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109. Bundesgesetz: Gebührennovelle 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Bundesgesetz: Gebührennovelle 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 184, über Stempel- und Rechtsgebühren

(Gebührengesetz 1946) in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl.

Nr. 23/1949, wird wie folgt geändert

1. Die festen Gebührensätze werden, soweit sie

50 g oder mehr betragen, auf das Doppelte,

soweit sie weniger betragen, auf 1 S erhöht.

2. Im § 15, Abs. (3), entfallen nach dem Worte

„Versicherungsteuergesetz" der Beistrich und das

Won „Wechselsteuergesetz".

3. Im § 16 lautet Abs. (3)

„(3) Die Gebührenschuld entsteht bei einem

Wechsel,

a) der im Inlande ausgestellt wird, mit der

Aushändigung durch den Aussteller;

b) der im Auslande ausgestellt wird, mit der

Aushändigung durch den ersten inländischen

Inhaber."

4. Die bisherigen Abs. (3) und (4) des § 16

erhalten die Bezeichnung „(4)" und .,(5)".

5. Im § 28 lautet Abs. (2)

„(2) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wechseln

sind der Aussteller, der Unterzeichner eines

wechselrechtlichen Zusatzes und jeder Inhaber

eines Wechsels zur ungeteilten Hand verpflichtet."

6. Die bisherigen Abs. (2) und (3) des § 28

erhalten die Bezeichnung „(3)" und „(4)".

7. Im § 33, T. P. 4, Z. 2, treten an Stelle der

Worte „des Wechselsteuergesetzes" die Worte

„der T. P. 22".

8. Im § 33 ist nach Tarifpost 21 anzufügen

„T. P. 22: Wechsel.

a) Im Inlande oder Auslande ausgestellte,

gezogene und eigene Wechsel, sowohl mit

bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht

oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht

unterliegen der Gebühr von Ve v. H. der

Wechselsumme.

b) Alle Vervielfältigungen eines Wechsels

(Secunda, Tertia usw.) sowie alle girierten

Wechselkopien unterliegen derselben Gebühr

wie das erste Exemplar. Ebenso unterliegt

jede schriftliche Prolongation eines Wechsels

der gleichen Gebühr wie der Wechsel.

c) Die einem Wechsel beigesetzten Einverleibungsbewilligungen

und Hypothekarverschreibungen

unterliegen den in den Tarifposten

12 und 18 festgesetzten Gebühren.

Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze

sind gebührenfrei.

d) Wechsel, die unter Zustimmung der Kreditlenkungskommission

zur technischen Durchführung

von Aufbaukrediten im Rahmen

des E. R. P. begeben und von Kreditinstituten

als solche kenntlich gemacht

werden, sind gebührenfrei.

e) Für im Auslande ausgestellte und ausschließlich

im Auslande zahlbare Wechsel ermäßigt

sich die unter lit. a festgesetzte Gebühr auf

die Hälfte. Wird ein solcher Wechsel nachträglich

im Inlande zahlbar gemacht oder

gelangt er im Inlande zu einem amtlichen

Gebrauch, so ist beim Eintritt dieses Umstandes

die Gebühr auf das unter lit. a festgesetzte

Ausmaß zu ergänzen.

f) Die Bestimmungen dieser Tarifpost finden

auch Anwendung auf kaufmännische Anweisungen

und Verpflichtscheine über Geldleistungen,

dann Schuldurkunden der Kaufleute

über Vorschußgeschäfte auf Wertpapiere

oder Waren und auf Warrants,

falls diese Urkunden abgesondert indossiert

werden."

9. Im § 37 wird die Ziffer „10" durch die

Ziffer „20" ersetzt.

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1949 in

Kraft. Gleichzeitig wird das Wechselsteuergesetz

vom 2. September 1935, Deutsches R. G. Bl. I

S. 1127, mit allen zu seiner Ergänzung, Abänderung

und Durchführung ergangenen Anordnungen

aufgehoben.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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