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109_1946 AT

109. Bundesgesetz: Das Aufsichtsratsabgabeerhöhungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 109. Bundesgesetz: Das Aufsichtsratsabgabeerhöhungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Steuersatz der Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder

(Gesetz vom 28. März 1934 Deutsches

R. G. Bl. I S. 253, in der Fassung des Gesetzes

zur Änderung des Einkommensteuergesetzes

vom 17. Februar 1939, Deutsches R. G. Bl. I

S. 283) wird von 20 v. H. auf 30 v. H. erhöht.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut. Es

ist insbesondere ermächtigt, das Gesetz über die

Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder

unter Berücksichtigung seiner Änderungen

durch dieses Gesetz und unter Berücksichtigung

der gegenwärtigen Staats- und verwaltungsrechtlichen

Einrichtungen wieder zu verlautbaren.

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