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108_1999 AT

108. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut in Drittländern

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 108. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut in Drittländern

Auf Grund der §§ 108 und 113 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Registrierung von

Verträgen über die Vermehrung von Saatgut in Drittländern, BGBl. Nr. 99/1995, wird wie folgt geändert

§ 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Personen, die im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 mit in Drittländern niedergelassenen

Saatgutvermehrern Saatgutvermehrungsverträge abschließen, haben die gemäß der Verordnung

(EWG) Nr. 2514/78 der Kommission zu übermittelnden Daten spätestens zwei Wochen vor dem jeweils

genannten Termin der AMA zu übermitteln.“

BGBlPdf 108. Verordnung: Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird verordnet

Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über

die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und

den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof

für das ehemalige Jugoslawien (BGBl. III Nr. 178/1998) ist in ihrer authentischen englischen

Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. VIII mit 31. Mai 1999 in Kraft.

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