109. Verordnung: Regelung von Arzneipreisen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, R. G. Bl. Nr. 5 ex 1907, betreffend
die Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
§ 1. Apotheker, Pächter oder verantwortliche
Leiter einer Apotheke sowie die zur Führung
von Hausapotheken befugten Ärzte und Tierärzte
sind berechtigt, zu den festgesetzten Preisen
der derzeit geltenden Arzneitaxe Zuschläge
von 100 vom Hundert nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen in Anrechnung zu
bringen
§ 2. (1) Solche Zuschläge dürfen nur angerechnet
werden
a) zu den Preisen der Arzneimittel, die zur
Herstellung der vom Apotheker zur Abgabe
hergerichteten Arznei (magistraliter-
Verschreibungen) erforderlich sind;
b) zu den Vergütungen für die zur Herstellung
solcher Arzneien aufgewendeten Arbeiten
{Arbeitstaxen);
c) zu den Preisen der für die Abfüllung
solcher Arzneien verwendeten Gefäße
(Gefäßpreise);
d) zu den nach den Ansätzen der Arzneitaxe
ermittelten Preisen von Arzneimitteln, die
im Handverkauf abgegeben werden;
e) zu der Zusatzgebühr, die bei Inanspruchnahme
einer Apotheke während der Zeit
von 8 Uhr abends bis 7 Uhr früh oder an
Sonn- und Feiertagen von nachmittags
1 Uhr an nach Maßgabe der Vorschrift des
Punktes 7 der Allgemeinen Bestimmungen
der derzeit geltenden Arzneitaxe berechnet
wird;
f) zu der Zusatzgebühr, die bei Abgabe einer
Arznei berechnet wird, die den Vorschriften
der Suchtgiftverordnung vom 20. Dezember
1946, B. G. Bl. Nr. 19/1947, unterliegt.
(2) Zuschläge zu den im Abs. (1), lit. a bis c,
angeführten Preisen und Taxen dürfen bei Rechnungslegung
gegenüber den Trägern der Sozialversicherung
für alle ab 1. Februar 1947 expedierten
magistraliter-Verschreibungen mit der
Maßgabe angerechnet werden, daß Kostenanteile
für Verschreibungen für Familienangehörige, die
nach den bisher geltenden Preisen berechnet
worden sind, zu Lasten des Rechnungslegers
gehen.
§ 3. (1) Apotheker und Hausapotheken führende
Ärzte haben dem Bunde, den Ländern und
Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten
öffentlichen Fonds und Anstalten, dann den1 Trägern
der Sozialversicherung und gemeinnützigen
Krankenanstalten bei monatlich 25 S übersteigenden
Rechnungsbeträgen einen Abschlag
von sieben vom Hundert zu gewähren.
(2 Auf die Abgabepreise von Arzneimitteln
und Arzneien, die in einer zur Abgabe an das
Publikum bestimmten Packung aus dem Handel
bezogen und abgegeben werden (Arzneispezialitäten),
mit Ausnahme von Insulin, Neosalvarsan,
Sera und jener Arzneimittel, die mit einem Zuschlag
von 40 vom Hundert berechnet werden,
ist von den Apothekern und Hausapotheken
führenden Ärzten für alle ab 1. Februar 1947
expedierten Verschreibungen den im Abs. (1)
genannten Stellen ein Sonderabschlag von
drei vom Hundert zu gewähren, falls die
Gesamtfakturensumme nach Anrechnung des
vorgesehenen Einheitsabschlages den Betrag von
500 S im Monat übersteigt, wobei bei Rechnungen
bis zum Betrage von 515'50 S der Sonderabschlag
von drei vom Hundert nur in dem Ausmaße
zur Abrechnung gelangt, daß zumindestens
500 S dem Rechnungsleger verbleiben.
§ 4. Den im § 3, Abs. (1), genannten Stellen
dürfen für die Dauer der außerordentlichen Verhältnisse
bei in Anbruch abgegebenen Arzneispezialitäten
in Tablettenform nicht angerechnet
werden
a) die Preise für Pappschachteln;
b) Vergütungen gemäß Punkt 23, lit. a, der
Arzneitaxe (Dispensationsgebühr).
§ 5. (1) Der erste Absatz des Punktes 2 der
Allgemeinen Bestimmungen der geltenden Arzneitaxe
hat zu lauten
„2. Werden Arzneimittel oder Arzneien in
einer zur Abgabe an das Publikum bestimmten
fertigen Packung aus dem Handel bezogen und
in dieser Packung abgegeben (Arzneispezialitäten),
ist für die Dauer der außerordentlichen
Verhältnisse dem von der Arbeitsgemeinschaft
des Drogengroßhandels errechneten, amtlich bewilligten
und periodisch veröffentlichten Mittelpreise
(2) Die übrigen, Vorschriften des Punktes 2
der Allgemeinen Bestimmungen bleiben mit der
Maßgabe unberührt, daß als Berechnungsgrundlage
für die Abgabepreise von Arzneispezialitäten
an Stelle der auf normaler Marktlage beruhenden
Großhandelspreise die vom Drogengroßhandel
errechneten, amtlich bewilligten und
periodisch verlautbarten Mittelpreise zu gelten
haben.