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109_1947 AT

109. Verordnung: Regelung von Arzneipreisen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Verordnung: Regelung von Arzneipreisen.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, R. G. Bl. Nr. 5 ex 1907, betreffend

die Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

§ 1. Apotheker, Pächter oder verantwortliche

Leiter einer Apotheke sowie die zur Führung

von Hausapotheken befugten Ärzte und Tierärzte

sind berechtigt, zu den festgesetzten Preisen

der derzeit geltenden Arzneitaxe Zuschläge

von 100 vom Hundert nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen in Anrechnung zu

bringen

§ 2. (1) Solche Zuschläge dürfen nur angerechnet

werden

a) zu den Preisen der Arzneimittel, die zur

Herstellung der vom Apotheker zur Abgabe

hergerichteten Arznei (magistraliter-

Verschreibungen) erforderlich sind;

b) zu den Vergütungen für die zur Herstellung

solcher Arzneien aufgewendeten Arbeiten

{Arbeitstaxen);

c) zu den Preisen der für die Abfüllung

solcher Arzneien verwendeten Gefäße

(Gefäßpreise);

d) zu den nach den Ansätzen der Arzneitaxe

ermittelten Preisen von Arzneimitteln, die

im Handverkauf abgegeben werden;

e) zu der Zusatzgebühr, die bei Inanspruchnahme

einer Apotheke während der Zeit

von 8 Uhr abends bis 7 Uhr früh oder an

Sonn- und Feiertagen von nachmittags

1 Uhr an nach Maßgabe der Vorschrift des

Punktes 7 der Allgemeinen Bestimmungen

der derzeit geltenden Arzneitaxe berechnet

wird;

f) zu der Zusatzgebühr, die bei Abgabe einer

Arznei berechnet wird, die den Vorschriften

der Suchtgiftverordnung vom 20. Dezember

1946, B. G. Bl. Nr. 19/1947, unterliegt.

(2) Zuschläge zu den im Abs. (1), lit. a bis c,

angeführten Preisen und Taxen dürfen bei Rechnungslegung

gegenüber den Trägern der Sozialversicherung

für alle ab 1. Februar 1947 expedierten

magistraliter-Verschreibungen mit der

Maßgabe angerechnet werden, daß Kostenanteile

für Verschreibungen für Familienangehörige, die

nach den bisher geltenden Preisen berechnet

worden sind, zu Lasten des Rechnungslegers

gehen.

§ 3. (1) Apotheker und Hausapotheken führende

Ärzte haben dem Bunde, den Ländern und

Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten

öffentlichen Fonds und Anstalten, dann den1 Trägern

der Sozialversicherung und gemeinnützigen

Krankenanstalten bei monatlich 25 S übersteigenden

Rechnungsbeträgen einen Abschlag

von sieben vom Hundert zu gewähren.

(2 Auf die Abgabepreise von Arzneimitteln

und Arzneien, die in einer zur Abgabe an das

Publikum bestimmten Packung aus dem Handel

bezogen und abgegeben werden (Arzneispezialitäten),

mit Ausnahme von Insulin, Neosalvarsan,

Sera und jener Arzneimittel, die mit einem Zuschlag

von 40 vom Hundert berechnet werden,

ist von den Apothekern und Hausapotheken

führenden Ärzten für alle ab 1. Februar 1947

expedierten Verschreibungen den im Abs. (1)

genannten Stellen ein Sonderabschlag von

drei vom Hundert zu gewähren, falls die

Gesamtfakturensumme nach Anrechnung des

vorgesehenen Einheitsabschlages den Betrag von

500 S im Monat übersteigt, wobei bei Rechnungen

bis zum Betrage von 515'50 S der Sonderabschlag

von drei vom Hundert nur in dem Ausmaße

zur Abrechnung gelangt, daß zumindestens

500 S dem Rechnungsleger verbleiben.

§ 4. Den im § 3, Abs. (1), genannten Stellen

dürfen für die Dauer der außerordentlichen Verhältnisse

bei in Anbruch abgegebenen Arzneispezialitäten

in Tablettenform nicht angerechnet

werden

a) die Preise für Pappschachteln;

b) Vergütungen gemäß Punkt 23, lit. a, der

Arzneitaxe (Dispensationsgebühr).

§ 5. (1) Der erste Absatz des Punktes 2 der

Allgemeinen Bestimmungen der geltenden Arzneitaxe

hat zu lauten

„2. Werden Arzneimittel oder Arzneien in

einer zur Abgabe an das Publikum bestimmten

fertigen Packung aus dem Handel bezogen und

in dieser Packung abgegeben (Arzneispezialitäten),

ist für die Dauer der außerordentlichen

Verhältnisse dem von der Arbeitsgemeinschaft

des Drogengroßhandels errechneten, amtlich bewilligten

und periodisch veröffentlichten Mittelpreise

(2) Die übrigen, Vorschriften des Punktes 2

der Allgemeinen Bestimmungen bleiben mit der

Maßgabe unberührt, daß als Berechnungsgrundlage

für die Abgabepreise von Arzneispezialitäten

an Stelle der auf normaler Marktlage beruhenden

Großhandelspreise die vom Drogengroßhandel

errechneten, amtlich bewilligten und

periodisch verlautbarten Mittelpreise zu gelten

haben.

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