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108. Bundesgesetz: Strafprozessnovelle 2000

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 108. Bundesgesetz: Strafprozessnovelle 2000

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 35 Abs. 2 wird die Wendung „zu einer Nichtigkeitsbeschwerde, einer Berufung oder einer Beschwerde“

durch die Wendung „zu einem Rechtsmittel oder einem Rechtsbehelf“ ersetzt.

2. Dem § 84 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz

des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den

Fällen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten.“

3. Dem § 143 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der zur Herausgabe verpflichteten Person sind, soweit sie nicht selbst der Tat verdächtig ist, auf

ihren Antrag die angemessenen und ortsüblichen Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Trennung von

Urkunden oder sonstigen beweiserheblichen Gegenständen von anderen oder durch die Ausfolgung von

Ablichtungen (Kopien, Wiedergaben) notwendigerweise entstanden sind.“

4. Nach dem § 145 wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 145a. (1) Soweit Kreditinstitute das Bankgeheimnis nicht auch im Strafverfahren zu wahren

haben (§ 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993), sind sie und für sie tätige Personen

verpflichtet, alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und

damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle herauszugeben,

wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Geschäftsverbindung einer Person mit dem

Kreditinstitut stehe mit der Begehung einer strafbaren Handlung im Zusammenhang. Ein solcher Zusammenhang

liegt auch vor, wenn die Geschäftsverbindung für die Transaktion eines Vermögensvorteils

benutzt wird, der durch strafbare Handlungen erlangt oder für sie empfangen wurde (§ 20 StGB) oder der

der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegt (§ 20b StGB). Unter denselben Voraussetzungen

haben für das Kreditinstitut tätige Personen über solche Geschäftsvorfälle als Zeugen

auszusagen.

(2) Anstelle der Originale von Urkunden und anderen Unterlagen können Ablichtungen herausgegeben

werden, sofern deren Übereinstimmung mit dem Original außer Zweifel steht. Werden Datenträger

verwendet, so hat das Kreditinstitut dauerhafte und ohne weitere Hilfsmittel lesbare Wiedergaben auszufolgen

oder herstellen zu lassen. § 143 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Das Bestehen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter mit Beschluss

festzustellen. Dieser Beschluss hat zu enthalten

1. die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die der Untersuchung zu Grunde liegt,

2. das Kreditinstitut,

3. den Zeitraum, innerhalb dessen die betroffenen Transaktionen stattgefunden haben,

4. die Tatsachen, aus denen sich der Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem

Gegenstand der Untersuchung ergibt, und

5. die Bezeichnung der herauszugebenden Unterlagen und der zu erteilenden Informationen.

(4) Ein Beschluss nach Abs. 3 ist dem Kreditinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung

verfügungsberechtigten Personen, sobald diese dem Gericht bekannt geworden sind, zuzustellen.

Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden,

solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist das Kreditinstitut zu

informieren, das alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber

Kunden und Dritten vorläufig geheim zu halten hat.

(5) Will das Kreditinstitut bestimmte Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen

nicht erteilen, so ist im Sinne der §§ 143 Abs. 2 und 145 Abs. 2 vorzugehen.“

5. § 285 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der

Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels

zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe

beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Er muss entweder in dieser Schrift oder bei

Anmeldung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnen, widrigens auf

seine Beschwerde vom Obersten Gerichtshofe keine Rücksicht zu nehmen ist.“

b) Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“; folgende Abs. 2 bis 4 werden eingefügt

„(2) Im Falle extremen Umfangs des Verfahrens hat der Gerichtshof erster Instanz die in Abs. 1

genannte Frist auf Antrag des Beschwerdeführers um den Zeitraum zu verlängern, der – insbesondere im

Hinblick auf eine ganz außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung, einen solchen Umfang des

Hauptverhandlungsprotokolls, des übrigen Akteninhalts und der Urteilsausfertigung – erforderlich ist, um

eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. b der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 2 des 7. Zusatzprotokolls, BGBl.

Nr. 628/1988) oder der Verfolgung der Anklage zu gewährleisten.

(3) Ein Antrag nach Abs. 2 ist beim Gerichtshof erster Instanz innerhalb der zur Ausführung der

Beschwerde ansonsten zur Verfügung stehenden Frist mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich

einzubringen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende nach Maßgabe der in Abs. 2 genannten

Kriterien und unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer angemessenen Dauer des Verfahrens (Art. 6

Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958);

gegen seinen Beschluss steht eine Beschwerde nicht zu. Die Zeit von der Antragstellung bis zur

Bekanntmachung des Beschlusses wird in die Frist zur Ausführung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde

nicht eingerechnet; diese beginnt jedenfalls nicht zu laufen, ehe der Beschluss über den Antrag

bekannt gemacht ist.

(4) Hat der Beschwerdeführer eine Beschwerdeschrift eingebracht, so ist sie seinem Gegner mit der

Belehrung zuzustellen, dass er binnen vier Wochen seine Gegenausführung überreichen könne. Diese

Frist kann unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 verlängert werden.“

6. Im § 285c wird das Zitat „§ 285 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 285 Abs. 5“ ersetzt.

7. § 294 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt

„Wurde dem Beschwerdeführer für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 Abs. 2 eine

längere Frist gewährt, so gilt diese auch für die Ausführung der Berufung.“

b) Im letzten Satz des Abs. 2 werden die Worte „vierzehn Tagen“ durch die Worte „vier Wochen“ ersetzt.

c) Im Abs. 5 hat der zweite Satz zu lauten

„Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstages gelten die Bestimmungen der §§ 286 und

287 dem Sinne nach mit der Maßgabe, dass der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und auch die

Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen

Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet.“

8. Im § 296 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten

„In diesem Fall ist zum Gerichtstag der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und die Vorführung des

verhafteten Angeklagten zu veranlassen, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich

darauf verzichtet.“

9. § 376 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Eine solche Beschreibung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen

(§ 89j Abs. 1 GOG). In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, sich binnen eines Jahres ab

Bekanntmachung zu melden und sein Recht nachzuweisen.“

10. Der bisherige Inhalt des § 396 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Der auf freiem Fuß befindliche Angeklagte ist von der Rechtskraft zu verständigen, sobald der

Ankläger ein angemeldetes Rechtsmittel zurückgezogen hat.“

11. Im § 467 Abs. 5 wird die Wortfolge „vierzehn Tagen“ durch die Wendung „vier Wochen“ ersetzt.

12. § 471 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Ist der Angeklagte verhaftet, so hat der Gerichtshof seine Vorführung zu veranlassen, es sei

denn, der Angeklagte hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet.“

13. Im § 489 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten

„Für das Verfahren gelten dem Sinne nach die Vorschriften der §§ 464 bis 477 und 479 mit Ausnahme

des zweiten Satzes im § 468 Abs. 2; die Frist zur Ausführung der Berufungsgründe sowie der

Gegenausführung (§ 467 Abs. 1 und 5) kann jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 285 Abs. 2 bis 5

verlängert werden.“

Artikel II

Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes

Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 762/1996, wird wie folgt geändert

Im § 55 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „oder einstweilige Verfügung“ durch die Wendung „ , einstweilige

Verfügung oder einen Beschluss nach § 145a StPO“ ersetzt.

Artikel III

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Art. I Z 9 (§ 376 Abs. 1 StPO) tritt mit 1. Jänner 2002, die übrigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes treten mit 1. November 2000 in Kraft.

BGBlPdf 108. Verordnung: Änderung der Fachorganisationsordnung

Auf Grund des § 75 Abs. 1 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, wird

verordnet

Die Fachorganisationsordnung, BGBl. II Nr. 365/1999, wird wie folgt geändert

Die Anlage zur Fachorganisationsordnung (Fachorganisations-Wahlkatalog) zu § 5 Z 37 lautet

BGBlPdf 108. Anti-Doping-Konvention; Neue Referenzliste verbotener pharmakologischer Klassen von Dopingmitteln und Dopingmethoden

Die Beobachtende Begleitgruppe hat auf ihrer 11. Tagung gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Anti-

Doping-Konvention (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 90/1999) die neue

Referenzliste verbotener pharmakologischer Klassen von Dopingmitteln und Dopingmethoden mit

Wirksamkeit vom 31. März 2000 angenommen.

(Übersetzung)

NEUE REFERENZLISTE VERBOTENER PHARMAKOLOGISCHER KLASSEN VON

DOPINGMITTELN UND DOPINGMETHODEN

I. Verbotene Substanzklassen

A. Stimulantien

Zu den verbotenen Substanzen in Klasse (A) zählen ua. folgende

Amineptin, Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Carphedon, Ephedrine Bei Cathin wird eine Probe als positiv erachtet, wenn die Konzentration im Urin mehr als 5 Mikrogramm pro Milliliter beträgt. Bei Ephedrin und Methylephedrin wird eine Probe als positiv erachtet,

wenn die Konzentration im Urin mehr als 10 Mikrogramm pro Milliliter beträgt. Bei Phenylpropanolamin

und Pseudoephedrin wird eine Probe als positiv erachtet, wenn die Konzentration im Urin mehr als 25

Mikrogramm pro Milliliter beträgt., Fencamfamin, Koffein Bei Koffein wird eine Probe als positiv erachtet, wenn die Konzentration im Urin mehr als 12

Mikrogramm pro Milliliter beträgt., Kokain, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradrol, Salbutamol Nur über Inhalator zur Vorbeugung bzw. Behandlung von Asthma und trainingsinduziertem Asthma erlaubt. Ein schriftliches Attest des Asthmas bzw. des trainingsinduzierten Asthmas durch einen

Pneumologen oder einen Mannschaftsarzt ist bei der zuständigen medizinischen Behörde einzureichen., Salmeterol Nur über Inhalator zur Vorbeugung bzw. Behandlung von Asthma und trainingsinduziertem Asthma erlaubt. Ein schriftliches Attest des Asthmas bzw. des trainingsinduzierten Asthmas durch einen

Pneumologen oder einen Mannschaftsarzt ist bei der zuständigen medizinischen Behörde einzureichen., Terbutalin Nur über Inhalator zur Vorbeugung bzw. Behandlung von Asthma und trainingsinduziertem Asthma erlaubt. Ein schriftliches Attest des Asthmas bzw. des trainingsinduzierten Asthmas durch einen

Pneumologen oder einen Mannschaftsarzt ist bei der zuständigen medizinischen Behörde einzureichen., … und verwandte Substanzen.

ANMERKUNG: Alle Imidazolpräparate sind bei lokaler Anwendung erlaubt. Vasokonstriktoren

dürfen mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Die lokale Anwendung (zB nasal, ophtalmologisch,

rektal) von Adrenalin und Phenylephrin ist erlaubt.

B. Narkotika

Zu den verbotenen Substanzen in Klasse (B) zählen ua. folgende

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin,

… und verwandte Substanzen.

ANMERKUNG: Kodein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrokodein, Diphenoxylat,

Ethylmorphin, Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol sind erlaubt.

C. Anabolika

Zu den verbotenen Substanzen in Klasse (C) zählen ua. folgende

1. Anabole androgene Steroide

a) Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon, Nandrolon, 19-Norandrostenediol,

19-Norandrostenedion, Oxandrolon, Stanozolol, … und verwandte Substanzen.

b) Androstenediol, Androstenedion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron,

Testosteron Ein im Urin eines Wettbewerbsteilnehmers vorliegendes Verhältnis von Testosteron (T) zu

Epitestosteron (E) von mehr als sechs (6) zu eins (1) stellt einen Verstoß dar, sofern nicht

nachweisbar ist, daß dieses Verhältnis auf eine physiologische oder pathologische Besonderheit

wie zB eine niedrige Epitestosteronausscheidung, einen Androgen-produzierenden Tumor

oder einen Enzymdefekt zurückzuführen ist., … und verwandte Substanzen.

Über Stoffwechselprofile und/oder Messungen des Isotopengehalts erhaltene Beweismittel

können dazu verwendet werden, um definitive Schlußfolgerungen zu ziehen.

Im Falle eines 6 überschreitenden T/E ist es obligatorisch, daß die zuständige medizinische

Behörde eine Untersuchung durchführt, bevor die Probe als positiv beurteilt wird. Ein

vollständiger Bericht wird verfaßt und enthält einen Überblick über frühere Kontrollen,

nachfolgende Kontrollen und alle Ergebnisse endokrinologischer Untersuchungen. Sollten keine

früheren Kontrollen verfügbar sein, sollte der Athlet drei Monate lang zumindest einmal pro

Monat ohne Vorankündigung kontrolliert werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollten

im Bericht enthalten sein. Eine Nichtkooperation bei den Untersuchungen führt dazu, daß die

Probe für positiv erklärt wird.

2. Beta-2-Agonisten

Bambuterol, Clenbuterol, Fenoterol, Formoterol, Reproterol, Salbutamol Zugelassen zur Inhalation, wie in Artikel (I.A.) beschrieben. , Terbutalin Zugelassen zur Inhalation, wie in Artikel (I.A.) beschrieben. ,

… und verwandte Substanzen.

Bei Salbutamol wird eine Probe als positiv in der Anabolikakategorie erachtet, wenn die

Konzentration im Urin mehr als 1000 Nanogramm pro Milliliter beträgt.

D. Diuretika

Zu den verbotenen Substanzen in Klasse (D) zählen ua. folgende

Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorthiazid, Mannitol Als intravenöse Injektion verboten., Mersalyl, Spironolacton, Triamteren, … und verwandte Substanzen.

E. Peptidhormone, Mimetika und Analoge

Zu den verbotenen Substanzen in Klasse (E) zählen ua. folgende sowie deren Analoge und

Mimetika

1. Choriongonadotropin (hCG), welches nur bei Männern verboten ist;

2. Hypophysäres und synthetisches Gonadotropin (LH), welches nur bei Männern verboten ist;

3. Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);

4. Wachstumshormon (hGH);

5. Insulinartiger Wachstumsfaktor (IGF-1)

und alle entsprechenden Releasingfaktoren und deren Analoge;

6. Erythropoietin (EPO);

7. Insulin;

welches nur zur Behandlung von Athleten mit bestätigter insulinabhängiger Diabetes zugelassen

ist. Ein schriftliches Attest der insulinabhängigen Diabetes durch einen Endokrinologen bzw.

Mannschaftsarzt ist beizubringen.

Das Vorhandensein einer abnormen Konzentration eines endogenen Hormons der Klasse (E) bzw.

seines(r) diagnostischen Marker(s) im Urin eines Wettbewerbsteilnehmers stellt einen Verstoß dar, sofern

nicht nachweisbar ist, daß dies auf eine physiologische oder pathologische Besonderheit zurückzuführen

ist.

II. Unerlaubte Methoden

Folgende Maßnahmen sind verboten

1. Blutdoping;

2. die Verabreichung von künstlichen Sauerstoffträgern oder Plasmaexpandern;

3. pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen.

III. Unter bestimmten Umständen verbotene Substanzklassen

A. Alkohol

Falls die Regeln einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Äthylalkohol-Kontrollen

durchgeführt.

B. Cannabis

Falls die Regeln einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Cannabis-Kontrollen (zB

Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden Cannabis-Kontrollen

durchgeführt. Eine 11-Nor-Delta-9-Tetrahydrocannabinol-9-Carbonsäure (Carboxy-TIIC)-Konzentration

von mehr als 15 Nanogramm pro Milliliter wird als Doping erachtet.

C. Lokalanästhetika

Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Bedingungen erlaubt

a) Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain und verwandte Substanzen dürfen verwendet werden,

jedoch nicht Kokain. Vasokonstriktoren dürfen nur in Verbindung mit Lokalanästhetika

verwendet werden.

b) Es dürfen nur lokale oder intraartikuläre Injektionen verabreicht werden.

c) Eine Verwendung ist nur dann gestattet, wenn ein medizinischer Grund dafür vorliegt.

Falls die Regeln einer zuständigen Behörde dies vorsehen, kann eine Meldung der Verabreichung

erforderlich sein.

D. Glukokortikosteroide

Die systemische Verwendung von Glukokortikosteroiden ist verboten, wenn diese oral, rektal oder

über intravenöse bzw. intramuskuläre Injektion verabreicht werden.

E. Beta-Blocker

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (E) zählen ua. folgende

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Popranolol, Sotalol,

… und verwandte Substanzen.

Sofern die Regeln einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Beta-Blocker-Kontrollen

durchgeführt.

Zusammenfassung von Harnkonzentrationen, bei deren Überschreitung vom IOC autorisierte Labors

Meldung über die Ergebnisse spezifischer Substanzen erstatten müssen

Die für spezifische Substanzen erzielten Ergebnisse sind zu melden bei

Kaffein > 12 Mikrogramm/Milliliter

Carboxy-THC > 15 Mikrogramm/Milliliter

Cathin > 5 Mikrogramm/Milliliter

Ephedrin > 10 Mikrogramm/Milliliter

Epitestosteron > 200 Nanogramm/Milliliter

Methylephedrin > 10 Mikrogramm/Milliliter

Morphin > 1 Mikrogramm/Milliliter

19-Norandrosteron > 2 Nanogramm/Milliliter

19-Norandrosteron > 5 Nanogramm/Milliliter

Phenylpropanolamin > 25 Mikrogramm/Milliliter

Pseudoephedrin > 25 Mikrogramm/Milliliter

Salbutamol

(als Stimulans) > 100 Nanogramm/Milliliter

(als Anabolikum) > 1000 Nanogramm/Milliliter

T/E-Verhältnis > 6

IV. Trainingskontrollen

Sofern von der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich verlangt, beziehen sich Trainingskontrollen

ausschließlich auf verbotene Substanzen der Klasse I.C. (Anabolika), I.D. (Diuretika), I.E. (Peptidhormone,

Mimetika und Analoge) und II (Unerlaubte Methoden).

Liste mit Beispielen verbotener Substanzen

ACHTUNG: Dies ist keine vollständige Liste verbotener Substanzen.

Viele Substanzen, die nicht in dieser Liste aufscheinen, gelten unter der Bezeichnung „und

verwandte Substanzen“ als verboten. Athleten müssen sicherstellen, daß keine der von ihnen verwendeten

Medikamente, Ergänzungsmittel, freiverkäuflichen Präparate oder anderen Substanzen irgendwelche

verbotenen Substanzen enthalten.

STIMULANTIEN

Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Carphedon,

Cathin, Kokain, Cropropamid, Crothethamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin,

Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fromoterol, Heptaminol, Koffein, Mefenorex, Mephentermin,

Mesocarb, Methamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nikethamid, Norfenfluramin,

Parahydroxylamphetamin, Pemolin, Pentretrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenylephrin,

Phenylpropanolamin, Pholedin, Pipranol, Proliatan, Prophylhexedrin, Pseudoephedrin,

Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.

NARKOTIKA

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin,

Pethidin.

ANABOLIKA

Androstenediol, Androstenedion, Bambuterol, Boldenon, Elenbuterol, Cloatebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron,

Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon,

Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon,

Methandriol, Methyltestosteron, Niboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion,

Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol,

Salmeterol, Stanzolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.

DIURETIKA

Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Ethacrynsäure, Furosemid,

Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol (intravenös injiziert), Mersalyl, Spironolacton,

Triamteren.

MASKIERUNGSMITTEL

Bromantan, Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid.

PEPTIDHORMONE, MIMETIKA UND ANALOGE

ACTH, Erythropoictin (EPO), hCG Nur bei Männern verboten., hGH, Insulin, LH Nur bei Männern verboten., Clomiphen Nur bei Männern verboten., Cyclofenil Nur bei Männern verboten.,

Tamoxifen Nur bei Männern verboten..

BETA-BLOCKER

Acebulotol, Alprenolol, Atenolol, Betaxalol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Celiprolol, Esmolol,

Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol,

Sotalol, Timolol.

Als Anhang zur neuen Referenzliste pharmakologischer Dopingmittel- und Dopingmethodenklassen

verabschiedete erläuternde Anmerkung zu Salbutamol

Salbutamol

Salbutamol wird sowohl als Stimulans als auch als Anabolikum eingestuft.

Das Ziel von Trainingskontrollen besteht darin, Anabolika nachzuweisen. Laut überarbeiteten

Bestimmungen zu Salbutamol wird diese Substanz als Anabolikum eingestuft, wenn ihre Konzentration

mehr als 500 Nanogramm/Milliliter beträgt und durch eine Enantiomeranalyse bestätigt wird.

Da jedoch die Annahme der Enantiomeranalyse durch eine Peer-beurteilte Fachzeitschrift noch

ansteht, gelten bis auf Weiteres nur 1000 Nanogramm/Milliliter überschreitende Konzentrationen als

positives Anabolikaergebnis. Proben, die weniger als diese Menge enthalten, müssen den für

Trainingskontrollen zuständigen Behörden nicht gemeldet werden.

Während der Wettbewerbe durchgeführte Kontrollen zielen darauf ab, eine Verwendung von

Salbutamol als Anabolikum bzw. Stimulans nachzuweisen. Ob die Verabreichung von Salbutamol

offengelegt wird oder nicht, ist eine wichtige Frage für während der Wettbewerbe durchgeführte

Kontrollen.

Wie immer ist es Aufgabe der Behörden, die Laborergebnisse zu interpretieren. Um zu vermeiden,

daß die Behörden mit der Ausstellung von Bestätigungen für medizinische Atteste über eine zeitlich

weiter zurückliegende Verwendung über Inhalation überlastet werden, müssen Labors Konzentrationen

unter 100 Nanogramm/Milliliter nicht melden.

Alle oben genannten Konzentrationen entsprechen freiem (nicht konjugiertem) Salbutamol.

Ephedrine

Die pharmakologische und Urinpharmakokinetik der Ephedrine wurde überblicksmäßig untersucht.

Es wurde übereinstimmend festgestellt, daß die überprüften Grenzwerte alle Dopingfälle aufdecken

würden, bei denen die Ephedrine am Wettbewerbstag eingenommen worden sind.

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