1097. Verordnung: Änderung des Ausbildungsversuches im Lehrberuf Anlagenelektriker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird — im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet
Die Verordnung BGBl. Nr. 306/1989 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 336/1992, mit der ein Ausbildungsversuch im Lehrberuf Anlagenelektriker eingerichtet wird, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Die Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuches kann ab 1. Juli 1989 bis spätestens 1. Oktober 1999 begonnen werden."
2. Im § 3 Abs. 1 werden nach dem Lehrberuf „Elektromechaniker für Starkstrom" der Lehrberuf „Kälteanlagentechniker" bzw nach dem Lehrberuf „Meß- und Regelmechaniker" der Lehrberuf „Prozeßleittechniker" eingefügt.
3. Im § 3 Abs. 2 und 3 werden eingefügt
4. Im § 3 Abs. 3 lauten die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Anlagenmonteur" und „Elektromechaniker für Starkstrom" wie folgt
5. Im § 24 werden nach dem Lehrberuf „Elektromechaniker für Starkstrom" der Lehrberuf „Kälteanlagentechniker" und nach dem Lehrberuf „Meß- und Regelmechaniker" der Lehrberuf „Prozeßleittechniker" eingefügt.
6. § 27 Abs. 3 lautet
„(3) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2003 außer Kraft."