109. Bundesgesetz: Gebührennovelle 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, B. G. Bl.
Nr. 184, über Stempel- und Rechtsgebühren
(Gebührengesetz 1946) in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl.
Nr. 23/1949, wird wie folgt geändert
1. Die festen Gebührensätze werden, soweit sie
50 g oder mehr betragen, auf das Doppelte,
soweit sie weniger betragen, auf 1 S erhöht.
2. Im § 15, Abs. (3), entfallen nach dem Worte
„Versicherungsteuergesetz" der Beistrich und das
Won „Wechselsteuergesetz".
3. Im § 16 lautet Abs. (3)
„(3) Die Gebührenschuld entsteht bei einem
Wechsel,
a) der im Inlande ausgestellt wird, mit der
Aushändigung durch den Aussteller;
b) der im Auslande ausgestellt wird, mit der
Aushändigung durch den ersten inländischen
Inhaber."
4. Die bisherigen Abs. (3) und (4) des § 16
erhalten die Bezeichnung „(4)" und .,(5)".
5. Im § 28 lautet Abs. (2)
„(2) Zur Entrichtung der Gebühr bei Wechseln
sind der Aussteller, der Unterzeichner eines
wechselrechtlichen Zusatzes und jeder Inhaber
eines Wechsels zur ungeteilten Hand verpflichtet."
6. Die bisherigen Abs. (2) und (3) des § 28
erhalten die Bezeichnung „(3)" und „(4)".
7. Im § 33, T. P. 4, Z. 2, treten an Stelle der
Worte „des Wechselsteuergesetzes" die Worte
„der T. P. 22".
8. Im § 33 ist nach Tarifpost 21 anzufügen
„T. P. 22: Wechsel.
a) Im Inlande oder Auslande ausgestellte,
gezogene und eigene Wechsel, sowohl mit
bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht
oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht
unterliegen der Gebühr von Ve v. H. der
Wechselsumme.
b) Alle Vervielfältigungen eines Wechsels
(Secunda, Tertia usw.) sowie alle girierten
Wechselkopien unterliegen derselben Gebühr
wie das erste Exemplar. Ebenso unterliegt
jede schriftliche Prolongation eines Wechsels
der gleichen Gebühr wie der Wechsel.
c) Die einem Wechsel beigesetzten Einverleibungsbewilligungen
und Hypothekarverschreibungen
unterliegen den in den Tarifposten
12 und 18 festgesetzten Gebühren.
Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze
sind gebührenfrei.
d) Wechsel, die unter Zustimmung der Kreditlenkungskommission
zur technischen Durchführung
von Aufbaukrediten im Rahmen
des E. R. P. begeben und von Kreditinstituten
als solche kenntlich gemacht
werden, sind gebührenfrei.
e) Für im Auslande ausgestellte und ausschließlich
im Auslande zahlbare Wechsel ermäßigt
sich die unter lit. a festgesetzte Gebühr auf
die Hälfte. Wird ein solcher Wechsel nachträglich
im Inlande zahlbar gemacht oder
gelangt er im Inlande zu einem amtlichen
Gebrauch, so ist beim Eintritt dieses Umstandes
die Gebühr auf das unter lit. a festgesetzte
Ausmaß zu ergänzen.
f) Die Bestimmungen dieser Tarifpost finden
auch Anwendung auf kaufmännische Anweisungen
und Verpflichtscheine über Geldleistungen,
dann Schuldurkunden der Kaufleute
über Vorschußgeschäfte auf Wertpapiere
oder Waren und auf Warrants,
falls diese Urkunden abgesondert indossiert
werden."
9. Im § 37 wird die Ziffer „10" durch die
Ziffer „20" ersetzt.
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1949 in
Kraft. Gleichzeitig wird das Wechselsteuergesetz
vom 2. September 1935, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1127, mit allen zu seiner Ergänzung, Abänderung
und Durchführung ergangenen Anordnungen
aufgehoben.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.