1098. Verordnung: Änderung des Ausbildungsversuches im Lehrberuf Maschinenmechaniker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird — im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet
Die Verordnung BGBl. Nr. 307/1989 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 337/1993, mit der ein Ausbildungsversuch im Lehrberuf Maschinenmechaniker eingerichtet wird, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Die Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuches kann ab 1. Juli 1989 bis spätestens 1. Oktober 1999 begonnen werden."
2. Im § 3 Abs. 1 werden nach den Lehrberufen „Betriebselektriker" bzw „Feinmechaniker" bzw „Meß- und Regelmechaniker" die Lehrberufe „Betriebsschlosser", bzw „Kälteanlagentechniker" bzw "Prozeßleittechniker" eingefügt. ' '
3. Im § 3 Abs. 2 und 3 werden eingefügt
4. Im § 3 Abs. 3 lauten die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Anlagenmonteur", „Betriebsschlosser", „Dreher" „Maschinenschlosser" und „Schlosser" wie folgt
5. Im § 24 werden dem Alphabet folgend nach den Lehrberufen „Betriebselektriker" bzw „Feinmechaniker" bzw „Meß- und Regelmechaniker" die Lehrberufe „Betriebsschlosser" bzw „Kälteanlagentechniker" bzw „Prozeßleittechniker" eingefügt.
6. § 27 Abs. 3 lautet
„(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft."