungskosten für den betreffenden

Zeitraum enthält.

4. Die Rechnungen werden monatlich oder

vierteljährlich auf Grund der Rohgewichte der

Kartenschlüsse oder der um 5 v. H. erhöhten

Reingewichte der Sendungen des offenen Durch-

ganges aufgestellt, die in den von der Schuldnerverwaltung

ausdrücklich oder stillschweigend anerkannten

Nachweisungen AV 3 und AV 4 aufscheinen.

Die Einzelrechnungen AV 5 sind der

Schuldnerverwaltung in doppelter Ausfertigung

zu übersenden.

5. Nach Anerkennung der Rechnungen sendet

die Schuldnerverwaltung ein Stück an die Gläubigerverwaltung

zurück. Falls diese innerhalb von

zwei Monaten nach der Absendung keine Berichtigungsmeldung

erhält, gelten die Rechnungen als

anerkannt.

6. Abweichend von den Bestimmungen der

§§ 1, 2, 4 und 5 können die Gläubigerverwaltungen,

gleichzeitig mit den Nachweisungen AV 3

und AV 4 die dazugehörenden Einzelrechnungen

AV 5 aufstellen und sie in doppelter Ausfertigung

gemeinsam der Schuldnerverwaltung übersenden.

Diese läßt der Gläubigerverwaltung nach Anerkennung

eine Abschrift zukommen. Falls die

Gläubigerverwaltung innerhalb von vier Monaten

nach Absendung keine Berichtigungsmeldung erhalten

hat, gelten die Rechnungen als anerkannt.

7. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

sind die Nachweisungen AV 3 und AV 4 und die

Einzelrechnungen AV 5 in beiden Richtungen stets

auf dem schnellsten Land- oder Luftwege zu versenden.

Kapitel VI.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 22.

Bezeichnung der Flugpostbriefsendungen.

Die Flugpostbriefsendungen mit Zuschlag werden

bei der Aufgabe, vorzugsweise in der linken

oberen Ecke der Vorderseite, mit einem besonderen

Klebezettel oder mit einem Stempel in

blauer Farbe versehen, der die Worte „Par avion"

mit allfälliger Übersetzung in der Sprache des

Aufgabelandes trägt.

Artikel 23.

Bezeichnung der Flugpostkartenschlüsse.

1. Die Flugpostkartenschlüsse müssen mit Beuteln

gefertigt werden, die entweder zur Gänze

blau sind oder breite blaue Streifen tragen. Falls

bloß nicht eingeschriebene Flugpostbriefsendungen

vorliegen, können ausnahmsweise Umschläge verwendet

werden, die aus starkem blauem Papier

hergestellt sind.

2. Die Beutelfahnen und gegebenenfalls die

Aufschrift der Umschläge mit Flugpostkartenschlüssen

und die Zeitungspakete müssen die Angabe

des jeder Gattung entsprechenden Gewichtes

tragen: LC, AO oder Zeitungen.

Artikel 24.

Verwendung von Sammelsäcken.

1. Falls die auf dem gleichen Luftwege zu befördernde

Zahl der Beutel geringen Gewichtes,

der Umschläge oder der Zeitungspakete dies rechtfertigt,

fertigen die mit der Übergabe der Flugpostkartenschlüsse

an die die Beförderung besorgende

Fluggesellschaft beauftragten Ämter nach

Möglichkeit Sammelsäcke für die Ausladeämter.

2. Die Fahnen der Sammelsäcke müssen in

starken Schriftzeichen den Vermerk „Sac collecteur"

tragen. Die beteiligten Verwaltungen vereinbaren

die Aufschrift dieser Fahnen.

3. Die in einen Sammelsack eingelegten Kartenschlüsse

müssen im Formblatt AV 7 einzeln mit

der Angabe ausgewiesen werden, daß sie in einem

Sammelsack enthalten sind.

4. Der Sammelsack muß als solcher und getrennt

im Formblatt nach dem Muster AV 6 aufscheinen.

Artikel 25.

Art der Beförderung der Flugpostbriefsendungen.

1. Die Bestimmungen der Artikel 158, § 2, a)

und 160 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag

gelten sinngemäß für die in gewöhnliche Kartenschlüsse

aufgenommenen Flugpostbriefsendungen.

Die Bundzettel müssen den Vermerk „Par

avion" tragen.

2. Werden eingeschriebene Flugpostbriefsendungen

in gewöhnliche Kartenschlüsse aufgenommen,

so muß an der in § 3 des genannten

Artikels 160 für den Vermerk „Exprès" vorgesehenen

Stelle der Vermerk „Par avion" angebracht

werden.

3. Handelt es sich um in gewöhnliche Kartenschlüsse

hinterlegte Flugpostbriefsendungen mit

Wertangabe, so ist bei der Eintragung einer

jeden solchen Sendung in der Spalte „Observations"

der Wertkarte der Vermerk „Par avion"

anzubringen.

4. Die in einem Flugpostkartenschluß oder in

einem gewöhnlichen Kartenschluß im offenen

Durchgang beförderten Flugpostbriefsendungen,

die vom Bestimmungsland des Kartenschlusses

auf dem Luftwege weiterbefördert werden müssen,

sind in einem Sonderbund mit dem Klebezettel

„Par avion" zu vereinigen.

5. Das Durchgangsland kann die Anfertigung

von Sonderbunden für jedes Bestimmungsland

verlangen. In diesem Falle ist jedes Bund mit

einem Zettel zu versehen, der die Aufschrift „Par

avion pour . . ." trägt.

Artikel 26.

Ladezettel und Übergabsverzeichnis

der Kartenschlüsse.

1. Den dem Flughafen zu übergebenden Kartenschlüssen

sind beizugeben

a) ein Ladezettel AV 6 in gelber Farbe in

drei Ausfertigungen;

b) ein Übergabsverzeichnis AV 7 in weißer

Farbe in höchstens vier Ausfertigungen für

jeden Flughafen.

2. Ein Stück des Ladezettels AV 6, das von dem

mit dem Bodendienst beauftragten Vertreter der

Fluggesellschaft gezeichnet ist, wird vom abfertigenden

Amt aufbewahrt; die beiden anderen

Stücke sind der Fluggesellschaft zu übergeben.

3. Von den vier im § 1, b) genannten Übergabsverzeichnissen

AV 7 ist das erste im Einladehafen

von der mit dem Bodendienst betrauten Fluggesellschaft

aufzubewahren; das zweite wird im

Ausladehafen der in diesem Hafen mit dem

Bodendienst betrauten Fluggesellschaft übergeben;

das dritte begleitet die Kartenschlüsse zum

Postamt, an das das Übergabsverzeichnis gerichtet

ist; das vierte, im Ausladehafen ordnungsgemäß

mit der Empfangsbestätigung versehene,

wird vom Bordpersonal für Zwecke seiner Gesellschaft

aufbewahrt.

Artikel 27.

Umladung der Flugpostkartenschlüsse.

1. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung

zwischen den beteiligten Verwaltungen

werden die Kartenschlüsse, die nacheinander mit

verschiedenen Flugverbindungen zu befördern

sind, durch Vermittlung des Landes umgeladen,

in dem die Umladung stattfindet. Diese Vorschrift

gilt nicht, wenn die Umladung zwischen

Flugzeugen stattfindet, die aufeinanderfolgende

Teilstrecken des gleichen Dienstes versorgen.

2. Die Verwaltung des Durchgangslandes kann

die unmittelbare Umladung von Flugzeug zu

Flugzeug genehmigen, wenn sie im Flughafen über

kein Postamt verfügt. Das Beförderungsunternehmen

ist gegebenenfalls verpflichtet, dem Auswechslungsamt

des Landes, in dem die Umladung

stattfindet, ein Schriftstück mit allen den Vorgang

betreffenden Einzelheiten zu übersenden.

Artikel 28.

Beschleunigung der Verrichtungen

in den Flughäfen.

Die Verwaltungen treffen die erforderlichen

Vorkehrungen zur Beschleunigung der Übernahme

und der Weiterleitung der nach ihren Flughäfen

gebrachten Flugpostkartenschlüsse.

Artikel 29.

Vermerke in den Brief- und Wertkarten

und auf den Beutelfahnen

der Flugpostkartenschlüsse.

Die Brief- und Wertkarten, die die Flugpostkartenschlüsse

begleiten, müssen im Kopf mit

dem Klebezettel „Par avion" oder mit dem im

Artikel 22 vorgesehenen Stempel versehen sein.

Der gleiche Klebezettel oder Stempel ist auf der

Beutelfahne oder der Aufschrift dieser Kartenschlüsse

anzubringen. Die Nummer der Kartenschlüsse

muß auf den Beutelfahnen oder den Aufschriften

dieser Kartenschlüsse angegeben werden.

Artikel 30.

Verzollung der zollpflichtigen

Briefsendungen.

Die Verwaltungen treffen alle Vorkehrungen

zur möglichsten Beschleunigung der Verzollung

der zollpflichtigen Flugpostbriefsendungen.

Artikel 31.

Zurücksendung der leeren Flugpostbeutel.

1. Abgesehen von einer gegenteiligen Vereinbarung

müssen die Flugpostbeutel an die Ursprungsverwaltung

auf dem Land- oder Seewege

leer zurückgesendet werden. Erreicht ihre Zahl

wenigstens zehn, so sind zwischen den zu diesem

Zweck bestimmten Flugpostvermittlungsämtern

besondere Kartenschlüsse zu fertigen; diese werden

mit Fahnen mit der Bezeichnung „Sacs

vides" versehen und jährlich fortlaufend benummert.

In der Briefkarte ist die Zahl der

an die Ursprungsverwaltung zurückgesendeten

Beutel anzugeben.

2. Nach vorheriger Vereinbarung kann eine

Verwaltung für die Fertigung ihrer Kartenschlüsse

die Beutel benützen, die der Bestimmungsverwaltung

gehören.

3. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 des

Artikels 169 der Ausführungsvorschrift zum Vertrag

gelten auch für die leeren Flugpostbeutel.

Artikel 32.

Anwendung der Bestimmungen des

Vertrages und der Übereinkommen.

Die Bestimmungen des Vertrages und der

Übereinkommen sowie ihrer Ausführungsvorschriften,

ausgenommen das Übereinkommen

betreffend die Postpakete und dessen Ausführungsvorschrift,

gelten in allem, was durch

die vorstehenden Artikel nicht ausdrücklich geregelt

ist.

Artikel 33.

Inkrafttreten und Dauer der

angenommenen Bestimmungen.

1. Die vorliegenden Bestimmungen gelten vom

Tage des Inkrafttretens des Vertrages.

2. Sie werden die gleiche Gültigkeitsdauer

haben wie dieser Vertrag, sofern sie nicht einverständlich

von den Beteiligten erneuert

werden.

Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.

Unterschriften.

(Die gleichen wie auf Seite 573 bis 575.)

Schlußprotokoll

zu den Bestimmungen, betreffend die

Flugpostbriefsendungen.

Artikel I.

Ermächtigung zur Herabsetzung

der Gewichtsstufen der Flugpostbriefsendungen.

Die Verwaltungen sind berechtigt, für die

Festsetzung der Flugzuschläge niedrigere Gewichtsstufen

zuzulassen als die Grundgewichte,

die im Artikel 48 des Vertrages vorgesehen sind.

Artikel II.

Vorübergehende Bestimmungen

für die Aerogramme.

Die Bestimmungen des Artikels 5, § 8, 2. Satz

sind bis zum Ablauf von zwei Jahren vom Tage

der Anwendung des Vertrages nicht zwingend.

Artikel III.

Außergewöhnlicher Zuschlag.

Wegen der besonderen geographischen Lage

der UdSSR. behält sich die Verwaltung dieses

Landes das Recht vor, auf dem Gesamtgebiet der

UdSSR. für alle Länder der Erde einen einheitlichen

Zuschlag anzuwenden. Dieser Zuschlag

wird die tatsächlichen, durch die Flugbeförderung

der Briefsendungen verursachten Kosten nicht

überschreiten.

Geschehen zu Brüssel, am 11. November 1952.

Unterschriften.

(Die gleichen wie auf Seite 573 bis 575.)

Übereinkommen

betreffend die Briefe und Schachteln

mit Wertangabe,

abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland,

dem Königreich Saudisch-Arabien,

der Republik Argentinien, Österreich,

Belgien, der Kolonie Belgisch-Kongo,

der Sozialistischen Sowjetrepublik Weißrußland,

Birma, Bolivien, den Vereinigten

Staaten von Brasilien, der Volksrepublik

Bulgarien, Kambodscha, Ceylon,

Chile, China, der Republik Columbien,

Korea, der Republik Cuba, Dänemark,

der Dominikanischen Republik,Ägypten,

Spanien, der Gesamtheit der spanischen

Kolonien, Finnland, Frankreich, Algerien,

der Gesamtheit der Überseegebiete der

Französischen Republik und der gleich

diesen verwalteten Gebiete, dem Vereinigten

Königreich von Großbritannien

und Notdirland, der Gesamtheit der

britischen Überseegebiete einschließlich

der Kolonien, der Schutzgebiete und

der Gebiete unter Treuhandschaft, ausgeübt

von der Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien

und Nordirland, Griechenland, der

Republik Haïti, der Republik Honduras,

der Ungarischen Volksrepublik,

Indien, der Republik Indonesien, Iran,

Irak, Irland, der Republik Island, Italien,

Japan, dem Haschemitischen

Königreich Jordanien, Laos, Libanon,

Luxemburg, Marokko (ohne spanische

Zone), Marokko (spanische Zone), Nicaragua,

Norwegen, Neuseeland, Pakistan,

Paraguay, den Niederlanden, den Niederländischen

Antillen und Surinam, Polen,

Portugal, den portugiesischen Gebieten

von Westafrika, den portugiesischen Gebieten

von Ostafrika, Asien und Ozeanien,

der Volksrepublik Rumänien, der

Republik San Marino, Schweden, der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, Syrien,

der Tschechoslowakei, Thailand,

Tunis, der Türkei, der Sozialistischen

Sowjetrepublik Ukraine, dem Bund der

Sozialistischen Sowjetrepubliken, der

Ost-Republik Uruguay, der Stadt des

Vatikan, den Vereinigten Staaten von

Venezuela, Viet-Nam, Jemen, der Bundes-

Volksrepublik Jugoslawien.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen

der oben aufgezählten Länder haben

nach Artikel 20 des am 11. Juli 1952 zu Brüssel

abgeschlossenen Weltpostvertrages und unter

Vorbehalt der Ratifikation das folgende Übereinkommen

abgeschlossen

Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Gegenstand des Übereinkommens.

1. Briefe, die Wertpapiere oder Schriftstücke

von Wert sowie Schachteln, die Schmuck oder

andere kostbare Gegenstände enthalten, können

zwischen den vertragschließenden Ländern gegen

Versicherung des Inhaltes zu dem vom Absender

angegebenen Wert ausgetauscht werden.

2. Diese Sendungen werden mit dem Namen

„Sendungen mit Wertangabe" oder „Briefe mit

Wertangabe" oder auch „Schachteln mit Wertangabe"

bezeichnet.

3. Die Teilnahme am Austausch der Wertschachteln

ist auf die vertragschließenden Länder

beschränkt, die erklären, diesen Dienstzweig zu

versehen.

Artikel 2.

Wertangabe.

1. Der Betrag der Wertangabe ist grundsätzlich

unbeschränkt.

2. Jede Verwaltung ist jedoch berechtigt, für

sich die Wertangabe auf einen Betrag zu beschränken,

der nicht niedriger als 10.000 Franken

sein kann.

3. Im Verkehr zwischen Ländern, die verschiedene

Höchstbeträge angenommen haben,

gilt für beide Teile der niedrigere Betrag.

4. Die Wertangabe darf den tatsächlichen Wert

des Inhaltes der Sendung nicht überschreiten, es

ist aber gestattet, nur einen Teil dieses Wertes

anzugeben; bei Schriftstücken, deren Wert in

ihren Herstellungskosten besteht, darf der Betrag

der Wertangabe die allfälligen Wiederherstellungskosten

im Falle des Verlustes nicht

überschreiten.

5. Jede betrügerische Angabe eines höheren

als des tatsächlichen Wertes des Inhaltes einer

Sendung unterliegt der gerichtlichen Verfolgung,

die durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes

vorgesehen ist.

Kapitel II.

Zulassungsbedingungen.

Artikel 3.

Bedingungen des Gewichtes und

der Ausmaße.

1. Die Briefe mit Wertangabe unterliegen den

Bedingungen des Gewichtes und der Ausmaße,

die für die gewöhnlichen Briefe anwendbar sind.

2. Die Schachteln mit Wertangabe dürfen

weder das Gewicht von 1 kg noch die Ausmaße

von 30 cm in der Länge, 20 cm in der Breite

und 10 cm in der Höhe überschreiten.

Artikel 4.

Zugelassene Einschlüsse.

1. Im Verkehr zwischen Ländern, die sich damit

einverstanden erklärt haben, . dürfen die Briefe

mit Wertangabe zollpflichtige Gegenstände enthalten.

2. Die Schachteln mit Wertangabe können

eine offene, auf ihre wesentlichen Angaben beschränkte

Rechnung sowie eine einfache Abschrift

der Aufschrift der Schachtel mit Angabe

der Anschrift des Absenders enthalten.

3. Wegen der Schachteln mit Wertangabe, die

Opium, Morphium, Kokain oder andere Betäubungsmittel

enthalten und zu medizinischen

oder wissenschaftlichen Zwecken versendet werden,

siehe Artikel 5, § 1, b).

Artikel 5.

Verbotene Einschlüsse.

1. Die Beförderung der Sendungen mit Wertangabe,

die die unten angeführten Gegenstände

enthalten, ist verboten

a) Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit

oder ihrer Verpackung Postbedienstete

gefährden oder die Briefsendungen beschmutzen

oder beschädigen können;

b) Opium, Morphium, Kokain und andere

Betäubungsmittel; dieses Verbot ist jedoch

auf den Versand als Wertschachteln nicht

anwendbar, der zu einem medizinischen

oder wissenschaftlichen Zweck nach Ländern

erfolgt, die sie unter dieser Bedingung

zulassen;

c) Gegenstände, deren Zulassung oder Verbreitung

im Bestimmungslande verboten

ist;

d) lebende Tiere;

e) explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche

Gegenstände;

f) unzüchtige oder unsittliche Gegenstände.

2. Die Briefe mit Wertangabe dürfen nicht

enthalten: Geldstücke, Platin, Gold oder Silber,

verarbeitet oder nicht, Edelsteine, Schmuck und

andere kostbare Gegenstände. Unter Vorbehalt

der Bestimmungen des Artikels 4, § 1, dürfen

sie auch keine zollpflichtigen Gegenstände enthalten.

3. Die Schachteln mit Wertangabe dürfen nicht

enthalten

a) Urkunden, die die Eigenschaft einer wirklichen

und persönlichen Mitteilung haben;

b) Banknoten, Geldscheine oder Inhaberpapiere

irgendwelcher Art.

Artikel 6.

Behandlung der zu Unrecht angenommenen

Sendungen.

1. Jede Wertsendung, die den Bestimmungen

des Artikels 3 nicht entspricht und die zu Unrecht

angenommen worden ist, muß an die Ursprungsverwaltung

zurückgesendet werden; jede

Bestimmungsverwaltung ist jedoch berechtigt,

sie dem Empfänger unter Belastung mit den im

Artikel 48, § 12 des Vertrages vorgesehenen

Gebühren und Zuschlägen auszufolgen.

2. Jede Wertsendung, die die im Artikel 5,

§ 1 genannten Gegenstände enthält und die zu

Unrecht zur Beförderung angenommen worden

ist, ist nach der inländischen Gesetzgebung der

Verwaltung zu behandeln, die das Vorhandensein

dieser Gegenstände feststellt; das gleiche

gilt, unter Vorbehalt der Bestimmungen des

Artikels 4 § 1 für Wertbriefe, die zollpflichtige

Gegenstände enthalten, ausgenommen Wertpapiere;

die Sendungen mit Wertangabe, die die

im Artikel 5, § 1, b), e) und f) erwähnten

Gegenstände enthalten, sind jedoch auf keinen

Fall an den Bestimmungsort weiterzuleiten, den

Empfängern auszufolgen oder an den Aufgabeort

zurückzusenden.

3. Jede Wertsendung, die die im Artikel 5,

§ 2 und § 3, b) genannten Gegenstände enthält,

ist an den Aufgabeort rückzuleiten; wird

das Vorhandensein dieser Gegenstände jedoch

erst von der Bestimmungsverwaltung festgestellt,

so ist sie berechtigt, sie den Empfängern

unter den in ihren Inlandsvorschriften vorgesehenen

Bedingungen auszufolgen.

4. Falls eine zu Unrecht angenommene Sendung

mit Wertangabe weder an den Aufgabeort

zurückgesendet noch an den Empfänger ausgefolgt

wird, muß die Ursprungsverwaltung

genau über die Behandlung dieser Sendung

unterrichtet werden.

5. Die Tatsache, daß eine Schachtel mit Wertangabe

ein Schriftstück mit der Eigenschaft einer

wirklichen und persönlichen Mitteilung enthält,

kann auf keinen Fall die Rückleitung an den

Absender nach sich ziehen.

Kapitel III.

Gebühren.

Artikel 7.

Postgebühren.

1. Die Briefe und Schachteln mit Wertangabe

geben Anlaß zur Einhebung der folgenden, vom

Absender im voraus zu entrichtenden Gebühren

a) Freimachungsgebühr;

b) feste Einschreibgebühr;

c) Versicherungsgebühr.

2. Die Übersicht dieser Gebühren ist folgende

3. Außer den im § 1 erwähnten können für

die Briefe und Schachteln mit Wertangabe Gebühren

eingehoben werden, die sich aus der Anwendung

der Vertragsbestimmungen ergeben,

die im Artikel 15 dieses Übereinkommens genannt

sind.

Artikel 8.

Postgebührenfreiheit.

Den Postdienst betreffende Briefe mit Wertangabe,

die entweder zwischen den Verwaltungen

oder zwischen den Verwaltungen und dem

Weltpostvereinsamt ausgetauscht werden, sind von

allen Postgebühren befreit.

Artikel 9.

Nichtpostliche Gebühren.

1. Die Schachteln mit Wertangabe unterliegen

für die Erstattung der Punzierungsgebühren bei

der Ausfuhr der Gesetzgebung des Ursprungslandes;

bei der Einfuhr unterliegen sie für die

Ausübung der Punzierungs- und Zollprüfung

der Gesetzgebung des Bestimmungslandes.

2. Die bei der Einfuhr einzuhebenden Finanzgebühren

und Punzierungsauslagen werden bei

der Ausfolgung vom Empfänger eingehoben;

wenn eine Wertschachtel aus irgendeinem Grunde

in ein anderes am Dienste teilnehmendes Land

nachgesendet oder an das Ursprungsland rückgeleitet

wird, sind die Gebühren oder Auslagen,

die bei der Wiederausfuhr nicht erstattbar sind,

vom Empfänger oder vom Absender hereinzubringen.

Kapite1 IV.

Verantwortlichkeit.

Artikel 10.

Grundsatz der Verantwortlichkeit.

1. Abgesehen von den im Artikel 11 vorgesehenen

Ausnahmen haften die Verwaltungen

für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung

der Sendungen mit Wertangabe.

2. Ihre Verantwortlichkeit erstreckt sich sowohl

auf die im offenen Durchgang als auch

auf die in Kartenschlüssen beförderten Sendungen.

Artikel 11.

Ausnahmen vom Grundsatze

der Haftung.

1. Die Verwaltungen sind von jeder Verantwortlichkeit

befreit

a) im Falle höherer Gewalt; die Haftpflicht

der Aufgabeverwaltung, die die Verantwortlichkeit

für höhere Gewalt übernommen

hat, bleibt jedoch aufrecht; die für

den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung

verantwortliche Verwaltung

muß nach ihrer inländischen Gesetzgebung

entscheiden, ob der Tatbestand auf Umständen

beruht, die einen Fall höherer

Gewalt darstellen; diese Umstände sind

der Ursprungsverwaltung zur Kenntnisnahme

mitzuteilen;

b) wenn sie, falls ihre Verantwortlichkeit

nicht auf andere Art erweisbar ist, das

Schicksal der Sendungen wegen Vernichtung

der Betriebspapiere durch höhere Gewalt

nicht feststellen können;

c) wenn der Schaden durch den Fehler oder die

Nachlässigkeit des Absenders verursacht

wurde oder wenn er aus der Natur des

Gegenstandes herrührt;

d) wenn es sich um Sendungen handelt, deren

Inhalt unter die im Artikel 5, §§ 1, 2 und

3, b) vorgesehenen Verbote fällt;

e) wenn es sich um Sendungen mit betrügerischer

Angabe eines höheren als des tatsächlichen

Wertes des Inhaltes handelt;

f) wenn es sich um Sendungen handelt, die

kraft der inländischen Gesetzgebung des

Bestimmungslandes beschlagnahmt wurden;

g) wenn der Absender innerhalb der Frist

eines Jahres, gerechnet vom Tage nach der

Aufgabe der Sendung, keinerlei Nachfrage

gestellt hat;

h) bei der Seebeförderung, wenn die Verwaltungen

der vertragschließenden Länder

mitgeteilt haben, daß sie nicht in der Lage

sind, die Haftung für die Wertsendungen

an Bord der von ihnen benützten Schiffe

zu übernehmen; diese Verwaltungen übernehmen

jedoch für den Durchgang der

Wertsendungen in Kartenschlüssen die

Verantwortlichkeit, die für Einschreibsendungen

vorgesehen ist.

Artikel 12.

Erlöschen der Verantwortlichkeit.

1. Die Haftung der Verwaltungen für die

Sendungen mit Wertangabe erlischt, wenn sie

diese nach den für gleichartige Sendungen geltenden

Inlandsvorschriften ausgefolgt haben.

2. Die Verantwortlichkeit bleibt jedoch aufrecht

a) wenn der Empfänger oder im Falle der

Rücksendung der Absender eine beraubte

oder beschädigte Sendung nur mit Vorbehalt

übernimmt, falls dies nach den inländischen

Vorschriften zulässig ist;

b) wenn der Empfänger oder im Falle der

Rücksendung der Absender ungeachtet

ordnungsmäßig gegebener Empfangsbestätigung

der Verwaltung, die ihm die Sendung

ausgefolgt hat, unverzüglich erklärt,

einen Schaden festgestellt zu haben, und

den Beweis erbringt, daß die Beraubung

oder Beschädigung nicht nach der Ausfolgung

entstanden ist.

Artikel 13.

Entschädigung.

1. Im Falle des Verlustes, der Beraubung oder

der Beschädigung einer Sendung mit Wertangabe

hat der Absender Anspruch auf eine dem wirklichen

Betrage des Verlustes, der Beraubung oder

Beschädigung entsprechende Entschädigung, doch

darf diese in keinem Falle den Betrag der Wertangabe

in Goldfranken übersteigen.

2. Mittelbare Schäden oder entgangene Gewinne

bleiben außer Betracht.

3. Die Entschädigung wird nach dem in Goldfranken

umgerechneten Marktpreis gleichartiger

Wertgegenstände am Ort und zur Zeit der Annahme

zur Beförderung berechnet; mangels

eines Marktpreises wird die Entschädigung auf

den gleichen Grundlagen nach dem gemeinen

Wert der Gegenstände berechnet.

4. Wenn für den Verlust, die völlige Vernichtung

oder die vollständige Beraubung Ersatz

zu leisten ist, hat der Absender außerdem Anspruch

auf Erstattung der entrichteten Gebühren,

ausgenommen die Versicherungsgebühr, die auf

alle Fälle der Ursprungsverwaltung verbleibt.

Artikel 14.

Gegenseitige Verantwortlichkeit

der Verwaltungen.

1. Bis zum Beweise des Gegenteils obliegt die

Verantwortlichkeit der Verwaltung, die, nachdem

sie die Sendung unbeanstandet übernommen

hat und in den Besitz aller vorschriftsmäßigen

Unterlagen für die Nachforschung gesetzt

ist, weder die Ausfolgung an den Empfänger

noch gegebenenfalls die ordnungsmäßige Weiterleitung

an die folgende Verwaltung nachweisen

kann.

2. Bis zum Beweise des Gegenteils ist die Bestimmungsverwaltung

sowie jede Zwischenverwaltung

von jeder Verantwortlichkeit befreit

a) wenn sie die Ausführungsbestimmung über

die Einzelprüfung der Sendungen mit

Wertangabe beobachtet hat (Artikel 108

der Ausführungsvorschrift);

b) wenn sie nachweisen kann, daß sie mit der

Nachfrage erst befaßt worden ist, nachdem

die die nachgefragte Sendung betreffenden

Betriebspapiere wegen Ablaufes der im

Artikel 119 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag vorgesehenen Aufbewahrungsfrist

vernichtet worden sind; dieser Vorbehalt

beeinträchtigt die Rechte des Ersatzwerbers

nicht.

3. Bis zum Beweise des Gegenteils ist die Verwaltung,

die eine Wertsendung an eine andere

Verwaltung ausgeliefert hat, von jeder Verantwortlichkeit

befreit, wenn das Auswechslungsamt,

dem die Sendung übergeben worden ist, nicht

mit der ersten nach der Überprüfung benützbaren

Post der abfertigenden Verwaltung eine

Tatschrift übermittelt hat, in der das Fehlen

oder die Beschädigung des ganzen Bundes mit

Wertsendungen oder der Sendung selbst festgestellt

wird.

4. Ist der Verlust, die Beraubung oder die

Beschädigung während der Beförderung eingetreten,

ohne das festgestellt werden kann, auf

welchem Gebiete oder im Dienstbereich welchen

Landes der Fall eingetreten ist, so tragen die

beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen

Teilen; ist jedoch die Beraubung oder die Beschädigung

im Bestimmungslande oder im Falle

der Rücksendung an den Absender im Ursprungslande

festgestellt worden, so obliegt der

Verwaltung dieses Landes der Nachweis, daß

weder das Paket, der Umschlag oder der Beutel

und sein Verschluß noch die Verpackung und

der Verschluß der Sendung irgendwelche offensichtliche

Mängel aufgewiesen haben und daß das

Gewicht von dem bei der Aufgabe ermittelten

nicht verschieden war; hat die Bestimmungsverwaltung

oder gegebenenfalls die Aufgabeverwaltung

einen solchen Nachweis erbracht, so

kann keine der anderen beteiligten Verwaltungen

ihren Anteil an der Haftpflicht unter Hinweis

darauf ablehnen, daß sie die Sendung übergeben

habe, ohne daß die folgende Verwaltung

Einwendung erhoben hätte.

5. Ist der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung

auf dem Gebiet oder im Dienstbereiche

einer Zwischenverwaltung eingetreten,

die dem vorliegenden Übereinkommen nicht beigetreten

ist, so tragen die anderen Verwaltungen

den von dieser Verwaltung nach den Bestimmungen

des Artikels 32, § 2 des Vertrages nicht

gedeckten Schaden zu gleichen Teilen.

6. Das im § 5 für die Aufteilung des Ersatzbetrages

auf die beteiligten Verwaltungen vorgesehene

Verfahren wird auch im Falle der Seebeförderung

angewendet, wenn der Verlust, die

Beraubung oder die Beschädigung im Bereiche

der Verwaltung eines vertragschließenden Landes

eingetreten ist, das die Haftung nicht übernimmt

(Artikel 11, h).

7. Die Zoll- und anderen Gebühren, deren

Streichung nicht erwirkt werden konnte, gehen

zu Lasten der für den Verlust verantwortlichen

Verwaltung.

8. Die Verwaltung, die den Ersatz gezahlt hat,

tritt wegen aller etwaigen Ansprüche gegen den

Empfänger, Absender oder gegen Dritte bis zur

Höhe des Betrages dieser Entschädigung in die

Rechte des Entschädigten.

9. Im Falle der späteren Auffindung einer

Sendung oder eines Teiles dieser Sendung, die

als verloren angesehen wurde, sind Absender

und Empfänger hievon zu verständigen.

10. Der Absender wird außerdem unterrichtet,

daß er sie innerhalb einer Frist von drei Monaten

gegen Rückzahlung des erhaltenen Ersatzes übernehmen

kann. Falls der Absender die Sendung

innerhalb dieser Frist nicht verlangt, wird der

Empfänger benachrichtigt, daß er sie innerhalb

des gleichen Zeitraumes gegen Zahlung des dem

Absender angewiesenen Betrages übernehmen

könne.

11. Übernimmt der Absender oder der Empfänger

die Sendung gegen Erstattung des Ersatzbetrages,

so wird dieser Betrag an die Verwaltung

oder gegebenenfalls an die Verwaltungen zurückgezahlt,

die den Schaden getragen haben.

12. Falls der Absender und der Empfänger auf

die Übernahme der Sendung verzichten, wird

diese Eigentum der Verwaltung oder gegebenenfalls

der Verwaltungen, die die Entschädigung

gezahlt haben.

13. Die Verantwortlichkeit einer Verwaltung

gegenüber den anderen Verwaltungen geht in

keinem Falle über den von ihr festgesetzten

Höchstbetrag der Wertangabe hinaus.

14. Wenn eine Sendung mit Wertangabe unter

Umständen höherer Gewalt verlorengegangen,

beraubt oder beschädigt worden ist, haftet die

Verwaltung, auf deren Gebiet oder in deren

Dienstbereich der Verlust, die Beraubung oder

die Beschädigung eingetreten ist, gegenüber der

Aufgabeverwaltung nur dann, wenn beide Länder

die Haftung für den Fall höherer Gewalt

übernommen haben.

Kapitel V.

Verschiedene und Schlußbestimmungen.

Artikel 15.

Anwendung des Vertrages.

Auf die Sendungen mit Wertangabe sind in

allem, was im vorliegenden Übereinkommen

nicht vorgesehen ist, die Vorschriften des Vertrages

und insbesondere die Bestimmungen der

folgenden Artikel anzuwenden

a) Artikel 49, § 2 über die Postlagergebühren;

b) Artikel 56 über die Eilsendungen; abweichend

von diesem Wortlaut hat die

Bestimmungsverwaltung das Recht, falls

ihre inländischen Vorschriften dies vorsehen,

statt der Sendung selbst dem Empfänger

nur eine Benachrichtigung über das

Einlangen durch Eilboten zustellen zu

lassen;

c) Artikel 57: Ansuchen um Zurückforderung

und Anschriftänderung, unter Vorbehalt

des Artikels IX des Schlußprotokolls;

Artikel 58: Nachsendung, Unbestellbarkeit;

Artikel 62: Verzollungspostgebühr;

Artikel 64: Freizettelsendungen;

Artikel 66: Nachfragen und Auskunftsersuchen;

Artikel 67, § 4: Ausfolgung eines Aufgabescheines;

Artikel 68: Rückschein;

d) Artikel 73, 74 und 75 über die Entschädigungen;

e) Artikel 77 über den Bezug der Gebühren

unter Vorbehalt der Anwendung der Bestimmungen

des Artikels 13 des Nachnahmeübereinkommens;

f) Artikel 78, 79, 80 und 81 über die Durchgangsgebühren.

Artikel 16.

Am Dienst teilnehmende Ämter.

Die Verwaltungen treffen die nötigen Vorkehrungen

um, soweit möglich, den Dienst der

Briefe und Schachteln mit Wertangabe bei allen

Ämtern ihres Landes sicherzustellen.

Artikel 17.

Annahme der in der Zeit zwischen

den Kongressen gemachten Vorschläge.

Zur Annahme der in der Zeit zwischen den

Kongressen entsprechend den Bestimmungen der

Artikel 25 und 26 des Vertrages gemachten Vorschläge

ist erforderlich

a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um neue

Bestimmungen oder um Abänderung der

Bestimmungen der Artikel 1 bis 8, 10 bis15, 17 und 18 des vorliegenden Übereinkommens,

der seines Schlußprotokolls und

des Schlußartikels seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um die

grundlegende Abänderung anderer Bestimmungen

als der unter a) erwähnten Artikel

dieses Übereinkommens oder um Bestimmungen

der Artikel 101, § 2, 102, 103, 104,

105, 106, §§ 2 bis 6, 107, 108, 111, e) und f)

seiner Ausführungsvorschrift handelt;

c) Stimmenmehrheit, wenn es sich um die Abänderung

anderer Artikel der Ausführungsvorschrift

oder um die Auslegung von Bestimmungen

dieses Übereinkommens, seines

Schlußprotokolls oder seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen den Fall

einer Meinungsverschiedenheit, der dem im

Artikel 31 des Vertrages vorgesehenen

Schiedsgericht zu unterbreiten ist.

Artikel 18.

Inkrafttreten und Dauer des Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1953 in

Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgezählten Länder

dieses Übereinkommen in einem Stück unterzeichnet,

das in den Archiven der Regierung von

Belgien verwahrt bleiben und von dem jedem

Teile eine Abschrift übermittelt werden wird.

Geschehen zur Brüssel, am 11. Juli 1952.

Schlußprotokoll

zum Übereinkommen.

Im Begriffe, zur Unterzeichnung des heute

abgeschlossenen Übereinkommens betreffend die

Briefe und Schachteln mit Wertangabe zu

schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

folgendes vereinbart

Artikel I.

Höchstbetrag der Wertangabe.

Abweichend vom Artikel 2 ist jede Verwaltung

für sich berechtigt, den Höchstbetrag der

Wertangabe auf 5000 Franken oder auf den

Betrag der Wertangabe ihres Inlandsverkehrs

herabzusetzen, wenn dieser Betrag niedriger ist

als 5000 Franken.

Artikel II.

Gegenwerte. Höchst- und Mindestgrenzen.

Jedes Land ist berechtigt, in Übereinstimmung

mit der allgemeinen Abstufung der Postgebühren

nach Artikel III, § 1 des Schlußprotokolls zum

Vertrag die im Artikel 7, § 2 des Übereinkommens

vorgesehene Grundgebühr und die Mindestgebühr

für die Schachteln mit Wertangabe

um höchstens 60 v. H. zu erhöhen oder bis

20 v. H. herabzusetzen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen,

das die gleiche Kraft und Gültigkeit haben soll,

wie wenn seine Bestimmungen in das Übereinkommen

selbst, auf das es sich bezieht, aufgenommen

wären, und in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die in den Archiven der Regierung

von Belgien aufbewahrt und von dem

jedem Teile eine Abschrift übermittelt werden

wird.

Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.

Unterschriften.

(Die gleichen wie auf Seite 620 bis 622.)

Übereinkommen

betreffend die Postpakete,

abgeschlossen zwischen

Afghanistan, der Volksrepublik Albanien,

Deutschland, dem Königreich

Saudisch-Arabien, der Republik Argentinien,

Österreich, Belgien, der Kolonie

Belgisch-Kongo, Bolivien,. den Vereinigten

Staaten von Brasilien, der Volksrepublik

Bulgarien, Kambodscha, Chile,

China, der Republik Columbien, Korea,

der Republik Costa-Rica, der Republik

Cuba, Dänemark, der Dominikanischen

Republik, Ägypten, der Republik

El Salvador, Ecuador, Spanien,

der Gesamtheit der spanischen Kolonien,

Äthiopien, Finnland, Frankreich,

Algerien, der Gesamtheit der Überseegebiete

der Französischen Republik und

der gleich diesen verwalteten Gebiete,

Griechenland, Guatemala, der Republik

Haïti, der Republik Honduras, der

ungarischen Volksrepublik, Indien, der

Republik Indonesien, Iran, Irak, der

Republik Island, Italien, Japan, dem

Haschemitischen Königreich Jordanien,

Laos, Libanon, der Republik Liberia,

Luxemburg, Marokko (ohne spanische

Zone), Marokko (spanische Zone),

Mexiko, Nicaragua, Norwegen, Pakistan,

der Republik Panama, Paraguay, den

Niederlanden, den niederländischen Antillen

und Surinam, Peru, Polen, Portugal,

den portugiesischen Gebieten von

Westafrika, den portugiesischen Gebieten

von Ostafrika, Asien und Ozeanien,

der Volksrepublik Rumänien, der Republik

San Marino, Schweden, der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, Syrien,

der Tschechoslowakei, Thailand,

Tunis, der Türkei, der Ost-Republik

Uruguay, der Stadt des Vatikan, den

Vereinigten Staaten von Venezuela,

Viet-Nam, Jemen und der Bundes-

Volksrepublik Jugoslawien.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen

der oben aufgezählten Länder haben

nach Artikel 20 des am 11. Juli 1952 zu Brüssel

abgeschlossenen Weltpostvertrages im gemeinsamen

Einverständnis und unter Vorbehalt der

Ratifikation das folgende Übereinkommen abgeschlossen

Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Gegenstand des Übereinkommens.

1. Zwischen den vertragschließenden Ländern

können als „Postpakete" bezeichnete Sendungen,

deren Einzelgewicht 20 kg nicht überschreiten

darf, entweder unmittelbar oder durch Vermittlung

eines oder mehrerer Länder ausgetauscht

werden.

2. Im Verkehr zwischen Ländern, deren Verwaltungen

sich damit einverstanden erklärt

haben, sind Postpakete zur Beförderung auf dem

Luftwege zugelassen; sie heißen dann „Flugpostpakete".

3. In diesem Übereinkommen, seinem Schlußprotokoll

und seiner Ausführungsvorschrift

wird die Abkürzung „Pakete" auf alle Postpakete

und die Abkürzung „Flugpakete" bloß

auf die Flugpostpakete angewendet.

4. Der Austausch von Paketen über 10 kg ist

freigestellt.

Artikel 2.

Gattungen von Paketen.

1. „Gewöhnliche Pakete" sind solche, die keiner

der besonderen Förmlichkeiten unterliegen, wie

sie für die in den §§ 2 und 3 gekennzeichneten

Gattungen vorgeschrieben sind.

2. „Pakete mit Wertangabe" sind solche, die

eine Wertangabe tragen.

3. Es ist bezeichnet als

a) „dringendes Paket" jedes Paket, das nach

Möglichkeit mit den von der Briefpost benutzten

schnellen Mitteln befördert werden

soll;

b) „Eilpaket" jedes Paket, das nach Ankunft

beim Bestimmungsamt durch besonderen

Boten in die Wohnung zugestellt oder das

in Ländern, deren Verwaltungen die Zustellung

in die Wohnung nicht besorgen,

durch einen besonderen Boten mit Benachrichtigungsschreiben

angekündigt wird;

liegt jedoch die Wohnung des Empfängers

außerhalb des Zustellbereiches des Bestimmungsamtes,

so besteht keine Verpflichtung

zur Ausfolgung durch besonderen

Boten;

c) „Freizettelpaket" jedes Paket, für das der

Absender die Übernahme aller postlichen

und anderen Gebühren verlangt, mit denen

das Paket bei der Ausfolgung belastet sein

kann. Dieses Verlangen kann bei der Aufgabe

oder nachher bis zur Ausfolgung an

den Empfänger gestellt werden;

d) „Nachnahmepaket" jedes mit Nachnahme

belastete Paket, das im Nachnahmeübereinkommen

vorgesehen ist;

e) „zerbrechliches Paket" jedes Paket, das

leicht zerbrechliche Gegenstände enthält

und das mit besonderer Sorgfalt behandelt

werden muß;

f) „Kriegsgefangenen- oder Interniertenpaket"

jedes Paket, das für Kriegsgefangene oder

für die im Artikel 37 des Vertrages bezeichneten

Einrichtungen bestimmt ist oder

von ihnen aufgegeben wird.

4. Als „sperriges Paket" wird angesehen

a) jedes Paket, dessen Ausmaße die in der

Ausführungsvorschrift festgesetzten oder

jene Grenzen überschreiten, die die

Verwaltungen untereinander bestimmen

können;

b) jedes Paket, das sich wegen seiner Form,

seiner Art oder seiner Beschaffenheit nicht

leicht mit anderen Paketen verladen läßt

oder das besondere Vorsichtsmaßregeln erfordert;

c) unverbindlich, jedes Paket, das eine Seeverbindung

benützt und dessen Rauminhalt

die in der Ausführungsvorschrift

festgesetzten Grenzen überschreitet.

5. Der Austausch der Pakete „mit Wertangabe",

von „dringenden", „Eil-", „Freizettel-",

„Nachnahme-", „zerbrechlichen" und „sperrigen"

Paketen erfordert die vorherige Vereinbarung

zwischen der Ursprungs- und der Bestimmungsverwaltung.

6. Für den Austausch von Paketen „mit Wertangabe"

(bei offenem Durchgang), der „dringenden",

„zerbrechlichen" und „sperrigen" Pakete

müssen außerdem die Zwischenverwaltungen

ihre Zustimmung zur Durchgangsbeförderung

erteilen.

Artikel 3.

Gewichtsstufen.

Für die im Artikel 2 gekennzeichneten Pakete

gelten folgende Gewichtsstufen

Kapitel II.

Gemeinsame Bestimmungen für alle

Gattungen von Paketen.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Zulassungsbedingungen.

Artikel 4.

Annahmebedingungen.

1. Mit dem Vorbehalt, daß der Inhalt nicht

unter die im Artikel 6 aufgezählten Verbote

oder unter die auf dem Gebiet einer oder mehrerer

an der Beförderung beteiligten Verwaltungen

anwendbaren Verbote oder Einschränkungen

fällt, muß jedes Paket, um zum Versand zugelassen

zu werden

a) den in diesem Übereinkommen oder seiner

Ausführungsvorschrift festgesetzten Bedingungen

für das Gewicht und die Ausdehnung

entsprechen;

b) mit allen vom Aufgabeamt einzuhebenden

Gebühren freigemacht sein.

2. Ein Freizettelpaket kann nur angenommen

werden, wenn sich der Absender verpflichtet,

alle Beträge, die das Bestimmungsamt beim

Empfänger einzuziehen berechtigt wäre, sowie

die im Artikel 16, § 2, j) vorgesehene Freizettelgebühr

zu bezahlen; das Ursprungsamt

kann den Erlag eines ausreichenden Sicherstellungsbetrages

verlangen.

Artikel 5.

Verfügungen des Absenders bei

der Aufgabe.

Bei der Aufgabe eines Paketes hat der Absender

anzugeben, wie dieses Paket im Falle der

Unbestellbarkeit behandelt werden soll. Er

kann nur die folgenden Verfügungen treffen

a) Absendung einer Unbestellbarkeitsmeldung

entweder an ihn selbst oder an einen im

Bestimmungslande wohnhaften Dritten;

b) Zurücksendung an den Aufgabeort, unverzüglich

oder nach Ablauf einer gewissen

Frist;

c) Ausfolgung an einen anderen Empfänger,

erforderlichenfalls nach der Nachsendung

(und unter Vorbehalt der im Artikel 21,

§ 1, c), Ziffer 2, vorgesehenen Einzelheiten);

d) Nachsendung des Paketes zur Ausfolgung

an den ursprünglichen Empfänger;

e) Verkauf des Paketes auf Rechnung und

Gefahr des Absenders;

f) Preisgabe des. Paketes durch den Absender.

Artikel 6.

Verbote.

Die Absendung der unten angeführten Gegenstände

ist verboten

a) in allen Gattungen von Paketen

1. der Gegenstände, die wegen ihrer Beschaffenheit

oder Verpackung Postbedienstete

gefährden oder die anderen

Pakete beschmutzen oder beschädigen

können;

2. Opium, Morphium, Kokain und andere

Betäubungsmittel; dieses Verbot gilt jedoch

nicht für den Versand zu medizinischen

oder wissenschaftlichen Zwecken

nach Ländern, die sie unter dieser Bedingung

zulassen;

3. Gegenstände, deren Zulassung oder Verbreitung

im Bestimmungslande verboten

ist;

4. Schriftstücke mit der Eigenschaft einer

wirklichen und persönlichen Mitteilung

sowie Briefsendungen aller Art, die eine

andere Anschrift als die des Paketempfängers

oder der mit ihm wohnenden

Personen tragen; es ist indessen gestattet,

eine der nachstehenden Urkunden beizuschließen,

die nicht verschlossen sind,

nur die wesentlichen Angaben enthalten

und sich ausschließlich auf die beförderten

Waren beziehen: Rechnung, Versandverzeichnis

oder -anzeige, Lieferschein.

Handelt es sich um den Beischluß eines

einzelnen, im Sinne dieser Vorschrift

nicht zulässigen Briefpostgegenstandes,

so ist dieser wie die nicht freigemachten

Briefe zu behandeln; das Paket darf

aus diesem Grunde nicht zurückgesendet

werden;

5. lebende Tiere, sofern nicht ihre Beförderung

durch die Post nach den Postvorschriften

der beteiligten Verwaltungen

zugelassen ist;

6. explodierbare, leicht entzündliche und

gefährliche Gegenstände. Die Verwaltungen

können sich jedoch über die Beförderung

von Zündhütchen und geladenen

Metallpatronen für Handfeuerwaffen,

nicht explodierbaren Artilleriezündern

und Zündhölzern, Filmen, Rohzelluloid

und Gegenständen aus Zellhorn

verständigen;

7. unzüchtige und unsittliche Gegenstände;

b) in Paketen ohne Wertangabe nach Ländern,

d:e die Wertangabe zulassen: Geldstücke,

Banknoten, Geldscheine oder Inhaberpapiere

aller Art, Platin, Gold oder

Silber, verarbeitet oder nicht, Edelsteine,

Schmuck und andere kostbare Gegenstände;

jede Verwaltung ist berechtigt, den

Einschluß von Goldbarren selbst in Paketen

mit Wertangabe zu untersagen oder den

tatsächlichen Wert dieser Sendungen zu

beschränken. Diese Bestimmung ist jedoch

nicht anwendbar, wenn der Austausch der

Pakete zwischen zwei Verwaltungen, die

Pakete mit Wertangabe zulassen, nur durch

Vermittlung einer Verwaltung erfolgen

kann, die Pakete mit Wertangabe nicht zuläßt.

In diesem Falle haftet die Zwischenverwaltung

nur innerhalb der für die gewöhnlichen

Pakete vorgesehenen Grenzen.

Artikel 7.

Behandlung der zu Unrecht

angenommenen Pakete.

1. Wenn Pakete, die die im Artikel 6, a), bezeichneten

Gegenstände enthalten, zu Unrecht

angenommen worden sind, werden sie nach der

inländischen Gesetzgebung des Landes behandelt,

deren Verwaltung das Vorhandensein festgestellt

hat; Pakete, die die im gleichen Artikel

unter a), 2., 6. und 7. angeführten Gegenstände

enthalten, werden jedoch weder an ihre Bestimmung

weitergeleitet noch an die Empfänger

ausgefolgt noch auch an den Ursprungsort rückgesendet.

2. Wenn Pakete ohne Wertangabe nach Ländern,

die die Wertangabe zulassen, im Artikel 6,

b), bezeichnete Gegenstände enthalten, sind sie

von der Durchgangsverwaltung, die den Irrtum

feststellt, an den Ursprungsort rückzusenden.

Wenn der Irrtum erst nach dem Empfang bei der

Bestimmungsverwaltung festgestellt wird, ist diese

berechtigt, das Paket dem Empfänger unter den

Bedingungen auszufolgen, die durch ihre Inlandsvorschriften

festgesetzt sind. Wenn diese Vorschriften

die Ausfolgung nicht zulassen, muß das

Paket an den Ursprungsort rückgeleitet werden;

die gleiche Behandlung wird auf Pakete angewendet,

deren Ausdehnungen die zulässigen Maße

merklich überschreiten.

3. Falls das Gewicht oder die Ausmaße eines

Paketes die zulässigen Grenzen merklich überschreiten,

kann dieses Paket gegebenenfalls dem

Empfänger ausgefolgt werden, wenn dieser die

allfälligen Gebühren vorher entrichtet hat.

4. Falls ein zu Unrecht angenommenes Paket

weder dem Empfänger ausgefolgt noch an den

Ursprungsort rückgeleitet wird, muß die Aufgabeverwaltung

über die Behandlung dieses

Paketes genau unterrichtet werden.

ABSCHNITT II.

Gebühren.

Artikel 8.

Zusammensetzung der Gebühren.

Die Gebühren, die die Verwaltungen einzuheben

berechtigt sind, setzen sich zusammen aus

der im Artikel 9 bezeichneten Grundgebühr und

gegebenenfalls aus

a) den im Artikel 15 oder im Schlußprotokoll

genannten Gebührenanteilen;

b) den Zuschlägen nach Artikel 16;

c) den Postgebühren nach den Artikeln 19,

20, § 6, 26 und 28;

d) den nicht postlichen Gebühren nach Artikel

17.

Artikel 9.

Grundgebühr.

Die Grundgebühr setzt sich aus den Gebührenanteilen

zusammen, die jeder an der

Land-, See- oder Flugbeförderung beteiligten

Verwaltung zukommen und die in den Artikeln

10 bis 14 erwähnt sind.

Artikel 10.

Landanteil.

1. Jeder Anfangs-, End- und Durchgangslandanteil

ist für jedes Land und jedes Paket wie

folgt festgesetzt

2. Für die beiden letzten Gewichtsstufen

können jedoch die Aufgabe- und die Bestimmungsverwaltung

den ihnen zukommenden

Landanteil nach ihrem Belieben festsetzen.

3. Bei Flugpostpaketen kommt der Landanteil

von Zwischenverwaltungen nur dann in

Betracht, wenn das Paket eine dazwischenliegende

Landbeförderung beansprucht.

Artikel 11.

Seeanteil.

1. Im Falle der Seebeförderung wird der Seeanteil

für jede benützte Seeverbindung nach der

folgenden Übersicht berechnet

2. Die Entfernungsstufen werden gegebenenfalls

nach der mittleren Entfernung zwischen

den betreffenden Häfen der beiden miteinander

verbundenen Länder festgesetzt.

3. Bei der Seebeförderung zwischen zwei Häfen

des gleichen Landes kann der im § 1 vorgesehene

Gebührenanteil nicht verlangt werden, wenn die

Verwaltung dieses Landes bereits eine Vergütung

für die Landbeförderung der gleichen Pakete

erhält.

4. Bei Flugpaketen kommt der Seegebührenanteil

der Zwischenverwaltungen nur dann in

Betracht, wenn das Paket dazwischen eine Seebeförderung

benützt; jeder von der Aufgabe- oder

der Bestimmungsverwaltung geleistete Seedienst

wird hiebei als Zwischenbeförderung angesehen.

Artikel 12.

Fluganteil.

1. Die Verwaltungen verpflichten sich, die

nötigen Maßnahmen zur Aufstellung einheitlicher

Beförderungstarife auf Grund des Gewichtes und

der Entfernung zu treffen.

2. Für alle Flugdienste ist die bei der Abrechnung

zwischen den Verwaltungen anzuwendende

Grundgebühr für die Flugbeförderung mit

höchstens 1'25 Tausendstel Franken für jedes

Kilogramm Rohgewicht und je Kilometer festgesetzt.

3. Wenn zwei Länder durch mehrere Fluglinien

verbunden sind, werden die Beförderungsgebühren

nach der mittleren Entfernung zwischen den

betreffenden Flughäfen und nach der Wichtigkeit

der Linien für den zwischenstaatlichen Verkehr

ermittelt.

4. Jedes Land, das Flugpostpakete vor oder

nach der zwischenstaatlichen Beförderung innerhalb

seines Landes auf dem Luftwege weiterleitet,

hat für diese Beförderung Anspruch auf eine besondere

Vergütung. Diese Vergütung ist für. jedes

vor- oder nachher tatsächlich auf dem Luftwege

beförderte Flugpostpaket nach der im § 2 festgesetzten

Grundgebühr und nach der für den

Brief postdienst angenommenen mittleren Länge

der Strecken des inländischen Flugnetzes zu berechnen.

Sie muß für jede inländische Strecke

gleich sein, um welche Strecke es sich auch handeln

möge.

5. Als Ausnahme von dem im § 4 ausgedrückten

Grundsatz können die Verwaltungen dieses besondere

Entgelt unterschiedslos auf alle Flugpostpakete

nach oder aus ihrem Gebiete anwenden.

6. Die Verwaltungen der überzogenen Länder

haben keinerlei Anspruch auf eine Vergütung für

die auf dem Luftwege über ihr Gebiet beförderten

Flugpostpakete.

Artikel 13.

Ermäßigung oder Erhöhung des

Landanteiles.

1. Die Verwaltungen sind berechtigt, ihren

Landanteil an Anfangs- oder Endgebühren

gleichzeitig zu ermäßigen oder zu erhöhen; ausgenommen

ist folglich ihr Anteil an Durchgangsgebühren.

2. Eine solche Änderung muß

a) am 1. Jänner oder 1. Juli in Kraft treten;

b) wenigstens drei Monate vorher der schweizerischen

Postverwaltung angezeigt werden;

c) mindestens durch ein Jahr gültig bleiben.

3. Die allfällige Erhöhung darf für die Gewichtsstufe

bis 10 kg den im Artikel 10, § 1,

festgesetzten Landgebührenanteil nicht übersteigen.

Artikel 14.

Ermäßigung oder Erhöhung des

Seeanteiles.

1. Die Verwaltungen sind berechtigt, den im

Artikel 11, § 1, festgesetzten Seeanteil um höchstens

50 v. H. zu erhöhen. Dagegen können

sie ihn nach ihrem Belieben ermäßigen.

2. Diese Befugnis unterliegt den im Artikel 13,

§ 2, festgesetzten Bedingungen.

3. Im Falle der Erhöhung muß diese auch für

Pakete aus dem Lande angewendet werden, von

dem der die Seebeförderung besorgende Dienst

abhängt; diese Verpflichtung besteht jedoch

weder für die Verbindungen zwischen einem

Lande und seinen Kolonien, Überseegebieten

usw. noch für die gegenseitigen Verbindungen

dieser Kolonien, Überseegebiete usw.

Artikel 15.

Außerordentlicher Anfangs- und

Endgebührenanteil.

Unter dem Vorbehalt, daß die im Artikel 13,

§ 2, festgesetzten Bedingungen eingehalten werden,

ist jede Verwaltung berechtigt, für jedes

von ihren Ämtern abgehende oder an sie gerichtete

Paket gleichzeitig einen außerordentlichen

Anfangs- oder Endgebührenanteil von

25 Centimen einzuheben.

Artikel 16.

Zuschläge.

1. Die nachstehend bezeichneten Pakete unterliegen

Zuschlägen, deren Höhe wie folgt festgesetzt

ist

a) Eilpakete

1. gewöhnlicher Fall: Zuschlag von 80 Centimen,

vollständig und im vorhinein bei

der Aufgabe entrichtet, selbst wenn das

Paket oder der Bezugschein nicht durch

besonderen Boten zugestellt werden

können; diese Gebühr heißt Eilgebühr;

2. Ausnahmsfall, wenn die Wohnung des

Empfängers außerhalb des Ortszustellbereiches

des Bestimmungsamtes liegt; die

Eilgebühr kann um eine „Botenlohn"

genannte Gebühr erhöht werden, die bei

der Ausfolgung eingehoben wird und

die auch dann verfallen bleibt, wenn das

Paket zurück- oder nachgesendet wird;

diese Gebühr kann nicht höher sein als

die im Inlandsdienst des Bestimmungslandes

festgesetzte;

b) zerbrechliche und sperrige Pakete: Zuschlag

von 50 v. H. zu der allenfalls nach

Artikel 15 oder nach dem Schlußprotokoll

erhöhten Grundgebühr; die Flugzuschläge

zu den sperrigen Flugpostpaketen erfahren

jedoch keinerlei Erhöhung; die Gesamtgebühr

wird gegebenenfalls auf 5 Centimen

aufgerundet.

2. Die Ansätze der nachstehenden Zuschläge,

die die Verwaltungen einheben dürfen, sind nach

den Angaben der diesem Artikel beigeschlossenen

Übersicht festgesetzt

a) Verzollungspostgebühr, die von der Bestimmungsverwaltung

entweder für die

Übergabe an den Zoll und die Verzollung

oder nur für die Übergabe an den Zoll

eingehoben wird; abgesehen von einer

gegenteiligen Vereinbarung wird sie bei

der Ausfolgung des Paketes an den Empfänger

eingehoben;

b) Zustellgebühr; diese Gebühr kann von der

Bestimmungsverwaltung so oft eingehoben

werden, als das Paket in der Wohnung

des Empfängers vorgezeigt wird; bei Eilsendungen

kann sie jedoch nur für Vorzeigungen

eingehoben werden, die der

ersten folgen;

c) Benachrichtigungsgebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung,

einzuheben nach den im

Artikel 21, § 3, festgesetzten Bedingungen;

d) Ankündigungsgebühr, von der Bestimmungsverwaltung

einzuheben, wenn ihre

inländische Gesetzgebung es verlangt und

wenn diese Verwaltung die Zustellung in

die Wohnung nicht besorgt, für jede Ankündigung

(erste oder folgende), die gegebenenfalls

in der Wohnung des Empfängers

ausgefolgt wird;

e) Wiederverpackungsgebühr, einzuheben von

der Verwaltung des Landes, auf dessen

Gebiet ein Paket wiederverpackt werden

mußte, um den Inhalt zu schützen;

f) Lagerzins, einzuheben von der Bestimmungsverwaltung

für alle Pakete, die nicht

innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben

worden sind, ob das Paket postlagernd

gestellt ist oder zuzustellen wäre;

g) Rückscheingebühr, wenn der Absender

einen Rückschein unter den im Artikel 68

des Vertrages festgesetzten Bedingungen

verlangt;

h) Gebühr für die Einschiffungsmeldung, einzuheben

im Verkehr zwischen Ländern,

deren Verwaltungen diesen Dienst besorgen,

wenn der Absender die Zusendung

einer Einschiffungsmeldung verlangt;

i) Nachforschungsgebühr nach Artikel 24,

§ 4;

j) Freizettelgebühr, einzuheben als Vergütung

für die Freizettelpakete und vom Absender

zugunsten der Bestimmungsverwaltung zu

entrichten;

k) Freizettelgebühr, einzuheben vom Absender

bei der Übergabe des Verlangens,

wenn dieses nach der Aufgabe des Paketes

gestellt wird;

l) Verfügungsgebühr für das Ersuchen um

Zurücknahme oder Anschriftänderung.

Anhang zum Artikel 16.

Ansätze der im § 2 bezeichneten

Zuschläge.

Artikel 17.

Nichtpostliche Gebühren.

1. Die Bestimmungsverwaltungen sind ermächtigt,

von den Empfängern alle nichtpostlichen,

namentlich die Zollgebühren, einzuheben, mit

denen die Sendungen im Bestimmungslande belastet

sind.

2. Die Verwaltungen verpflichten sich, bei den

zuständigen Behörden ihres Landes darauf hinzuwirken,

daß die nichtpostlichen Gebühren

(darunter die Zollgebühren) gestrichen werden,

wenn sie ein Paket betreffen, das

a) an den Ursprungsort zurückgesendet wird;

b) vom Absender preisgegeben wurde;

c) wegen vollständiger Beschädigung des Inhaltes

vernichtet wurde;

d) nach einem dritten Lande nachgesendet

wird;

e) in ihrem Dienst verlorengegangen, beraubt

oder beschädigt worden ist.

ABSCHNITT III.

Behandlung der Pakete nach ihrer Ankunft beim

Bestimmungsamt.

Artikel 18.

Allgemeine Regeln für die Ausfolgung.

Lagerfristen.

1. Die Pakete werden im allgemeinen den

Empfängern in der kürzesten Frist und nach

den im Bestimmungslande geltenden Vorschriften

ausgefolgt.

2. Die Verwaltungen treffen alle Vorkehrungen,

um die Verzollung der Flugpostpakete soweit

möglich zu beschleunigen.

3. Abgesehen von gegenteiligen Verfügungen

des Absenders kann die Bestimmungsverwaltung

das Paket dem zuerst bezeichneten oder gegebenenfalls

einem weiters bezeichneten Empfänger

ausfolgen oder es an eine neue Anschrift

nachsenden.

4. Jedes Paket, das dem Empfänger angekündigt

worden ist, wird durch 14 Tage, höchstens

einen Monat, von dem der Absendung der Ankündigung

folgenden Tag an gerechnet, zu seiner

Verfügung gehalten; diese Frist kann im gegenseitigen

Einverständnis des Absenders und der

Bestimmungsverwaltung ausnahmsweise auf zwei

Monate erstreckt werden.

5. Konnte die Ankündigung nicht abgesendet

werden, so ist die Lagerfrist gleich der durch

die Inlandsvorschriften des Bestimmungslandes

vorgeschriebenen; diese Frist, die auch auf die

postlagernden Pakete anwendbar ist, soll in der

Regel fünf Monate für die entfernten Länder

(im Sinne des Artikels 118 der Ausführungsvorschrift

zum Vertrag) und drei Monate für

die anderen nicht überschreiten; das Paket muß

innerhalb kürzerer Frist zurückgesendet werden,

wenn der Absender dies in einer im Bestimmungslande

bekannten Sprache verlangt hat.

6. Die in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Lagerfristen

gelten im Falle der Nachsendung auch

für die vom neuen Bestimmungsamt zuzustellenden

Pakete.

Artikel 19.

Zurückforderung. Anschriftänderung.

Der Absender eines Paketes kann unter den

im Artikel 57 des Vertrages festgesetzten Bedingungen

dessen Zurücksendung an den Aufgabeort

oder die Anschriftänderung verlangen,

jedoch hat er die Zahlung der nach Artikel 20

für jede neue Übersendung fälligen Beträge

sicherzustellen.

Artikel 20.

Nachsendung. Zurücksendung.

1. In Anwendung des Artikels 19 kann die

Nachsendung wegen Wohnungswechsels des Empfängers

oder wegen Anschriftänderung innerhalb

des Bestimmungslandes oder über dieses Land

hinaus stattfinden.

2. Innerhalb des Bestimmungslandes kann entweder

auf Verlangen des Absenders oder des

Empfängers oder, wenn die Vorschriften dieses

Landes es gestatten, von Amts wegen nachgesendet

werden.

3. Außerhalb des Bestimmungslandes kann nur

auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers

nachgesendet werden; in diesem Falle muß

das Paket den Bedingungen für die neue Versendung

entsprechen.

4. Die Nachsendung unter den oben angeführten

Bedingungen kann auch auf dem Luftwege

stattfinden, wenn sie vom Absender oder vom

Empfänger verlangt und die Zahlung des auf die

neue Beförderung entfallenden Flugzuschlages

sichergestellt wird; das gleiche gilt für die Rücksendung

an den Aufgabeort, wenn sie vom Absender

verlangt wird.

5. Der Absender kann jede Nachsendung

untersagen.

6. Bei der ersten oder bei jeder weiteren Nachsendung

kann die Bestimmungsverwaltung für

jedes Paket einheben

a) bei der Nachsendung im Inlande die für

diese nach den inländischen Vorschriften

ihr zukommenden Gebühren;

b) bei der Nachsendung außerhalb des Bestimmungslandes

die Gebühren, die die

neue Versendung bedingt.

7. Die Nachsendungsgebühren werden vom

Empfänger oder gegebenenfalls vom Absender

eingehoben, unbeschadet der, Zahlung der postlichen

oder nichtpostlichen Gebühren, deren

Streichung die vorhergehenden Verwaltungen

nicht bewilligt haben.

8. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sind

auch auf die nach den Artikeln 7, § 1, und 21,

§ 4, an den Aufgabeort zurückgesendeten Pakete

anwendbar.

9. Dagegen werden sie weder auf die als fehlgeleitet

nachzusendenden noch auf die im Artikel

7, §§ 2 und 3, angeführten, zu Unrecht

angenommenen Pakete angewendet.

Artikel 21.

Unbestellbarkeit beim Empfänger.

1. Nach Erhalt der im Artikel 5, a), vorgesehenen

Unbestellbarkeitsmeldung obliegt es

dem Absender oder dem darin genannten

Dritten, ihre Verfügungen zu treffen, die bloß

die im erwähnten Artikel unter b) bis f) zugelassenen

und außerdem folgende sein können

a) nochmalige Benachrichtigung des Empfängers;

b) Richtigstellung oder Ergänzung der Anschrift;

c) wenn es sich um ein Nachnahmepaket

handelt

1. Ausfolgung an eine andere Person als

den Empfänger gegen Einziehung des

angegebenen Nachnahmebetrages;

2. Ausfolgung an den ursprünglichen oder

einen anderen Empfänger ohne Nachnahme

oder gegen einen geringeren als

den ursprünglichen Betrag;

d) gebührenfreie Ausfolgung des Paketes entweder

an den ursprünglichen oder an einen

anderen Empfänger.

2. Nach Erhalt der neuen Verfügungen sind

diese allein gültig und durchführbar.

3. Die Übermittlung der im § 1 genannten

Verfügungen gibt Anlaß zur Einhebung der im

Artikel 16, § 2, c), vorgesehenen Gebühr vom

Absender oder vom Dritten; betrifft die Meldung

mehrere gleichzeitig vom gleichen Absender

an den gleichen Empfänger aufgegebene

Pakete, so wird diese Gebühr nur einmal eingehoben.

4. In den nachstehenden Fällen und unter den

im Artikel 18, § 3, erwähnten Vorbehalten wird

jedes Paket, das nicht ausgefolgt werden konnte,

unverzüglich und, abgesehen von der Unmöglichkeit,

auf dem Herkunftsweg an das Aufgabeamt

zurückgesendet, wenn

a) der Absender sich nicht an die Bestimmungen

des Artikels 5 gehalten hat;

b) der Absender (oder der im Artikel 5, a),

genannte Dritte) ein unzulässiges Verlangen

gestellt hat;

c) der Absender (oder der Dritte) die Zahlung

der nach § 3 einzuhebenden Gebühr

ablehnt;

d) die Verfügungen des Absenders oder des

Dritten nicht zu dem gewünschten Ergeb-

nis geführt haben, ob diese Verfügungen

nun bei der Aufgabe oder nach Erhalt der

Unbestellbarkeitsmeldung getroffen worden

sind;

e) das Amt, das die Meldung ausgefertigt hat,

innerhalb der Frist von zwei Monaten

nach Abfertigung der Unbestellbarkeitsmeldung

vom Absender oder vom Dritten

keine ausreichenden Verfügungen erhalten

hat; diese Frist wird im Verkehr mit

entfernten Ländern auf vier Monate erstreckt;

f) die Verfügungen des Absenders oder des

Dritten dem Bestimmungsamt nicht innerhalb

der gleichen Frist zugekommen sind.

5. Jedes in Anwendung dieses Artikels an den

Aufgabeort zurückgesendete Paket unterliegt den

im Artikel 20, § 6, b), festgesetzten Nachsendungsgebühren

und den nicht gestrichenen Gebühren.

6. Wenn der Absender ein Paket, das dem

Empfänger nicht ausgefolgt werden konnte,

preisgegeben hat, so wird dieses von der Bestimmungsverwaltung

nach ihrer eigenen Gesetzgebung

behandelt.

Artikel 22.

Verkauf. Vernichtung.

Die in einem Paket enthaltenen Gegenstände,

deren baldiger Verderb oder Fäulnis zu befürchten

sind, können selbst unterwegs, auf dem

Hin- oder Rückwege, ohne vorherige Benachrichtigung

und ohne gerichtliche Förmlichkeiten

zugunsten des Berechtigten verkauft werden; ist

der Verkauf aus irgendeinem Grunde unmöglich,

so sind die verdorbenen oder verfaulten Gegenstände

zu vernichten.

Artikel 23.

Hereinbringung der Kosten vom

Absender.

1. Der Absender eines dem Empfänger nicht

ausgefolgten Paketes hat die Beförderungs- und

anderen Kosten, für die die Verwaltungen wegen

der Unbestellbarkeit keine Deckung gefunden

haben, zu zahlen, selbst wenn das Paket preisgegeben,

verkauft oder vernichtet worden ist.

2. Das Aufgabeamt kann jedesmal, wenn dies

erforderlich ist, Sicherstellungsbeträge verlangen,

um diese Kosten zu decken.

Artikel 24.

Nachfragen und Auskunftsersuchen.

1. Jede Verwaltung ist gehalten, Nachfragen

und Auskunftsersuchen zu Paketen entgegenzunehmen,

die im Bereich anderer Verwaltungen

aufgegeben worden sind.

2. Die Nachfragen werden nur innerhalb eines

Jahres angenommen, gerechnet vom Tage nach

der Aufgabe des Paketes.

3. Von einer Verwaltung eingebrachte Auskunftsersuchen

sind anzunehmen und zu behandeln,

wenn die betreffenden Pakete vor

weniger als zwei Jahren aufgegeben worden sind.

4. Außer wenn der Absender die im Artikel 16,

§ 2, g), vorgesehene Rückscheingebühr voll entrichtet

hat, unterliegt jede Nachfrage und jedes

Auskunftsersuchen einer „Nachforschungsgebühr",

die im Artikel 16 (Übersicht im Anhang, Buchstabe

i) festgesetzt ist. Eine Nachfrage oder ein

Auskunftsersuchen kann im Luftwege oder telegraphisch

zu den im Artikel 66, § 4, des Vertrages

vorgesehenen Bedingungen übermittelt werden.

5. Wenn die Nachfrage oder das Auskunftsersuchen

mehrere gleichzeitig vom gleichen Absender

an den gleichen Empfänger aufgegebene

Pakete betrifft, wird diese Gebühr nur einmal

eingehoben; sie wird rückerstattet, wenn die

Nachfrage oder das Auskunftsersuchen durch

einen Fehler des Dienstes begründet ist.

Kapitel III.

Besondere Bestimmungen für gewisse

Paketgattungen.

ABSCHNITT I.

Pakete mit Wertangabe.

Artikel 25.

Wertangabe.

1. Die Wertangabe von Paketen mit Wertangabe

unterliegt folgenden Regeln

a) für die Verwaltungen

1. Befugnis jeder Verwaltung, die Wertangabe

für ihren Bereich auf einen Betrag

zu beschränken, der nicht niedriger

als 1000 Franken sein darf;

2. Verpflichtung, im Verkehr mit Ländern,

deren Verwaltungen verschiedene Grenzen

angenommen haben, gegenseitig den

niedrigeren Betrag einzuhalten;

b) für die Absender

1. Verbot, einen Wert anzugeben, der den

wirklichen Wert des Paketinhaltes übersteigt;

2. Befugnis, nur einen Teil des wirklichen

Wertes des Paketes anzugeben.

2. Jede betrügerische Angabe eines höheren als

des tatsächlichen Wertes des Paketes unterliegt

den durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes

vorgesehenen Rechtsfolgen.

Artikel 26.

Wertgebühr und Sondergebühr.

1. Die Pakete mit Wertangabe unterliegen

einer gewöhnlichen Wertgebühr, die vom Aufgabeamt

eingehoben wird. Diese Gebühr kommt

zu den Gebühren nach Kapitel II, Abschnitt II,

dieses Übereinkommens hinzu und wird nach

einer der nachstehenden Formeln berechnet

2. Außerdem können die nachstehenden Gebühren

eingehoben werden

a) von den Verwaltungen, die auch die

Schadensdeckung für Fälle höherer Gewalt

übernehmen, eine Gebühr „für Gefahren

aus höherer Gewalt", die so festzusetzen

ist, daß der aus dieser Gebühr und der

gewöhnlichen Wertgebühr gebildete Gesamtbetrag

den im § 1, b), zweite Formel,

vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigt;

b) von der Aufgabeverwaltung nach Belieben

eine Abfertigungsgebühr von höchstens

50 Centimen für jedes Paket mit Wertangabe.

3. Ausnahmsweise wird die Flugversicherungsgebühr

für die Beförderung mit Flugverbindungen,

die außerordentliche Gefahren aufweisen, in

jedem einzelnen Falle von der beteiligten Verwaltung

festgesetzt; die in der zweiten Formel

im § 1, b), erwähnte Pauschgebühr kann dann

entsprechend erhöht werden.

Artikel 27.

Sonstige Bestimmungen für die

Pakete mit Wertangabe.

Jedem Absender eines Paketes mit Wertangabe

ist bei der Aufgabe unentgeltlich ein

Aufgabeschein auszufolgen.

ABSCHNITT II.

Dringende Pakete.

Artikel 28.

Gebühren für dringende Pakete,

1. Die dringenden Pakete unterliegen einer

Grundgebühr, die doppelt so hoch ist wie die

der gewöhnlichen Pakete; gegebenenfalls wird der

im Artikel 15 vorgesehene außerordentliche Anfangs-

und Endgebührenanteil ebenfalls verdoppelt.

2. Die dringenden Flugpostpakete unterliegen

dem einfachen Flugzuschlag, das heißt ohne

Verdoppelung.

ABSCHNITT III.

Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete.

Artikel 29.

Gebührenfreiheit der Kriegsgefangenen-

und Interniertenpakete.

Die Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete

genießen unter den gleichen Bedingungen die

den Postsendungen im Artikel 37 des Vertrages

zugestandenen Gebührenfreiheiten, ausgenommen

den für die Flugpostpakete einzuhebenden

Flugzuschlag.

Artikel 30.

Sonstige Bestimmungen für die

Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete.

Für die Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete

gelten als weitere Sonderbestimmungen

die in den Artikeln 32, h), und 42, § 4, erwähnten.

Kapitel IV.

Verantwortlichkeit.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Grundsätze.

Artikel 31.

Umfang und Grenzen der Haftpflicht

der Verwaltungen.

1. Die Verwaltungen haften für Verlust, Beraubung

und Beschädigung der Pakete, ausgenommen

die im Artikel 32 vorgesehenen Fälle

und, abgesehen von gegenteiliger Kundmachung,

für die Beförderung auf dem Luftwege.

2. Die Verwaltungen sind für Pakete nicht

mehr haftbar, die sie unter den durch ihre inländischen

Bestimmungen für Sendungen der

gleichen Art vorgeschriebenen Bedingungen ausgefolgt

haben.

3. Die Verantwortlichkeit der Verwaltungen

bleibt jedoch aufrecht, wenn der Empfänger oder,

im Falle der Rücksendung an den Aufgabeort,

der Absender bei der Ausfolgung Vorbehalte gemacht

hat,

Artikel 32.

Ausnahmen vom Grundsatze der

Haftung.

Die Verwaltungen sind von jeder Verantwortlichkeit

befreit

a) im Falle höherer Gewalt; die Haftpflicht

bleibt jedoch für die Aufgabeverwaltung

bestehen, wenn sie die Haftung für höhere

Gewalt übernommen hat (Artikel 26, § 2,

a)); die für den Verlust, die Beraubung oder

die Beschädigung verantwortliche Verwaltung

muß nach der inländischen Gesetzgebung

ihres Landes entscheiden, ob dieser

Verlust, diese Beraubung oder Beschädigung

auf Umstände zurückzuführen ist,

die einen Fall höherer Gewalt darstellen;

diese sind der Aufgabeverwaltung zur

Kenntnisnahme mitzuteilen;

b) wenn sie, sofern der Beweis ihrer Verantwortlichkeit

nicht auf andere Art erbracht

werden kann, über das Paket wegen Vernichtung

der Dienstpapiere durch höhere

Gewalt keine Rechenschaft geben können;

c) wenn der Schaden durch den Fehler oder

die Nachlässigkeit des Absenders verursacht

worden ist oder wenn er aus der Natur des

Inhaltes herrührt;.

d) wenn es sich um Pakete handelt, deren Inhalt

unter die Verbote des Artikels 6, a),

Ziffern 2, 3, 5, 6 und 7, und b) fällt, und

sofern die Pakete wegen ihres Inhaltes von

der zuständigen Behörde beschlagnahmt

oder vernichtet worden sind;

e) wenn es sich um Pakete handelt, bei denen

in betrügerischer Art ein höherer als der

wirkliche Wert des Inhaltes angegeben

worden ist;

f) wenn es sich um Pakete handelt, die nach

der inländischen Gesetzgebung des Bestimmungslandes

beschlagnahmt worden

sind;

g) wenn der Absender innerhalb der im Artikel

24, § 2, vorgesehenen Frist keine

Nachfrage gestellt hat;

h) wenn es sich um Kriegsgefangenen- und

Interniertenpakete handelt,

Artikel 33.

Verantwortlichkeit des

Absenders.

Ist der Schaden an einem Paket tatsächlich

durch ein oder mehrere andere Pakete verursacht

worden, so sind deren Absender für den Schaden

im gleichen Umfange verantwortlich wie die Verwaltungen

selbst, sofern die Ursache der Beschädigung

ordnungsmäßig festgestellt wird und

weder Fehler noch Nachlässigkeit der Verwaltungen

oder der Beförderer vorliegen; gegebenenfalls

obliegt es der Aufgabeverwaltung, die Klage

gegen den Absender einzubringen.

Artikel 34.

Entschädigung.

1. Der Absender hat Anspruch auf eine Entschädigung,

die grundsätzlich dem wirklichen

Betrag des Verlustes, der Beraubung oder der

Beschädigung entspricht; mittelbare Schäden oder

entgangene Gewinne werden nicht berücksichtigt.

2. Diese Entschädigung kann jedoch in keinem

Falle übersteigen

a) für Pakete mit Wertangabe den Betrag des

angegebenen Wertes in Goldfranken;

b) für die anderen Pakete die nachfolgenden

Beträge

10 Franken für Pakete bis 1 Kilogramm,

15 Franken für Pakete über 1 bis 3 Kilogramm,

25 Franken für Pakete über 3 bis 5 Kilogramm,

40 Franken für Pakete über 5 bis 10 Kilogramm,

55 Franken für Pakete über 10 bis 15 Kilogramm,

70 Franken für Pakete über 15 bis 20 Kilogramm.

3. Die Entschädigung wird nach dem in Goldfranken

umgerechneten Marktpreis von Waren

der gleichen Beschaffenheit am Ort und zur Zeit

der Annahme zur Beförderung berechnet; mangels

eines Marktpreises wird die Entschädigung

auf den gleichen Grundlagen nach dem gemeinen

Wert der Ware berechnet.

4. Wenn für den Verlust, die vollständige

Beraubung oder die völlige Vernichtung eines

Paketes Ersatz zu leisten ist, hat der Absender

außerdem Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten

Gebühren, ausgenommen die Wertgebühren;

das gleiche gilt für Sendungen, die

der Empfänger wegen ihres schlechten Zustandes

nicht angenommen hat, wenn dieser dem Postdienst

zuzuschreiben ist und dessen Haftpflicht

begründet.

5. Wenn der Verlust, die vollständige Beraubung

oder die völlige Beschädigung auf

höhere Gewalt zurückzuführen und deshalb

keine Entschädigung zu leisten ist, hat der Absender

Anspruch auf Erstattung der Land- und

Seeanteile für die vom Paket nicht zurückgelegte

Strecke sowie der Gebühren irgendwelcher Art,

die für einen nicht geleisteten Dienst vorausbezahlt

worden sind.

6. Die Entschädigung wird dem Empfänger

ausgezahlt, wenn dieser sie verlangt, sei es, daß

er bei der Übernahme eines beraubten oder beschädigten

Paketes Vorbehalte gemacht, sei es, daß

der Absender zu seinen Gunsten verzichtet hat.

Artikel 35.

Gegenseitige Haftung der Verwaltungen.

1. Bis zum Beweise des Gegenteils ist die Verwaltung

verantwortlich, die ein Paket unbeanstandet

übernommen hat und, nachdem sie in

den Besitz aller vorschriftsmäßigen Unterlagen

für die Nachforschung gelangt ist, weder die

Ausfolgung an den Empfänger noch gegebenenfalls

die ordnungsmäßige Weitergabe an die

folgende Verwaltung nachweisen kann.

2. Bis zum Beweise des Gegenteils besteht

weder für die Zwischenverwaltungen noch für

die Bestimmungsverwaltung eine Haftpflicht

a) wenn sie die Bestimmungen der Artikel

132, §§ 1 und 2, und 133 der Ausführungsvorschrift

beobachtet haben;

b) wenn sie nachweisen können, daß sie mit

der Nachfrage erst nach Ablauf der vorschriftsmäßigen

Aufbewahrungsfrist der

das Paket betreffenden Dienstpapiere befaßt

worden sind; dieser Vorbehalt beeinträchtigt

die Rechte des Beschwerdeführers

nicht.

3. a) Die Verantwortlichkeit obliegt den

beteiligten Verwaltungen zu gleichen

Teilen, wenn der Verlust, die Beraubung

oder die Beschädigung während der Beförderung

eingetreten ist, ohne daß es möglich

wäre, das Land oder den Dienst festzustellen,

in dem dies geschah;

b) wenn die Beraubung oder die Beschädigung

im Bestimmungsland oder, im Falle der

Rücksendung an den Absender, im Aufgabeland

festgestellt worden ist, obliegt es

der Verwaltung des einen oder anderen

dieser Länder nachzuweisen

1. daß weder die Verpackung noch der

Verschluß des Paketes Beschädigungen

aufgewiesen haben;

2. daß bei Paketen mit Wertangabe das

Gewicht nicht von dem bei der Aufgabe

festgestellten abwich;

3. daß bei der Übermittlung in geschlossenen

Behältern diese sowie ihr Verschluß

unversehrt waren;

c) wenn solche Beweise erbracht werden, kann

keine der anderen beteiligten Verwaltungen,

um ihren Anteil an der Haftpflicht

abzulehnen, sich auf die Tatsache berufen,

daß sie das Paket übergeben hat, ohne daß

die übernehmende Verwaltung Vorbehalte

gemacht habe.

4. Für Pakete mit Wertangabe geht die Verantwortlichkeit,

die eine Verwaltung gegenüber

den anderen wegen des Verlustes, der Beraubung

oder der Beschädigung des Inhaltes eines solchen

Paketes auf sich genommen hat, keinesfalls über

den Höchstbetrag der von ihr zugelassenen Wertangabe

hinaus.

5. Wenn ein Paket unter Umständen höherer

Gewalt verlorengegangen, beraubt oder beschädigt

worden ist, ist die Verwaltung, auf

deren Gebiet oder in deren Dienstbereich der

Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung

stattgefunden hat, gegenüber der Aufgabeverwaltung

nur dann verantwortlich, wenn beide

Verwaltungen die Haftung für Schäden aus

höherer Gewalt übernommen haben.

6. Die nichtpostlichen Gebühren, deren Streichung

nicht erlangt werden konnte, gehen zu

Lasten der für den Verlust, die Beraubung oder

die Beschädigung verantwortlichen Verwaltung.

ABSCHNITT II.

Entschädigungen.

Artikel 36.

Zahlung der Entschädigung.

1. Die Zahlung der Entschädigung sowie die

Rückerstattung der Gebühren obliegen entweder

der Aufgabeverwaltung oder, jedoch nur

bei Anwendung des Artikels 34, § 6, der Bestimmungsverwaltung,

in beiden Fällen unter

Vorbehalt des Rückgriffsrechtes gegen die verantwortliche

Verwaltung.

2. Diese Zahlung muß so bald wie möglich

erfolgen, spätestens innerhalb von sechs Monaten,

vom Tage nach der Nachfrage an gerechnet.

3. Wenn die Frage, ob der Verlust, die Beraubung

oder die Beschädigung auf einen Fall

höherer Gewalt zurückzuführen ist, nach Ablauf

der im § 2 vorgesehenen Frist noch nicht

entschieden ist, kann die Zahlungspflichtige Verwaltung,

die die Haftung für Schäden aus höherer

Gewalt nicht übernimmt, die Zahlung ausnahmsweise

über diese Frist hinaus aufschieben.

4. Die Aufgabe- oder die Bestimmungsverwaltung,

je nach dem Fall, ist ermächtigt, den Berechtigten

für Rechnung jener der anderen an

der Beförderung beteiligten Verwaltungen zu

entschädigen, die, nachdem sie ordnungsgemäß

befaßt wurde, sechs Monate verstreichen ließ,

ohne die Angelegenheit zu erledigen; diese Frist

wird im Verkehr mit entfernten Ländern auf

neun Monate erstreckt.

Artikel 37.

Allfällige Hereinbringung der

Entschädigung vom Absender

oder Empfänger.

1. Wird ein Paket oder ein Teil des Paketes,

das vorher als verloren angesehen wurde, nach

Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden,

so werden der Empfänger und der Absender

davon benachrichtigt; dieser wird außerdem verständigt,

daß er das Aufgefundene innerhalb von

drei Monaten gegen Rückzahlung der geleisteten

Entschädigung übernehmen kann. Hat der Absender

das Paket innerhalb dieser Frist nicht

verlangt, so wird der gleiche Schritt beim Empfänger

unternommen.

2. Wenn das Paket trotz dieses zweiten

Schrittes vom Empfänger nicht verlangt wird,

geht es in das Eigentum der Verwaltung oder

gegebenenfalls der Verwaltungen über, die den

Schaden getragen haben.

Artikel 38.

Abrechnung der Zahlungen

mit den haftpflichtigen Verwaltungen.

1. Die Verwaltungen, die die Entschädigung zu

tragen haben, weil sie für den Verlust, die Beraubung

oder die Beschädigung eines Paketes als

haftbar erkannt wurden, sind gehalten, den Betrag

der Verwaltung, die die Zahlung nach Artikel

36 geleistet hat und die „Zahlungsverwaltung"

heißt, zu erstatten.

2. Die Überweisung muß innerhalb von vier

Monaten nach Empfang der Anzeige über die

Zahlung der Entschädigung stattfinden.

3. Die Zahlungsverwaltung kann die Erstattung

der geleisteten Entschädigung von der verantwortlichen

Verwaltung nur innerhalb eines

Jahres verlangen, gerechnet vom Tage des Versandes

der Anzeige des Verlustes, der Beraubung

oder der Beschädigung oder vom Tage des Ablaufes

der im Artikel 36, § 4, vorgesehenen

Frist.

4. Wenn die Entschädigung von mehreren

Verwaltungen zu tragen ist, ist sie der Zahlungsverwaltung

innerhalb der im § 2 erwähnten Frist

zur Gänze zu überweisen; diese Zahlung hat die

erste Verwaltung zu leisten, die das Paket von

der vorhergehenden richtig erhalten hat und die

die ordnungsmäßige Weiterleitung an die folgende

nicht nachweisen kann; es obliegt dieser

ersten Verwaltung, von den anderen verantwortlichen

Verwaltungen den auf jede von ihnen

entfallenden Ersatzanteil einzuziehen.

5. Wenn die Haftpflicht anerkannt worden ist

sowie in dem im Artikel 36, § 4, vorgesehenen

Falle wird der Ersatzbetrag von Amts wegen

durch Abrechnung von der verantwortlichen

Verwaltung hereingebracht, sei es unmittelbar,

sei es durch Vermittlung der ersten Durchgangsverwaltung;

diese belastet ihrerseits die folgende

Verwaltung; der Vorgang wird wiederholt, bis

der gezahlte Betrag der verantwortlichen Verwaltung

angelastet ist; gegebenenfalls sind die

Bestimmungen der Ausführungsvorschrift über die

Aufstellung der Rechnungen zu beachten.

6. Die Rückzahlung an die Gläubigerverwaltung

erfolgt nach den Bestimmungen des Artikels

41 des Vertrages.

7. Die Verwaltung, deren Verantwortlichkeit

ordnungsmäßig festgestellt worden ist und die

zunächst die Zahlung der Entschädigung abgelehnt

hat, muß alle aus der ungerechtfertigten

Verzögerung der Zahlung entstandenen Nebenkosten

auf sich nehmen.

8. Die Zahlungsverwaltung tritt für alle allfälligen

Ansprüche gegen den Empfänger, den

Absender oder den Dritten bis zur Höhe des

gezahlten Betrages in die Rechte der Person, die

ihn erhalten hat.

9. Wenn der Absender oder der Empfänger

ein Paket oder einen Teil dieses Paketes, das

verlorengegangen war, aber wieder aufgefunden

wurde, gegen Zurückzahlung der Entschädigung

übernommen hat, so wird diese der Zahlungsverwaltung

oder, wenn abgerechnet worden ist,

den Verwaltungen erstattet, die den Schaden getragen

haben.

Kapitel V.

Bezug der Gebühren.

Artikel 39.

Allgemeiner Grundsatz des

Gebührenbezuges.

Der Gebührenbezug erfolgt für jedes Paket.

Artikel 40.

Gebührenvergütung der Aufgabeverwaltung

an die anderen Verwaltungen.

1. Die Aufgabeverwaltung vergütet

a) der Bestimmungsverwaltung

1. die ihr zukommenden Land-, See- und

Fluganteile;

2. die in diesem Übereinkommen oder in

dem ihm beigefügten Schlußprotokoll

zugestandenen außerordentlichen Gebührenanteile;

3. die der Bestimmungsverwaltung zukommenden

Beträge zu den Zuschlägen nach

Artikel 16, § 1, b);

4. die Gebührenanteile (Grundgebühren und

allenfalls außerordentlicher Anfangs- und

Endgebührenanteil und Zuschläge), die in

den für dringende Pakete einzuhebenden

Beträgen enthalten sind und die der

Bestimmungsverwaltung zukommen;

5. die Eilgebühr;

b) jeder Zwischenverwaltung

1. ihre Land-, See- und Fluganteile;

2. ihre Anteile an den im Artikel 16,

§ 1, b), angeführten Zuschlägen;

3. ihre Gebührenanteile (Grundgebühren

und Zuschläge), die in den für dringende

Pakete einzuhebenden Beträgen enthalten

sind;

c) der Bestimmungsverwaltung und gegebenenfalls

den Zwischenverwaltungen

für die Pakete mit "Wertangabe: einen

Wertgebührenanteil, der für je 200 Franken

oder einen Teil von 200 Franken

festgesetzt ist mit

5 Centimen für die Landbeförderung,

10 Centimen für die Seebeförderung;

dieser Anteil wird jeder Verwaltung vergütet,

deren Dienste an der Beförderung

teilnehmen, bei der Seebeförderung gegebenenfalls

für jede Verbindung;

d) der Bestimmungsverwaltung, die die Beförderung

auf dem Luftwege im Inneren

ihres Landes besorgt und gegebenenfalls

jeder Zwischenverwaltung, die an der

Flugbeförderung über die Grenzen ihres

Landes hinaus teilnimmt — ausgenommen

die Verbindungen, die außerordentliche

Gefahren aufweisen —, einen Anteil der

Flugversicherungsgebühren von 10 Centimen

für je 200 Franken oder einen Bruchteil

von 200 Franken Wertangabe;

e) der Verwaltung, der der Einschiffungshafen

angehört: die Hälfte der Gebühr für die

Einschiffungsmeldung.

2. Wenn Flugpostpakete wegen eines Unfalles

des befördernden Flugzeuges auf einer Linie

verlorengehen oder vernichtet werden, ist für

diese verlorengegangenen oder vernichteten Flugpostpakete

keinerlei Gebührenanteil für irgendeine

Teilstrecke der Linie zu entrichten.

3. Bei der Übermittlung in unmittelbaren

Kartenschlüssen kann sich die Aufgabeverwaltung

mit der Bestimmungsverwaltung und gegebenenfalls

mit der Zwischenverwaltung verständigen,

um ihnen nicht mehr die Gebührenanteile oder

Gebühren nach § 1, a) und b), sondern die nach

Kilogrammen des Rohgewichtes der Kartenschlüsse

berechneten Beträge zu vergüten.

Artikel 41.

Gebühren, die der einhebenden

Verwaltung verbleiben.

Der einhebenden Verwaltung, die „Einhebungsverwaltung"

heißt, verbleiben zur

Gänze

a) die folgenden, im Artikel 16, § 2, angeführten

Gebühren

— Verzollungspostgebühr,

— Zustellgebühr,

— Benachrichtigungsgebühr,

— Ankündigungsgebühr,

— Lagerzins,

— Rückscheingebühr,— Freizettelgebühr,

— Gebühr für das nachträgliche Verlangen

der gebührenfreien Ausfolgung,

— Nachforschungsgebühr;

b) die Gebühren und Zuschläge, die nach Artikel

19 dieses Übereinkommens im Zusammenhang

mit Artikel 57 des Vertrages

für jedes Verlangen nach Zurückforderung

oder Anschriftänderung eines Paketes eingehoben

werden;

c) die nach Artikel 26, § 2, b), eingehobene

Abfertigungsgebühr.

Artikel 42.

Besondere Fälle des Bezuges der

Gebühren.

1. Die Gebühr für die Nachsendung im Inland

(Artikel 20, § 6, a) verbleibt der Verwaltung,

auf deren Gebiet diese Nachsendung

erfolgte, selbst im Falle weiterer Nachsendung

über dieses Land hinaus oder im Falle der Rücksendung.

2. Die Eilgebühr wird vergütet

a) der Verwaltung des ersten Bestimmungslandes,

wenn das Eilpaket über dieses

Land hinaus nachgesendet wird und die

Zustellung durch besonderen Boten versucht

worden ist, oder wenn kein solcher

Versuch gemacht worden ist und die Verwaltung

des neuen Bestimmungslandes die

Zustellung durch besonderen Boten nicht

besorgt;

b) der Verwaltung des ersten Bestimmungslandes,

wenn das Eilpaket zurückgesendet

wurde, ohne nachgesendet worden zu sein;

c) der Verwaltung des neuen Bestimmungslandes,

wenn diese die Zustellung durch

besonderen Boten besorgt und die Verwaltung

des ersten Bestimmungslandes die

Zustellung durch besonderen Boten nicht

versucht hat.

3. Im Falle weiterer Nachsendung wird die

Eilgebühr nach den Grundsätzen des § 2 vergütet;

sie wird also je nach dem Falle der Ver-

waltung des ersten, des folgenden oder des endgültigen

Bestimmungslandes vergütet.

4. Die Kriegsgefangenen- und Interniertenpakete

geben keinen Anlaß zur Einhebung eines

Entgeltes zugunsten irgendeiner Verwaltung,

ausgenommen die Fluganteile für die Flugpostpakete.

5. Die Wiederverpackungsgebühr verbleibt der

Verwaltung, der das Amt, das die Wiederverpackung

besorgt hat, angehört.

Artikel 43.

Anlastung der Gebühren.

1. Im Falle der Rücksendung an den Aufgabeort

oder der Nachsendung rechnet die Verwaltung,

die das Paket zurück- oder nachsendet, der

folgenden Verwaltung an

a) die ihr zukommenden Gebührenanteile;

b) die folgenden, im Artikel 16 vorgesehenen

Gebühren

— die Verzollungspostgebühr,

— die Zustellgebühr,

— die Ankündigungsgebühr,

— die Wiederverpackungsgebühr,

— den Lagerzins;

c) die Nachsendungsgebühr nach Artikel 20,

§ 6, a);

d) die nichtpostlichen Gebühren, die ungedeckt

sind (Artikel 17);

e) bandelt es sich jedoch um ein auf dem Luftwege

zurückgesendetes oder nachgesendetes

Paket, so werden die Fluganteile gegebenenfalls

der Verwaltung des Landes angerechnet,

von dem das Verlangen um Nach- oder

Zurücksendung ausgegangen ist.

2. Die im § 1 festgelegten Grundsätze gelten

für jede Zwischenverwaltung.

3. Im Falle der Zurück- oder der Nachsendung

eines Eilpaketes wird der der Bestimmungsverwaltung

zukommende Botenlohn (Artikel 16,

§ 1, a), 2), sofern er nicht bei der Vorweisung in

der Wohnung des Empfängers eingehoben

wurde, von der Verwaltung, die die Zustellung

versucht hat, der folgenden Verwaltung angerechnet.

4. Die im Artikel 23 bezeichneten Kosten werden

der Aufgabeverwaltung angerechnet.

5. Im Falle der Notlandung oder der Anschlußversäumnis

im Flugpostpaketverkehr heben

die Verwaltungen, die die Weiterleitung der

Flugpostpakete besorgen, ihre Fluganteile bei der

Aufgabeverwaltung ein.

Kapitel VI.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 44.

Anwendung des Vertrages.

1. Sofern dieses Übereinkommen nicht ausdrücklich

Abweichungen, Besonderheiten oder

Ergänzungen vorsieht, darf es die Anwendung

irgendwelcher Bestimmungen des Weltpostvertrages

nicht hindern.

2. Falls ein Vereinsland außerhalb des Kongresses

den Wunsch äußert, diesem Übereinkommen

beizutreten, und die Berechtigung verlangt,

höhere außerordentliche Anfangs- und Endgebührenanteile

einheben zu dürfen, als die im

Artikel 15 vorgesehenen, unterbreitet das Weltpostvereinsamt

dieses Ersuchen allen Vereinsländern,

die dieses Übereinkommen unterzeichnet

haben; wenn sich innerhalb einer Frist von sechs

Monaten nicht mehr als ein Drittel dieser Vereinsländer

gegen das Verlangen ausspricht, gilt

es als angenommen.

3. Mit Bezug auf Artikel 27, § 2, des Vertrages

wird bestimmt, daß die nach Artikel 25,

§ 1, des Vertrages in der Zeit zwischen den Kongressen

eingebrachten Vorschläge, um durchgeführt

zu werden, auf sich vereinigen müssen

a) Stimmeneinhelligkeit, wenn sie die Aufnahme

neuer Bestimmungen, grundlegende

Änderungen dieses Übereinkommens,

seines Schlußprotokolls oder des Schlußartikels

seiner Ausführungsvorschrift betreffen;

b) Zweidrittelmehrheit, wenn sie die grundlegende

Änderung der Ausführungsvorschrift

mit Ausnahme des Schlußartikels

bezwecken;

c) einfache Stimmenmehrheit, wenn sie betreffen

1. die Auslegung von Bestimmungen dieses

Übereinkommens, seines Schlußprotokolls

und seiner Ausführungsvorschrift,

ausgenommen den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 31

des Vertrages vorgesehenen Schiedsgericht

zu unterbreiten ist;

2. wenn es sich um Änderungen der Ausdrucksweise

in den in 1. bezeichneten

Urkunden handelt.

Artikel 45.

Paketenach Ländern, die am Übereinkommen

nicht teilnehmen.

1. Die Verwaltungen der am Übereinkommen

teilnehmenden Länder, die mit den Verwaltungen

nicht teilnehmender Länder Pakete austauschen,

gestatten, vorbehaltlich des Einspruches

dieser Verwaltungen, den Verwaltungen aller

teilnehmenden Länder, diese Verbindungen zu

benützen.

2. Pakete nach oder aus einem am Übereinkommen

nicht teilnehmenden Lande sind für

den Land- oder Seedurchgang durch Vertragsländer

bezüglich der Land- oder Seeanteile den

zwischen den teilnehmenden Ländern ausgetauschten

Paketen gleichgestellt.

Kapitel VII.

Schlußbestimmungen.

Artikel 46.

Inkrafttreten und Dauer des Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1953

in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben angeführten Länder

dieses Übereinkommen in einem Stück unterzeichnet,

das in den Archiven der Regierung von

Belgien aufbewahrt bleiben und von dem jedem

Teil eine Abschrift übermittelt werden wird.

Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.

Schlußprotokoll

zum Übereinkommen.

Im Begriffe, zur Unterzeichnung des heute

abgeschlossenen Übereinkommens betreffend die

Postpakete zu schreiten, haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten folgendes vereinbart

ABSCHNITT I,

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel I.

Besorgung des Dienstes durch

Beförderungsunternehmungen.

1. Jedes Land, dessen Verwaltung sich gegenwärtig

nicht mit der Paketbeförderung befaßt

und das dem Übereinkommen beitritt, kann

dieses durch die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen

ausführen lassen. Es kann zugleich

diesen Dienst auf Pakete aus und nach Orten

beschränken, für die diese Unternehmungen den

Dienst besorgen.

2. Die Verwaltung eines solchen Landes hat

sich mit den Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen

zu verständigen, um die vollständige

Durchführung aller Bestimmungen dieses Übereinkommens,

besonders die Einrichtung des Auswechslungsdienstes,

sicherzustellen.

3. Sie dient ihnen für alle ihre Beziehungen

zu den Verwaltungen der anderen Vertragsländer

und zum Weltpostvereinsamt als Vermittlerin.

Artikel II.

Durchgang.

1. Abweichend vom Artikel 32 des Vertrages

wird Afghanistan, Iran und den portugiesischen

Gebieten von Afrika vorläufig das Redit eingeräumt,

die Beförderung von Paketen im

Durchgang durch ihr Land nicht zu übernehmen.

2. Indien ist befugt, für alle über indische

Häfen durchgehende Pakete außer den ihm zukommenden

Seeanteilen die im Artikel 10 des

Übereinkommens vorgesehenen Landanteile einzuheben.

ABSCHNITT II.

Zulassungsbedingungen.

Artikel III.

Ausdehnungen und Rauminhalt.

Griechenland, Tunis und die Asiatische Türkei

sind vorläufig berechtigt, Pakete nicht zuzulassen,

deren Ausdehnungen oder Rauminhalt die zugelassenen

Höchstausmaße überschreiten.

Artikel IV.

Sperrige Pakete.

In Anwendung des Artikels 2, § 4, a) und

ungeachtet der in der Ausführungsvorschrift

festgesetzten Grenzen

a) ist Ägypten (für die Ämter des Sudan)

befugt, im Verkehr mit den anderen Ländern

Pakete als sperrig anzusehen, die in

einer Richtung 1 Meter 10 überschreiten

oder bei denen die Summe der Länge und des

größten, nicht nach der Länge gemessenen

Umfanges 1 Meter 85 übersteigen;

b) sind die nach anderen Orten Columbiens

als den Seehäfen gerichteten Pakete als

sperrig anzusehen, bei denen ein Seitenausmaß

1 Meter 05 oder die Summe der

Länge und des größten, nicht nach der

Länge gemessenen Umfanges 1 Meter 80

überschreiten.

ABSCHNITT III.

Gebühren.

Artikel V.

Außergewöhnliche Landgebührenanteile.

Die in den nachfolgenden Übersichten angeführten

Verwaltungen sind vorläufig befugt einzuheben

a) die in der Übersicht 1 angegebenen Anfangs-

und Endgebührenanteile, die an die

Stelle der im Artikel 15 zugestandenen

außerordentlichen Anfangs- und Endgebührenanteile

treten;

b) die in der Übersicht 2 angegebenen Anteile

an Landdurchgangsgebühren, die zu

den im Artikel 10 vorgesehenen, allenfalls

nach Artikel 13 ermäßigten oder erhöhten

Land-Anfangs- und -Endgebührenanteilen

hinzukommen.

Artikel VI.

Zuschlagsanteile.

1. Jedes Paket aus oder nach Korsika unterliegt

a) einem Zuschlag zum Landgebührenanteil

von höchstens der Hälfte des für alle

Pakete aus oder nach dem französischen

Festlande eingehobenen Landgebührenanteils;

b) einem Zuschlag zum Seegebührenanteil

gleich dem in Frankreich für die erste Entfernungsstufe

eingehobenen Seegebührenanteil.

2. Für die Beförderung jedes Paketes sind die

nachstehenden Zuschläge zugestanden

3. Die portugiesische Verwaltung kann für die

Beförderung zwischen dem portugiesischen Festland

und der Insel Madeira und den Azoren

einen Zuschlag von höchstens l'50 Franken für

jedes Paket einheben.

4. Für jedes Paket, das die Automobilverbindung

durch die Wüste zwischen Irak und Syrien

benützt, wird ein besonderer Zuschlag eingehoben,

der wie folgt festgesetzt ist

5. Für die Beförderung zwischen den Auswechslungsämtern

Goa einerseits und Damao

und Diu (Portugiesisch-Indien) anderseits wird

ein Zuschlag eingehoben, der gleich ist dem

Land- oder dem Seeanteil, der mit in die Grundgebühr

eintritt und in den Artikeln 10, § 1

und 11, § 1, festgesetzt ist.

6. Für die Beförderung der Pakete zwischen

Karachi (Pakistan) einerseits und den pakistanischen

Ämtern Ormara, Pasni und Gwadur

anderseits wird ein Zuschlag eingehoben, der

gleich ist den im Artikel 11, § 1, festgesetzten

Seeanteilen.

Artikel VII.

Sondergebühren.

1. Die Verwaltungen von Indien, Irak und

Pakistan können für die aus ihren Ländern herrührenden

Pakete nach verschiedenen Gewichtssätzen

abgestufte Gebühren unter der Bedingung

anwenden, daß der Durchschnitt der Gebühren

die gewöhnliche Gebühr einschließlich des Zuschlages

und der besonderen Gebühr, auf die sie

Anspruch hätten, nicht überschreitet.

2. Die gleiche Befugnis wird auch den Ländern

zugestanden, die dem Übereinkommen bis zum

nächsten Kongreß beitreten.

3. Die Verwaltungen von Indien, Pakistan und

der Vereinigten Staaten von Venezuela sind ausnahmsweise

ermächtigt, für Pakete von über

1 bis 3 kg die für Pakete von über 3 bis 5 kg

geltende Gebühr einzuheben.

4. Die französische Verwaltung ist berechtigt,

die Flugpostpakete in allen Fällen als dringende

Pakete zu behandeln und für diese das Doppelte

der in den Artikeln 10, 13 und 15 vorgesehenen

Landgebühren und Erhöhungen einzuheben.

ABSCHNITT IV.

Schadenersatz und Verantwortlichkeit.

Artikel VIII.

Pakete mit Wertangabe.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels

26 sind gewisse Verwaltungen berechtigt,

nach den Angaben der folgenden Übersicht für

jedes Paket mit Wertangabe die untenstehenden

Zuschläge zu den Wertgebühren einzuheben

Artikel IX.

Ausnahmen vom Grundsatze der

Haftung.

Abweichend von den Bestimmungen der Artikel

31 und 34 sind Belgisch-Kongo, Ägypten

(für den Sudan) und Irak berechtigt, für die

Beschädigung von Paketen mit Flüssigkeiten und

leicht schmelzbaren Stoffen, Gegenständen aus

Glas und ähnlichen leicht zerbrechlichen Waren

aus allen Ländern nach Belgisch-Kongo, dem

Sudan und Irak keine Entschädigung zu leisten.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten

Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen,

das die gleiche Kraft und Gültigkeit haben wird,

wie wenn seine Bestimmungen in das Übereinkommen

selbst, auf das es sich bezieht, aufgenommen

wären, und haben es in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die in den Archiven der

Regierung von Belgien aufbewahrt bleiben und

von dem jedem Teil eine Abschrift übermittelt

werden wird.

Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.

Unterschriften.

(Die gleichen wie auf Seite 653 bis 654.)

Übereinkommen

betreffend die Postanweisungen

und die Postreisegutscheine,

abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland,

dem Königreich Saudisch-Arabien,

der Republik Argentinien, Österreich,

Belgien, Bolivien, der Volksrepublik

Bulgarien, Kambodscha, Chile, China,

der Republik Columbien, Korea, der

Republik Cuba, Dänemark, der Dominikanischen

Republik, Ägypten, der

Republik El Salvador, Spanien, der

Gesamtheit der spanischen Kolonien,

Finnland, Frankreich, Algerien, der

Gesamtheit der Überseegebiete der

Französischen Republik und der gleich

diesen verwalteten Gebiete, Griechenland,

der Republik Haïti, der Republik

Honduras, der Volksrepublik Ungarn,

der Republik Indonesien, Iran, der

Republik Island, Italien, Japan, Laos,

Libanon, der Republik Liberia, Luxemburg,

Marokko (mit Ausschluß der

spanischen Zone), Marokko (spanische

Zone), Nicaragua, Norwegen, der Republik

Panama, Paraguay, den Niederlanden,

den niederländischen Antillen und

Surinam, Peru, Polen, Portugal, den

portugiesischen Gebieten in Westafrika,

den portugiesischen Gebieten in Ostafrika,

Asien und Ozeanien, der Volksrepublik

Rumänien, der Republik San Marino,

Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Syrien, der Tschechoslowakei,

Thailand, Tunis, der Türkei,

der Ost-Republik Uruguay, der Stadt

des Vatikan, den Vereinigten Staaten

von Venezuela, Viet-Nam, Jemen und

der Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der

Regierungen der oben aufgezählten Länder

haben nach Artikel 20 des am 11. Juli 1952 zu

Brüssel abgeschlossenen Weltpostvertrages im

gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt

der Ratifikation das folgende Übereinkommen

abgeschlossen

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 1.

Bedingungen für den Austausch

der Postanweisungen.

1. Der Austausch von Postanweisungen

zwischen den vertragschließenden Ländern, deren

Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes

vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses

Übereinkommens.

2. Der Austausch von Postanweisungen kann

nach Wahl der Verwaltungen entweder mit

Karten oder mit Listen erfolgen.

Kapitel II.

Ausstellung der Postanweisungen.

Artikel 2.

Einzahlung. Aufgabeschein.

1. Die vertragschließenden Verwaltungen bestimmen

die Art, in der die Aufgeber die Geldbeträge

für Postanweisungen einzuzahlen haben.

2. Dem Aufgeber muß unentgeltlich ein Aufgabeschein

ausgefolgt werden.

Artikel 3.

Angabe des Betrages. Umrechnungsverhältnis.

1. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung wird

der Betrag jeder Postanweisung in der Währung

des Landes angegeben, in dem die Auszahlung

stattfinden soll.

2. Die Aufgabeverwaltung bestimmt selbst das

Verhältnis, nach dem ihre Währung in die des

Bestimmungslandes umzurechnen ist. Sie setzt

den Einzahlungskurs auch dann fest, wenn Aufgabe-

und Bestimmungsland die gleiche Währung

haben.

Artikel 4.

Höchstbetrag bei der Aufgabe.

1. Jede Verwaltung kann den Höchstbetrag

der Postanweisungen, die bei ihr aufgegeben

werden, selbständig festsetzen, doch darf er

1000 Franken nicht übersteigen.

2. Die nach Artikel 6 gebührenfreien postdienstlichen

Postanweisungen können jedoch den

von jeder Verwaltung festgesetzten Höchstbetrag

übersteigen.

Artikel 5.

Gebühren.

1. Die vom Absender für jede Postanweisung

zu zahlende Gebühr setzt sich aus einer festen

Gebühr, die 20 Centimen für eine Anweisung

nicht übersteigen darf, und einer verhältnismäßigen

Gebühr zusammen, die festgesetzt ist mit

höchstens

1/

2 v. H. des eingezahlten Betrages, wenn die

Verwaltungen die Anweisungen mit Karten,

1 v. H. des eingezahlten Betrages, wenn die

Verwaltungen die Anweisungen mit Listen austauschen.

2. Jede Verwaltung kann für die Einhebung

der verhältnismäßigen Gebühr die ihrem Dienst

am besten entsprechende Abstufung festsetzen.

3. Die Anweisungen, die durch Vermittlung

eines der am Übereinkommen teilnehmenden

Länder zwischen einem anderen dieser Länder

und einem nicht teilnehmenden Lande ausgetauscht

werden, können von der vermittelnden

Verwaltung mit einer Zuschlaggebühr belastet

werden, die vom Anweisungsbetrage abgezogen

wird.

4. Zwischen Verwaltungen, die sich darüber

verständigt haben, kann dieser Zuschlag vom

Absender eingehoben und der vermittelnden

Verwaltung vergütet werden.

Artikel 6.

Gebührenfreiheit.

Die postdienstlichen Anweisungen, die entweder

zwischen den Postverwaltungen oder

zwischen diesen und dem Weltpostvereinsamt

ausgetauscht werden, sind von allen Postgebühren

befreit.

Artikel 7.

Telegraphische Postanweisungen.

1. Die Postanweisungen können telegraphisch

überwiesen werden, wenn die Übermittlung im

Telegraphenverkehr zwischen den Verwaltungen

und/oder den anerkannten Privatbetrieben zulässig

ist; sie werden in diesem Falle als telegraphische

Postanweisungen bezeichnet.

2. Die tele graphischen Postanweisungen unterliegen

den Bestimmungen der dem Weltnachrichtenvertrag

angeschlossenen Vollzugsordnung

für den Telegraphendienst.

3. Der Absender einer telegraphischen Postanweisung

hat die gewöhnliche Postanweisungsgebühr

und die Gebühr für das Telegramm zu

entrichten.

4. Der Absender einer telegraphischen Postanweisung

kann ihrem Wortlaut eine persönliche

Mitteilung für den Empfänger beifügen,

wenn er dafür die tarifmäßige Gebühr entrichtet.

Artikel 8.

Auszahlungsbestätigung.

Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung

über die Gebühr für die Zurücksendung der Auszahlungsbestätigung

auf dem Flugwege gelten für

Verlangen um eine Auszahlungsbestätigung die

Bestimmungen des Artikels 68 des Vertrages.

Artikel 9.

Eilzustellung.

1. Der Absender einer gewöhnlichen Postanweisung

kann unter den im Artikel 56 des

Vertrages festgesetzten Bedingungen verlangen,

daß der Postanweisungsbetrag sofort nach Einlangen

der Anweisung durch besonderen Boten

in die Wohnung zugestellt werde. Im Falle der

Nachsendung oder der Unbestellbarkeit der

Postanweisung sind die Bestimmungen des Artikels

58, § 7, des Vertrages auf die Ergänzungsgebühr

für die Eilzustellung anzuwenden.

2. Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch

statt des Anweisungsbetrages nur eine Ankündigung

über das Einlangen der Postanweisung oder

diese selbst durch besonderen Boten zustellen

lassen, falls ihre Inlandvorschriften dies vorsehen.

Artikel 10.

Auszahlung zu eigenen Handen.

Im Verkehr mit den Ländern, die ihre. Zustimmung

gegeben haben, kann der Absender

einer gewöhnlichen oder telegraphischen Postanweisung

durch einen besonderen Vermerk auf

dem Anweisungsformblatt verlangen, daß die

Auszahlung ausschließlich zu eigenen Handen

und gegen eigenhändige Bestätigung des auf der

Anweisung oder dem Telegramm namentlich bezeichneten

Empfängers erfolge.

Kapitel III.

Auszahlung der Anweisungen.

Artikel 11.

Auszahlung.

1. Der Postanweisungsbetrag muß den Empfängern

in der gesetzlichen Währung des Bestimmungslandes

ausgezahlt werden.

2. Nach Verständigung der beteiligten Verwaltungen

kann die Verwaltung des Bestimmungslandes,

wenn dessen Inlandgesetzgebung es

erfordert, bei der Auszahlung die Bruchteile der

Währungseinheit vernachlässigen oder den Betrag

auf die Währungseinheit oder gegebenenfalls

auf das nächste Zehntel der Währungseinheit

aufrunden.

Artikel 12.

Höchstbetrag bei der Auszahlung.

1. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung

ist der in einem Lande auszuzahlende Höchstbetrag

gleich dem von diesem Lande für die

Einzahlung festgesetzten.

2. Falls derselbe Absender am gleichen Tage

für den gleichen Empfänger mehrere Postanweisungen

aufgegeben hat, deren Gesamtbetrag

den vom Bestimmungslande festgesetzten

Höchstbetrag überschreitet, kann das Bestimmungsamt

die Auszahlung der Anweisungen

so verteilen, daß die dem Empfänger an einem

Tage ausgezahlte Summe diesen Höchstbetrag

nicht übersteigt.

Artikel 13.

Gutschrift auf ein Postscheckkonto.

Jede Verwaltung kann die Gutschrift der.

Postanweisungsbeträge nach den in ihrem Bereiche

für den Postscheckdienst geltenden Bestimmungen

auf ein Postscheckkonto übernehmen.

Die Postanweisungen werden in diesem Falle

als gültig ausgezahlt angesehen.

Artikel 14.

Zustellgebühr.

Vom Empfänger einer Postanweisung kann

eine Zustellgebühr eingehoben werden, wenn

die Auszahlung in der Wohnung erfolgt.

Artikel 15.

Gebühr für eine Auszahlungsermächtigung.

Ist der Verlust einer Postanweisung nicht auf

einen dienstlichen Fehler zurückzuführen, so

kann vom Absender oder vom Empfänger für

die im Artikel 109 der Ausführungsvorschrift

vorgesehene Auszahlungsermächtigung eine Gebühr

gleich der im Artikel 66 des Vertrages

vorgesehenen eingehoben werden, vorausgesetzt,

daß eine solche Gebühr nicht schon für die Nachfrage

oder das Auskunftsersuchen eingehoben

worden ist.

Artikel 16.

Postlagernde Postanweisungen.

Die Bestimmungen der Artikel 49, § 2 und 58,

§ 7, des Vertrages gelten auch für postlagernd

gestellte Postanweisungen.

Artikel 17.

Zustellung der telegraphischen

Postanweisungen.

1. Die telegraphischen Postanweisungen werden

stets nach den Bestimmungen des Artikels 9

zugestellt. Läßt die Bestimmungsverwaltung die

Beträge selbst durch besonderen Boten in die

Wohnung zustellen, so kann sie dafür eine besondere

Gebühr einheben, wobei die vom Absender

gezahlte Eilzustellgebühr gegebenenfalls

zu berücksichtigen ist.

2. Läßt die Bestimmungsverwaltung statt des

Betrages eine Ankündigung über das Einlangen

der Anweisung oder diese selbst mit besonderem

Boten zustellen, so erfolgt diese Zustellung ohne

Kosten für den Empfänger; liegt dessen

Wohnung jedoch außerhalb des Ortszustellbezirkes

des Bestimmungspostamtes und hat der

Aufgeber die Eilzustellgebühr nicht entrichtet,

so kann diese vom Empfänger eingehoben

werden.

Artikel 18.

Gültigkeitsdauer der

Anweisungen.

1. Die Postanweisungen sind bis zum Ablauf

des ersten Monats gültig, der dem Monat ihrer

Einzahlung folgt. Diese Frist kann im Einvernehmen

der beteiligten Verwaltungen bis zum

Ablauf des dritten Monats verlängert werden.

Im Verkehr mit entfernten Ländern beträgt die

Verlängerung allgemein sechs Monate. Nach

Ablauf dieser Frist dürfen die Postanweisungen

nur auf Grund eines Sichtvermerkes ausgezahlt

werden, den die Aufgabeverwaltung auf

Ersuchen der Bestimmungsverwaltung erteilt.

Die nach dem Listenverfahren ausgestellten

Postanweisungen unterliegen jedoch nicht der

Förmlichkeit des Sichtvermerkes.

2. Der Sichtvermerk gibt der Postanweisung

eine neue Gültigkeitsdauer, die der im § 1 vorgesehenen

gleich ist.

3. Ist der Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht

auf einen dienstlichen Fehler zurückzuführen,

so kann für den Sichtvermerk eine Gebühr gleich

der im Artikel 66 des Vertrages vorgesehenen

eingehoben werden.

Artikel 19.

Überschreibung von

Postanweisungen.

Jedem Land ist innerhalb seines Gebietes das

Recht vorbehalten, das Eigentum an den aus

einem anderen Vertragslande herrührenden Postanweisungen

durch Überschreibung übertragbar

zu erklären.

Kapitel IV.

Zurückforderung. Anschriftänderung. Nachsendung.

Unbestellbarkeit. Nachfragen.

Artikel 20.

Zurückforderung der Anweisungen.

Anschriftänderung.

Der Absender einer gewöhnlichen oder telegraphischen

Postanweisung kann sie unter den

Bedingungen des Artikels 57 des Vertrages zurückfordern

oder ihre Anschrift ändern lassen,

solange der Empfänger die Postanweisung selbst

oder deren Betrag nicht übernommen hat.

Artikel 21.

Nachsendung von Postanweisungen.

1. Im Falle einer Änderung des Wohnortes

des Empfängers können die gewöhnlichen oder

telegraphischen Postanweisungen auf Verlangen

des Absenders oder des Empfängers in das neue

Bestimmungsland unter folgenden Bedingungen

nachgesendet werden

a) gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen,

ausgetauscht zwischen zwei

Ländern, die das Kartenverfahren anwenden,

können auf dem Postwege nachgesendet

werden, wenn das neue Bestimmungsland

mit dem Ursprungsland einen Postanweisungsverkehr

auf der Grundlage des

Übereinkommens und nach dem Kartenverfahren

unterhält. Für eine solche Nachsendung

wird keine zusätzliche Gebühr

eingehoben;

b) wenn das neue Bestimmungsland mit dem

Ursprungsland keinen Postanweisungsverkehr

unterhält und der Austausch der

Postanweisungen zwischen dem nachsendenden

Land und dem neuen Bestimmungsland

oder zwischen dem neuen Bestimmungsland

und dem Ursprungsland

nach dem Listenverfahren stattfindet, wird

die Nachsendung mit einer neuen Postanweisung

vollzogen, deren Gebühr von

dem zu überweisenden Betrag abgezogen

wird.

c) Gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen

können telegraphisch nachgesendet

werden, wenn das neue Bestimmungsland

mit dem ursprünglichen

Bestimmungslande telegraphische Postanweisungen

austauscht. In diesem Falle

wird eine telegraphische Postanweisung

über den Betrag ausgefertigt, der nach Abzug

der für die neue Beförderung entfallenden

Post- und Telegrammgebühren verbleibt.

d) Nach dem Listenverfahren ausgetauschte

Postanweisungen werden stets mit einer

neuen Postanweisung nachgesendet; die

Gebühr wird von dem zu überweisenden

Betrage abgezogen.

2. Gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen

aus Ländern, die an diesem Übereinkommen

nicht teilnehmen, aber mit einem

dem Übereinkommen beigetretenen Lande Postanweisungen

austauschen, können, wenn die besonderen

Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen,

von diesem auf dem Postwege oder telegraphisch

in ein anderes, dem Übereinkommen

beigetretenen Land nachgesendet werden. Die

Nachsendung erfolgt mit einer neuen Postanweisung,

deren Gebühr von dem nachzusendenden

Betrage abgezogen wird. Unter den

gleichen Bedingungen können gewöhnliche oder

telegraphische Postanweisungen aus dem Übereinkommen

beigetretenen Ländern nach einem

am Übereinkommen nicht teilnehmenden Lande

nachgesendet werden.

Artikel 22.

Unbestellbare Postanweisungen.

1. Postanweisungen, deren Annahme verweigert

wurde, sowie Anweisungen, deren Empfänger

unbekannt, ohne Angabe einer Anschrift

oder nach Ländern abgereist sind, in die eine

Nachsendung nicht erfolgen kann, sind unverzüglich

an das Aufgabepostamt zurückzusenden,

und zwar unmittelbar, wenn die Verwaltungen

die Anweisungen mit Karten austauschen und

durch Vermittlung der Auswechslungsämter,

wenn sie das Listenverfahren anwenden.

2. Postanweisungen, deren Auszahlung nicht

innerhalb der gewöhnlichen Gültigkeitsfrist verlangt

worden ist, werden von der Verwaltung,

die sie in Händen hat, an die Aufgabeverwaltung

zurückgesendet.

3. Postanweisungen, die aus irgendeinem

Grunde nicht an die Empfänger ausgezahlt werden

konnten, sind den Absendern zurückzuzahlen.

Artikel 23.

Nachfragen und Auskunftsersuchen.

Die Bestimmungen des Artikels 66 des Vertrages

sind auf Nachfragen und Auskunftsersuchen

für Postanweisungen anwendbar.

Kapitel V.

Haftung.

Artikel 24.

Umfang der Haftung.

1. Für die auf Postanweisungen eingezahlten

Beträge wird den Aufgebern bis zum Zeitpunkt

der ordnungsmäßigen Auszahlung innerhalb der

durch die Gesetzgebung des Aufgabelandes festgesetzten

Verjährungsfrist gehaftet.

2. Die Verantwortung für Umrechnungsirrtümer

trifft die Verwaltung, deren Dienste sie

begangen haben.

3. Nach Ablauf der im Artikel 66, § 1, vorgesehenen

Frist von einem Jahr sind die Verwaltungen

für Auszahlungen auf Grund falscher

Empfangsbestätigungen nicht mehr haftpflichtig.

Artikel 25.

Ausnahme vom Grundsatze der

Haftung.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht

aus dem Postanweisungsdienste befreit, wenn sie,

sofern ihre Haftpflicht nicht auf andere Weise

nachgewiesen ist, die Auszahlung wegen Vernichtung

der Betriebspapiere durch höhere Gewalt

nicht nachweisen können.

Artikel 26.

Zahlung der nachgefragten

Beträge.

1. Wird die Auszahlung einer Postanweisung

bestritten und liegt die Verantwortlichkeit der

Post vor, so obliegt die Schadloshaltung des

Nachfragenden der Bestimmungsverwaltung,

wenn der Betrag dem richtigen Empfänger ausgefolgt,

und der Aufgabeverwaltung, wenn er

dem Aufgeber zurückgezahlt werden soll.

2. Der Verwaltung, die den Ersatzwerber

entschädigt hat, steht das Rückgriffsrecht gegen

die für die unrichtige Auszahlung verantwortliche

Verwaltung zu.

Artikel 27.

Zahlungsfrist.

1. Der Ersatzwerber muß so bald wie möglich,

spätestens innerhalb sechs Monaten, gerechnet

vom Tage nach der Nachfrage an, entschädigt

werden.

2. Die Aufgabeverwaltung kann die Ersatzleistung

ausnahmsweise über die im § 1 vorgesehene

Frist aufschieben, wenn diese trotz der

von den Verwaltungen zur Prüfung des Falles

aufgewendeten Sorgfalt nicht ausreichte, die

Verantwortlichkeit festzustellen.

3. Die Aufgabeverwaltung ist berechtigt, den

Aufgeber für Rechnung der Bestimmungsverwaltung

zu entschädigen, wenn diese vier

Monate verstreichen ließ, ohne die bei ihr

ordnungsmäßig anhängig gemachte Angelegenheit

zu erledigen.

Artikel 28.

Feststellung der Haftpflicht.

1. Haftpflichtig ist die Aufgabeverwaltung es

sei denn, daß die Auszahlungsverwaltung nicht

nachweisen kann, daß die Auszahlung nach ihren

Inlandvorschriften stattgefunden hat.

2. Ein bei der telegraphischen Übermittlung

einer Postanweisung im Inneren des Aufgabe- oder

des Bestimmungslandes unterlaufener Irrtum

hat die Verantwortlichkeit der Postverwaltung

des Landes zur Folge, in dem der Irrtum

vorgekommen ist. Ereignete sich der Irrtum im

Telegraphendienste eines Zwischenlandes oder

kann nicht festgestellt werden, wo er unterlaufen

ist, so haben die Aufgabe- und die Auszahlungsverwaltung

den Schaden zu gleichen

Teilen zu tragen.

3. Das gleiche gilt bei einer Übermittlung gefälschter

telegraphischer Postanweisungen oder

bei Auszahlung gefälschter gewöhnlicher Postanweisungen,

wenn die Haftpflicht nicht festgestellt

werden kann oder wenn die Fälschung,

soweit es sich um telegraphische Anweisungen

handelt, auf dem Gebiet eines Zwischenlandes

erfolgt ist, ohne daß von diesem ein Ersatz zu

erreichen war.

Artikel 29.

Rückerstattung der ausgezahlten

Beträge an die Aufgabeverwaltung.

1. Die Bestimmungsverwaltung, für deren

Rechnung die Aufgabeverwaltung den Ersatzwerber

entschädigt hat, hat der Aufgabeverwaltung

den ausgezahlten Betrag binnen vier Monaten

nach Abfertigung der Verständigung über

die Zahlung zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn

es sich um die Regelung der Entschädigung für

die im Artikel 28, §§ 2 und 3, vorgesehenen

Fälle handelt.

2. Die Rückerstattung hat ohne Kosten für

die Gläubigerverwaltung mit Postanweisung,

Scheck oder Sichtwechsel, gezogen auf die Hauptstadt

oder einen Handelsplatz des Gläubigerlandes,

oder in Bargeld, das im Gläubigerland

Kurs hat, zu erfolgen. Im gegenseitigen Einvernehmen

kann der Betrag durch Aufnahme in die

Postanweisungsabrechnung dem Gläubigerland

gutgeschrieben werden. Nach Ablauf der viermonatigen

Frist ist der der Aufgabeverwaltung

geschuldete Betrag mit 5 v. H. jährlich zu verzinsen,

gerechnet vom Tage des Ablaufes dieser

Frist.

Kapitel VI.

Abrechnung. Verfallene Postanweisungen.

Artikel 30.

Teilung der Gebühren.

1. Die Aufgabeverwaltung vergütet der Bestimmungsverwaltung

nach den in der Ausführungsvorschrift

vorgesehenen Bestimmungen

für jede Postanweisung einen festen Anteil von

10 Centimen und dazu 1/4 oder 1/2 v. H. des

Gesamtbetrages der ausgezahlten Postanweisungen,

je nachdem die Verwaltungen das Karten-

oder das Listenverfahren anwenden. Für die

gebührenfreien Postanweisungen wird keine

Vergütung geleistet.

2. Im Falle der Nachsendung einer Postanweisung

erhält das neue Bestimmungsland

ohne Rücksicht auf die von der Aufgabeverwaltung

tatsächlich eingehobene Gebühr die Gebührenanteile,

die ihm zugefallen wären, wenn

die Anweisung schon ursprünglich dorthin gerichtet

worden wäre.

3. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen

dieses Übereinkommens behält jede Verwaltung

zur Gänze die anderen von ihr eingehobenen

Gebühren.

Artikel 31.

Abrechnung.

1. Jede Verwaltung stellt monatlich Rechnungen

auf, in denen alle durch ihre Postämter ausgezahlten

Beträge angeführt sind. Die Monatsrechnungen

bilden die Grundlage für die Aufstellung

einer Hauptrechnung. Wurden die Postanweisungen

in verschiedenen Währungen ausgezahlt,

so wird die geringere Forderung in die

Währung der größeren umgerechnet, und zwar

nach dem mittleren amtlichen Börsenkurs im

Schuldnerlande während des Zeitraumes, auf den

sich die Abrechnung bezieht. Dieser mittlere

Kurs muß einheitlich auf vier Dezimalstellen

ausgerechnet werden.

2. Die Begleichung der Rechnungen kann jedoch

auch auf Grund der Monatsrechnungen

ohne Ausgleich durch eine Hauptrechnung

erfolgen. Jede Verwaltung begleicht dann der

anderen Verwaltung den Gesamtbetrag der

von dieser Verwaltung aufgestellten Monatsrechnung.

3. Die Rechnungen sind von der Schuldnerverwaltung

innerhalb der in der Ausführungsvorschrift

festgesetzten Frist zu begleichen.

Artikel 32.

Begleichung.

1. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung

sind die Restschuld der Hauptrechnung oder die

Monatsrechnungen in der Währung zu begleichen,

die das Gläubigerland bei Auszahlung der Postanweisungen

anwendet.

2. Wird nicht innerhalb der in der Ausführungsvorschrift

festgesetzten Frist beglichen,

so ist die Restschuld einer Hauptrechnung oder

der Betrag einer Monatsrechnung vom Tage des

Ablaufes dieser Fristen bis zum Tage der

Zahlung zu verzinsen. Die Zinsen werden mit

5 v. H. jährlich berechnet.

3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens

und seiner Ausführungsvorschrift über die Aufstellung

der Rechnungen und ihre Begleichung

können durch keinerlei einseitige Maßnahmen,

wie Zahlungsaufschub, Überweisungsverbot usw.,

beeinträchtigt werden.

Artikel 33.

Verfallene Postanweisungen.

Die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge,

die nicht innerhalb der Verjährungsfrist zurückgefordert

wurden, fallen endgültig der Aufgabeverwaltung

zu.

Kapitel VII.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 34.

Am Postanweisungsdienst teilnehmende

Ämter.

Die Verwaltungen treffen alle Vorkehrungen,

um soweit wie möglich die Auszahlung der Postanweisungen

in allen Orten ihres Landes zu

sichern.

Artikel 35.

Teilnahme anderer Verwaltungen.

1. Die Länder, in denen der Postanweisungsdienst

von einer anderen als der Postverwaltung

besorgt wird, können an dem durch die Bestimmungen

dieses Übereinkommens geregelten Austausch

teilnehmen.

2. Es obliegt dieser anderen Verwaltung, sich

mit der Postverwaltung ihres Landes zu verständigen,

um die vollständige Durchführung

aller Bestimmungen des Übereinkommens zu

sichern. Die Postverwaltung dient ihr als Vermittlerin

im Verkehr mit den Postverwaltungen

der anderen Vertragsländer und mit dem Weltpostvereinsamt.

Artikel 36.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen

des Vertrages.

Die allgemeinen Bestimmungen des ersten

Teiles des Vertrages, mit Ausnahme des Artikels

8, gehen auch für dieses Übereinkommen.

Das gleiche gilt auch für die Vorschriften des

Kapitels I der Bestimmungen über die Flugpostbriefsendungen.

Artikel 37.

Verbot der Einhebung von Finanz-

oder anderen Gebühren.

Unabhängig vom Verbote des Artikels 39 des

Vertrages dürfen die Postanweisungen und die

auf ihnen geleisteten Empfangsbestätigungen

keinerlei Abgabe oder Gebühr unterworfen

werden.

Artikel 38.

Postreisegutscheine.

Der Austausch der Postreisegutscheine zwischen

den Vertragsländern, deren Verwaltungen

die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, wird

durch die diesem Übereinkommen angeschlossenen

Bestimmungen über die „Postreisegutscheine"

geregelt.

Artikel 39.

Annahme der in der Zeit zwischen

den Versammlungen gemachten

Vorschläge.

Zur Annahme der in der Zeit zwischen den

Versammlungen gemachten Vorschläge (Artikel

25 und 26 des Vertrages) ist erforderlich

a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um die

Annahme neuer Bestimmungen oder um

die Abänderung der Artikel 1 bis 12, 14

bis 20, 23 bis 32, 37 bis 40 dieses Übereinkommens

und der Artikel 101, 102,

104, 112, 122 bis 127, 135, 141 und 142

seiner Ausführungsvorschrift handelt;

b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um die

Abänderung anderer als der unter a) erwähnten

Bestimmungen dieses Übereinkommens

und der Artikel 103, 105, 106,

109, 110, 113, 114, 128 bis 131 und 136

seiner Ausführungsvorschrift sowie der

diesem Abkommen angeschlossenen Bestimmungen

über die „Postreisegutscheine"

handelt;

c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich

um die Abänderung der anderen Artikel

der Ausführungsvorschrift oder um die

Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens,

seiner Ausführungsvorschrift

und der über die Postreisegutscheine handelt,

ausgenommen den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 31

des Vertrages vorgesehenen Schiedsgericht

zu unterbreiten ist.

Schlußbestimmungen.

Artikel 40.

Inkrafttreten und Dauer des

Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1953

in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgezählten

Länder dieses Übereinkommen in einem Stück

unterzeichnet, das in den Archiven der Regierung

Belgiens verwahrt bleiben und von dem

jedem Teile eine Abschrift übermittelt werden

wird.

Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.

Postreisegutscheine.

Titel I.

Grundsätzliche Bestimmungen.

Kapitel I.

Ausgabe von Postreisegutscheinen.

Artikel 1.

Postreisegutscheine.

Die Verwaltungen, die übereingekommen sind,

an diesem Dienste teilzunehmen, geben Postreisegutscheine

aus. Diese Gutscheine sind in

Heften vereinigt.

Artikel 2.

Währung.

1. Die Gutscheine lauten auf die Währung

des Landes, in dem die Zahlung erfolgen soll.

2. Das von der Ursprungsverwaltung für die

Ausstellung der Gutscheine angewendete Umrechnungsverhältnis

ist das gleiche wie das für

die Ausfertigung der Postanweisungen.

Artikel 3.

Höchstbetrag.

1. Der Betrag eines jeden Gutscheines lautet

auf eine feste Summe, deren Gegenwert annähernd

25, 50 oder 100 Franken entspricht.

In besonderen Fällen können für die drei Stufen

von diesen Summen abweichende Beträge festgesetzt

werden. Die Beträge der Gutscheine werden

im Einvernehmen zwischen den beteiligten

Verwaltungen festgesetzt.

2. Die Zahl der Gutscheine, aus denen ein

Heft besteht, beträgt höchstens 10. Jedes Heft

kann Gutscheine mit verschiedenen Beträgen enthalten.

Artikel 4.

Gebühren.

Die für jeden Gutschein zu entrichtende Gebühr

wird von der Ursprungsverwaltung festgesetzt;

diese Gebühr darf 1/2 v. H. des eingezahlten

Betrages nicht übersteigen. Die Mindestgebühr

beträgt 10 Centimen.

Artikel 5.

Verkaufspreis.

Jede Verwaltung kann vom Käufer den Preis,

zu dem das Weltpostvereinsamt ihr die Gutscheine

und die Umschläge der Gutscheine liefert,

sowie die Auslagen einheben, die durch die

verschiedenen, für die Anfertigung der Hefte

erforderlichen Arbeiten entstehen.

Kapitel II.

Auszahlung der Gutscheine.

Artikel 6.

Auszahlung.

1. Die Gutscheine werden durch die beteiligte

Verwaltung nach ihren Inlandvorschriften für

Postanweisungen ausgezahlt.

2. Die Gutscheinhefte oder die einzelnen Gutscheine

sind auf Dritte weder durch Überschreibung

noch durch Abtretung übertragbar;

sie dürfen auch nicht als Pfand gegeben werden.

3. Verfügt die auszahlende Dienststelle nicht

über die zur Zahlung des vorgewiesenen

Scheines oder der vorgewiesenen Scheine erforderlichen

Beträge, so kann die Auszahlung bis

zu dem Zeitpunkte aufgeschoben werden, in dem

sich die betreffende Dienststelle die Beträge verschafft

hat.

Artikel 7.

Gültigkeitsdauer.

Die Gutscheine sind vier Monate, gerechnet

vom Tage ihrer Ausgabe, gültig. Die Monate

werden ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Tage

von Monatstag zu Monatstag gerechnet.

Artikel 8.

Zahlungsverbot.

Sofern die Inlandgesetzgebung eines Landes

nichts anderes vorsieht, geben die Postämter den

bei ihnen vorgebrachten Ansuchen um Zahlungsverbot

auf ordnungsmäßig ausgestellte Gutscheine

keine Folge.

Kapitel III.

Haftung und Abrechnung.

Artikel 9.

Umfang der Haftung.

1. Die Verwaltungen haften nicht für die

Folgen, die der Verlust, die Unterschlagung oder

die betrügerische Verwendung von Gutscheinheften

oder einzelner der darin enthaltenen

Gutscheine nach sich ziehen können.

2. Gegen die Verwaltung des Ausgabelandes

kann ein Anspruch nur bei gleichzeitiger Vorweisung

des betreffenden Heftes erhoben werden.

3. Im Falle des Verlustes eines Heftes oder

eines oder mehrerer Gutscheine muß der Ersatzwerber

der Ausgabeverwaltung nachweisen, daß

er die Ausfertigung eines Gutscheinheftes verlangt

und den vollen hiefür entfallenden Betrag

eingezahlt hat. Die Rückzahlung kann erst erfolgen,

wenn die genannte Verwaltung sich vergewissert

hat, daß die als verloren erklärten

Scheine nicht ausgezahlt worden sind, wobei die

Frist, vom Ablauf der Gültigkeitsdauer an gerechnet,

drei Monate nicht überschreiten darf.

Diese Frist wird im Verkehr mit den entfernten

Ländern auf sechs Monate erstreckt.

Artikel 10.

Teilung der Gebühren.

Die Ausgabeverwaltung vergütet der Verwaltung,

die ausgezahlt hat, 1/4 v. H. des Gesamtbetrages

der ausgezahlten Gutscheine.

Artikel 11.

Abrechnung.

Die Abrechnung über die für Gutscheine ausgezahlten

Beträge wird einmal monatlich auf

einem Formblatt nach dem Muster MP 9 aufgestellt,

das den Postanweisungsrechnungen beizuschließen

ist. Der Gesamtbetrag der Rechnung

MP 9 wird der für den gleichen Zeitraum aufgestellten

Monatsrechnung für Postanweisungen

zugerechnet.

Kapitel IV.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 12.

Anwendung der Bestimmungen

des Übereinkommens.

Die Bestimmungen des Übereinkommens und

seiner Ausführungsvorschrift sind auf Postreisegutscheine

in allem anwendbar, soweit in den

vorliegenden Bestimmungen nicht ausdrücklich

etwas anderes vorgesehen ist.

Titel II.

Ausfuhrungsbestimmungen.

Kapitel I.

Ausgabe der Gutscheinhefte.

Artikel 13.

Beschreibung der Gutscheine und

der Umschläge der Hefte.

Lieferung.

1. Die Gutscheine werden auf Formblättern

nach dem Muster MP 10 ausgestellt. Sie sind auf

weißem Papier hergestellt. Sie tragen ein

schattiertes Wasserzeichen, das einen sinnbildlichen

Kopf von etwa 2 Zentimeter Höhe darstellt.

Auf dem linken Rande des Formblattes

ist ein weißer Streifen von 31/2 Zentimeter Breite

ausgespart. Oben an diesem Randstreifen liegt

das Wasserzeichen; in der Mitte ist ein für alle

Länder gleicher Hochdrucktrockenstempel an-

gebracht, der einen Merkurkopf darstellt; der

untere Teil des. Randstreifens ist für den

Trockenstempel vorbehalten, den der die Gutscheine

ausstellende Dienst nach Artikel 14 anzubringen

hat. Mit Ausnahme des weißen Randstreifens

ist das Formblatt mit einem Sicherheitsuntergrund

versehen, der aus einem sehr klaren

dreifarbigen Abdruck eines Sinnbildes besteht,

das sich aus einigen reichen, aus Mustern bestehenden

Ornamenten zusammensetzt. Die Angabe

„Postreisegutschein" wird gleichzeitig mit

dem Sicherheitsuntergrund und in den gleichen

Farben gedruckt.

2. Die Gutscheine tragen folgende auf der

Vorderseite gedruckten Angaben

a) eine von 1 bis 100.000 fortlaufende

Nummernreihe ;

b) den Namen des Ausgabelandes;

c) den Wert der Gutscheine, gefolgt von der

Angabe der Währung, in der sie ausgestellt

sind;

d) den Namen des Landes, in dem sie ausschließlich

zahlbar sind.

3. Das Umschlagblatt des Heftes entspricht

dem Formblatt MP 11. Der Name des Ausgabelandes

und der Name des Landes, auf das die

Gutscheine gezogen sind, sind auf der Vorderseite

aufgedruckt. Die Umschläge der Hefte sind

von hellblauer Farbe.

4. Den Verwaltungen werden die Gutscheine

und Umschlagblätter der Hefte vom Weltpostvereinsamte

geliefert, das den Druck besorgt und

sie zum Selbstkostenpreis abgibt.

Artikel 14.

Ausgabe der Gutscheine.

1. Die Gutscheine erhalten bei der Ausgabe

auf dem vorbehaltenen weißen Randstreifen der

Vorderseite an der hiefür vorgesehenen Stelle

einen besonderen Hochdruckstempel der ausstellenden

Dienststelle. Ferner ist der letzte Tag

der Gültigkeit handschriftlich, mit der Schreibmaschine

oder mit einem Stempel anzugeben.

2. Die am Dienst teilnehmenden Verwaltungen

können übereinkommen, auf den Gutscheinen

den Namen der ausstellenden Dienststelle durch

einen besonderen Prägestempel zu bezeichnen.

Artikel 15.

Herstellung der Hefte.

1. Die Gutscheine, deren Ausgabe verlangt

wurde, werden vereinigt und in Hefte mit dem

Umschlagblatt MP 11 zusammengeheftet. Sie

werden nach ihrer Nummernfolge gereiht.

2. Die Verwaltung, die ein Heft ausgibt,

gibt an der dafür vorgesehenen Stelle des

Umschlagblattes den letzten Gültigkeitstag der

Gutscheine an. Sie setzt in den Rastern dieses

Umschlagblattes die Zahl der ausgegebenen Gutscheine

sowie die Nummern des ersten und

letzten dieser Gutscheine ein. Schließlich wird

an der hiefür vorgesehenen Stelle des Heftes und

der Gutscheine der Name des Landes, auf das

die Postreisegutscheine gezogen werden, auffallend

bezeichnet.

3. Die Eintragungen müssen handschriftlich,

mit Schreibmaschine oder durch ein mechanisches

Druckverfahren erfolgen.

4. Bei der Ausfertigung des Heftes muß ein

Abdruck des im Artikel 14 erwähnten Hochdruckstempels

auf dem Umschlagblatt an der

hiefür vorgesehenen Stelle angebracht werden.

Kapitel II.

Auszahlung der Gutscheine.

Artikel 16.

Vorgang.

Der Vorgang bei der Auszahlung der Gutscheine

ist der gleiche wie bei der Auszahlung

der Postanweisungen.

Kapitel III.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 17.

Mitteilungen an das Weltpostvereinsamt.

1. Jede Verwaltung, die am Dienst der Postreisegutscheine

teilnimmt, muß den anderen

Verwaltungen durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes

bekanntgeben

a) das Verzeichnis der Länder, mit denen sie

Postreisagutscheine auf Grund dieser Bestimmungen

austauscht;

b) das Verzeichnis der Ämter, die sie zur

Ausgabe und Auszahlung der Gutscheine

ermächtigt, oder die Mitteilung, daß alle

Ämter am Dienst teilnehmen;

c) den Betrag des einzelnen Postreisegutscheines,

ausgedrückt in der Währung der

Länder, auf die die Gutscheine gezogen

werden;

d) die Gebühren, die sie anwendet.

2. Jede nachträgliche Änderung muß unverzüglich

angezeigt werden.

Artikel 18.

Formblätter für den Gebrauch

der Postbenützer.

Im Sinne der Bestimmungen des Artikels 44,

§ 2 des Vertrages gelten als Vordrucke für den

Gebrauch der Postbenützer

MP 10 (Postreisegutscheine);

MP 11 (Umschlagblatt des Reisegutscheinheftes).

Übereinkommen

betreffend die Postüberweisungen

und den Anhang über die Vorschriften

der Behandlung von

bei Postscheckämtern zahlbar

gestellten Wertpapieren im Wege

der Postüberweisung,

abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland,

dem Königreich Saudisch-Arabien,

der Republik Argentinien, Österreich,

Belgien, Bolivien, der Republik Columbien,

Korea, der Republik Cuba, Dänemark,

der Dominikanischen Republik,

Spanien, der Gesamtheit der spanischen

Kolonien, Finnland, Frankreich, Algerien,

Griechenland, der Republik Haïti, der

Republik Honduras, der Republik Indonesien,

Italien, Japan, Laos, Libanon,

Luxemburg, Marokko (ohne spanische

Zone), Marokko (spanische Zone),

Nicaragua, Norwegen, Paraguay, den

Niederlanden, den portugiesischen Gebieten

in Westafrika, den portugiesischen

Gebieten in Ostafrika, Asien und

Ozeanien, der Volksrepublik Rumänien,

der Republik San-Marino, Schweden,

der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Tunis, der Türkei, der Ost-Republik

Uruguay, der Stadt des Vatikan, den

Vereinigten Staaten von Venezuela,

Jemen und der Bundes-Volksrepublik

Jugoslawien.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der

Regierungen der oben aufgezählten Länder

haben nach Artikel 20 des am 11. Juli 1952 zu

Brüssel abgeschlossenen Weltpostvertrages im

gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt

der Ratifikation das folgende Übereinkommen

abgeschlossen

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 1.

Bedingungen des Überweisungsdienstes.

Der Postüberweisungsdienst zwischen den Vertragsländern,

deren Verwaltungen die Einrich-

tung dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt den

Bestimmungen dieses Übereinkommens.

Artikel 2.

Gegenstand des Übereinkommens.

Jeder Inhaber eines Postscheckkontos in

einem der Länder, die den Postüberweisungsdienst

vereinbart haben, kann Überweisungen

von seinem Konto auf ein in einem anderen

dieser Länder geführtes Postscheckkonto anordnen.

Kapitel II.

Zulassungsbedingungen und Ausführung der

Überweisungsaufträge.

Artikel 3.

Angabe des Betrages der Überweisungen.

Umrechnungsverhältnis.

1. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung

muß der Überweisungsbetrag in der Währung

des Bestimmungslandes angegeben werden.

2. Jede Verwaltung kann jedoch zustimmen,

daß dieser Betrag vom Inhaber des Kontos in

der Währung des Ursprungslandes angegeben

werde.

3. Die Verwaltung dieses Landes setzt selbst

das Umrechnungsverhältnis aus ihrer Währung

in die des Bestimmungslandes fest.

4. Nach Benachrichtigung der beteiligten Verwaltungen

kann die Verwaltung des Bestimmungslandes

bei der Buchung der Überweisung

zugunsten des Empfängers, wenn ihre Inlandgesetzgebung

dies verlangt, Bruchteile der

Währungseinheit vernachlässigen oder den Betrag

auf die Währungseinheit oder gegebenenfalls

auf das nächste Zehntel der Währungseinheit

aufrunden.

Artikel 4.

Höchstbetrag.

Jede Verwaltung kann den Höchstbetrag der

Überweisungen bestimmen, den ein Konto-

Inhaber an einem Tage oder während eines bestimmten

Zeitraumes anordnen kann.

Artikel 5.

Gebühren.

1. Die Gebühr für eine Überweisung darf

1‰ des überwiesenen Betrages nicht übersteigen;

jede Verwaltung kann die Bruchteile nach den

Bedürfnissen des Dienstes runden. Es kann auch

eine Mindestgebühr festgesetzt werden, die

20 Centimen nicht übersteigen darf.

2. Die Gutschrift einer Überweisung auf ein

Postscheckkonto darf keiner höheren Gebühr

unterliegen als für eine gleiche Buchung im Inlanddienste

allenfalls eingehoben wird.

Artikel 6.

Gebührenfreiheit.

1. Die amtlichen, auf den Dienst bezüglichen

Überweisungen zwischen den Verwaltungen oder

ihren Ämtern sind von allen Gebühren befreit.

2. Die Gebührenfreiheit kommt auch den

Sendungen mit den Kontoauszügen zu, die von

den Postscheckämtern an ihre Kontoinhaber in

allen Vereinsländern versendet werden. Diese

Sendungen müssen die Bezeichnung des absendenden

Postscheckamtes und den Vermerk

„Service des Postes" tragen.

Artikel 7.

Zahlungsnachricht.

1. Der Kontoinhaber oder das Scheckamt, bei

dem das belastete Konto geführt wird, muß

jedem gewöhnlichen Überweisungsauftrag eine

Zahlungsnachricht beifügen.

2. Die Rückseite dieser Nachricht kann zu

einer persönlichen Mitteilung an den Empfänger

benützt werden. Jede Verwaltung kann hiefür

vom Inhaber des zu belastenden Kontos eine Gebühr

einheben, wenn eine solche auch in ihrem

Inlanddienst besteht.

3. Die Zahlungsnachrichten zu den gewöhnlichen

Überweisungen werden den Empfängern

gebührenfrei zugesendet.

Artikel 8.

Gutschriftsanzeige einer Überweisung

auf das Konto des Empfängers.

1. Im Verkehr zwischen den Verwaltungen, die

sich darüber verständigt haben, kann der Absender

einer Postüberweisung oder einer telegraphischen

Überweisung bei der Aufgabe eine Gutschriftsanzeige

verlangen. Diese Anzeige wird ihm

auf dem Postwege übermittelt.

2. Die Verwaltungen sind ermächtigt, dafür

eine feste Gebühr von höchstens 30 Centimen im

voraus vom Konto des Ausstellers einzuheben.

3. Wird das Verlangen nach einer Gutschriftsanzeige

nach dem Überweisungsauftrag gestellt,

so wird es einer Nachfrage gleichgestellt und

unterliegt den Bestimmungen des Artikels 13 des

Übereinkommens und des Artikels 66 des Vertrages.

Artikel 9.

Telegraphische Überweisungen.

1. Im Verkehr zwischen den Verwaltungen,

die sich darüber verständigt haben, können die

Überweisungen auf telegraphischem oder drahtlosem

Wege übermittelt werden; in diesem Falle

werden sie als telegraphische Überweisungen bezeichnet.

2. Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung

können die telegraphischen Überweisungen wie

die anderen gewöhnlichen Privattelegramme und

unter den gleichen Bedingungen wie diese den Bestimmungen

der Behandlung und der Übermittlung

unterworfen werden, die in den Vollzugsordnungen

zum geltenden Weltnachrichtenvertrag

vorgesehen sind, soweit diese Bestimmungen auf

telegraphische Überweisungen anwendbar sind.

3. Unabhängig von der Gebühr für das Telegramm

unterliegt die telegraphische Überweisung

der im Artikel 5 festgesetzten Überweisungsgebühr

und außerdem einer festen Gebühr, die

einen Franken nicht übersteigen darf. Die telegraphische

Überweisung darf mit keinen anderen

als den in den zwischenstaatlichen Vollzugsordnungen

für den Telegraphendienst vorgesehenen

Telegrammgebühren belastet werden.

4. Der Absender einer telegraphischen Überweisung

kann ihrem Wortlaut eine persönliche

Mitteilung an den Empfänger beifügen, wenn

er die tarifmäßige Gebühr bezahlt. Diese tritt an

Stelle der nach Artikel 7, § 2, zulässigen Gebühr

und schließt sie gegebenenfalls aus.

5. Für jede telegraphische Überweisung fertigt

das empfangende Scheckamt eine Empfangsnachricht

aus und sendet sie gebührenfrei an den

Empfänger.

Artikel 10.

Austausch der Überweisungslisten.

1. Die Verwaltungen geben einander werktäglich

einmal die Überweisungen mit Listen bekannt.

Sie können jedoch vereinbaren, die

Summen mehrerer Tage in einer Liste zusammenzufassen.

Die Zahlungsnachrichten für die

Inhaber der empfangenden Konten werden den

Listen beigefügt.

2. Ist nichts anderes vereinbart, so wird der

Betrag der Überweisungen in den Überweisungslisten

und Zahlungsnachrichten in der Währung

des Bestimmungslandes angegeben.

3. Die telegraphischen Überweisungen werden

in besondere Tageslisten aufgenommen. Diesen

Listen wird keine Zahlungsnachricht beigegeben.

Artikel 11.

Vermittlungsstellen.

Die Verwaltungen teilen einander die Namen

der Scheckämter mit, die sie für den Austausch

der Überweisungslisten bestimmt haben.

Kapitel III.

Widerruf. Nachfragen.

Artikel 12.

Widerruf von Überweisungsaufträgen.

1. Die Überweisungsaufträge können vom Inhaber

des belasteten Kontos widerrufen werden,

solange die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers

nicht durchgeführt ist. Der Kontoinhaber

hat den Widerruf an die Verwaltung zu richten,

der er den Überweisungsauftrag erteilt hat.

2. Die Bestimmungen des Artikels 57 des Vertrages

sind auf dieses Verlangen anzuwenden.

Artikel 13.

Nachfragen und Auskunftsersuchen.

1. Nachfragen und Auskunftsersuchen wegen

Ausführung eines Überweisungsauftrages sind

vom Inhaber des belasteten Kontos an die Verwaltung

zu richten, der er den Auftrag erteilt

hat, es sei denn, daß er den Empfänger ermächtigt

hat, sich mit der Verwaltung zu verständigen,

die dessen Konto führt.

2. Die Bestimmungen des Artikels 66 des Vertrages

gelten für Nachfragen und Auskunftsersuchen

nach Überweisungsaufträgen.

Kapitel IV.

Haftpflicht.

Artikel 14.

Umfang der Haftpflicht.

1. Die Verwaltungen haften für die Irrtümer,

die durch ihren Dienst bei der Gutschrift von

Überweisungen auf Postscheckkonten begangen

werden, und für irrige Angaben in den Überweisungslisten

oder in den telegraphischen Überweisungen,

die sie den anderen Verwaltungen

übermitteln.

2. Die Haftpflicht bleibt auf die Zurückzahlung

des dem Kontoinhaber angelasteten Betrages

beschränkt.

3. Die Verwaltungen haften nicht für Verspätungen,

die bei Übermittlung und Ausführung

der Überweisungsaufträge entstehen

können.

Artikel 15.

Ausnahmen vom Grundsatze der

Haftung.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftung befreit

a) wenn sie, sofern ihre Verantwortlichkeit

nicht auf andere Art erwiesen ist, wegen

Vernichtung der dienstlichen Schriftstücke

durch höhere Gewalt die Überweisung

nicht nachweisen können;

b) wenn der Inhaber des belasteten Kontos

innerhalb der im Artikel 66, § 1, des Vertrages

vorgesehenen einjährigen Frist keine

Nachfrage gestellt hat.

Artikel 16.

Feststellung der Haftpflicht.

1. Die Verantwortlichkeit trifft die Verwaltung,

in deren Dienstbereich der Irrtum begangen

worden ist. Fällt dieser beiden Verwaltungen zur

Last oder kann die Verantwortlichkeit nicht

festgestellt werden, so haben sie zu gleichen

Teilen zur Rückzahlung beizutragen.

2. Die Bestimmungen des Artikels 28, §§ 2

und 3 des Übereinkommens betreffend die

Postanweisungen sind auch auf telegraphische

Überweisungen anwendbar.

Artikel 17.

Zurückzahlung der dem Ersatzwerber

gebührenden Beträge.

1. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des

dem Ersatzwerber gebührenden Betrages obliegt

der Verwaltung, bei der der Anspruch erhoben

wurde; dieser bleibt das Rückgriffsrecht gegenüber

der verantwortlichen Verwaltung vorbehalten.

2. Die Zurückzahlung muß erfolgen, sobald die

Haftpflicht des Dienstes festgestellt worden ist.

3. Von der vermutlich verantwortlichen Verwaltung,

die nach einer Aufforderung nicht

binnen sechs Monaten geantwortet hat, wird

angenommen, daß sie ihre Haftpflicht stillschweigend

anerkannt hat.

Artikel 18.

Rückerstattung an die

Gläubigerverwaltung.

Die verantwortliche Verwaltung muß die Verwaltung,

die die Rückzahlung geleistet hat,

binnen drei Monaten entschädigen, gerechnet

vom Tage der Abfertigung der Mitteilung über

die Zahlung. Nach Ablauf dieser Frist hat sie

Verzugszinsen von 5 v. H. jährlich zu zahlen.

Kapitel V.

Abrechnung.

Artikel 19.

Bezug der Gebühren.

Jede Verwaltung behält die von ihr eingehobenen

Gebühren zur Gänze.

Artikel 20.

Abrechnung der überwiesenen Beträge.

Aufstellung der Restschuld

und Zinsen.

1. Die Verwaltungen stellen für jedes beteiligte

Land und für jeden Werktag, an dem Überweisungen

ausgetauscht wurden, eine Rechnung

auf, in der die Summen der an dem betreffenden

Tag beiderseits übermittelten Überweisungslisten

zusammengefaßt werden.

2. Die Beträge dieser Rechnungen werden grundsätzlich

gegeneinander ausgeglichen. Zu diesem

Zwecke wird die geringere Forderung in die

Währung der größeren Forderung nach dem

Durchschnitt der Wechselkurse umgerechnet, die

an den Börsen oder durch die von jedem Lande

besonders bestimmten Banken am letzten Tage

der Kursbewertung amtlich festgesetzt sind, der

dem Tage vorangeht, auf den sich die Rechnung

bezieht. Diese mittleren Kurse müssen einheitlich

auf vier Dezimalstellen berechnet werden.

3. Die Verwaltung, die aus irgendeinem

Grunde den gegenseitigen Ausgleich nicht

durchzuführen wünscht, kann erklären, daß sie

die Gesamtschuld auf einmal begleichen wird.

4. Der Ausgleich erfolgt täglich. Die Verwaltungen

können jedoch übereinkommen, die

Gesamtsummen mehrerer Tage in eine Rechnung

zusammenzufassen.

5. Die aus jeder Rechnung sich ergebende

Restschuld ist von einem Zeitpunkt an und zu

einem Satz verzinslich, die die vertragschließenden

Länder einvernehmlich festsetzen. Der Zinsfuß

darf 5 v. H. jährlich nicht übersteigen.

Artikel 21.

Zahlung der Restschuld. Verzugszinsen.

1. Für die Zahlung der Restschuld kann jede

Verwaltung bei der Verwaltung eines anderen

vertragschließenden Landes in irgendeiner Form

ein Guthaben in der Währung dieses Landes

unterhalten. Reicht dieses Guthaben zur Ausführung

der Aufträge nicht aus, so sind die

Überweisungen trotzdem den Konten der Empfänger

gutzuschreiben.

2. Das Guthaben kann auch zur Begleichung der

Restschulden aus allen anderen Post-, Telegraphen-

und Fernsprechabrechnungen dienen.

Es darf aber ohne Zustimmung der Verwaltung,

die es unterhält, zu keinem anderen Zwecke verwendet

werden.

3. Die Gläubigerverwaltung kann jederzeit

die Zahlung der Restschuldbeträge verlangen.

Sie setzt gegebenenfalls den Tag fest, an dem die

Zahlung stattfinden muß, wobei die. Entfernungen

zu berücksichtigen sind. Hat die Schuldnerverwaltung

nicht fristgerecht gezahlt, so wird

der im Artikel 20, § 5, festgesetzte Zinsfuß um

2 v. H. jährlich erhöht, gerechnet vom sechsten

Tage an, der dem Verfallstage folgt.

4. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens

und seiner Ausführungsvorschrift über die Aufstellung

und Begleichung der Rechnungen

dürfen durch keinerlei einseitige Verfügungen,

wie Zahlungsaufschub, Überweisungsverbot usw.,

berührt werden.

Artikel 22.

Vierteljährliche Hauptrechnung.

Am Schlusse jedes Vierteljahres übersenden die

Verwaltungen, die die täglichen Rechnungen

aufstellen, den in Betracht kommenden Verwaltungen

eine Zusammenstellung dieser Rechnungen,

der Abschlagszahlungen und gegebenenfalls

der angerechneten Zinsen zur Anerkennung. Die

Restschuld dieser vierteljährlichen Hauptrechnung

wird auf das folgende Vierteljahr übertragen.

Die Verwaltungen können vereinbaren,

die Zusammenstellung durch die Angabe des

endgültigen Restbetrages der Rechnungen zu

ersetzen.

Kapitel VI.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 23.

Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos

im Auslande.

1. Im Falle des Antrages auf Eröffnung eines

Postscheckkontos in einem fremden Lande, das

mit der Verwaltung des Landes, in dem der

Antragsteller seinen Wohnsitz hat, den Überweisungsverkehr

unterhält, ist diese Verwaltung

verpflichtet, der Verwaltung, die das Konto

führen soll, bei der Prüfung des Antrages behilflich

zu sein.

2. Die Verwaltungen verpflichten sich, diese

Prüfung mit aller wünschenswerten Sorgfalt und

Beschleunigung durchzuführen, ohne daß sie

jedoch hiefür eine Verantwortung zu übernehmen

haben.

3. Die Verwaltung des Landes, in dem der

Kontoinhaber wohnt, vermittelt auf Ersuchen

der kontoführenden Verwaltung soweit als möglich

auch Auskünfte über Veränderungen der

Rechtsfähigkeit des Kontoinhabers.

Artikel 24.

Verzeichnis der Kontoinhaber.

1. Die Kontoinhaber können durch Vermittlung

der ihr Konto führenden Verwaltung die

von den anderen Verwaltungen herausgegebenen

Verzeichnisse der Kontoinhaber zu den von

diesen Verwaltungen in ihrem Inlanddienste festgesetzten

Preisen erhalten.

2. Die Verwaltungen übersenden einander unentgeltlich

die für den Dienstgebrauch erforderlichen

Verzeichnisse.

Artikel 25.

Bankwerte.

Die Behandlung der bei Postscheckämtern

zahlbar gestellten Wertpapiere mittels Postüberweisung

zwischen den vertragschließenden

Ländern, deren Verwaltungen übereingekommen

sind, diesen Dienst einzurichten, erfolgt nach den

Bestimmungen des Anhanges zu diesem Übereinkommen.

Artikel 26.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen

des Vertrages.

Die allgemeinen Bestimmungen des I. Teiles

des Vertrages mit Ausnahme der Bestimmungen

des Artikels 8 gelten auch für die Postüberweisungen.

Artikel 27.

Annahme der in der Zeit zwischen

den Versammlungen gemachten

Vorschläge.

Zur Annahme der in der Zeit zwischen den

Versammlungen eingebrachten Vorschläge (Artikel

25 und 26 des Vertrages) ist erforderlich

a) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um die

Annahme neuer Bestimmungen oder um

die Abänderung der Bestimmungen dieses

Übereinkommens, seiner Ausführungsvorschrift

oder des Anhanges über die Vorschriften

der Behandlung von bei Postscheckämtern

zahlbar gestellten Wertpapieren

im Wege der Postüberweisung handelt;

b) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich

um die Auslegung der Bestimmungen dieses

Übereinkommens, seiner Ausführungsvorschrift

oder des Anhanges über die

Vorschriften der Behandlung von bei Postscheckämtern

zahlbar gestellten Wertpapieren

im Wege der Postüberweisung handelt,

ausgenommen den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 31

des Vertrages vorgesehenen Schiedsgericht

zu unterbreiten ist.

Schlußbestimmungen.

Artikel 28.

Inkrafttreten und Dauer des Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1953

in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgezählten Länder

dieses Übereinkommen in einem Stücke unterzeichnet,

das in den Archiven der Regierung von

Belgien verwahrt bleiben und von dem jedem

Teile eine Abschrift übermittelt werden wird.

Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.

Anhang

über die Vorschriften der Behandlung

von bei Postscheckämtern

zahlbar gestellten Wertpapieren

im Wege der Postüberweisung.

Titel I.

Grundbestimmungen.

Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Bei Postscheckämtern zahlbar gegestellte

Wertpapiere.

1. Vorbehaltlich eines Übereinkommens mit

der Verwaltung des Landes, in dem die Zahlbarstellung

erfolgte, übermitteln die Postscheckämter,

die bei einem ausländischen Postscheckamt

zahlbaren Bankschecks oder Handelseffekten zur

Einziehung erhalten, diese dem Amt, für das die

Zahlbarstellung erfolgte; die Begleichung wird

mittels Postüberweisung durchgeführt.

2. Die Werte müssen in ihrer Form den für

Postaufträge vorgesehenen Bedingungen entsprechen.

3. Die Verwaltungen vereinbaren einverständlich

die Bedingungen, die zur Durchführung der

Protestförmlichkeiten erforderlich sind, sowie die

Bedingungen, unter denen Teilzahlungen angenommen

werden können,

Artikel 2.

Gebühren.

Das Postscheckamt, das den Wert zur Einhebung

erhält, ist berechtigt, zugunsten seiner

Verwaltung eine Gebühr von höchstens 20 Centimen

für jeden Wert einzuheben.

Kapitel II.

Haftung.

Artikel .1.

Umfang der Haftung.

Die Verwaltungen sind für den Betrag der

Wertpapiere haftbar, die den Konten angelastet

wurden. Sie übernehmen keinerlei Haftung für

Verzögerungen

a) bei der Weitergabe oder beim Vorzeigen

der Wertpapiere;

b) bei der Erhebung des Protestes oder bei

Durchführung des gerichtlichen Verfahrens,

das sie wegen Anwendung der Bestimmungen

des Artikels 1, § 3, übernehmen

mußten.

Titel II.

Ausführungsvorschriften.

Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 4.

Zulassungsbedingungen.

1. Die bei den Postscheckämtern zahlbar gestellten

Wertpapiere unterliegen den Bestimmungen

der Artikel 101, 103, § 2, 105, 106 und

107 der Ausführungsvorschrift zum Übereinkommen

betreffend die Postaufträge über die

Zulassungsbedingungen, die auf den Wertpapieren

untersagten Vermerke, die Überprüfung der

Sendungen, die Vorzeigung, die Zahlungsfristen

und die Angabe der Nichteinlösung.

2. Die Wertpapiere müssen überdies die

Nummer des zu belastenden Postscheckkontos

und den Namen des Postscheckamtes tragen, das

Inhaber dieses Kontos ist.

Kapitel II.

Weiterleitung der Wertpapiere und

Verrechnung.

Artikel 5.

Übermittlung der Wertpapiere.

Versandverzeichnis der Wertpapiere.

Die Verwaltungen übermitteln einander die

zahlbar gestellten Wertpapiere mit Verzeichnissen

nach dem Muster VP 12. Diese Verzeichnisse

werden dreifach ausgefertigt. Die Verwaltung,

die Wertpapiere absendet, behält die

Urschrift und übersendet die beiden anderen

Ausfertigungen und die einzulösenden Wertpapiere

dem Postscheckamte, für das die Zahlbarstellung

erfolgte.

Artikel 6.

Begleichung.

1. Im Postscheckamt, für das die Zahlbarstellung

erfolgte, wird über den Betrag der eingelösten

Wertpapiere abzüglich der Überweisungsgebühr

ein Überweisungsauftrag für

ein Postscheckkonto ausgestellt, das vom absendenden

Postscheckamt bezeichnet wurde.

2. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses wird

dem absendenden Land, gegebenenfalls mit den

nicht eingelösten Wertpapieren, nach den im Artikel

104 der Ausführungsvorschrift zum Postüberweisungsübereinkommen

vorgesehenen Bedingungen

zurückgesendet.

Übereinkommen betreffend die

Nachnahmesendungen,

abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland,

dem Königreich Saudisch-Arabien,

der Republik Argentinien, Österreich,

Belgien, Bolivien, Kambodscha, Chile,

China, der Republik Columbien, Korea,

der Republik Cuba, Dänemark, der

Dominikanischen Republik, Ägypten,

Spanien, der Gesamtheit der spanischen

Kolonien, Finnland, Frankreich, Algerien,

der Gesamtheit der Überseegebiete

der Französischen Republik

und der gleich diesen verwalteten Gebiete,

Griechenland, der Volksrepublik

Ungarn, der Republik Indonesien, Irak,

der Republik Island, Italien, Japan,

dem Haschemitischen Königreich Jordanien,

Laos, Libanon, Luxemburg, Marokko

(mit Ausschluß der spanischen Zone),

Marokko (spanische Zone), Mexiko,

Nicaragua, Norwegen, Paraguay, den

Niederlanden, den niederländischen Antillen

und Surinam, Polen, Portugal, den

portugiesischen Gebieten in Westafrika,

den portugiesischen Gebieten in Ostafrika,

Asien und Ozeanien, der Volksrepublik

Rumänien, der Republik San Marino,

Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Syrien, der Tschechoslowakei,

Thailand, Tunis, der Türkei,

der Ost-Republik Uruguay, der Stadt

des Vatikan, den Vereinigten Staaten

von Venezuela, Jemen und der Bundes-

Volksrepublik Jugoslawien.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen

der oben aufgezählten Länder haben

nach Artikel 20 des am 11. Juli 1952 zu Brüssel

abgeschlossenen Weltpostvertrages im gemeinsamen

Einverständnis und unter Vorbehalt der

Ratifikation das folgende Übereinkommen abgeschlossen

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 1.

Bedingungen für den Austausch

der Nachnahmesendungen.

Der Austausch von Nachnahmesendungen zwischen

den vertragschließenden Ländern, deren

Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes

vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses

Übereinkommens. Die vertragschließenden Länder

können den Dienst nur für eine oder auch für

mehrere Arten der im Artikel 2 erwähnten

Gattungen von Sendungen ausführen.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 2.

Gegenstand des Übereinkommens.

Gegen Nachnahme können eingeschriebene

Briefsendungen, Briefe und Schachteln mit Wertangabe

sowie Pakete aufgegeben werden, die je

nach dem Falle den im Vertrage, im Wertbrief-

und Wertschachtelübereinkommen oder im Postpaketübereinkommen

vorgesehenen Bedingungen

entsprechen.

Artikel 3.

Gebühren und Bedingungen.

Abwicklung.

1. Die gegen Nachnahme aufgegebenen Sendungen

unterliegen den Förmlichkeiten und den

Gebühren der Sendungsart, der sie angehören.

Außerdem hat der Absender im vorhinein zu

zahlen

a) eine feste Gebühr, die 40 Centimen für

eine Sendung nicht überschreiten darf, und

eine verhältnismäßige Gebühr von höchstens

½ v. H. des Nachnahmebetrages,

wenn er die Begleichung dieses Betrages

durch eine zu seinen Gunsten gebührenfrei

ausgestellte Nachnahmepostanweisung

wünscht;

b) vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung,

eine feste Gebühr von 10 Centimen

im Verkehr innerhalb eines Erdteiles

und von 40 Centimen im Verkehr zwischen

Erdteilen, wenn er die Rücksendung

der Nachnahmepostanweisung auf dem

Luftwege verlangt;

c) eine feste Gebühr von höchstens 20 Centimen,

wenn er die Begleichung entweder

durch Einzahlung auf ein Postscheckkonto

im Bestimmungslande der Sendung oder

durch Überweisung auf ein Postscheckkonto

im Aufgabelande der Sendung verlangt.

2. Die im § 1, c), vorgesehenen Arten der

Begleichung sind nur dann zulässig, wenn die

beteiligten Verwaltungen sich zu diesem Verfahren

der Begleichung verpflichtet haben. Die

Einzahlung des eingehobenen Betrages erfolgt

nach Abzug einer festen Gebühr von höchstens

20 Centimen und der inländischen Einzahlungsgebühr

durch die Bestimmungsverwaltung mit

einem Inlanderlagschein. Die Überweisung auf

ein Postscheckkonto im Aufgabelande erfolgt

durch diese Verwaltung nach Abzug einer festen

Gebühr von höchstens 20 Centimen und der

Überweisungsgebühr.

3. Unabhängig von der Art der Begleichung

ist der Höchstbetrag der Nachnahme gleich dem

für Postanweisungen nach dem Aufgabelande

der Sendung festgesetzten Betrage.

4. Vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung

ist der Nachnahmebetrag in der Währung

des Aufgabelandes der Sendung anzugeben.

Im Falle der Einzahlung auf ein Postscheckkonto

im Bestimmungslande der Sendung muß

der Betrag in der Währung dieses Landes angegeben

werden.

5. Jede Verwaltung kann für die Einhebung

der im § 1, a), vorgesehenen verhältnismäßigen

Gebühr die Abstufung annehmen, die den Bedürfnissen

ihres Dienstes am besten entspricht.

6. Nach Verständigung der beteiligten Verwaltungen

kann die Verwaltung des Ursprungslandes

der Sendung, wenn ihre Inlandgesetzgebung

dies verlangt, bei der Zahlung Bruchteile

der Währungseinheit vernachlässigen oder den

Betrag auf die Währungseinheit oder gegebenenfalls

auf das nächste Zehntel der Währungseinheit

aufrunden.

Artikel 4.

Streichung oder Abänderung des

Nachnahmebetrages.

1. Der Absender einer mit Nachnahme belasteten

Sendung kann sowohl die vollständige

oder teilweise Streichung als auch die Erhöhung

des Nachnahmebetrages verlangen. Verlangen

dieser Art unterliegen den Bestimmungen des

Artikels 57 des Vertrages.

2. Im Falle der Erhöhung des Nachnahmebetrages

hat der Absender für die Steigerung die

im Artikel 3 vorgesehene verhältnismäßige Gebühr

zu bezahlen. Diese Gebühr wird nicht eingehoben,

wenn die Begleichung durch Einzahlung

oder Überweisung auf ein Postscheckkonto erfolgt.

Kapitel II.

Haftung.

Artikel 5.

Haftung im Falle des Verlustes,

der Beraubung oder der

Beschädigung.

Für Nachnahmesendungen ist die Haftung der

Post unter nachstehenden Bedingungen gegeben

a) durch die Artikel 70 und 71 des Vertrages

im Falle des Verlustes einer eingeschriebenen

Briefsendung;

b) durch das Kapitel IV des Wertbrief- und

Wertschachtelübereinkommens im Falle

des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung

eines Briefes oder einer Schachtel

mit Wertangabe;

c) durch das Kapitel IV des Postpaketübereinkommens

im Falle des Verlustes, der

Beraubung oder der Beschädigung eines

Paketes.

Artikel 6.

Haftung für die ordnungsmäßig

eingezogenen Beträge.

Für die vom Empfänger ordnungsgemäß eingezogenen

Beträge wird, ob sie nun Gegenstand

einer Übermittlung durch Postanweisung, einer

Einzahlung oder einer Überweisung auf ein

Postscheckkonto waren oder nicht, dem Absender

gehaftet.

Artikel 7.

Haftung im Falle der Nichteinziehung,

der unvollständigen

oder betrügerischen Einziehung

des Nachnahmebetrages.

1. Ist die Sendung dem Empfänger ohne Einziehung

des Nachnahmebetrages ausgefolgt worden,

so hat der Absender Anspruch auf eine

Entschädigung, vorausgesetzt, daß innerhalb der

im Artikel 66 des Vertrages und im Artikel 24

des Postpaketübereinkommens vorgesehenen Frist

von einem Jahre nachgefragt wurde, die Nichteinziehung

nicht auf einen Fehler oder eine

Nachlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist oder

der Inhalt der Sendung nicht unter eines der

Verbote fällt, die, je nach dem Fall, in den Artikeln

48, §§ 6 und 8, c), und 59, § 1, des Vertrages,

der Artikel 2, §§ 4 und 5, und 5 des Wertbrief-

und Wertschachtelübereinkommens oder der

Artikel 6, § 1, a), Ziffer 2, 3, 5, 6, 7, und b),

und 25 des. Postpaketübereinkommens vorgesehen

sind. Das gleiche gilt, wenn der vom

Empfänger eingezogene Betrag niedriger ist als

der angegebene Nachnahmebetrag oder wenn die

Einziehung in betrügerischer Weise erfolgte.

2. Die Entschädigung darf in keinem Falle

den Nachnahmebetrag überschreiten.

3. Die Verwaltung, die die Entschädigung gezahlt

hat, tritt bis zur Höhe dieses Ersatzbetrages

wegen aller etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger,

den Absender oder gegen Dritte in die

Rechte des Entschädigten ein.

Artikel 8.

Ordnungsmäßig eingezogene

Beträge. Entschädigungen.

Zahlung und Rückgriff.

Die Verpflichtung zur Zahlung der ordnungsmäßig

eingezogenen Beträge oder der im Artikel

7 erwähnten Entschädigung obliegt der

Verwaltung, der das Aufgabeamt der Sendung

angehört, vorbehaltlich ihres Rückgriffrechtes

gegen die verantwortliche Verwaltung.

Artikel 9.

Zahlungsfrist.

Die Bestimmungen des Artikels 74 des Vertrages

über die Zahlungsfristen der Entschädigung

für den Verlust einer Einschreibsendung

gelten auch für die Zahlung der eingezogenen

Beträge oder der Entschädigung für die Nachnahmesendungen.

Artikel 10.

Feststellung der Haftpflicht.

1. Die Zahlung der ordnungsmäßig eingezogenen

Beträge oder der im Artikel 7 vorgesehenen

Entschädigung durch die Aufgabeverwaltung erfolgt

für Rechnung der Bestimmungsverwaltung.

Diese ist haftpflichtig, es sei denn, daß sie

— nachweisen kann, daß der Fehler auf die

Nichtbeachtung einer Dienstvorschrift durch

die Aufgabeverwaltung oder daß der Verlust

auf einen Fall höherer Gewalt zurückzuführen

ist;

— feststellen kann, daß bei der Übergabe an

ihren Dienst die Sendung und, wenn es sich

um ein Paket handelt, die zugehörige Paketkarte

die in der Ausführungsvorschrift für

Nachnahmesendungen vorgeschriebenen Bezeichnungen

nicht getragen haben.

2. Im Falle der betrügerischen Einziehung

wegen Abhandenkommens einer Nachnahmesendung

im Dienstbereiche richtet sich die Verantwortlichkeit

der beteiligten Verwaltungen

nach den im Artikel 72 des Vertrages, im Artikel

14 des Wertbrief- und Wertschachtelübereinkommens

oder den in den Artikeln 35, §§ 1

bis 3 und 6; 37, 38, §§ 8 und 9, des Postpaketübereinkommens

vorgesehenen Bestimmungen.

Die Haftpflicht einer am Nachnahmedienst nicht

teilnehmenden Zwischenverwaltung bleibt jedoch

auf den in den Artikeln 32, § 2, 70 und 71

des Vertrages, 10, 11 und 13 des Wertbrief-

und Wertschachtelübereinkommens oder in den

Artikeln 31, § 1, 32, 33 und 34 des Postpaketübereinkommens

vorgesehenen Umfang beschränkt.

Die anderen Verwaltungen tragen den

nicht gedeckten Betrag zu gleichen Teilen.

Artikel 11.

Rückerstattung der ausgezahlten

Beträge.

Die Bestimmungsverwaltung muß der Aufgabeverwaltung

unter den Bedingungen des Artikels

75 des Vertrages die Beträge ersetzen, die

diese für ihre Rechnung ausgezahlt hat.

Artikel 12.

Nachnahmepostanweisungen

und Erlagscheine.

1. Der Betrag einer Nachnahmepostanweisung,

der dem Berechtigten aus irgendeinem Grunde

nicht ausgezahlt wurde, wird der Ausgabeverwaltung

der Anweisung nicht zurückgezahlt.

Er wird von der Aufgabeverwaltung der Nachnahmesendung

zur Verfügung des Berechtigten

gehalten und fällt dieser Verwaltung nach Ablauf

der gesetzlichen Verjährungsfrist endgültig zu.

2. In allen anderen Beziehungen und unter

den in der Ausführungsvorschrift vorgesehenen

Vorbehalten unterliegen die Nachnahmepostanweisungen

den Bestimmungen des Übereinkommens

betreffend die Postanweisungen und die

Postreisegutscheine.

3. Wenn der Betrag eines nach den Bestimmungen

des Artikels 3 ausgestellten Überweisungsvordruckes

aus irgendeinem Grunde

dem vom Absender der Nachnahmesendung bezeichneten

Berechtigten nicht gutgeschrieben

werden kann, ist dieser Betrag von der Verwaltung,

die ihn eingehoben hat, der Aufgabeverwaltung

zur Auszahlung an den Absender

der Sendung zur Verfügung zu stellen. Kann

diese Zahlung nicht durchgeführt werden, so

wird nach den Bestimmungen des § 1 vorgegangen.

Kapitel III.

Bezug der Gebühren.

Artikel 13.

Bezug der Gebühren bei Begleichung

des Nachnahmebetrages

durch Postanweisung.

Die Aufgabeverwaltung der Sendung vergütet

nach den in der Ausführungsvorschrift vorgeschriebenen

Bedingungen

a) der Bestimmungsverwaltung einen festen

Anteil von 20 Centimen für jede Nachnahme

und außerdem ¼ v. H. des Gesamtbetrages

der ausgezahlten Nachnahmepostanweisungen;

b) gegebenenfalls an die Bestimmungsverwaltung

oder an jede andere mit der Rücksendung

der Nachnahmepostanweisung auf

dem Luftwege befaßte Verwaltung die im

Artikel 3, § 1, b), vorgesehene feste Gebühr

für die Rücksendung der Nachnahmepostanweisung

auf dem Luftwege.

Kapitel IV.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 14.

Anwendung der allgemeinen

Bestimmungen des Vertrages.

Die Bestimmungen des Vertrages und seiner

Ausführungsvorschrift finden auf Nachnahmesendungen

in allem Anwendung, was in diesem

Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehen

ist

a) auf die Einschreibbriefsendungen;

b) auf die Sendungen mit Wertangabe im

Einklang mit den Bestimmungen des

Artikels 15 des Übereinkommens betreffend

die Briefe und Schachteln mit

Wertangabe;

c) auf die Postpakete im Einklang mit den

Bestimmungen des Artikels 44, § 1, des

Übereinkommens betreffend die Postpakete.

Artikel 15.

Annahme der in der Zeit zwischen

den Versammlungen gemachten

Vorschläge.

Zur Annahme der in der Zeit zwischen den

Versammlungen gemachten Vorschläge (Artikel

25 und 26 des Vertrages) ist erforderlich

a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um die

Annahme neuer Bestimmungen oder um

die Abänderung der Bestimmungen der

Artikel 1 bis 13, 15 und 16 dieses Übereinkommens

sowie des Artikels 116 seiner

Ausführungsvorschrift handelt;

b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um die

Abänderung anderer als der unter a) angeführten

Bestimmungen handelt;

c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich

um die Auslegung der Bestimmungen dieses

Übereinkommens und seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen den

Fall einer Meinungsverschiedenheit, der

dem im Artikel 31 des Vertrages vorgesehenen

Schiedsgericht zu unterbreiten ist.

Schlußbestimmungen.

Artikel 16.

Inkrafttreten und Dauer des

Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1953

in Kraft treten und für unbestimmte Zeit

gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgezählten Länder

dieses Übereinkommen in einem Stück unterzeichnet,

das in den Archiven der Regierung

von Belgien verwahrt bleiben und von dem

jedem Teile eine Abschrift übermittelt werden

wird.

Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.

Übereinkommen

betreffend die Postaufträge,

abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland,

dem Königreich Saudisch-Arabien,

der Republik Argentinien, Österreich,

Belgien, Bolivien, Kambodscha, Chile,

der Republik Columbien, der Republik

Cuba, Dänemark, der Domininikanischen

Republik, Ägypten, Spanien,

der Gesamtheit der spanischen

Kolonien, Finnland, Frankreich, Algerien,

Griechenland, der Republik Haiti, der.

Republik Honduras, der Volksrepublik

Ungarn, der Republik Indonesien, der

Republik Island, Italien, Laos, Libanon,

Luxemburg, Marokko (mit Ausschluß

der spanischen Zone), Marokko (spanische

Zone), Nicaragua, Norwegen,

Paraguay, den Niederlanden, den niederländischen

Antillen und Surinam, Portugal,

den portugiesischen Gebieten in Westafrika,

den portugiesischen Gebieten in

Ostafrika, Asien und Ozeanien, der

Volksrepublik Rumänien, der Republik

San-Marino, Schweden, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, Thailand,

Tunis, der Türkei, der Ost-Republik

Uruguay, der Stadt des Vatikan, den

Vereinigten Staaten von Venezuela,

Jemen und der Bundes-Volksrepublik

Jugoslawien.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der

Regierungen der oben aufgezählten Länder

haben nach Artikel 20 des am 11. Juli 1952 zu

Brüssel abgeschlossenen Weltpostvertrages im

gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt

der Ratifikation das folgende Übereinkommen

abgeschlossen

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 1.

Bedingungen des Postauftragsdienstes.

Der Austausch von Postaufträgen zwischen

den vertragschließenden Ländern, deren Ver-

waltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren,

unterliegt den Bestimmungen dieses

Übereinkommens.

Kapitel II.

Gegenstand des Dienstes.

Artikel 2.

Zur Einziehung zugelassene

Forderungsurkunden.

1. Zur Einziehung sind zugelassen: Empfangsbestätigungen,

Rechnungen, Anweisungen, Wechsel,

Zins- und Gewinnanteilscheine, abgelaufene

Wertpapiere sowie überhaupt alle Handels- und

sonstigen, ohne Kosten zahlbaren Wertpapiere.

2. Die Verwaltungen, die sich mit der Einlösung

von Zins- oder Gewinnanteilscheinen und

von abgelaufenen Wertpapieren nicht befassen

können, teilen dies den anderen Verwaltungen

durch Vermittlung des Weltpostvereinsamtes

mit.

Artikel 3.

Proteste. Klagen.

Die Verwaltungen können es übernehmen,

Handelspapiere protestieren und Forderungen

gerichtlich einklagen zu lassen. Sie setzen einverständlich

die dazu erforderlichen Bestimmungen

fest.

Kapitel III.

Aufgabe der Postaufträge.

Artikel 4.

Angabe des Betrages der Forderungsurkunden.

Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung ist

der Betrag, der auf die Forderungsurkunden einzuziehen

ist, in der Währung des mit der Einziehung

beauftragten Landes anzugeben.

Artikel 5.

Aufgabe der Forderungsurkunden.

Gebühr.

1. Die Forderungsurkunden sind als freigemachter

Einschreibbrief aufzugeben, den der

Absender unmittelbar an das mit der Einziehung

des Betrages beauftragte Postamt zu richten hat.

2. Die Gebühr für die Sendung darf die Gebühr

für einen Einschreibbrief des gleichen Gewichtes

nicht überschreiten.

Artikel 6.

Zahl und Höchstbetrag der Forderungsurkunden.

1. Die Zahl der einer Sendung beigeschlossenen

Forderungsurkunden ist nicht beschränkt; die

Forderungsurkunden können von verschiedenen

Schuldnern einziehbar sein, jedoch unter dem

Vorbehalt, daß sie nicht an verschiedenen

Fälligkeitstagen einzuziehen sind, daß die

Schuldner zum Bereich des gleichen Bestimmungspostamtes

gehören und daß die Aufträge zugunsten

oder für Rechnung der gleichen Person

auszuführen sind.

2. Der für einen Auftragsbrief einzuziehende

Gesamtbetrag darf den im Bestimmungslande

für Postanweisungen zulässigen Höchstbetrag

nicht übersteigen, sofern die Verwaltungen nicht

einvernehmlich einen höheren Betrag festsetzen.

Artikel 7.

Verbote.

Es ist verboten

a) auf den Forderungsurkunden Angaben zu

machen, die sich nicht auf die Urkunden

selbst beziehen;

b) den Forderungsurkunden Briefe oder Zettel

beizufügen, die als Mitteilungen zwischen

dem Gläubiger und dem Schuldner dienen

können;

c) auf dem Postauftragsverzeichnis andere

Angaben, zu machen als der Vordruck erfordert.

Kapitel IV.

Einziehung der Forderungsbeträge.

Artikel 8.

Einzuziehende Beträge und Unzulässigkeit

von Teilzahlungen.

1. Nach Verständigung der beteiligten Verwaltungen

kann die Verwaltung des Bestimmungslandes

bei der Einziehung der Forderungsbeträge,

wenn ihre Inlandsgesetzgebung

dies verlangt, Bruchteile der Währungseinheit

vernachlässigen oder den einzuziehenden Betrag

auf die Währungseinheit oder gegebenenfalls auf

das nächste Zehntel der Währungseinheit aufrunden.

2. Der auf eine Urkunde einzuziehende Betrag

muß vollständig und auf einmal bezahlt werden,

sonst gilt die Annahme als verweigert.

Artikel 9.

Einzugs- oder Vorzeigegebühr.

1. Jede zur Einlösung vorgewiesene Urkunde

unterliegt, ob sie eingelöst wurde oder nicht,

einer Gebühr von 20 Centimen, die je nach dem

Falle Einzugs- oder Vorzeigegebühr heißt und

gegebenenfalls vom eingezogenen Betrag abgezogen

wird.

2. Dieser Gebühr unterliegen Urkunden nicht,

die wegen einer Unregelmäßigkeit oder wegen

fehlerhafter Anschrift nicht zur Einlösung vorgewiesen

werden konnten und deshalb an den

Absender zurückgeleitet werden.

Artikel 10.

Flüssigmachung des eingezogenen

Betrages.

1. Die eingezogenen Beträge, die den gleichen

Postauftrag betreffen, werden nach Abzug der

im § 3 vorgesehenen Gebühren zugunsten des

Aufgebers mit Postanweisung überwiesen. Wenn

die Vorschriften des Aufgabelandes es zulassen,

kann der Auftraggeber verlangen, daß die Postanweisung

an Stelle seiner Anschrift die Bezeichnung

des Inhabers und der Nummer eines im

Aufgabelande geführten Postscheckkontos und

des Amtes trägt, das dieses Konto führt.

2. Wenn die beteiligten Verwaltungen es zulassen,

kann die Flüssigmachung auch durch Einzahlung

auf ein Postscheckkonto im Bestimmungslande

oder durch Überweisung auf ein

solches Konto im Aufgabelande der Sendung erfolgen.

3. Die abzuziehenden Gebühren setzen sich zusammen

a) aus der Einzugsgebühr und gegebenenfalls

aus der Vorzeigegebühr für nicht eingelöste

Urkunden;

b) aus den gegebenenfalls für die Urkunden

entfallenden Stempelgebühren;

c) aus der gewöhnlichen Postanweisungsgebühr

oder, im Falle der Einzahlung auf ein

Postscheckkonto im Bestimmungslande,

aus der Einzahlungsgebühr für den Inlandsdienst

oder, im Falle der Überweisung auf

ein Konto im Aufgabelande, aus der Überweisungsgebühr.

Diese Gebühren werden

nach dem eingezogenen Gesamtbetrage

berechnet, der nach Abzug der unter a)

und b) angegebenen Gebühren verbleibt;

d) vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung

aus einer festen Gebühr von

10 Centimen im Verkehr innerhalb eines

Erdteiles und von 40 Centimen im Verkehr

zwischen Erdteilen, wenn der Absender

die Rücksendung der Auftragspostanweisung

auf dem Luftwege verlangt.

4. Die Auftragspostanweisungen sind bis zu

dem von den Verwaltungen nach Artikel 6, § 2,

festgesetzten Höchstbetrag zulässig.

Artikel 11.

Zurücksendung der nicht eingelösten

Forderungsurkunden.

1. Die Urkunden, die innerhalb der in der

Ausführungsvorschrift festgesetzten Frist nicht

eingelöst werden konnten und die nicht an eine

namentlich bezeichnete dritte Person auszufolgen

sind, werden gebührenfrei an das Aufgabeamt

zurückgeleitet.

2. Sind keine Urkunden eingelöst worden oder

reichen die eingezogenen Beträge zur vollständigen

Deckung der Vorzeigegebühren nicht

aus, so werden diese vom Aufgeber des Postauftrages

eingehoben.

3. Die mit der Einziehung beauftragte Verwaltung

ist zu keiner Maßnahme zur Wahrung

der Gläubigerrechte oder Feststellung der Nichtzahlung

verpflichtet.

Kapitel V.

Zurückforderung und Berichtigungen.

Nach- und Zurücksendung. Nachfragen.

Artikel 12.

Zurückforderung von Postaufträgen.

Berichtigung des Verzeichnisses.

Solange das Bestimmungspostamt die Urkunden

noch nicht ausgefolgt hat, kann der Absender

unter den im Artikel 57 des Vertrages für Briefsendungen

festgesetzten Bedingungen die ganze

Sendung oder eine oder mehrere der darin enthaltenen

Urkunden zurückfordern oder, im

Falle eines Irrtums, die Angaben im Verzeichnis

berichtigen lassen.

Artikel 13.

Nachsendung. Fehlgeleitete

Urkunden.

1. Im Falle der Änderung des Wohnortes

eines oder mehrerer Empfänger innerhalb des

Bestimmunglandes werden die Forderungsurkunden

nachgesendet. Das gleiche gilt für Urkunden,

die für Personen bestimmt sind, die in

einem Ortsteil wohnen, der zum Zustellbereich

eines anderen Postamtes gehört.

2. Besteht ein Postauftrag aus Urkunden, von

denen keine durch das Bestimmungspostamt eingelöst

werden kann, so wird er an das Aufgabepostamt

zurückgesendet; wenn alle Schuldner

zum Zustellbereiche eines anderen Postamtes

des Bestimmungslandes gehören, wird der Postauftrag

an dieses Amt geleitet.

3. Können einige der in einem Postauftrag

enthaltenen Urkunden vom Bestimmungspostamte

nicht eingelöst werden, ausgenommen den

Fall einer allfälligen, im § 1 vorgesehenen Nachsendung,

werden diese Urkunden an den Aufgeber

zurückgesendet und die anderen Urkunden dem

Einlösungsverfahren unterzogen.

4. Für diese Nachsendungen wird keine Ergänzungsgebühr

eingehoben.

Artikel 14.

Zurücksendung der nicht einlösbaren

Urkunden.

Die Urkunden, die aus irgendeinem Grunde

nicht eingelöst werden konnten, werden auf die

durch die Ausführungsvorschrift vorgeschriebene

Art an den Auftraggeber zurückgesendet.

Artikel 15.

Nachfragen und Auskunftsersuchen.

Die Bestimmungen des Artikels 66 des Vertrages

gelten auch für Nachfragen und für Auskunftsersuchen

nach Postaufträgen.

Kapitel VI.

Haftung.

Artikel 16.

Anwendung von besonderen Bestimmungen

des Vertrages.

Die Bestimmungen der Artikel 70 bis 75 des

Vertrages und 6 bis 12 des Übereinkommens

betreffend die Nachnahmesendungen sind auch

auf den Postauftragsverkehr anwendbar. Im

übrigen gelten die im Artikel 12 des erwähnten

Übereinkommens vorgesehenen Bestimmungen

betreffend Nachnahmepostanweisungen, die den

Empfängern nicht ausgezahlt werden konnten,

sinngemäß auch für die nach Artikel 10, §§ 1

und 2, erteilten Überweisungsaufträge, die dem

im Aufgabelande der Sendung gehaltenen, vom

Aufgeber bezeichneten Postscheckkonto nicht

gutgeschrieben werden können.

Artikel 17.

Ha ftpflicht im Falle des Verlustes

von Forderungsurkunden.

Gehen Urkunden nach Eröffnung der Sendung

bei dem mit der Einziehung oder mit der

Rückgabe an den Aufgeber betrauten Amte verloren,

so hat die verantwortliche Verwaltung

dem Aufgeber den wirklichen Schaden zu ersetzen,

ohne daß dieser Betrag die im Artikel 70

des Vertrages vorgesehene Entschädigung überschreiten

darf.

Artikel 18.

Verzögerungsfälle.

Die Verwaltungen haften nicht für Verzögerungen

a) bei der Übersendung oder Vorweisung der

Urkunden;

b) bei der Protesterhebung oder bei gerichtlichen

Klagen, wenn sie diesen Dienst nach

den Bestimmungen des Artikels 3 übernommen

haben.

Kapitel VII.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 19.

Bezug der Gebühren.

Über die Gebühr für eine Sendung, die Forderungsurkunden

enthält, sowie über die Einzugs-

und Vorzeigegebühr und gegebenenfalls

über die feste Gebühr für die Benützung des

Luftweges bei der Rücksendung der Auftragspostanweisung

wird zwischen den beteiligten

Verwaltungen nicht abgerechnet.

Artikel 20.

Am Postauftragsdienst teilnehmende

Ämter.

Die Verwaltungen müssen zum Postauftragsdienst

alle Postämter zulassen, die am zwischenstaatlichen

Postanweisungsverkehr teilnehmen.

Artikel 21.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen

des Vertrages.

Die allgemeinen Bestimmungen des ersten

Teiles des Vertrages mit Ausnahme der Bestimmungen

des Artikels 8 gelten auch für dieses

Übereinkommen.

Artikel 22.

Annahme der in der Zeit zwischen

den Versammlungen gemachten

Vorschläge.

Zur Annahme der in der Zeit zwischen den

Versammlungen gemachten Vorschläge (Artikel

25 und 26 des Vertrages) ist erforderlich

a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um die

Annahme neuer Bestimmungen oder um

die Abänderung der Bestimmungen der

Artikel 1 bis 19, 22 und 23 dieses Übereinkommens

und 101 bis 104, 106, 107,

109, 111 bis 114 und 118 seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um die

Abänderung anderer als der im vorhergehenden

Absatz erwähnten Bestimmungen

dieses Übereinkommens und der Artikel

108, 110 und 115 seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich

um die Abänderung der anderen Artikel

der Ausführungsvorschrift oder um die

Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens

und seiner Ausführungsvorschrift

handelt, ausgenommen den Fall

einer Meinungsverschiedenheit, der dem im

Artikel 31 des Vertrages vorgesehenen

Schiedsgericht zu unterbreiten ist.

Schlußbestimmungen.

Artikel 23.

Inkrafttreten und Dauer des Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1953

in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgezählten Länder

dieses Übereinkommen in einem Stück unterzeichnet,

das in den Archiven der Regierung

Belgiens verwahrt bleiben und von dem jedem

Teile eine Abschrift übermittelt werden wird.

Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.

Übereinkommen betreffend

den Bezug von Zeitungen und

Zeitschriften,

abgeschlossen zwischen

der Volksrepublik Albanien, Deutschland,

dem Königreich Saudisch-Arabien,

der Republik Argentinien, Österreich,

Belgien, Bolivien, der Volksrepublik

Bulgarien, Kambodscha, Chile, der Republik

Columbien, der Republik Cuba,

Dänemark, der Dominikanischen Republik,

Ägypten, Spanien, der Gesamtheit

der spanischen Kolonien, Finnland,

Frankreich, Algerien, Griechenland, der

Republik Haiti, der Republik Honduras,

der Volksrepublik Ungarn, Italien, Laos,

der Republik Liberia, Luxemburg, Marokko

(mit Ausschluß der spanischen

Zone), Marokko (spanische Zone), Nicaragua,

Norwegen, Paraguay, den Niederlanden,

Polen, Portugal, den portugiesischen

Gebieten in Westafrika, den

portugiesischen Gebieten in Ostafrika,

Asien und Ozeanien, der Volksrepublik

Rumänien, der Republik San-Marino,

Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Thailand, Tunis, der

Türkei, der Ost-Republik Uruguay, der

Stadt des Vatikan, den Vereinigten

Staaten von Venezuela, Jemen und der

Bundes-Volksrepublik Jugoslawien.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen

der oben aufgezählten Länder haben

nach Artikel 20 des am 11. Juli 1952 zu Brüssel

abgeschlossenen Weltpostvertrages im gemeinsamen

Einverständnis und unter Vorbehalt der

Ratifikation das folgende Übereinkommen abgeschlossen

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 1.

Gegenstand des Übereinkommens.

1. Der Postzeitungsdienst zwischen den vertragschließenden

Ländern, deren Verwaltungen

die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren,

unterliegt den Bestimmungen dieses Übereinkommens.

2. Die Zeitschriften sind den Zeitungen gleichgehalten.

Kapitel II.

Bezug.

Artikel 2.

Bestellungen.

1. Die Postämter eines jeden Landes nehmen

Bestellungen auf die in den Vertragsländern erscheinenden

Zeitungen an, deren Herausgeber

sich mit dem Auslandsvertrieb durch Vermittlung

der Post einverstanden erklärt haben.

2. Sie können auch Bestellungen auf Zeitungen

aller anderen Länder annehmen, die die Verwaltungen

zu liefern in der Lage sind.

3. Nach den Bestimmungen des Artikels 59

des Vertrages hat jedes Land das Recht, Bestellungen

auf Zeitungen nicht zuzulassen, die

von der Beförderung oder Zustellung auf seinem

Gebiet ausgeschlossen sind.

Artikel 3.

Bezugszeiten.

Verspätete Bestellungen.

1. Bestellungen können nur für die Bezugszeit

eines Jahres, eines halben Jahres oder eines

Vierteljahres gemacht werden.

Diese beginnen

für ein Jahr am 1. Jänner;

für sechs Monate am 1. Jänner und 1. Juli;

für drei Monate am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli

und 1. Oktober.

2. Ausnahmen von dieser Regel sind bei unbestimmt

oder nur zeitweise erscheinenden

Zeitungen zulässig.

3. Die Verwaltungen können vereinbaren,

auch Bestellungen für ein oder zwei Monate

ein und desselben Vierteljahres zuzulassen.

4. Bezieher, die nicht rechtzeitig bestellt

haben, haben keinen Anspruch auf die seit

Beginn der Bezugszeiten erschienenen Nummern.

Die Verwaltungen können jedoch den Beziehern

ihre Unterstützung angedeihen lassen, um diese

Nummern wenn möglich zu erlangen.

Artikel 4.

Fortdauer des Bezuges bei

Rücktritt einer Verwaltung vom

Übereinkommen.

Tritt ein Land vom Postzeitungsübereinkommen

zurück, so müssen die laufenden Bestellungen

bis zum Ablauf der Bezugszeit unter den

Bedingungen des Übereinkommens ausgeführt

werden.

Artikel 5.

Verlegerstücke.

Die Verwaltungen können zur Zeitungsgebühr

nach Artikel 6 Zeitungen zulassen, zu deren

Lieferung sich die Herausgeber nicht auf Grund

eines Postbezuges, sondern auf Grund von Lieferverträgen

und ihnen unmittelbar zugegangenen

Bestellungen verpflichtet haben.

Kapitel III.

Gebühren und Preise.

Artikel 6.

Zeitungsgebühr.

1. Die Verwaltungen setzen für die nach dem

Ausland gehenden Zeitungen eine besondere

Gebühr fest, die sich innerhalb der Grenzen von

40 bis 100 v. H. der gewöhnlichen Drucksachengebühr

bewegt.

2. Jede Verwaltung hat die Möglichkeit, innerhalb

der Gewichtsstufen von 50 Gramm, die für

die Drucksachen vorgesehen sind, Zwischenstufen

festzusetzen, die es ihr ermöglichen, die Auslandsgebühr

der inländischen Berechnungsart für

die Zeitungsgebühr anzugleichen.

Artikel 7.

Erlaßpreis.

1. Jede Verwaltung veröffentlicht die Preise,

zu denen sie den anderen Verwaltungen die

Zeitungen liefert, wobei sie sich auf die Lieferpreise

stützt, die von den Verlegern angegeben

werden und in die bereits die Beförderungskosten

eingerechnet sind.

2. Die Erlaßpreise für den Zeitungsbezug

mittels Flugpost können auf die gleiche Art veröffentlicht

werden.

Artikel 8.

Bezugspreis.

1. Die Bestimmungsverwaltung rechnet den

Erlaßpreis nach einem vereinbarten mittleren

Umrechnungsverhältnis oder nach dem Umrechnungsverhältnis

um, das für die Postanweisungen

gilt.

2. Die Bestimmungsverwaltung setzt den

Preis fest, den der Bezieher zu zahlen hat, indem

sie zum Erlaßpreis eine ihr angemessen scheinende

Bestellgebühr hinzurechnet, die jedoch die

Gebühr nicht überschreiten darf, die von ihr

allfällig für den Zeitungsbezug im Inlandsdienst

eingehoben wird. Außerdem rechnet sie noch

die durch die Gesetzgebung ihres Landes allfällig

vorgeschriebene Stempelgebühr hinzu.

3. Der Bezugspreis wird bei der Bestellung

für die ganze Bezugszeit eingehoben.

Artikel 9.

Preisänderungen.

Um berücksichtigt werden zu können, müssen

die Preisänderungen der Hauptverwaltung des

Bestimmungslandes oder einem hiefür besonders

bezeichneten Amte spätestens einen Monat vor

Beginn der Bezugszeiten bekanntgegeben werden,

auf die sie sich beziehen. Diese Änderungen

gelten nicht für die bereits laufenden Bestellungen.

Artikel 10.

Zeitungsbeilagen.

Preislisten, geschäftliche Anzeigen, Werbeblätter

usw., die keinen eigentlichen Bestandteil

der Zeitung bilden, sondern ihr nur beigegeben

sind, unterliegen der Drucksachengebühr; diese

Gebühr kann nach Belieben der Aufgabeverwaltung

entweder bar verrechnet oder auf eine

der im Vertrag vorgesehenen Freimachungsarten

auf der Schleife, dem Umschlag oder der Drucksache

selbst entrichtet werden.

Kapitel IV.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 11.

Anschriftänderungen.

1. Die Bezieher können bei Änderung ihres

Wohnortes und für einen die Bezugszeit nicht

übersteigenden Zeitraum verlangen, daß die

Zeitung unmittelbar an ihre neue Anschrift

versendet werde, sei es innerhalb des ursprünglichen

Bestimmungslandes, sei es nach einem

anderen Vertragslande einschließlich des Erscheinungslandes,

sei es nach einem am Übereinkommen

nicht teilnehmenden Lande.

2. Die ursprüngliche Bestimmungsverwaltung

hebt hiefür vom Bezieher eine Einheitsgebühr

ein, die 50 Centimes nicht übersteigen darf.

3. Diese Bestimmungen gelten auch für Zeitungen,

die für das Erscheinungsland selbst

bestellt und dann in ein anderes Land überwiesen

werden. In diesem Fall kann jedoch die Verwaltung

des Erscheinungslandes die einzuhebenden

Gebühren für solche Überweisungen

nach ihrem Ermessen festsetzen.

Artikel 12.

Beschwerden.

Die Verwaltungen sind verpflichtet, jeder begründeten

Beschwerde über Verspätungen oder

Unregelmäßigkeiten irgendwelcher Art im Zeitungsdienst

ohne Kosten für die Bezieher nachzugehen.

Artikel 13.

Haftpflicht.

Die Verwaltungen übernehmen keinerlei Haftpflicht

für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen,

die den Verlegern obliegen. Sie sind zu

keiner Rückzahlung verpflichtet, wenn eine

Zeitung während der Bezugszeit ihr Erscheinen

einstellt oder unterbricht.

Kapitel V.

Schlußbestimmungen.

Artikel 14.

Anwendung der Grundbestimmungen

und allgemeinen Bestimmungen

des Weltpostvereines.

Die Bestimmungen des ersten Teiles des Vertrages

— Grundbestimmungen und allgemeinen

Bestimmungen des Weltpostvereines — mit Ausnahme

der des Artikels 8, gelten auch für dieses

übereinkommen. Das gleiche gilt für die Vorschriften,

die Gegenstand des Kapitels I der Bestimmungen

über die Beförderung der Briefpostsendungen

auf dem Luftwege sind.

Artikel 15.

Annahme der in der Zeit zwischen

den Versammlungen gemachten

Vorschläge.

Zur Annahme der in der Zeit zwischen den

Versammlungen eingebrachten Vorschläge (Artikel

25 und 26 des Vertrages) ist erforderlich

a) Stimmeneinhelligkeit, wenn es sich um die

Hinzufügung neuer Bestimmungen oder

um die grundlegende Abänderung der Bestimmungen

der Artikel 1 bis 4, 6 bis 10,

12, 13, 15 und 16 dieses Übereinkommens,

sowie 101 bis 105 und 115 seiner Ausführungsvorschrift

handelt;

b) Zweidrittelmehrheit, wenn es sich um die

grundlegende Abänderung der Bestimmungen

der Artikel 106, 109, 110, 113

und 114 der Ausführungsvorschrift handelt;

c) einfache Stimmenmehrheit, wenn es sich

handelt

1. um die grundlegende Abänderung der

anderen Artikel dieses Übereinkommens

und seiner Ausführungsvorschrift sowie

um die Auslegung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens und seiner

Ausführungsvorschrift, ausgenommen

den Fall einer Meinungsverschiedenheit,

der dem im Artikel 31 des Vertrages

vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten

ist;

2. um Änderungen der Ausdrucksform,

die auf alle Bestimmungen dieses Übereinkommens

und seiner Ausführungsvorschrift

anzuwenden sind.

Artikel 16.

Inkrafttreten und Dauer des

Übereinkommens.

Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 1953

in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Regierungen der oben aufgezählten Länder

dieses Übereinkommen in einem Stücke unterzeichnet,

das in den Archiven der Belgischen

Regierung verwahrt bleiben und von dem

jedem Teile eine Abschrift übermittelt werden

wird.

Geschehen zu Brüssel, am 11. Juli 1952.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und

vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Jänner 1954.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Vertrag und den Übereinkommen des Weltpostvereines

wurde am 9. März 1954 bei der belgischen Regierung hinterlegt.

Der Weltpostvertrag und die am gleichen Tag unterzeichneten Übereinkommen sind gemäß

ihren Schlußbestimmungen am 1. Juli 1953 in Kraft getreten.

Bis zum 1. März 1954 haben folgende Staaten den Weltpostvertrag und die einzelnen nachstehend

angeführten Übereinkommen ratifiziert oder sind ihnen beigetreten

Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und Anhang, betreffend das Übereinkommen zwischen der

Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein samt Zusatzübereinkommen

sowie die Bestimmungen über die Flugpostbriefsendungen samt Schlußprotokoll

Belgien (einschließlich Belgisch-Kongo und Ruanda Urundi), Canada, Ceylon, China, Dänemark,

Finnland, Großbritannien (einschließlich der Kanalinseln und der Insel Man), Indien, Island,

Italien, Japan, Jordanien, Kambodscha, Laos, Libanon, Libyen, Luxemburg, Norwegen, Pakistan,

San Marino, Saudisch-Arabien (Konvention, Schlußprotokoll und Übereinkommen zwischen der

Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein), Schweden, Schweiz, Thailand,

Tschechoslowakei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

Vatikanstadt, Vereinigte Staaten von Amerika, Viet-Nam, Weißrussische Sozialistische

Sowjetrepublik.

Übereinkommen, betreffend die Briefe und Schachteln mit Wertangabe, samt Schlußprotokoll

Belgien (einschließlich Belgisch-Kongo und Ruanda Urundi), Ceylon, China, Dänemark, Finnland,

Großbritannien (einschließlich der Kanalinseln und der Insel Man), Indien, Island, Italien,

Japan, Kambodscha, Laos, Libanon, Libyen, Luxemburg, Norwegen, Pakistan, San Marino,

Schweden, Schweiz, Thailand, Tschechoslowakei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vatikanstadt, Viet-Nam, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.

Übereinkommen, betreffend die Postpakete samt Schlußprotokoll

Belgien (einschließlich Belgisch-Kongo und Ruanda Urundi), China, Dänemark, Finnland,

Indien, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kambodscha, Laos, Libanon, Libyen, Luxemburg,

Norwegen, Pakistan, San Marino, Schweden, Schweiz, Thailand, Tschechoslowakei, Vatikanstadt,

Viet-Nam.

Übereinkommen, betreffend die Postanweisungen und die Postreisegutscheine

Belgien, China, Dänemark, Finnland, Island, Italien, Japan, Jordanien, Kambodscha, Laos,

Libanon, Libyen, Luxemburg, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Thailand, Tschechoslowakei,

Vatikanstadt, Viet-Nam.

Übereinkommen, betreffend die Postüberweisungen samt Anhang über die Vorschriften der

Behandlung von bei Postscheckämtern zahlbar gestellten Wertpapieren im Wege der Postüberweisung

Belgien, Dänemark, Finnland, Italien, Japan, Laos, Luxemburg, Norwegen, San Marino,

Schweden, Schweiz, Vatikanstadt.

Übereinkommen, betreffend die Nachnahmesendungen

Belgien, China, Dänemark, Finnland, Island, Italien, Japan, Kambodscha, Laos, Libyen, Luxemburg,

Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Thailand, Tschechoslowakei, Vatikanstadt.

Übereinkommen, betreffend die Postaufträge

Belgien, Dänemark, Finnland, Island, Italien, Kambodscha, Laos, Luxemburg, Norwegen,

San Marino, Schweden, Schweiz, Thailand, Vatikanstadt.

Übereinkommen, betreffend den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften

Belgien, Dänemark, Finnland, Italien, Kambodscha, Laos, Luxemburg, Norwegen, San Marino,

Schweden, Schweiz, Thailand, Vatikanstadt.

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