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108_1998 AT

108. Bundesgesetz: Bundestheaterorganisationsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 108. Bundesgesetz: Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG und Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1998

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

1. Abschnitt

Zielbestimmung, kulturpolitischer Auftrag

Ziel des Gesetzes

§ 1. Die Wiener Staatsoper, die Wiener Volksoper, das Burg- und das Akademietheater sind die

repräsentativen Bühnen der Republik Österreich und spielen eine wesentliche Rolle innerhalb des

österreichischen Kulturlebens. Diese Führungsrolle resultiert aus der Verfolgung ihres kulturpolitischen

Auftrages gemäß § 2. Zur Absicherung der führenden Rolle der Bundestheater im österreichischen Kulturleben

und zur Verstärkung der Bedeutung im internationalen Kulturgeschehen sowie zur Beibehaltung

größtmöglicher künstlerischer Qualität der Sprech- und Musiktheater, des Balletts und der Tanztheater

erfolgt die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Neuorganisation der Bundestheater.

Kulturpolitischer Auftrag

§ 2. (1) Der kulturpolitische Auftrag umfaßt folgende Aufgaben

1. Pflege der klassischen deutschsprachigen und internationalen Theaterkunst und Kultur.

2. Förderung des Zeitgenössischen und innovativer Entwicklungen unter besonderer Berücksichtigung

österreichischen Kunstschaffens und dessen Stärkung im internationalen Vergleich.

3. Gestaltung der Spielpläne in die Richtung, daß diese ein innovatives und pluralistisches Angebot

in Form und Inhalt sowie auch künstlerisch risikoreiche Produktionen beinhalten und den Aspekt

der Kunstvermittlung besonders bei Kindern und Jugendlichen berücksichtigen.

4. Schaffung von Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten für das gesamtösterreichische Publikum

auch durch den Einsatz von elektronischen und anderen Massenmedien unter Berücksichtigung

neuer medialer Entwicklungen.

5. Internationale Repräsentation österreichischer Bühnenkunst.

(2) Die Bühnen sind nach folgenden Grundsätzen zu führen

1. Es ist ein ganzjähriger, der jeweiligen Sparte entsprechender Spielbetrieb mit angemessenen

Spielbetriebspausen, die in Summe zwei Monate nicht übersteigen dürfen, zu gewährleisten.

2. Die Theater sind als Repertoiretheater zu führen, wobei das Repertoire durch eine entsprechende

Anzahl von jährlichen Neuinszenierungen zu erweitern und durch Neueinstudierungen und

Wiederaufnahmen zu pflegen ist.

3. Die mit Monatsvertrag an den Musiktheatern engagierten Solisten sollen verpflichtet werden,

sowohl an der Staatsoper als auch an der Volksoper aufzutreten.

4. Beim künstlerischen Personal ist das Ensembleprinzip zu pflegen. Gäste können ergänzend im

Sinne der Erhöhung des künstlerischen Niveaus engagiert werden.

5. Die Vorstellungen sind grundsätzlich in den eigenen Häusern nach einem festgelegten Spielplan

durchzuführen; darüber hinaus können zeitlich befristet zusätzlich Bühnen zu Spielstätten be-

stimmt werden, wenn dadurch ein künstlerischer und/oder wirtschaftlicher Nutzen zu erwarten

ist.

6. Die Theaterleitung hat nach den Erfordernissen einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen

Gebarung unter Bedachtnahme auf die verfügbaren Mittel gemäß § 7 zu erfolgen.

7. Die Kooperation mit anderen künstlerisch führenden Veranstaltern ist anzustreben.

8. Die Durchführung von Gastspielen an anderen Bühnen, bei Festivals oder an anderen Spielstätten,

insbesondere in den Bundesländern, ist anzustreben; die Aufrechterhaltung des Theaterbetriebes

muß in diesen Zeiträumen sichergestellt sein.

(3) Das Burgtheater mit seinen Spielstätten ist gleichzeitig das österreichische Nationaltheater und

somit die führende Schauspielbühne der Republik Österreich. Ihr internationaler Stellenwert im Vergleich

zu anderen führenden europäischen Theatern ist zu erhalten und auszubauen. Der Spielplan ist so zu

gestalten, daß er die Begegnung mit zeitgenössischer Literatur ebenso wie mit der klassischen Weltliteratur

ermöglicht und für neueste Erscheinungsformen des Theaterlebens offen ist, wobei auch eine

gezielte Förderung kultureller Produktionen österreichischen Ursprungs erfolgen soll. Gleichzeitig hat das

Burgtheater dem Stellenwert als zentraler Ort künstlerischer Kommunikation und Auseinandersetzung

Rechnung zu tragen.

(4) Die Wiener Staatsoper ist als repräsentatives Repertoiretheater für Oper und Ballett mit

umfassender Literatur zu führen. Ihre Stellung im Kreis der international führenden Häuser ist zu erhalten

und weiter auszubauen. Beim Repertoire ist auf die Einbeziehung zeitgenössischer künstlerischer

Ausdrucksformen Rücksicht zu nehmen. Fallweise sind auch andere Formen des Musiktheaters als die

Oper zu pflegen. Dem Ballett ist im Spielplan der Staatsoper ausreichend Raum zum Ausbau eines

selbständigen Profils zu geben; dies gilt sowohl für das Ballett als auch für das moderne Tanztheater.

Weiters hat die Staatsoper im Rahmen der Ballettschule für die Ausbildung junger Tänzer im Ballett und

im modernen Tanz sowie für die Aus- und Fortbildung von Ballettlehrern zu sorgen. Ein wesentliches

Element der künstlerischen Qualität ist das im internationalen Maßstab herausragende Orchester, das in

höchster Qualität in dem dafür erforderlichen Umfang aufrechtzuerhalten ist.

(5) Die Volksoper Wien ist als repräsentatives Repertoiretheater für Oper, Spieloper, Operette,

Musical und für Ballett und modernen Tanz zu führen. Durch die Förderung sängerischer Entwicklungen

soll ein genuines Volksopernensemble weiterentwickelt werden. Die „Volksoper“ soll eine Ergänzung

und Erweiterung des österreichischen Musiktheater- und Tanzangebotes in Richtung Innovation hinsichtlich

Spielplan und Interpreten sein und dadurch auf eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Begriffes

„Volksoper“ hinwirken sowie den Aspekt der Kulturvermittlung für ein breites Publikum mitberücksichtigen.

Die Stellung der Volksoper Wien im Kreis der internationalen Häuser ähnlicher Ausrichtung ist

zu erhalten und auszubauen. Das qualitativ hervorragende Angebot an Operette und Spieloper ist zu

erhalten. Wesentliche Grundlage der künstlerischen Qualität des Repertoiretheaters mit breitgefächertem

Spielplan ist das Orchester, das im erforderlichen Umfang aufrechtzuerhalten ist.

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Errichtung von Gesellschaften

§ 3. (1) Zur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2 der im

Bundestheaterverband vereinten Bühnen „Burgtheater“, „Staatsoper“ und „Volksoper“ wird der Bundeskanzler

ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit

beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden

Firmen zu errichten

1. die „Bundestheater-Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Bundestheater-

Holding GmbH“;

2. die „Burgtheater Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Burgtheater GmbH“;

3. die „Wiener Staatsoper Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Wiener Staatsoper

GmbH“;

4. die „Volksoper Wien Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Volksoper Wien

GmbH“;

5. die „Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung'', abgekürzt „Theaterservice GmbH“.

(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaften gemäß

Abs. 1 das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(3) Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100% im Eigentum des Bundes und wird mit der

Eintragung der Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 in das Firmenbuch Eigentümerin aller Geschäftsanteile

dieser Gesellschaften. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Gesellschaften gemäß Abs. 1

Z 1 bis 4 an Dritte ist unzulässig. Ab dem 1. September 2004 ist der Bundeskanzler ermächtigt, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis zu 49 vH der Geschäftsanteile an der Theaterservice

GmbH an Dritte zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(4) Die Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 werden im folgenden auch als Tochtergesellschaften

und die Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 auch als Bühnengesellschaften bezeichnet.

(5) Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Bundestheater-Holding GmbH für den Bund

obliegt dem Bundeskanzler.

(6) Der Sitz der Gesellschaften ist Wien. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 1. September.

(7) Die Gründererklärungen sind für alle Gesellschaften vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen abzugeben.

Aufgaben der Gesellschaften

§ 4. (1) Der Bundestheater-Holding GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben

1. die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang

obliegt ihr die Beschlußfassung über folgende Gegenstände

a) die Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer;

b) die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung der Bedeckung der

Abgänge und Verwendung der Überschüsse;

c) die Entlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsräte;

d) die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;

e) die Rückzahlung von Nachschüssen;

f) die Entscheidung über die Erteilung der Prokura und Handelsvollmachten;

g) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG;

h) die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;

i) der Abschluß von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende,

dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für

eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll,

sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um

den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt;

2. die Erlassung von Richtlinien über das Zusammenwirken der Tochtergesellschaften;

3. bis 31. August 2004 Festlegung der Kalkulationsgrundlagen und Regelung der Preisbildung für

die Leistungen der Theaterservice GmbH und Festlegung der Grundsätze der Vertragsgestaltung

zwischen den Bühnengesellschaften einerseits und der Theaterservice GmbH anderseits;

4. die Instandhaltung der in den Fruchtgenuß übertragenen Liegenschaften und Gebäude;

5. die entgeltliche Überlassung der Liegenschaften und Gebäude gemäß Z 4 an die Bühnengesellschaften

zur Nutzung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag

gemäß § 2 zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen

Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben

1. die eigenständige Erstellung und Vermarktung des künstlerischen Angebotes;

2. die freie Entscheidung in allen künstlerischen Fragen;

3. die Wahrnehmung von Marketingaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit;

4. die Instandhaltung der bühnentechnischen Einrichtungen und Sonderanlagen;

5. die Entscheidung über den Kartenverkauf.

(3) Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben

1. die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten und Wahrnehmung der Agenden der Gebäudeverwaltung

der im Fruchtgenuß oder Eigentum der Gesellschaften stehenden Liegenschaften und

Gebäude in deren Auftrag;

2. die Beistellung von Bühnenbildern, Kostümen und sonstigen Theaterrequisiten;

3. die Erbringung von Leistungen des zentralen Kartenvertriebes im Auftrag der Bühnengesellschaften;

4. die Erbringung von EDV-Dienstleistungen im Auftrag der Gesellschaften;

5. die Durchführung von Lager- und Transportleistungen sowie die Führung des Betriebes des

Fundus und die Abwicklung von Entlehnungen aus dem Fundus;

6. die Instandhaltung der gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 in das Eigentum und der gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und

4 anteilsmäßig in das Eigentum der Theaterservice GmbH übertragenen Liegenschaften und

Gebäude;

7. die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten an den bühnentechnischen Einrichtungen und den

Sonderanlagen im Auftrag der Bühnengesellschaften.

(4) In den jeweiligen Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist der

Unternehmensgegenstand entsprechend den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen. Die

Gesellschaftsverträge dürfen keine Veränderung der gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Verteilung der

Aufgaben vorsehen.

Vermögensübertragung

§ 5. (1) Sofern im Abs. 2 nichts anderes geregelt ist, geht das bisher im Eigentum des Bundes

stehende und vom Bundestheaterverband oder von den im § 3 Abs. 1, Einleitungssatz, angeführten

Bühnen jeweils verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist und von

diesen Einrichtungen überwiegend genutzt wurde, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen

und Schulden mit der Eintragung der jeweiligen Gesellschaft in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit

1. September 1999, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend der Aufgabenverteilung gemäß § 4

in das Eigentum der jeweiligen Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.

(2) Weiters gehen zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 folgende Rechte an

Liegenschaften über

1. die in der Anlage Teil 1 angeführten Liegenschaften in den unentgeltlichen Fruchtgenuß

(§§ 509 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) der Bundestheater-Holding GmbH;

2. die in der Anlage Teil 2 angeführten Liegenschaften in das Eigentum der Theaterservice GmbH;

3. die in der Anlage Teil 3 angeführte Liegenschaft anteilsweise nach der tatsächlichen Nutzung

zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 in das Eigentum der jeweiligen

Gesellschaft verbunden mit dem dinglichen Nutzungs- und Verfügungsrecht im Sinne des § 1

Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG), BGBl. Nr. 417, an den jeweils genutzten Räumlichkeiten

und Abstellflächen für Kraftfahrzeuge;

4. die in der Anlage Teil 4 angeführten Liegenschaften anteilsweise nach der zum Zeitpunkt der

Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 bebauten Grundfläche für die Probebühne und der bebauten

Grundfläche für die Werkstätten und Lager in das Eigentum der Burgtheater GmbH und

der Theaterservice GmbH verbunden mit dem dinglichen dementsprechenden Nutzungs- und

Verfügungsrecht im Sinne des § 1 WEG an diesen Räumlichkeiten und Abstellflächen für

Kraftfahrzeuge.

Der Bund räumt der Bundestheater-Holding GmbH an den Liegenschaften gemäß Z 1 ein Veräußerungs-

und Belastungsverbot ein. Im übrigen gelten die Bestimmungen gemäß Abs. 1. Für die Eintragung des

Übergangs des Eigentums, des Fruchtgenusses und für die dinglichen Nutzungs- und Verfügungsrechte ist

vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt

als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanzen

festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 und 2 zu erstellen sind.

Für die Bestimmung der Wertansätze in den Einbringungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs-

und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind

entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik

festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals

gemäß § 3 Abs. 1 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224

Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann

einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt

werden. Die Einbringungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der

Aktiven und Passiven des Bundestheaterverbandes und der jeweiligen Bühnen zu enthalten, die nachvollziehbar

und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4

zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die

Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu

enthalten, die zu dem jeweils übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanzen sind durch

einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüf-

bericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Einbringungsbilanzen sind

in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind zum Firmenbuch einzureichen.

Unternehmenskonzept

§ 6. (1) Die jeweils erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaften bestellt

wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem

Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten

Unternehmensziele und die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende

Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben

und für die Finanzierung zu enthalten.

(2) Die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs-

und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die

Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für

Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages

§ 7. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 18 hat der

Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe

der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5

Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung

unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem

Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen

Gehaltserhöhungen.

(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der

Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit

der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, eine Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt

1839 Millionen Schilling jährlich zu leisten.

(3) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz

für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 2

unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung

der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(4) Die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 auf die Bühnengesellschaften und die Bundestheater-

Holding GmbH erfolgt nach einem Schlüssel, der sich an den Budgetjahren 1996 und 1997

orientiert. Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im

Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über

die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe

des Bedarfs monatlich im voraus an die Gesellschaften.

Abgabenbefreiung

§ 8. Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der

Gesellschaften, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten

sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit. Diese

Abgabenbefreiung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Die Vermögensübertragung gemäß § 5 gilt jedoch nicht

als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663. Die Gesellschaften

gemäß § 3 Abs. 1 treten für den Bereich der Umsatzsteuer mit der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5

Abs. 1 unmittelbar in die Rechtsstellung des Bundes ein.

Leistungen der Theaterservice GmbH

§ 9. (1) Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, bis 31. August 2004 die Leistungen gemäß § 4

Abs. 3 der Bundestheater-Holding GmbH und den Bühnengesellschaften unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit

der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, bis zu

diesem Zeitpunkt die von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Theaterservice GmbH erbringt ihre Leistungen gemäß Abs. 1 gegen Entgelt. Die Höhe der

Entgelte sind von der Theaterservice GmbH auf Grundlage einer Kostenrechnung unter Zugrundelegung

der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und nach dem Grundsatz der

Kostendeckung festzulegen und von der Bundestheater-Holding GmbH auf die Einhaltung dieser Grundsätze

zu überprüfen.

(3) Die Bundestheater-Holding GmbH und die Bühnengesellschaften haben jeweils mit der Theaterservice

GmbH Rahmenvereinbarungen über die von ihr gemäß Abs. 1 zu erfüllenden Leistungen, die

Auftragsbedingungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen. Die Vereinbarungen zwischen

den Bühnengesellschaften und der Theaterservice GmbH bedürfen der Genehmigung der Bundestheater-

Holding GmbH.

(4) Ab dem 1. September 2004 kann die Theaterservice GmbH alle Leistungen, die Unternehmensgegenstand

sind, im öffentlichen Wettbewerb national und international anbieten und erbringen.

Anwendung von Vergabevorschriften

§ 10. Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz

1997, BGBl. I Nr. 56, anzuwenden. Dies gilt nicht für Aufträge der Bundestheater-Holding

GmbH und der Bühnengesellschaften an die Theaterservice GmbH bis 31. August 2004 und für Aufträge

der Theaterservice GmbH ab dem 1. September 2004.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 11. Die Bundestheater-Holding GmbH ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und für die

Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften kollektivvertragsfähig. Die Bundestheater-Holding GmbH ist

zuständig, für die Tochtergesellschaften Kollektivverträge zu schließen. In den Kollektivverträgen sind

die Tochtergesellschaften zu ermächtigen, Betriebsvereinbarungen zu schließen.

3. Abschnitt

Organisation der Gesellschaften

Vertretung der Gesellschaften

§ 12. (1) Die Geschäftsführer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 sind jeweils auf die Dauer bis zu

fünf Jahren zu bestellen.

(2) Die Bühnengesellschaften haben jeweils zwei Geschäftsführer, einen für die künstlerischen

Angelegenheiten (künstlerischer Geschäftsführer) und einen für die kaufmännischen Angelegenheiten

(kaufmännischer Geschäftsführer).

(3) Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz,

BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, daß mit dieser Funktion auch Personen betraut

werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die

Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung des

Aufsichtsrates der betreffenden Bühnengesellschaft. Sie können die Bezeichnung „Direktor“ führen und

sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.

(4) Vor der Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaften ist der betreffende

künstlerische Geschäftsführer zu hören.

(5) Besteht in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Bühnengesellschaften, die vom

kaufmännischen und künstlerischen Geschäftsführer gemeinsam zu besorgen sind, keine Einigung, ist die

Auffassung des künstlerischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen

sind dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Geschäftsführer sind an die Beschlüsse des

Aufsichtsrates gebunden.

Aufsichtsrat

§ 13. (1) Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben jeweils einen Aufsichtsrat.

(2) In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von

jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt

bestellt

1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens

oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,

3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

4. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt

und

5. der Vorsitzende des Publikumsforums gemäß § 16 gilt mit seiner Wahl als bestellt.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 wie

folgt bestellt

1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens

oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,

3. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

4. ein Mitglied wird vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt

und

5. ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt.

(5) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 4 Z 1, Z 3 und 4 sind für die Tochtergesellschaften gemäß § 3

Abs. 4 jeweils personenident zu bestellen beziehungsweise zu entsenden.

(6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 4 Z 1, 3 und 4 sind gegenüber

dem Bundeskanzler bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des Aufsichtsrates

zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(7) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 und Abs. 4 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren

bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten

Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen

zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange

weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(8) Die in Abs. 7 angeführten Aufsichtsratmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom

bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1. das Mitglied dies beantragt;

2. das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3. das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung

unfähig ist.

(9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben

1. Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung

der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der

Gesellschaft;

2. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;

3. Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche

Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;

4. Genehmigung der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;

5. Genehmigung der Konzernrichtlinien für die Holding und für die Tochtergesellschaften;

6. Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung

der Holding und der Tochtergesellschaften;

7. Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in

der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und

Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

8. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften;

9. Zustimmung zur Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Töchter mit zwei Drittel

Mehrheit;

10. Zustimmung zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

11. Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

12. Genehmigung der Controllingberichte der Holding;

13. Genehmigung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundeskanzler;

14. Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften.

(10) Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben

1. Erstattung von Vorschlägen an die Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlußprüfer

des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2. Genehmigung der Richtlinien für die Gesellschaft;

3. Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft;

4. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;

5. Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

6. Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche

Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative

Planung der Gesellschaft;

7. Genehmigung der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;

8. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft;

9. Genehmigung des Erwerbs der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;

10. Genehmigung der dauernden Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von

Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;

11. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j

GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die

Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

12. Genehmigung der Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise

der Bühnengesellschaft.

(11) Die Aufsichtsräte nehmen die in Abs. 9 und 10 vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in

anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

(12) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in § 7

Abs. 2 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der vom Bundeskanzler gemäß § 13

Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 13 Abs. 3 Z 3

und Abs. 4 Z 3 entsandten Mitglieder.

Abschlußprüfung

§ 14. (1) Die Abschlußprüfer haben alle zwei Jahre im Rahmen der Abschlußprüfung die Einhaltung

der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Beurteilung

künstlerischer Entscheidungen steht ihnen nicht zu.

(2) Die Abschlußprüfer sind spätestens alle sechs Jahre zu wechseln.

Weitere Tochtergesellschaften und Beteiligungen

§ 15. Die Gesellschaften sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu

gründen oder sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen.

Publikumsforum

§ 16. (1) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) betreffend die Bundestheater-

Holding GmbH ist ein Publikumsforum mit zwölf Mitgliedern vorzusehen, die gemäß Abs. 2 für

eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl für eine weitere Funktionsperiode

ist nur einmal zulässig.

(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH hat im Zusammenwirken

mit den Bühnengesellschaften spätestens zwei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode des Publikumsforums

bei den einzelnen Bühnengesellschaften öffentliche Wahlveranstaltungen durchzuführen, in der

jeweils vier Mitglieder des Publikumsforums nach allgemeinen Wahlgrundsätzen in geheimer Wahl

gewählt werden. Gleichzeitig sind vier Ersatzmitglieder zu wählen. Teilnahmeberechtigt und aktiv wahlberechtigt

an der Wahlveranstaltung sind Personen, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen

und Abonnent oder Besucher eines der zu der betreffenden Bühnengesellschaft gehörenden Theaters sind.

Die Besuchereigenschaft ist durch eine Besucherkarte nachzuweisen, die am Tag der Wahlveranstaltung

nicht älter als sechs Monate ist. Passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die an der Wahlveranstaltung

teilnahmeberechtigt und anwesend sind und außerdem von mindestens 25 anderen anwesenden

Teilnahmeberechtigten schriftlich unterstützt werden. Eine Unterstützungserklärung kann nur für eine

Person abgegeben werden. Jene vier Personen, die die meisten Stimmen erhalten, gelten zum Mitglied des

Publikumsforums gewählt. Die Personen, die die fünft- bis achtmeisten Stimmen erhalten, gelten zum

Ersatzmitglied gewählt, wobei sich der jeweilige Rang nach den erhaltenen Stimmen bestimmt. Die

Wahlveranstaltung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und auf andere geeignete Weise öffentlich

auszuschreiben; ebenso ist das Wahlergebnis bekanntzumachen. Zwischen der Veröffentlichung und dem

Tag der Wahlveranstaltung hat eine Frist von mindestens vier Wochen zu liegen.

(3) Das Publikumsforum wählt in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter aus

seiner Mitte. Die konstituierende Sitzung mit der Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter wird

vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH einberufen. Die Tätigkeit der

Mitglieder des Publikumsforums ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandsersatz.

(4) Das Publikumsforum hält gemeinsam mit dem jeweiligen künstlerischen Geschäftsführer der

Bühnengesellschaft pro Kalenderjahr und Bühnengesellschaft mindestens zwei im Spielplan angekündigte

öffentliche Publikumsgespräche ab. Die Publikumsgespräche sind unter Einbeziehung der Geschäfts-

führung der betroffenen Bühne zu organisieren. Die kaufmännischen Geschäftsführer der betreffenden

Bühnengesellschaft sind zu den Publikumsgesprächen gesondert einzuladen.

(5) Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche

1. Die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,

2. Marketing und Kartenvertrieb,

3. tatsächliche Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.

(6) In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über

die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.

(7) Dem Publikumsforum kommt keine Zuständigkeit in Fragen zu, die in die künstlerische

Autonomie der Bühnengesellschaften fallen.

(8) Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der

Bundestheater-Holding GmbH zu diskutieren ist.

4. Abschnitt

Überleitung der Bediensteten

Beamte der Bundestheater, Amt der Bundestheater

§ 17. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundestheater“ eingerichtet. Diese Dienststelle

ist dem Bundeskanzleramt nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer der Bundestheater-Holding

GmbH geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1

im Planstellenbereich „Bundestheater“ ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge

für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind entsprechend ihrer

Verwendung und Aufgabenverteilung gemäß § 4 der jeweiligen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an

der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht

zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt oder einer Gesellschaft, an der sich eine der Gesellschaften

zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Die dem Planstellenbereich

„Bundestheater“ zu diesem Zeitpunkt aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten

Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge als diesem Amt dienstzugeteilt.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge

ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt

folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu

diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte

Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand

samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser

Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von

denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind

anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten

gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages

im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 von

Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an

den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des

betreffenden Monats fällig.

(6) Auf Beamte der Bundesbaudirektion Wien, die ausschließlich oder überwiegend mit der bautechnischen

Betreuung des Burgtheaters/Akademietheaters, der Staatsoper oder der Volksoper zum Zeitpunkt

der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 befaßt sind, finden Abs. 1 bis 5 Anwendung.

Vertragliche Bedienstete des Bundes

§ 18. (1) Bedienstete, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 zu

Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundestheater“ in einem vertraglichen Dienstverhältnis

zum Bund stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend ihrer Verwendung

und Aufgabenverteilung gemäß § 4 Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die

Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Den Vertragsbe-

diensteten bleiben die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 zustehenden

Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen

Bezugserhöhungen, gewahrt.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen

so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an

der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die

Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nimmt der Bundeskanzler

wahr.

(3) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar

in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur

Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

§ 19. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 1

Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die

Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

§ 20. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz,

BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.

Weitergeltung des Bundestheaterpensionsgesetzes

§ 21. (1) Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, gilt nur für jene Arbeitnehmer

gemäß § 18 Abs. 1, auf die zum 30. Juni 1998 auf Grund ihres Dienstverhältnisses zum Bund das Bundestheaterpensionsgesetz

Anwendung findet. Abweichend von § 18 Abs. 1 bleiben die Anwartschaften und

Ansprüche dieser Bediensteten nach dem Bundestheaterpensionsgesetz gegenüber dem Bund bestehen.

Bei unmittelbarem Wechsel der Dienstverhältnisse zwischen den Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 bleiben

die erworbenen Anwartschaften und Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz unberührt.

(2) Die jeweilige Gesellschaft hat von den Arbeitnehmern, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz

Anwendung findet, von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz

gemäß dem Bundestheaterpensionsgesetz den Pensionsbeitrag einzubehalten und an den

Bund abzuführen. Die jeweilige Gesellschaft hat für diese Arbeitnehmer der Gesellschaft dem Bund einen

Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH aller Geldleistungen,

von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Arbeitnehmern einbehaltenen

Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages

ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der

Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet

worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der

Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(3) Die Bundestheater-Holding GmbH nimmt im Auftrag des Bundes gegenüber den Anspruchsberechtigten

die sich aus dem Bundestheaterpensionsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes

wahr. Die Aufwendungen für die Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz trägt der Bund.

(4) Auf Bedienstete gemäß Abs. 1 findet ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich in einem unkündbaren

Dienstverhältnis zu einer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 befinden, das Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977, BGBl. Nr. 609, keine Anwendung.

5. Abschnitt

Interessensvertretung der Arbeitnehmer

§ 22. (1) Der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 beim Bundestheaterverband

eingerichtete Dienststellenausschuß übt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode in bezug auf die

Bediensteten, die zu diesem Zeitpunkt in seinen Wirkungsbereich nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz,

BGBl. Nr. 133/1967, fielen, die Funktion des Betriebsrates nach dem Arbeitsverfassungsgesetz

aus. Die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Arbeitsverfassungsgesetz beim Bundestheaterverband

und bei den Bühnen gemäß § 3 Abs. 1 eingerichteten Arbeitnehmervertretungen üben

diese Funktion bei der entsprechenden Gesellschaft bis zur Neuwahl weiterhin aus.

(2) § 133 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist auf die Bühnengesellschaften nicht anzuwenden.

Abweichend von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes entsendet der jeweilige Betriebsrat zwei

Mitglieder in den Aufsichtsrat der Bühnengesellschaften. Das Entsenderecht in den Aufsichtsrat der

Bundestheater-Holding GmbH obliegt dem Zentralbetriebsrat.

6. Abschnitt

Führung des Bundeswappens

§ 23. Die Gesellschaften sind berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen

beizusetzen.

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Weitergeltung von Berechtigungen

§ 24. Hinsichtlich der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen

Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der

Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen

und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen

bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von

drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende

Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994,

BGBl. Nr. 194/1994, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz,

BGBl. Nr. 142/1969.

Geltung des Bundestheatersicherheitsgesetzes

§ 25. Zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 findet das Bundestheatersicherheitsgesetz,

BGBl. Nr. 204/1989, auf die im § 3 Abs. 1 angeführten Theater sowie auf die von diesen

Theatern betriebenen Spiel-, Probe- und Betriebsstätten keine Anwendung.

Erbringung von Leistungen durch die Bundesrechenzentrum GmbH

§ 26. Die durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 757/1996, eingerichtete Bundesrechenzentrum Gesellschaft

mit beschränkter Haftung hat die zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 für

den Bundestheaterverband und für die im § 3 Abs. 1 angeführten Bühnen wahrgenommenen Aufgaben für

die Gesellschaften auf deren Verlangen gegen Entgelt weiterhin zu übernehmen. Diese Verpflichtung

endet mit Ablauf des 31. August 2004.

Abgeltung des Kulturpolitischen Auftrags im ersten Geschäftsjahr

Erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels

§ 27. (1) Der Betrag gemäß § 7 Abs. 2 ist in dem Kalenderjahr, in dem die Gesamtrechtsnachfolge

gemäß § 5 Abs. 1 eintritt, entsprechend zu aliquotieren.

(2) Die erstmalige Berechnung des Aufteilungsschlüssels gemäß § 7 Abs. 4 erfolgt nach folgenden

Grundsätzen

1. Basis bilden die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997;

2. die Ergebnisse der Kostenrechnung 1997 werden hinsichtlich der nicht jährlich anfallenden

Aktivitäten (zB Gastspiele, Aufzeichnungen) bereinigt;

3. die Personalaufwendungen werden entsprechend der Aufteilung der Bediensteten gemäß § 17

Abs. 2 und § 18 den jeweiligen Gesellschaften zugeordnet; sofern Bedienstete anteilsmäßig

mehreren Gesellschaften zuzuordnen wären, ist ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen;

4. die Aufteilung der Aufwendungen für den Kartenvertrieb erfolgt entsprechend den im Jahre 1997

aufgelegten Karten;

5. die Aufwendungen für die Instandhaltung der Immobilien werden entsprechend den Instandhaltungsplänen

1997 und den hiefür vorgesehenen Aufwendungen jener Gesellschaft zugewiesen,

die gemäß § 5 jeweils die Rechte als Eigentümer wahrnimmt;

6. die Aufwendungen für die Bereiche EDV und Kommunikation (Telefon) werden entsprechend

den der jeweiligen Gesellschaft zuzuordnenden Einrichtungen und den hiefür im Jahre 1997

entrichteten Leistungstarifen aufgeteilt;

7. die Aufteilung der Aufwendungen für Transport und Lagerung erfolgt nach der Anzahl der

Fuhren und den genutzten Lagerflächen im Jahre 1997;

8. die Aufwendungen für das Bühnenorchester werden nach der Anzahl der im Jahre 1997 für die

einzelnen Bühnen geleisteten Dienste zugeordnet.

Funktionsperiode der ersten Geschäftsführer

§ 28. Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1

bestellten Geschäftsführer wird durch § 12 Abs. 2 nicht berührt.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 29. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Solisten)

gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Verweisungen

§ 30. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 31. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits

erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaften

erforderlich sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH hat unverzüglich

nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 die Wahl der Mitglieder des Publikumsforums

gemäß § 16 Abs. 2 durchzuführen.

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 1, Abs. 3 und 7, § 7 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 12 und des § 27 der

Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler;

3. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 3, § 13

Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen;

4. hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 20, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales;

5. hinsichtlich des § 13 Abs. 3 Z 4 und § 13 Abs. 4 Z 4 der Bundesminister für Unterricht und

kulturelle Angelegenheiten;

6.hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der

Bundesminister für Justiz;

7. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und § 25 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

8. hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;

9. hinsichtlich des § 3 Abs. 3, letzter Satz, die Bundesregierung;

10. im übrigen der Bundeskanzler.

Anlage zu § 5 Abs. 2

Teil 1

Liegenschaft

EZ 8, KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 33 und 1800/2 (Burgtheater)

EZ 3576, KG 01006 Landstraße, Grundstück-Nr. 993/12 (Akademietheater)

EZ 827, KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 1180/1 und 1180/2 und 1180/3 (Staatsoper)

EZ 1136, KG 01002 Alsergrund, Grundstück-Nr. 471/1 (Volksoper)

Teil 2

Liegenschaft

EZ 341, KG 01202 Breitensee, Grundstück-Nr. 291/11 und 291/17 (Kostümdepot)

EZ 875, KG 01501 Gersthof, Grundstück-Nr. 316/10 (Kulissendepot)

Teil 3

Liegenschaft

EZ 11, KG 01004 Innere Stadt, Grundstück-Nr. 1188 (Betriebsdepot)

Teil 4

Liegenschaft

EZ 4041, KG 01006 Landstraße, Grundstück-Nr. 3344 und Teile von 3359 (Arsenal – Werkstätten,

Kulissendepot)

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1998 geändert wird

Das Bundesfinanzgesetz 1998, BGBl. I Nr. 1/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/1998 wird wie

folgt geändert (2. BFG- Novelle 1998)

1. Im Art. V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 52 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 53

angefügt

„53. beim Voranschlagsansatz 1/13113 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling zur Zahlung

des Stammkapitals für die Gesellschaften des Bundestheaterorganisationsgesetzes, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels

71 sichergestellt werden kann.“

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/13088 eingefügt

„1/1311 Bundestheatergesellschaften

1/13113/13 Kapitalbeteiligungen“

BGBlPdf 108. Kundmachung: Änderung derVerwaltungspauschalsätze gemäß § 6 ERVO 1994

Gemäß § 6 Abs. 2 der Entgeltrichtlinienverordnung 1994, BGBl. Nr. 924, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 156/1997, wird auf Grund der Verlautbarung des Österreichischen Statistischen

Zentralamtes vom 18. Februar 1998 kundgemacht, daß sich die in § 6 Abs. 1 Z 1 der Entgeltrichtlinienverordnung

1994 angeführten Sätze mit Wirksamkeit vom 1. April 1998 wie folgt erhöhen

in lit. a von 2172 S auf 2196 S und

in lit. b von 2700 S auf 2736 S.

BGBlPdf 108. Kundmachung: Geltungsbereich des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Estland am 13. Mai 1998 seine Annahmeurkunde

zum Statut der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (BGBl. Nr. 21/1967, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 171/1997) hinterlegt.

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