109. Verordnung: Teuerungszuschlagsverordnung 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
vom 12. Dezember 1946,
BGBl. Nr. 22/1947, und des § 53 Abs. 4 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
sowie des § 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juli
1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines
Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste",
wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates verordnet
Abschnitt I.
§ 1. (1) Die Bundesbeamten des Dienststandes,
die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
und die Vertragsbediensteten des Bundes, auf
deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung
finden und die nach dem Entlohnungsschema I,
II, I L oder II L dieses Gesetzes entlohnt werden,
erhalten für den Monat April 1950 zum Gehalt
(Ruhegenuß, Versorgungsgenuß, Monatsentgelt)
und zu den bisherigen monatlichen Teuerungszuschlägen
einen weiteren Teuerungszuschlag in
der Höhe eines Zehntels des für den Monat
April 1950 gebührenden Monatsbezuges ausschließlich
der Familienzulagen.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung
des Todfallsbeitrages erhöht sich bei Todesfällen,
die im Monat April 1950 eingetreten sind,
um den im Abs. 1 genannten weiteren Teuerungszuschlag.
Abschnitt II.
§ 2. (1) Die Bundesbeamten des Dienststandes
erhalten für die Zeit ab 1. Mai 1950
1. zum Gehalt
a) einen prozentualen Teuerungszuschlag in
der Höhe von 75 v. H. des Gehaltes und
b) einen festen Teuerungszuschlag von 276 S
monatlich;
2. zur Wachdienstzulage
einen prozentualen Teuerungszuschlag in
der Höhe von 75 v. H. der Wachdienstzulage;
3. zu den Familienzulagen (Kinderzulage,
Aushilfe, Haushaltungszuschuß)
einen festen Teuerungszuschlag von je
20 S.
(2) Bundesbeamte des Dienststandes, deren Gehalt
zuzüglich der im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten
Teuerungszuschläge den Betrag von 600 S nicht
erreicht, erhalten einen weiteren Teuerungszuschlag
in der Höhe des jeweiligen Unterschiedes
zwischen dem Gehalt zuzüglich der im Abs. 1
Z. 1 bezeichneten Teuerungszuschläge und dem
Betrag von 600 S.
§ 3. (1) Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)
genüssen erhalten für die Zeit ab 1. Mai
1950
1. zum Ruhe(Versorgungs)genuß
a) einen prozentualen Teuerungszuschlag in
der Höhe von 75 v. H. des nach den Ansätzen
des Gehaltsüberleitungsgesetzes
bemessenen Ruhe(Versorgungs)genusses;
b) einen festen Teuerungszuschlag; dieser ist
von 78'3 v. H. des den Bundesbeamten
des Dienststandes gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1
lit. b gebührenden festen Teuerungszuschlages
von 276 S monatlich mit dem
gleichen Hundertsatz zu berechnen, der
bei der Berechnung des Ruhe(Versorgungs)
genusses angewendet worden ist;
2. zur Ruhe(Versorgungs)genußzulage aus
der Wachdienstzulage, zu Zulagen gemäß § 3
Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735,
und zu anderen, auf Grund von Entschließungen
des Bundespräsidenten bewilligten Pensionszulagen
einen prozentualen Teuerungszuschlag in
der Höhe von 75 v. H. dieser Zulagen;
3. zu den Familienzulagen (Kinderzulage,
Aushilfe, Haushaltungszuschuß)
einen festen Teuerungszuschlag von je
20 S.
(2) Die Teuerungszuschläge nach Abs. 1 2. 1
und 2 sind bei den unter das Pensionsüberleitungsgesetz,
BGBl. Nr. 187/1949, fallenden
Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen
nach Maßgabe der im § 4 dieses Bundesgesetzes
vorgesehenen Angleichung ihres Ruhe(Versorgungs)genusses
zu berechnen.
§ 4. Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen,
deren Ruhe(Versorgungs)genuß einschließlich
der Teuerungszuschläge nach § 3
Abs. 1 2. 1 und 2 niedriger ist als der nach
den bisherigen Vorschriften gebührende Gesamtbezug
ausschließlich der Familienzulagen und
der Teuerungszuschläge zu den Familienzulagen,
erhalten den Unterschiedsbetrag als Ergänzungszulage
zum Teuerungszuschlag. Diese Ergänzungszulage
ist bei den unter das Pensionsüberleitungsgesetz,
BGBl. Nr. 187/1949, fallenden
Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen
nach Maßgabe der im § 4 dieses Bundesgesetzes
vorgesehenen Angleichung ihres Ruhe(Versorgungs)
genusses einzuziehen.
§ 5. Die Bestimmungen der §§ 53 bis 55 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes sind auf die Teuerungszuschläge
mit der Maßgabe anzuwenden,
daß bei den in § 53, § 54 und § 55 Abs. 2
des Gehaltsüberleitungsgesetzes genannten Bezügen
Teuerungszuschläge mitzuberücksichtigen
sind.
§ 6. Nach § 10 Abs. 3 des Beamten-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 134/1945, wiederverwendete
Ruhestandsbeamte erhalten für die
Dauer der Wiederverwendung an Stelle der
Teuerungszuschläge für Ruhegenußempfänger
die Teuerungszuschläge für Beamte des Dienststandes.
§ 7. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung
des Todfallsbeitrages erhöht sich bei
Todesfällen, die nach dem 30. April 1950 eintreten,
beim Todfallsbeitrag nach Beamten des
Dienststandes um die Teuerungszuschläge nach
§ 2 Abs. 1 2. 1 und 2, beim Todfallsbeitrag
nach Beamten des Ruhestandes um die Teuerungszuschläge
nach § 3 Abs. 1 2. 1 und 2
dieser Verordnung.
§ 8. Bei der Berechnung von Abfertigungen,
die öffentlich-rechtlichen Bediensteten oder ihren
Hinterbliebenen gebühren, sind die Teuerungszuschläge
mitzuberücksichtigen.
§ 9. (1) Die Vertragsbediensteten des Bundes,
auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung
finden und die nach dem Entlohnungsschema
I, II, I L oder II L entlohnt werden,
erhalten für die Zeit ab 1. Mai 1950 die im
§ 2 vorgesehenen Teuerungszuschläge mit der
Maßgabe, daß an Stelle des Gehaltes das Monatsentgelt
tritt.
(2) Nichtvollbeschäftigte, nach dem Entlohnungsschema
I, II oder I L des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 entlohnte Vertragsbedienstete
erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden
Teil der im Abs. 1 genannten
Teuerungszuschläge. Die nach dem Entlohnungsschema
II L des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
entlohnten Vertragsbediensteten erhalten für die
Jahreswochenstunde den ihrem Beschäftigungsausmaß
(§ 38 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz
1948) entsprechenden Teil des Zwölffachen der
im Abs. 1 genannten Teuerungszuschläge.
(3) Bei der Berechnung des Überstundenentgeltes
nach § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ist von dem um die Teuerungszuschläge
erhöhten Entgelt für eine Wochenarbeitsstunde
auszugehen.
(4) Bei der Berechnung der Abfindung nach
§ 28 und der Abfertigung nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ist von dem um
die Teuerungszuschläge erhöhten Entgelt auszugehen.
Abschnitt III.
§ 10. (1) Die Bundesbeamten des Dienststandes,
die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
und die Vertragsbediensteten des Bundes, auf
deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung
finden, erhalten neben ihrem Gehalt (Ruhegenuß,
Versorgungsgenuß, Monatsentgelt) jährlich
zwei Sonderzahlungen.
(2) Vertragsbedienstete, die auf bestimmte
Zeit aufgenommen worden sind, erhalten eine
Sonderzahlung jedoch nur, wenn die Vertragsdauer
drei Monate übersteigt. Vertragsbedienstete,
mit denen ein Sondervertrag im
Sinne des § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 abgeschlossen worden ist, erhalten eine
Sonderzahlung nur dann, wenn sie im Bezug
der den Bundesbediensteten gewährten laufenden
Teuerungszuschläge stehen.
§ 11. Die Sonderzahlungen werden an jedem
1. Juni und 1. Dezember, wenn jedoch dieser
Tag auf einen Sonntag oder auf einen Feiertag
fällt, am vorhergehenden Werktag fällig. Für
Personen, die vor dem Fälligkeitstag aus dem
Dienstverhältnis ausscheiden oder deren Anspruch
auf Ruhe(Versorgungs)genuß vor dem
Fälligkeitstag erlischt, wird die Sonderzahlung
mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis
oder dem Erlöschen des Ruhe(Versorgungs)
genusses fällig.
§ 12. (1) Jede Sonderzahlung beträgt für Personen,
die seit dem letzten Fälligkeitstag ununterbrochen
im Dienstverhältnis oder im Bezug
des Ruhe(Versorgungs)genusses gestanden haben,
50 v. H. des Monatsbezuges am Fälligkeitstage.
Personen jedoch, bei denen diese Voraussetzung
nicht zutrifft, erhalten für jeden vollen Kalender-
monat, den sie seit dem letzten Fälligkeitstag
im Dienstverhältnis oder im Bezug des Ruhe(Versorgungs)genusses
gestanden haben, ein
Sechstel der Sonderzahlung.
(2) Monatsbezug im Sinne dieses Abschnittes
ist
a) bei Bundesbeamten des Dienststandes der
Gehalt einschließlich der Wachdienstzulage,
der Ergänzungszulage, der Familienzulagen
und der laufenden Teuerungszuschläge;
b) bei Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen
der Ruhe(Versorgungs)genuß
einschließlich der Familienzulagen und der
laufenden Teuerungszuschläge;
c) bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt
einschließlich der Ergänzungszulage,
der Familienzulagen und der laufenden
Teuerungszuschläge.
§ 13. Ob eine Sonderzahlung gebührt und in
welcher Höhe der Monatsbezug der Bemessung
der Sonderzahlung zugrunde zu legen ist, richtet
sich nach der dienstrechtlichen Stellung des Bezugsberechtigten
am Fälligkeitstag.
Abschnitt IV.
§ 14. (1) Die Verordnungen der Bundesregierung
vom 30. Juni 1947, BGBl. Nr. 129,
vom 31. Juli 1947, BGBl. Nr. 168, vom 2. Juni
1948, BGBl. Nr. 114, vom 28. September 1948,
BGBl. Nr. 208, vom 18. Mai 1949, BGBl. Nr. 118,
und vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 180, treten
außer Kraft.
(2) Teuerungszuschläge, die für die Zeit ab
1. Mai 1950 auf Grund der bisher geltenden
Bestimmungen ausgezahlt worden sind, werden
auf die nach den Bestimmungen dieser Verordnung
für dieselben Zeiträume gebührenden
Teuerungszuschläge angerechnet.
Abschnitt V.
§ 15. Die Bestimmungen dieser Verordnung
sind auf die unter die Verordnung der Bundesregierung
vom 4. Oktober 1949, BGBl. Nr. 256,
fallenden Vertragsangestellten der Österreichischen
Bundesforste sinngemäß anzuwenden.