108. Kundmachung: Umweltschutzzeichen der Republik Moldau
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Umweltschutzzeichen
der Republik Moldau Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes
für jedermann zur Einsicht aufliegt.
(Übersetzung)
(1) Feste Abfälle und Restmengen, die mit folgenden Biphenylen und Terphenylen der Klasse 9 kontaminiert
sind
UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE
UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG
UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG
UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST
UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST
dürfen in loser Schüttung abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 7.3.1 des ADR wie folgt
befördert werden
Die Beförderung fester Stoffe oder Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht mehr
als 1000 mg/kg an Stoffen der zugeordneten UN-Nummer enthalten, in loser Schüttung in gedeckten
oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in vollwandigen bedeckten Großcontainern
ist zugelassen.
Die Aufbauten der Fahrzeuge oder die Container müssen dicht sein oder zB durch eine geeignete, ausreichend
feste Innenauskleidung abgedichtet werden.
(2) Zusätzlich zu den nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M137)“.
(3) Alle sonstigen Vorschriften des ADR finden weiterhin Anwendung.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner
widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 3. September 2003 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Schweiz 2. Juli 2003
Deutschland 5. August 2003
Schweden 29. August 2003