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109_1953 AT

109. Bundesgesetz: 8. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Bundesgesetz: 8. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, BGBl.

Nr. 183 (Opferfürsorgegesetz), in der geltenden

Fassung wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 2 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) Entschädigungsmaßnahmen für

1. erlittene Haft (§§ 13 a und 13 c);

2. entstandene Haft- und Gerichtskosten

(§§ 13 b und 13 c);

3. politische Maßregelung im öffentlichen

Dienst (§ 13 e)."

2. § 13 a Abs. 1 wird ergänzt wie folgt

„Die näheren Bestimmungen über die Ermittlung

und Umrechnung des Einkommens von

Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Österreich

haben, trifft das Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen durch Verordnung."

3. Nach § 13 b werden nachstehende Bestimmungen

eingefügt

„§ 13 c. (1) Personen, die nur aus dem Grunde

nicht Inhaber einer Amtsbescheinigung oder

eines Opferausweises sind, weil sie nach dem

13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft

verloren haben und im Zeitpunkt der Anmeldung

des Anspruches auf die in den §§ 13 a

und 13 b vorgesehenen Leistungen nicht österreichische

Staatsbürger sind, erhalten diese Leistungen,

wenn sie nachweisen, daß sie im übrigen

zu dem im § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Personenkreis

gehören, es sei denn, daß einer der im

§ 15 Abs. 2 genannten Ausschließungsgründe auf

sie zutrifft.

(2) Hinterbliebene (§ 13 a Abs. 2) nach oben

genannten Opfern sind dann anspruchsberechtigt,

wenn sie selbst am 13. März 1938 die österreichische

Bundesbürgerschaft besessen haben. Bei

hinterbliebenen Kindern solcher Opfer, die nach

dem 13. März 1938 geboren wurden, entfällt der

Nachweis der Bundesbürgerschaft.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der

§ 5 13 a und 13 b, soweit sie nicht unmittelbar

anwendbar sind, dem Sinne nach anzuwenden."

4. Der bisherige § 13 c erhält die Bezeichnung

§ 13 d und hat zu lauten

„§ 13 d. (1) Die Ansprüche nach §§ 13 a

und 13 b sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

anzumelden. Die Bestimmungen

des § 3 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(2) Die im § 13 c genannten Personen haben

ihre Ansprüche unter Vorlage oder Bekanntgabe

der Nachweise bei der diplomatischen Vertretungsbehörde,

in deren Bereich sie ihren

Wohnsitz (Aufenthalt) haben, oder beim Amte

der Wiener Landesregierung anzumelden. Die

Entscheidung über diese Ansprüche trifft der

Landeshauptmann von Wien. Gegen seine Entscheidung

steht die Berufung an das Bundesministerium

für soziale Verwaltung offen.

(3) Ober Berufungen entscheidet das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

nach Anhörung der im § 17 vorgesehenen

Kommission (Opferfürsorgekommission). Das

gleiche gilt für Anträge gemäß § 13 a Abs. 3.

(4) In Steuer- und gebührenrechtlicher Hinsicht

sind die Bestimmungen des § 64 des Bundesgesetzes

vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 197

(Kriegsopferversorgungsgesetz — KOVG.), sinngemäß

anzuwenden."

5. Der bisherige § 13 d erhält die Bezeichnung

§ 13 e.

Artikel II.

Anträge gemäß § 13 c des Opferfürsorgegesetzes

in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes

sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes einzubringen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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