109_1946
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109. Bundesgesetz: Das Aufsichtsratsabgabeerhöhungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 109. Bundesgesetz: Das Aufsichtsratsabgabeerhöhungsgesetz.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Steuersatz der Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder
(Gesetz vom 28. März 1934 Deutsches
R. G. Bl. I S. 253, in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
vom 17. Februar 1939, Deutsches R. G. Bl. I
S. 283) wird von 20 v. H. auf 30 v. H. erhöht.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut. Es
ist insbesondere ermächtigt, das Gesetz über die
Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder
unter Berücksichtigung seiner Änderungen
durch dieses Gesetz und unter Berücksichtigung
der gegenwärtigen Staats- und verwaltungsrechtlichen
Einrichtungen wieder zu verlautbaren.