109. Bundesgesetz: 8. Opferfürsorgegesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, BGBl.
Nr. 183 (Opferfürsorgegesetz), in der geltenden
Fassung wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 2 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) Entschädigungsmaßnahmen für
1. erlittene Haft (§§ 13 a und 13 c);
2. entstandene Haft- und Gerichtskosten
(§§ 13 b und 13 c);
3. politische Maßregelung im öffentlichen
Dienst (§ 13 e)."
2. § 13 a Abs. 1 wird ergänzt wie folgt
„Die näheren Bestimmungen über die Ermittlung
und Umrechnung des Einkommens von
Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Österreich
haben, trifft das Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen durch Verordnung."
3. Nach § 13 b werden nachstehende Bestimmungen
eingefügt
„§ 13 c. (1) Personen, die nur aus dem Grunde
nicht Inhaber einer Amtsbescheinigung oder
eines Opferausweises sind, weil sie nach dem
13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft
verloren haben und im Zeitpunkt der Anmeldung
des Anspruches auf die in den §§ 13 a
und 13 b vorgesehenen Leistungen nicht österreichische
Staatsbürger sind, erhalten diese Leistungen,
wenn sie nachweisen, daß sie im übrigen
zu dem im § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Personenkreis
gehören, es sei denn, daß einer der im
§ 15 Abs. 2 genannten Ausschließungsgründe auf
sie zutrifft.
(2) Hinterbliebene (§ 13 a Abs. 2) nach oben
genannten Opfern sind dann anspruchsberechtigt,
wenn sie selbst am 13. März 1938 die österreichische
Bundesbürgerschaft besessen haben. Bei
hinterbliebenen Kindern solcher Opfer, die nach
dem 13. März 1938 geboren wurden, entfällt der
Nachweis der Bundesbürgerschaft.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der
§ 5 13 a und 13 b, soweit sie nicht unmittelbar
anwendbar sind, dem Sinne nach anzuwenden."
4. Der bisherige § 13 c erhält die Bezeichnung
§ 13 d und hat zu lauten
„§ 13 d. (1) Die Ansprüche nach §§ 13 a
und 13 b sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
anzumelden. Die Bestimmungen
des § 3 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(2) Die im § 13 c genannten Personen haben
ihre Ansprüche unter Vorlage oder Bekanntgabe
der Nachweise bei der diplomatischen Vertretungsbehörde,
in deren Bereich sie ihren
Wohnsitz (Aufenthalt) haben, oder beim Amte
der Wiener Landesregierung anzumelden. Die
Entscheidung über diese Ansprüche trifft der
Landeshauptmann von Wien. Gegen seine Entscheidung
steht die Berufung an das Bundesministerium
für soziale Verwaltung offen.
(3) Ober Berufungen entscheidet das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
nach Anhörung der im § 17 vorgesehenen
Kommission (Opferfürsorgekommission). Das
gleiche gilt für Anträge gemäß § 13 a Abs. 3.
(4) In Steuer- und gebührenrechtlicher Hinsicht
sind die Bestimmungen des § 64 des Bundesgesetzes
vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 197
(Kriegsopferversorgungsgesetz — KOVG.), sinngemäß
anzuwenden."
5. Der bisherige § 13 d erhält die Bezeichnung
§ 13 e.
Artikel II.
Anträge gemäß § 13 c des Opferfürsorgegesetzes
in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes
sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes einzubringen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.