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108_2001 AT

108. Bundesgesetz: Euro-Umstellungsgesetz Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 108. Bundesgesetz: Euro-Umstellungsgesetz Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – EUG-LFUW

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Marktordnungsgesetzes 1985

2 Änderung des AMA-Gesetzes 1992

3 Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997

4 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

5 Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

6 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

7 Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996

8 Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

9 Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

10 Änderung des Saatgutgesetzes 1997

11 Änderung des Sortenschutzgesetzes

12 Änderung des Forstgesetzes 1975

13 Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes

14 Änderung des Weingesetzes 1999

15 Änderung des Qualitätsklassengesetzes

16 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

17 Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985

18 Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

19 Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

20 Änderung des Gesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb

von Anlagen

21 Änderung des Ozongesetzes

22 Änderung des Umweltkontrollgesetzes

23 Änderung des Umweltinformationsgesetzes

24 Änderung des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes

25 Änderung des Artenhandelsgesetzes

26 Änderung des Umweltförderungsgesetzes

27 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Marktordnungsgesetzes 1985

Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz,

BGBl. I Nr. 125/1998, wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) § 93 lautet

„§ 93. (Verfassungsbestimmung). Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in

diesem Abschnitt enthalten sind, sind Angelegenheiten des Art. 10 B-VG. Die in diesem Abschnitt

geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.“

2. In § 96 Abs. 1, § 99 Abs. 1, § 100, § 101, § 102, § 103 Abs. 1, § 105, § 106 Abs. 1, § 108, § 110 Abs. 4,

§ 112, § 113, § 114, § 115, § 118 Abs. 2 und § 121 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

3. § 106 Abs. 2 lautet

„(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme

von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein.“

4. § 107 lautet

„Zinsen

§ 107. Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnittes sind vom Tag der

Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen

unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.“

5. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften werden die Bezeichnung „Schilling“ oder die Abkürzung

„S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge

treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge

6. Nach § 120 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Die §§ 116 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des AMA-Gesetzes 1992

Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz

1992), BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/1999, wird wie folgt

geändert

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet

„§ 1. (Verfassungsbestimmung). Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften wie sie im vorliegenden

Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen,

die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA)

übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen

werden.“

2. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, soweit sie

vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der AMA

übertragen wird.“

3. In § 5 Abs. 9, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Z 9 und 14, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 3, § 19

Abs. 4, 5, 6 und 8, § 19b, § 20 Abs. 4, § 21i Abs. 2 und 3, § 21k Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 22a Abs. 2, § 24

Abs. 1, § 25, § 26 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 und 2, § 28b, § 29 Abs. 3 und 4, § 33 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2

und § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ jeweils durch die

Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ in der jeweils

grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.

4. § 21d Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Der Höchstbeitrag beträgt für

Euro je Bezugseinheit

1. Milch....................................................................... 5,45 € je t übernommene Milch

2. Getreide .................................................................. 3,27 € je t Handelsvermahlung

3. Rinder, zum Schlachten bestimmt.......................... 10,90 € je Stück geschlachtetes Rind

4. Kälber, zum Schlachten bestimmt.......................... 2,18 € je Stück geschlachtetes Kalb

5. Schweine, zum Schlachten bestimmt ..................... 2,18 € je Stück geschlachtetes Schwein

6. Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt........... 2,18 € je Stück geschlachtetes Lamm, Schaf

7. Schlachtgeflügel ..................................................... 2,18 € je 100 kg Lebendgewicht

8. Legehennen............................................................. 6,54 € je 100 Stück Legehennen

9. Gemüse, im Glashaus gezogen............................... 726,73 € je ha

10. Gemüse, im Folienhaus gezogen............................ 508,71 € je ha

11. Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens zwei

Ernten pro Jahr und Fläche) ................................... 94,47 € je ha

12. Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr

und Fläche) ............................................................. 47,24 € je ha

13. Einlegegurken......................................................... 36,34 € je ha

14. sonstiges Verarbeitungsgemüse.............................. 14,53 € je ha

15. Intensivobstbau....................................................... 72,67 € je ha

16. Kartoffeln................................................................ 29,07 € je ha

17. Gartenbauerzeugnisse............................................. 2,18 € je zehn Flächeneinheiten

(3) Der Beitrag beträgt für Wein 54,50 € je ha Weingartenfläche sowie 1,09 € je 100 l Wein.“

5. In § 21f Abs. 3 wird der Betrag „5000 S“ jeweils durch den Betrag „363 €“ ersetzt.

6. § 21g Abs. 3 lautet

„(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde,

kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser

Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung

oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung

kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren

Höhe den Basiszinssatz um 3 vH übersteigt.“

7. § 21i Abs. 4 lautet

„(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit

fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende

Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine

Aufrechnung ausgeschlossen wird.“

8. In § 21l Abs. 1 wird der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3630 €“ ersetzt.

9. In § 22a Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985“

durch die Wortfolge „gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 oder gemäß § 3 Abs. 2 Z 3“ ersetzt.

10. In § 22a Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch ein „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt

„4. die Aufgaben auf Grund einer verfahrensökonomisch zweckmäßigen Konzentration der Abwicklung

von der AMA durchgeführt werden.“

11. Nach § 29 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Für die Durchführung von Kontrollen vor Ort haben sich die Kontrollorgane der AMA mit

einem von der AMA ausgestellten Ausweis zu legitimieren und den Gegenstand der Prüfung darzulegen.“

12. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt

„Grundbuchsabfrage

§ 31b. Die AMA gilt als Dienststelle des Bundes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 GUG.“

13. § 32 Abs. 1 lautet

„(1) Die AMA hat Verordnungen in den von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen.

Die AMA hat für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie

einen kostendeckenden Druckkostenbetrag zu verlangen. Formblätter und sonstige Bekanntmachungen

können durch die AMA im Verlautbarungsblatt kundgemacht oder in elektronischer Form zur Abrufbarkeit

über Internet bereitgestellt werden.“

14. Nach § 40 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder

Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden,

1. den mit der Vollziehung des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden

Fassung betrauten Stellen und

2. den mit der Vollziehung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines

Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von

Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. L Nr. 204 vom 11. August 2000, S 1, betrauten

Stellen

übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich

ist.“

15. In § 42a Abs. 1 wird der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3630 €“ ersetzt.

16. In § 43 Abs. 1 Z 12 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt

„13. hinsichtlich der §§ 21d Abs. 2 und 3, 21f Abs. 3, 21l Abs. 1 und § 42a Abs. 1 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 mit 1. Jänner 2002“

17. Dem § 43 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Verordnungen gemäß § 21d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 können

ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997

Das Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Produktion und der Versorgung mit

Lebensmitteln (Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997), BGBl. Nr. 789/1996, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/1998, wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet

„Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II dieses Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006

auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen

Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer

Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

2. In Art. II § 1 Abs. 1, § 6, § 7, § 9, § 12, § 15 Abs. 1, § 18 Z 1, § 19 Abs. 2 und 3, § 20, § 21 Abs. 4 und

§ 25 Z 1, 2, 3, 7 und 9 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ jeweils durch

die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ in der

jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.

3. Art. II § 19 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft sowie je ein Vertreter der Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für soziale

Sicherheit und Generationen, für Wirtschaft und Arbeit und für Verkehr, Innovation und

Technologie,“

4. In Art. II § 22 Abs. 1 wird der Betrag „bis zu einer Million Schilling“ durch den Betrag „bis zu

72670 €“ und der Betrag „200000 S“ durch den Betrag „14530 €“ ersetzt.

5. Art. II § 24 Abs. 3 lautet

„(3) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

6. Nach Art. II § 24 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

7. In Art. II § 19 Abs. 2 und § 25 Z 1 und 7 wird die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

8. In Art. II § 25 Z 2 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995), BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert

1. In § 36 Abs. 1 wird der Betrag „500000 S“ durch den Betrag „36340 €“ ersetzt.

2. Die Überschrift des § 46 lautet

„In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften“

3. Der bisherige § 46 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

Das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen, Gemüse- und Obstarten

(Pflanzgutgesetz 1997), BGBl. I Nr. 73, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000

wird wie folgt geändert

1. In der in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschrift wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“

ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten

Eurobeträge

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 39/2000 wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“

ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten

Eurobeträge

2. Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 34 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996

Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996), BGBl. Nr. 418, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 793/1996 wird wie folgt geändert

1. In § 19 Abs. 1 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7270 €“ ersetzt.

2. Die Überschrift des § 22 lautet

„In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften“

3. Der bisherige § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

Das Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln,

Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999), BGBl. I Nr. 139, wird

wie folgt geändert

1. In § 21 Abs. 1 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7270 €“ ersetzt.

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und

Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994), BGBl. Nr. 513, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“

ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten

Eurobeträge

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Das Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von

Saatgut (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997), BGBl. I Nr. 72, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“

ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten

Eurobeträge

2. Dem § 80 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 71 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Sortenschutzgesetzes

Das Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 72/1997, wird wie folgt geändert

1. In § 33 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7270 €“ ersetzt.

2. Dem § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Forstgesetzes 1975

Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975),

BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“

ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten

Eurobeträge

2. Dem § 179 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 174 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes

Das Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz), BGBl.

Nr. 419/1996, wird wie folgt geändert

1. In § 27 Abs. 1 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7270 €“ ersetzt.

2. Nach § 32 wird folgender § 33 samt Überschrift angefügt

„In-Kraft-Treten

§ 33. § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Weingesetzes 1999

Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“

ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten

Eurobeträge

2. Nach § 78 wird folgender § 79 samt Überschrift angefügt

„In-Kraft-Treten

§ 79. § 66 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Qualitätsklassengesetzes

Das Bundesgesetz vom 12. April 1967 über die Einführung von Qualitätsklassen für landwirtschaftliche

Erzeugnisse (Qualitätsklassengesetz), BGBl. Nr. 161, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 523/1995, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“

ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten

Eurobeträge

2. Nach § 28 wird folgender § 29 samt Überschrift angefügt

„In-Kraft-Treten

§ 29. § 23 Abs. 4 und § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten

mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“

ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten

Eurobeträge

2. In § 145 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 137 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985

Das Bundesgesetz über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln (Wasserbautenförderungsgesetz

1985 – WBFG), BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 96/1997, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften werden die Bezeichnung „Schilling“ oder die Abkürzung

„S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge

treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge

2. Der bisherige § 35 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 6 Z 1 und Z 2 sowie § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz

1996 – ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2000 wird wie

folgt geändert

1. Im § 67 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember

1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 133/1 vom 22. 12. 1994“ durch den

Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der

Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000“ ersetzt.

2. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“

ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten

Eurobeträge

3. Im § 71 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember

1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 133/1 vom 22. 12. 1994“ durch den

Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der

Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000“ ersetzt.

4. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung

BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in

Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter

Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 89/2000, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Bezeichnung „Schilling“ durch die Abkürzung

„€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in

Spalte 3 angeführten Eurobeträge

2. Dem § 46 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) § 45 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner

2002 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Gesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von

Anlagen

Das Gesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl.

Nr. 405/1993, wird wie folgt geändert

1. In § 7 wird der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3630 €“ ersetzt.

2. Der bisherige § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Ozongesetzes

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der

Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen (Ozongesetz), BGBl. Nr. 210/1992, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/1997, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“

ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten

Eurobeträge

2. Der bisherige § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 16 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner

2002 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Umweltkontrollgesetzes

Das Bundesgesetz über die Umweltkontrolle und die Errichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft

mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz), BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 11 Abs. 2 wird der Betrag „222,3 Millionen Schilling“ durch den Betrag „16,155 Millionen €“

ersetzt.

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Umweltinformationsgesetzes

Das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz –

UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/1999, wird wie

folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“

ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten

Eurobeträge

2. Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 15 lit. a und lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes

Das Bundesgesetz über die Zulassung von und die Aufsicht über Umweltgutachter sowie über die

Führung des Standorteverzeichnisses entsprechend dem EU-Gemeinschaftssystem für das Umwelt-

management und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz –

UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften werden die Bezeichnung „Schilling“ oder die

Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge

treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge

2. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 23 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Artenhandelsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und

Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – ArtHG), BGBl. I Nr. 33/1998, wird wie folgt geändert

1. In der in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschrift wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“

ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten

Eurobeträge

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der

Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz –

UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie

folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Bezeichnung „Schilling“ durch die Abkürzung

„€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in

Spalte 3 angeführten Eurobeträge

2. Dem § 38 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 6 Abs. 2 lit. a und lit. b, § 6 Abs. 2a sowie § 37 Abs. 5a und Abs. 5f in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 6. Juni 1990 über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen

(Abfallwirtschaftsgesetz – AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 90/2000, wird wie folgt geändert

1. In § 7d ist der Klammerausdruck „(in ÖS/kg)“ durch „(in €/kg)“ zu ersetzen.

2. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften werden die Bezeichnung „Schilling“ oder die Abkürzung

„S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge

treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge

3. Dem Artikel VIII wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) § 7d, § 39 Abs. 1 lit. a bis lit. f und § 40a Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 108. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien

Auf Grund der §§ 5 Abs. 3 und 24 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die

Studienförderung für Studierende an Konservatorien, BGBl. II Nr. 22/1997, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 297/2000, wird wie folgt geändert

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 108/2001 tritt

mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

2. In der Anlage wird in Z 4 (Bruckner-Konservatorium des Landes Oberösterreich in Linz) in der zweiten

Tabelle nach dem Hauptstudiengang „Schauspiel“ angefügt

BGBlPdf 108. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Jugoslawien am 12. März 2001

erklärt, sich rückwirkend mit 27. April 1992 weiterhin an das Übereinkommen der Vereinten Nationen

über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2000) gebunden zu erachten.

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