109. Bundesgesetz: Abgabe ausländischer Futtermittel und Überwachung der Schweinehaltung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Ausländische Futtermittel dürfen, sofern
nicht eine ausdrückliche Freigabe für Zwecke
der Nahrungsmittelindustrie erfolgt, nur zu
Fütterungszwecken abgegeben werden
a) an landwirtschaftliche Betriebe mit Futtergrundlage
aus eigener landwirtschaftlicher
Urproduktion, die Brot- oder Saatgetreide,
Vieh, Fleisch, Milch (Milcherzeugnisse)
oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse
ihren Produktionsmöglichkeiten
entsprechend dem Markte zuführen,
b) an landwirtschaftliche Kleinbetriebe mit
Futtergrundlage aus eigener landwirtschaftlicher
Urproduktion, welche die Erzeugnisse
ihrer Tierhaltung für den Eigenbedarf
benötigen,
c) an Betriebe, Haushalte, Anstalten und
sonstige Einrichtungen, die eine Bewilligung
gemäß § 3 besitzen,
d) an Schweinehalter, die nicht mehr als zwei
Schweine halten (Klein-Schweinehalter),
auch wenn die nach lit. a bis c geforderten
Voraussetzungen nicht gegeben sind.
§ 2. (1) Zur Durchführung der Bestimmungen
des § 1 werden Anordnungen erlassen, die im
Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" kundzumachen
sind und am dritten Tage nach ihrer Kundmachung
in Kraft treten, sofern nicht in der
Anordnung ein anderer Wirksamkeitsbeginn
festgesetzt ist;
(2) In den Anordnungen gemäß Abs. 1 kann
verfügt werden, daß
a) die Einfuhren auf die mit der Verteilung
befaßten Betriebe, die Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe sowie die Nahrungs- und
Futtermittelindustrie aufgeteilt
werden, sofern zwischen den beteiligten
Wirtschaftskreisen keine den gesamtwirtschaftspolitischen
Notwendigkeiten entsprechende
Vereinbarung erzielt werden
kann,
b) die Lieferung an Verbraucher und der
Bezug von ausländischen Futtermitteln
durch Verbraucher nur auf Grund eines
Bezugsnachweises durchzuführen ist,
c) die Importeure, Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
sowie die Großhandelsbetriebe
und landwirtschaftlichen Genossenschaften
bestimmte Gebiete mit Futtermitteln
zu beliefern haben,
d) die Abgabe von Futtermitteln nur an die
im § 1 genannten Bezugsberechtigten, die
Tierhalter sind, zu erfolgen hat,
e) die im § 1 genannten Bezugsberechtigten
die Erbringung der gemäß dieser Bestimmung
vorgeschriebenen Leistungen nachzuweisen
haben,
f) die zu Fütterungszwecken bestimmten
ausländischen Futtermittel als solche zu
kennzeichnen sind (z. B. denaturieren,
färben).
§ 3. (1) Betriebe, Haushalte, Anstalten und
sonstige Einrichtungen, denen nicht aus eigener
landwirtschaftlicher Urproduktion geeignete
Futtermittel zur Verfügung stehen, bedürfen
zur Haltung von mehr als zwei Schweinen einer
Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die
Haltung von mehr als hundert Schweinen bedarf
in jedem Falle der Bewilligung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft. Tiere
unter 12 Wochen sind in die genannten zulässigen
Höchstzahlen nicht einzurechnen.
(2) Die Bewilligungen werden nach Anhörung
der Landwirtschaftskammern, der Kammern
der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeiterkammern
erteilt.
(3) Bei der Erteilung von Bewilligungen an
die im § 1 lit. c genannten Betriebe ist insbesondere
zu berücksichtigen, ob bei dem Antragsteller
Abfallprodukte anfallen, deren Verwertung
anders als im Wege der Schweinehaltung
nicht oder nur unverhältnismäßig ungünstig
möglich ist.
§ 4. Sofern in Dienstverträgen landwirtschaftlicher
Arbeitnehmer die Haltung von Schweinen
vereinbart ist (Deputatschweine), bedarf die
Haltung der vertraglich vereinbarten Schweineanzahl
keiner Bewilligung, auch wenn hiedurch
die im § 3 festgelegten Freigrenzen überschritten
werden. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die
als Entgelt Futterdeputate beziehen, sind landwirtschaftlichen
Betrieben mit Futtergrundlage
aus eigener landwirtschaftlicher Urproduktion
gleichzuhalten.
§ 5. Betriebe, die beim Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes mehr Schweine halten, als nach
den §§ 3 und 4 zulässig ist, haben ihre Schweinehaltung
innerhalb von sechs Monaten nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf die zulässige
Höchstzahl herabzusetzen.
§ 6. (1) Die Inhaber der im § 2 Abs. 2
genannten Unternehmungen sind verpflichtet,
den mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes
und der auf seiner Grundlage erlassenen Anordnungen
befaßten Stellen auf Verlangen Nachweise
und Auskünfte über den Lagerbestand
sowie den Zu- und Abgang an Futtermitteln,
getrennt nach Arten, und über die Ausführung
der getroffenen Maßnahmen zu erstatten.
(2) Jedermann ist verpflichtet, den mit der
Durchführung dieses Bundesgesetzes und der auf
seiner Grundlage erlassenen Anordnungen
befaßten Stellen und deren Organen auf Verlangen
die zur Ermittlung des Umfanges seiner
Schweinehaltung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß
zu machen.
(3) Die mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes
und der auf seiner Grundlage erlassenen
Anordnungen befaßten Stellen sind berechtigt,
die Richtigkeit der gemäß Abs. 1 und 2 zu
erstattenden Nachweise, Auskünfte und Angaben
sowie die Ausführung der getroffenen
Maßnahmen durch Einsichtnahme in die bezughabenden
Aufzeichnungen zu überprüfen.
(4) Den Erhebungsorganen ist auf Verlangen
die Besichtigung der Schweineställe und sonstigen
Örtlichkeiten zu gestatten, in denen Schweine
gehalten werden oder gehalten werden können.
(5) Veterinärpolizeiliche Anordnungen, die
den Personenverkehr beschränken, gelten auch
für die auf Grund dieses Bundesgesetzes einschreitenden
Organe. Fachlich begründete Vorbeugungsmaßnahmen
zur Verhinderung einer
Seuchenverschleppung müssen von diesen Organen
beachtet werden.
(6) Für in Durchführung der Abs. 1 bis 5
getroffene allgemein verbindliche Anordnungen
sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden.
§ 7. Schriften und Amtshandlungen, die zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich
sind, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren
nach § 14 des Gebührengesetzes 1946, BGBl.
Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung sowie
von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
§ 8. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 1,2
und 6 oder den auf deren Grundlage erlassenen
Anordnungen oder den auf Grund dieser Anordnungen
getroffenen Maßnahmen oder den
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 5
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird — sofern die Tat nicht einem
strengeren Strafgesetze unterliegt — mit Geld
bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft, auch
wenn es beim Versuch geblieben ist. Futtermittel,
auf die sich das Strafverfahren bezieht,
können für verfallen erklärt werden, sofern die
Voraussetzungen des § 17 VStG. gegeben sind.
(2) Ist ein rechtskräftiges Straferkenntnis
gemäß Abs. 1 ergangen, kann das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft — sofern
es sich um gewerbliche Betriebe handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau — den durch die
strafbare Handlung betroffenen Betrieb vom
Bezug von ausländischen Futtermitteln für die
Dauer von längstens sechs Monaten ausschließen.
(3) Eine solche Verfügung kann auch schon
vor Rechtskraft des Straferkenntnisses für die
Dauer des Berufungsverfahrens, längstens aber
für sechs Wochen, getroffen werden. Die Dauer
eines solchen Ausschlusses ist in die Zeit eines
allfälligen Ausschlusses gemäß Abs. 2 einzurechnen.
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni
1953 außer Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist hinsichtlich des
§ 2 Abs. 2 lit. a und des § 8 Abs. 2 und 3 das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich
des § 7 das Bundesministerium für Finanzen
beziehungsweise das Bundeskanzleramt und hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
betraut.