108. Bundesgesetz: Euro-Umstellungsgesetz Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Marktordnungsgesetzes 1985
2 Änderung des AMA-Gesetzes 1992
3 Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997
4 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995
5 Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997
6 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
7 Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996
8 Änderung des Futtermittelgesetzes 1999
9 Änderung des Düngemittelgesetzes 1994
10 Änderung des Saatgutgesetzes 1997
11 Änderung des Sortenschutzgesetzes
12 Änderung des Forstgesetzes 1975
13 Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes
14 Änderung des Weingesetzes 1999
15 Änderung des Qualitätsklassengesetzes
16 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
17 Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985
18 Änderung des Chemikaliengesetzes 1996
19 Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
20 Änderung des Gesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb
von Anlagen
21 Änderung des Ozongesetzes
22 Änderung des Umweltkontrollgesetzes
23 Änderung des Umweltinformationsgesetzes
24 Änderung des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes
25 Änderung des Artenhandelsgesetzes
26 Änderung des Umweltförderungsgesetzes
27 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Marktordnungsgesetzes 1985
Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz,
BGBl. I Nr. 125/1998, wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) § 93 lautet
„§ 93. (Verfassungsbestimmung). Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in
diesem Abschnitt enthalten sind, sind Angelegenheiten des Art. 10 B-VG. Die in diesem Abschnitt
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.“
2. In § 96 Abs. 1, § 99 Abs. 1, § 100, § 101, § 102, § 103 Abs. 1, § 105, § 106 Abs. 1, § 108, § 110 Abs. 4,
§ 112, § 113, § 114, § 115, § 118 Abs. 2 und § 121 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
3. § 106 Abs. 2 lautet
„(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme
von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein.“
4. § 107 lautet
„Zinsen
§ 107. Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnittes sind vom Tag der
Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen
unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.“
5. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften werden die Bezeichnung „Schilling“ oder die Abkürzung
„S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge
treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge
6. Nach § 120 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Die §§ 116 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des AMA-Gesetzes 1992
Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz
1992), BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/1999, wird wie folgt
geändert
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet
„§ 1. (Verfassungsbestimmung). Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften wie sie im vorliegenden
Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen,
die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA)
übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen
werden.“
2. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, soweit sie
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der AMA
übertragen wird.“
3. In § 5 Abs. 9, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Z 9 und 14, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 3, § 19
Abs. 4, 5, 6 und 8, § 19b, § 20 Abs. 4, § 21i Abs. 2 und 3, § 21k Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 22a Abs. 2, § 24
Abs. 1, § 25, § 26 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 und 2, § 28b, § 29 Abs. 3 und 4, § 33 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2
und § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ jeweils durch die
Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ in der jeweils
grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.
4. § 21d Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Der Höchstbeitrag beträgt für
Euro je Bezugseinheit
1. Milch....................................................................... 5,45 € je t übernommene Milch
2. Getreide .................................................................. 3,27 € je t Handelsvermahlung
3. Rinder, zum Schlachten bestimmt.......................... 10,90 € je Stück geschlachtetes Rind
4. Kälber, zum Schlachten bestimmt.......................... 2,18 € je Stück geschlachtetes Kalb
5. Schweine, zum Schlachten bestimmt ..................... 2,18 € je Stück geschlachtetes Schwein
6. Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt........... 2,18 € je Stück geschlachtetes Lamm, Schaf
7. Schlachtgeflügel ..................................................... 2,18 € je 100 kg Lebendgewicht
8. Legehennen............................................................. 6,54 € je 100 Stück Legehennen
9. Gemüse, im Glashaus gezogen............................... 726,73 € je ha
10. Gemüse, im Folienhaus gezogen............................ 508,71 € je ha
11. Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens zwei
Ernten pro Jahr und Fläche) ................................... 94,47 € je ha
12. Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr
und Fläche) ............................................................. 47,24 € je ha
13. Einlegegurken......................................................... 36,34 € je ha
14. sonstiges Verarbeitungsgemüse.............................. 14,53 € je ha
15. Intensivobstbau....................................................... 72,67 € je ha
16. Kartoffeln................................................................ 29,07 € je ha
17. Gartenbauerzeugnisse............................................. 2,18 € je zehn Flächeneinheiten
(3) Der Beitrag beträgt für Wein 54,50 € je ha Weingartenfläche sowie 1,09 € je 100 l Wein.“
5. In § 21f Abs. 3 wird der Betrag „5000 S“ jeweils durch den Betrag „363 €“ ersetzt.
6. § 21g Abs. 3 lautet
„(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde,
kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser
Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung
oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung
kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren
Höhe den Basiszinssatz um 3 vH übersteigt.“
7. § 21i Abs. 4 lautet
„(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende
Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine
Aufrechnung ausgeschlossen wird.“
8. In § 21l Abs. 1 wird der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3630 €“ ersetzt.
9. In § 22a Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985“
durch die Wortfolge „gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 oder gemäß § 3 Abs. 2 Z 3“ ersetzt.
10. In § 22a Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch ein „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt
„4. die Aufgaben auf Grund einer verfahrensökonomisch zweckmäßigen Konzentration der Abwicklung
von der AMA durchgeführt werden.“
11. Nach § 29 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Für die Durchführung von Kontrollen vor Ort haben sich die Kontrollorgane der AMA mit
einem von der AMA ausgestellten Ausweis zu legitimieren und den Gegenstand der Prüfung darzulegen.“
12. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt
„Grundbuchsabfrage
§ 31b. Die AMA gilt als Dienststelle des Bundes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 GUG.“
13. § 32 Abs. 1 lautet
„(1) Die AMA hat Verordnungen in den von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen.
Die AMA hat für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie
einen kostendeckenden Druckkostenbetrag zu verlangen. Formblätter und sonstige Bekanntmachungen
können durch die AMA im Verlautbarungsblatt kundgemacht oder in elektronischer Form zur Abrufbarkeit
über Internet bereitgestellt werden.“
14. Nach § 40 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder
Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden,
1. den mit der Vollziehung des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden
Fassung betrauten Stellen und
2. den mit der Vollziehung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines
Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von
Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. L Nr. 204 vom 11. August 2000, S 1, betrauten
Stellen
übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich
ist.“
15. In § 42a Abs. 1 wird der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3630 €“ ersetzt.
16. In § 43 Abs. 1 Z 12 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt
„13. hinsichtlich der §§ 21d Abs. 2 und 3, 21f Abs. 3, 21l Abs. 1 und § 42a Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 mit 1. Jänner 2002“
17. Dem § 43 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Verordnungen gemäß § 21d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 können
ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997
Das Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Produktion und der Versorgung mit
Lebensmitteln (Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997), BGBl. Nr. 789/1996, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/1998, wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II dieses Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006
auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen
Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer
Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“
2. In Art. II § 1 Abs. 1, § 6, § 7, § 9, § 12, § 15 Abs. 1, § 18 Z 1, § 19 Abs. 2 und 3, § 20, § 21 Abs. 4 und
§ 25 Z 1, 2, 3, 7 und 9 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ jeweils durch
die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ in der
jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.
3. Art. II § 19 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft sowie je ein Vertreter der Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für soziale
Sicherheit und Generationen, für Wirtschaft und Arbeit und für Verkehr, Innovation und
Technologie,“
4. In Art. II § 22 Abs. 1 wird der Betrag „bis zu einer Million Schilling“ durch den Betrag „bis zu
72670 €“ und der Betrag „200000 S“ durch den Betrag „14530 €“ ersetzt.
5. Art. II § 24 Abs. 3 lautet
„(3) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
6. Nach Art. II § 24 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“
7. In Art. II § 19 Abs. 2 und § 25 Z 1 und 7 wird die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
8. In Art. II § 25 Z 2 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995), BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert
1. In § 36 Abs. 1 wird der Betrag „500000 S“ durch den Betrag „36340 €“ ersetzt.
2. Die Überschrift des § 46 lautet
„In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften“
3. Der bisherige § 46 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997
Das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen, Gemüse- und Obstarten
(Pflanzgutgesetz 1997), BGBl. I Nr. 73, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000
wird wie folgt geändert
1. In der in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschrift wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“
ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten
Eurobeträge
2. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 39/2000 wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“
ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten
Eurobeträge
2. Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 34 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996
Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996), BGBl. Nr. 418, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 793/1996 wird wie folgt geändert
1. In § 19 Abs. 1 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7270 €“ ersetzt.
2. Die Überschrift des § 22 lautet
„In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften“
3. Der bisherige § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Futtermittelgesetzes 1999
Das Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln,
Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999), BGBl. I Nr. 139, wird
wie folgt geändert
1. In § 21 Abs. 1 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7270 €“ ersetzt.
2. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Düngemittelgesetzes 1994
Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz 1994 – DMG 1994), BGBl. Nr. 513, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“
ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten
Eurobeträge
2. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Saatgutgesetzes 1997
Das Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von
Saatgut (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997), BGBl. I Nr. 72, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“
ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten
Eurobeträge
2. Dem § 80 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 71 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Sortenschutzgesetzes
Das Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 72/1997, wird wie folgt geändert
1. In § 33 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7270 €“ ersetzt.
2. Dem § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Forstgesetzes 1975
Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975),
BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“
ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten
Eurobeträge
2. Dem § 179 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 174 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes
Das Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz), BGBl.
Nr. 419/1996, wird wie folgt geändert
1. In § 27 Abs. 1 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7270 €“ ersetzt.
2. Nach § 32 wird folgender § 33 samt Überschrift angefügt
„In-Kraft-Treten
§ 33. § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Weingesetzes 1999
Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“
ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten
Eurobeträge
2. Nach § 78 wird folgender § 79 samt Überschrift angefügt
„In-Kraft-Treten
§ 79. § 66 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Qualitätsklassengesetzes
Das Bundesgesetz vom 12. April 1967 über die Einführung von Qualitätsklassen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse (Qualitätsklassengesetz), BGBl. Nr. 161, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 523/1995, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“
ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten
Eurobeträge
2. Nach § 28 wird folgender § 29 samt Überschrift angefügt
„In-Kraft-Treten
§ 29. § 23 Abs. 4 und § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“
ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten
Eurobeträge
2. In § 145 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 137 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985
Das Bundesgesetz über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln (Wasserbautenförderungsgesetz
1985 – WBFG), BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 96/1997, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften werden die Bezeichnung „Schilling“ oder die Abkürzung
„S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge
treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge
2. Der bisherige § 35 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 6 Z 1 und Z 2 sowie § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996
Das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz
1996 – ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2000 wird wie
folgt geändert
1. Im § 67 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember
1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 133/1 vom 22. 12. 1994“ durch den
Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000“ ersetzt.
2. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“
ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten
Eurobeträge
3. Im § 71 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember
1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 133/1 vom 22. 12. 1994“ durch den
Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen, ABl. EG Nr. L 244 vom 29. 9. 2000“ ersetzt.
4. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung
BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in
Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter
Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 89/2000, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Bezeichnung „Schilling“ durch die Abkürzung
„€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in
Spalte 3 angeführten Eurobeträge
2. Dem § 46 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) § 45 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner
2002 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Gesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von
Anlagen
Das Gesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl.
Nr. 405/1993, wird wie folgt geändert
1. In § 7 wird der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3630 €“ ersetzt.
2. Der bisherige § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Ozongesetzes
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der
Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen (Ozongesetz), BGBl. Nr. 210/1992, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/1997, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“
ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten
Eurobeträge
2. Der bisherige § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 16 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner
2002 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Umweltkontrollgesetzes
Das Bundesgesetz über die Umweltkontrolle und die Errichtung einer Umweltbundesamt Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (Umweltkontrollgesetz), BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 11 Abs. 2 wird der Betrag „222,3 Millionen Schilling“ durch den Betrag „16,155 Millionen €“
ersetzt.
2. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Umweltinformationsgesetzes
Das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz –
UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/1999, wird wie
folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“
ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten
Eurobeträge
2. Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 15 lit. a und lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes
Das Bundesgesetz über die Zulassung von und die Aufsicht über Umweltgutachter sowie über die
Führung des Standorteverzeichnisses entsprechend dem EU-Gemeinschaftssystem für das Umwelt-
management und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz –
UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften werden die Bezeichnung „Schilling“ oder die
Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge
treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge
2. Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 23 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Artenhandelsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und
Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – ArtHG), BGBl. I Nr. 33/1998, wird wie folgt geändert
1. In der in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschrift wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“
ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten
Eurobeträge
2. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der
Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz –
UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie
folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Bezeichnung „Schilling“ durch die Abkürzung
„€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in
Spalte 3 angeführten Eurobeträge
2. Dem § 38 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 6 Abs. 2 lit. a und lit. b, § 6 Abs. 2a sowie § 37 Abs. 5a und Abs. 5f in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 6. Juni 1990 über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen
(Abfallwirtschaftsgesetz – AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 90/2000, wird wie folgt geändert
1. In § 7d ist der Klammerausdruck „(in ÖS/kg)“ durch „(in €/kg)“ zu ersetzen.
2. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften werden die Bezeichnung „Schilling“ oder die Abkürzung
„S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge
treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge
3. Dem Artikel VIII wird folgender Abs. 13 angefügt
„(13) § 7d, § 39 Abs. 1 lit. a bis lit. f und § 40a Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 5 Abs. 3 und 24 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die
Studienförderung für Studierende an Konservatorien, BGBl. II Nr. 22/1997, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 297/2000, wird wie folgt geändert
1. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 108/2001 tritt
mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
2. In der Anlage wird in Z 4 (Bruckner-Konservatorium des Landes Oberösterreich in Linz) in der zweiten
Tabelle nach dem Hauptstudiengang „Schauspiel“ angefügt
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Jugoslawien am 12. März 2001
erklärt, sich rückwirkend mit 27. April 1992 weiterhin an das Übereinkommen der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2000) gebunden zu erachten.