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109_1951 AT

109. Bundesgesetz: Abgabe ausländischer Futtermittel und Überwachung der Schweinehaltung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Bundesgesetz: Abgabe ausländischer Futtermittel und Überwachung der Schweinehaltung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Ausländische Futtermittel dürfen, sofern

nicht eine ausdrückliche Freigabe für Zwecke

der Nahrungsmittelindustrie erfolgt, nur zu

Fütterungszwecken abgegeben werden

a) an landwirtschaftliche Betriebe mit Futtergrundlage

aus eigener landwirtschaftlicher

Urproduktion, die Brot- oder Saatgetreide,

Vieh, Fleisch, Milch (Milcherzeugnisse)

oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse

ihren Produktionsmöglichkeiten

entsprechend dem Markte zuführen,

b) an landwirtschaftliche Kleinbetriebe mit

Futtergrundlage aus eigener landwirtschaftlicher

Urproduktion, welche die Erzeugnisse

ihrer Tierhaltung für den Eigenbedarf

benötigen,

c) an Betriebe, Haushalte, Anstalten und

sonstige Einrichtungen, die eine Bewilligung

gemäß § 3 besitzen,

d) an Schweinehalter, die nicht mehr als zwei

Schweine halten (Klein-Schweinehalter),

auch wenn die nach lit. a bis c geforderten

Voraussetzungen nicht gegeben sind.

§ 2. (1) Zur Durchführung der Bestimmungen

des § 1 werden Anordnungen erlassen, die im

Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" kundzumachen

sind und am dritten Tage nach ihrer Kundmachung

in Kraft treten, sofern nicht in der

Anordnung ein anderer Wirksamkeitsbeginn

festgesetzt ist;

(2) In den Anordnungen gemäß Abs. 1 kann

verfügt werden, daß

a) die Einfuhren auf die mit der Verteilung

befaßten Betriebe, die Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe sowie die Nahrungs- und

Futtermittelindustrie aufgeteilt

werden, sofern zwischen den beteiligten

Wirtschaftskreisen keine den gesamtwirtschaftspolitischen

Notwendigkeiten entsprechende

Vereinbarung erzielt werden

kann,

b) die Lieferung an Verbraucher und der

Bezug von ausländischen Futtermitteln

durch Verbraucher nur auf Grund eines

Bezugsnachweises durchzuführen ist,

c) die Importeure, Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

sowie die Großhandelsbetriebe

und landwirtschaftlichen Genossenschaften

bestimmte Gebiete mit Futtermitteln

zu beliefern haben,

d) die Abgabe von Futtermitteln nur an die

im § 1 genannten Bezugsberechtigten, die

Tierhalter sind, zu erfolgen hat,

e) die im § 1 genannten Bezugsberechtigten

die Erbringung der gemäß dieser Bestimmung

vorgeschriebenen Leistungen nachzuweisen

haben,

f) die zu Fütterungszwecken bestimmten

ausländischen Futtermittel als solche zu

kennzeichnen sind (z. B. denaturieren,

färben).

§ 3. (1) Betriebe, Haushalte, Anstalten und

sonstige Einrichtungen, denen nicht aus eigener

landwirtschaftlicher Urproduktion geeignete

Futtermittel zur Verfügung stehen, bedürfen

zur Haltung von mehr als zwei Schweinen einer

Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die

Haltung von mehr als hundert Schweinen bedarf

in jedem Falle der Bewilligung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft. Tiere

unter 12 Wochen sind in die genannten zulässigen

Höchstzahlen nicht einzurechnen.

(2) Die Bewilligungen werden nach Anhörung

der Landwirtschaftskammern, der Kammern

der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeiterkammern

erteilt.

(3) Bei der Erteilung von Bewilligungen an

die im § 1 lit. c genannten Betriebe ist insbesondere

zu berücksichtigen, ob bei dem Antragsteller

Abfallprodukte anfallen, deren Verwertung

anders als im Wege der Schweinehaltung

nicht oder nur unverhältnismäßig ungünstig

möglich ist.

§ 4. Sofern in Dienstverträgen landwirtschaftlicher

Arbeitnehmer die Haltung von Schweinen

vereinbart ist (Deputatschweine), bedarf die

Haltung der vertraglich vereinbarten Schweineanzahl

keiner Bewilligung, auch wenn hiedurch

die im § 3 festgelegten Freigrenzen überschritten

werden. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die

als Entgelt Futterdeputate beziehen, sind landwirtschaftlichen

Betrieben mit Futtergrundlage

aus eigener landwirtschaftlicher Urproduktion

gleichzuhalten.

§ 5. Betriebe, die beim Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes mehr Schweine halten, als nach

den §§ 3 und 4 zulässig ist, haben ihre Schweinehaltung

innerhalb von sechs Monaten nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf die zulässige

Höchstzahl herabzusetzen.

§ 6. (1) Die Inhaber der im § 2 Abs. 2

genannten Unternehmungen sind verpflichtet,

den mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes

und der auf seiner Grundlage erlassenen Anordnungen

befaßten Stellen auf Verlangen Nachweise

und Auskünfte über den Lagerbestand

sowie den Zu- und Abgang an Futtermitteln,

getrennt nach Arten, und über die Ausführung

der getroffenen Maßnahmen zu erstatten.

(2) Jedermann ist verpflichtet, den mit der

Durchführung dieses Bundesgesetzes und der auf

seiner Grundlage erlassenen Anordnungen

befaßten Stellen und deren Organen auf Verlangen

die zur Ermittlung des Umfanges seiner

Schweinehaltung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß

zu machen.

(3) Die mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes

und der auf seiner Grundlage erlassenen

Anordnungen befaßten Stellen sind berechtigt,

die Richtigkeit der gemäß Abs. 1 und 2 zu

erstattenden Nachweise, Auskünfte und Angaben

sowie die Ausführung der getroffenen

Maßnahmen durch Einsichtnahme in die bezughabenden

Aufzeichnungen zu überprüfen.

(4) Den Erhebungsorganen ist auf Verlangen

die Besichtigung der Schweineställe und sonstigen

Örtlichkeiten zu gestatten, in denen Schweine

gehalten werden oder gehalten werden können.

(5) Veterinärpolizeiliche Anordnungen, die

den Personenverkehr beschränken, gelten auch

für die auf Grund dieses Bundesgesetzes einschreitenden

Organe. Fachlich begründete Vorbeugungsmaßnahmen

zur Verhinderung einer

Seuchenverschleppung müssen von diesen Organen

beachtet werden.

(6) Für in Durchführung der Abs. 1 bis 5

getroffene allgemein verbindliche Anordnungen

sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sinngemäß

anzuwenden.

§ 7. Schriften und Amtshandlungen, die zur

Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich

sind, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren

nach § 14 des Gebührengesetzes 1946, BGBl.

Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung sowie

von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 8. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 1,2

und 6 oder den auf deren Grundlage erlassenen

Anordnungen oder den auf Grund dieser Anordnungen

getroffenen Maßnahmen oder den

Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 5

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird — sofern die Tat nicht einem

strengeren Strafgesetze unterliegt — mit Geld

bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft, auch

wenn es beim Versuch geblieben ist. Futtermittel,

auf die sich das Strafverfahren bezieht,

können für verfallen erklärt werden, sofern die

Voraussetzungen des § 17 VStG. gegeben sind.

(2) Ist ein rechtskräftiges Straferkenntnis

gemäß Abs. 1 ergangen, kann das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft — sofern

es sich um gewerbliche Betriebe handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau — den durch die

strafbare Handlung betroffenen Betrieb vom

Bezug von ausländischen Futtermitteln für die

Dauer von längstens sechs Monaten ausschließen.

(3) Eine solche Verfügung kann auch schon

vor Rechtskraft des Straferkenntnisses für die

Dauer des Berufungsverfahrens, längstens aber

für sechs Wochen, getroffen werden. Die Dauer

eines solchen Ausschlusses ist in die Zeit eines

allfälligen Ausschlusses gemäß Abs. 2 einzurechnen.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni

1953 außer Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist hinsichtlich des

§ 2 Abs. 2 lit. a und des § 8 Abs. 2 und 3 das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich

des § 7 das Bundesministerium für Finanzen

beziehungsweise das Bundeskanzleramt und hinsichtlich

der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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