109. Bundesgesetz: Versicherungssteuernovelle 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Versicherungsteuergesetz vom 9. Juli
1937, Deutsches RGBL I S. 793, in der Fassung
der Verordnung zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes
vom 31. August 1944, Deutsches
RGBl. I S. 208, und der Verkehrsteuernovelle
1948, BGBl. Nr. 57/1948, wird wie folgt
geändert
1. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist
die Zahlung des Versicherungsentgeltes
1. für die im § 6 Abs. 1 Z. 2 bezeichneten
Versicherungen, wenn die Versicherungssumme
5000 S oder die versicherte Jahresrente
1200 S nicht übersteigt;
2. für eine Versicherung, die nach den sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften zu
behandeln ist;
3. für eine Versicherung, die bei Vereinigungen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften
eingegangen wird, um Aufwendungen dieser
Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse
auszugleichen;
4. für eine Versicherung, die bei einer von
der Versicherungsaufsichtsbehörde als Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit zugelassenen
Pensions-, Witwen- oder Waisenkasse
auf Grund eines Arbeitsverhältnisses
eingegangen wird;
5. für eine Versicherung von Vieh aus kleinen
Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme
50.000 S nicht übersteigt;
6. für eine Versicherung von Vieh bei einem
kleinen Viehversicherungsverein;
7. für Feuerversicherungen durch bäuerliche
Brandschadenunterstützungsvereine, die
vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen
zum Gegenstand haben."
2. Im § 4 entfällt Abs. 3.
3. Im § 6 lautet Abs. 1
„(1) Die Steuer beträgt
1. bei der Rückversicherung 0"5 v. H. des Versicherungsentgeltes,
2. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung
(Kapital- und Rentenversicherungen
aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen
3 v. H. des Versicherungsentgeltes,
3. bei der Krankenversicherung 1 v. H. des
Versicherungsentgeltes,
4. bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme
der im Abs. 2 bezeichneten Versicherungen
7 v. H. des Versicherungsentgeltes."
4. Im § 6 lautet Abs. 3
„(3) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung
des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen
Versicherer unterliegt mit Ausnahme
der Rückversicherung und der im § 4 Abs. 2
bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den
zehnfachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, es
sei denn, daß der ausländische Versicherer zum
Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und
die Zahlung an die inländische Niederlassung
erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z. 1 und Z. 5
angeführten Ausnahmen von der Besteuerung
gelten in diesem Falle nicht."
5. Im § 9 Abs. 3 werden die Ziffern „1200 S"
durch „4800 S" ersetzt.
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Juli 1952 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.