108. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9, Ziff. 8
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2904 (4) ADR dürfen Gegenstände der Klasse 9
Ziff. 8 c), in folgende Verpackungen, die nach Verpackungsgruppe III geprüft sind, verpackt
werden
Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel
Fässer aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel
Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel
Fässer aus Sperrholz
Fässer aus Faserwerkstoff
Fässer aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel
Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel
Kisten aus Naturholz
Kisten aus Sperrholz
Kisten aus Holzfaserwerkstoff
Kisten aus Pappe
Kisten aus Kunststoff
Kisten aus Stahl oder Aluminium
2. Gegenstände der Klasse 9 Ziff. 8 c) dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik auch unverpackt
in geeigneten Handhabungseinrichtungen in Fahrzeugen oder in Großcontainern befördert
werden.
3. Alle übrigen Vorschriften des ADR über die Beförderung von Gegenständen der Klasse 9
Ziff. 8 c) sind einzuhalten.
4. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier
folgenden Vermerk anzubringen
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR.“
5. Diese Vereinbarung gilt längstens fünf Jahre ab dem Datum ihres Inkrafttretens, oder, wenn eine
entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für
Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
London, 19. Dezember 1995
Die für das ADR zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs
L. Grainger
Wien, am 7. Februar 1996
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Die Vereinbarung ist mit 7. Februar 1996 in Kraft getreten.