108. Bundesgesetz: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
(Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG)
Inhaltsübersicht
1. Hauptstück
1. Abschnitt
§§ 1–3 Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt
Berufspflichten
§ 4 Allgemeine Berufspflichten
§ 5 Pflegedokumentation
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
§ 7 Anzeigepflicht
§ 8 Meldepflicht
§ 9 Auskunftspflicht
§ 10 Berufsausweis
2. Hauptstück
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 11 Berufsbild
§ 12 Berufsbezeichnungen
2. Abschnitt
Tätigkeitsbereiche
§ 13 Tätigkeitsbereiche
§ 14 Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 15 Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 16 Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich
§ 17 Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 18 Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 19 Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
§ 20 Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 21 Pflege im Operationsbereich
§ 22 Krankenhaushygiene
§§ 23–25 Lehraufgaben
§ 26 Führungsaufgaben
3. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 27 Berufsberechtigung
§ 28 Qualifikationsnachweise – Inland
§§ 29–30 Qualifikationsnachweise – EWR
§ 31 Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR
§ 32 Nostrifikation
§ 33 Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 34 Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 35 Berufsausübung
§ 36 Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 37 Berufssitz
§ 38 Werbebeschränkung
§ 39 Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und
Krankenpflege – EWR
§ 40 Entziehung der Berufsberechtigung
4. Abschnitt
Ausbildung
§ 41 Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42 Ausbildungsinhalt der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 43 Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 44 Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 45 Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 46 Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 47 Verkürzte Ausbildung für Hebammen
§ 48 Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§§ 49–50 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 51 Schulleitung
§ 52 Schulordnung
§ 53 Schülervertretung
§ 54 Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 55 Aufnahmekommission
§ 56 Ausschluß von der Ausbildung
§ 57 Ausbildungsverordnung
§ 58 Prüfungen
§ 59 Diplomprüfungskommission
§ 60 Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 61 Diplom
§ 62 Prüfungsverordnung
5. Abschnitt
Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen
§ 63 Fortbildung
§ 64 Weiterbildungen
§ 65 Sonderausbildungen
§ 66 Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 67 Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 68 Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei
Nierenersatztherapie
§ 69 Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 70 Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 71 Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 72 Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 73 Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
6. Abschnitt
Spezielle Grundausbildungen
§ 74 Spezielle Grundausbildungen
§§ 75–77 Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§§ 78–80 Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 81 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
3. Hauptstück
Pflegehilfe
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 82 Berufsbild
§ 83 Berufsbezeichnung
§ 84 Tätigkeitsbereich
2. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 85 Berufsberechtigung
§ 86 Qualifikationsnachweis – Inland
§ 87 Qualifikationsnachweis – EWR
§ 88 Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 89 Nostrifikation
§ 90 Berufsausübung
§ 91 Entziehung der Berufsberechtigung
3. Abschnitt
Ausbildung
§ 92 Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 93 Ausbildungsinhalt
§ 94 Verkürzte Ausbildungen
§§ 95–96 Pflegehilfelehrgänge
§ 97 Lehrgangsleitung
§ 98 Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 99 Ausschluß von der Ausbildung
§ 100 Prüfungen
§ 101 Prüfungskommission
§ 102 Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 103 Zeugnis
§ 104 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
4. Hauptstück
§ 105 Strafbestimmungen
§§ 106–114 Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 115 Inkrafttreten
§ 116 Vollziehung
1. Hauptstück
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind
1. der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und
2. die Pflegehilfe.
§ 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Die weibliche Form von „Krankenpfleger“ lautet „Krankenschwester“.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3. (1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine
Anwendung.
(3) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der
Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure werden
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das
1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
2. Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373,
3. Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949,
4. Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,
5. Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961,
6. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
7. Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
8. Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, und
9. Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1974,
nicht berührt.
2. Abschnitt
Berufspflichten
Allgemeine Berufspflichten
§ 4. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied
der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und
pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der
fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige
Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und
Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig
fortzubilden.
(3) Sie dürfen im Falle drohender Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung eines Menschen ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.
Pflegedokumentation
§ 5. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes
die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.
(2) Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung
und die Pflegemaßnahmen zu enthalten.
(3) Den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen oder deren gesetzlichen
Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren.
(4) Bei freiberuflicher Berufsausübung (§ 36) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der
Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Verschwiegenheitspflicht
§ 6. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Verschwiegenheit über alle
ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen eines
Gesundheits- und Krankenpflegeberufes von der Geheimhaltung entbunden hat oder
2. die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und
Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist oder
3.Mitteilungen des Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes über den
Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenanstalten zum Zweck der
Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.
Anzeigepflicht
§ 7. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die gemäß § 35
Abs. 1 Z 1 und 6 und § 36 freiberuflich tätig sind, sind verpflichtet, der Staatsanwaltschaft oder der
Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der
Verdacht ergibt, daß
1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines
Menschen (§ 84 Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) herbeigeführt wurde oder
2. ein Unmündiger, Minderjähriger oder Wehrloser durch das Quälen oder Vernachlässigen (§ 92
StGB) am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wurde (§ 83 Abs. 1 StGB) oder
3. ein Unmündiger oder Minderjähriger durch Beischlaf oder auf andere Weise zur Unzucht
mißbraucht wurde (§§ 206, 207 und 212 StGB).
(2) Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn
1. die Anzeige eine Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege beeinträchtigen würde, deren
Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder
2. in den Fällen des Abs. 1 ein Unmündiger oder Minderjähriger betroffen ist und der Jugendwohlfahrtsträger
unverzüglich verständigt wurde, sofern nicht durch eine gerichtlich strafbare
Handlung der Tod des Unmündigen oder Minderjährigen herbeigeführt wurde.
Meldepflicht
§ 8. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege, die ihren Beruf im Rahmen eines
Dienstverhältnisses gemäß § 35 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 oder § 90 ausüben, sind verpflichtet, dem
Dienstgeber unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht
ergibt, daß einer der in § 7 Abs. 1 angeführten Tatbestände vorliegt. Für den Dienstgeber gilt § 7.
(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn die Meldung eine Tätigkeit der Gesundheits-
und Krankenpflege beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses
bedarf.
Auskunftspflicht
§ 9. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben
1. den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,
2. deren gesetzlichen Vertretern oder
3. Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen als
auskunftsberechtigt benannt wurden,
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu
erteilen.
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten, Klienten
oder pflegebedürftigen Menschen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege
erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.
Berufsausweis
§ 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die
1. gemäß § 36 zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege
anbieten, tätig sind,
ist auf Antrag von dem nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Landeshauptmann ein
mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.
(2) Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten
1. die Berufsbezeichnung,
2. den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,
3. Datum und Ort der Geburt,
4. die Staatsangehörigkeit und
5. den Vermerk über eine allfällige Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form
und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.
2. Hauptstück
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
1. Abschnitt
Allgemeines
Berufsbild
§ 11. (1) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische Teil der
gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zur
Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten.
(2) Er umfaßt die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und
psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und
Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung,
der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen
Bereich.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei diagnostischen und
therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnung.
Berufsbezeichnungen
§ 12. (1) Personen, die
1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und
Krankenpflege oder
2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und
Krankenschwester“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu führen.
(2) Personen, die
1. eine Sonderausbildung gemäß §§ 65 bis 72,
2. eine Weiterbildung gemäß § 64 oder
3. eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte
Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für
Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrerin für
Gesundheits- und Krankenpflege“/„Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ führen.
(3) Personen, die
1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
oder
2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der Kinderkranken- und Säuglingspflege
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/
„Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ zu führen.
(4) Personen, die
1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen
Gesundheits- und Krankenpflege oder
2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte psychiatrische
Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“
zu führen.
(5) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes
für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat
gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer
Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt
und
2.neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses,
der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(6) Die Führung
1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 5 durch hiezu nicht berechtigte
Personen,
2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte
Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
ist verboten.
2. Abschnitt
Tätigkeitsbereiche
§ 13. (1) Die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
umfassen
1. eigenverantwortliche,
2. mitverantwortliche und
3. interdisziplinäre
Tätigkeiten.
(2) Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder
einer speziellen Grundausbildung gemäß §§ 75 und 78 erweitert oder spezialisiert werden.
Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14. (1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die
eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen
Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß), die Gesundheitsförderung und -beratung
im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im
Rahmen der Pflege.
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere
1. Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder
Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung
stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese),
2. Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose),
3. Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende
pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung),
4. Durchführung der Pflegemaßnahmen,
5. Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation),
6. Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen,
7. psychosoziale Betreuung,
8. Dokumentation des Pflegeprozesses,
9. Organisation der Pflege,
10. Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals,
11. Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und
12. Mitwirkung an der Pflegeforschung.
Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 15. (1) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und
therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.
(2) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung),
der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für
die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).
(3) Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der
betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen
des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen.
(4) Im extramuralen Bereich kann die ärztliche Anordnung in medizinisch begründeten Ausnahmefällen
mündlich erfolgen. Die schriftliche Dokumentation der Anordnung hat in diesen Fällen
nachträglich innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
(5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere
1. Verabreichung von Arzneimitteln,
2. Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,
3.Vorbereitung und Anschluß von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen
Transfusionen,
4. Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,
5. Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,
6. Durchführung von Darmeinläufen und
7. Legen von Magensonden.
Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich
§ 16. (1) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt jene Bereiche, die sowohl die Gesundheits-
und Krankenpflege als auch andere Berufe des Gesundheitswesens betreffen.
(2) Im interdisziplinären Tätigkeitsbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege das Vorschlags- und Mitentscheidungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung
für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.
(3) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere
1. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung
und Förderung der Gesundheit,
2. Vorbereitung der Patienten oder pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen auf die
Entlassung aus einer Krankenanstalt oder Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger
Menschen dient, und Hilfestellung bei der Weiterbetreuung,
3. Gesundheitsberatung und
4. Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder psychischen
Erkrankung.
Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 17. (1) Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfaßt die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben.
(2) Spezialaufgaben sind
1. Kinder- und Jugendlichenpflege
2. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
3. Intensivpflege
4. Anästhesiepflege
5. Pflege bei Nierenersatztherapie
6. Pflege im Operationsbereich
7. Krankenhaushygiene.
(3) Lehraufgaben sind insbesondere
1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege
2. Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen
3. Leitung von Sonderausbildungen
4. Leitung von Pflegehilfelehrgängen.
(4) Führungsaufgaben sind insbesondere
1. Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
2. Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen
dienen.
(5) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
1.eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für
Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
2. die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 und 72.
(6) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist die
erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder speziellen
Grundausbildung gemäß § 75 oder § 78. Personen, die ausschließlich eine spezielle Grundausbildung
erfolgreich absolviert haben, sind nicht zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
berechtigt.
(7) Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 7 dürfen berufsmäßig bereits vor Absolvierung der
entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 ausgeübt werden. Die erfolgreiche Absolvierung
der Sonderausbildung ist innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung in der Intensivpflege berechtigt auch zur
Ausübung der Anästhesiepflege.
Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 18. (1) Die Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen
im Kindes- und Jugendalter.
(2) Hiezu zählen insbesondere
1. Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und
Jugendalter,
2. Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen,
3. Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher,
4. pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten
im Kindes- und Jugendalter und
5. pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei
Kindern und Jugendlichen.
Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
§ 19. (1) Die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege von
Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungsstufen
sowie die Förderung der psychischen Gesundheit.
(2) Hiezu zählen insbesondere
1. Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im
stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich
von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachten
Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechtsbrechern
(§ 21 StGB) sowie von Menschen mit Intelligenzminderungen,
2. Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen Erkrankungen und sich
daraus ergebenden psychischen Begleiterkrankungen,
3. Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen,
4. Gesprächsführung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen
sowie deren Angehörigen,
5. psychosoziale Betreuung,
6. psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung und
7. Übergangspflege.
Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 20. (1) Die Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von
Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.
(2) Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von
Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.
(3) Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege,
Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der
Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen.
(4) Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Abs. 1 bis 3 zählen insbesondere
1. Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie,
2. Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren,
3. Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven
und nichtinvasiven Methoden,
4. Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung
(Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme),
5. Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern,
6. Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden,
7. Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter und
8. Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes,
insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür
erforderlichen Katheter.
Pflege im Operationsbereich
§ 21. (1) Die Pflege im Operationsbereich umfaßt die Vorbereitung, Mitwirkung und Nachbetreuung
bei operativen Eingriffen.
(2) Hiezu zählen insbesondere
1. Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen,
2. Mitwirkung bei der Planung und Organisation des Operationsbetriebes,
3. Desinfektion, Sterilisation und Wartung der bei der Operation benötigten Instrumente und
4. prä- und postoperative Betreuung der Patienten im Operationsbereich.
Krankenhaushygiene
§ 22. (1) Die Krankenhaushygiene umfaßt die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der
Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen.
(2) Hiezu zählen insbesondere
1. Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen
Bereichen,
2. Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien,
3. Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und
Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann,
4. Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten und
5. Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten.
Lehraufgaben
§ 23. Lehraufgaben umfassen
1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
2.Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von Sonderausbildungen und von
Pflegehilfelehrgängen.
§ 24. (1) Die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung,
Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und
Krankenpflegeschulen, an Pflegehilfelehrgängen, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits-
und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.
(2) Hiezu zählen insbesondere
1. Erstellung des Lehr- und Stundenplanes,
2.Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher,
methodischer und didaktischer Hinsicht,
3. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten,
4. Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und
5. pädagogische Betreuung der Auszubildenden.
§ 25. (1) Die Leitung von
1. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,
2. Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und
3. Pflegehilfelehrgängen
umfaßt die fachliche, pädagogische und organisatorische Leitung und die Dienstaufsicht im Rahmen der
theoretischen und praktischen Ausbildung.
(2) Hiezu zählen insbesondere
1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen
Ausbildung,
2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen
Sachgebieten,
3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie
Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
4. Auswahl der Lehr- und Fachkräfte,
5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme in eine Schule für Gesundheits-
und Krankenpflege,
6. Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
7. Organisation, Koordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
Führungsaufgaben
§ 26. (1) Die Leitung
1. des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt und
2. des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
umfaßt die Verantwortung für die Qualität der Pflege und für die Organisation der pflegerischen
Maßnahmen in der gesamten Einrichtung.
(2) Hiezu gehören insbesondere
1. Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation,
2. Führung und Einsatz des Personals im Pflegebereich,
3. Organisation der Sachmittel und Überwachung des Sachmitteleinsatzes im Pflegebereich und
4. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen.
3. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 27. (1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen
berechtigt, die
1. eigenberechtigt sind,
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und
Vertrauenswürdigkeit besitzen,
3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen und
4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist,
1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als
einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten
die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.
Qualifikationsnachweis – Inland
§ 28. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung
an
1. einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder
2. einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder
3. einer Schule für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder
4. einer Krankenpflegeschule, einer Kinderkrankenpflegeschule oder einer Ausbildungsstätte für
die psychiatrische Krankenpflege nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
Qualifikationsnachweise – EWR
§ 29. (1) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-
Staatsangehörigen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Vertragsstaat) am oder nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde, gilt als Qualifikationsnachweis,
wenn dieses im Artikel 3 der Richtlinie 77/452/EWG vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige
Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester
und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über
Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf
freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr. : 377L0452, angeführt ist.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Diplome, Prüfungszeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1, die von den EWR-Vertragsstaaten gegenseitig
anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.
(3) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen
von einem EWR-Vertragsstaat vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde und den
Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Kranken-
pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, CELEX-Nr.: 377L0453, entspricht, gilt als
Qualifikationsnachweis, wenn
1. dieses einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entspricht oder
2. durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht
wird, daß dieses den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen
Befähigungsnachweisen gleichgestellt wird.
(4) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen
von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde, das den Mindestanforderungen des
Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG nicht entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis nur, wenn
1. dieses vor dem 1. Juli 1979 ausgestellt wurde und
2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der
Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei
Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig in der allgemeinen Krankenpflege berufsmäßig tätig war.
(5) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 4 ausgestellt
wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur
Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für
die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der
Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach
vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
§ 30. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene
Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Kinderkrankenpflege, in der psychiatrischen
Krankenpflege, in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege, in der Pflege bei Nierenersatztherapie, in
der Pflege im Operationsbereich, in der Krankenhaushygiene oder für Lehr- oder Führungsaufgaben gilt
als Qualifikationsnachweis, wenn diese
1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG),
CELEX-Nr.: 389L0048, oder
2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni
1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,
entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist
vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung
1. in der Kinder- und Jugendlichenpflege,
2. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
3. in der Intensivpflege,
4. in der Anästhesiepflege,
5. in der Pflege bei Nierenersatztherapie,
6. in der Pflege im Operationsbereich,
7. in der Krankenhaushygiene,
8. für Lehraufgaben oder
9. für Führungsaufgaben
zu erteilen.
(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung
oder
2. des Nachweises von Berufserfahrung
zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden österreichischen
Ausbildung unterscheidet.
(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 1 ist die Ausübung des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege in dem entsprechenden erweiterten oder speziellen Tätigkeitsbereich in
Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat
mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang
ist zu bewerten.
(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und
Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in
Österreich den jeweiligen gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, beurteilt
wird.
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für
die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der
Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach
vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung
und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch
Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 31. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht
EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der
Krankenpflege, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 32 (Nostrifikation)
festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt
wurde und
2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Nostrifikation
§ 32. (1) Personen, die
1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich nachweislich um eine Anstellung in
Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
2. eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege absolviert haben,
sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg
abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
beim Landeshauptmann zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen
1. den Reisepaß,
2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für
eine Anstellung in Österreich,
3. den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der
entsprechenden österreichischen vergleichbar ist,
4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen,
über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde
und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt
Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn
innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht
beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die
österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des
Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte
Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen
Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen
Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur
Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten
einzuholen.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die
Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der
folgenden Bedingungen zu knüpfen
1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Schule für
Gesundheits- und Krankenpflege.
Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 33. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 32 Abs. 6
entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 55 Abs. 1.
(2) Hinsichtlich
1. des Ausschlusses von der Ausbildung,
2. der Durchführung der Prüfungen,
3. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 32 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im
Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.
(4) Personen, deren außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene
Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 32
Abs. 8 unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab
Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegehelfer die
erforderliche Ergänzungsausbildung absolvieren. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 34. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg
abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit im entsprechenden gehobenen Dienst für
Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres
ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.
(2) Der Antragsteller hat Nachweise gemäß § 32 Abs. 2 Z 1, 3 und 5 vorzulegen.
(3) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der
Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen
Fächern oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken
aus.
(4) Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Abs. 1
1. an einer bestimmten Krankenanstalt oder
2. an einer bestimmten sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht
stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der
Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, oder
3. bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt
zu beschränken.
(5) Krankenanstalten, Einrichtungen oder Ärzte gemäß Abs. 4 haben nachzuweisen, daß
1. sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungszieles
gewährleisten, verfügen und
2. für eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht mindestens ein Angehöriger des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der die notwendige Berufserfahrung
sowie die fachliche und pädagogische Eignung besitzt, in einem Dienst- oder anderen
Vertragsverhältnis zu dieser Einrichtung steht.
(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung
ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr
möglich.
(7) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 6 ist eine Berufung nicht zulässig.
Berufsausübung
§ 35. (1) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann
1. freiberuflich,
2. im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
3. im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht
stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder
der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
4. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,
5. im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege
anbieten und
6. im Dienstverhältnis zu einer physischen Person
erfolgen.
(2) Eine Berufsausübung
1. gemäß Abs. 1 Z 1 und 6 und
2. in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 5, die nicht unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder
Aufsicht stehen,
darf nur erfolgen, sofern der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 36
berechtigt ist.
Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 36. (1) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
bedarf einer Bewilligung des auf Grund eines Berufssitzes gemäß § 37 zuständigen Landeshauptmannes.
Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist
1. die Berufsberechtigung gemäß § 27 und
2. der Nachweis einer rechtmäßigen zweijährigen vollbeschäftigten Berufsausübung im gehobenen
Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung
innerhalb der letzten zehn Jahre in einem Dienstverhältnis gemäß § 35 Z 2 bis 5 dieses
Bundesgesetzes oder gemäß § 52 Abs. 3 Krankenpflegegesetz.
(2) Zum Nachweis der Berufsberechtigung sind
1. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis
des Heimat- oder Herkunftsstaates und
2. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung
vorzulegen, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(3) Als Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 gilt
1. für EWR-Staatsangehörige eine Bestätigung über eine in einem EWR-Vertragsstaat innerhalb
der letzten zehn Jahre rechtmäßig ausgeübte zweijährige vollbeschäftigte oder bei Teilzeitbeschäftigung
entsprechend längere Berufstätigkeit in der Krankenpflege und
2. für Staatsangehörige eines Staates, der nicht EWR-Vertragsstaat ist, ausschließlich eine in
Österreich rechtmäßig ausgeübte zweijährige vollbeschäftigte oder bei Teilzeitbeschäftigung
entsprechend längere Berufstätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat
persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von
Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können
Pflegehelfer herangezogen werden.
(5) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind. Anläßlich der Zurücknahme der
Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung ist der Vermerk der Freiberuflichkeit im Berufsausweis
zu streichen.
Berufssitz
§ 37. (1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig
ausgeübt wird.
(2) Jeder freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.
(3) Jeder Berufssitz, dessen Änderung und Auflassung ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann
anzuzeigen.
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne
bestimmten Berufssitz ist verboten.
Werbebeschränkung
§ 38. Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung und der Berufsausübung gemäß
§ 35 Abs. 1 Z 6 ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende,
diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.
Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und
Krankenpflege – EWR
§ 39. (1) EWR-Staatsangehörige, die im Herkunftsstaat zur freiberuflichen Ausübung des Berufs des
Krankenpflegers, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, berechtigt sind, können ihren Beruf in
Österreich vorübergehend ausüben, wenn
1. sie dies dem Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll,
vorher anzeigen, wobei in dringenden Fällen die Anzeige unverzüglich nach Erbringung der
Dienstleistung erfolgen kann,
2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der
Betreffende die Tätigkeit als Krankenpfleger, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, im
Mitgliedstaat seiner Niederlassung rechtmäßig ausübt, und
3. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der
Betreffende im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises
gemäß § 29 ist.
(2) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf
Monate sein.
(3) Die in Abs. 1 genannten Personen haben bei Erbringung der Dienstleistungen die gleichen
Rechte und Pflichten wie österreichische Staatsbürger. Jede Behörde, der ein Verstoß gegen diese
Pflichten durch eine Person gemäß Abs. 1 bekannt wird, hat unverzüglich die zuständige Behörde des
Vertragsstaates der Niederlassung davon zu unterrichten.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat
1. österreichischen diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern sowie
2. EWR-Staatsangehörigen, die die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich
rechtmäßig ausüben,
auf Antrag zum Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat eine
Bescheinigung darüber auszustellen, daß der Betreffende die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
in Österreich rechtmäßig ausübt und über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 40. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die
Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
1. das Diplom gemäß § 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß §§ 29 Abs. 5 oder 30 Abs. 2 oder
der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 Abs. 7,
2. der Berufsausweis (§ 10) und
3. der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung (§ 36 Abs. 1)
einzuziehen.
(3) Wenn
1. die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und
2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen
wurde, durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder
auszufolgen.
4. Abschnitt
Ausbildung
Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 41. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre und
dient der Vermittlung der zur Ausübung des Berufes erforderlichen theoretischen und praktischen
Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens 4600 Stunden
in Theorie und Praxis zu enthalten, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und
mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
(3) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt an Schulen für
allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege.
(4) An oder in Verbindung mit einer Krankenanstalt kann für Personen, die die neunte Schulstufe
erfolgreich abgeschlossen haben, eine Vorbereitungsausbildung abgehalten werden, die der Vertiefung
der Allgemeinbildung und der Vorbereitung auf die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits-
und Krankenpflege dient und nach den schulrechtlichen Vorschriften zu führen ist.
Ausbildungsinhalt der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege beinhaltet insbesondere
folgende Sachgebiete
1. Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Krankenpflege
2. Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung
3. Gesundheits- und Krankenpflege
4. Pflege von alten Menschen
5. Palliativpflege
6. Hauskrankenpflege
7. Hygiene und Infektionslehre
8. Ernährung, Kranken- und Diätkost
9. Biologie, Anatomie und Physiologie
10. Allgemeine und spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische
Methoden
11. Geriatrie, Gerontologie und Gerontopsychiatrie
12. Pharmakologie
13. Erste Hilfe, Katastrophen- und Strahlenschutz
14. Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung, einschließlich Arbeitsmedizin
15. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene
16. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining
17. Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre
18. Elektronische Datenverarbeitung, fachspezifische Informatik, Statistik und Dokumentation
19. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.
Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 43. (1) Die praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist an
1. einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
2. Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
3. Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,
durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den
für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet
sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt, unter Anleitung und Aufsicht
der Lehr- und Fachkräfte
1. Tätigkeiten gemäß §§ 14 und 16 sowie
2. im zweiten und dritten Ausbildungsjahr Tätigkeiten gemäß § 15 nach ärztlicher Anordnung
an Patienten durchzuführen.
(3) Die praktische Unterweisung der Schüler am Krankenbett und im Operationssaal darf erst nach
Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.
(4) Schüler dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres
herangezogen werden.
(5) Die Ausbildungszeit darf die jeweils gültige gesetzliche Arbeitszeit (Tages- und Wochenarbeitszeit)
nicht überschreiten.
Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 44. (1) Personen, die eine Berufsberechtigung als Pflegehelfer gemäß diesem Bundesgesetz
besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege zu absolvieren, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen
1. eine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder
entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung,
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
erforderliche körperliche und geistige Eignung und
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
erforderliche Vertrauenswürdigkeit.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses
absolviert werden.
(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung
der in der Pflegehilfeausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 45. (1) Personen, die
1. eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen
haben,
2. die Prüfungen des zweiten Ausbildungsjahres in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege mit Erfolg abgelegt haben (§ 58 Abs. 4),
3. die für das erste und zweite Ausbildungsjahr in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege vorgeschriebenen Mindestpraktika nachweisen,
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen und
5. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,
sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu
absolvieren.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses
absolviert werden.
(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung
der im Österreichischen Bundesheer erworbenen Sanitätsausbildung.
Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 46. (1) Personen, die ein Diplom über eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und
Jugendlichenpflege (§ 77) oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege (§ 80) erworben
haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu
absolvieren.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses
erfolgen.
(3) Die Ausbildung beinhaltet die für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und
Krankenpflege erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der absolvierten Ausbildung
erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
Verkürzte Ausbildung für Hebammen
§ 47. (1) Personen, die eine Ausbildung zur Hebamme
1. in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder
2. in Österreich nostrifiziert
haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
und in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre.
(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung
der absolvierten Hebammenausbildung.
Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§ 48. (1) Personen, die ein Studium der Medizin
1. in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder
2. in Österreich nostrifiziert
haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu
absolvieren.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und sechs Monate.
(3) Die Ausbildung beinhaltet die für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und
Krankenpflege erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Rahmen des Medizinstudiums
erworbenen Kenntnisse und hat die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen
Mindestpraktika zu enthalten.
Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 49. (1) Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat an Schulen
für Gesundheits- und Krankenpflege (Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen
für Kinder- und Jugendlichenpflege, Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) zu
erfolgen.
(2) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege dürfen nur an oder in Verbindung mit Krankenanstalten
errichtet werden, welche
1. die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten
besitzen,
2. mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie
Lehrmitteln ausgestattet sind und
3. entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
(3) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sind so zu führen, daß die Erreichung des
Ausbildungszieles gewährleistet ist.
(4) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat den Schülern
Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Schüler haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld, dessen Höhe nach Anhören der
gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger der Schule festzusetzen und zu leisten ist.
Das Taschengeld ist im Krankheitsfalle für die Dauer von drei Monaten, längstens jedoch bis zum
Ausscheiden aus der Schule weiterzuzahlen. Dieser Anspruch besteht nicht bei Absolvierung einer
verkürzten Ausbildung gemäß §§ 44 bis 48.
§ 50. (1) Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege darf nur auf Grund einer Bewilligung des
Landeshauptmannes geführt werden.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
1. die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten
und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
2. die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche
hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung
verfügen, vorhanden sind,
3. die Schule an einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs. 2 errichtet oder die Verbindung zu einer
Krankenanstalt gemäß § 49 Abs. 2 gegeben ist und
4. die in § 43 genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.
(3) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu
überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen
einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Schulleitung
§ 51. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt
einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, der
1.die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege besitzt,
2. eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert hat und
3. über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Lehrkraft in der Gesundheits- und
Krankenpflege verfügt.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.
(3) Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter
vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.
Schulordnung
§ 52. (1) Der Direktor hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und
Unterrichtsbetrieb durch eine Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Schulordnung hat insbesondere
1. die Rechte und Pflichten der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte,
2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Schüler im internen Betrieb der Schule,
3. Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und
4. Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes festzulegen.
(3) Die Schulordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Schulbetriebes dem
Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten
nicht versagt, so gilt sie als erteilt.
(4) Die Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn sie
1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
2. einem geordneten Schulbetrieb widerspricht,
3. die Sicherheit der Schüler in der Schule nicht gewährleistet oder
4. nicht zur Erreichung des Ausbildungszieles beiträgt.
(5) Die Schulordnung ist den Schülern sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis
zu bringen.
Schülervertretung
§ 53. (1) Der Vertretung der Schüler obliegt die Mitgestaltung und Mitbestimmung am Schulleben.
(2) Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Schüler umfassen insbesondere das Recht auf
Mitentscheidung bei der Aufnahme (§ 54) in die und beim Ausschluß (§ 56) der Schüler aus der Schule.
(3) Die Mitgestaltungsrechte gegenüber der Schulleitung und den Lehr- und Fachkräften umfassen
insbesondere
1. das Recht auf Anhörung,
2. das Recht auf Information und Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen über alle
Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen,
3. das Vorschlagsrecht bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
4. das Vorschlagsrecht bei der Wahl der Unterrichtsmittel und
5. das Recht auf Teilnahme an Konferenzen der Lehr- und Fachkräfte, ausgenommen Beratungen
und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung der Schüler sowie über
Angelegenheiten, die ausschließlich die Lehr- und Fachkräfte betreffen.
(4) Alle Schüler der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege sind aktiv und passiv wahlberechtigt.
(5) Die Schüler eines Ausbildungsjahrganges haben innerhalb von fünf Wochen nach Jahrgangsbeginn
einen Jahrgangssprecher sowie einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt einer
vom Direktor bestimmten Lehrkraft.
(6) Die Jahrgangssprecher sowie deren Stellvertreter haben aus ihrer Mitte einen Schulsprecher
sowie einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Direktor.
(7) Die Wahlen gemäß Abs. 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher
Wahl zu erfolgen.
(8) Gewählt ist, auf wen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Kann die
erforderliche Mehrheit von keinem Schüler erreicht werden, ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden
Schülern durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(9) Die Funktionen gemäß Abs. 5 und 6 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Jahrgang
oder der Schule, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl
und Neuwahl einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt.
Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 54. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
bewerben, haben nachzuweisen
1. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
erforderliche körperliche und geistige Eignung,
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) und
3. die erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen.
(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Aufnahmekommission (§ 55) in Einzelfällen
absehen, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und ein
solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten läßt, daß sie dem theoretischen und
praktischen Unterricht zu folgen vermag.
(3) An einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 49) können auch Lehrgänge geführt
werden, für deren Aufnahme neben den Voraussetzungen gemäß Abs. 1
1. die erfolgreiche Absolvierung der Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden
höheren Schule oder
2. ein in Österreich anerkannter, der Reifeprüfung gleichwertiger Abschluß im Ausland oder
3. die erfolgreiche Absolvierung einer Studienberechtigungsprüfung
nachzuweisen sind.
(4) Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Schüler einer anderen
österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung in der Krankenpflege für die Dauer des
Programmes in eine Gesundheits- und Krankenpflegeschule aufgenommen werden, sofern die erforderliche
Sach- und Personalausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist.
Über die Aufnahme entscheidet der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
Aufnahmekommission
§ 55. (1) Vom Rechtsträger der Schule ist eine Kommission einzurichten, die über Aufnahme
(Begründung des Ausbildungsvertrages) der angemeldeten Personen entscheidet. Dieser gehören
folgende Personen an
1. der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter als
Vorsitzender,
2. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder
dessen Stellvertreter,
3. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter,
4. ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
5. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem
Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
6. ein Schülervertreter.
(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor ordnungsgemäß
geladen wurden und neben diesem oder dessen Stellvertretung mindestens drei weitere Mitglieder
oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Vor Aufnahme in die Schule ist ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den
Bewerbern durchzuführen.
(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die
Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der
Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
Ausschluß von der Ausbildung
§ 56. (1) Ein Schüler kann vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der
allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als untauglich erweist
1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 oder
2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder
3. Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 54 Abs. 1 oder
4. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung
oder
5. schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht
erwarten lassen.
(2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet die Aufnahmekommission.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor
der Aufnahmekommission zu geben.
(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten
von Prüfungen, Praktika und Ausbildungsjahren bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Schule
und bedarf keiner Entscheidung der Aufnahmekommission gemäß Abs. 2.
Ausbildungsverordnung
§ 57. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere
über
1. die Ausbildungsbedingungen,
2. den Lehrbetrieb,
3. den Lehrplan sowie den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts,
4. die verkürzten Ausbildungen,
5. die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte
und
6. den Ausschluß von der Ausbildung
festzulegen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen
insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.
Prüfungen
§ 58. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehr- und Fachkräfte laufend vom
Ausbildungserfolg der Schüler zu überzeugen.
(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfaches
oder Fachbereiches
1. im Rahmen der theoretischen Ausbildung Prüfungen abzunehmen und
2. im Rahmen der praktischen Ausbildung laufende Überprüfungen durchzuführen.
(3) Am Ende jedes Ausbildungsjahres ist ein Zeugnis über die absolvierten Unterrichtsfächer und
Fachbereiche auszustellen.
(4) Zu den im zweiten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Prüfungen sind auch Personen zuzulassen,
die eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen
haben.
(5) Am Ende des dritten Ausbildungsjahres ist eine Diplomprüfung vor der Diplomprüfungskommission
(§ 59) abzulegen. Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Schüler die
für die Ausübung der Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.
Diplomprüfungskommission
§ 59. (1) Der Diplomprüfungskommission gehören folgende Personen an
1. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
2. der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder
dessen Stellvertreter,
4. ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
5. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem
Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
6. die Lehrkraft des betreffenden Diplomprüfungsfaches.
(2) Bei Verhinderung eines Kommissionsmitgliedes gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor der Schule
für Gesundheits- und Krankenpflege für diesen einen Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor der Schule
für Gesundheits- und Krankenpflege ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend
sind.
(4) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 60. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. einer Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder im
Krankenpflegefachdienst,
2. einer Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst,
3. der Hebammenausbildung oder
4. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im
gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie
nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Krankenpflegeausbildung
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika
einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit
anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen
und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
(5) Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Diplom
§ 61. Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 58 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein
Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und
Krankenschwester“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ anzuführen sind, auszustellen.
Prüfungsverordnung
§ 62. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere
Vorschriften insbesondere über
1. die Art und Durchführung der Prüfungen,
2. die Anrechnung von Prüfungen,
3. die Wertung der Prüfungsergebnisse und Praktika,
4. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden
kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
5. die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und
6. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und des Diploms
im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erlassen.
5. Abschnitt
Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen
Fortbildung
§ 63. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet,
zur
1.Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der
Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder
2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.
(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.
Weiterbildungen
§ 64. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt,
Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu
absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen
für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten
gewährleistet sind.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Nach Abschluß einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die
erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung
gemäß § 12 Abs. 2.
Sonderausbildungen
§ 65. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet,
eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17
Abs. 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von
1. Spezialaufgaben oder
2. Lehraufgaben oder
3. Führungsaufgaben
erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Darüber hinaus können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 absolvieren, die für
1. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz oder
2. Hebammen gemäß Hebammengesetz
eingerichtet werden.
(3) Sonderausbildungen können im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers
zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß
Abs. 1 Z 1 und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der
entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.
(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für
Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
2. einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 oder 2,
3. einer Weiterbildung gemäß § 64 oder
4. einer sonstigen höheren Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung
durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang
gleichwertig sind.
(7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung
abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung
gemäß § 12 Abs. 2.
(9) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung festzustellen, daß
1. Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966,
oder
2. Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit.
den gemäß Abs. 1 eingerichteten Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben gleichgehalten
sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.
Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 66. (1) Die Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege dauert mindestens ein Jahr
und umfaßt mindestens 1600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete
1. Berufsethik und Berufskunde der Kinder- und Jugendlichenpflege
2. Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen
3. Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen
4. Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen
5. Ernährung, Kranken- und Diätkost
6.Spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische
Methoden, bei Kindern und Jugendlichen
7. Neonatologie
8. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene
9. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining
10. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.
Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 67. (1) Die Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege dauert
mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete
1. Pflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Störungen
2. Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen und Entwicklungsstörungen
3. Pflege und Betreuung von Menschen mit organischen und psychischen Störungen im höheren
Lebensalter
4. Pflege und Betreuung von geistig abnormen Rechtsbrechern
5. Pflege und Betreuung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen
6. Pflege und Betreuung bei neurologischen Krankheiten
7. Pflege, Betreuung und gezielte Förderung von Menschen mit Intelligenzminderung
8. Übergangspflege, reaktivierende Pflege und nachgehende psychiatrische Betreuung
9. Rehabilitation und Ergotherapie im psychiatrisch-neurologischen Bereich
10. Psychopathologie und psychiatrische Krankheitslehre
11. Neurologische Krankheitslehre
12. Einführung in die Psychologie, einschließlich Entwicklungspsychologie
13. Einführung in die Methoden der Psychotherapie, Supervision und Soziotherapie
14. Gesprächsführung, psychosoziale Betreuung und Angehörigenarbeit
15. Krisenintervention
16. Spezielle rechtliche Grundlagen in der Psychiatrie, insbesondere der Unterbringung und der
Sachwalterschaft.
Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei
Nierenersatztherapie
§ 68. (1) Die Sonderausbildungen in der
1. Intensivpflege,
2. Anästhesiepflege und
3. Pflege bei Nierenersatztherapie
umfassen eine gemeinsame Basisausbildung und eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung.
(2) Die Basisausbildung gemäß Abs. 1 dauert mindestens vier Monate und umfaßt mindestens
600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete
1. Pflege und Überwachung von Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden
2. Angewandte Hygiene
3. Enterale und parenterale Ernährung
4. Reanimation und Schocktherapie
5. Spezielle Pharmakologie
6. Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Elektrolyt-, Flüssigkeits- und Säure-/Basenhaushalts
7. Biomedizinische Technik und Gerätelehre
8. Kommunikation und Ethik.
(3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege dauert mindestens vier Monate und
beinhaltet mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer
Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete
1. Spezielle Pflege von Patienten im Intensivbereich
2. Grundlagen der Intensivtherapie
3. Anästhesieverfahren.
(4) Die spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege dauert mindestens drei Monate und
umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer
Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete
1. Spezielle Pflege von Patienten im Anästhesiebereich
2. Anästhesieverfahren.
(5) Die spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie dauert mindestens drei
Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet
neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete
1. Spezielle Pflege bei Nierenersatztherapie
2. Eliminationsverfahren.
Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 69. (1) Die Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich dauert mindestens sieben
Monate und umfaßt mindestens 1000 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete
1. Spezielle Pflege im Operationsbereich
2. Allgemeine und spezielle chirurgische Gebiete
3. Hygiene und Medizintechnik
4. Planung und Organisation im Operationsbereich
5. Kommunikation.
Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 70. (1) Die Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene dauert mindestens sechs Monate und
umfaßt mindestens 800 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete
1. Epidemiologie, Mikrobiologie und Immunologie
2.Pflegerisch-organisatorische und pflegerisch-technische Maßnahmen zur Verhütung und
Bekämpfung von Krankenhausinfektionen
3. Organisation und Betriebsführung
4. Kommunikation, Angewandte Pädagogik, Gesprächsführung und Konfliktbewältigung
5. Projektmanagement und Qualitätsmanagement in der Krankenhaushygiene
6. Gesetzliche Grundlagen der Krankenhaushygiene.
Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 71. (1) Die Sonderausbildung für Lehraufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens
1600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete
1. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung
2. Berufskunde und Ethik
3. Pädagogik, Psychologie und Soziologie
4. Unterrichtslehre und Lehrpraxis
5. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung
6. Management, Organisationslehre und Statistik
7. Rechtskunde.
Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 72. (1) Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt
mindestens 1600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete
1. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung
2. Berufskunde und Ethik
3. Psychologie, Soziologie und Pädagogik
4. Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung
5. Management, Organisationslehre und Statistik
6. Betriebswirtschaftliche Grundlagen
7. Betriebsführung in Einrichtungen des Gesundheitswesens
8. Rechtskunde und Arbeitnehmerschutz.
Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 73. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere
Vorschriften insbesondere über
1. den Lehrplan und die Abhaltung der Weiter- und Sonderausbildungen unter Bedachtnahme auf
einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
2. die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses
und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und
3. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome
zu erlassen.
6. Abschnitt
Spezielle Grundausbildungen
§ 74. (1) Die Ausbildungen in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen
Gesundheits- und Krankenpflege können auch im Rahmen einer speziellen Grundausbildung absolviert
werden.
(2) Eine spezielle Grundausbildung gemäß Abs. 1 dauert drei Jahre und umfaßt mindestens 4600
Stunden theoretische und praktische Ausbildung, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische
Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 75. (1) Die spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege erfolgt an Schulen
für Kinder- und Jugendlichenpflege.
(2) Hinsichtlich der Errichtung und Organisation der Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege,
der Aufnahme in und des Ausschlusses aus der Schule sowie der Prüfungen gelten die §§ 49 bis 56 und
58 bis 60.
§ 76. (1) Die Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege beinhaltet neben den in § 42
insbesondere die in § 66 Abs. 2 angeführten Sachgebiete.
(2) Hinsichtlich der praktischen Ausbildung gilt § 43 mit der Maßgabe, daß auch Tätigkeiten gemäß
§ 18 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte durchgeführt werden dürfen.
§ 77. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem die
Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/„Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ anzuführen
ist, auszustellen.
Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 78. (1) Die spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
erfolgt an Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege.
(2) Hinsichtlich der Errichtung und Organisation der Schulen für die psychiatrische Gesundheits-
und Krankenpflege, der Aufnahme in und des Ausschlusses aus der Schule sowie der Prüfungen gelten
die §§ 49 bis 56 und 58 bis 60.
(3) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für die psychiatrische Gesundheits- und
Krankenpflege bewerben, haben zusätzlich zu den in § 54 Abs. 1 genannten Voraussetzungen ein
Lebensalter von mindestens 18 Jahren nachzuweisen.
§ 79. (1) Die Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege beinhaltet neben
den in § 42 insbesondere die in § 67 Abs. 2 angeführten Sachgebiete.
(2) Hinsichtlich der praktischen Ausbildung gilt § 43 mit der Maßgabe, daß auch Tätigkeiten gemäß
§ 19 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte durchgeführt werden dürfen.
§ 80. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem die
Berufsbezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter
psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ anzuführen ist, auszustellen.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 81. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere
Bestimmungen die speziellen Grundausbildungen, insbesondere über
1.den Lehrbetrieb, den Lehrplan, den Mindestumfang des theoretischen und praktischen
Unterrichts und die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte und
2.die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die
Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der
Wiederholungsmöglichkeiten und über die Form und den Inhalt des auszustellenden Zeugnisses
festzulegen.
3. Hauptstück
Pflegehilfe
1. Abschnitt
Allgemeines
Berufsbild
§ 82. Die Pflegehilfe umfaßt die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von
Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.
Berufsbezeichnung
§ 83. (1) Personen, die
1. auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der Pflegehilfe oder
2. auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung für den Beruf des Pflegehelfers
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“/„Pflegehelfer“ zu
führen.
(2) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe
berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen
bzw. deren Abkürzung führen, sofern
1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer
Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung
voraussetzt und
2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses,
die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3) Die Führung
1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte
Personen,
2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte
Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
ist verboten.
Tätigkeitsbereich
§ 84. (1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt
1. die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 und
2. die Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen gemäß Abs. 4
einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher
Tätigkeiten.
(2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht
von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im
extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen.
(3) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere
1. Durchführung von Grundtechniken der Pflege,
2. Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
3. Körperpflege und Ernährung,
4. Krankenbeobachtung,
5. prophylaktische Pflegemaßnahmen,
6. Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
7. Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.
(4) Die Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen darf nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung
im Einzelfall und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege oder von Ärzten erfolgen. Sie umfaßt folgende Tätigkeiten
1. Verabreichung von Arzneimitteln,
2. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und
3. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden (PEG-Sonden), ausgenommen
im extramuralen Bereich.
2. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 85. (1) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und
Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,
3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 86 bis 88) erbringen und
4. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind auch Personen berechtigt, die zur Ausübung eines gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.
Qualifikationsnachweis – Inland
§ 86. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung
im Rahmen
1. eines Pflegehilfelehrganges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
2. eines Lehrganges für die Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
Qualifikationsnachweis – EWR
§ 87. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene
Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe gilt als Qualifikationsnachweis,
wenn diese
1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie
89/48/EWG oder
2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG
entspricht.
(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist
vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung
in der Pflegehilfe zu erteilen.
(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung
wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die
absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.
(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 ist die Ausübung der Pflegehilfe in Österreich unter der
Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung
einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu
bewerten.
(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und
Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in
Österreich die Pflegehilfe auszuüben, beurteilt wird.
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für
die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit
als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach
vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung
und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch
Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 88. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht
EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der
Pflegehilfe gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 89 (Nostrifikation)
festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt
wurde und
2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Nostrifikation
§ 89. (1) Personen, die
1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich nachweislich um eine Anstellung in
Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
2. eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe absolviert haben,
sind berechtigt, die Anerkennung dieser außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit
Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe beim Landeshauptmann zu beantragen.
(2) Hinsichtlich des Nostrifikationsverfahrens ist § 32 Abs. 2 bis 7 anzuwenden.
(3) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der
folgenden Bedingungen zu knüpfen
1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
2.erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika im Rahmen eines
Pflegehilfelehrganges.
(4) Hinsichtlich
1. der Zulassung von Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung,
2. des Ausschlusses von der Ausbildung,
3. der Durchführung der Prüfungen,
4. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
5. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
6. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung in der Pflegehilfe.
(5) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid
einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung.
Berufsausübung
§ 90. Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe kann im Dienstverhältnis
1. zu einer Krankenanstalt,
2. zu sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen,
die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger
Menschen dienen, oder
3. zu freiberuflich tätigen Ärzten,
4. zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
und
5. zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,
erfolgen.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 91. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die
Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
1. das Zeugnis gemäß § 86 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 87 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid
gemäß § 89 und
2. der Berufsausweis (§ 10)
einzuziehen.
(3) Wenn
1. die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und
2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, deren Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen
wurde, durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder
auszufolgen.
3. Abschnitt
Ausbildung
Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 92. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe dauert ein Jahr und umfaßt eine theoretische und
praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1600 Stunden, wobei jeweils die Hälfte auf die
theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(2) Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch
1. im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
2. in Form einer Teilzeitausbildung oder
3. in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
absolviert werden. In diesen Fällen ist die kommissionelle Abschlußprüfung (§ 100 Abs. 4) spätestens
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (§ 95)
berechtigt, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte
1. Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 3 und
2. Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4 nach ärztlicher Anordnung
an Patienten durchzuführen.
Ausbildungsinhalt
§ 93. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete
1. Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Krankenpflege
2. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflege von alten Menschen, Palliativpflege und
Hauskrankenpflege
3. Hygiene und Infektionslehre
4. Ernährung, Kranken- und Diätkost
5. Grundzüge der Somatologie und Pathologie
6. Grundzüge der Pharmakologie
7. Erste Hilfe, Katastrophen- und Strahlenschutz
8. Grundzüge der Mobilisation und Rehabilitation
9. Betriebs- und Haushaltsführung
10. Einführung in die Soziologie, Psychologie, Gerontologie und Sozialhygiene
11. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining
12. Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens
13. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.
(2) Im Rahmen der Ausbildung sind insbesondere die geriatrischen, gerontologischen und gerontopsychiatrischen
Aspekte zu berücksichtigen.
Verkürzte Ausbildungen
§ 94. (1) Personen, die
1. ein Studium der Medizin oder
2. eine Ausbildung als Stationsgehilfe gemäß dem Krankenpflegegesetz
erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu
absolvieren.
(2) Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 93 Abs. 1 angeführten
Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen
und praktischen Kenntnisse.
(3) Die verkürzte Ausbildung dauert für
1. Personen gemäß Abs. 1 Z 1 80 Stunden theoretische Ausbildung und 600 Stunden praktische
Ausbildung und
2. Personen gemäß Abs. 1 Z 2160 Stunden theoretische Ausbildung.
Pflegehilfelehrgänge
§ 95. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe hat in Lehrgängen (Pflegehilfelehrgänge) zu erfolgen,
die an oder in Verbindung mit
1. allgemeinen Krankenanstalten oder
2. Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen oder
3. Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,
einzurichten sind, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit
den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln
ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
(2) Die praktische Ausbildung hat
1. im stationären Akutbereich in Krankenanstalten,
2. im stationären Langzeitbereich in Krankenanstalten oder in Pflegeheimen und
3. im Rahmen von Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,
zu erfolgen.
§ 96. (1) Die Abhaltung von Pflegehilfelehrgängen bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel
sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
2. die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche
hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung
verfügen, vorhanden sind,
3. die Verbindung zu Einrichtungen gemäß § 95 Abs. 2 gegeben ist und
4. in den in § 95 Abs. 2 genannten Einrichtungen eine ausreichende Anzahl von Angehörigen des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstigen Fachkräften tätig ist,
sodaß eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.
(2) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu
überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen
einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Lehrgangsleitung
§ 97. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt
einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, der
1. die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
besitzt,
2. eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert hat und
3. über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Lehrkraft in der Gesundheits- und
Krankenpflege verfügt.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung eines Pflegehilfelehrganges obliegt einem Arzt, der
die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.
(3) Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter
vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.
Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 98. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang bewerben, haben
nachzuweisen
1. ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Pflegehilfe erforderliche körperliche und geistige
Eignung,
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) und
4. die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
(2) Über die Aufnahme der Bewerber (Begründung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der
Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.
(3) Vor Aufnahme in den Pflegehilfelehrgang kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest
mit den Bewerbern durchgeführt werden.
(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pflegehilfe zu
erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches
oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung
heranzuziehen sind.
Ausschluß von der Ausbildung
§ 99. (1) Ein Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges kann vom weiteren Besuch des Lehrganges
ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der
Pflegehilfe als untauglich erweist
1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 oder
2. mangelnde körperliche und geistige Eignung oder
3. Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 98 Abs. 1 oder
4. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den
Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist
1. der leitende Sanitätsbeamte zu hören und
2. dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten
bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Pflegehilfelehrgang und bedarf keiner Entscheidung des
Rechtsträgers gemäß Abs. 2.
Prüfungen
§ 100. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehr- und Fachkräfte laufend vom
Ausbildungserfolg der Lehrgangsteilnehmer zu überzeugen.
(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfaches
oder Fachbereiches
1. im Rahmen der theoretischen Ausbildung Prüfungen abzunehmen und
2. im Rahmen der praktischen Ausbildung Überprüfungen durchzuführen.
(3) Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine Abschlußprüfung vor einer Prüfungskommission
(§ 101) abzulegen. Im Rahmen der Abschlußprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Lehrgangsteilnehmer
die für die Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in
der Lage ist, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen.
(4) Personen, die zwei Ausbildungsjahre in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege erfolgreich absolviert haben, sind ohne Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur
kommissionellen Abschlußprüfung gemäß Abs. 3 zuzulassen.
Prüfungskommission
§ 101. (1) Der Prüfungskommission gemäß § 100 Abs. 3 gehören folgende Personen an
1. der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
2. der Direktor des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
3. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
4. ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet,
5. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem
Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
6. die Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches.
(2) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor des
Pflegehilfelehrganges für diese einen Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor des
Pflegehilfelehrganges ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 102. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. einer Ausbildung in einem medizinisch-technischen Dienst,
3. der Hebammenausbildung,
4. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
5. einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung
durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig
sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in
der Pflegehilfe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer
Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang
gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen
und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlußprüfung ist nicht zulässig.
(5) Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Zeugnis
§ 103. Personen, die die kommissionelle Abschlußprüfung gemäß § 100 Abs. 3 mit Erfolg abgelegt
haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“/
„Pflegehelfer“ anzuführen sind, auszustellen.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die Ausbildung in der Pflegehilfe, insbesondere über
1.den Lehrbetrieb, den Lehrplan, den Mindestumfang des theoretischen und praktischen
Unterrichts und die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte,
2.die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die
Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der
Wiederholungsmöglichkeiten und über die Form und den Inhalt des auszustellenden Zeugnisses
und
3. die Art und Dauer der verkürzten Ausbildungen gemäß § 94
festzulegen.
4. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 105. (1) Wer
1. berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu
sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
2. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12
und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
3. einer oder mehreren in
§ 4 Abs. 3,
§ 6,
§ 12 Abs. 6,
§ 37 Abs. 2 bis 4,
§ 38,
§ 39 Abs. 1 Z 1,
§ 50 Abs. 1,
§ 52 Abs. 3,
§ 64 Abs. 3,
§ 65 Abs. 5,
§ 83 Abs. 3,
§ 96 Abs. 1
enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 106. (1) Personen, die auf Grund §§ 62 bis 65 Krankenpflegegesetz zur Berufsausübung im
Krankenpflegefachdienst befugt sind, sind zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege berechtigt.
(2) Personen, die eine schulversuchsweise geführte berufsbildende höhere Schule für Gesundheits-
und Krankenpflege erfolgreich abgeschlossen haben, sind zur Ausübung des gehobenen Dienstes für
Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.
§ 107. (1) Personen, die
1.eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg
abgeschlossen haben,
2. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine mindestens 15jährige berufliche
Tätigkeit als Sanitätsunteroffizier beim Österreichischen Bundesheer nachweisen,
3. die Absolvierung einer praktischen Ausbildung auf einer internen Abteilung und auf einer
chirurgischen Abteilung an einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt in der Dauer von je
160 Stunden innerhalb der letzten zehn Jahre nachweisen und
4. eine theoretische Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege in
der Dauer von 160 Stunden und eine kommissionelle Prüfung vor dem 1. Jänner 2002
erfolgreich absolviert haben,
sind zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen von Tätigkeiten des
Österreichischen Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, sowie zur Teilnahme
an Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen berechtigt.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere
Vorschriften insbesondere über
1. Inhalt der theoretischen Ergänzungsausbildung,
2. Inhalt, Art und Durchführung der kommissionellen Prüfung,
3. Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und
4. Form und Inhalt des auszustellenden Zeugnisses
festzulegen.
§ 108. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund
§ 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben erfolgreich absolviert haben, sind
berechtigt, die entsprechenden Spezialaufgaben auszuüben.
(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege, die in den letzten acht Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens fünf
Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem
Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben,
auf Antrag eine Bestätigung über die absolvierte Berufspraxis auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt
zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben.
(3) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten fünf
Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend
länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne
eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, sind berechtigt, diese Aufgaben bis
31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach
erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß § 65 Abs. 7 ausüben.
(4) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben
nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zu erfüllen,
sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2001 auszuüben. Ab 1. Jänner 2002 dürfen diese
Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung
ausüben.
§ 109. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die
1. auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben
erfolgreich absolviert haben oder
2. im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Lehr- oder Führungsaufgaben tatsächlich
ausüben,
sind berechtigt, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben.
(2) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die die Voraussetzungen
des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 2006 Lehr- und Führungsaufgaben
berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. Die erfolgreiche
Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten
nachzuweisen.
§ 110. Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, die auf Grund
des Krankenpflegegesetzes erteilt wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als
Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
§ 111. (1) Kinderkranken- und Säuglingspfleger, psychiatrische Krankenpfleger und Hebammen, die
bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit in der allgemeinen Krankenpflege auf Grund einer
Bewilligung gemäß § 53 Abs. 2 Krankenpflegegesetz ausüben, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin
auszuüben.
(2) Bewilligungen gemäß § 53 Abs. 2 Krankenpflegegesetz können bis zum Ablauf des
31. Dezember 1997 erteilt werden.
§ 112. Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen und Ausbildungsstätten für die psychiatrische
Krankenpflege, die auf Grund des Krankenpflegegesetzes errichtet und bewilligt wurden, gelten
mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für
Kinder- und Jugendlichenpflege und Schulen für psychiatrische Krankenpflege und bedürfen keiner
Bewilligung durch den Landeshauptmann gemäß § 50.
§ 113. Lehrgänge für die Ausbildung zum Pflegehelfer, die gemäß § 43b Krankenpflegegesetz
eingerichtet und bewilligt wurden, gelten als Pflegehilfelehrgänge gemäß § 95 dieses Bundesgesetzes und
bedürfen keiner Bewilligung des Landeshauptmannes.
§ 114. (1) Sonderausbildungskurse, die
1. gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und
2. Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben
gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln,
können nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortgesetzt und abgeschlossen werden.
(2) Ab 1. September 1998 dürfen Sonderausbildungen nur nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes begonnen werden.
§ 115. Sonderausbildungskurse,
1. die gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und
2. nicht Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben
gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln,
gelten als Weiterbildungen gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes.
§ 116. (1) Ausbildungen im Krankenpflegefachdienst und in der Pflegehilfe, die vor dem
1. September 1997 begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den bisher geltenden
Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. August 1998 können Ausbildungen im Krankenpflegefachdienst und in
der Pflegehilfe nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes begonnen werden. Diese Ausbildungen
sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortzusetzen und
abzuschließen.
(3) Personen, die
1. eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen
haben und
2. die Einzelprüfungen des dritten Ausbildungsjahres der Ausbildung im Krankenpflegefachdienst
nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes abgelegt haben,
sind berechtigt, das vierte Ausbildungsjahr einer Ausbildung im Krankenpflegefachdienst gemäß Abs. 1
oder 2 zu absolvieren. Prüfungen, die im Rahmen der Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen
Bundesheer erfolgreich absolviert wurden, sind durch den Direktor insoweit auf die Einzelprüfungen
gemäß Z 2 anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Die Anrechnung
befreit von der Ablegung der entsprechenden Prüfung.
Inkrafttreten
§ 117. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in
Kraft.
Vollziehung
§ 118. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales betraut.
Artikel II
Das Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 257/1967, 95/1969, 349/1970, 197/1973, 426/1975, 314/1987, 747/1988, 449/1990, 872/1992 und
917/1993 wird wie folgt geändert
1. Der Titel lautet
„Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G)“
2. § 68 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt
„(9) Der II. Teil, das 1. Hauptstück des IV. Teiles, der I. und V. Teil, soweit sie den Krankenpflegefachdienst
und den Pflegehelfer betreffen, sowie die Anlage, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 108/1997, treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie sind jedoch insofern
weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird.
(10) Die Änderung des Titels und § 68 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 108/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft.“
Artikel III
Das Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem
Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird
(Ausbildungsvorbehaltsgesetz), BGBl. Nr. 379/1996, wird wie folgt geändert
§ 1 lautet
„§ 1. (1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das
1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte
(Ärztegesetz 1984 – ÄrzteG), BGBl. Nr. 373/1984,
2.Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz), BGBl.
Nr. 90/1949,
3. Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994,
4. Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
– GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,
5. Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961,
6. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-
Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,
7. Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und
über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz),
BGBl. Nr. 360/1990,
8.Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBl.
Nr. 361/1990,
9. Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), BGBl.
Nr. 16/1975,
jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen
dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere
Personen oder Einrichtungen ist verboten.
(2) Der Versuch ist strafbar. Werbung gilt als Versuch.“
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt
„§ 2a. § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/1997 tritt mit 1. September 1997 in
Kraft.“
Artikel IV
Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung (Ärztegesetz
1984 – ÄrzteG) wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 6 lautet
„(6) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Vorschriften über die Berechtigung zur
Ausübung
1. des Dentistenberufes,
2. der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
3. des Hebammenberufes,
4. der medizinisch-technischen Dienste und
5. der Sanitätshilfsdienste
sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.“
2. § 22 Abs. 3 lautet
„(3) Der Arzt kann im Einzelfall ärztliche Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe
übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfaßt sind. Er
hat sich jeweils zu vergewissern, daß die betreffende Person die erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzt. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern
die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher
Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.“
3. § 22 Abs. 4, 4a und 5 entfallen.
4. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt
„§ 108a. § 2 Abs. 6, § 22 Abs. 3 und der Entfall von § 22 Abs. 4, 4a und 5 treten mit 1. September
1997 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 158, 165, 205 und 206 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 219/1996, sowie hinsichtlich der Hauptstücke 3 und 4 auch auf Grund
des § 132 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1997, wird verordnet
INHALTSVERZEICHNIS
1. Hauptstück: Allgemeines
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Beziehung zu Richtlinien der EU
2. Hauptstück: Verantwortliche Personen
1. Abschnitt: Vorbildung von Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
§ 3. Einschlägige Hochschulausbildung – Aufsuchungstätigkeiten
§ 4. Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten
§ 5. Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten
§ 6. Einschlägige Hochschulausbildung – Aufbereitungs-, Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 7. Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten
§ 8. Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten
§ 9. Einschlägige Hochschulausbildung – elektrotechnische Angelegenheiten
§ 10. Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten
§ 11. Einschlägige Lehranstalt – Gewinnungstätigkeiten
§ 12. Einschlägige Lehranstalt – Speichertätigkeiten
§ 13. Einschlägige Lehranstalt – Aufbereitungs-, Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 14. Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten
§ 15. Einschlägige Lehranstalt – Maschinenbauangelegenheiten
§ 16. Einschlägige Lehranstalt – elektrotechnische Angelegenheiten
§ 17. Einschlägiger Lehrberuf
§ 18. Sonderfälle
2. Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung
von Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
§ 19. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige
§ 20. Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten
§ 21. Kenntnisnachweis – Tagbau (überwiegend ohne Sprengarbeit)
§ 22. Kenntnisnachweis – Tagbau (überwiegend mit Sprengarbeit)
§ 23. Kenntnisnachweis – Tagbau (Werksteingewinnung)
§ 24. Kenntnisnachweis – Untertagbergbau
§ 25. Kenntnisnachweis – Aufbereitungs-, Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten
3. Abschnitt: Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders
§ 26. Einschlägige Hochschulausbildung
4. Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung
eines verantwortlichen Markscheiders
§ 27. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige
§ 28. Kenntnisnachweis – Kleinbetrieb
§ 29. Kenntnisnachweis – Bohrlochbergbau
5. Abschnitt: Art der erforderlichen praktischen Verwendung von verantwortlichen Personen
§ 30. Art der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern
und Betriebsaufsehern
§ 31. Art der erforderlichen praktischen Verwendung eines verantwortlichen Markscheiders
6. Abschnitt: Prüfung der Kenntnisse der Rechtsvorschriften durch die Bergbehörden
§ 32. Prüfer
§ 33. Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter
§ 34. Betriebsaufseher
§ 35. Verantwortliche Markscheider
§ 36. Unvollständiger Nachweis
§ 37. Zeugnis
7. Abschnitt: Verantwortliche Personen für im § 2 Abs. 4 des Berggesetzes 1975 genannte
Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte)
§ 38. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse, Kenntnisse über Rechtsvorschriften
§ 39. Praktische Verwendung
3. Hauptstück: Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 40. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 41. Auswahl und Qualifikation
§ 42. Aufgabenbereich
§ 43. Funktionsperiode und Frist für die Bestellung
§ 44. Nachbesetzung und betriebliche Änderungen
§ 45. Vorsitzender
§ 46. Mitteilung und Information
4. Hauptstück: Präventivdienste
§ 47. Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkräfte
§ 48. Anerkennung des Sicherheitsbeauftragten, Eignung der Sicherheitsfachkräfte
§ 49. Sicherheitstechnische Zentren
§ 50. Arbeitsmedizinische Zentren
§ 51. Ermächtigte Ärzte
5. Hauptstück: Schießbefugnis
§ 52. Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit
§ 53. Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben
§ 54. Sprengbefugte
6. Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen
§ 55. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 56. Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
7. Hauptstück: Schlußbestimmungen
§ 57. Außerkrafttreten
§ 58. Übergangsbestimmungen
§ 59. Inkrafttreten
Anlage I: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung von
Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
Anlage II: Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie – Grundausbildung
Anlage III: Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie – Zusatzausbildung Spezielle
Tagbautechnik einschließlich Sprengen
Anlage IV: Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie – Zusatzausbildung
Untertagebetrieb
Anlage V: Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie – Zusatzausbildung Spezielle
Aufbereitung
Anlage VI: Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie – Zusatzausbildung Veredelung
und Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips
Anlage VII: Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie – Zusatzausbildung Veredelung
und Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten Baustoffen
Anlage VIII: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung eines
verantwortlichen Markscheiders
Anlage IX: Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie – Ausbildung Vermessungstechnik/
Markscheidewesen
Anlage X: Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
1. Hauptstück
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975.
Beziehung zu Richtlinien der EU
§ 2. Zweck dieser Verordnung ist auch die Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie
92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien
gewonnen werden (11. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.
Nr. L 348 vom 28. November 1992, S 0001, weiters der Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom
3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (12. Einzelrichtlinie
im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 404 vom 31. Dezember
1992, S 0010, weiters der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, und weiters der Richtlinie 92/51/EWG des
Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli 1992,
S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008, durch ABl. Nr. C 241 vom
29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl.
Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040.
2. Hauptstück
Verantwortliche Personen
1. Abschnitt
Vorbildung von Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
Einschlägige Hochschulausbildung – Aufsuchungstätigkeiten
§ 3. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für
Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des
Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975,
1. wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung
in den Studienrichtungen Bergwesen oder Erdölwesen oder Gesteinshüttenwesen
oder Markscheidewesen oder im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften in den
Studienzweigen Rohstoffgeologie oder Erdölgeologie oder Angewandte Geophysik oder
Umwelt- und Hydrogeologie oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering
oder im nicht mehr bestehenden Studienzweig Montangeologie an der Montanuniversität Leoben
oder in der Studienrichtung Erdwissenschaften in den Studienzweigen Montangeologie oder
Geochemie und Lagerstättenlehre oder Technische Geologie an einer inländischen Universität;
2. bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung
in der Studienrichtung Erdölwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum
Engineering an der Montanuniversität Leoben, beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten nicht auf
das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen, auch eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung
in den Studienrichtungen Bergwesen oder Markscheidewesen oder im Studienversuch
Angewandte Geowissenschaften in den Studienzweigen Rohstoffgeologie oder Erdölgeologie
oder Angewandte Geophysik oder Umwelt- und Hydrogeologie oder im nicht mehr bestehenden
Studienzweig Montangeologie an der Montanuniversität Leoben oder in der Studienrichtung
Erdwissenschaften in den Studienzweigen Montangeologie oder Technische Geologie an einer
inländischen Universität.
Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten
§ 4. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für
Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des
Berggesetzes 1975 mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975
1. bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung
in der Studienrichtung Erdölwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum
Engineering an der Montanuniversität Leoben;
2.bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene
Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben.
Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten
§ 5. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für
Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des
Berggesetzes 1975 mit überwiegend Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4 des Berggesetzes 1975,
wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, oder bei überwiegend damit
zusammenhängenden Vorarbeiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der
Studienrichtung Erdölwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering an der
Montanuniversität Leoben.
Einschlägige Hochschulausbildung – Aufbereitungs-, Veredelungs- und
Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 6. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für
Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des
Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975
und Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975
1. bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich
abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Erdölwesen oder Montanmaschinenwesen
oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering an der
Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Verfahrenstechnik oder Technische
Chemie oder Chemie oder Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie oder Maschinenbau
oder Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau an einer inländischen Universität;
2. bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung anderer mineralischer Rohstoffe eine
erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Bergwesen oder
Montanmaschinenwesen oder Gesteinshüttenwesen oder Hüttenwesen oder im Studienversuch
Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling in den Studienzweigen Verfahrenstechnik
des industriellen Umweltschutzes oder Entsorgungs- und Deponietechnik an der
Montanuniversität Leoben oder eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den
Studienrichtungen Verfahrenstechnik oder Technische Chemie oder Chemie oder Technische
Physik oder Physik oder Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie oder Maschinenbau
oder Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau an einer inländischen Universität.
Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten
§ 7. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für
Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des
Berggesetzes 1975 mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitäts-
ausbildung in den Studienrichtungen Bauingenieurwesen oder Architektur oder Wirtschaftsingenieurwesen
– Bauwesen an einer inländischen Universität oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in
den Fachhochschul-Studiengängen Bauplanung und Baumanagement oder Bauingenieurwesen –
Projektmanagement oder Bauingenieurwesen – Baumanagement (für Berufstätige).
Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten
§ 8. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für
Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des
Berggesetzes 1975 mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene
Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Montanmaschinenwesen oder Hüttenwesen oder
Gesteinshüttenwesen oder Bergwesen oder Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben oder in den
Studienrichtungen Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau an einer inländischen
Universität oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen
Fertigungsautomatisierung oder Fahrzeugtechnik (Automotive Engineering) oder Automatisierte
Anlagen- und Prozeßtechnik oder Industriewirtschaft.
Einschlägige Hochschulausbildung – elektrotechnische Angelegenheiten
§ 9. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für
Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des
Berggesetzes 1975 mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene
Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen –
Elektrotechnik an einer inländischen Universität oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den
Fachhochschul-Studiengängen Automatisierungstechnik oder Fertigungsautomatisierung oder Produktions-
und Automatisierungstechnik oder Präzisions-, System- und Informationstechnik oder
Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik oder Elektronik oder Elektronik (für Berufstätige) oder
Industrielle Elektronik oder Industriewirtschaft.
Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten
§ 10. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes
1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 des
Berggesetzes 1975,
1. wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der
nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben oder ein
erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Fachrichtung Bohrtechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der
Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik;
2. bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an
der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik oder ein erfolgreich
abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Fachrichtung Bohrtechnik, beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten nicht auf das Aufsuchen von
Kohlenwasserstoffen, auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr
bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben .
Einschlägige Lehranstalt – Gewinnungstätigkeiten
§ 11. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes
1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des
Berggesetzes 1975
1. bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang
an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder ein erfolgreich
abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Fachrichtung Fördertechnik,
2. bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an
der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben.
Einschlägige Lehranstalt – Speichertätigkeiten
§ 12. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes
1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4 des Berggesetzes
1975, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, oder bei überwiegend
damit zusammenhängenden Vorarbeiten ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der
Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener
Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik.
Einschlägige Lehranstalt – Aufbereitungs-, Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 13. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes
1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des
Berggesetzes 1975 und Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des
Berggesetzes 1975
1. bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlenwasserstoffen ein erfolgreich
abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
Fachrichtung Fördertechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der
Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder eine erfolgreich
abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungszweig
technische Chemie oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Chemie,
Ausbildungsschwerpunkt technische Chemie-Umwelttechnik oder an einer inländischen
Höheren Lehranstalt – Kolleg Chemie oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für
chemische Betriebstechnik oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren
Lehranstalt für technische Chemie, an einer inländischen Fachschule für Chemie,
Ausbildungszweig technische Chemie oder an der nicht mehr bestehenden inländischen
Fachschule für Technische Chemie;
2. bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung anderer mineralischer Rohstoffe eine
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für
Maschinenbau – Ausbildungszweig Hüttentechnik oder Hüttenmeisterlehrgang oder an der nicht
mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben oder an einer
inländischen Höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungszweig technische Chemie oder an
einer inländischen höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungsschwerpunkt technische
Chemie-Umwelttechnik oder an einer inländischen höheren Lehranstalt für Chemie-
Ingenieurwesen, Ausbildungszweig chemische Betriebstechnik oder an einer inländischen
Höheren Lehranstalt – Kolleg Chemie oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für
chemische Betriebstechnik oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren
Lehranstalt für technische Chemie oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren
Lehranstalt für Silikattechnik oder an einer inländischen Fachschule für chemische
Betriebstechnik oder an einer inländischen Fachschule für Chemie, Ausbildungszweig
technische Chemie oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Fachschule für Technische
Chemie.
Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten
§ 14. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes
1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig Hochbau
oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig Tiefbau oder an
einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig Umwelttechnik oder an einer
inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder an einer
inländischen Fachschule für Bautechnik – Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer oder an der nicht
mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Hochbau oder an der nicht mehr
bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Tiefbau oder an der nicht mehr
bestehenden inländischen Baufachschule oder an der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen
bzw. Bauhandwerkerschulen für Maurer, Zimmerer und Steinmetze.
Einschlägige Lehranstalt – Maschinenbauangelegenheiten
§ 15. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes
1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich
abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Maschinenbau – Ausbildungszweige
allgemeiner Maschinenbau oder Gießereitechnik oder Hüttentechnik oder Kraftfahrzeugbau oder
Umwelttechnik oder Automatisierungstechnik oder Fertigungstechnik oder Werkstofftechnologie oder an
einer inländischen Höheren Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen oder an einer inländischen Höheren
Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau oder an einer Höheren Lehranstalt für Berufstätige –
Aufbaulehrgang Maschinenbau oder an den nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalten
für Maschinenbau-Vorrichtungsbau oder für Maschinenbau oder für Maschinenbau-Betriebstechnik oder
für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau oder für Maschinenbau-Schweißtechnik oder für Maschinenbau-
Hüttentechnik oder Kolleg für Maschinenbau, an der nicht mehr bestehenden Höheren Lehranstalt für
Berufstätige für Maschinenbau oder für Maschinenbau – Betriebstechnik oder Kolleg für Berufstätige für
Maschinenbau – Betriebstechnik, an einer inländischen Fachschule für Maschinenbau oder an der
inländischen Werkmeisterschule für Maschinenbau oder Maschinenbau-Betriebstechnik oder
Maschinenbau-Automatisierungstechnik.
Einschlägige Lehranstalt – elektrotechnische Angelegenheiten
§ 16. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes
1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich
abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik – Ausbildungszweige
Energietechnik und Leistungselektronik oder Steuerungs- und Regelungstechnik oder an einer
inländischen Höheren Lehranstalt für Elektronik – Ausbildungszweige Nachrichtentechnik oder
Technische Informatik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt – Kolleg Elektrotechnik oder
Kolleg Elektronik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Berufstätige – Kolleg
Elektrotechnik oder Kolleg Elektronik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt – Aufbaulehrgang
Elektronik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Berufstätige – Aufbaulehrgang Elektronik
oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik oder an der
nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für elektrische Nachrichtentechnik und
Elektronik oder an einer inländischen Fachschule für Elektrotechnik oder an einer inländischen
Fachschule für Elektronik oder an der inländischen Werkmeisterschule für Berufstätige für
Elektrotechnik oder der inländischen Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik.
Einschlägiger Lehrberuf
§ 17. (1) Als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf im Sinne des § 154 Abs. 2 des
Berggesetzes 1975 gilt, sofern das Berufsbild des Lehrberufes mit dem überwiegenden Aufgabenbereich
der bestellten Person verwandt ist, eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf der
Lehrberufsliste, BGBl. Nr. 268/1975, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 des
Berggesetzes 1975 oder überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinne des § 1 Z 2 des Berggesetzes
1975 gilt als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf im Sinne des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes
1975 auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer.
Sonderfälle
§ 18. (1) Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten anderer als der in den §§ 3 bis 16 angeführten
Art bestimmt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall, welche Hochschulausbildung
und welche Lehranstalt als einschlägig im Sinn des § 154 Abs. 2 gilt. Die Feststellung
ist nach der Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeiten zu treffen.
(2) Überwiegend werden Tätigkeiten ausgeübt, wenn sich der Aufgabenbereich des Bergbaubetriebes,
der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des
Berggesetzes 1975 mehr als zur Hälfte auf diese Tätigkeiten bezieht.
(3) Werden in Bergbaubetrieben, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des
§ 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher-,
Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungstätigkeiten Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten,
Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt als
einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 die jeweils in
Betracht kommende Ausbildung nach §§ 7 bis 9 und als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt
im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach
§§ 14 bis 16.
2. Abschnitt
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung von
Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige
§ 19. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind in der Anlage I angeführte theoretische
Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, als sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des
betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder der betreffenden
Abteilung im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 erforderlich sind. Die theoretischen
Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von
Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die
Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde zu bestimmen sind. Wird ein Nachweis durch
Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die
theoretischen Kenntnisse nach § 154 Abs. 6 zweiter und dritter Satz des Berggesetzes 1975 nur für
Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen
Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten
§ 20. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei
Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975 gilt,
wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht,
wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde
1. eine Universitätsausbildung im Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik
und Recycling an der Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Bauingenieurwesen
oder Raumplanung und Raumordnung oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder
Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Landschaftsplanung- und Landschaftspflege oder
Forst- und Holzwirtschaft oder Landwirtschaft oder Architektur oder Erdwissenschaften in den
Studienzweigen Mineralogie-Kristallographie oder Petrologie oder Geologie oder Technische
Mineralogie und Paläontologie an einer inländischen Universität oder
2. eine Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Bauplanung und Baumanagement oder
Bauingenieurwesen – Projektmanagement oder Bauingenieurwesen – Baumanagement (für
Berufstätige) oder
3. eine Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder
an einer inländischen Höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft oder an einer
inländischen Höheren Lehranstalt für Landtechnik oder an einer inländischen Höheren
Lehranstalt für Forstwirtschaft oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik –
Ausbildungszweig Hochbau oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik –
Ausbildungszweig Tiefbau oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik –
Ausbildungszweig Umwelttechnik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für
Bautechnik – Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder an der nicht mehr bestehenden inländischen
Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Hochbau oder an der nicht mehr bestehenden inländischen
Höheren Lehranstalt für Bautechnik oder
4. eine Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe
oder für das Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen führte, oder
5. ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie – Grundausbildung gemäß
Anlage II.
Kenntnisnachweis – Tagbau (überwiegend ohne Sprengarbeit)
§ 21. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei
Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975,
sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend ohne
Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
1. eine der im § 20 angeführten Ausbildungen oder
2. eine Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Erdölwesen oder Markscheidewesen oder
Gesteinshüttenwesen oder im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften an der
Montanuniversität Leoben oder in der Studienrichtung Erdwissenschaften an einer inländischen
Universität erfolgreich abgeschlossen wurde.
Kenntnisnachweis – Tagbau (überwiegend mit Sprengarbeit)
§ 22. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung bei Kleinbetrieben mit
überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart
Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend mit Sprengarbeit erfolgt, gilt der
Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
1. eine der im § 20 Z 1 bis 4 oder § 21 Z 2 angeführten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen
wurde und entweder eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis
der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte
Ausbildung vorliegt oder
2. ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie – Grundausbildung gemäß
Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie – Zusatzausbildung
Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen gemäß Anlage III erfolgreich
absolviert wurden.
(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit
überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die
Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend mit Sprengarbeit erfolgt,
gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Ausbildung nach Abs. 1
oder eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur
Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt.
Kenntnisnachweis – Tagbau (Werksteingewinnung)
§ 23. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung bei Kleinbetrieben mit
überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart
Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt,
gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Ausbildung nach § 22
Abs. 1 vorliegt oder wenn eine Ausbildung an einer inländischen Fachschule für Steinmetzerei oder an
einer inländischen Bauhandwerkerschule für Steinmetze oder eine Ausbildung, die zur erfolgreich
abgelegten Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe führte, erfolgreich abgeschlossen
wurde und – sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden – eine Häuerausbildung (Häuerbrief,
Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten
(§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt.
(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit
überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die
Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung
erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Ausbildung nach
Abs. 1 oder eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der
Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung
vorliegt.
Kenntnisnachweis – Untertagbergbau
§ 24. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei
Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975,
sofern die Bergbaubetriebsart Untertagbergbau vorliegt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse
auch als erbracht, wenn
1. eine Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Studienzweig Konstruktiver
Ingenieurbau, erfolgreich abgeschlossen wurde und – sofern Sprengarbeiten durchgeführt
werden – eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der
Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte
Ausbildung vorliegt oder
2. ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie – Grundausbildung gemäß
Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie – Zusatzausbildung
Untertagebetrieb gemäß Anlage IV erfolgreich absolviert wurden.
Kenntnisnachweis – Aufbereitungs-, Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 25. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei
Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975
oder mit überwiegend Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des
Berggesetzes 1975 gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine
Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Hüttenwesen oder Gesteinshüttenwesen oder
Montanmaschinenwesen an der Montanuniversität Leoben oder eine Ausbildung in den Fachhochschul-
Studiengängen Fertigungsautomatisierung oder Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik oder
Industriewirtschaft oder eine Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Maschinenbau –
Ausbildungszweig Hüttentechnik erfolgreich abgeschlossen wurden.
(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei
Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975 gilt
der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn ein Speziallehrgang für
Industriemeister der Grundstoffindustrie – Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang
für Industriemeister der Grundstoffindustrie – Zusatzausbildung Spezielle Aufbereitung gemäß Anlage V
erfolgreich absolviert wurden.
(3) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei
Kleinbetrieben mit überwiegend Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132
Abs. 1 des Berggesetzes 1975, eingeschränkt auf die Veredelung und Weiterverarbeitung zu Zement oder
von Kalk oder Gips, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn ein
Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie – Grundausbildung gemäß Anlage II und
ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie – Zusatzausbildung Veredelung und
Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips gemäß Anlage VI erfolgreich absolviert wurden.
(4) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei
Kleinbetrieben mit überwiegend Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132
Abs. 1 des Berggesetzes 1975, eingeschränkt auf die Veredelung und Weiterverarbeitung zu Ziegeln und
feuerfesten Baustoffen, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn ein
Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie – Grundausbildung gemäß Anlage II und
ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie – Zusatzausbildung Veredelung und
Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten Baustoffen gemäß Anlage VII erfolgreich absolviert
wurden.
3. Abschnitt
Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders
Einschlägige Hochschulausbildung
§ 26. (1) Als entsprechende Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders nach § 163 Abs. 2
des Berggesetzes 1975 gilt die Absolvierung der Diplomstudien der Studienrichtung Markscheidewesen
an der Montanuniversität Leoben, bei Kleinbetrieben auch eine einschlägige Hochschulausbildung gemäß
Abs. 2.
(2) Als einschlägige Hochschulausbildung für Kleinbetriebe gilt eine erfolgreich abgeschlossene
Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben oder eine
erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Vermessungswesen an einer
inländischen Universität.
4. Abschnitt
Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung eines
verantwortlichen Markscheiders
Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige
§ 27. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders sind in der
Anlage VIII angeführte theoretische Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, als sie für den
betreffenden Bergbaubetrieb erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von
Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung
durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen
Bergbehörde zu bestimmen sind. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie
Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach § 163 Abs. 5
letzter Satz des Berggesetzes 1975 nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung
durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht
worden ist.
Kenntnisnachweis – Kleinbetriebe
§ 28. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung gilt für Kleinbetriebe der Nachweis der
theoretischen Kenntnisse (§ 27) auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich
abgeschlossen wurde
1. eine Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule
Leoben oder
2. ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie – Ausbildung Vermessungstechnik/
Markscheidewesen gemäß Anlage IX.
(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung gilt für Kleinbetriebe, sofern die Bergbaubetriebsart
Tagbau vorliegt, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse (§ 27) auch als erbracht, wenn
eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde
1. eine Universitätsausbildung im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften in den Studienzweigen
Rohstoffgeologie oder Erdölgeologie oder Angewandte Geophysik oder Umwelt- und
Hydrogeologie an der Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Bauingenieurwesen
oder Raumplanung und Raumordnung oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder
Landschaftsplanung- und Landschaftspflege oder Forst- und Holzwirtschaft oder Architektur an
einer inländischen Universität oder
2. eine Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Bauplanung und Baumanagement oder
Bauingenieurwesen – Projektmanagement oder Bauingenieurwesen – Baumanagement (für
Berufstätige) oder
3. eine Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, für Bautechnik –
Ausbildungszweig Hochbau, für Bautechnik – Ausbildungszweig Tiefbau oder an einer
inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig Umwelttechnik oder an
einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder
an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Hochbau oder
an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik oder
4. eine Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe
führte.
Kenntnisnachweis – Bohrlochbergbau
§ 29. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung gilt, sofern die Bergbaubetriebsart Bohrlochbergbau
vorliegt, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse (§ 27) auch als erbracht, wenn eine
Universitätsausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben erfolgreich
abgeschlossen wurde.
5. Abschnitt
Art der erforderlichen praktischen Verwendung von verantwortlichen Personen
Art der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern
und Betriebsaufsehern
§ 30. Für die Leitung und technische Aufsicht von Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen
oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 ist eine praktische
Verwendung einschlägiger Art in einem Betrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für
die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 1 bis 16 dieser Verordnung oder
diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen
oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit untertägigem Bergbau, mit
schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muß
die praktische Verwendung überwiegend (§ 18 Abs. 2) bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb, einer
ebensolchen selbständigen Betriebsabteilung oder einer ebensolchen Abteilung im Fall des § 150 Abs. 3
des Berggesetzes 1975 ausgeübt worden sein.
Art der erforderlichen praktischen Verwendung eines verantwortlichen Markscheiders
§ 31. Die für einen verantwortlichen Markscheider erforderliche praktische Verwendung nach § 163
Abs. 3 des Berggesetzes 1975 muß sich auf Vermessungen bei Bergbaubetrieben einschlägiger Art und
nicht erheblich kleineren Umfanges sowie auf die Anfertigung und Führung von Bergbaukartenwerken
bezogen haben, für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau außerdem auf bergschadenskundliche
Aufgaben und auf Aufgaben über die Geometrie von Lagerstätten. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit
sind die Betriebsarten nach den §§ 3 bis 5 dieser Verordnung oder diesen gleichzuhaltende
einschlägige Tätigkeiten maßgebend.
6. Abschnitt
Prüfung der Kenntnisse der Rechtsvorschriften durch die Bergbehörden
Prüfer
§ 32. Die Prüfung der hinreichenden Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975
angeführten Rechtsvorschriften erfolgt mündlich und ist von einem der für die Anerkennung der
Bestellung zuständigen Bergbehörde angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen und einer
montanistischen Studienrichtung an einer Universität vorzunehmen.
Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter
§ 33. Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter und Betriebsleiter-Stellvertreter auf folgende Rechtsvorschriften
zu erstrecken
1. bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten,
Speichertätigkeiten oder mit diesen zusammenhängenden Vorarbeiten
a) das Berggesetz 1975, die Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen jedoch nur in
Grundzügen,
b) die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen
Vorschriften,
c) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende
Schutzmaßnahmen,
d) die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen
und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften;
2. bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten
a) das Berggesetz 1975 ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen,
b) die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen
Vorschriften,
c)die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden
Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen sowie die nicht darunter fallenden
wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe
bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Betriebsaufseher
§ 34. (1) Die Prüfung hat sich für Betriebsaufseher auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken
1. bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten,
Speichertätigkeiten oder mit diesen zusammenhängenden Vorarbeiten, soweit nicht Abs. 3 gilt,
a) das Berggesetz 1975 in Grundzügen,
b) die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende
Schutzmaßnahmen,
c) die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen
und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen;
2. bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150
Abs. 3 mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten
a) das Berggesetz 1975 ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen
in Grundzügen,
b) die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften
über durchzuführende Schutzmaßnahmen sowie in Grundzügen die nicht unter diese
Vorschriften fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und
für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften.
(2) Für Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische
Angelegenheiten sind die im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Rechtsvorschriften Gegenstand der
Prüfung.
Verantwortliche Markscheider
§ 35. Die Prüfung hat sich für verantwortliche Markscheider auf folgende Rechtsvorschriften zu
erstrecken
1. das Berggesetz 1975,
2. sonstige bergrechtliche Vorschriften, soweit diese für den verantwortlichen Markscheider in
Betracht kommen,
3. die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen
Vorschriften,
4. die für Bergbaubetriebe bedeutsamen vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Vorschriften in
Grundzügen.
Unvollständiger Nachweis
§ 36. Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975
angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung einer
Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt nur für einzelne der in den §§ 33 bis 35 dieser
Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht oder ist eine hinreichende Kenntnis der im § 198
Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften nach § 154 Abs. 5 zweiter und dritter Satz
des Berggesetzes 1975 oder nach § 163 Abs. 4 zweiter Satz des Berggesetzes 1975 nur für ein Teilgebiet
anzunehmen, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften
oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
Zeugnis
§ 37. Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden,
wenn sie nicht bestanden wurde.
7. Abschnitt
Verantwortliche Personen für im § 2 Abs. 4 des Berggesetzes 1975 genannte Tätigkeiten
(bergbautechnische Aspekte)
Vorbildung, Nachweis der theoretischen Kenntnisse, Kenntnisse über Rechtsvorschriften
§ 38. (1) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die
im § 2 Abs. 4 des Berggesetzes 1975 genannte Tätigkeiten ausüben, haben für die Leitung und technische
Aufsicht verantwortliche Personen zu bestellen. Die verantwortlichen Personen haben theoretische
Kenntnisse soweit nachzuweisen, als diese für die Ausübung der Tätigkeiten erforderlich sind. Für die
Beurteilung der Erforderlichkeit sind die §§ 3 bis 25 dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden,
daß auf die konkreten örtlichen und betrieblichen Verhältnisse abgestellt wird. Ferner ist nachzuweisen,
daß die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des
Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese für die Ausübung der
Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die §§ 32 bis 37 dieser Verordnung.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie
Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige
nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde (§§ 153 und
154 des Berggesetzes 1975) bestimmt werden. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen
sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nur
für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen
Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
(3) Für verantwortliche Personen für die militärische Nutzung von Grubenbauen eines stillgelegten
Bergwerks gilt als Nachweis der theoretischen Kenntnisse die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung
des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die erforderliche Ausbildung nach Abs. 1.
Praktische Verwendung
§ 39. Die verantwortlichen Personen (§ 38) haben eine mindestens zweijährige praktische
Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die
Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Berggesetzes 1975 maßgebend.
3. Hauptstück
Sicherheitsvertrauenspersonen
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 40. Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb (§ 133 des Berggesetzes 1975), in dem
mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen (§ 206 des
Berggesetzes 1975). Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf der Zustimmung der
zuständigen Belegschaftsorgane. Dies gilt auch für die Übernahme der Aufgaben durch ein Betriebsratsmitglied
in Bergbaubetrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt
werden. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der in der Anlage X
angeführten Anzahl von Arbeitnehmern.
Auswahl und Qualifikation
§ 41. (1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf eine angemessene Vertretung
der betrieblichen und regionalen Bereiche sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende
Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten,
daß nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre
Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen
fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem
Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat.
Eine Unterrichtseinheit muß mindestens 50 Minuten umfassen.
(3) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert
haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit
erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben. Dies gilt auch für
Betriebsratsmitglieder und Befahrungsmänner, die die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson
übernehmen.
Aufgabenbereich
§ 42. (1) Sind für einen Bergbaubetrieb mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen,
kann eine Aufteilung des Aufgabenbereiches durch den Bergbauberechtigten erfolgen. Wird der
Aufgabenbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für den gesamten Bergbaubetrieb
zuständig.
(2) Bei der Aufteilung des Aufgabenbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die
organisatorischen, regionalen und fachlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Aufteilung des Aufgabenbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen
und der zuständigen Belegschaftsorgane. In Bergbaubetrieben ohne
Belegschaftsorgane bedarf die Aufteilung des Aufgabenbereiches der Zustimmung der vorgesehenen
Sicherheitsvertrauenspersonen und der Arbeitnehmer. In der schriftlichen Information der Arbeitnehmer
über die beabsichtigte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ist auch der vorgesehene
Aufgabenbereich anzugeben.
Funktionsperiode und Frist für die Bestellung
§ 43. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu
erfolgen. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der
vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.
Nachbesetzung und betriebliche Änderungen
§ 44. (1) Scheidet während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig aus, so
hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson
mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.
(2) Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Aufgabenbereich und den Rest der
Funktionsperiode der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen.
(3) Wenn alle für einen Bergbaubetrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der
Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden, ihre Funktion zurücklegen oder ihr Arbeitsverhältnis
beendet wird, hat eine Neubestellung zu erfolgen.
(4) Wurden Sicherheitsvertrauenspersonen für einen Bergbaubetrieb ohne Belegschaftsorgane
bestellt und werden während ihrer Funktionsperiode Belegschaftsorgane gewählt, so hat eine Neubestellung
zu erfolgen, wenn es die zuständigen Belegschaftsorgane verlangen.
Vorsitzender
§ 45. (1) Wurden für einen Bergbaubetrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so
können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.
(2) Der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen
und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen. Er vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen
gegenüber dem Bergbauberechtigten und den Behörden.
Mitteilung und Information
§ 46. (1) Der Bergbauberechtigte ist verpflichtet, die Bestellung und Nachbesetzung von
Sicherheitsvertrauenspersonen der Berghauptmannschaft, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes
über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, jeder berührten Berghauptmannschaft
mitzuteilen. In den Fällen des § 200a des Berggesetzes 1975 ist der Bergbauberechtigte darüber hinaus
verpflichtet, die Bestellung und Nachbesetzung von Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat,
erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk eines Arbeitsinspektorates
hinaus, jedem berührten Arbeitsinspektorat mitzuteilen. Die Mitteilung hat jeweils zu
enthalten
1. Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
2. Aufgabenbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
3. Beginn und Ende der Funktionsperiode,
4. Angaben über die Bestellung eines Vorsitzenden,
5. Unterschrift des Bergbauberechtigten und
6. bei Vorhandensein von Belegschaftsvertretern auch die Unterschrift eines Vertreters der
zuständigen Belegschaftsorgane.
(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 44 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die
Arbeitnehmerzahl zu enthalten.
(3) Alle im Aufgabenbereich von Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigten Arbeitnehmer sind
über die Bestellung zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu
enthalten. Diese Information kann auch durch Aushang der Mitteilung an die Berghauptmannschaft an
einer für alle Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
(4) Die Berghauptmannschaft hat diese Mitteilungen den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen.
4. Hauptstück
Präventivdienste
Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkräfte
§ 47. Der Bergbauberechtigte ist verpflichtet, für jeden Bergbaubetrieb mindestens eine
Sicherheitsfachkraft zu bestellen. Sind mehrere Sicherheitsfachkräfte bestellt, so ist eine hievon als
leitende Person zu bestimmen, die als Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen ist. Wird ein sicherheitstechnisches
Zentrum in Anspruch genommen, so ist diese leitende Person bei diesem zu bestimmen und
als Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen. Ist nur eine Sicherheitsfachkraft bestellt, so ist diese als
Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen.
Anerkennung des Sicherheitsbeauftragten, Eignung der Sicherheitsfachkräfte
§ 48. (1) Der Sicherheitsbeauftragte ist der Berghauptmannschaft namhaft zu machen. Die
Bestellung (Eignung) des Sicherheitsbeauftragten bedarf der Anerkennung durch die Berghauptmannschaft,
erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes jedoch über den Amtsbezirk einer
Berghauptmannschaft hinaus, durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Die Bestellung (Eignung) des Sicherheitsbeauftragten ist anzuerkennen, wenn dieser auf Grund
einer Ausbildung nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales für die
Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, oder nach deren § 9 als
Sicherheitsfachkraft tätig sein dürfte und er über eine mindestens sechs Monate dauernde praktische
Verwendung bei einem Bergbaubetrieb verfügt. Die Bestellung (Eignung) des Sicherheitsbeauftragten ist
auch anzuerkennen, wenn dieser schon einmal als Sicherheitsbeauftragter anerkannt war.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Sicherheitsbeauftragte seine Aufgaben nur
unzureichend erfüllt.
(4) Die Eignung der anderen Sicherheitsfachkräfte ist gegeben, wenn diese auf Grund einer
Ausbildung nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales für die
Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, oder nach deren § 9 als
Sicherheitsfachkraft tätig sein dürfte. Die Eignung der anderen Sicherheitsfachkräfte ist auch gegeben,
wenn diese schon einmal als Sicherheitsbeauftragte anerkannt waren.
Sicherheitstechnische Zentren
§ 49. Die Feststellungspflicht gemäß § 75 Abs. 2 ASchG und § 206 Berggesetz 1975, daß die
Voraussetzungen für das Vorliegen eines sicherheitstechnischen Zentrums gegeben sind, entfällt, wenn
für das sicherheitstechnische Zentrum eine aufrechte Feststellung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales gemäß § 75 Abs. 2 ASchG vorliegt.
Arbeitsmedizinische Zentren
§ 50. Die Bewilligungspflicht zum Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 80 ASchG
und § 206 Berggesetz 1975 entfällt, wenn für das arbeitsmedizinische Zentrum eine aufrechte
Bewilligung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 80 ASchG vorliegt.
Ermächtigte Ärzte
§ 51. Das Erfordernis einer Ermächtigung gemäß § 56 ASchG und § 206 des Berggesetzes 1975,
entfällt, wenn der Arzt über eine aufrechte Ermächtigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales
gemäß § 56 ASchG verfügt.
5. Hauptstück
Schießbefugnis
Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit
§ 52. (1) Zur Vornahme der Schießarbeit sind Kürführer und Schießmänner, das sind vom Bergbauberechtigten
eigens für die Schießarbeit bestimmte Häuer, befugt (Schießbefugte).
(2) Unter Anleitung und ständiger Aufsicht eines Schießbefugten dürfen auch in Ausbildung für die
Schießarbeit stehende Arbeitnehmer Schüsse laden, miteinander kuppeln, die Schießleitung an die
Zünderkette anschließen, den Zündkreis prüfen, die Schießleitung an die Zündmaschine anschließen und
diese betätigen.
(3) Unter Aufsicht von Schießbefugten dürfen auch andere als in Abs. 2 genannte Arbeitnehmer
Schüsse besetzen und mit Zeitzündschnur zünden.
Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben
§ 53. (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben darf die Schießarbeit nur durch
Schießbefugte vorgenommen werden, die zumindest zwei Jahre in schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten
Gruben gearbeitet und die Kenntnis der Schießvorschriften dem Bergbauberechtigten
nachgewiesen haben.
(2) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Schießbefugten (Abs. 1) nachweislich
einmal im Jahr vom Bergbauberechtigten über die Kenntnis der Schießvorschriften (§ 285 der
Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959) zu prüfen. Im Falle unzureichender
Kenntnisse ist die Schießbefugnis vom Bergbauberechtigten zu entziehen.
Sprengbefugte
§ 54. Personen, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten
verfügen (Sprengbefugte im Sinne der §§ 62, 63 und 113 ASchG), können nach Maßgabe dieses
Nachweises vom Bergbauberechtigten für die Schießarbeit bestimmt werden und gelten dann als
Schießbefugte im Sinne des § 52 Abs. 1.
6. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 55. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen
keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der
jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
§ 56. (1) Diplome im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, sowie Diplome,
Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise im Sinne des Art. 1 lit. a, b und c der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli
1992, S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008, durch ABl. Nr. C 241 vom
29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl.
Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040, die von
Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworben wurden, gelten als
gleichwertige Vorbildung oder als gleichwertiger Nachweis der theoretischen Kenntnisse oder als
gleichwertige praktische Verwendung im Sinne dieser Verordnung, wenn diese im Heimat- oder
Herkunftsland des Betroffenen als vergleichbarer beruflicher Befähigungsnachweis gelten und mit den in
den §§ 3 bis 18 und 26 genannten Vorbildungen oder den in den §§ 19 bis 25 und 27 bis 29 und 48
genannten theoretischen Kenntnissen oder den in den §§ 30, 31 und 39 genannten praktischen
Verwendungen vergleichbar sind.
(2) In den nicht in Abs. 1 genannten Fällen ist eine an einer ausländischen Hochschule oder
Lehranstalt erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als gleichwertig anzusehen, wenn sie der
entsprechenden, nach den §§ 3 bis 18 und 26 dieser Verordnung verlangten Ausbildung entspricht.
7. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Außerkrafttreten
§ 57. (1) Gemäß § 217 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 wird festgestellt, daß zugleich mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung die §§ 157, 172, 282, 283, 284 und 346 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,
BGBl. Nr. 114/1959, außer Kraft treten.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über verantwortliche Personen
beim Bergbau, BGBl. Nr. 191/1983, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 58. (1) Die Mitteilung nach § 46 hat der Bergbauberechtigte erstmals bis 1. Jänner 1998 an die
Berghauptmannschaft, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk einer
Berghauptmannschaft hinaus, an jede berührte Berghauptmannschaft zu übermitteln. In den Fällen des
§ 200a des Berggesetzes 1975 hat der Bergbauberechtigte darüber hinaus die Mitteilung nach § 46
erstmals bis 1. Jänner 1998 dem Arbeitsinspektorat, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über
den Amtsbezirk eines Arbeitsinspektorates hinaus, jedem berührten Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Anerkennung der Bestellung (Eignung) eines
Sicherheitsbeauftragten gilt als Anerkennung im Sinne des § 48 Abs. 2.
(3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängige Verfahren zur Anerkennung der Bestellung von
Sicherheitsbeauftragten sind nach der bisher geltenden Rechtslage (§ 346 der Allgemeinen
Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959) zu Ende zu führen. Die Anerkennung gilt als Anerkennung
im Sinne des § 48 Abs. 2.
Inkrafttreten
§ 59. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Nach Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande
hat Bosnien und Herzegowina als zentrale Behörde gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 777/1996) das „Ministry for Civil Affairs and Communications of
Bosnia and Herzegovina“ bestimmt.