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108_2002 AT

108. Bundesgesetz: Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Alkoholsteuergesetzes und des Genossenschaftsrevisionsgesetzes und Ergänzung von Übergangsbestimmungen im HGB

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 108. Bundesgesetz: Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Alkoholsteuergesetzes und des Genossenschaftsrevisionsgesetzes und Ergänzung von Übergangsbestimmungen im HGB

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Das Postsparkassengesetz, BGBl. Nr. 458/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 25/2000, wird wie folgt geändert

1. a) In § 2 Abs. 1 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt

„Die österreichische Postsparkasse AG ist berechtigt, durch die gemäß § 34 Gewerbeordnung 1994 genannten

Gewerbetreibenden im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und

Auszahlungen zu leisten.“

b) In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz eingefügt

„Gleiches gilt sinngemäß für die Zusammenarbeit zwischen den Gewerbetreibenden und der PSK gemäß

§ 2 Abs. 1 letzter Satz.“

Artikel 2

Änderung des GenRevG 1997

Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbandes

Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 136/2000, wird wie folgt geändert

1. § 10 GenRevG lautet

„§ 10. (1) Der Revisor, der Revisionsverband und ihre Gehilfen sowie die bei der Revision mitwirkenden

gesetzlichen Vertreter des Revisionsverbands oder einer Prüfungsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit

verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die

sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Ist eine Prüfungsgesellschaft Revisor, so besteht die Verpflichtung

zur Verschwiegenheit auch gegenüber dem Aufsichtsrat der Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen

im Sinne des § 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden

Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Revisor ist zur gewissenhaften und unparteiischen Revision verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich

oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Genossenschaft und, wenn ein Unternehmen im Sinne des

§ 1 Abs. 2 geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Mehrere Revisoren haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht aus der Revision abschlussprüfungspflichtiger

Genossenschaften (§ 22 Abs. 6 GenG) richtet sich nach § 275 Abs. 2 HGB, bei der Revision

anderer Genossenschaften ist sie mit 350000 Euro bei leichter und mit dem Fünffachen dieses Betrags

bei grober Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkungen gelten auch, wenn an der Revision mehrere

Revisoren beteiligt waren, mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen wurden oder durch

diese Handlungen auch Pflichten gemäß § 275 Abs. 2 HGB verletzt wurden, und ohne Rücksicht darauf,

ob einen der Revisoren ein schwereres Verschulden trifft. Ergibt sich die Haftung des Revisors auch aus

seiner Tätigkeit als Bankprüfer, so bestimmt sich die Beschränkung der Ersatzpflicht nach § 62a BWG.

(3) Für Ersatzansprüche gegen einen Revisor aus der Revision (Abs. 2), der Abschlussprüfung

(§ 275 Abs. 2 HGB) und der Bankprüfung haftet der Revisionsverband als Ausfallsbürge. Auch soweit

der Revisionsverband aus der Verletzung ihn selbst treffender Pflichten haftet, gilt für ihn die jeweilige

Beschränkung dieser Ersatzansprüche.

(4) Wenn Ersatzansprüche gegen einen Revisor (Abs. 3) nicht durch einen Revisionsverband ausreichend

sichergestellt sind, gilt für den Revisor § 88 Abs. 1 zweiter Satz WTBG sinngemäß.

(5) Die Ersatzpflicht kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Sie verjährt

in fünf Jahren ab Schadenseintritt.“

2. In § 19 Abs. 1 entfällt am Ende der Z 2 das Wort „und“, anstelle des Beistrichs wird ein Punkt gesetzt.

Die Z 3 entfällt.

3. Der bisherige Text des § 32 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2002 ist auf die Revision von Geschäftsjahren

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen.“

Artikel 3

Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhältige Waren (Alkoholsteuergesetz),

BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

In § 57 Abs. 1 Z 3 entfällt nach der Wortfolge „einem Letztverbraucher“ der Beistrich und wird die Wortfolge

„durch Ausschank oder“ eingefügt.

Artikel 4

Das Handelsgesetzbuch, dRGBl. 1897 S 219, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert

Dem § 906 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt

„Bis zur Prüfung von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, ist § 275 Abs. 2 mit

der Maßgabe anzuwenden, dass im vierten Satz der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag

von einer Million Euro zu ersetzen ist. Sofern in den Bestimmungen über andere Prüfungen auf § 275

verwiesen wird, ist § 275 Abs. 1 und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 97/2001 anzuwenden, wenn der

Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 2002 erstattet wird; für Berichte, die bis zum 31. Dezember

2004 erstattet werden, gilt dies mit der Maßgabe, dass im vierten Satz des Abs. 2 der Betrag von zwei

Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist.“

BGBlPdf 108. Verordnung: Unterhaltsexistenzminimum-Verordnung 2002 – UExMinV 2002

Auf Grund des § 292f Exekutionsordnung wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Erhöhung der in §§ 291a und 291b EO

angeführten Beträge sowie über die Tabellen der unpfändbaren Freibeträge (Existenzminimum-

Verordnung 2002 – ExMinV 2002), BGBl. II Nr. 22/2002, wird wie folgt geändert

§ 1. Die Tabellen 2 am, 2 aw, 2 at, 2 bm, 2 bw, 2 bt und 2 cm (Unterhaltsexistenzminimum-Tabellen)

lauten wie aus Beilage ./A ersichtlich.

§ 2. Die in der Existenzminimum-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 22/2002, in Anlage ./2 enthaltenen

Tabellen 2 am, 2 aw, 2 at, 2 bm, 2 bw, 2 bt und 2 cm werden aufgehoben.

BGBlPdf 108. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Deutschland am 21. Dezember 2001 das

Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht

in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBl. Nr. 471/1975, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 195/2001) gekündigt.

Die Kündigung wird mit 22. Dezember 2002 wirksam.

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