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109. Bundesgesetz: Versicherungssteuernovelle 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Bundesgesetz: Versicherungssteuernovelle 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Versicherungsteuergesetz vom 9. Juli

1937, Deutsches RGBL I S. 793, in der Fassung

der Verordnung zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes

vom 31. August 1944, Deutsches

RGBl. I S. 208, und der Verkehrsteuernovelle

1948, BGBl. Nr. 57/1948, wird wie folgt

geändert

1. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist

die Zahlung des Versicherungsentgeltes

1. für die im § 6 Abs. 1 Z. 2 bezeichneten

Versicherungen, wenn die Versicherungssumme

5000 S oder die versicherte Jahresrente

1200 S nicht übersteigt;

2. für eine Versicherung, die nach den sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften zu

behandeln ist;

3. für eine Versicherung, die bei Vereinigungen

öffentlich-rechtlicher Körperschaften

eingegangen wird, um Aufwendungen dieser

Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse

auszugleichen;

4. für eine Versicherung, die bei einer von

der Versicherungsaufsichtsbehörde als Versicherungsverein

auf Gegenseitigkeit zugelassenen

Pensions-, Witwen- oder Waisenkasse

auf Grund eines Arbeitsverhältnisses

eingegangen wird;

5. für eine Versicherung von Vieh aus kleinen

Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme

50.000 S nicht übersteigt;

6. für eine Versicherung von Vieh bei einem

kleinen Viehversicherungsverein;

7. für Feuerversicherungen durch bäuerliche

Brandschadenunterstützungsvereine, die

vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen

zum Gegenstand haben."

2. Im § 4 entfällt Abs. 3.

3. Im § 6 lautet Abs. 1

„(1) Die Steuer beträgt

1. bei der Rückversicherung 0"5 v. H. des Versicherungsentgeltes,

2. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung

(Kapital- und Rentenversicherungen

aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen

3 v. H. des Versicherungsentgeltes,

3. bei der Krankenversicherung 1 v. H. des

Versicherungsentgeltes,

4. bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme

der im Abs. 2 bezeichneten Versicherungen

7 v. H. des Versicherungsentgeltes."

4. Im § 6 lautet Abs. 3

„(3) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung

des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen

Versicherer unterliegt mit Ausnahme

der Rückversicherung und der im § 4 Abs. 2

bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den

zehnfachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, es

sei denn, daß der ausländische Versicherer zum

Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und

die Zahlung an die inländische Niederlassung

erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z. 1 und Z. 5

angeführten Ausnahmen von der Besteuerung

gelten in diesem Falle nicht."

5. Im § 9 Abs. 3 werden die Ziffern „1200 S"

durch „4800 S" ersetzt.

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten mit 1. Juli 1952 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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