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108_2003 AT

108. Kundmachung: Umweltschutzzeichen der Republik Moldau

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 108. Kundmachung: Umweltschutzzeichen der Republik Moldau

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Umweltschutzzeichen

der Republik Moldau Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes

für jedermann zur Einsicht aufliegt.

BGBlPdf 108. Multilaterale Vereinbarung M137 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR zur Beförderung von mit Biphenylen und Terphenylen (PCB und PCT) sowie Polyhalogenen kontaminierten festen Abfällen und Restmengen in loser Schüttung

(Übersetzung)

(1) Feste Abfälle und Restmengen, die mit folgenden Biphenylen und Terphenylen der Klasse 9 kontaminiert

sind

UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE

UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG

UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG

UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST

UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST

dürfen in loser Schüttung abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 7.3.1 des ADR wie folgt

befördert werden

Die Beförderung fester Stoffe oder Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht mehr

als 1000 mg/kg an Stoffen der zugeordneten UN-Nummer enthalten, in loser Schüttung in gedeckten

oder bedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in vollwandigen bedeckten Großcontainern

ist zugelassen.

Die Aufbauten der Fahrzeuge oder die Container müssen dicht sein oder zB durch eine geeignete, ausreichend

feste Innenauskleidung abgedichtet werden.

(2) Zusätzlich zu den nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M137)“.

(3) Alle sonstigen Vorschriften des ADR finden weiterhin Anwendung.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Mai 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner

widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 3. September 2003 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Schweiz 2. Juli 2003

Deutschland 5. August 2003

Schweden 29. August 2003

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