108. Bundesgesetz: Strafprozessnovelle 2000
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert
1. Im § 35 Abs. 2 wird die Wendung „zu einer Nichtigkeitsbeschwerde, einer Berufung oder einer Beschwerde“
durch die Wendung „zu einem Rechtsmittel oder einem Rechtsbehelf“ ersetzt.
2. Dem § 84 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz
des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den
Fällen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten.“
3. Dem § 143 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der zur Herausgabe verpflichteten Person sind, soweit sie nicht selbst der Tat verdächtig ist, auf
ihren Antrag die angemessenen und ortsüblichen Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Trennung von
Urkunden oder sonstigen beweiserheblichen Gegenständen von anderen oder durch die Ausfolgung von
Ablichtungen (Kopien, Wiedergaben) notwendigerweise entstanden sind.“
4. Nach dem § 145 wird folgende Bestimmung eingefügt
„§ 145a. (1) Soweit Kreditinstitute das Bankgeheimnis nicht auch im Strafverfahren zu wahren
haben (§ 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993), sind sie und für sie tätige Personen
verpflichtet, alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und
damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle herauszugeben,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Geschäftsverbindung einer Person mit dem
Kreditinstitut stehe mit der Begehung einer strafbaren Handlung im Zusammenhang. Ein solcher Zusammenhang
liegt auch vor, wenn die Geschäftsverbindung für die Transaktion eines Vermögensvorteils
benutzt wird, der durch strafbare Handlungen erlangt oder für sie empfangen wurde (§ 20 StGB) oder der
der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegt (§ 20b StGB). Unter denselben Voraussetzungen
haben für das Kreditinstitut tätige Personen über solche Geschäftsvorfälle als Zeugen
auszusagen.
(2) Anstelle der Originale von Urkunden und anderen Unterlagen können Ablichtungen herausgegeben
werden, sofern deren Übereinstimmung mit dem Original außer Zweifel steht. Werden Datenträger
verwendet, so hat das Kreditinstitut dauerhafte und ohne weitere Hilfsmittel lesbare Wiedergaben auszufolgen
oder herstellen zu lassen. § 143 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Das Bestehen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter mit Beschluss
festzustellen. Dieser Beschluss hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die der Untersuchung zu Grunde liegt,
2. das Kreditinstitut,
3. den Zeitraum, innerhalb dessen die betroffenen Transaktionen stattgefunden haben,
4. die Tatsachen, aus denen sich der Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem
Gegenstand der Untersuchung ergibt, und
5. die Bezeichnung der herauszugebenden Unterlagen und der zu erteilenden Informationen.
(4) Ein Beschluss nach Abs. 3 ist dem Kreditinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung
verfügungsberechtigten Personen, sobald diese dem Gericht bekannt geworden sind, zuzustellen.
Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden,
solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist das Kreditinstitut zu
informieren, das alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber
Kunden und Dritten vorläufig geheim zu halten hat.
(5) Will das Kreditinstitut bestimmte Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen
nicht erteilen, so ist im Sinne der §§ 143 Abs. 2 und 145 Abs. 2 vorzugehen.“
5. § 285 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der
Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels
zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe
beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Er muss entweder in dieser Schrift oder bei
Anmeldung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnen, widrigens auf
seine Beschwerde vom Obersten Gerichtshofe keine Rücksicht zu nehmen ist.“
b) Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“; folgende Abs. 2 bis 4 werden eingefügt
„(2) Im Falle extremen Umfangs des Verfahrens hat der Gerichtshof erster Instanz die in Abs. 1
genannte Frist auf Antrag des Beschwerdeführers um den Zeitraum zu verlängern, der – insbesondere im
Hinblick auf eine ganz außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung, einen solchen Umfang des
Hauptverhandlungsprotokolls, des übrigen Akteninhalts und der Urteilsausfertigung – erforderlich ist, um
eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. b der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 2 des 7. Zusatzprotokolls, BGBl.
Nr. 628/1988) oder der Verfolgung der Anklage zu gewährleisten.
(3) Ein Antrag nach Abs. 2 ist beim Gerichtshof erster Instanz innerhalb der zur Ausführung der
Beschwerde ansonsten zur Verfügung stehenden Frist mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich
einzubringen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende nach Maßgabe der in Abs. 2 genannten
Kriterien und unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer angemessenen Dauer des Verfahrens (Art. 6
Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958);
gegen seinen Beschluss steht eine Beschwerde nicht zu. Die Zeit von der Antragstellung bis zur
Bekanntmachung des Beschlusses wird in die Frist zur Ausführung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde
nicht eingerechnet; diese beginnt jedenfalls nicht zu laufen, ehe der Beschluss über den Antrag
bekannt gemacht ist.
(4) Hat der Beschwerdeführer eine Beschwerdeschrift eingebracht, so ist sie seinem Gegner mit der
Belehrung zuzustellen, dass er binnen vier Wochen seine Gegenausführung überreichen könne. Diese
Frist kann unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 verlängert werden.“
6. Im § 285c wird das Zitat „§ 285 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 285 Abs. 5“ ersetzt.
7. § 294 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt
„Wurde dem Beschwerdeführer für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 Abs. 2 eine
längere Frist gewährt, so gilt diese auch für die Ausführung der Berufung.“
b) Im letzten Satz des Abs. 2 werden die Worte „vierzehn Tagen“ durch die Worte „vier Wochen“ ersetzt.
c) Im Abs. 5 hat der zweite Satz zu lauten
„Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstages gelten die Bestimmungen der §§ 286 und
287 dem Sinne nach mit der Maßgabe, dass der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und auch die
Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen
Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet.“
8. Im § 296 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten
„In diesem Fall ist zum Gerichtstag der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und die Vorführung des
verhafteten Angeklagten zu veranlassen, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich
darauf verzichtet.“
9. § 376 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Eine solche Beschreibung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen
(§ 89j Abs. 1 GOG). In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, sich binnen eines Jahres ab
Bekanntmachung zu melden und sein Recht nachzuweisen.“
10. Der bisherige Inhalt des § 396 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Der auf freiem Fuß befindliche Angeklagte ist von der Rechtskraft zu verständigen, sobald der
Ankläger ein angemeldetes Rechtsmittel zurückgezogen hat.“
11. Im § 467 Abs. 5 wird die Wortfolge „vierzehn Tagen“ durch die Wendung „vier Wochen“ ersetzt.
12. § 471 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Ist der Angeklagte verhaftet, so hat der Gerichtshof seine Vorführung zu veranlassen, es sei
denn, der Angeklagte hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet.“
13. Im § 489 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten
„Für das Verfahren gelten dem Sinne nach die Vorschriften der §§ 464 bis 477 und 479 mit Ausnahme
des zweiten Satzes im § 468 Abs. 2; die Frist zur Ausführung der Berufungsgründe sowie der
Gegenausführung (§ 467 Abs. 1 und 5) kann jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 285 Abs. 2 bis 5
verlängert werden.“
Artikel II
Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes
Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 762/1996, wird wie folgt geändert
Im § 55 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „oder einstweilige Verfügung“ durch die Wendung „ , einstweilige
Verfügung oder einen Beschluss nach § 145a StPO“ ersetzt.
Artikel III
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Art. I Z 9 (§ 376 Abs. 1 StPO) tritt mit 1. Jänner 2002, die übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes treten mit 1. November 2000 in Kraft.
Auf Grund des § 75 Abs. 1 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, wird
verordnet
Die Fachorganisationsordnung, BGBl. II Nr. 365/1999, wird wie folgt geändert
Die Anlage zur Fachorganisationsordnung (Fachorganisations-Wahlkatalog) zu § 5 Z 37 lautet
Die Beobachtende Begleitgruppe hat auf ihrer 11. Tagung gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Anti-
Doping-Konvention (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 90/1999) die neue
Referenzliste verbotener pharmakologischer Klassen von Dopingmitteln und Dopingmethoden mit
Wirksamkeit vom 31. März 2000 angenommen.
(Übersetzung)
NEUE REFERENZLISTE VERBOTENER PHARMAKOLOGISCHER KLASSEN VON
DOPINGMITTELN UND DOPINGMETHODEN
I. Verbotene Substanzklassen
A. Stimulantien
Zu den verbotenen Substanzen in Klasse (A) zählen ua. folgende
Amineptin, Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Carphedon, Ephedrine Bei Cathin wird eine Probe als positiv erachtet, wenn die Konzentration im Urin mehr als 5 Mikrogramm pro Milliliter beträgt. Bei Ephedrin und Methylephedrin wird eine Probe als positiv erachtet,
wenn die Konzentration im Urin mehr als 10 Mikrogramm pro Milliliter beträgt. Bei Phenylpropanolamin
und Pseudoephedrin wird eine Probe als positiv erachtet, wenn die Konzentration im Urin mehr als 25
Mikrogramm pro Milliliter beträgt., Fencamfamin, Koffein Bei Koffein wird eine Probe als positiv erachtet, wenn die Konzentration im Urin mehr als 12
Mikrogramm pro Milliliter beträgt., Kokain, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradrol, Salbutamol Nur über Inhalator zur Vorbeugung bzw. Behandlung von Asthma und trainingsinduziertem Asthma erlaubt. Ein schriftliches Attest des Asthmas bzw. des trainingsinduzierten Asthmas durch einen
Pneumologen oder einen Mannschaftsarzt ist bei der zuständigen medizinischen Behörde einzureichen., Salmeterol Nur über Inhalator zur Vorbeugung bzw. Behandlung von Asthma und trainingsinduziertem Asthma erlaubt. Ein schriftliches Attest des Asthmas bzw. des trainingsinduzierten Asthmas durch einen
Pneumologen oder einen Mannschaftsarzt ist bei der zuständigen medizinischen Behörde einzureichen., Terbutalin Nur über Inhalator zur Vorbeugung bzw. Behandlung von Asthma und trainingsinduziertem Asthma erlaubt. Ein schriftliches Attest des Asthmas bzw. des trainingsinduzierten Asthmas durch einen
Pneumologen oder einen Mannschaftsarzt ist bei der zuständigen medizinischen Behörde einzureichen., … und verwandte Substanzen.
ANMERKUNG: Alle Imidazolpräparate sind bei lokaler Anwendung erlaubt. Vasokonstriktoren
dürfen mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Die lokale Anwendung (zB nasal, ophtalmologisch,
rektal) von Adrenalin und Phenylephrin ist erlaubt.
B. Narkotika
Zu den verbotenen Substanzen in Klasse (B) zählen ua. folgende
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin,
… und verwandte Substanzen.
ANMERKUNG: Kodein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrokodein, Diphenoxylat,
Ethylmorphin, Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol sind erlaubt.
C. Anabolika
Zu den verbotenen Substanzen in Klasse (C) zählen ua. folgende
1. Anabole androgene Steroide
a) Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon, Nandrolon, 19-Norandrostenediol,
19-Norandrostenedion, Oxandrolon, Stanozolol, … und verwandte Substanzen.
b) Androstenediol, Androstenedion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron,
Testosteron Ein im Urin eines Wettbewerbsteilnehmers vorliegendes Verhältnis von Testosteron (T) zu
Epitestosteron (E) von mehr als sechs (6) zu eins (1) stellt einen Verstoß dar, sofern nicht
nachweisbar ist, daß dieses Verhältnis auf eine physiologische oder pathologische Besonderheit
wie zB eine niedrige Epitestosteronausscheidung, einen Androgen-produzierenden Tumor
oder einen Enzymdefekt zurückzuführen ist., … und verwandte Substanzen.
Über Stoffwechselprofile und/oder Messungen des Isotopengehalts erhaltene Beweismittel
können dazu verwendet werden, um definitive Schlußfolgerungen zu ziehen.
Im Falle eines 6 überschreitenden T/E ist es obligatorisch, daß die zuständige medizinische
Behörde eine Untersuchung durchführt, bevor die Probe als positiv beurteilt wird. Ein
vollständiger Bericht wird verfaßt und enthält einen Überblick über frühere Kontrollen,
nachfolgende Kontrollen und alle Ergebnisse endokrinologischer Untersuchungen. Sollten keine
früheren Kontrollen verfügbar sein, sollte der Athlet drei Monate lang zumindest einmal pro
Monat ohne Vorankündigung kontrolliert werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollten
im Bericht enthalten sein. Eine Nichtkooperation bei den Untersuchungen führt dazu, daß die
Probe für positiv erklärt wird.
2. Beta-2-Agonisten
Bambuterol, Clenbuterol, Fenoterol, Formoterol, Reproterol, Salbutamol Zugelassen zur Inhalation, wie in Artikel (I.A.) beschrieben. , Terbutalin Zugelassen zur Inhalation, wie in Artikel (I.A.) beschrieben. ,
… und verwandte Substanzen.
Bei Salbutamol wird eine Probe als positiv in der Anabolikakategorie erachtet, wenn die
Konzentration im Urin mehr als 1000 Nanogramm pro Milliliter beträgt.
D. Diuretika
Zu den verbotenen Substanzen in Klasse (D) zählen ua. folgende
Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorthiazid, Mannitol Als intravenöse Injektion verboten., Mersalyl, Spironolacton, Triamteren, … und verwandte Substanzen.
E. Peptidhormone, Mimetika und Analoge
Zu den verbotenen Substanzen in Klasse (E) zählen ua. folgende sowie deren Analoge und
Mimetika
1. Choriongonadotropin (hCG), welches nur bei Männern verboten ist;
2. Hypophysäres und synthetisches Gonadotropin (LH), welches nur bei Männern verboten ist;
3. Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);
4. Wachstumshormon (hGH);
5. Insulinartiger Wachstumsfaktor (IGF-1)
und alle entsprechenden Releasingfaktoren und deren Analoge;
6. Erythropoietin (EPO);
7. Insulin;
welches nur zur Behandlung von Athleten mit bestätigter insulinabhängiger Diabetes zugelassen
ist. Ein schriftliches Attest der insulinabhängigen Diabetes durch einen Endokrinologen bzw.
Mannschaftsarzt ist beizubringen.
Das Vorhandensein einer abnormen Konzentration eines endogenen Hormons der Klasse (E) bzw.
seines(r) diagnostischen Marker(s) im Urin eines Wettbewerbsteilnehmers stellt einen Verstoß dar, sofern
nicht nachweisbar ist, daß dies auf eine physiologische oder pathologische Besonderheit zurückzuführen
ist.
II. Unerlaubte Methoden
Folgende Maßnahmen sind verboten
1. Blutdoping;
2. die Verabreichung von künstlichen Sauerstoffträgern oder Plasmaexpandern;
3. pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen.
III. Unter bestimmten Umständen verbotene Substanzklassen
A. Alkohol
Falls die Regeln einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Äthylalkohol-Kontrollen
durchgeführt.
B. Cannabis
Falls die Regeln einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Cannabis-Kontrollen (zB
Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden Cannabis-Kontrollen
durchgeführt. Eine 11-Nor-Delta-9-Tetrahydrocannabinol-9-Carbonsäure (Carboxy-TIIC)-Konzentration
von mehr als 15 Nanogramm pro Milliliter wird als Doping erachtet.
C. Lokalanästhetika
Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Bedingungen erlaubt
a) Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain und verwandte Substanzen dürfen verwendet werden,
jedoch nicht Kokain. Vasokonstriktoren dürfen nur in Verbindung mit Lokalanästhetika
verwendet werden.
b) Es dürfen nur lokale oder intraartikuläre Injektionen verabreicht werden.
c) Eine Verwendung ist nur dann gestattet, wenn ein medizinischer Grund dafür vorliegt.
Falls die Regeln einer zuständigen Behörde dies vorsehen, kann eine Meldung der Verabreichung
erforderlich sein.
D. Glukokortikosteroide
Die systemische Verwendung von Glukokortikosteroiden ist verboten, wenn diese oral, rektal oder
über intravenöse bzw. intramuskuläre Injektion verabreicht werden.
E. Beta-Blocker
Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (E) zählen ua. folgende
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Popranolol, Sotalol,
… und verwandte Substanzen.
Sofern die Regeln einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Beta-Blocker-Kontrollen
durchgeführt.
Zusammenfassung von Harnkonzentrationen, bei deren Überschreitung vom IOC autorisierte Labors
Meldung über die Ergebnisse spezifischer Substanzen erstatten müssen
Die für spezifische Substanzen erzielten Ergebnisse sind zu melden bei
Kaffein > 12 Mikrogramm/Milliliter
Carboxy-THC > 15 Mikrogramm/Milliliter
Cathin > 5 Mikrogramm/Milliliter
Ephedrin > 10 Mikrogramm/Milliliter
Epitestosteron > 200 Nanogramm/Milliliter
Methylephedrin > 10 Mikrogramm/Milliliter
Morphin > 1 Mikrogramm/Milliliter
19-Norandrosteron > 2 Nanogramm/Milliliter
19-Norandrosteron > 5 Nanogramm/Milliliter
Phenylpropanolamin > 25 Mikrogramm/Milliliter
Pseudoephedrin > 25 Mikrogramm/Milliliter
Salbutamol
(als Stimulans) > 100 Nanogramm/Milliliter
(als Anabolikum) > 1000 Nanogramm/Milliliter
T/E-Verhältnis > 6
IV. Trainingskontrollen
Sofern von der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich verlangt, beziehen sich Trainingskontrollen
ausschließlich auf verbotene Substanzen der Klasse I.C. (Anabolika), I.D. (Diuretika), I.E. (Peptidhormone,
Mimetika und Analoge) und II (Unerlaubte Methoden).
Liste mit Beispielen verbotener Substanzen
ACHTUNG: Dies ist keine vollständige Liste verbotener Substanzen.
Viele Substanzen, die nicht in dieser Liste aufscheinen, gelten unter der Bezeichnung „und
verwandte Substanzen“ als verboten. Athleten müssen sicherstellen, daß keine der von ihnen verwendeten
Medikamente, Ergänzungsmittel, freiverkäuflichen Präparate oder anderen Substanzen irgendwelche
verbotenen Substanzen enthalten.
STIMULANTIEN
Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Carphedon,
Cathin, Kokain, Cropropamid, Crothethamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin,
Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fromoterol, Heptaminol, Koffein, Mefenorex, Mephentermin,
Mesocarb, Methamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nikethamid, Norfenfluramin,
Parahydroxylamphetamin, Pemolin, Pentretrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenylephrin,
Phenylpropanolamin, Pholedin, Pipranol, Proliatan, Prophylhexedrin, Pseudoephedrin,
Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.
NARKOTIKA
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin,
Pethidin.
ANABOLIKA
Androstenediol, Androstenedion, Bambuterol, Boldenon, Elenbuterol, Cloatebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron,
Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon,
Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon,
Methandriol, Methyltestosteron, Niboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion,
Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol,
Salmeterol, Stanzolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.
DIURETIKA
Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Ethacrynsäure, Furosemid,
Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol (intravenös injiziert), Mersalyl, Spironolacton,
Triamteren.
MASKIERUNGSMITTEL
Bromantan, Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid.
PEPTIDHORMONE, MIMETIKA UND ANALOGE
ACTH, Erythropoictin (EPO), hCG Nur bei Männern verboten., hGH, Insulin, LH Nur bei Männern verboten., Clomiphen Nur bei Männern verboten., Cyclofenil Nur bei Männern verboten.,
Tamoxifen Nur bei Männern verboten..
BETA-BLOCKER
Acebulotol, Alprenolol, Atenolol, Betaxalol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Celiprolol, Esmolol,
Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol,
Sotalol, Timolol.
Als Anhang zur neuen Referenzliste pharmakologischer Dopingmittel- und Dopingmethodenklassen
verabschiedete erläuternde Anmerkung zu Salbutamol
Salbutamol
Salbutamol wird sowohl als Stimulans als auch als Anabolikum eingestuft.
Das Ziel von Trainingskontrollen besteht darin, Anabolika nachzuweisen. Laut überarbeiteten
Bestimmungen zu Salbutamol wird diese Substanz als Anabolikum eingestuft, wenn ihre Konzentration
mehr als 500 Nanogramm/Milliliter beträgt und durch eine Enantiomeranalyse bestätigt wird.
Da jedoch die Annahme der Enantiomeranalyse durch eine Peer-beurteilte Fachzeitschrift noch
ansteht, gelten bis auf Weiteres nur 1000 Nanogramm/Milliliter überschreitende Konzentrationen als
positives Anabolikaergebnis. Proben, die weniger als diese Menge enthalten, müssen den für
Trainingskontrollen zuständigen Behörden nicht gemeldet werden.
Während der Wettbewerbe durchgeführte Kontrollen zielen darauf ab, eine Verwendung von
Salbutamol als Anabolikum bzw. Stimulans nachzuweisen. Ob die Verabreichung von Salbutamol
offengelegt wird oder nicht, ist eine wichtige Frage für während der Wettbewerbe durchgeführte
Kontrollen.
Wie immer ist es Aufgabe der Behörden, die Laborergebnisse zu interpretieren. Um zu vermeiden,
daß die Behörden mit der Ausstellung von Bestätigungen für medizinische Atteste über eine zeitlich
weiter zurückliegende Verwendung über Inhalation überlastet werden, müssen Labors Konzentrationen
unter 100 Nanogramm/Milliliter nicht melden.
Alle oben genannten Konzentrationen entsprechen freiem (nicht konjugiertem) Salbutamol.
Ephedrine
Die pharmakologische und Urinpharmakokinetik der Ephedrine wurde überblicksmäßig untersucht.
Es wurde übereinstimmend festgestellt, daß die überprüften Grenzwerte alle Dopingfälle aufdecken
würden, bei denen die Ephedrine am Wettbewerbstag eingenommen worden sind.