108. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut in Drittländern
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 108 und 113 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Registrierung von
Verträgen über die Vermehrung von Saatgut in Drittländern, BGBl. Nr. 99/1995, wird wie folgt geändert
§ 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Personen, die im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 mit in Drittländern niedergelassenen
Saatgutvermehrern Saatgutvermehrungsverträge abschließen, haben die gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 2514/78 der Kommission zu übermittelnden Daten spätestens zwei Wochen vor dem jeweils
genannten Termin der AMA zu übermitteln.“
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird verordnet
Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über
die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und
den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof
für das ehemalige Jugoslawien (BGBl. III Nr. 178/1998) ist in ihrer authentischen englischen
Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. VIII mit 31. Mai 1999 in Kraft.