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109. Verordnung: Teuerungszuschlagsverordnung 1950.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Verordnung: Teuerungszuschlagsverordnung 1950.

Auf Grund des § 68 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946,

BGBl. Nr. 22/1947, und des § 53 Abs. 4 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

sowie des § 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juli

1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines

Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste",

wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates verordnet

Abschnitt I.

§ 1. (1) Die Bundesbeamten des Dienststandes,

die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

und die Vertragsbediensteten des Bundes, auf

deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung

finden und die nach dem Entlohnungsschema I,

II, I L oder II L dieses Gesetzes entlohnt werden,

erhalten für den Monat April 1950 zum Gehalt

(Ruhegenuß, Versorgungsgenuß, Monatsentgelt)

und zu den bisherigen monatlichen Teuerungszuschlägen

einen weiteren Teuerungszuschlag in

der Höhe eines Zehntels des für den Monat

April 1950 gebührenden Monatsbezuges ausschließlich

der Familienzulagen.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung

des Todfallsbeitrages erhöht sich bei Todesfällen,

die im Monat April 1950 eingetreten sind,

um den im Abs. 1 genannten weiteren Teuerungszuschlag.

Abschnitt II.

§ 2. (1) Die Bundesbeamten des Dienststandes

erhalten für die Zeit ab 1. Mai 1950

1. zum Gehalt

a) einen prozentualen Teuerungszuschlag in

der Höhe von 75 v. H. des Gehaltes und

b) einen festen Teuerungszuschlag von 276 S

monatlich;

2. zur Wachdienstzulage

einen prozentualen Teuerungszuschlag in

der Höhe von 75 v. H. der Wachdienstzulage;

3. zu den Familienzulagen (Kinderzulage,

Aushilfe, Haushaltungszuschuß)

einen festen Teuerungszuschlag von je

20 S.

(2) Bundesbeamte des Dienststandes, deren Gehalt

zuzüglich der im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten

Teuerungszuschläge den Betrag von 600 S nicht

erreicht, erhalten einen weiteren Teuerungszuschlag

in der Höhe des jeweiligen Unterschiedes

zwischen dem Gehalt zuzüglich der im Abs. 1

Z. 1 bezeichneten Teuerungszuschläge und dem

Betrag von 600 S.

§ 3. (1) Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)

genüssen erhalten für die Zeit ab 1. Mai

1950

1. zum Ruhe(Versorgungs)genuß

a) einen prozentualen Teuerungszuschlag in

der Höhe von 75 v. H. des nach den Ansätzen

des Gehaltsüberleitungsgesetzes

bemessenen Ruhe(Versorgungs)genusses;

b) einen festen Teuerungszuschlag; dieser ist

von 78'3 v. H. des den Bundesbeamten

des Dienststandes gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1

lit. b gebührenden festen Teuerungszuschlages

von 276 S monatlich mit dem

gleichen Hundertsatz zu berechnen, der

bei der Berechnung des Ruhe(Versorgungs)

genusses angewendet worden ist;

2. zur Ruhe(Versorgungs)genußzulage aus

der Wachdienstzulage, zu Zulagen gemäß § 3

Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735,

und zu anderen, auf Grund von Entschließungen

des Bundespräsidenten bewilligten Pensionszulagen

einen prozentualen Teuerungszuschlag in

der Höhe von 75 v. H. dieser Zulagen;

3. zu den Familienzulagen (Kinderzulage,

Aushilfe, Haushaltungszuschuß)

einen festen Teuerungszuschlag von je

20 S.

(2) Die Teuerungszuschläge nach Abs. 1 2. 1

und 2 sind bei den unter das Pensionsüberleitungsgesetz,

BGBl. Nr. 187/1949, fallenden

Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen

nach Maßgabe der im § 4 dieses Bundesgesetzes

vorgesehenen Angleichung ihres Ruhe(Versorgungs)genusses

zu berechnen.

§ 4. Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen,

deren Ruhe(Versorgungs)genuß einschließlich

der Teuerungszuschläge nach § 3

Abs. 1 2. 1 und 2 niedriger ist als der nach

den bisherigen Vorschriften gebührende Gesamtbezug

ausschließlich der Familienzulagen und

der Teuerungszuschläge zu den Familienzulagen,

erhalten den Unterschiedsbetrag als Ergänzungszulage

zum Teuerungszuschlag. Diese Ergänzungszulage

ist bei den unter das Pensionsüberleitungsgesetz,

BGBl. Nr. 187/1949, fallenden

Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen

nach Maßgabe der im § 4 dieses Bundesgesetzes

vorgesehenen Angleichung ihres Ruhe(Versorgungs)

genusses einzuziehen.

§ 5. Die Bestimmungen der §§ 53 bis 55 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes sind auf die Teuerungszuschläge

mit der Maßgabe anzuwenden,

daß bei den in § 53, § 54 und § 55 Abs. 2

des Gehaltsüberleitungsgesetzes genannten Bezügen

Teuerungszuschläge mitzuberücksichtigen

sind.

§ 6. Nach § 10 Abs. 3 des Beamten-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 134/1945, wiederverwendete

Ruhestandsbeamte erhalten für die

Dauer der Wiederverwendung an Stelle der

Teuerungszuschläge für Ruhegenußempfänger

die Teuerungszuschläge für Beamte des Dienststandes.

§ 7. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung

des Todfallsbeitrages erhöht sich bei

Todesfällen, die nach dem 30. April 1950 eintreten,

beim Todfallsbeitrag nach Beamten des

Dienststandes um die Teuerungszuschläge nach

§ 2 Abs. 1 2. 1 und 2, beim Todfallsbeitrag

nach Beamten des Ruhestandes um die Teuerungszuschläge

nach § 3 Abs. 1 2. 1 und 2

dieser Verordnung.

§ 8. Bei der Berechnung von Abfertigungen,

die öffentlich-rechtlichen Bediensteten oder ihren

Hinterbliebenen gebühren, sind die Teuerungszuschläge

mitzuberücksichtigen.

§ 9. (1) Die Vertragsbediensteten des Bundes,

auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung

finden und die nach dem Entlohnungsschema

I, II, I L oder II L entlohnt werden,

erhalten für die Zeit ab 1. Mai 1950 die im

§ 2 vorgesehenen Teuerungszuschläge mit der

Maßgabe, daß an Stelle des Gehaltes das Monatsentgelt

tritt.

(2) Nichtvollbeschäftigte, nach dem Entlohnungsschema

I, II oder I L des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 entlohnte Vertragsbedienstete

erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden

Teil der im Abs. 1 genannten

Teuerungszuschläge. Die nach dem Entlohnungsschema

II L des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

entlohnten Vertragsbediensteten erhalten für die

Jahreswochenstunde den ihrem Beschäftigungsausmaß

(§ 38 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz

1948) entsprechenden Teil des Zwölffachen der

im Abs. 1 genannten Teuerungszuschläge.

(3) Bei der Berechnung des Überstundenentgeltes

nach § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ist von dem um die Teuerungszuschläge

erhöhten Entgelt für eine Wochenarbeitsstunde

auszugehen.

(4) Bei der Berechnung der Abfindung nach

§ 28 und der Abfertigung nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ist von dem um

die Teuerungszuschläge erhöhten Entgelt auszugehen.

Abschnitt III.

§ 10. (1) Die Bundesbeamten des Dienststandes,

die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

und die Vertragsbediensteten des Bundes, auf

deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung

finden, erhalten neben ihrem Gehalt (Ruhegenuß,

Versorgungsgenuß, Monatsentgelt) jährlich

zwei Sonderzahlungen.

(2) Vertragsbedienstete, die auf bestimmte

Zeit aufgenommen worden sind, erhalten eine

Sonderzahlung jedoch nur, wenn die Vertragsdauer

drei Monate übersteigt. Vertragsbedienstete,

mit denen ein Sondervertrag im

Sinne des § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 abgeschlossen worden ist, erhalten eine

Sonderzahlung nur dann, wenn sie im Bezug

der den Bundesbediensteten gewährten laufenden

Teuerungszuschläge stehen.

§ 11. Die Sonderzahlungen werden an jedem

1. Juni und 1. Dezember, wenn jedoch dieser

Tag auf einen Sonntag oder auf einen Feiertag

fällt, am vorhergehenden Werktag fällig. Für

Personen, die vor dem Fälligkeitstag aus dem

Dienstverhältnis ausscheiden oder deren Anspruch

auf Ruhe(Versorgungs)genuß vor dem

Fälligkeitstag erlischt, wird die Sonderzahlung

mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis

oder dem Erlöschen des Ruhe(Versorgungs)

genusses fällig.

§ 12. (1) Jede Sonderzahlung beträgt für Personen,

die seit dem letzten Fälligkeitstag ununterbrochen

im Dienstverhältnis oder im Bezug

des Ruhe(Versorgungs)genusses gestanden haben,

50 v. H. des Monatsbezuges am Fälligkeitstage.

Personen jedoch, bei denen diese Voraussetzung

nicht zutrifft, erhalten für jeden vollen Kalender-

monat, den sie seit dem letzten Fälligkeitstag

im Dienstverhältnis oder im Bezug des Ruhe(Versorgungs)genusses

gestanden haben, ein

Sechstel der Sonderzahlung.

(2) Monatsbezug im Sinne dieses Abschnittes

ist

a) bei Bundesbeamten des Dienststandes der

Gehalt einschließlich der Wachdienstzulage,

der Ergänzungszulage, der Familienzulagen

und der laufenden Teuerungszuschläge;

b) bei Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen

der Ruhe(Versorgungs)genuß

einschließlich der Familienzulagen und der

laufenden Teuerungszuschläge;

c) bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt

einschließlich der Ergänzungszulage,

der Familienzulagen und der laufenden

Teuerungszuschläge.

§ 13. Ob eine Sonderzahlung gebührt und in

welcher Höhe der Monatsbezug der Bemessung

der Sonderzahlung zugrunde zu legen ist, richtet

sich nach der dienstrechtlichen Stellung des Bezugsberechtigten

am Fälligkeitstag.

Abschnitt IV.

§ 14. (1) Die Verordnungen der Bundesregierung

vom 30. Juni 1947, BGBl. Nr. 129,

vom 31. Juli 1947, BGBl. Nr. 168, vom 2. Juni

1948, BGBl. Nr. 114, vom 28. September 1948,

BGBl. Nr. 208, vom 18. Mai 1949, BGBl. Nr. 118,

und vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 180, treten

außer Kraft.

(2) Teuerungszuschläge, die für die Zeit ab

1. Mai 1950 auf Grund der bisher geltenden

Bestimmungen ausgezahlt worden sind, werden

auf die nach den Bestimmungen dieser Verordnung

für dieselben Zeiträume gebührenden

Teuerungszuschläge angerechnet.

Abschnitt V.

§ 15. Die Bestimmungen dieser Verordnung

sind auf die unter die Verordnung der Bundesregierung

vom 4. Oktober 1949, BGBl. Nr. 256,

fallenden Vertragsangestellten der Österreichischen

Bundesforste sinngemäß anzuwenden.

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